Vorsorgereglement. Gültig ab 1. Januar (vom Stiftungsrat am 29. Oktober 2014 genehmigt)

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1 Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2015 (vom Stiftungsrat am 29. Oktober 2014 genehmigt)

2 Inhaltsverzeichnis 1. Verwendete Begriffe Allgemeine Bestimmungen Allgemeines... 6 Art. 1 Name und Zweck der Stiftung Versicherungspflicht... 6 Art. 2 Obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern... 6 Art. 3 Freiwillige Versicherung... 7 Art. 4 Beginn der Versicherung... 7 Art. 5 Ende der Versicherung... 7 Art. 6 Gesundheitsprüfung... 8 Art. 7 Unbezahlter Urlaub... 8 Art. 8 Weiterverführung des bisherigen versicherten Lohns... 8 Art. 9 Berechnung des massgebenden Alters... 9 Art. 10 Pensionierungsalter Versicherungsgrundlagen... 9 Art. 11 Massgebender Jahreslohn... 9 Art. 12 Versicherter Jahreslohn Finanzierung Art. 13 Beitragspflicht Art. 14 Höhe der Beiträge Art. 15 Eintrittsleistungen Art. 16 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen/Rückzahlung von Vorbezügen Art. 17 Altersguthaben eines Versicherten Art. 18 Altersguthaben eines invaliden Versicherten Art. 19 Verzinsung der Altersguthaben Leistungen Art. 20 Übersicht über die Leistungen Altersleistungen Art. 21 Altersrente Art. 22 Kapitalauszahlung Art. 23 AHV-Ersatzrente Art. 24 Pensionierten-Kinderrente Art. 25 Vorzeitige Teilpensionierung Art. 26 Aufgeschobene Pensionierung Invalidenleistungen Art. 27 Invalidenrente Art. 28 Invaliden-Kinderrente Art. 29 Beitragsbefreiung Hinterlassenenleistungen Art. 30 Ehegattenrente / eingetragene Partnerschaft Art. 31 Lebenspartnerrente Art. 32 Rente für geschiedene Ehegatten / aufgelöste eingetragene Partnerschaft Art. 33 Waisenrente Art. 34 Todesfallkapital

3 2.6 Zusatzkonto zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung Art. 35 Eröffnung eines Zusatzkontos Art. 36 Finanzierung des Zusatzkontos Art. 37 Verwendung des Guthabens auf dem Zusatzkonto Austritt Art. 38 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 39 Höhe der Austrittsleistung Art. 40 Verwendung der Austrittsleistung Zusätzliche Bestimmungen Koordination der Leistungen, Vorleistungen Art. 41 Koordination der Leistungen Art. 42 Sicherung der Leistungen, Vorleistungen Auszahlungsbestimmungen Art. 43 Auszahlungsbestimmungen Anpassung der laufenden Renten Art. 44 Anpassung der laufenden Renten Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum Art. 45 Ehescheidung Art. 46 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum Finanzielles Gleichgewicht, Teilliquidation Art. 47 Finanzielles Gleichgewicht Art. 48 Rückstellungspolitik Art. 49 Teilliquidation Organisation und Verwaltung Art. 50 Der Stiftungsrat Art. 51 Die Versammlung der Versicherten Art. 52 Die Geschäftsführung Art. 53 Die Kontrolle Art. 54 Schweigepflicht Informations- und Meldepflichten Art. 55 Informationspflicht der Pensionskasse gegenüber den Versicherten Art. 56 Auskunfts- und Meldepflicht der Versicherten Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 57 Übergangsbestimmungen Art. 58 Anwendung und Änderung des Vorsorgereglements Art. 59 Rechtspflege Art. 60 In-Kraft-Treten

4 8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen Anhang für den Plan LGK BASIS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen Anhang für den Plan BVG COMFORT PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen Anhang für den Plan LGK EXCLUSIV zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen Anhang für den Plan LGK VP 6 zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen Anhang für den Plan LGK BASIS Prima zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn A 2 Höhe der Beiträge A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Alterskonto A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter A 5 Finanzierung des Zusatzkontos A 6 Höhe der Leistungen

5 1. Verwendete Begriffe AHV AHV-Ersatzrente AHV-Pensionierungsalter AHV-pflichtiger Lohn Altersguthaben Altersguthaben gemäss BVG Altersguthaben aus überobligatorischer Vorsorge Altersgutschriften Alterskonto Altersrente Arbeitgeber ATSG Auffangeinrichtung BVG BVV 2 Eingetragene Partner Erwerbsunfähigkeit Freizügigkeitsleistung FZG Hinterlassenenleistungen Invalidenrenten IV IVG Kapitalauszahlung Koordination Lebenspartner Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Finanzielle Unterstützung bei einer vorzeitigen Pensionierung Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) Beitragslohn im Sinne der AHV Guthaben des Versicherten Guthaben des Versicherten, welches nach den gesetzlichen Mindestvorgaben gebildet wird Guthaben des Versicherten, welches über den gesetzlichen Mindestvorgaben liegt Beitrag des Versicherten und des Arbeitgebers, welcher dem Alterskonto gutgeschrieben wird Konto mit dem Altersguthaben des Versicherten entsteht aus dem Altersguthaben, welches bei der Pensionierung mittels des Umwandlungssatzes in eine Rente umgewandelt wird Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden sowie Gemeindeverbände des Kantons Luzern, die sich mittels einer Anschlussvereinbarung der Pensionskasse angeschlossen haben Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung gemäss Art. 60 BVG bzw. Art. 4 Abs. 2 und 3 FZG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Partner, die im Personenstand der "eingetragenen Partnerschaft" gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) leben Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus der Pensionskasse zusteht Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Leistungen für den Ehegatten/Lebenspartner/Kinder eines verstorbenen Versicherten oder Alters- bzw. Invalidenrentners Leistungen, welche auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne der IV, fällig werden Eidgenössische Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Altersguthaben, welches bei der Pensionierung bar ausbezahlt wird Zusammentreffen von Leistungen der Pensionskasse, der Sozialversicherung und anderer Versicherungen (z.b. Krankentaggeldversicherung) ein vom Versicherten bezeichneter Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, sofern die im Vorsorgereglement definierten Voraussetzungen erfüllt sind 4

6 Mindestleistungen / Mindestvorgaben gemäss BVG MVG OR Pensionskasse Rentenbezüger Risikobeitrag Swiss GAAP FER 26 Todesfallkapital Umwandlungssatz UVG Versicherter Versicherter Lohn Vorsorgefall WEFV ZGB Zusatzkonto Zusatzvorsorge Leistungen gemäss den Vorgaben des BVG Bundesgesetz über die Militärversicherung Schweizerisches Obligationenrecht Luzerner Gemeindepersonalkasse alle Personen, die von der Pensionskasse eine Rente beziehen Beitrag zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen Kapital, welches im Todesfall eines Versicherten vor der Pensionierung an die Hinterlassenen ausbezahlt wird mit dem Umwandlungssatz wird das Altersguthaben bei der Pensionierung in eine lebenslänglich ausbezahlte Altersrente umgewandelt Bundesgesetz über die Unfallversicherung In der Pensionskasse versicherte, aktive, Arbeitnehmer des Arbeitgebers Lohn, auf dem die Beiträge erhoben und die Leistungen bestimmt werden Die versicherten Ereignisse Alter, Invalidität und Tod Verordnung über die Wohneigentumsförderung Schweizerisches Zivilgesetzbuch Konto mit dem Guthaben des Versicherten zur Vorfinanzierung der Beseitigung der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung Vorsorgeplan, welcher nur überobligatorische Leistungen gewährleistet Im Rahmen des vorliegenden Vorsorgereglements wird für Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie gilt stets für beide Geschlechter. 5

7 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1 Allgemeines Art. 1 Name und Zweck der Stiftung 1 Unter dem Namen "Luzerner Gemeindepersonalkasse" (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 331 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts und Art. 48 BVG mit Sitz in Wolhusen. 2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden, sowie der Gemeindeverbände (nachfolgend insgesamt "Arbeitgeber" genannt) sowie für deren Angehörigen und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss eines Arbeitgebers erfolgt mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. 3 Zu diesem Zweck bietet die Pensionskasse den Arbeitgebern verschiedene Vorsorgepläne an. Die Spezifikationen der jeweiligen Vorsorgepläne werden in den Anhänge A 1 bis A 6 beschrieben, wobei diese Anhänge einen integrierenden Bestandteil dieses Vorsorgereglements bilden. Der Stiftungsrat kann weitere Vorsorgepläne erstellen. 4 Die Pensionskasse ist gemäss Art. 48 BVG im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Damit verpflichtet sie sich, im Minimum die Leistungen gemäss BVG zu erbringen. Sie führt zu diesem Zweck für jeden Versicherten eine "Schattenrechnung", aus der das Sparguthaben und die Mindestansprüche gemäss BVG hervorgehen. 5 Die Pensionskasse ist wie folgt strukturiert: Die Arbeitgeber, welche ihre Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichert haben, werden hinsichtlich Buchhaltung und Vorsorgereglement nicht vollständig getrennt geführt. Es bestehen somit Solidaritäten zwischen den Arbeitgebern im Rahmen der Pensionskasse. Damit hat die Pensionskasse selbst die Struktur analog zu einer Gemeinschaftsstiftung. 6 Für die Verbindlichkeiten der Pensionskasse haftet alleine das Stiftungsvermögen. 2.2 Versicherungspflicht Art. 2 Obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern 1 In die Pensionskasse werden, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels, alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer eines angeschlossenen Arbeitgebers aufgenommen. 2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Arbeitnehmer a. welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. deren Jahreslohn beim Arbeitgeber den Mindestlohn gemäss Vorsorgeplan nicht übersteigt (vgl. Anhang A 1); für teilinvalide und teilzeitbeschäftigte Versicherte wird der Mindestlohn entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) bzw. dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt; c. mit einem auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis; d. die von der Pensionskasse bereits vorzeitig die vollen Altersleistungen beziehen oder die das ordentliche AHV-Pensionierungsalter bereits erreicht oder überschritten haben; e. die beim Arbeitgeber nebenberuflich tätig und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; f. die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber nach den Bestimmungen des BVG als vollinvalid gelten sowie die provisorisch nach Art. 26a BVG weiterversichert werden; 6

8 g. die nicht oder voraussichtlich nicht dauerhaft in der Schweiz tätig und im Ausland nachweisbar genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Pensionskasse schriftlich beantragen. Dies beinhaltet den Nachweis der Befreiung von der AHV-Beitragspflicht. 3 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so erfolgt der Beitritt zur Pensionskasse in dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mittels Vertragsunterzeichnung vereinbart wird. 4 Übersteigt die Gesamtdauer von mehreren Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers beim gleichen Arbeitgeber drei Monate, mit Unterbrechungen von weniger als drei Monaten, erfolgt der Beitritt zur Pensionskasse zu Beginn des vierten Monats des Arbeitsverhältnisses. 5 Wird bei mehreren Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers im Voraus eine Gesamtdauer von drei Monaten oder mehr mit Unterbrechungen von weniger als drei Monaten vereinbart, erfolgt der Beitritt zur Pensionskasse zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. 6 Versicherte, die bei der Aufnahme in die Pensionskasse teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. 7 Auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann die Pensionskasse auch Arbeitnehmer gemäss Abs. 2 lit. b., und e aufnehmen. 8 Arbeitnehmer, welche bei einem angeschlossenen Arbeitgeber nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig erwerbend sind, werden bei der Pensionskasse versichert, sofern der Mindestlohn gemäss Vorsorgeplan (vgl. Anhang A 1) überschritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse und an den Arbeitgeber verzichtet werden. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Freiwillige Versicherung 1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG erreicht, kann sich freiwillig versichern lassen. Der angeschlossene Arbeitgeber meldet die Teileinkommen pro Arbeitgeber und übernimmt das Inkasso der Beiträge. 2 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus und ist kein Vorsorgefall eingetreten, so kann er die Vorsorge gemäss Art. 47 BVG im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. Beginn der Versicherung 1 Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 erfüllt sind. Der Arbeitgeber meldet den Eintritt in die Pensionskasse. 2 Der Versicherte wird ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für die Altersleistungen versichert. 3 Der Versicherungsschutz ist bis zum Abschluss der Gesundheitsprüfung vorerst provisorisch. Dies bedeutet, dass die Pensionskasse bei einem Todes- oder Invaliditätsfall nur Leistungen erbringt, welche nach den Vorgaben gemäss BVG berechnet werden. Die Pensionskasse macht die definitive Aufnahme vom Ergebnis der Gesundheitsprüfung gemäss Art. 6 abhängig. Ende der Versicherung 1 Die Versicherung endet mit dem Tag, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, oder gegebenenfalls mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. 2 Die Versicherung endet ebenfalls, sobald der Mindestlohn gemäss Vorsorgeplan (vgl. Anhang A 1) nicht mehr erreicht wird. 3 Die Versicherung endet spätestens am Monatsende nach dem 70. Geburtstag. Sie endet auch mit der Auflösung des Anschlussvertrages zwischen der Pensionskasse und dem angeschlossenen Arbeitgeber. 4 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Pensionskasse zuständig. 7

9 5 Der Austritt eines Versicherten ist der Pensionskasse vom Arbeitgeber spätestens bis 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu melden. Der Austritt aus der Pensionskasse ist im Detail in den Art. 38 bis 40 geregelt. Art. 6 Gesundheitsprüfung 1 Die Pensionskasse kann vom Versicherten beim Eintritt in die Pensionskasse eine schriftliche Erklärung über seinen Gesundheitszustand verlangen. Dem Versicherten wird der Gesundheitsfragebogen direkt zugestellt. Der Versicherte hat in der schriftlichen Erklärung ebenfalls zu bestätigen, dass er bereit ist, sich gegebenenfalls einer von der Pensionskasse angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Die Pensionskasse kann für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen und damit den Versicherungsschutz einschränken. Art und Umfang eines allfälligen Vorbehalts, dessen Dauer und die damit verbundenen Folgen werden dem Versicherten sofort nach Klärung des Sachverhalts, spätestens aber drei Monate nach Eingang des vollständig ausgefüllten Fragebogens bzw. des vertrauensärztlichen Berichts, schriftlich mitgeteilt. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass kein Vorbehaltsgrund vorliegt resp. der Bekanntgabe eines Vorbehalts, beschränken sich die Leistungsansprüche auf die Mindestansprüche gemäss BVG. 3 Verweigert der Versicherte die Abgabe der schriftlichen Erklärung über den Gesundheitszustand oder die vertrauensärztliche Untersuchung, werden die versicherten Leistungen auf die Mindestansprüche gemäss BVG herabgesetzt. 4 Stellt die Pensionskasse im Leistungsfall fest, dass die schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand oder die Angaben anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung unwahre oder unvollständige Angaben enthält (= Anzeigepflichtverletzung), kann die Pensionskasse innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung die überobligatorischen Invaliditäts- und Todesfallleistungen rückwirkend auf Beginn der Versicherung oder für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs ablehnen oder reduzieren. Bereits bezahlte Risikobeiträge werden nicht zurückerstattet. 5 Vorbehalte und Leistungskürzungen erstrecken sich weder auf die Mindestleistungen gemäss BVG noch auf die Versicherung, die mit eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird. Ein zeitlich noch nicht abgelaufener Vorbehalt der früheren Vorsorgeeinrichtung kann jedoch bis zu einer Dauer von insgesamt fünf Jahren weitergeführt werden. 6 Tritt der Tod oder die Invalidität des Versicherten während der Vorbehaltsdauer auf Grund eines Leidens ein, das zu einem Vorbehalt geführt hat, so gilt der Ausschluss für die ganze Laufzeit der Leistung. 7 Spätestens nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Pensionskasse fallen alle Leistungsvorbehalte weg. 8 Bei Erhöhung der Vorsorgeleistungen oder einem Wechsel des Vorsorgeplans gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 7 sinngemäss für die zusätzlich zu versichernden Leistungen. Art. 7 Art. 8 Unbezahlter Urlaub 1 Beim unbezahlten Urlaub im ungekündigten Arbeitsverhältnis, jedoch bis maximal 12 Monaten Dauer, verfügt der Versicherte über die folgenden Wahlmöglichkeiten: a. Der Versicherte verlangt bei der Pensionskasse die Sistierung der beruflichen Vorsorge; b. Der Versicherte beantragt der Pensionskasse, die Risikoleistungen für die Dauer des unbezahlten Urlaubs im bisherigen Umfang weiterzuführen. Die gesamten Beiträge für die freiwillige Risikoversicherung werden dem Versicherten direkt in Rechnung gestellt; c. Der Versicherte führt die berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang weiter. Es erfolgt keine Meldung an die Pensionskasse. Der Arbeitgeber besorgt das Inkasso beim Versicherten. Die Pensionskasse stellt dem Arbeitgeber die gesamten Beiträge ganz normal in Rechnung. Weiterverführung des bisherigen versicherten Lohns 1 Nach dem 58. Geburtstag kann der Versicherte verlangen, sofern sein Jahreslohn um höchstens 50 % reduziert wird, dass die berufliche Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Lohn weitergeführt wird. 8

10 2 Das Weiterführen des bisherigen versicherten Lohns ist jedoch höchstens bis zum ordentlichen Pensionierungsalter möglich. Der Versicherte hat dazu neben seinen Beiträgen zur Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns auch die entsprechenden Beiträge des Arbeitgebers zu entrichten. Diese werden vom Arbeitgeber direkt vom Jahreslohn in Abzug gebracht und der Pensionskasse überwiesen. Art. 9 Berechnung des massgebenden Alters Das für die Aufnahme sowie die Höhe der Beiträge massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (= BVG-Alter). Art. 10 Pensionierungsalter 1 Das ordentliche Pensionierungsalter wird der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) gleichgestellt. 2 Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Ersten des Monats nach dem 58. Geburtstag möglich. 3 Ein Aufschub der Ausrichtung der Altersleistungen ist bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses längstens bis zum Ersten des Monats nach dem 70. Geburtstag möglich. Für die Altersrente werden die Umwandlungssätze entsprechend erhöht (vgl. Anhang A 4). Die Versicherung der Invaliditätsleistungen sowie der allfälligen das Altersguthaben übersteigenden Todesfallkapitalien erlischt in jedem Fall mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. 2.3 Versicherungsgrundlagen Art. 11 Massgebender Jahreslohn 1 Der massgebende Jahreslohn entspricht dem auf das ganze Jahr berechnete, voraussichtlichen AHV-Jahreslohn, ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnbestandteile. 2 Als gelegentlich anfallende Lohnbestandteile gelten Treueprämien, Gratifikationen, Abfindungen, Dienstaltersgeschenke und Überzeitentschädigungen, sofern diese nicht regelmässig ausbezahlt werden. Eine Gratifikation wird jedoch zu einem festen Lohnbestandteil, wenn sie während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren ausbezahlt wird. Regelmässig bezahlte Schichtzulagen, Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, Bonuszahlungen und Leistungsprämien gelten nicht als gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. 3 Bei schwankendem Einkommen entspricht der massgebende Jahreslohn dem letzten bekannten AHV-Jahreslohn. 6 Sinkt der Jahreslohn eines Versicherten vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung bzw. ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert. Der Versicherte kann jedoch eine Herabsetzung des Jahreslohnes verlangen. 4 Der massgebende Jahreslohn wird bei Eintritt und jeweils per 1. Januar erfasst. Die Vorsorgeleistungen und Beiträge werden dementsprechend neu berechnet. 5 Bei Lohnänderungen während des Kalenderjahres wird der massgebende Jahreslohn jeweils auf den Beginn eines Monats angepasst. 6 Rückwirkende Anpassungen des massgebenden Jahreslohnes für abgeschlossene Kalenderjahre werden nur auf Gesuch des Arbeitgebers vorgenommen. Art. 12 Versicherter Jahreslohn 1 Der versicherte Jahreslohn ist im Anhang A 1 definiert und bildet die Basis für die Bemessung der Beiträge und Leistungen. 2 Zur Koordination der Vorsorgeleistungen mit denjenigen der AHV/IV kann ein Koordinationsabzug vorgesehen werden. Die Höhe des Arbeitspensums kann bei der Bestimmung des Koordinationsabzugs mitberücksichtigt werden. Die Einzelheiten sind im Anhang A 1 geregelt. 9

11 3 Der versicherte Jahreslohn ist begrenzt auf den maximal versicherbaren Jahreslohn gemäss BVG. Im Vorsorgeplan können ein Minimum und ein Maximum für den versicherten Jahreslohn festgelegt werden. 4 Bei Teilinvalidität teilt die Pensionskasse den massgebenden Jahreslohn entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 29 Abs. 2 in einen invaliden und einen aktiven Teil. Für den invaliden Teil bleibt der versicherte Jahreslohn konstant. Für den aktiven Teil wird der versicherte Jahreslohn nach den Bestimmungen dieses Vorsorgereglements aufgrund des der Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Jahreslohns festgesetzt. 2.4 Finanzierung Art. 13 Beitragspflicht 1 Die Beitragspflicht für den Versicherten beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Pensionskasse und endet am Ende desjenigen Monats, für den zum letzten Mal vom Arbeitgeber der Lohn oder Lohnersatz (z.b. Unfall- und/oder Krankentaggeld) ausgerichtet wird, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird. Im Todesfall zählt der Todesmonat. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung im Falle von Erwerbsunfähigkeit gemäss Art Wird das Arbeitsverhältnis in Absprache mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fortgesetzt und die Pensionierung aufgeschoben, werden die Sparbeiträge, sofern im Vorsorgeplan vorgesehen, bis zur effektiven Pensionierung weiter erhoben. Der Versicherte hat jedoch auch die Möglichkeit, auf die weitere Beitragserhebung zu verzichten. Ein entsprechender Entscheid muss der Pensionskasse spätestens bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters schriftlich mitgeteilt werden. 3 Die Beitragserhebung erfolgt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäss Arbeitsvertrag. 4 Die Beitragserhebung endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gemäss Arbeitsvertrag. 5 Die Beiträge des Versicherten werden durch den Arbeitgeber vom Lohn oder von Lohnersatzleistungen abgezogen und, zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers, der Pensionskasse überwiesen. 6 Während der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung bzw. des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) sind die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers auf dem letzten versicherten Lohn weiterhin zu entrichten. 7 Bei Teilinvalidität vermindert sich die Beitragspflicht auf den Teil des versicherten Lohns, der infolge Erwerbstätigkeit weiter zu versichern ist. Der Zeitpunkt der Reduktion richtet sich nach Art. 29 Abs Der Arbeitgeber erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hierfür geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven. Art. 14 Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers ist im Anhang A 2 ersichtlich. 2 Der Stiftungsrat passt den Risikobeitrag an, wenn diese Massnahme für die finanzielle Situation der Pensionskasse als zweckmässig erscheint. 3 Der Stiftungsrat kann zur Beseitigung einer Unterdeckung zusätzliche Beiträge erheben (vgl. Art. 47). Art. 15 Eintrittsleistungen 1 Bei Eintritt muss ein Versicherter sämtliche Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inkl. sämtliche Formen von Freizügigkeitskonten und/oder -policen) in die Pensionskasse einbringen. 2 Die gesamte eingebrachte Freizügigkeitsleistung wird entsprechend der Meldung der vorherigen Vorsorgeeinrichtung dem vorhandenen Altersguthaben gemäss BVG und jenem aus überobligatorischer Vorsorge gutgeschrieben. Art. 16 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen/Rückzahlung von Vorbezügen 1 Während der Versicherungsdauer, längstens bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls, kann ein Versicherter seine Altersleistungen verbessern, indem er, maximal zweimal pro Kalenderjahr, zusätzliche Einkaufs- 10

12 summen einbezahlt. Diese werden dem vorhandenen überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Ein Einkauf ist jedoch nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind. 2 Die maximal mögliche Einkaufssumme auf das Alterskonto wird gemäss Anhang A 3 bestimmt. 3 Mit einem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen während dreier Jahre nach dem Einkauf nicht in Kapitalform ausbezahlt werden. Diese Sperrfrist gilt nicht für den Wiedereinkauf nach einer Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Weitere Einschränkungen der Einkaufsmöglichkeiten durch das BVG und durch steuerrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Steuerrechtliche Vorschriften sind, insbesondere in diesem Zusammenhang, durch den Versicherten in Eigenverantwortung abzuklären. 4 Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung ist bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter möglich. Nach Ablauf dieser Frist können freiwillige Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die maximal möglichen Einkaufssummen nicht überschreiten. 5 Rückzahlungen von Vorbezügen werden im gleichen Umfang bzw. im gleichen Verhältnis dem Altersguthaben gemäss BVG und jenem aus überobligatorischer Vorsorge gutgeschrieben wie sie beim Vorbezug den Guthaben entnommen wurden. Fehlen die Angaben dazu, wird die Rückzahlung dem Altersguthaben gemäss BVG und aus überobligatorischer Vorsorge proportional nach ihrem Anteil am gesamten Altersguthaben gutgeschrieben. 6 Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach dem Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohns nicht übersteigen. Nach Ablauf von fünf Jahren können Einkaufssummen analog der vorstehenden Bestimmungen geleistet werden. Art. 17 Altersguthaben eines Versicherten 1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. 2 Das Altersguthaben des Versicherten besteht aus: a. den Altersgutschriften des Versicherten und des Arbeitgebers; b. den gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistungen; c. allfälligen freiwilligen zusätzlichen Einlagen des Versicherten, des Arbeitgebers oder der Pensionskasse; d. den Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; e. den erhaltenen Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung; f. den Zinsen; g. abzüglich Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Scheidung. Art. 18 Altersguthaben eines invaliden Versicherten 1 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsalter weitergeführt. Das Altersguthaben des Invaliden besteht aus dem bis zum Eintritt der Invalidität erworbenen Altersguthaben gemäss Art. 17 und den jährlichen Altersgutschriften gemäss Vorsorgeplan, inklusive Zinsen. Die Altersgutschriften werden dabei auf dem versicherten Lohn erhoben, der beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. 2 Bei Teilinvalidität teilt die Pensionskasse das Altersguthaben entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 27 Abs. 2. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wie für einen Versicherten weitergeführt. 11

13 Art. 19 Verzinsung der Altersguthaben 1 Der Stiftungsrat legt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens fest. Dabei können für das Altersguthaben gemäss BVG und jenem aus überobligatorischer Vorsorge unterschiedliche Zinssätze bestimmt werden. 2 Wenn es die finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse zulassen, kann der Stiftungsrat am Ende des laufenden Kalenderjahres den Zinssatz rückwirkend per 1. Januar entsprechend anpassen. Rückwirkende Anpassungen sind nur für die Versicherten anwendbar, die an einem vom Stiftungsrat beschlossenen Stichtag noch in der Pensionskasse versichert sind. 3 Der Stand des Altersguthabens am Jahresanfang sowie Zu- und Abgänge (= gutgeschriebene Freizügigkeitsleistungen und allfällige freiwillige zusätzliche Einlagen) werden pro rata temporis verzinst und am Ende des Kalenderjahres zum Altersguthaben geschlagen. Die Altersgutschriften werden während eines Kalenderjahres nicht verzinst und jeweils am Ende des Jahres resp. zum Austrittszeitpunkt dem Altersguthaben gutgeschrieben. 2.5 Leistungen Art. 20 Übersicht über die Leistungen 1 Die Pensionskasse erbringt die folgenden Leistungen: Altersrente (Art. 21) Kapitalauszahlung (Art. 22) AHV-Ersatzrente (Art. 23) Pensionierten-Kinderrente (Art. 24) Invalidenrente (Art. 27) Invaliden-Kinderrente (Art. 28) Beitragsbefreiung (Art. 29) Ehegattenrente / eingetragene Partnerschaft (Art. 30) Lebenspartnerrente (Art. 31) Rente für geschiedene Ehegatten / aufgelöste eingetragene Partnerschaft (Art. 32) Waisenrente (Art. 33) Todesfallkapital (Art. 34) Austrittsleistung (Art. 38 bis 40) 2 Die Pensionskasse wird unter den in diesem Vorsorgereglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt. Bei Invaliditätsleistungen ist massgebend, ob die Person beim Eintritt der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Bei Hinterlassenenleistungen ist massgebend, ob die Person im Zeitpunkt des Todes oder des Eintritts der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Liegen andere Ursachen vor (z.b. Invalidität infolge eines Geburtsgebrechens), die nach BVG eine Leistungspflicht der Pensionskasse auslösen, beschränkt sich diese auf die Mindestleistungen gemäss BVG. 12

14 2.5.1 Altersleistungen Art. 21 Altersrente 1 Der Anspruch auf die Altersrente beginnt mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Rentenbezüger stirbt. 2 Wird das Anstellungsverhältnis eines Versicherten nach dem 58. Geburtstag beendet, so kann der Versicherte die Austrittsleistung gemäss Art. 38 verlangen. Andernfalls besteht Anspruch auf die Altersleistungen. 3 Im Zeitpunkt der Pensionierung ergibt sich die Höhe der Altersrente aus der Multiplikation des vorhandenen Altersguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz (vgl. Anhang A 4). 4 Die Umwandlungssätze werden vom Stiftungsrat festgelegt (vgl. Anhang A 4). 5 Bezieht ein Versicherter beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters vorhandenen Altersguthabens gemäss Art. 18 mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz gemäss Anhang A 4. Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der Höhe der Invalidenrente gemäss BVG. Art. 22 Kapitalauszahlung 1 Der Versicherte kann bei der Pensionierung an Stelle der Altersrente sein gesamtes Altersguthaben oder einen frei wählbaren Teil davon in Kapitalform beziehen. Mit einem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen während dreier Jahre nach dem Einkauf nicht in Kapitalform ausbezahlt werden. Die Beschränkung von Art. 16 Abs. 3 gilt dabei sinngemäss. 2 Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. 3 Die schriftliche Erklärung eines verheirateten Versicherten bzw. eines Versicherten in eingetragener Partnerschaft ist nur gültig, wenn sie vom Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner mitunterzeichnet ist. Die Unterschrift ist vor Ort zu leisten oder auf Kosten des Versicherten amtlich beglaubigen zu lassen. Unverheiratete Versicherte haben den Zivilstand amtlich bestätigen zu lassen. 4 Erfolgt auf Grund einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine vorzeitige Pensionierung und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird die Kapitalabfindung trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung gegenüber der Pensionskasse abgegeben wird. 5 Mit dem Bezug des vorhandenen Altersguthabens in Kapitalform sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. 6 Wird ein Teil des Altersguthabens in Kapitalform, im Übrigen aber eine Altersrente bezogen, bemessen sich die versicherten anwartschaftlichen Leistungen an der gekürzten Altersrente. Art. 23 AHV-Ersatzrente 1 Zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters hat der Versicherte, welcher jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgegeben hat und noch keine AHV- oder IV-Rente beansprucht, das Recht auf eine temporäre AHV-Ersatzrente. 2 Die AHV-Ersatzrente beträgt 80 % der einfachen maximalen AHV-Altersrente, ist jedoch auf die Höhe der reglementarischen Altersrente der Pensionskasse begrenzt. 3 Die AHV-Ersatzrente wird gekürzt, falls a) der Beschäftigungsgrad des Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dem Altersrentenbezug im Schnitt weniger als 100 % betrug; b) weniger als fünf Beitragsjahre vorliegen; c) sie höher als die anspruchsberechtigte Altersrente der Pensionskasse ist. 4 Bei Bezug einer Teil-Altersrente bei der Pensionskasse besteht Anspruch auf eine Teil-AHV-Ersatzrente. 13

15 5 Die AHV-Ersatzrente wird maximal bis zum ordentlichen AHV-Pensionierungsalter bzw. bis zum Bezug einer Rente der AHV/IV ausbezahlt. Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente endet am Ende des Monats, in dessen der Versicherte stirbt. 6 Der Versicherte muss die Auszahlung der AHV-Ersatzrente bei der Pensionskasse schriftlich beantragen. Art. 24 Pensionierten-Kinderrente 1 Hat ein Altersrentenbezüger Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse hätten, so besteht Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. 2 Die Pensionierten-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Altersrentenbezügers; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. 3 Bei einer vorzeitigen Pensionierung vor dem AHV-Pensionierungsalter besteht Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente, sofern und insoweit die ausgerichtete reglementarische Altersrente kleiner ist als das Total der Altersrente gemäss BVG und der Pensionierten-Kinderrente gemäss BVG. In diesem Fall wird ab dem vorzeitigen Pensionierungsalter eine Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 20% der Altersrente gemäss BVG ausgerichtet 4 Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente bei einer Pensionierung im ordentlichen Pensionierungsalter beträgt pro Kind 20 % der ausgerichteten Altersrente. 5 Wird Altersguthaben in Kapitalform bezogen, besteht für diesen Teil kein Anspruch mehr auf Pensionierten-Kinderrenten. Art. 25 Vorzeitige Teilpensionierung 1 Reduziert der Versicherte, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, nach dem 58. Geburtstag seinen Beschäftigungsgrad um mindestens 30 %, kann er eine vorzeitige Teilpensionierung verlangen. Für die Leistungen gelangen die Bestimmungen gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 24 sinngemäss zur Anwendung. Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist das entsprechende Altersguthaben im Zeitpunkt der vorzeitigen Teilpensionierung, wobei das vorhandene Altersguthaben gemäss BVG und jenes aus überobligatorischer Vorsorge proportional reduziert werden. 2 Der dem reduzierten Beschäftigungsgrad entsprechende Teil des Altersguthabens wird gemäss Art. 17 weitergeführt. 3 Eine vorzeitige Teilpensionierung kann höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei der weiter bestehende Beschäftigungsgrad jedoch keinesfalls weniger als 30 % vom ursprünglichen Beschäftigungsgrad ausmachen darf. Wird dieser Wert unterschritten, erfolgt automatisch die Pensionierung. 4 Verlangt der Versicherte die vorzeitige Teilpensionierung, kann er nicht von der Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns gemäss Art. 8 Gebrauch machen. Art. 26 Aufgeschobene Pensionierung Setzt der Versicherte das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fort, entsteht der Anspruch auf die Ausrichtung der Altersrente erst zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung, jedoch spätestens am Ersten des Monats nach dem 70. Geburtstag. In diesem Fall werden das vorhandene Altersguthaben und die beidseitig weiterhin geleisteten Sparbeiträge bis zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung verzinst. Die Höhe der Altersrente bzw. der Kapitalauszahlung ergibt sich nach den Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 3. Bei einem Aufschub der Pensionierung über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bemessung der Hinterlassenenleistungen gilt der Versicherte ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Rentenbezüger. Dies bedeutet, dass im Todesfall die Ehegattenrente in Prozenten der gemäss Art. 21 Abs. 3 ausgerechneten Altersrente berechnet wird (vgl. Anhang A 6). 14

16 2.5.2 Invalidenleistungen Art. 27 Invalidenrente 1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die vor dem ordentlichen Pensionierungsalter im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren. 2 Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % wird eine Viertelrente, bei einer Invalidität von mindestens 50 % eine halbe Rente und bei einer Invalidität von mindestens 60 % eine Dreiviertelrente gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird die volle Rente gewährt. 3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse entsteht mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Pensionskasse beginnt die Rentenzahlung, sobald die Leistungen aus dem Unfallund/oder Krankentaggeld erschöpft sind. Dieser Aufschub der Rentenzahlung ist jedoch nur möglich, wenn die Leistungen aus dem Unfall- und/oder Krankentaggeld mindestens 80 % des entgangenen Lohns betragen und die Finanzierung der Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber erfolgt ist. 4 Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG), der Versicherte stirbt oder das ordentliche Pensionierungsalter erreicht. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente gemäss Art. 21 Abs. 5 abgelöst. 5 Die jährliche Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohns, der beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, berechnet. Ihre Höhe ist im Anhang A 6 angegeben. 6 Wird die Rente der IV nach Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, bleibt der Versicherte während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen in der Pensionskasse versichert, sofern er vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der IV an Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente der IV wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Vorsorgeschutz und der Leistungsanspruch bleiben ebenfalls bestehen, solange der Versicherte eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG bezieht. 7 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs gemäss Abs. 6 kürzt die Pensionskasse die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad des Versicherten, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird. Art. 28 Invaliden-Kinderrente 1 Hat ein Invalidenrentenbezüger Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse gemäss Art. 33 hätten, so besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. 2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG); spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. 3 Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente wird in Prozenten der ausbezahlten Invalidenrente berechnet und ist im Anhang A 6 angegeben. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird eine Invaliden-Kinderrente gewährt, deren Höhe der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 27 Abs. 2 entspricht. Art. 29 Beitragsbefreiung 1 Bei einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Pensionskasse bzw. frühestens nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. des Taggeldanspruchs, vorausgesetzt dass die Taggelder mindestens 80 % des entgangenen Lohns betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde, die Beitragsbefreiung ein, sofern der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat. Sie wird für den Versicherten und den Arbeitgeber solange gewährt, wie die Erwerbsunfähigkeit besteht, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. 15

17 2 Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt eine teilweise Beitragsbefreiung ein. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40% ergibt keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% entspricht die Beitragsbefreiung einem Viertel, bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% der Hälfte und bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60% drei Viertel. Ab einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70% wird die volle Beitragsbefreiung gewährt. 3 Die Beitragsbefreiung erfolgt gemäss den Altersgutschriften (vgl. Anhang A 2) auf dem beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohn und umfasst auch künftige altersbedingte Beitragserhöhungen. 4 Im Rahmen der Weiterversicherung aufgrund von Art. 26a BVG wird die Beitragsbefreiung aufgrund des vor der Aufhebung oder Reduktion der Invalidität bestehenden Invaliditätsgrades gewährleistet Hinterlassenenleistungen Art. 30 Ehegattenrente / eingetragene Partnerschaft 1 Stirbt ein Versicherter bzw. ein Alters- oder Invalidenrentner, so hat der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er im Zeitpunkt des Todes: für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 40 Jahre ist und mindestens 3 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war, oder zu 70 % invalid ist oder es binnen zwei Jahre seit dem Tode des Ehegatten wird, oder zum Zeitpunkt der Heirat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 31 erfüllt hat. 2 Erfüllt der hinterlassene Ehegatte eines Versicherten keine dieser Bedingungen, hat er unter den Voraussetzungen von Art. 34 Anspruch auf das Todesfallkapital, mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Ehegattenrente. 3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am Ersten des Monats nach dem Tod des Versicherten bzw. des Alters- oder Invalidenrentners, jedoch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung des Arbeitgebers bzw. die Rente des Rentners entfällt. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder bzw. geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente. Er erhält eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Ehegattenrente. Der Anspruch auf Ehegattenrente erlischt spätestens am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Ehegatte stirbt. 4 Ist der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, so wird die Ehegattenrente gekürzt. Die Reduktion beträgt für jedes ganze und für jedes angebrochene Jahr, um das der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der Verstorbene, 1 % des vollen Rentenbetrags. Der Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG bleibt in jedem Fall gewahrt. 5 Erfolgt die Eheschliessung erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherten bzw. Rentenbezügers, so wird die versicherte Ehegattenrente, allenfalls zusätzlich zur Kürzung gemäss Abs. 4, für jedes angebrochene und ganze Lebensjahr nach dem 60. Geburtstag zusätzlich um je 5 % ihres vollen Rentenbetrags reduziert. Die insgesamt angerechneten Rentenkürzungen dürfen jedoch nicht mehr als die Hälfte des ungekürzten Rentenbetrags ausmachen. Der Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG bleibt in jedem Fall gewahrt. 6 Beim Tod eines Versicherten bzw. Invalidenrentners wird die jährliche Ehegattenrente in Prozenten des versicherten Lohns berechnet. Die Höhe der Ehegattenrente ist im Anhang A 6 geregelt. 7 Beim Tod eines Altersrentners wird die Ehegattenrente in Prozenten der laufenden Rente berechnet. Die Höhe der Ehegattenrente ist im Anhang A 6 geregelt. 8 Beim Tod eines Versicherten ist auch der Bezug der Ehegattenrente in Kapitalform möglich. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor der ersten Rentenzahlung abgegeben werden. Der Kapitalbezug entspricht für den überlebenden Ehegatten dem Todesfallkapital gemäss Art. 34. Mit dem Bezug des einmaligen Kapitalbetrages sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. 16

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