Einforstungsgenossenschaft BAD AUSSEE Ausgabe Februar 2010 WAS SIND EINFORSTUNGSRECHTE

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1 Einforstungsgenossenschaft BAD AUSSEE Ausgabe Februar 2010 Liebe, geschätzte Mitglieder! Mit diesem ersten Mitteilungsblatt wollen wir einen Informationsreigen aus dem Einforstungsrecht für unsere Mitglieder starten. Nehmen Sie sich Zeit zum lesen. Es geht um einen guten Teil unserer Existenzrechte. Wir setzen uns ein, das sie uns im vollen Rechtsumfang erhalten bleiben, zeitgemäß nützen können und so der nächsten Generation weitergeben. WAS SIND EINFORSTUNGSRECHTE LEGALDEFINITION (Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte 1951, BGBL. Nr. 103 idgf.) 1. Alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstige Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald. 2. Weiderechte auf fremden Grund und Boden. 3. Anderweitige Feldservitute, bei denen das Dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. ARTEN 1. Recht auf den Bezug von Nutzholz für die Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden, Zäunen, Brücken, Uferverbauungen, Brunnleitungen, Wassertrögen. 2. Recht auf den Bezug von Brennholz. 3. Recht auf den Bezug von Waldstreu (z.b. Aststreu, Laubstreu, Nadelstreu) 4. Recht auf Viehweide in bestimmter Anzahl, Gattung und Dauer. 5. Recht zur Errichtung und Führung eines Almbetriebes (Weide und Alpshütte) 6. Recht auf Nutzung und Zuleitung von Quellwasser. 7. Recht auf Elementarholz ENTSTEHUNG Die Wurzeln der Einforstungsrechte reichen zurück auf die Besiedelung unserer Region im 6. Jahrhundert. Neben den im Einzeleigentum stehenden kultivierten Grundstücken nutzten die sesshaft gewordenen Siedler das angrenzende unkultivierte Wald- und Weideland gemeinschaftlich. Man nannte das Allmende oder gemeine Frei. Ab dem 10 Jahrhundert erhoben Landes- und Gutsherrn zunehmend Anspruch auf diesen Gemeinschaftsbesitz. Durch Königliche Bannlegung der Wälder, zunächst für jagdliche Zwecke, durch

2 Landleihe an den Landesfürsten und später durch das landesherrliche Berg-und Forstregal wurde aus dem Gemeinschaftseigentum der Bauern und Siedler Eigentum des Grundherrn, wobei dem Bauern auf den nun grundherrlichen Flächen das Recht zur Nutzung dieser Wälder und Weiden nach Hausund Gutsbedarf erhalten blieb. Die durch Bevölkerungsanstieg, aufblühende Industrie, des Bergbaues und des Gewerbes gestiegene Nachfrage nach Holz führte zu einem Wettlauf um die Nutzungen von Wald und Weide zwischen den Grundherrn und den nutzungsberechtigten Bauern. Bereits ab dem 16. Jahrhundert begannen Versuche, den bis dahin unbeschränkten Wald- und Weidenutzungen der Bauern nach Menge, Fläche und Qualität durch Wald- und Almordnungen zu begrenzen. Nach Aufhebung der Grundherrschaft und Entlastung des bäuerlichen Besitzes wurde mit Kaiserlichen Patent von auch die entgeltliche Aufhebung aller Nutzungsrechte angewiesen. Im Neoabsolutismus wurde dieses Vorhaben mit kaiserlichen Patent vom , RGBL Nr. 130/1853 relativiert und neben der Ablösung DIE REGULIERUNG ALLER EINFORSTUNGSRECHTE ANGEWIESEN. Neben zahlreichen Rechtsablösungen durch Abtretung von Grund wurden zwischen 1858 und 1889 von eigens hiefür eingesetzten Grundlasten- Ablösungs- und Regulierungs- Local- und Landeskommissionen die Holz-, Weide-, Streu- und sonstigen Nutzungsansprüche der Bauern und Siedler gegenüber den belasteten Grundeigen tümern, bei uns das Landesfürstliche Salinenarear, nach Umfang, Art und Ausübung festgelegt und in Regulierungsverträge, die bis heute den Rechtstitel der Einforstungsrechte bilden, urkundlich verbrieft. RECHTLICHER CHARAKTER DER EINFORSTUNGSRECHTE 1. Die Behandlung der Einforstungsrechte erfolgt nach eigenen Spezialgesetzen, wobei die Grund satzgesetz gebung dem Bund, die Ausführungsgesetzgebung den Ländern vorbehalten ist. 2. Titel, Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Rechtsbereich an, die Ausübung nur insoweit als die Regelungen in den Einforstungsgesetzen reichen. 3. Die rechtliche Behandlung der Einforstungsrechte obliegt den Agrarbehörden. 4. Einforstungsrechte können weder verjähren noch ersessen werden, Rechtsbestand begründet allein die Urkunden oder ein Bescheid der Agrarbezirksbehörde. 5. Einforstungsrechte bestehen unabhängig von ihrer grundbücherlichen Eintragung. Hinzufügen möchte ich, unsere Einforstungsrechte entsprechen der germanischen Rechtsauffassung, eben durch die Besiedelung unserer Region durch die Germanenstämme der Kelten und Slawen. Hingegen entspricht das bürgerliche Gesetzbuch, BGL, dem römischen Recht. Erbitte dir für deine Arbeit den Segen Gottes, aber tun musst du sie selber. (Heinrich Waggerl)

3 Das Werksabmaß (v. Andreas Hofer) Aus gegeben Anlass ist über die Werksabmaß als Grundlage für die urkundliche Anrechnung von Einforstungsholz folgendes mitzuteilen: Aus dem Verbandsrundschreiben Nr. 4/2009 Umfang, Qualität und Bezugsmodalitäten der Holzbezugsrechte sind in den Regulierungs urkunden festgeschrieben. Demnach hat der Holzbezugsberechtigte unter anderem die jährliche Wahlmöglichkeit, ob und in welchen Ausmaß er Bau-, Zeug- oder Zaunholz zu beziehen wünscht oder ob er sich diese Nutzholz gebühren gutschreiben lässt, beim jährlichen Holzverlaß anzumelden. Auch haben die Holzbezugsberechtigten Anspruch darauf, das Ihnen die angemeldeten Holzgebühren vom Förster ausgezeigt, gemessen und angerechnet werden. Das Ergebnis dieser Berechnung ist den Berechtigten rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach Abmaß laut Steiermärkischen Landeseinforstungsgesetz, StLEG, vom , auszuhändigen. Über die qualitativen Mindesterfordernisse der urkundlichen Nutz- und Brennholzgebühren gibt vor allem die zwischen Österr. Bundesforsten AG und Einforstungsverband vereinbarte Sortimentsregelung, das grüne Handbuch, Aufschluss. Durch die Windwurf bedingten Großbezüge von Holz (Vorausbezüge, Gemeinschaftsbezüge) wurde die urkundlich vorgesehene försterliche Abmaß vielfach durch eine Abmaß und Klassifizierung im Sägewerk ersetzt. Zur Sicherstellung einer korrekten Anrechnung der werksklassifizierten Sortimente auf die angemeldeten urkundlichen Sorten hat sich der Einforstungsverband bemüht, ein Regelwerk mit der ÖBF AG zustande zu bringen und hat mehrere diesbezügliche Vorschläge unterbreitet, die alle von der ÖBF AG abgelehnt wurden. Daher ist den Holzbezugsberechtigten anzuraten, von einer Werksabmaß Abstand zu nehmen und die Regulierungsurkundlich vorgesehene försterliche Abmaß und Klassifizierung der Einforstungshölzer im Beisein des Berechtigten einzufordern. Zur Hintanhaltung berechtigtennachteiliger Holzanrechnungen gilt folgende Empfehlung: 1. Der Berechtigte soll seine jährliche Holzanmeldung nachweislich, d.h. schriftlich und vor allem sortenspezifisch getrennt nach Bau-, Zeug-, Zaun- und Brennholz dem zuständigen Förster beim Holzverlaß überreichen. Auch eine allfällige Gebührenansparung d.h. Nichtbezug von Brenn- und Nutzholz soll nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. 2. Es empfiehlt sich, vor Beginn der Aufarbeitung zur kontrollieren, ob das ausgezeigte Holz in Qualität und Menge den angemeldeten Gebühren entsprechen. Am besten ist es der Berechtigte nimmt an der Holzauszeige teil. 3. Auch wenn vom Förster die Werksabmaß vorgeschlagen wird, soll der Berechtigte die urkundlich vorgesehene försterliche Abmaß einfordern. Für diese Abmaß gibt es ein klares Bahnhofstrasse 88, 8990 Bad Aussee Tel.u.Fax 03622/53215 od. 0664/ Fendt-Vertragswerkstätte Service und Reparatur für Motorkleingeräte Handel, Service und Reparatur für Landmaschinen Forst-, Kommunal- und Nutzfahrzeuge Überprüfung gem. 57a, Überprüfung selbstfahrender Arbeitsmittel Anfertigen von Hydraulikschläuchen bis 50 mm id Rep. von Hydraulikzylinder

4 Qualitätsreglement für die Anrechnung auf die urkundlichen Holzsortimente. Wenn dennoch der Werksabmaß der Vorzug eingeräumt wird, soll im Vorhinein mit dem Förster die An- bzw. Umrechung der ausgewiesenen Werkssortimente auf die angemeldeten Holzgebühren, vor allem Brennholzgebühr vereinbart werden. Am besten schriftlich. Die Verkaufsvereinbarung mit dem Holzhändler soll der Berechtigte selbst abschließen. Dabei soll auf Mischpreisvereinbarungen verzichtet werden, da ein Mischsortiment, z.b. Güteklasse A - C, nicht mehr korrekt auf die angemeldeten urkundlichen Gebühren zugeteilt werden kann. 4. Der Berechtigte soll auch an der försterlichen Abmaß und Klassifizierung teilnehmen und eine anmeldungsentsprechende Anrechnung bzw. Zuteilung einfordern. Dazu gehört auch die Einzelstückliste. 5. Die Abmaß- und Anrechnungsliste ist vom Berechtigten vor Holzabfuhr aus dem Wald zu überprüfen auf: a. Mengenübereinstimmung b. Anmeldungsentsprechende Anrechnung, wenn kein Zeug- und Bauholz angemeldet wurde, darf solches auf der Anrechnungsliste auch nicht zugeteilt sein. c. Übereinstimmung der in Ansatz gebrachten Brennholzanrechnungsfaktoren mit Urkunde und Überein kommen, (grünes Handbuch) Aufstellung über die Zusammensetzung des Mitgliedsbeitrages bisher an den Einforstungsverband 0,30 ab an den Einforstungsverband 0,33 an die Genossenschaft Bad Aussee 0,09 an den Ortsausschuss 0,06 Summe pro fm + rm Holzbezug 0,48 ab l. l.2010 Übertragung von Einforstungsrechten (v. Renate Schwab) Unsere Einforstungsrechte können im Rahmen des Stmk. Einforstungs-Landesgesetz auf eine andere Liegenschaft übertragen oder wie z.b. Weiderechte, neu reguliert werden. Einforstungsrechte sind Nutzungsrechte, die lhren Ursprung im kaiserliche Patent von 1853 haben. Vorher gab es bereits verschiedene Formen von Regelungen des Gemeinschafts- bzw. Grundherrenbesitz. Ein Einforstungsrecht ablösen, soll nicht einmal der letzte Ausweg sein - dafür gibt es die Übertragung auf eine andere Liegenschaft. Alle Veränderungen bedürfen eines formlosen Antrag bei der Agrarbehörde Stainach, sie ist auch Ansprechpartner und Behörde bei Einforstungsangelegenheiten. Sie kann auch gegen den Willen des Verpflichteten rechtsgültige Bescheide bei Übertragungen ausstellen. Eine Übertragung Johann Aster Holzschlägerung und Seilung Rundholzhandel/Stockkauf Prozessorarbeiten Biomasseerzeugung 8983 Bad Mitterndorf 0664/ o. 0676/

5 ist nur dann zu versagen, wenn sie aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Bei einer teilweisen Übertragung eines Nutzungs rechtes darf keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder unverhältnismäßige Erschwerung für den Verpflichteten eintreten. Die übertragungswerbende Liegenschaft muss ein landwirtschaftlicher Betrieb (Einheitswertbescheid) sein. Beim Genossenschaftsobmann gibt es eine Börse für Abgabewillige und Interessenten. Ziel wäre, dass kein Recht mehr abgelöst wird. Es ist ein Verlust unseres Kulturgutes! Natürlich stellen unsere Einforstungsrechte einen Wert dar. Der Einforstungsverband erstellt Ablösesätze die als Richtwerte dienen. Bei der ÖBF AG gibt es Ablösensätze die unter unseren Richtwerten liegen. Ein Parteienübereinkommen ist natürlich möglich. Trachten wir danach, das kein Einforstungsrecht abgelöst wird - unsere Nachkommen werden uns dankbar sein! Holzausformung (v. Kahls Otto) Holzausformung bedeutet, Holz in marktgerechter Weise anzubieten, um aus unseren Einforstungsholz einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Vor dem Holzeinschlag - Holzverkauf sollten Anbote von Holzhändlern eingeholt werden. Auch beim Holz ist es wie bei jeder Ware - je besser präsentiert,desto besser der Eindruck beim Händler. Bevor die Stämme abgelängt werden, sollte man sich mit dem Holzeinkäufer über die Holzlängen absprechen. Vorab sollte jeder der Holz verkauft, mit dem Holzabnehmer einen sogenannten Schlussbrief abschließen. Der Schlußbrief muß den Verkäufer, den Käufer, Menge, Stärkeklassen und Sortimente, den Preis (mit dem Bemerken zum Abschluß und nicht zum Zeitpunkt der Erfüllung), Umsatzsteuer, Bereitstellung Abtransport-Übergabe, Vermessung-Übergabe, in Rinde oder ohne Rinde, Zahlungsmodalität, Bank u. sonstige Vereinbarungen beinhalten. Bei großen Holzmengen ist auch eine Bankgarantie vom Käufer einzufordern! Weiters sollte jeder über die Holzfehler 1t. ÖHU (Holzhandelsusancen) Bescheid wissen und danach die Stämme ausformen. Dazu ein paar praktische Beispiele aus Holz richtig ausgeformt 6. Auflage 2001 Das Zerschneiden eines Stammes in verkaufsfähige und marktgerechte Stücke heißt ausformen. Wirtschaftliches Handeln - mit dem Ziel, aus dem Holzverkauf den größtmöglichen Erlös zu erwirtschaften - erfordert vor dem Ausformen des Holzes die Klärung folgender Fragen:, ar.co Motorgeräte Motorsägen

6 Welche Sortimente will mein Käufer? Wie hoch ist deren Preis? Welche Sortimente soll ich ausformen, um den höchsten Gewinn zu erzielen? Welche Längen mit wieviel Übermaß werden gewünscht? Obwohl man häufig durch den Käuferwunsch nach bestimmten Längen und Sortimenten in der Ausformung gebunden ist, sollten trotzdem die folgenden Ausformungsregeln eingehalten werden! Praktische Ratschläge zur Holzausformung Vollholzige Stämme forme lang aus! Vorteile: höherer Preis weniger Arbeit (Trennschnitte, Rückung) weniger C-Qualität Abnehmer von Langholz: Zimmereibetriebe (Konstruktionsholz)

7 Herausgeber: Einforstungsgenossenschaft Bad Aussee reg.gen.m.b.h Für den Inhalt verantwortlich: Andreas Hofer, Tel /2675 RUDOLF HEISS SÄGEWERK Mühlreith Kainisch Lohnschnitt / Listenbauholz / Hobelware Holztrocknung / Zustellung

8 Sägewerk Holzhandel Hobelungen Mühlreith 1, 8984 KAINISCH Telefon: 03624/219 Fax: 03624/219-4 SEEB CHER DACH Ihr Dachdecker und Spenglermeister GesmbH. Tel.:

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006

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