II. Grundsatz der gütlichen Erledigung (Abs. 1)

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1 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 b gütliche Erledigung hinzuwirken. 1 Abs. 2 übernimmt die bisher in 806 b S. 2 af enthaltene Regelung und schafft für den Gerichtsvollzieher die gesetzliche Grundlage für eine Tilgung der Schuld durch Gewährung einer Zahlungsfrist oder der Einräumung von Ratenzahlungen. Zudem werden Inhalt und Rechtsfolgen einer getroffenen Zahlungsvereinbarung geregelt. 2 Abs. 3 regelt das weitere Verfahren nach der Aufstellung eines Zahlungsplans durch den Gerichtsvollzieher. Ist der Gläubiger hiermit nicht einverstanden, muss er, um alsbald Rechtsklarheit zu schaffen, unverzüglich reagieren und Widerspruch einlegen. Zudem bestimmt die Vorschrift die Folgen, sofern der Schuldner die Zahlungsvereinbarung nicht einhält. Zum Übergangsrecht s. Vor 802 a 802 l Rn 9 f. II. Grundsatz der gütlichen Erledigung (Abs. 1) Der Grundsatz der gütlichen Erledigung gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung von dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. 3 Ein Instrument der gütlichen Vollstreckung kann bspw eine doppelseitige Sicherungstreuhand sein. 4 Aus einem Verstoß gegen diesen Grundsatz der effizienten Vollstreckung lassen sich noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen herleiten. Der Schuldner und der Gläubiger können ggf das Verhalten des Gerichtsvollziehers, insb. die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß durchzuführen, mit der Erinnerung nach 766 gerichtlich überprüfen lassen (s. dazu 766 Rn 14 ff); zu der daneben bestehenden Möglichkeit der Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde s. 766 Rn 9. III. Zahlungsvereinbarung (Abs. 2) 1. Allgemeines. Der Gerichtsvollzieher kann, sofern der Gläubiger mit dem Vollstreckungsauftrag keine gegenteilige Weisung erteilt hat (vgl Rn 9), dem Schuldner entweder eine Zahlungsfrist einräumen oder die Tilgung der Schuld durch Ratenzahlungen gestatten (Abs. 2 S. 1); 5 zudem ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Kombination von beiden Möglichkeiten wählen. 6 Voraussetzung ist, dass der Schuldner glaubhaft darlegt (s. Rn 10), er könne die Forderung des Gläubigers einschließlich Zinsen und Kosten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Raten tilgen. Der Gerichtsvollzieher kann die Raten in unterschiedlicher Höhe bzw den Zeitpunkt unregelmäßig bestimmen. Die dem Schuldner gewährte Tilgungsfrist soll zwölf Monate nicht übersteigen (Abs. 2 S. 3). Nach pflichtgemäßem Ermessen darf der Gerichtsvollzieher in Ausnahmefällen auch eine längere Frist gewähren, 7 sofern der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag ( 753, 754) keine entgegenstehende Erklärung abgegeben hat. Das Ermessen hat sich an dem Grundsatz der zügigen Beitreibung der Forderung des Gläubigers ( 802 a Abs. 1) zu orientieren. Insoweit kann der Gerichtsvollzieher die BT-Drucks. 16/10069, S. 24; Sternal, in: Wolf u.a., Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 6 Rn 10. Kritisch wegen der Übertragung richterähnlicher Aufgabe Brüne, DGVZ 2010, 24, 28 f. 2 BT-Drucks. 16/10069, S BT-Drucks. 16/10069, S. 24; Thomas/Putzo/Seiler, 802 b Rn 1; Schwörer, DGVZ 2011, Thomas/Putzo/Seiler, 802 b Rn 1; Riggert, DGVZ 2011, Sternal, in: Wolf u.a., Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 6 Rn Schuschke/Walker/Walker, 802 b Rn 3. 7 BT-Drucks. 16/10069, S. 25; BT-Drucks. 16/13432, S. 43. Hk-ZV/Sternal 447

2 802 b Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Überwachung einer längerfristig eingeräumten Ratenzahlung dem Gläubiger übertragen und diesem die Vollstreckungsunterlagen zurückgeben. Die Unterlagen sind in diesem Falle bei Wegfall des Vollstreckungsaufschubs und Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erneut an den Gerichtsvollzieher zu übersenden. Abs. 2 schreibt für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung keinen bestimmten Zeitpunkt vor; vielmehr darf der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine entsprechende Vereinbarung treffen. In der Einräumung einer Zahlungsfrist oder der Tilgung durch Teilleistungen liegt keine Stundung der Forderung, 8 wie der Gesetzgeber durch den gewählten Terminus Zahlungsvereinbarung ausdrücklich klargestellt hat. Entsprechend hat die mit dem Gerichtsvollzieher getroffene Vereinbarung keinen Einfluss auf die Fälligkeit und den Verzug. Auch bei einer Teilzahlungsvereinbarung fallen weiterhin Verzugszinsen an. 9 Im Falle einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner hat der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan festzusetzen (Abs. 2 S. 2), in dem er den Zahlungszeitpunkt bzw bei der Gewährung von Ratenzahlungen die einzelnen Zahlungstermine sowie die Höhe und Anzahl der Teilleistungen bestimmt. Zudem sind in dem Plan die Art der Zahlung (Überweisung auf ein Konto, Barzahlung etc.) sowie der Zahlungsempfänger (Gerichtsvollzieher, Gläubiger etc.) festzulegen. Zudem ist es geboten, den Schuldner über die Folgen eines Zahlungsrückstands (vgl Rn 13) zu belehren. Der Gerichtsvollzieher hat die Umstände der vom Schuldner angebotenen Ratenzahlungen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit des Angebots sprechenden Gründen, das Einverständnis des Gläubigers, die Belehrung des Schuldners über die Folgen des Zahlungsrückstands und die Einziehung der Raten in das Protokoll ( 762) aufzunehmen (vgl 114 a Abs. 1 GVGA). 10 Zudem hat er dem Schuldner über die geleisteten Teilbeträge eine Quittung zu erteilen ( 757 Abs. 1). Die von dem Schuldner aufgrund einer Zahlungsvereinbarung an den Gerichtsvollzieher ausgehändigten oder überwiesenen Teilzahlungen können von nachfolgenden Gläubigern nicht gepfändet werden. 11 Demgegenüber unterliegen die vom Schuldner erbrachten Ratenzahlungen im Rahmen eines anschließenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners der Insolvenzanfechtung nach 131 InsO 12 bzw 133 Abs. 1 InsO Kein Ausschluss der Ratenzahlungsvereinbarung durch Gläubiger (Abs. 2 S. 1). Die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder von Ratenzahlung setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Indes fordert das Gesetz keine ausdrückliche Einverständniserklärung seitens des Gläubigers bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags. Vielmehr vermutet Abs. 2 S. 1 ein entsprechendes Einverständnis zur Einziehung der Schuld in Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher, 14 sofern der Gläubiger keine gegenteilige Erklärung abgibt. Zu Nachfragen ist der Gerichtsvollzieher nicht gehalten. Daher ist er zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner berechtigt (vgl 754), sofern der Gläubiger bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags diese Möglichkeit nicht ausdrücklich aus- 8 Schuschke/Walker/Walker, 802 b Rn 3; Thomas/Putzo/Seiler, 802 b Rn 4. 9 BT-Drucks. 16/13432, S. 42 f; Schuschke/Walker/Walker, 802 b Rn Stein/Jonas/Münzberg, 806 b Rn LG Wiesbaden DGVZ 2002, 73; Stein/Jonas/Münzberg, 806 b Rn 7; Zöller/Stöber, 806 b Rn 13; Helwich, DGVZ 2000, 105, BGHZ 136, 309 = NJW 1997, 3445; BGHZ 157, 353 = NJW 2004, 1444; BGHZ 167, 11 = NJW 2006, 1870; NJW-RR 2008, 919; jew. zur Anfechtung der Zwangsvollstreckung in der kritischen Zeit. 13 BGH NJW 2010, 1671; Thomas/Putz/Seiler, 806 b Rn BT-Drucks. 16/10069, S. 24; Schuschke/Walker/Walker, 802 b Rn Hk-ZV/Sternal

3 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 b schließt. Zudem kann der Gläubiger bereits bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers sein Einverständnis nur eingeschränkt erteilen, 15 zb hinsichtlich der Höhe und der Anzahl der Raten oder der Höchstdauer der Tilgungsfrist; auch über zwölf Monate hinaus. 16 Hieran ist der Gerichtsvollzieher wegen des im Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes der Parteiherrschaft 17 gebunden; in diesem Fall darf er grds. nur eine entsprechende Zahlungsvereinbarung abschließen. Zudem kann der Gläubiger nach Abs. 3 S. 2 nachträglich einer vom Gerichtsvollzieher getroffenen Vereinbarung widersprechen (s. Rn 15). 3. Glaubhafte Ratenzahlungsversicherung durch den Schuldner. Die Gewährung einer Zahlungsfrist oder die Einräumung von Ratenzahlungen kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, die Forderung des Gläubigers einschließlich der Zinsen und Kosten begleichen zu können. Mit der glaubhaften Darlegung ist keine förmliche Glaubhaftmachung isd 294 gemeint. 18 Es reicht ein nachvollziehbarer Vortrag, der ggf durch aussagekräftige Unterlagen (zb Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge) belegt werden muss; 19 hierbei dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden. Dem Gerichtsvollzieher steht hinsichtlich der Würdigung der Angaben des Schuldners ein relativ großer Ermessensspielraum zu. Insbesondere darf er auch das bisherige Verhalten des Schuldners frei würdigen. Ein pauschal gehaltenes Zahlungsversprechen genügt nicht. 20 Vielmehr muss der Schuldner grds. nähere Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit und bereitschaft machen, zb wie und wann er die von ihm zugesagten oder von dem Gerichtsvollzieher vorgegebenen Zahlungen erbringen kann. Weiterhin können Angaben über die Herkunft der Mittel erforderlich sein, die der Schuldner zur kurzfristigen Tilgung der Schuld einsetzen möchte. 21 Insoweit kann es ausreichen, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, dass Dritte zb Familienangehörige die Mittel zur Verfügung stellen werden. 22 Im Einzelfall können auch Angaben dazu geboten sein, warum der Schuldner bisher aus den nunmehr aufgezeigten finanziellen Mitteln keine Zahlungen auf den Vollstreckungstitel erbracht hat. Für die Glaubhaftigkeit der Darlegung kann die sofortige Leistung der ersten Ratenzahlung sprechen. 4. Vollstreckungsaufschub (Abs. 2 S. 2). Die Aufstellung eines Zahlungsplans durch den Gerichtsvollzieher führt zu einem gesetzlichen Vollstreckungsaufschub (Abs. 2 S. 2). Die Zwangsvollstreckung darf nicht fortgesetzt werden; die Vollstreckungsunterlagen bleiben beim Gerichtsvollzieher. Bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen (zb Pfändungen) bleiben bestehen und werden nicht aufgehoben. Dies wird zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; folgt jedoch aus dem Gesetzeswortlaut Vollstreckungsaufschub und den in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispiele. 23 Der Gerichtsvollzieher muss einen bereits bestimmten Termin zur Vermögensauskunft ( 802 c, 802 f) oder zur Verwertung gepfändeter Sachen ( 814) auf den Zeitpunkt nach dem nächsten Zahlungstermin verlegen. 24 Bei der Gewährung von Ratenzahlungen dürfte sich aus Prakti BT-Drucks. 16/10069, S BT-Drucks. 16/13432, S Vgl Zöller/Stöber, Vor 704 Rn BT-Drucks. 16/10069, S. 24; Thomas/Putzo/Seiler, 802 b Rn 3; sowie Musielak/ Becker, 806 b Rn 2 (noch zu 806 b). 19 BT-Drucks. 16/10069, S LG Frankenthal Rpfleger 1981, MüKo-ZPO/Gruber, 806 b Rn 5; Stein/Jonas/Münzberg, 806 b Rn 4; Thomas/ Putzo/Seiler, 806 b Rn Schilken, DGVZ 1998, 145, Musielak/Voit, 802 b Rn 3; BR-Drucks. 304/08, S BT-Drucks. 16/10069, S. 24; Schuschke/Walker/Walker, 802 b Rn 7. Hk-ZV/Sternal 449

4 802 b Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kabilitätsgründen indes anbieten, den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zunächst auf unbestimmte Zeit zu verschieben, damit nicht im Falle von fristgerechten Teilzahlungen weitere Terminsverlegungen erforderlich sind. Im Falle des Wegfalls des Vollstreckungsaufschubs kann dann kurzfristig ein neuer Termin bestimmt werden. Der mit der Zahlungsvereinbarung gesetzlich verbundene Vollstreckungsaufschub endet von Gesetzes wegen, sofern der Schuldner mit der Zahlung der festgesetzten Raten ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Ein Schuldnerverzug ist nicht erforderlich; vielmehr tritt der Wegfall des Vollstreckungsaufschubs automatisch auch bei einem unverschuldeten Leistungshindernis ein. 25 Erforderlich ist, dass innerhalb der Frist die in dem Zahlungsplan vorgegebene Zahlungsmodalität (zb Überweisung auf Konto, Barzahlung) erfüllt wird. Ein überwiesener Geldbetrag muss auf dem angegebenen Konto eingegangen sein; 26 die Erteilung des Überweisungsauftrags innerhalb der Frist genügt nicht. Will der Schuldner eine Fortsetzung der Vollstreckung vermeiden, muss er schon vor Fälligkeit der nächsten Rate innerhalb der Zwei-Wochen-Frist mit dem Gläubiger eine Regelung über die Modifizierung der Ratenzahlungsvereinbarung treffen. 27 Kommt eine entsprechende Änderung der Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger zustande, bleibt der Vollstreckungsaufschub erhalten. 28 Mit der Beendigung des Vollstreckungsaufschubs wird der Zahlungsplan hinfällig (Abs. 3 S. 3) und der Gerichtsvollzieher setzt die Vollstreckung fort. Der Vollstreckungsaufschub endet ebenfalls nach Abs. 3 S. 2 automatisch, wenn der Gläubiger dem Zahlungsplan unverzüglich widerspricht (s. Rn 15 f). Auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist besteht die Möglichkeit einer erneuten (modifizierten) Zahlungsvereinbarung, sofern sich der Gläubiger hiermit einverstanden erklärt und nicht auf eine Fortsetzung der Vollstreckung besteht. IV. Widerspruch des Gläubigers (Abs. 3) Kommt eine Zahlungsvereinbarung zustande, muss der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hierüber unverzüglich, 29 dh ohne schuldhaftes Zögern ( 121 Abs. 1 S. 1 BGB), informieren (Abs. 3 S. 1). Die Unterrichtung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Zahlungsaufschub. 30 Eine bestimmte Form der Mitteilung sieht das Gesetz nicht vor; sie kann auch telefonisch oder per erfolgen a Abs. 3 GVGA sieht im Falle der Einziehung von Teilbeträgen eine Unterrichtung durch Übersendung einer Abschrift des Protokolls ( 762) vor. Sofern der Gläubiger dem Zahlungsplan widerspricht, wird dieser hinfällig und der Vollstreckungsaufschub endet automatisch. 32 Die Wirkung tritt mit der Unterrichtung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher über den Widerspruch des Gläubigers ein (Abs. 3 S. 2). Um alsbald Rechtsklarheit zu schaffen, 33 muss der Gläubiger den Widerspruch unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern ( 121 Abs. 1 S. 1 BGB), erklären. Geschieht dies nicht, kann der Gläubiger später weder sein Einverständnis wider- 25 BT-Drucks. 16/10069, S EuGH NJW 2008, 1935; Palandt/Grüneberg, 270 BGB Rn 5 f. 27 Schuschke/Walker/Walker, 806 b Rn 7; Thomas/Putzo/Seiler, 802 b Rn BT-Drucks. 16/10069, S Hierzu krit. Jäger/Schatz, ZVI 2008, 143, Musieilak/Voit, 802 b Rn 5; Fischer, DGVZ 2010, 113, Musieilak/Voit, 802 b Rn Dazu krit. Fischer, DGVZ 2010, BT-Drucks. 16/10069, S Hk-ZV/Sternal

5 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 b rufen 34 noch zu einem späteren Zeitpunkt Widerspruch gegen die Zahlungsvereinbarung einlegen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für die Abgabe der Erklärung vor; möglich ist ein schriftlicher (zb Brief, Fax, ) oder mündlicher (zb Telefonat) Widerspruch. Die Erklärung muss gegenüber dem Gerichtsvollzieher, nicht gegenüber dem Schuldner abgegeben werden. Eine Obliegenheit zum Widerspruch besteht auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher abweichend von Abs. 2 S. 3 eine zwölf Monate übersteigende Tilgungsfrist einräumt. 35 In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine neue Zahlungsvereinbarung nach Maßgabe des Widerspruchs treffen. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, ist die Vollstreckung fortzusetzen. V. Vollstreckungsaufträge mehrerer Gläubiger Zu dem Verfahren bei der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen für mehrere Gläubiger enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Insoweit ist letztlich auf die bisherigen Grundsätze abzustellen. Wird für mehrere Gläubiger gleichzeitig ( 168 GVGA) vollstreckt, dann kommt keine Zahlungsvereinbarung und damit kein Vollstreckungsaufschub in Betracht, sofern der Schuldner nicht der Lage ist, Zahlungen zur Befriedigung aller vollstreckender Gläubiger anzubieten. Legt der Schuldner glaubhaft dar, er könne die Forderungen aller Gläubiger innerhalb der Frist durch Einmalzahlung oder durch Teilbeträge tilgen, dann darf der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Zahlungsvereinbarung treffen. Voraussetzung ist, dass kein Gläubiger bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags der Vereinbarung widersprochen hat. Der Gerichtsvollzieher hat einen Zahlungsplan aufzustellen, in dem für jeden Gläubiger entsprechende Tilgungsbeiträge gesondert festgesetzt werden müssen. Widerspricht nach Mitteilung dieses Plans ein Gläubiger nach Abs. 3 S. 2, führt dies zum Wegfall der übrigen Zahlungspläne und damit des Vollstreckungsaufschubs. Ebenso sind die getroffenen Zahlungsvereinbarungen und der damit verbundene vollständige Vollstreckungsaufschub insgesamt hinfällig, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen auch nur gegenüber einem Gläubiger nicht nachkommt. Ansonsten könnten Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger die vereinbarten Ratenzahlungen an die übrigen Gläubiger gefährden. Möglich werdende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind dann wieder zugunsten aller Gläubiger auszubringen. Vollstrecken nach Abschluss einer Zahlungsvereinbarung weitere Gläubiger, so kann der Gerichtsvollzieher versuchen, auch mit diesen eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Kommt diese nicht zustande, dann besteht auch keine Grundlage mehr für die bereits getroffene Vereinbarung. Etwaige weitere Vollstreckungsmaßnahmen könnten trotz der an sich bestehenden besseren Rangstelle die Befriedigungschancen der früheren Gläubiger gefährden; insb. wenn in das Vermögen vollstreckt wird, aus dem Teilzahlungen erbracht werden. VI. Rechtsbehelfe Vollstreckt der Gerichtsvollzieher trotz eines wirksamen Vollstreckungsaufschubs, dann kann der Schuldner die Erinnerung nach 766 Abs. 1 einlegen. Dem Gläubiger steht die Möglichkeit der Erinnerung nach 766 Abs. 2 Alt. 1 zu, So bereits zu 806 b af: MüKo-ZPO/Gruber, 806 b Rn 9; Helwich, DGVZ 2000, 105, 107. Die zu 806 b af von Musielak/Becker, 806 b Rn 2 und Zöller/Stöber, 806 b Rn 2 vertretene aa dürfte angesichts der nunmehr bestehenden Notwendigkeit des unverzüglichen Widerspruchs (Abs. 3 S. 2) nicht vertretbar sein. 35 BT-Drucks. 16/10069, S. 25; Schuschke/Walker/Walker, 802 b Rn 8; krit. Fischer, DGVZ 2010, 113. Hk-ZV/Sternal 451

6 802 b Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sofern der Gerichtsvollzieher sich weigert, die Vollstreckung trotz Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Zahlungsvereinbarung oder eines erstellten Zahlungsplans fortzusetzen. 22 VII. Weitere praktische Hinweise Formulierungsvorschlag für einen anfänglichen Widerspruch des Gläubigers gegen den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung: 36 u In der Zwangsvollstreckungssache (Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners) ist der Gläubiger mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden. 37 t 23 Formulierungsvorschlag für einen anfänglichen eingeschränkten Widerspruch des Gläubigers gegen den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung: 38 u In der Zwangsvollstreckungssache (Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners) ist der Gläubiger nur dann mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung einverstanden, sofern der Schuldner die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von mindestens anbietet/der Schuldner anbietet, die offenstehende Forderung nebst Zinsen und Kosten der Zwangsvollstreckung in höchstens Raten vollständig auszugleichen. 39 t 24 Formulierungsvorschlag für einen nachträglichen Widerspruch des Gläubigers gegen den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung: u In der Zwangsvollstreckungssache (Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners) widerspricht der Gläubiger der vom Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung ( 802 b Abs. 3 S. 2 ZPO). Damit sind der Zahlungsplan sowie der Vollstreckungsaufschub hinfällig, so dass die Zwangsvollstreckung durch (nähere Bezeichnung der Maßnahme, zb Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft oder Durchführung Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen) zügig fortzusetzen ist. 40 t VIII. Kosten 1. Gerichtsvollzieherkosten. Nach 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. 41 In diesem Fall soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr (Nr. 207 KV-GvKostG) erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. 42 Aus S. 1 der Anmerkung zu Nr. 207 KV- GvKostG ergibt sich ausdrücklich, dass die Gebühr auch im Fall der erfolgreichen gütlichen Erledigung entsteht, also nicht nur wie dem Gebührentatbestand entnommen werden könnte im Falle eines Versuchs einer gütlichen Einigung. Nach S. 2 der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG entsteht die Gebühr jedoch nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme 36 Vgl auch Hasselblatt/Sternal/Weber, Form. G.II Eine nähere Begründung verlangt das Gesetz nicht. 38 Vgl auch Hasselblatt/Sternal/Weber, Form. G.II Eine nähere Begründung verlangt das Gesetz nicht. 40 Eine nähere Begründung verlangt das Gesetz nicht. 41 BT-Drucks. 16/10069, S BT-Drucks. 16/10069, S Hk-ZV/Sternal

7 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 c nach 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 gerichteten Amtshandlung beauftragt wird (Nr. 2: Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners gem. 802 c; Nr. 4: Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen). In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insb. das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten. 43 Bei einem Auftrag zur gütlichen Einigung in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag, einem Auftrag zur Vermögensauskunft oder einem Kombi-Auftrag kann damit die Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG also nicht entstehen. Werden Raten an den Gerichtsvollzieher gezahlt, kann für jede Rate eine Hebegebühr (Nr. 430 KV-GvKostG) angesetzt werden ( 10 Abs. 2 S. 3 GvKostG). Neben den Gebühren entstehen ggf Auslagen nach dem 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zum GvKostG, insb. die Auslagenpauschale und für jede Rate ein Wegegeld, wenn diese durch den Gerichtsvollzieher abgeholt wird ( 114 a Abs. 4 S. 3 GVGA). 2. Rechtsanwaltsvergütung. Führt der Auftrag zur isolierten gütlichen Einigung ( 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1) durch den Gerichtsvollzieher zum Erfolg, kann eine Einigungsgebühr Nr VV-RVG für den Gläubigervertreter nicht entstehen. Der Gerichtsvollzieher wird nicht etwa als Vertreter des Gläubigers tätig, sondern er vertritt selbständig und neutral die Vollstreckungsgewalt des Staates. 44 Es handelt sich bei der vom Gerichtsvollzieher vermittelten gütlichen Einigung nicht um einen Vertrag im Sinne des BGB, sondern um eine dem Gerichtsvollzieher durch Gesetz eingeräumte Möglichkeit, Ratenzahlung zu gewähren. Eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis kommt nicht zustande, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. 45 Die Entgegennahme der Information über die bewilligte Ratenzahlungsmöglichkeit reicht für das Entstehen einer Gebühr Nr VV-RVG nicht aus. 46 Es fehlt damit an der Mitwirkung bei Verhandlungen bzw dem Abschluss der Vereinbarung. 47 Eine Mitwirkung wird noch nicht darin gesehen werden können, dass der Anwalt in seinem Vollstreckungsauftrag formularmäßig erklärt, er sei mit einer Ratenzahlung einverstanden. 48 Nicht der Gläubiger entscheidet, ob dem Schuldner Ratenzahlungen bewilligt werden können, sondern der Gerichtsvollzieher c Vermögensauskunft des Schuldners (1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach 43 BT-Drucks. 16/10069, S BGH III ZR 314/99, NJW 2001, 434; BGH VII ZB 157/05, DGVZ 2006, BGH VII ZB 157/05, DGVZ 2006, AG Neu-Ulm M 203/05, DGVZ 2005, AG Euskirchen M 2334/04, DGVZ 2005, 29; LG Bonn T 94/05, DGVZ 2005, 77; LG Koblenz T 94/06, DGVZ 2006, Enders, JurBüro 1999, 57, BGH VII ZB 157/05, DGVZ 2006, 133; LG Koblenz T 94/06, DGVZ 2006, 61. Hk-ZV/Sternal 453

8 802 c Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2 Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. (2) 1 Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2 Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3 Ferner sind anzugeben: 1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person ( 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; 2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. 4 Sachen, die nach 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (3) 1 Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 Die Vorschriften der 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. 185 a ff GVGA [noch zu 807 af] 3 VermVV [abgedr. bei 802 k Rn 23] Literatur zu 802 c: Horst, Sicherung und Beitreiben von Mietforderungen wird im kommenden Jahr (hoffentlich) leichter, GE 2012, 246; Seip, Vermögensoffenbarung als erste Maßnahme der Zwangsvollstreckung und Minderung des Schuldnerschutzes, ZRP 2007, 23; Würdinger, Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung, JZ 2011, 177. Siehe auch die Literaturhinweise zu Vor 802 a 802 l. Literatur zu 807 af (Auswahl): App, Dispositionskredit des Schuldners als bei der eidesstattlichen Versicherung im Vermögensverzeichnis anzugebender Vermögenswert, DGVZ 2001, 132; Dressel, Unpfändbarkeit des Schuldners als besondere Voraussetzung des ev-verfahrens, DGVZ 1988, 22; ders., Sicherungsvollstreckung im Offenbarungsverfahren, Rpfleger 1991, 43; Gilleßen/Polzius, Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung in der Hand des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1998, 97; Goebel, Gläubigerfragen zur Erweiterung und Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses, DGVZ 2001, 49; Harnacke, Die Durchsuchungsverweigerung als Voraussetzung zur Einleitung des Offenbarungsverfahrens, DGVZ 2001, 58; Hascher, Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, DGVZ 2001, 105; Heß, Auslandssachverhalte im Offenbarungsverfahren, Rpfleger 1996, 89; Keller, Die eidesstattliche Versicherung nach 807, 899 ZPO, 2. Aufl. 2000; Könnecke, Umfang der Angaben zu Lebens- und Rentenversicherungsverträgen bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gem. 807, 900 ZPO, DGVZ 2012, 17; Kölk, Die eidesstattliche Versicherung in der Sicherungsvollstreckung, MDR 2006, 841; Leisner, Durchsuchungsverweigerung und Unpfändbarkeit, Rpfleger 1989, 443; Otto, Reform des Zwangsvollstreckungsrechts: Abnahme der ev durch den Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung, DGVZ 1994, 17; Scherer, Offenbarungspflichten hinsichtlich des Taschengeldanspruchs im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung, DGVZ 1995, 81; Schilken, Gedanken zu Anwendungsbereich und Reform des 807 ZPO, DGVZ 1991, 97; Schmidt, Die Einkommensangaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis, DGVZ 2000, 149; Steder, Erfasst eine Anordnung gem. 21 II Nr. 3 InsO das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach 807, 454 Hk-ZV/Sternal

9 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 c 899 ff ZPO?, NZI 2000, 458; Stöber, Vermögensverzeichnis und Fragerecht des Gläubigers, Rpfleger 1994, 321; Viertelhausen, Eidesstattliche Versicherung im Insolvenzverfahren?, DGVZ 2001, 36. I. Normzweck... 1 II. Voraussetzung für die Abnahme einer Vermögensauskunft (Abs. 1) Grundsatz Antrag Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen a) Umfang der Prüfungspflicht b) Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen c) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung d) Besondere Voraussetzungen; Fehlen eines Vollstreckungshindernisses.. 15 III. Auskunftspflicht Allgemeines Natürliche Personen Juristische Personen; Personengesellschaften; Gemeinschaften IV. Inhalt des Vermögensverzeichnisses (Abs. 2) Allgemeines Bewegliches Vermögen Unbewegliches Vermögen Forderungen und vermögenswerte Rechte a) Grundsatz b) Einkünfte aus unselbständiger und selbstständiger Tätigkeit c) Renten und Pensionszahlungen d) Unterhaltsleistungen e) Konto- und Sparguthaben f) Sonstige Forderungen Veräußerungen und unentgeltlichen Leistungen (Abs. 2 S. 3) a) Entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen (Abs. 2 S. 3 Nr. 1) 41 b) Unentgeltliche Leistungen (Abs. 2 S. 3 Nr. 2) V. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 3) VI. Rechtsbehelfe VII. Weitere praktische Hinweise VIII. Kosten Gerichtsvollzieherkosten Rechtsanwaltsvergütung I. Normzweck Die Vorschrift ersetzt als eine der Kernregelungen der Reform der Sachaufklärung den bisherigen 807 af, der neu gefasst wird. Der Gerichtsvollzieher darf die Informationen über das Vermögen des Schuldners bereits zu Beginn eines Vollstreckungsverfahrens vom Schuldner erfragen. Dadurch soll die Effizienz des Zwangsvollstreckungsverfahrens gesteigert werden. 1 Abs. 1 regelt im Interesse des Gläubigers die zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Schuldners. 2 In Abweichung von der bisherigen Regelung soll der Schuldner bereits zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Vermögensverzeichnis vorlegen sowie deren eidesstattliche Bekräftigung abgeben, damit der Gläubiger frühzeitig erfährt, wo sich pfändbares Vermögen des Schuldners befindet. 3 Insoweit tritt die Vermögensauskunft an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung nach dem früheren Recht. Hierdurch sollen dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher die Entscheidung über das weitere Vorgehen erleichtert werden. Abs. 2 greift die bisher in 807 Abs. 1, 2 af enthaltene Auskunftspflicht auf; es werden Einzelheiten zum Inhalt des Vermögensverzeichnisses festgelegt. Weitere Regelungen zum Ablauf des Verfahrens finden sich in den 802 c 802 l. Um zu gewährleisten, dass die vom Schuldner abgegebene Schuschke/Walker/Walker, 802 c Rn 1; Thomas/Putzo/Seiler, 802 c Rn 1. 2 BT-Drucks. 16/10069, S BT-Drucks. 16/10069, S. 25. Hk-ZV/Sternal 455

10 802 c Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Vermögensauskunft richtig ist, sieht Abs. 3 in Übereinstimmung mit 807 Abs. 3 af die Bekräftigung der Vermögensauskunft an Eides statt vor. 4 Zum Übergangsrecht s. Vor 802 a 802 l Rn 9 f II. Voraussetzung für die Abnahme einer Vermögensauskunft (Abs. 1) 1. Grundsatz. Voraussetzung für die Abgabe der Vermögensauskunft ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ( 803 ff), wobei eine Sicherungsvollstreckung ( 720 a) ausreicht. 5 Es muss ein entsprechender, auf eine Geldleistung lautender Titel gegen den Schuldner existieren; ein vorläufig vollstreckbarer Titel bzw ein Arrestbefehl 6 genügen. Ist die Haftung des Schuldners in dem Titel nur auf Teile seines Vermögens beschränkt (zb in den Fällen der 124 Abs. 2, 129 Abs. 4, 161 Abs. 2 HGB), so besteht die Auskunftsverpflichtung auch nur hinsichtlich dieses Vermögens. Weitere Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Gläubigers (s. Rn 4) beim Gerichtsvollzieher. Zudem müssen neben dem Vorliegen eines Titels die weiteren allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (s. Rn 12 ff) gegeben sein und es dürfen keine Vollstreckungshindernisse bestehen (s. Rn 16). Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den Schuldner bzw seinen gesetzlichen Vertreter (zu Einzelheiten s. Rn 17 ff). 2. Antrag. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers (im Gesetz als Auftrag bezeichnet) an den nach 802 e zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet ( 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ivm 754). Der Antrag kann schriftlich, elektronisch (arg. e 753 Abs. 3 S. 2) oder durch Mitwirkung der Geschäftsstelle (vgl 753 Abs. 2) gestellt werden; Anwaltszwang besteht nicht ( 78 Abs. 3). Die früher in 754 af bestehende Möglichkeit der mündlichen Beautragung des Gerichtsvollziehers hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung nicht übernommen, ohne in der Gesetzesbegründung klarzustellen, 7 dass diese Möglichkeit zumindest bis zur Einführung der verbindlichen Formulare auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach 753 Abs. 3 S. 1 nicht mehr besteht. Der Antrag ist an den Gerichtsvollzieher unmittelbar oder an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Vollstreckungsgerichts zu richten; zum zuständigen Vollstreckungsgericht s. 802 e. Antragsberechtigt ist jeder Vollstreckungsgläubiger, der noch Inhaber der Forderung ist, 8 auch ein Inkassounternehmen (vgl 79 Abs. 2 Nr. 4). 9 In dem Antrag müssen der Vollstreckungstitel und die Höhe der Forderung, wegen derer vollstreckt wird, angegeben werden; eine Beschränkung auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung ist möglich. 10 Der Vorlage einer substantiierten Aufstellung von Teil- und Restforderung bedarf es nicht. 11 Zudem muss in dem Antrag der auskunftspflichtige Schuldner bzw sein auskunftspflichtiger gesetzlicher Vertreter (vgl Rn 17 ff) so genau bezeichnet werden, dass eine Ladung möglich ist. Dem Antrag sind die Vollstreckungsunterlagen (Titel, Klausel und Zustellungsurkunden, 12 soweit Zustellungen als Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung 4 BT-Drucks. 16/10069, S BGH NJW-RR 2007, 416; BGH NJW-RR 2006, BGH NJW-RR 2006, BT-Drucks. 16/10069, S LG Augsburg JurBüro 1997, So auch bereits früher LG Bremen DGVZ 2001, 62; LG Wuppertal DGVZ 2007, OLG Schleswig Rpfleger 1976, 224; Schilken, DGVZ 1989, OLG Schleswig Rpfleger 1976, 224; LG Oldenburg Rpfleger 1980, 353; aa LG Deggendorf DGVZ 2006, 116; LG Dortmund DGVZ 1977, LG Stuttgart DGVZ 2001, Hk-ZV/Sternal

11 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 c erforderlich sind) beizufügen. Eines Nachweises der Sicherheitsleistung (vgl 751 Abs. 2) bedarf es nicht, 13 da auch eine Sicherungsvollstreckung nach 720 a zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft berechtigt. 14 Ebenso wenig müssen die Kosten der Vollstreckung nachgewiesen werden. 15 Dem Antrag sind entsprechende Abschriften der Unterlagen beizufügen, deren Übersendung an den Schuldner erforderlich ist. 16 Soweit keine gesetzliche Pflicht hierzu besteht, darf der Gerichtsvollzieher die Terminsladung nicht von der Vorlage entsprechender Abschriften durch den Gläubiger abhängig machen. 17 Ist der Schuldner der deutschen Sprache nicht mächtig, darf der Gerichtsvollzieher den Gläubiger auffordern, vor der Bestimmung eines Termins einen Vorschuss für den Dolmetscher einzuzahlen. 18 Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann jederzeit bis zum Ende des Verfahrens zurückgenommen werden. 19 Zudem besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens Weisungen zu erteilen; er kann zb einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner vorab widersprechen. 3. Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen. a) Umfang der Prüfungspflicht. Reicht der Gläubiger einen wirksamen Antrag ein, hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Diese müssen während des gesamten Verfahrens gegeben sein. Fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, hat der Gerichtsvollzieher den Antrag unter Rückgabe der eingereichten Unterlagen zurückzuweisen. Im Falle behebbarer Mängel kann dem Gläubiger vorab Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. b) Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen. Der Gerichtsvollzieher hat seine Zuständigkeit ( 802 e) sowie die Fähigkeit des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft zu prüfen. Insoweit sind an eine Unfähigkeit des Schuldners strenge Maßstäbe anzulegen. 20 Eine Verpflichtung kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Schuldner aufgrund seines Gesundheitszustands keinen Überblick mehr über sein Vermögen hat. 21 Weiterhin muss der Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Abnahme der Vermögensauskunft besitzen. Dieses liegt auch bei geringfügigen Forderungen vor, ebenso wenn der Gläubiger bereits in der Vergangenheit mehrfach Anträge zurückgenommen hat. 22 Das Bestehen von Sicherheiten oder das Angebot, neue Sicherheiten zu stellen, schließt das Rechtsschutzinteresse nicht aus. 23 Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn die Erfüllung der Forderung durch den Schuldner unstreitig ist, 24 wenn der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners kennt, wenn feststeht, dass der Schuldner vermö Schuschke/Walker/Schuschke, 900 Rn BGH NJW-RR 2007, 416; BGH NJW-RR 2006, LG Düsseldorf JurBüro 1987, AG Lahr DGVZ 2000, 124; AG Mainz JurBüro 2000, LG Hamburg DGVZ 2005, 77; Zöller/Stöber, 900 Rn 8; aa LG Deggendorf DGVZ 2006, LG Amberg DGVZ 2006, KG OLGZ 1991, OLG Frankfurt NJW 1968, 1194; OLG Jena Rpfleger 1997, 446; OLG Köln Rpfleger 1978, Musielak/Voit, 900 Rn LG Detmold Rpfleger 1991, 212; LG Kaiserslautern JurBüro 2000, LG Stade DGVZ 1999, LG Hamburg Rpfleger 1985, 34. Hk-ZV/Sternal 457

12 802 c Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen genslos ist, 25 oder wenn der Gläubiger während des Verfahrens zuverlässige Kenntnis von Forderungen des Schuldners gegen einen Drittschuldner erlangt. 26 Das Rechtsschutzinteresse kann ebenfalls fehlen, wenn gegen den Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Haftanordnung erlassen oder vollstreckt worden ist. Die nach 95 AO bei einer Finanzbehörde eidesstattlich versicherten Angaben zum Vermögen stehen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach 802 c nicht entgegen. 27 Ebenso wenig fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner seine Vermögensverhältnisse bei einem Notar offenbart und dort die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben eidesstattlich versichert hat. 28 c) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat stets das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich Titel, Klausel und Zustellung, zu prüfen. d) Besondere Voraussetzungen; Fehlen eines Vollstreckungshindernisses. Weiterhin muss der Gerichtsvollzieher etwaige besondere Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft beachten. So hat er von Amts wegen anhand des Schuldnerverzeichnisses 29 zu prüfen, ob der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat bzw ob die Voraussetzungen für eine erneute Vermögensauskunft vorliegen (s. dazu 802 d). Entgegen der früheren Regelung in 807 Abs. 1 af setzt die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach 802 c nicht mehr einen fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch bzw dessen Surrogat voraus. Vielmehr besteht eine Auskunftspflicht des Schuldners bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens. 30 Demgegenüber muss der Gerichtsvollzieher bei einer sofortigen Vermögensauskunft nach 807 zusätzlich prüfen, ob der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird (s. dazu 807 Rn 3 ff). Vollstreckungshindernisse sind, sofern sie dem Gerichtsvollzieher bekannt sind, von diesem zu beachten. Ansonsten finden sie nur auf entsprechende Einwendung des Schuldners Berücksichtigung. Gleiches gilt für Verzicht, ausreichende Sicherung ( 777), Einstellung nach 775 Nr. 4 und 5 und Vollstreckungsschutz ( 765 a). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ( 89 InsO) muss berücksichtigt werden. 31 Dagegen hindert allein die Einleitung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens noch nicht die Vollstreckung, so dass die Vermögensauskunft weiterhin abgegeben werden muss; 32 anders wenn die Zwangsvollstreckung nach 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt oder einstweilen eingestellt worden ist. 33 III. Auskunftspflicht 1. Allgemeines. Zur Auskunft ist grds. der im Titel bzw in der Klausel aufgeführte Schuldner verpflichtet. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Verwaltung des Vermögens durch einen Dritten (zb Vermögensverwalter). Der Erbe muss sein eigenes Vermögen einschließlich des Nachlasses angeben, solange er seine Haftung 25 BVerfG NJW 1983, 559; LG Itzehoe Rpfleger 2000, LG Hamburg DGVZ 2006, BGH FamRZ 2004, 1555 (zu 807 af). 28 LG Detmold DGVZ 2007, 72; LG Flensburg DGVZ 2000, 89; LG Frankenthal Rpfleger 1985, Zöller/Stöber, 900 Rn BT-Drucks. 16/10069, S BGH ZInsO 2012, AG Westerburg DGVZ 2006, LG Darmstadt NJW-RR 2003, 1493; LG Heilbronn Rpfleger 2008, 88; Musielak/Voit, 900 Rn 7; aa LG Würzburg NJW-RR 2000, Hk-ZV/Sternal

13 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802 c nicht wirksam beschränkt hat. Bei Gesamtschuldnern sind alle Schuldner und bei einer Erbengemeinschaft alle Miterben auskunftspflichtig. Eine Partei kraft Amtes (Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter) oder ein Nachlasspfleger 34 ist zur Auskunft über das der Verwaltung unterliegende Vermögen verpflichtet, soweit nicht besondere Regelungen (zb 98 Abs. 1, 153 Abs. 2 InsO) diese Verpflichtung einschränken. 2. Natürliche Personen. Die Auskunftspflicht trifft den prozessfähigen Schuldner persönlich (vgl 478); eine Vertretung durch einen Verfahrensbevollmächtigten oder Vermögensverwalter ist nicht möglich. Bei einem Minderjährigen ist ein gesetzlicher Vertreter 35 offenbarungspflichtig; eine Ausnahme besteht für die nach 112, 113 BGB erlaubten Tätigkeiten, für die der Minderjährige auskunftspflichtig ist. 36 Bei einer unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ( 1903 BGB) stehenden Person trifft die Pflicht den Betreuer. 37 Maßgebend ist jeweils der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. 38 Ist zu diesem Zeitpunkt Volljährigkeit eingetreten oder die Betreuung aufgehoben worden, muss der Schuldner persönlich die Erklärung abgeben. 39 Sofern für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, aber kein Einwilligungsvorbehalt gem BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die Auskunft abzugeben hat Juristische Personen; Personengesellschaften; Gemeinschaften. Bei juristischen Personen bzw Personengesellschaften ist die Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben, so durch den Geschäftsführer bei einer GmbH, 41 den geschäftsführenden Gesellschafter bei einer GbR ( 709 Abs. 1 BGB), den vertretungsberechtigten Gesellschafter bei einer OHG oder KG ( 125 HGB ivm 161 Abs. 1 HGB), den vertretungsberechtigten Partner bei einer Partnerschaft ( 7 Abs. 3 PartGG ivm 125 HGB), den Vorstand bei einer AG oder einem Verein ( 26 BGB). Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Vermögensauskunft für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. 42 Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, denen die Einzelvertretungsbefugnis zusteht, reicht die Abgabe durch einen aus; 43 der Gerichtsvollzieher kann den vom Gläubiger benannten bzw nach pflichtgemäßem Ermessen einen anderen Vertreter zum Termin laden. Müssen alle Vertreter gemeinsam handeln, ist auch die Vermögensauskunft von allen abzugeben. Maßgebend sind die Vertretungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft. 44 Bei einem Wechsel der Vertretungsverhältnisse zwischen Antrag und Termin ist grds. der neue Vertreter auskunftspflichtig. Aus LG Düsseldorf JurBüro 1984, MüKo-ZPO/Eickmann, 807 Rn 30, 32; aa Schuschke/Walker/Schuschke, 807 Rn 21 (alle gesetzlichen Vertreter). 36 KG NJW 1968, LG Frankfurt Rpfleger 1988, BGH NJW-RR 2007, 185; MüKo-ZPO/Eickmann, 807 Rn 29; Zöller/Stöber, 807 Rn OLG Hamm OLGZ 1986, BGH NJW-RR 2009, OLG Köln JurBüro 2000, 599; LG Dortmund DGVZ 1989, 121 (auch bei einer noch nicht eingetragenen GmbH). 42 BGH NJW-RR 2012, BGH NJW-RR 2009, 1; aa Zöller/Stöber, 807 Rn 10 (die für die Gesamtvertretung erforderlichen Vertreter). 44 BGH NJW-RR 2007, 185; OLG Hamm OLGZ 1985, 227; OLG Köln Rpfleger 2000, 399; aa OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 27 (Tag der Zustellung). Hk-ZV/Sternal 459

14 850 k Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen InsO). Eine Pflicht, in der Insolvenz einen Antrag nach der Norm zu stellen, besteht nur gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern V. Kosten Gerichtskosten werden für den Antrag und die Entscheidung nicht erhoben. Gerichtsgebühren entstehen nur im Rechtsmittelverfahren (Nr. 2121, 2124 KV- GKG), soweit ein Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist (Anm. zu Nr. 2121, Anm. zu Nr KV- GKG). Für den die Vollstreckung betreibenden Rechtsanwalt gehört der Antrag zu der Tätigkeit, die durch die Gebühr Nr VV-RVG abgegolten ist ( 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Für den erstmals in der Vollstreckung tätigen Rechtsanwalt des Schuldners entsteht durch den Antrag die Gebühr Nr VV-RVG nebst Auslagen. 850 k Pfändungsschutzkonto (1) 1 Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 850 c Abs. 2 a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2 Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. 3 Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. (2) 1 Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind: 1. die pfändungsfreien Beträge nach 850 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 850 c Abs. 2 a Satz 1, wenn a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt; 2. einmalige Geldleistungen im Sinne des 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder 34 BGHZ 162, 234; OLG Koblenz NJW-RR 2005, Hk-ZV/Meller-Hannich

15 Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 850 k Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. 2 Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in 850 d bezeichneten Forderungen gepfändet wird. (4) 1 Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. 2 Die 850 a, 850 b, 850 c, 850 d Abs. 1 und 2, die 850 e, 850 f, 850 g und 850 i sowie die 851 c und 851 d dieses Gesetzes sowie 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (5) 1 Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. 2 Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. 3 Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. 4 Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung. (6) 1 Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. 2 Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. 3 Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden. (7) 1 In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. 2 Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. 3 Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Hk-ZV/Meller-Hannich 833

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