Verordnung über Geoinformation. (Geoinformationsverordnung, GeoIV) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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1 Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1 4, 14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober (GeoIG), 2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten). 2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten. 3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte; b. Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten; c. Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung; d. Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten: 1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, 2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse, 3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation; AS Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 1

2 Militärische Organisation und Verwaltung e. gewerbliche Nutzung: jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist; f. Intensität der Nutzung: Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer. g. gewerbliche Leistungen: Dienstleistungen, Produkte und ähnliche Leistungen, die von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erbracht werden; h. Suchdienst: Internetdienst, mit dem nach Geodiensten und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann; i. Darstellungsdienst: Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht; j. Download-Dienst: Internetdienst, der das Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff darauf ermöglicht; k. Transformationsdienst: Internetdienst zur Umwandlung von Geodatensätzen. Art. 3 Datenqualität 1 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 2 Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht. 2. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen Art. 4 Amtlicher Lagebezug 1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen: a. Lagebezugssystem CH1903 mit Lagebezugsrahmen LV03; oder b. Lagebezugssystem CH1903+ mit Lagebezugsrahmen LV95. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten. 2

3 Geoinformationsverordnung Art. 5 Amtlicher Höhenbezug 1 Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung. 2 Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der «Repère Pierre du Niton» in Genf. Seine Höhe wird mit m festgelegt. 3 Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten. Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen 1 Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleistet sein. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten. Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleisten. 3. Abschnitt: Geodatenmodelle Art. 8 Grundsatz Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet. Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung 1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest. 2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch: a. die fachlichen Anforderungen; b. den Stand der Technik. Art. 10 Beschreibungssprache 1 Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen. 3

4 Militärische Organisation und Verwaltung 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht. 4. Abschnitt: Darstellungsmodelle Art Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. 2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch: a. das Geodatenmodell; b. die fachlichen Anforderungen; c. den Stand der Technik. 5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung Art. 12 Nachführung Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt: a. die fachlichen Anforderungen; b. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer; c. den Stand der Technik; d. die Kosten der Nachführung. Art. 13 Historisierung 1 Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. 2 Die Methode der Historisierung wird dokumentiert. 4

5 Geoinformationsverordnung Abschnitt: Gewährleistung der Verfügbarkeit Art. 14 Nachhaltige Verfügbarkeit 1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. 2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf. 3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen. Art. 15 Archivierung 1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni und den zugehörigen Ausführungsvorschriften. 2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle. 3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen. Art. 16 Archivierungskonzept 1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni und den zugehörigen Ausführungsvorschriften. 2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest: a. den Zeitpunkt der Archivierung; b. den Ort der Archivierung; c. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle; d. die Dauer der Aufbewahrung; e. die Methode und Periodizität der Datensicherung; f. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate; g. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten; h. die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten. 3 SR SR

6 Militärische Organisation und Verwaltung 7. Abschnitt: Geometadaten Art. 17 Grundsatz 1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht. Art. 18 Zugang 1 Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht. 2 Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht. 3 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten. 4 Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten. Art. 19 Nachführung, Archivierung Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert. 8. Abschnitt: Zugang und Nutzung Art. 20 Geltungsbereich des Abschnitts Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41. Art. 21 Zugangsberechtigungsstufen 1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen: a. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A; b. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B; c. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C. 2 Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt. 6

7 Geoinformationsverordnung Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A 1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn: a. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; b. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; c. aussenpolitische Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder eines Kantons beeinträchtigt werden können; d. die Beziehungen zwischen dem Bund und den n oder zwischen n beeinträchtigt werden können; e. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; f. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; g. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden können. Art. 23 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B 1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn: a. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder b. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können. Art. 24 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt. Art. 25 Einwilligung zur Nutzung 1 Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn: a. der Zugang gewährt werden kann; b. die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung ausschliesslich dem Eigengebrauch dient; c. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird. 2 Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn: a. der Zugang gewährt werden kann; b. die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist; 7

8 Militärische Organisation und Verwaltung c. die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat; d. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird; e. Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist. 3 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann. 4 Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt. 5 Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen. Art. 26 Verweigerung der Einwilligung 1 Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert. 2 Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen. Art. 27 Nachträgliche Einwilligung Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt. Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober sinngemäss. Art. 29 Datenschutz 1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen. Art. 30 Quellenangabe Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden. 5 SR

9 Geoinformationsverordnung Art. 31 Nutzung durch Dritte Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. Art. 32 Vertragliche Regelungen Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel abweichen, wenn sie: a. Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und b. die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten. Art. 33 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten 1 Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an. 2 Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung. 9. Abschnitt: Geodienste Art. 34 Dienste für Geobasisdaten 1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: a. durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A; b. durch Download-Dienste: die im Anhang 1 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten. 2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen. Art. 35 Dienste für Geometadaten 1 Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht. 9

10 Militärische Organisation und Verwaltung 2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste: a. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten; b. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne nach Artikel 34; c. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen (Art. 4); d. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen und -rahmen (Art. 4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen und -rahmen (Art. 6); e. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten; f. 6 Adressdienste. 10. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden Art Gewährung des Zugangs 1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder n auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten. 2 Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form. Art. 38 Verweigerung des Zugangs Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn: a. die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann; b. die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte. Art. 39 Datenschutz, Geheimhaltung 1 Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich. 6 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS ).

11 Geoinformationsverordnung Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin. Art. 40 Weitergabe an Dritte 1 Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie: a. für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle; b. auf den Stand der Aktualität hinweist; c. die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG weiterleitet. 2 Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber. Art. 41 Gewerbliche Leistungen von Behörden und Verwaltungen Eigene gewerbliche Leistungen von Behörden fallen unter den 8. und den 11. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen. Art. 42 Pauschale Abgeltung Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt: a. geschätzte Zahl und Art der ausgetauschten Informationseinheiten; b. gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes; c. geschätzte Gebühreneinnahmen. Art. 42a 7 Internationale Organisationen 1 Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden. 2 Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 11

12 Militärische Organisation und Verwaltung 11. Abschnitt: Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes Art Geltungsbereich des Abschnitts 1 Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung, für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden. 2 Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden und die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, wenn eine vertragliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG besteht. Vorbehalten bleibt Artikel Art. 43a 10 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September Art Gebührenbemessung 1 Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich zusammen aus: a. der Grundgebühr, vermindert durch allfällige Rabatte (Art c); b. den festen Bereitstellungskosten; c. den variablen Bereitstellungskosten; d. den Transportkosten. 2 Die Grundgebühr wird berechnet: a. für die Nutzung zum Eigengebrauch: durch Multiplikation der abgegebenen Anzahl Informationseinheiten mit dem Ansatz nach dem Gebührentarif des Departements; b. für die gewerbliche Nutzung: durch Multiplikation der im Endprodukt verwendeten Anzahl Informationseinheiten mit dem Ansatz nach dem Gebührentarif des Departements und mit der Anzahl der bei der gewerblichen Nutzung weitergegebenen Produkte. 3 Wer Geobasisdaten gewerblich nutzt, schuldet die Grundgebühr für die gewerbliche Nutzung unabhängig davon, ob die genutzten Geobasisdaten beim zuständigen Bundesamt oder bei Dritten bezogen werden. 4 Wer eine Einwilligung zur gewerblichen Nutzung besitzt und innerhalb von 12 Monaten oder einer längeren, vertraglich festgelegten Frist kein Endprodukt vorlegt, schuldet die Grundgebühr nach Absatz 2 Buchstabe a. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 11 SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ).

13 Geoinformationsverordnung Art Rabatte 1 Der Gebührentarif des Departements kann Rabatte vorsehen aufgrund: a. der Intensität der Nutzung; b. der Dauer der Nutzung; c. einer besonderen Art der Nutzung; d. der Menge der Informationseinheiten; e. der Umsätze. 2 Die Rabatte werden durch Multiplikation der Grundgebühr mit einem Rabattfaktor berechnet. Sie können kumuliert werden, ausser es handle sich um mehrere Rabatte aufgrund verschiedener besonderer Arten der Nutzung. Art. 45a 14 Rabatte für die Nutzung zum Eigengebrauch 1 Wird die Funktionalität oder Nutzbarkeit der Geobasisdaten durch die Intensität ihrer Nutzung zum Eigengebrauch oder durch ihre Umarbeitung vermindert, so wird ein Rabatt gewährt. 2 Für Abonnentinnen und Abonnenten wird ein besonderer Rabattfaktor angewendet. Art. 45b 15 Rabatte für die gewerbliche Nutzung 1 Wird die Bedeutung, Funktionalität oder Nutzbarkeit der Geobasisdaten im Endprodukt durch die Intensität ihrer gewerblichen Nutzung oder durch ihre Umarbeitung vermindert, so wird ein Rabatt gewährt. 2 Für folgende besondere Arten der gewerblichen Nutzung gelten die nachfolgenden Rabattfaktoren. Die Nutzerin oder der Nutzer: a. ist eine steuerbefreite gemeinnützige Institution oder Organisation und nutzt die Daten im Rahmen ihrer statutarischen Tätigkeiten: 0,5; b. ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtung und nutzt die Daten im Rahmen ihres Bildungsauftrags: 0,5; c. nutzt die Daten ausschliesslich zum Wiederverkauf: 0,5 bis 0,7; d. nutzt die Daten in Lehrmitteln: 0,5; e. nutzt die Daten zur Weitergabe an Abonnentinnen und Abonnenten: 0,3. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 13

14 Militärische Organisation und Verwaltung Art. 45c 16 Rabatte nach Mengen und Umsätzen 1 Mengenrabatte werden gewährt aufgrund: a. der Anzahl Informationseinheiten; b. der Höhe der Auflage; c. der Anzahl Transaktionen. 2 Für den Wiederverkauf von Verlagsprodukten wird ein Umsatzrabatt aufgrund des Umsatzes pro Kalenderjahr gewährt. 3 Rabatte nach Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen nicht kumuliert werden. Art. 45d 17 Feste Bereitstellungskosten Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erhoben: a. nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form: höchstens 50 Franken für jede eingegangene Bestellung; b. netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: entweder höchstens 30 Franken für jede eingegangene Bestellung oder höchstens 3000 Franken pro Jahr für jeden Anschluss. Art. 45e 18 Variable Bereitstellungskosten 1 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener Bereitstellung (offline) werden die folgenden Gebühren erhoben: a. analoger oder digitaler Datenträger: Einstandspreis pro Einheit; b. Beschreiben des Datenträgers: Franken pro Einheit; c. Verpackung und Versand: 5 25 Franken pro Versandeinheit. 2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstellung (online) wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben. 3 Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern kann vertraglich eine Pauschale für eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl Benutzungen eines Geodienstes vereinbart werden. 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 14

15 Geoinformationsverordnung Art. 45f 19 Transportkosten 1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt. 2 Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt. Art Pauschalgebühren 1 Pauschalgebühren werden erhoben für: a. analoge Karten und Atlanten; b. besondere Fälle der Veröffentlichung von Geobasisdaten; c. Software; d. Berichte und Studien; e. das amtliche Ortschaftenverzeichnis; f. amtliche Leistungen von Sammlungen und geologischen Informationsstellen; g. Änderungen von Einwilligungen und Lizenzen; h. das Verfahren der nachträglichen Einwilligung (Art. 27); i. die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33). 2 Zusätzlich zur Pauschalgebühr erhoben werden: a. die festen Bereitstellungskosten nach Artikel 45d; b. die Verpackungs- und Versandkosten nach Artikel 45e Absatz 1 Buchstabe c; c. die Transportkosten nach Artikel 45f. 3 Die übrigen Bestimmungen der Artikel 44 45f sind nicht anwendbar. Art. 46a 21 Gebührentarife Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 15

16 Militärische Organisation und Verwaltung Art. 47 Gebührenfreiheit 1 Von einer Gebühr für die Nutzung der Geobasisdaten des Bundes mit Ausnahme des Bereitstellungs- und Vertriebsaufwands befreit sind: a. öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der und der Gemeinden: für den Eigengebrauch; b. Forschungsinstitutionen des Bundes und der : für den Eigengebrauch; c. steuerbefreite gemeinnützige Organisationen: für alle Nutzungen, ausser für die Weitergabe an Dritte. 1bis Von einer Gebühr befreit ist die Nutzung von Daten der kartografischen Landesvermessung, die: a. tiefgreifend umgearbeitet und nachweislich ins Ausland ausgeführt werden; oder b. im Ausland tiefgreifend umgearbeitet und vertrieben werden In den Fällen nach Absatz 1 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gesuche um Zugang und Nutzung: a. offensichtlich unsinnig, missbräuchlich oder querulatorisch sind; b. einen ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand erfordern, beispielsweise durch umfangreiche Recherchen, besondere Arten der Reproduktion oder eine besondere elektronische Verarbeitung. 12. Abschnitt: Koordination, Mitwirkung Art. 48 Koordinationsorgan 1 Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März eingesetzt. 2 Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben: a. Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung; b. Entwicklung von Strategien des Bundes; c. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen; d. Betrieb eines Kompetenzzentrums; e. Beratung von kantonalen Stellen. 3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS ). 23 SR

17 Geoinformationsverordnung Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber. 5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle. Art. 49 Identifikator Allen Geobasisdaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Der Identifikator wird im Anhang 1 festgehalten. Art. 50 Mitwirkung der, Anhörung der Organisationen Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher. 13. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten Art. 51 Widerhandlungen, Strafverfolgung 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft; b. Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt; c. Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt; d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet. 2 Die Strafverfolgung obliegt den n. 14. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 52 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt. Art. 53 Übergangsbestimmungen 1 Für die Umsetzung der Artikel 3, 8 19 und wird den n eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den n mitgeteilt werden. 17

18 Militärische Organisation und Verwaltung 1bis Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel der Verordnung vom 2. September über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt: a. für den Wechsel bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016; b. für den Wechsel bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2021 ausser Kraft. Art. 53a 26 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen. 2 Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft. Art. 54 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in Kraft seit 1. Okt (AS ). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 18

19 Geoinformationsverordnung Anhang 1 27 (Art. 1 Abs. 2) Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbe Naturstätten) Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) SR BAFU A X 1 SR BAFU A X 2 Alpenkonvention SR ARE A X 3 Karten gemäss Luftfahrtrecht (Luftfahrtkarten) SR Art Art. 10 Luftfahrtdaten SR Art. 37, Anhänge 4, 11, 14 und 15 Grundbuch: Grundstücksbezeichnung, Grundstücksbeschreibung, Eigentümer, Eigentumsform, Erwerbsdatum SR 210 Art. 949a Abs. 3, 970 Abs. 2 SR Art. 26 Abs. 1 Bst. a, 27 swisstopo [BAZL] A 4 BAZL A 5 [BJ] A 7 27 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2012 (AS ). Bereinigt gemäss Ziff. II 2 der V vom 27. Juni 2012 (AS ), Art. 30 Ziff. 2 der V vom 23. Okt über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (AS ), Anhang Ziff. II 2 der V vom 29. Okt über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konfikten, bei Katastrophen und in Notlagen (AS ), Ziff. III der V vom 28. Okt (AS ), Anhang 6 Ziff. 1 der Abfallverordnung vom 4. Dez (AS ), Anhang Ziffer II 1 der V vom 17. Aug (AS ), Anhang 2 Ziff. II 3 der V vom 9. Juni über das eidgenössische Gebäudeund Wohnungsregister (AS ) und Ziff. II der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 19

20 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Grundbuch: übrige Daten gemäss egrisdm Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister: Daten der Berechtigungsstufe A nach dem Anhang 1 der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Betriebs- und Unternehmensregister Betriebszählungen und Statistik der Unternehmensstruktur SR 210 Art. 949a Abs. 3, 970 SR Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c, 98, 101 ff. SR Art. 10 SR Art. 1 ff. SR Art. 10 SR Art. 1 ff. SR Anhang [BJ] B 8 BFS A X 9 BFS B X 10 BFS B X 11 Arealstatistik der Schweiz SR Anhang Strassenverkehrszählung übergeordnetes Netz Strassenverkehrszählung regionales und lokales Netz SR Anhang SR Anhang Eidg. Volkszählungen SR Art. 1 ff. Bundesinventar der historischen Verkehrswege Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz regional und lokal Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) SR 451 Art. 5 SR Art. 23 Abs. 1 Bst. c SR SR 451 Art. 5 SR Art. 23 Abs. 1 Bst. c SR Art. 10 Abs. 3 Bst. a SR 451 Art. 5 SR Art. 1 ff. BFS A X 12 ASTRA A X 13 [ASTRA] A X 14 BFS B X 15 ASTRA A X 16 [ASTRA] A X 17 BAFU A X 18 20

21 Geoinformationsverordnung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung Bundesinventar der Hochund Übergangsmoore von nationaler Bedeutung Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung Übrige Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) SR 451 Art. 18a SR Art. 1 ff. SR 451 Art. 18a SR Art. 1 ff. SR 451 Art. 18a SR Art. 1 ff. SR 451 Art. 18a SR Art. 1 ff. SR 451 Art. 18b SR 451 Art. 23b SR Art. 1 ff. SR Art. 1 ff. BAFU A X 19 BAFU A X 20 BAFU A X 21 BAFU A X 22 A X 23 BAFU A X 24 BAK A 25 Kantonales Inventar der Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Kantonales Inventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Kantonales Inventar der Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Kantonales Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Schweizerischer Nationalpark SR 451 Art. 18a, 18b SR Art. 3 SR 451 Art. 18a, 18b SR Art. 3 SR 451 Art. 18a, 18b SR Art. 3 SR 451 Art. 18a, 18b SR Art. 5 A X 26 A X 27 A X 28 A X 29 SR 454 Art. 1 ff. BAFU A X 31 21

22 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Sachplan Militär SR Art. 6 SR Art. 14 ff. Geodätische Bezugssysteme (Landesvermessung) Geodätische Bezugsrahmen (Fixpunkt- und Permanentnetzdaten Landesvermessung) Orthofotos (Landesvermessung) Luftbilder (Landesvermessung) Satellitenbilder (Landesvermessung) Art. 22 ff. 6 Art. 2 ff. 0 Art. 4 ff. Art. 22 ff. 6 Art. 2 ff. 0 Art. 4 ff. Art. 22 ff. 6 Art. 7 Art. 22 ff. 6 Art. 7 Art. 22 ff. 6 Art. 7 VBS [ARE] A X 32 swisstopo X A X 33 swisstopo X A X 34 swisstopo X A X 35 swisstopo X A 36 swisstopo X A 37 Topografisches Landschaftsmodell (Landesvermessung) Hoheitsgrenzen (Landesvermessung) Geografische Namen (Landesvermessung) Höhendaten (Landesvermessung) Art. 22 ff. 6 Art. 7 Art. 22 ff. 6 Art. 7, 13 ff. Art. 22 ff. 6 Art. 7 Art. 22 ff. 6 Art. 7 SR Art. 58b Abs. 3 swisstopo X A X 38 swisstopo X A X 39 swisstopo X A X 40 swisstopo X A X 41 22

23 Geoinformationsverordnung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Landeskartenwerk Art. 22 ff. 6 Art. 8 Atlas der Schweiz Art. 22 ff. 6 Art. 23 Hydrologischer Atlas Art. 22 ff. 6 Art. 23 Geologisches Kartenwerk Art. 22 ff. 6 Art. 23 Geophysikalisches Kartenwerk Geotechnisches Kartenwerk Art. 22 ff. 6 Art. 23 Art. 22 ff., 27 f. 6 Art Art. 10 Historische Karten Art. 22 ff. 6.1 Art. 10 Landesgeologie (Grundlagendaten) Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) Basisplan-AV-CH (amtliche Vermessung) Art. 27 f. 4 Art. 5 Bst. a Art. 29 ff. SR Art. 5 Art. 29 ff. SR Art. 5 swisstopo X A X 42 ETH Zürich A 43 BAFU A 44 swisstopo A X 46 swisstopo A 47 swisstopo A 48 swisstopo X A 49 swisstopo A 50 [V+D] [V+D] X A X 51 X A X 52 23

24 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Fixpunkte LFP1, HFP1 (Landesvermessung) Fixpunkte LFP2, HFP2, LFP3, HFP3 (amtliche Vermessung) Bodenbedeckung (amtliche Vermessung) Einzelobjekte (amtliche Vermessung) Höhen (amtliche Vermessung) Nomenklatur (amtliche Vermessung) Liegenschaften (amtliche Vermessung) Gebäudeadressen (amtliche Vermessung) Dauernde Bodenverschiebungen (amtliche Vermessung) Hoheitsgrenzen (amtliche Vermessung) Art. 22 ff. 6 Art. 2 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 swisstopo X A X 53 [V+D] [V+D] [V+D] [V+D] [V+D] [V+D] [V+D] [V+D] [V+D] X A X 54 X A X 55 X A X 56 X A X 57 X A X 58 X A X 59 X A X 60 X A X 61 X A X 62 24

25 Geoinformationsverordnung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Administrative Einteilungen (amtliche Vermessung) Rohrleitungen (amtliche Vermessung) Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler Bedeutung Inventar Trinkwasserversorgung in Notlagen Art. 29 ff. SR Art. 6 Art. 29 ff. SR Art. 6 SR Art. 1 [V+D] [V+D] X A X 63 X A X 64 SR Art. 2 BABS A 65 SR Art. 8 SR Art. 58 B 66 Velowegnetze SR 700 Art. 3 Abs. 3 Bst. c, Art. 6 Abs. 3 SR Art. 10 Abs. 3 Bst. a Fruchtfolgeflächen SR 700 Art. 6 Abs. 2 Bst. a SR Art. 26 ff. SR Art. 28 Abs. 2 [ASTRA] [ARE] A X 67 A X 68 Richtpläne der SR 700 Art. 6 ff. SR Art. 4 ff. [ARE] A 69 Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Schiene SR Art. 18 Abs. 5 SR Art. 8 bis SR Art. 14 ff. BAV [ARE] A X 71 Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Strasse SR Art. 14 ff. ASTRA [ARE] A X 72 Nutzungsplanung (kantonal/kommunal) SR 700 Art. 14, 26 [ARE] X A X 73 25

26 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Stand der Erschliessung SR 700 Art. 19 SR Art. 31 f. [ARE] Planungszonen SR 700 Art. 27 [ARE] Landwirtschaft (Grundlagendaten) Sachplan geologische Tiefenlager A X 74 A X 76 SR Art. 14 BLW A X 77 SR Art. 5 SR Art. 14 ff. BFE [ARE] A X 78 Fuss- und Wanderwegnetze Hochwasserschutz (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) SR 704 Art. 4, 16 SR Art. 13 SR Art. 26 [ASTRA] A X 79 BAFU A 80 Schutz vor Naturereignissen (weitere Erhebungen) SR Art. 14 SR Art. 24, 27 Abs. 1 Bst. a, d und f SR Art. 36 SR Art. 15 Abs. 1 Bst. a, Art. 16 Abs. 1 A 81 Übersicht Wasserkraftanlagen (WASTA) SR Art. 29a BFE A X 82 VAEW-Gebiete SR Art. 5 BFE A X 85 Nationalstrassen SR Art. 11 SR Anhang Projektierungszonen Nationalstrassen SR Art. 14 Baulinien Nationalstrassen SR Art. 22 Hauptstrassennetz SR Art. 16, Anhang 2 Kernkraftwerke SR Art. 1 ff. ASTRA X A X 86 ASTRA X A X 87 ASTRA X A X 88 ASTRA X A 90 BFE A X 91 26

27 Geoinformationsverordnung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Werkpläne elektrische Kabelleitungen Sachplan Übertragungsleitungen SR Art. 3 SR Art. 62 SR Art. 16 Abs. 5 SR Art. 14 ff. Werksbetreiber [BFE] BFE [ARE] B 92 A X 94 Strassenverkehrsunfallorte SR ASTRA B 95 Projektierungszonen Eisenbahnanlagen SR Art. 18n BAV X A X 96 Baulinien Eisenbahnanlagen SR Art. 18q BAV X A X 97 Schienennetz und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs Seilbahnen mit Bundeskonzession Einschränkungen für die Binnenschifffahrt Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schifffahrt 5 Art. 28 SR Art. 4 SR Art. 13 Abs. 2 SR , Art. 10 SR Art. 3 [BAV] SR Art. 5 SR Art. 14 ff. BAV A X 98 BAV A X 99 BAV [ARE] A X 100 A X 101 Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt) SR Art. 3a SR Art. 14 ff. BAZL [ARE] A X 102 Projektierungszonen Flughafenanlagen Baulinien Flughafenanlagen Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster für zivile Flugplätze SR Art. 37n 37p SR Art. 37q 37s SR Art. 62 BAZL X A X 103 BAZL X A X 104 BAZL A [AS , Art. 26 Bst. c]. 27

28 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Vermessungsflächen- Kataster SR Art. 62a Sicherheitszonenplan SR Art. 42 SR Art. 72 BAZL A 107 BAZL X A X 108 Sendernetzpläne Radio und Fernsehen Standorte Funkanlagen (Betriebsdaten) Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze Gesamtschweizerische Datensammlung zur Störfallverordnung SR , Art. 13, 24 f. SR Art. 13a SR Art. 13, 17 SR Art. 24 f. SR Art. 10 SR Art. 16, 17 BAKOM A 109 BAKOM B 110 BAKOM A 111 BAFU B 112 Risikokataster (Erhebungen der ) SR Art. 10 SR Art. 13, 16, 17 B 113 Abfallanlagen SR Art. 31 SR Art. 4, 6 Kataster der belasteten Standorte Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs Lärmbelastungskarten nationale Übersicht SR Art. 32c SR Art. 5 SR Art. 32c SR Art. 5 SR Art. 32c SR Art. 5 SR Art. 32c SR Art. 5 SR Art. 45a SR Art. 44 VBS BAZL BAV A X 114 X A X 116 X A X 117 X A X 118 X A X 119 BAFU A

29 Geoinformationsverordnung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Nationales Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL) Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze) Nationale Karten über die Luftbelastung Ergebnisse Nationale Beobachtung Bodenbelastung (NABO) Ergebnisse Kantonale Überwachung Bodenbelastung Lärmbelastungskataster für Eisenbahnanlagen Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser Regionale Entwässerungsplanung REP SR Art. 44 SR Art. 39 SR Art. 44 SR Art. 27 BAFU A X 121 A X 122 SR Art. 44 BAFU A 123 SR Art. 44 SR Art. 3 SR Art. 44 SR Art. 4 SR Art. 44 SR Art. 37, 45 SR Art. 46 Abs. 2 SR Art. 8 SR Art. 7 SR Art. 4 BAFU A 124 BAV A 125 A 126 BAFU A X 127 A X 128 Kommunale Entwässerungsplanung GEP SR Art. 7 SR Art. 5 A X 129 Gewässerschutzbereiche SR Art. 19 SR Art. 29, 30, Anhang 4 Grundwasserschutzzonen SR Art. 20 SR Art. 29, 30 Anhang 4 Grundwasserschutzareale SR Art. 21 SR Art. 29, 30 Anhang 4 A X 130 X A X 131 X A X

30 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Wasserqualität (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Wasserqualität (weitere Erhebungen) Hydrologische Verhältnisse (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Trinkwasserversorgung (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen) Grundwasservorkommen SR Art. 57 BAFU A X 133 SR Art. 58 SR Art. 57 SR Art. 13 SR Art. 58 SR Art. 14 B 134 BAFU A X 135 A 136 SR Art. 57 BAFU A X 137 SR Art. 58 SR Art. 58 B 138 A X 139 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen Lärmbelastungskataster für Nationalstrassen Lärmbelastungskataster für Militärflugplätze SR Art. 29a SR Art. 82 SR Art. 36, 40 SR Art. 58 SR Art. 30 SR Art. 37, 45 SR Art. 44 SR Art. 37, 45 SR Art. 44 ASTRA VBS A 140 A X 141 A 142 A 143 Lärmbelastungskataster für Haupt- und übrige Strassen Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebungen) Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) Verzeichnis der bewilligten Freisetzungsversuche SR Art. 37, 45 SR Art. 44 SR Art. 43 SR Art. 56 Abs. 1 A 144 X A X 145 BAFU A

31 Geoinformationsverordnung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Landwirtschaftlicher Produktionskataster SR Art. 4 und 178 Abs. 5 SR Art. 1 und 5 BLW A X 149 Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben (GGA) SR Art. 16 SR Art. 13 Rebbaukataster SR Art. 61, 178 Abs. 5 SR Art. 4 Hanglagen SR Art. 178 Abs. 5 SR Art. 43 und 45 BLW A X 150 [BLW] A X 151 BLW A X 152 Landwirtschaftliche Kulturflächen Gebietsüberwachung Schadorganismen Meldepflichtige Tierseuchen SR Art. 178 Abs. 5 SR Art. 38, 45, 55, 56, 58 60, 63, 64, 113, Anhang 1 4 SR Art. 6, 9, 13, 14, 16, 24 SR Art. 41 SR Art. 65 Statische Waldgrenzen SR Art. 10 Abs. 2, 13 SR Art. 12a [BLW] [BLW] A X 153 A X 154 BLV 29 A 155 X A X 157 Waldabstandslinien SR Art. 17 Waldreservate SR Art. 20 Abs. 4 SR Art. 41 X A X 159 A X Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (AS ) auf den 1. Jan angepasst. 31

32 Militärische Organisation und Verwaltung Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle ( Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes] Georeferenzdaten ÖREB Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Forstliche Planung (Standortverhältnisse, Waldfunktionen) Schweizerisches Landesforstinventar (Grundlagen) Schweizerisches Landesforstinventar (Ergebnisbericht) Langfristige Wald- Ökosystemforschung und Sanasilva-Inventur SR Art. 20 SR Art. 18 Abs. 2 SR Art. 33, 34 SR Art. 37a SR Art. 33, 34 SR Art. 37a SR Art. 33, 34 SR Art. 37a Gefahrenkarten SR Art. 36 SR Art. 6 SR Art. 15 Abs. 1 Bst. c SR Art. 21, 27 Abs. 1 Bst. c WSL WSL WSL A X 161 B 163 A 164 B 165 A 166 Gefahrenkataster (Ereigniskataster) SR Art. 36 SR Art. 6 SR Art. 15 Abs. 1 Bst. b SR Art. 21, 27 Abs. 1 Bst. b A 167 Jagdbanngebiete kantonal SR Art. 3, 11 Steinbockkolonien SR Art. 7 Abs. 3 SR Art. 1, 2 Bundesinventar der Eidg. Jagdbanngebiete (inkl. Routennetz) SR Art. 11 SR Art. 1 ff A X 168 BAFU A X 169 BAFU A X

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