Totalrevision CO 2 -Gesetz
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- Nora Beck
- vor 6 Jahren
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1 Biomasse Suisse, Alte Bahnhofstrasse 5, 3110 Münsingen Wobmann Walter Sagigass Gretzenbach Münsingen, / au Totalrevision CO 2 -Gesetz Sehr geehrter Herr Wobmann An Ihrer nächsten UREK Sitzung vom 9. und 10. April 2018 werden Sie vertieft über die Totalrevision des CO 2 -Gesetzes diskutieren. In dieser wichtigen Phase ist es uns ein Anliegen, Sie aus der Sicht der Grüngutbranche auf einige Punkte aufmerksam zu machen. Wer sind wir Biomasse Suisse ist der Verband der Kompostier- und Vergärungsbranche der Schweiz. Wir setzen uns für die ökologisch und ökonomisch sinnvolle stoffliche und energetische Nutzung von Biomasse ein. Viele unserer Mitglieder betreiben Kompostier- und Biogasanlagen. Ein erheblicher Teil des produzierten Biogases wird in Strom und Wärme umgewandelt, ein kleinerer Teil wird aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist. Unsere Produkte sind daher sehr vielfältig: Strom, Wärme und Treibstoff sowie wertvoller Dünger und Bodenverbesserer. Wir garantieren so einen geschlossenen Stoffkreislauf, die Produkte sind CO 2 -neutral. Energie aus Biomasse kann flexibel produziert werden und ist speicherbar. Sie leistet somit auch einen relevanten Beitrag zur Erhaltung der Netzstabilität. Die Biogasanlagen verhindern, dass grosse Mengen an klimaschädlichem Methan in die Atmosphäre ausgestossen wird und leisten daher einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Biomasse Suisse Alte Bahnhofstrasse Münsingen Tel Fax contact@biomassesuisse.ch
2 Die Totalrevision des CO 2 -Gestzes ist auch für unsere Branche von ausschlaggebender Bedeutung. Wir bitten sie daher, in der Diskussion einige unserer Anliegen bzw. Anmerkungen mit zu berücksichtigen: Art. 3, Abs. 2 Gesetzestext Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1 soll im Jahr 2030 zu mindestens 60 Prozent mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen im Inland um mindestens 25 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Wir befürchten, dass mit der Auflösung der Teilzweckbindung nicht genügend Fördermittel zur Verfügung stehen, welche Antrieb sind, die geforderten Effizienzziele und damit die Emissionsminderung im Gebäudebereich zu erreichen. Weit schwieriger ist es zudem, die Klimaziele (Übereinkommen von Paris) zu erreichen. Wir beantragen daher einerseits, die gesetzten Minderungsziele zu überdenken, sprich zu erhöhen, dafür die Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe bis 2030 weiter zu führen, nicht zuletzt auch, um die erneuerbaren Energien massvoll weiter zu unterstützen. Art. 9, Abs. 4 (neu) Artikel 9 regelt die Massnahmen des Bundes, falls die Kantone das Reduktionsziel nicht erreichen. Da eine Mehrheit der Kantone den Einsatz von Biomethan als Heizenergie (noch) nicht anerkennt (Mu- KEn), andererseits der Ständerat ursprünglich dessen Anerkennung im EnG (Artikel 46 Abs. 3) akzeptieren wollte, stellen wir den Antrag, dass die Anerkennung mindestens bei Zielverfehlung aufgenommen wird unter einem neuen Absatz: Art. 9 Abs. 4 neu «Zu den anrechenbaren erneuerbaren Energien zählt auch nachhaltig produziertes Biomethan». Der Bund soll die Anrechnung von Biomethan vorsehen, da dieses einen fliessenden Übergang vom fossilen Erdgas zum erneuerbaren Biogas erlaubt und dies bei vernünftig tiefen Kosten und unter Nutzung bestehender Infrastruktur.
3 Art. 10 Zielwerte für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Wir begrüssen die Verschärfung der CO 2 Emissionsvorschriften in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union. Allerdings setzt die Bemessung der CO 2 -Emission am Auspuff (tail pipe monitoring) bei Biotreibstoffen und der E-mobilität zu kurz an. Vielmehr sollte der ganze Lebenszyklus des Treibstoffes von der Produktion bis zum Verbrauch berücksichtigt werden. Dabei ist stets die Kompatibilität mit der EU-Gesetzgebung zu wahren. Die E-Mobilität hat gegenüber Biotreibstoffen ökologisch nur einen Vorteil, wenn der Strom tatsächlich auch nachhaltig erzeugt wird. Das heisst, falls Strom importiert werden muss (ohne Zertifikate), ist der entsprechende Anteil mit dem EU-Mix zu veranschlagen. Wir beantragen daher, bei der E-mobilität die effektive Zusammensetzung des Strommixes in die Berechnung der CO 2- Emission mit einzubeziehen. Zudem ist von jeder weiteren Bevorteilung gegenüber nachhaltig produzierten Biotreibstoffen abzusehen wie Automobil-Steuerbefreiung oder Mehrfachgewichtung beim Flottendurchschnitt. Art.15 CO 2 -vermindernde Faktoren Wir begrüssen grundsätzlich die Massnahme, dass bei Fahrzeugen, die mit Biogas/Erdgas betrieben werden, der Anteil an Biogas von den CO 2 -Emissionen abzuziehen ist. Dies soll sich jedoch nicht (wie heute) auf den vertraglich vereinbarten Minimalanteil von 10% beschränken. Wir beantragen, die effektiv über das Jahr beigemischte Menge an Biogas im Gasgemisch bei der CO 2 Emission zu berücksichtigen (ex-ante Betrachtung). Begründung Seit Biomethan ab den 90iger Jahren als Treibstoff eingesetzt wurde, ist der Anteil nur ein einziges Mal knapp unter 20% gesunken. In den letzten Jahren lag er konstant bei 20 bis 22%. Eine Hauptursache der momentan geringen Verkaufszahlen bei Biogas/Erdgasfahrzeugen ist der geringe Anreiz für die Importeure, auf diese Technologie zu setzen. Die vorgeschlagene Anrechnungsmethode würde die anrechenbaren CO 2 -Emissionen verringern, und deshalb die Fahrzeuge für den Importeur attraktiver machen.
4 Art.27 und Änderungen Mineralölsteuergesetz Ausgangslage Bis anhin konnten erneuerbare Treibstoffe - sofern sie die Anforderungen gemäss Mineralölsteuergesetz erfüllten (ökologische und soziale Kriterien) - von Steuererleichterungen oder einer Steuerbefreiung profitieren. Die Laufzeit der Steuerbefreiung ist auf Juni 2020 beschränkt. Antrag: Für im Inland produzierte biogene Treib- und Brennstoffe (Biogas, Biodiesel, Bioethanol) ist die bisherige Steuererleichterung/-befreiung gemäss Mineralölsteuergesetzgebung weiter zu gewähren. Würde eine Besteuerung der inländischen Produktion eingeführt, wären diese gewünschten und klimafreundlichen Produktionsformen im Vergleich zu fossilen Energieträgern nicht mehr konkurrenzfähig und diesbezügliche Projekte würden nicht realisiert. Zudem werden bestehende Projekte im Nachhinein benachteiligt. Bei einer weitergeführten Steuererleichterung hingegen können inländische Wertschöpfung, Arbeitsplätze und Know-how erhalten oder ausgebaut werden. Wir begrüssen es sehr, dass die UREK-N die Fakten bereits anerkannt und die PaIv Burkart (17.405) im positiven Sinne überwiesen hat. Art. 35 und 36 Ausgangslage Artikel 35 regelt die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe auf wärmegeführte WKK Anlagen. Wir begrüssen diese Massnahme, erreicht man doch in den Wintermonaten eine kombinierte Funktion von Wärmeproduktion bei gleichzeitiger Stromproduktion in knappen Zeiten. Artikel 36 dagegen versucht eine unnötige Detailierung einzuführen und damit faktisch der Verordnung vorzugreifen. Das ist nicht wirklich zielführend, da ohnehin im letzten Satz von Art. 35 vorgesehen ist, dass der Bundesrat die Mindestanforderungen festlegt. Antrag Artikel 36 ist ersatzlos zu streichen Wie oben angesprochen, nimmt Art. 36 die Verordnung vorweg, zudem in einer Weise, die so kompliziert und wenig nachvollziehbar ist, dass sie zur Kontrolle zwingend wieder nach neuem administrativem Personal verlangt. In der VO kann die Anforderung viel leichter und flexibler geregelt werden.
5 Sektorübergreifende Massnahmen Im Sinne der Gleichbehandlung aller nachhaltigen Treibstoffe (equal level playing field) fordern wir eine Gleichstellung von Biogas bzw. von biogasbetriebenen Fahrzeugen mit der Elektromobilität, so zum Beispiel in der NAF CO 2 -Emisionsvorschriften CO 2 -Verordnung NAF Mit dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) ist es ab 1. Januar 2018 neu möglich, Schnellladestationen (SLS) zusätzlich zu den schweizweit rund 60 Raststätten unter kantonaler Hoheit auch auf den rund 100 unter Bundeshoheit stehenden Autobahnrastplätzen zu errichten. Der Bund kann dabei als Grundeigentümer die erforderliche Stromversorgung sicherstellen und die Betreiber anschliessend über einen Deckungsbeitrag an den Kosten beteiligen. Wir unterstützen diese Massnahme, machen aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass gemäss Automobilherstellern und OEM die Einführung einer breit etablierten Elektromobilität im Bereich Personenwagen nicht vor 2030 realisiert werden kann. Die gasbetriebenen Fahrzeuge jeder Gewichtsklasse dagegen sind bereits heute voll entwickelt und stehen im Einsatz. Die Ökobilanzen von Biogas aus Rest- und Abfallstoffen wie es bei uns vorausgesetzt wird - liegen in derselben Grössenordnung wie der Strom aus erneuerbaren Energien. Quelle EMPA
6 Wir beantragen daher im Sinne der Gleichbehandlung, dass beide Technologien im gleichen Mass gefördert werden; d.h. zum Beispiel, dass das Netz von Biogastankstellen ebenso wie Schnellladestationen an den kantonalen und eidgenössischen Raststätten mit Hilfe des NAF ausgebaut werden soll. Genau wie die E-Mobilität könnte die Attraktivität von Biogas betriebenen Fahrzeugen mit Gastankstellen an den stark frequentierten Autobahnen gesteigert werden. Dadurch würden die THG Emissionen im Verkehr markant reduziert werden. CO 2 -Emissionsvorschriften Bei der Emission von E-Mobilen wird nur eine Tank-zu-Räder Betrachtung gemacht mit dem Resultat, dass Elektromobile als emissionsfrei gelten. Dabei spielt die Herkunft des Stroms keine Rolle. Bei den Biogasfahrzeugen wird dagegen die ganze Wertschöpfungskette betrachtet (wellt to wheel), was eigentlich korrekt ist. Wir fordern daher, dass auch bei der E-Mobilität die ganze Wertschöpfungskette betrachtet wird. CO 2 -Verordnung Anhang 3 sagt, dass für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland keine Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch: a. den Einsatz von Kernenergie; b. den Einsatz biologischer oder geologischer CO 2 -Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO 2 -Sequestrierung in Holzprodukten; Es wurde in mehreren ausländischen Studien gezeigt, dass der Einsatz von Kompost und Gärgut als Dünger zu einer Erhöhung des Kohlenstoff- (Humus-) Gehaltes im Boden führt. Die langkettigen Huminsäuren sind sehr stabil und verbleiben über lange Zeit im Boden. Demzufolge handelt es sich um eine wirksame Kohlenstoffsequestrierung, die anrechnungsfähig ist. Wir beantragen, dass die Kohlenstoff-Mitigation von Gärgut und Kompost analog zu den Holzprodukten ebenfalls zu einer Bescheinigung der Emissionsverminderungen führt und die UREK eine entsprechende Ergänzung der CO 2 -Verordnung vorschlägt, wie es in der Botschaft auf S.23 auch vorgesehen ist.
7 Schlussbemerkungen Die aktuelle Klima- und Energiepolitik widerspiegelt die Transition in Richtung nachhaltiges, erneuerbares Energiesystem nur ungenügend. Die Förderungen in der Schweiz vernachlässigt teils negative Umweltauswirkungen und damit externe Kosten, und lenken den Ausbau nicht oder nur begrenzt auf flexible, klimafreundliche Technologien. Im Hinblick auf die Detailberatung werden wir uns daher erlauben, konkrete Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das grosse Problem ist die weitgehende Entkoppelung des EnG einerseits und des CO 2 -Gesetzes anderseits. Zwischen den beiden klafft eine grosse Lücke. Dies kommt nicht zuletzt daher, dass wir zwar mit dem Massnahmenpaket I der ES 2050 wissen, was abgeschafft werden soll, ein Massnahmenpaket II aber noch nicht in Sichtweite ist. Im CO 2 -Gesetz haben wir berechtigt hohe Anforderungen an die THG-Reduktion, welche aber ohne Investitionssicherheit für die Industrie, d.h. ohne entsprechend stabile Rahmenbedingungen im EnG, kaum erreicht werden können. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Für zusätzliche Informationen oder weiterführende Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen weiterhin konstruktive und zielführende Sitzungen. Mit freundlichen Grüssen Biomasse Suisse Arthur Wellinger Vizepräsident Andreas Utiger Geschäftsführer
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