Pensionskasse der Stadt Amriswil. Vorsorgereglement

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1 Pensionskasse der Stadt Amriswil Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2017

2 Inhaltsverzeichnis Verwendete Begriffe Allgemeine Bestimmungen Allgemeines... 3 Art. 1 Name und Zweck 3 Art. 2 Vorsorgelösung Versicherungspflicht... 3 Art. 3 Versicherungspflichtige Mitarbeitende 3 Art. 4 Beginn des Versicherungsschutzes 4 Art. 5 Ende des Versicherungsschutzes 4 Art. 6 Gesundheitsprüfung 4 Art. 7 Unbezahlter Urlaub 5 Art. 8 Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns Gemeinsame Begriffe für den Basisplan sowie das Zusatzkonto... 5 Art. 9 Jahreslohn 5 Art. 10 Koordinationsabzug 6 Art. 11 Versicherter Lohn 6 Art. 12 Berechnung des massgebenden Alters 6 Art. 13 Pensionierungsalter 7 2 Basisplan Finanzierung des Sparkontos im Basisplan... 7 Art. 14 Beiträge 7 Art. 15 Beitragsbefreiung 7 Art. 16 Höhe der Beiträge 8 Art. 17 Einkauf von Vorsorgeleistungen bei Eintritt in die Pensionskasse 8 Art. 18 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen / Rückzahlungen von Vorbezügen 8 Art. 19 Sparguthaben eines Versicherten 9 Art. 20 Sparguthaben eines invaliden Versicherten 9 Art. 21 Zinssatz für das Sparguthaben Leistungen aus dem Sparkonto im Basisplan Übersicht über die Leistungen Art. 22 Übersicht über die Leistungen Altersleistungen Art. 23 Altersrente 10 Art. 24 Kapitalauszahlung 11 Art. 25 Überbrückungsrente 11 Art. 26 Teilpensionierung 12 Art. 27 Pensionierten-Kinderrente Leistungen im Invaliditätsfall Art. 28 Invalidenrente 12 Art. 29 Invaliden-Kinderrente 13 i

3 2.2.4 Leistungen im Todesfall Art. 30 Ehegattenrente / Rente für den eingetragenen Partner 13 Art. 31 Rente für geschiedene Ehegatten 13 Art. 32 Waisenrente 14 Art. 33 Todesfallkapital 14 3 Konto 58+ und Zusatzkonto Art. 34 Eröffnung eines Kontos Art. 35 Eröffnung des Zusatzkontos 15 Art. 36 Finanzierung des Zusatzkontos 15 Art. 37 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Konto 58+ bzw. das Zusatzkonto 15 Art. 38 Konto 58+ eines Versicherten 16 Art. 39 Zusatzguthaben eines Versicherten 16 Art. 40 Konto 58+ bzw. Zusatzkonto eines invaliden Versicherten 17 Art. 41 Zinssatz für das Konto 58+ bzw. das Zusatzkonto 17 Art. 42 Verwendung des Kontos 58+ bzw. des Zusatzkontos 17 4 Austritt Art. 43 Voraussetzung 17 Art. 44 Höhe der Austrittsleistung 18 Art. 45 Verwendung der Austrittsleistung 18 5 Gemeinsame Bestimmungen Koordination der Leistungen, Vorleistungen Art. 46 Koordination der Leistungen 19 Art. 47 Sicherung der Leistungen, Vorleistung Auszahlungsbestimmungen Art. 48 Auszahlungsbestimmungen Teuerungsanpassung der laufenden Renten Art. 49 Teuerungsanpassung der laufenden Renten Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum Art. 50 Vorsorgeausgleich bei Scheidung 21 Art. 51 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum 23 6 Massnahmen bei Unterdeckung, Teilliquidation Art. 52 Massnahmen bei Unterdeckung 23 Art. 53 Rückstellungen 24 Art. 54 Teilliquidation 24 7 Organisation und Verwaltung Art. 55 Die Pensionskassenkommission 24 Art. 56 Die Geschäftsstelle 25 Art. 57 Die Kontrolle 26 Art. 58 Schweigepflicht 26 8 Informations- und Meldepflichten Art. 59 Information der Versicherten und Rentenbezüger 26 Art. 60 Auskunfts- und Meldepflicht der Versicherten und Rentenbezüger 27 ii

4 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 61 Übergangsbestimmungen 27 Art. 62 Anwendung und Änderung des Reglements 29 Art. 63 Streitigkeiten 29 Art. 64 In-Kraft-Treten Anhang zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge und Werte 30 A 2 Höhe der Beiträge im Basisplan 30 A 3 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen im Basisplan 31 A 4 Umwandlungssätze für verschiedene Pensionierungsalter 32 A 5 Kapitalwert der Überbrückungsrente 33 A 6 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Konto A 7 Höhe der Beiträge für das Zusatzkonto 36 A 8 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Zusatzkonto 36 iii

5 Verwendete Begriffe AHV AHVV Altersrentner Arbeitgeber ATSG Basisplan BVG BVV 2 Eingetragene Partner FZG Invalidenrentner IV IVG Konto 58+ MVG Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Personen, die von der Pensionskasse eine Altersrente beziehen Stadt Amriswil sowie andere Arbeitgeber, die sich mittels eines Anschlussvertrages der Pensionskasse angeschlossen haben Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Vorsorgeplan, in welchem das AHV-pflichtige Jahresgehalt versichert ist Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Partner, die im Personenstand der "eingetragenen Partnerschaft" gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) leben Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Personen, die von der Pensionskasse eine Invalidenrente beziehen Eidgenössische Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Das Konto 58+ ist ein zusätzliches Guthaben. Dieses dient zur Vorfinanzierung einer Überbrückungsrente und/oder für den Auskauf der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung. Dieses Konto wird durch freiwillige Einkäufe des Versicherten aufgebaut. Bundesgesetz über die Militärversicherung OR Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Pensionskasse Rentenbezüger Sparbeitrag Sparguthaben Pensionskasse der Stadt Amriswil alle Personen, die von der Pensionskasse eine Rente beziehen reglementarischer Sparbeitrag gemäss Basisplan, welcher dem Sparkonto gutgeschrieben wird Guthaben des Versicherten im Basisplan, welches durch die Sparbeiträge aufgebaut wird. Es setzt sich aus dem Sparguthaben gemäss BVG und dem Sparguthaben aus der überobligatorischen Vorsorge zusammen Sparguthaben gemäss BVG Guthaben des Versicherten, welches nach den gesetzlichen Mindestvorschriften gebildet wird Sparguthaben aus überobligatorischer Vorsorge Guthaben des Versicherten, welches über den gesetzlichen Mindestvorschriften liegt Sparkonto Swiss GAAP FER 26 UVG Versicherter Vorsorgefall WEFV ZGB Konto für das Sparguthaben des Versicherten im Basisplan Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Pensionskasse versicherte, voll arbeitsfähige Mitarbeitende des Arbeitgebers, bei dem noch kein Vorsorgefall eingetreten ist die versicherten Ereignisse Alter, Invalidität und Tod Verordnung über die Wohneigentumsförderung Schweizerisches Zivilgesetzbuch 1

6 ZPO Zusatzbeitrag Zusatzguthaben Zusatzkonto Schweizerische Zivilprozessordnung Beitrag, welcher durch den Versicherten freiwillig zusätzlich zum Sparbeitrag des Basisplans einbezahlt und dem Zusatzkonto gutgeschrieben wird Guthaben des Versicherten, welches durch seine freiwilligen Zusatzbeiträge aufgebaut wird Konto für das Zusatzguthaben des Versicherten Im Rahmen des vorliegenden Vorsorgereglements wird für Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie gilt stets für beide Geschlechter. 2

7 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Allgemeines Art. 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen "Pensionskasse der Stadt Amriswil" (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 331 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts und Art. 48 BVG mit Sitz in Amriswil. 2 Die Pensionskasse bezweckt die Versicherung der Mitarbeitenden der Stadt Amriswil sowie von Arbeitgebern, welche sich mittels eines Anschlussvertrags an die Pensionskasse angeschlossen haben (nachfolgend "Arbeitgeber" genannt), gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), des Organisationsreglements der Pensionskasse der Stadt Amriswil sowie gemäss den Bestimmungen dieses Reglements, wobei die Anhänge A 1 bis A 8 integrierenden Bestandteil bilden. 3 Die Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische Versicherung gemäss BVG durchführt und gemäss Art. 48 BVG im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Thurgau unter der Nummer TG 0046 eingetragen ist und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht untersteht. Damit verpflichtet sie sich, im Minimum die Leistungen gemäss BVG zu erbringen. 4 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der Pensionskasse. Art. 2 Vorsorgelösung 1 Im Basisplan wird der Jahreslohn nach dem Prinzip des sogenannten Duoprimats versichert. Das bedeutet, dass die Altersleistungen auf einem individuell geäufneten Sparguthaben basieren, wobei die Altersleistungen entweder in Kapitalform oder (durch Umwandlung des Guthabens mittels des Umwandlungssatzes) als Rente bezogen werden können, während die Rentenleistungen bei Tod und Invalidität in Prozent des versicherten Jahresgehalts berechnet werden. In Ergänzung dazu kann der Versicherte ein Konto 58+ eröffnen, welches dem Auskauf der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung bzw. der Finanzierung einer Überbrückungsrente dient. 2 Der Versicherte hat zudem die Möglichkeit, seine Vorsorgeleistungen über die Leistungen des Basisplans hinaus mit freiwilligen Zusatzbeiträgen zu verbessern. 1.2 Versicherungspflicht Art. 3 Versicherungspflichtige Mitarbeitende 1 In die Pensionskasse werden, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels, alle AHV-pflichtigen Mitarbeitenden ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag aufgenommen. 2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Mitarbeitende a) die das ordentliche Pensionierungsalter gemäss 0 Abs. 1 bereits erreicht oder überschritten haben; b) deren AHV-Jahreslohn beim Arbeitgeber das Mindestgehalt gemäss BVG nicht übersteigt (vgl. Anhang A 1). Für teilinvalide Versicherte wird das Mindestgehalt entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) herabgesetzt; c) mit einem auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis; d) die beim Arbeitgeber nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; 3

8 e) die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind oder die provisorisch nach Art. 26a BVG bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert werden; f) die nicht oder voraussichtlich nicht dauerhaft in der Schweiz tätig sind, wenn sie die Befreiung von der Aufnahme in die Pensionskasse beantragen, vorausgesetzt, sie sind im Ausland nachweisbar genügend versichert und in der Schweiz von der AHV-Pflicht befreit. 3 Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn a) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, wobei die Aufnahme in die Pensionskasse in diesem Fall im Zeitpunkt erfolgt, an dem die Verlängerung vereinbart wurde; oder wenn b) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, in welchem Fall die Mitarbeitenden ab Beginn des vierten Arbeitsmonats versichert sind. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind die Mitarbeitenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. 4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die Pensionskasse teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. Art. 4 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber, sofern die Bedingungen gemäss Art. 3 erfüllt sind. Damit beginnt auch der Versicherungsschutz. 2 Die Mitarbeitenden werden ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für die Altersleistungen versichert. 3 Die Versicherung ist bis zum Abschluss der Gesundheitsprüfung provisorisch. Dies bedeutet, dass die Pensionskasse im Basisplan bei einem Todes- oder Invaliditätsfall nur Leistungen erbringt, welche nach den Vorgaben gemäss BVG berechnet werden. Die Pensionskasse macht die definitive Aufnahme vom Ergebnis der Gesundheitsprüfung gemäss Art. 6 abhängig. Art. 5 Ende des Versicherungsschutzes 1 Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis eines Versicherten beim Arbeitgeber endet, ausser es werden Vorsorgeleistungen fällig. 2 Der Versicherungsschutz erlischt ebenfalls, wenn der Mindestlohn gemäss BVG nicht mehr erreicht wird. 3 Die Ansprüche des austretenden Versicherten werden durch die Art. 43 bis Art. 45 geregelt. 4 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherungsschutz bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats nach Austritt aus der Pensionskasse. Art. 6 Gesundheitsprüfung 1 Die Pensionskasse verlangt vom Versicherten beim Eintritt in die Pensionskasse eine schriftliche Erklärung über seinen Gesundheitszustand. Dem Versicherten wird der Gesundheitsfragebogen durch den Arbeitgeber innert 20 Arbeitstagen nach Eingang der Eintrittsmeldung des Arbeitgebers zugestellt. Der Versicherte hat in der schriftlichen Erklärung ebenfalls zu bestätigen, dass er bereit ist, sich gegebenenfalls einer von der Pensionskasse angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Liegt kein Vorbehalt vor, wird dies dem Versicherten innert 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Fragebogens schriftlich bestätigt. Allfällige Vorbehalte und deren Dauer werden dem Versicherten sofort nach Klärung des Sachverhalts, spätestens aber drei Monate nach Eingang des vollständig ausgefüllten Fragebogens schriftlich mitgeteilt. Sie sind auf die vom Arzt festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränkt. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass kein Vorbehalt vorliegt resp. der Bekanntgabe eines Vorbehalts, beschränken sich im Basisplan die Leistungsansprüche auf die Mindestansprüche gemäss BVG. 4

9 3 Stellt die Pensionskasse im Leistungsfall fest, dass die schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand unwahre oder unvollständige Angaben enthält (= Anzeigepflichtverletzung), kann die Pensionskasse innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung den überobligatorischen Vorsorgevertrag kündigen. Es kommen damit während der ganzen Laufzeit der Leistungen (einschliesslich anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen) keine überobligatorischen Invaliditäts- und Todesfallleistungen im Basisplan zur Auszahlung. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 4 Die Pensionskasse kann einen Vorbehalt für längstens 5 Jahre anbringen. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein versichertes Ereignis aufgrund eines Leidens ein, das zu einem Vorbehalt geführt hat, werden die Invaliditäts- und (anwartschaftlichen) Hinterlassenenleistungen aus dem Basisplan auf die Mindestleistungen gemäss BVG gekürzt. Die Vorsorgeleistungen, die mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wurden, dürfen nicht durch einen neuen Vorbehalt geschmälert werden. Spätestens nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Pensionskasse fallen alle Leistungsvorbehalte weg. Art. 7 Unbezahlter Urlaub Bei einem unbezahlten Urlaub von maximal 12 Monaten wird die Vorsorge auf Begehren des Versicherten oder des Arbeitgebers in bisherigem Umfang für alle Risiken (Alter, Tod und Invalidität) weiter geführt. Das entsprechende Begehren des Versicherten muss schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor Antritt des unbezahlten Urlaubs bei der Pensionskasse eintreffen. Zudem müssen die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers für die Dauer des gesamten unbezahlten Urlaubs vor Antritt des unbezahlten Urlaubs an die Pensionskasse bezahlt sein. Trifft das Begehren nicht rechtzeitig bei der Pensionskasse ein oder werden die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, gilt dies als Austritt. Die weiter geführte Vorsorge endet, sobald das Arbeitsverhältnis während des unbezahlten Urlaubs aufgelöst wird. Art. 8 Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns 1 Ein Versicherter, dessen Jahreslohn sich nach dem 58. Geburtstag um höchstens die Hälfte reduziert, kann mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass die Vorsorge höchstens für die bisher versicherten Leistungen bis längstens zum ordentlichen Pensionierungsalter weitergeführt wird. Die Vereinbarung ist der Pensionskasse auf den Zeitpunkt zuzustellen, ab dem der Jahreslohn reduziert wird. 2 Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge auf dem reduzierten versicherten Lohn zu bezahlen. Der Versicherte hat bei voller oder teilweiser Beibehaltung des bisherigen versicherten Lohns neben seinen Beiträgen auch die Differenz der Arbeitgeberbeiträge, welche auf dieser Beibehaltung beruht, zu entrichten. Diese werden vom Arbeitgeber zusätzlich in Abzug gebracht und der Pensionskasse überwiesen. 3 Die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns endet bei einer Teilpensionierung gemäss Art. 26 oder sobald der Versicherte ein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt, das der obligatorischen Versicherung gemäss BVG untersteht. Er hat dies der Pensionskasse unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 1.3 Gemeinsame Begriffe für den Basisplan sowie das Zusatzkonto Art. 9 Jahreslohn 1 Als Jahreslohn gilt grundsätzlich der arbeitsvertraglich vereinbarten AHV-pflichtigen Lohn ohne Sozialzulagen und Nebenbezüge. Bei rückwirkenden Änderungen des Jahreslohns sind die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung des Jahreslohns zu entrichten bzw. zurück zu erstatten. 2 Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse den Jahreslohn, auf welchen bei Eintritt bzw. jeweils am 1. Januar Anspruch besteht. Unterjährige Veränderungen des Jahreslohns sind durch den Arbeitgeber ebenfalls zu melden und werden in der Pensionskasse sofort berücksichtigt. 5

10 3 Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit wechselnden Arbeitspensen (z.b. Stundenlöhner) gilt als Jahreslohn der AHV-pflichtige Jahreslohn des Vorjahres. Für diese Mitarbeitenden werden zu Beginn des neuen Kalenderjahres bereits vereinbarte Änderungen des Jahreslohns berücksichtigt. Der zu Jahresbeginn festgelegte Jahreslohn wird in der Regel unterjährig nicht angepasst. 4 Bei der Festlegung des Jahreslohns werden die folgenden Lohnbestandteile nicht berücksichtigt: a) bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnbestandteile; es sei denn, dass dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist; b) nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnbestandteile, als solche gelten: Dienstaltersgeschenke, einmalige Entschädigungen für Stellvertretungen, Entschädigungen für Überstunden und Überzeit inkl. Zuschläge; sowie Berufsauslagen und Spesen aller Art sowie weitere der AHV-Pflicht unterstellte Entschädigungen, Aufrechnungen usw. 5 Für voll arbeitsunfähige Versicherte sind keine Anpassungen des Jahreslohns möglich. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird allenfalls eine zu Unrecht durchgeführte Anpassung des Jahreslohns rückgängig gemacht. Art. 10 Koordinationsabzug 1 Der Koordinationsabzug entspricht 10 % des Jahreslohns, zuzüglich 50 % der maximalen AHV- Altersrente, zusammen jedoch höchstens 80 % der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang A 1). 2 Für einen teilzeitbeschäftigten Versicherten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. 3 Für einen teilinvaliden Versicherten wird der Betrag des Koordinationsabzugs entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) herabgesetzt. Art. 11 Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs und bildet die Basis für die Bemessung der Beiträge und Leistungen. 2 Die Pensionskassenkommission legt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ein Minimum und ein Maximum des versicherten Lohns fest (vgl. Anhang A 1). Ein angeschlossener Arbeitgeber kann für das Minimum und das Maximum des versicherten Lohns im Anschlussvertrag einen abweichenden Wert definieren. 3 Für einen teilinvaliden Versicherten werden das Minimum und das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) herabgesetzt. 4 Ändert der Beschäftigungsgrad eines Versicherten, wird der versicherte Lohn den neuen Einkommensverhältnissen angepasst. 5 Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung bzw. ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- und/oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub andauert. Der Versicherte kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Lohns verlangen. 6 Bei Teilinvalidität teilt die Pensionskasse den versicherten Lohn entsprechend dem Invalidenrentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 2 in einen invaliden und einen aktiven Teil auf. Für den invaliden Teil bleibt das versicherte Jahresgehalt konstant. Art. 12 Berechnung des massgebenden Alters Das für die Aufnahme sowie die Höhe der Beiträge massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (= BVG-Alter). 6

11 Art. 13 Pensionierungsalter 1 Das ordentliche Pensionierungsalter wird mit dem Ersten des Monats nach dem 65. Geburtstag (Männer) bzw. 64. Geburtstag (Frauen) erreicht. 2 Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Ersten des Monats nach dem 58. Geburtstag möglich. 3 Bleibt der Versicherte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter im Dienste des Arbeitgebers, ist auf Begehren des Versicherten ein Aufschub der Ausrichtung der Altersleistungen längstens für fünf Jahre über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus möglich. In diesem Fall werden bis zur effektiven Pensionierung weiterhin beidseitig Sparbeiträge erhoben. 2 Basisplan 2.1 Finanzierung des Sparkontos im Basisplan Art. 14 Beiträge 1 Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und den Versicherten beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Pensionskasse und endet am Ende desjenigen Monats, für den zum letzten Mal vom Arbeitgeber der Lohn oder Lohnersatz (z.b. Unfall- und/oder Krankentaggeld) ausgerichtet wird, spätestens jedoch am Ende des Monats, bevor das ordentliche Pensionierungsalter bzw. bei Weiterführung der Altersvorsorge gemäss Art. 13 Abs. 3 in dem der 70. Geburtstag (Männer) bzw. 69. Geburtstag (Frauen) erreicht wird. Im Todesfall zählt der Todesmonat. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung gemäss Art Die Beiträge des Versicherten werden durch den Arbeitgeber vom Lohn oder von Lohnersatzleistungen abgezogen und monatlich, zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers, der Pensionskasse überwiesen. 3 Bei einem Eintritt werden bei der Pensionskasse die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten ab dem Tag der Aufnahme taggenau erhoben. 4 Bei einem Austritt werden bei der Pensionskasse die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten bis zum Tag des Austritts taggenau erhoben. 5 Bei Teilinvalidität vermindert sich die Beitragspflicht auf den Teil des versicherten Lohns, der infolge Erwerbstätigkeit weiter zu versichern ist. Der Zeitpunkt der Reduktion richtet sich nach Art Während der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung bzw. des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- und/oder Unfallversicherung) sind die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers auf dem versicherten Lohn weiterhin zu entrichten. 7 Der Arbeitgeber erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hierfür geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven. Art. 15 Beitragsbefreiung 1 Wird ein Versicherter invalid, so tritt im Zeitpunkt des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei der Pensionskasse für ihn und den Arbeitgeber die Beitragsbefreiung ein. Sie wird solange gewährt, wie die Invalidität besteht, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. 2 Bei teilweiser Invalidität eines Versicherten tritt eine teilweise Beitragsbefreiung ein. Eine Invalidität von weniger als 40 % ergibt keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % entspricht die Beitragsbefreiung einem Viertel, bei einer Invalidität von mindestens 50 % der Hälfte und bei einer Invalidität von mindestens 60 % drei Viertel. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird die volle Beitragsbefreiung gewährt. 7

12 3 Die Beitragsbefreiung erfolgt gemäss den jeweils aktuellen reglementarischen Sparbeiträgen des Basisplans (vgl. Anhang A 2) auf dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohn und umfasst auch allfällige künftige altersbedingte Beitragserhöhungen. Art. 16 Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers im Basisplan sind im Anhang A 2 ersichtlich. 2 Die Pensionskassenkommission kann zur Beseitigung einer Unterdeckung zusätzliche Beiträge erheben (vgl. Art. 52). Art. 17 Einkauf von Vorsorgeleistungen bei Eintritt in die Pensionskasse 1 Beim Eintritt muss ein Versicherter sämtliche Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inkl. Freizügigkeitskonten und/oder -policen) in die Pensionskasse einbringen. 2 Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie Einkäufe und Rückzahlungen von Vorbezügen werden in erster Linie für den Einkauf auf das Sparkonto in den Basisplan bis zur maximal möglichen Einkaufssumme gemäss Anhang A 3 verwendet. 3 Falls die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen sowie Einkäufe und Rückzahlungen von Vorbezügen grösser sind als die maximal möglichen Einkaufssummen gemäss Anhang A 3, wird der nicht beanspruchte Teil dem Zusatzkonto gutgeschrieben. Art. 18 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen / Rückzahlungen von Vorbezügen 1 Während der Versicherungsdauer, längstens bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls, kann ein Versicherter seine Altersleistungen im Basisplan, welche aus dem Sparkonto entstehen, verbessern, indem er, maximal zweimal pro Kalenderjahr, zusätzliche Einkaufssummen einbezahlt. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, müssen diese vorbehaltlich Abs. 3 zuerst zurückbezahlt werden, bevor wieder freiwillige Einlagen eingebracht werden dürfen. Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem effektiv vorhandenen und dem maximal möglichen Sparguthaben, berechnet auf der Basis des aktuellen versicherten Lohns. Die Einzelheiten sind im Anhang A 3 ersichtlich. Übersteigen die Guthaben auf dem Zusatzkonto oder Konto 58+ die definierten maximalen Einkaufssummen, wird der übersteigende Teil von der maximal möglichen Einkaufssumme in Abzug gebracht. 2 Die Einkäufe werden dem vorhandenen Sparguthaben aus überobligatorischer Vorsorge gutgeschrieben. 3 Die Rückzahlung eines Vorbezugs ist bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter möglich. Nach Ablauf dieser Frist können freiwillige Einkäufe getätigt werden, wobei jedoch die maximal mögliche Einkaufssumme gemäss Anhang A 3 um den Betrag des Vorbezugs reduziert wird. 4 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 % des versicherten Lohns nicht überschreiten. 5 Mit einem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen während dreier Jahre nach dem Einkauf nicht in Kapitalform bezogen werden (vgl. Art. 24 Abs. 1). Weitere Einschränkungen der Einkaufsmöglichkeiten durch das BVG und durch steuerrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Steuerrechtliche Vorschriften sind, insbesondere in diesem Zusammenhang, durch den Versicherten in Eigenverantwortung abzuklären. 6 Eine im Rahmen einer Ehescheidung ausbezahlte Freizügigkeitsleistung kann wieder ganz oder teilweise eingebracht werden. Bei einem Wiedereinkauf werden auf dem Sparkonto das Sparguthaben gemäss BVG und das Sparguthaben aus überobligatorischer Vorsorge im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht. Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. 8

13 Art. 19 Sparguthaben eines Versicherten 1 Für jeden im Basisplan Versicherten wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. 2 Das Sparguthaben des Versicherten besteht aus: den Sparbeiträgen des Versicherten und des Arbeitgebers; den im Basisplan auf dem Sparkonto gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistungen; allfälligen im Basisplan auf das Sparkonto getätigten Einkaufssummen des Versicherten, des Arbeitgebers oder der Pensionskasse; Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; Wiedereinkäufe nach Scheidung; dem infolge Ehescheidung überwiesenen Anteil an der Freizügigkeitsleistung oder dem als lebenslange Rente bzw. in Kapitalform übertragenen Rentenanteil; den Zinsen; vermindert um: die getätigten Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen aufgrund eines Scheidungsurteils; Ausbuchungen des Sparguthabens infolge Teilpensionierung. Art. 20 Sparguthaben eines invaliden Versicherten 1 Bei Vollinvalidität wird das Sparguthaben während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsalter weitergeführt. Das Sparguthaben des Invaliden besteht aus dem bis zum Eintritt der Invalidität erworbenen Sparguthaben gemäss Art. 19 samt Zinsen und den jährlichen Sparbeiträgen gemäss Basisplan samt Zinsen. Die Sparbeiträge werden dabei auf dem beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohn berechnet. 2 Bei Teilinvalidität teilt die Pensionskasse das Sparguthaben entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 28 Abs. 2 in einen passiven und einen aktiven Teil auf. Das dem invaliden Teil entsprechende Sparguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten und das dem aktiven Teil entsprechende Sparguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt. Art. 21 Zinssatz für das Sparguthaben 1 Der Zinssatz für das laufende Jahr wird jährlich von der Pensionskassenkommission unter Berücksichtigung der finanziellen Lage für diejenigen Versicherten festgelegt, die am 31. Dezember des laufenden Jahrs nicht aus dem Bestand der aktiven Versicherten ausgeschieden sind. Austritte sowie Pensionierungen per 31. Dezember werden aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ebenfalls dazu gezählt. Die Pensionskassenkommission legt auch den Zinssatz für die unterjährigen Geschäftsfälle des kommenden Jahrs fest. 2 Für das Sparguthaben gemäss BVG und jenem aus überobligatorischer Vorsorge kann die Pensionskassenkommission unterschiedliche Zinssätze bestimmen. 3 Der Zins wird auf dem Stand des Sparguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Sparguthaben gutgeschrieben. Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet ein Versicherter im Laufe des Kalenderjahres aus der Pensionskasse aus, so wird der Zins auf dem Stand des Sparguthabens am Ende des Vorjahres pro rata temporis berechnet. Unterjährig eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkaufssummen und getätigte Bezüge werden im betreffenden Jahr pro rata temporis verzinst. 9

14 2.2 Leistungen aus dem Sparkonto im Basisplan Übersicht über die Leistungen Art. 22 Übersicht über die Leistungen 1 Die Pensionskasse erbringt aus dem Sparkonto im Basisplan die folgenden Leistungen: Altersrente und Kapitalauszahlung (Art. 23 bzw. Art. 24) Überbrückungsrente (Art. 25) Pensionierten-Kinderrente (Art. 27) Invalidenrente (Art. 28) Invaliden-Kinderrente (Art. 29) Ehegattenrente (Art. 30) Rente für den eingetragenen Partner (Art. 30) Rente für geschiedene Ehegatten (Art. 31) Waisenrente (Art. 32) Todesfallkapital (Art. 33) 2 Die Pensionskasse wird unter den in diesem Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt. Bei Invaliditätsleistungen ist massgebend, ob die Person beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Bei Hinterlassenenleistungen ist massgebend, ob die Person im Zeitpunkt des Todes oder des Eintritts der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Liegen andere Tatbestände vor, die nach BVG eine Leistungspflicht der Pensionskasse auslösen, beschränkt sich diese auf die Mindestleistungen gemäss BVG Altersleistungen Art. 23 Altersrente 1 Der Anspruch auf die Altersrente beginnt mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters oder der vorzeitigen Pensionierung. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Altersrentner stirbt. 2 Wird das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber nach dem 58. Geburtstag aufgelöst, so kann der Versicherte schriftlich die vorzeitige Pensionierung verlangen. Die Anmeldung einer vorzeitigen Pensionierung hat über den Arbeitgeber zu erfolgen und muss mindestens einen Monat vor der Pensionierung in schriftlicher Form bei der Pensionskasse vorliegen. Wird die vorzeitige Pensionierung nicht verlangt, erfolgt die Auszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 43 bis Art Ein Aufschub der Ausrichtung der Altersleistungen ist längstens bis zum Ersten des Monats nach dem 70. Geburtstag (Männer) bzw. 69. Geburtstag (Frauen) möglich. 4 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz gemäss Anhang A 4; vorbehalten ist Art Die Umwandlungssätze werden von der Pensionskassenkommission festgelegt. 6 Bezieht ein Versicherter beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters vorhandenen Sparguthabens gemäss Art. 20 mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz gemäss Anhang A 4. Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der Höhe der Invalidenrente gemäss BVG. 10

15 7 Setzt der Versicherte das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fort, so kann er den Bezug der Altersleistung ganz oder teilweise bis zur Pensionierung, längstens jedoch bis zum Ersten des Monats nach dem 70. Geburtstag (Männer) bzw. 69. Geburtstag (Frauen), aufschieben. In diesem Fall werden das vorhandene Sparguthaben und die weiterhin beidseitig geleisteten Sparbeiträge bis zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung verzinst. Die Höhe der Altersrente ergibt sich nach den Vorgaben gemäss Abs. 4. Bei einem Aufschub der Pensionierung über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bemessung der Hinterlassenenleistungen gilt der Versicherte ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Altersrentner. Dies bedeutet, dass im Todesfall die Ehegattenrente (vgl. Art. 30) 60 % der gemäss Abs. 4 ausgerechneten Altersrente beträgt. Dabei werden der Berechnung das am Todestag vorhandene Sparguthaben sowie der zu diesem Zeitpunkt gültige Umwandlungssatz zu Grunde gelegt. Art. 24 Kapitalauszahlung 1 Der Versicherte kann bei der Pensionierung bis zu maximal 100 % seines Sparguthabens statt in Renten- in Kapitalform beziehen. Die Beschränkungen von Art. 18 Abs. 5 gelten dabei sinngemäss. 2 Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss mindestens drei Monate vor der Pensionierung abgegeben werden und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderrufbar. Eine früher abgegebene Erklärung kann bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen werden. 3 Erfolgt die vorzeitige Pensionierung auf Grund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird die Kapitalabfindung trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung abgegeben wird. 4 Die schriftliche Erklärung eines verheirateten Versicherten bzw. eines Versicherten in eingetragener Partnerschaft ist nur gültig, wenn sie vom Versicherten und Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner mitunterzeichnet ist. Die Unterschriften des Versicherten und des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners sind auf Kosten des Versicherten amtlich beglaubigen zu lassen. Der unverheiratete Versicherte hat den Zivilstand auf seine Kosten amtlich beglaubigen zu lassen. 5 Wird von der Kapitalbezugsmöglichkeit Gebrauch gemacht, bemessen sich die versicherten anwartschaftlichen Leistungen an der gekürzten Altersrente. 6 Auf den Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Pensionierungsalters kann der Invalidenrentner unter den gleichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 5 bis zu maximal 100 % des Sparguthabens in Kapitalform beziehen. Art. 25 Überbrückungsrente 1 Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann der Versicherte eine Überbrückungsrente beziehen, die ihm maximal bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bzw. bis zum Bezug einer Rente der AHV/IV ausbezahlt wird. 2 Der Versicherte bestimmt die Höhe der Überbrückungsrente, wobei diese den Betrag der maximalen monatlichen AHV-Altersrente nicht übersteigen darf. 3 Eine laufende Überbrückungsrente bleibt während ihrer gesamten Laufzeit in ihrer Höhe unverändert. Sie wird weder auf Wunsch des Bezügers noch bei einer Erhöhung der AHV- Altersrente angepasst. 4 Wird eine Überbrückungsrente bezogen, so reduziert sich das bei der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Sparguthaben um den Kapitalwert der Überbrückungsrente. Zur Berechnung der Kürzung dient die Tabelle im Anhang A 5. 5 Der Anspruch auf die Überbrückungsrente endet am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Versicherte stirbt. 6 Allfällige Hinterlassenenleistungen werden anhand der gekürzten Altersrente berechnet. 7 Beim Tod des Altersrentenbezügers vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wird ein Todesfallkapital in der Höhe der nicht bezogenen Überbrückungsrenten fällig. 8 Wird das gesamte Sparguthaben in Kapitalform bezogen, kann keine Überbrückungsrente beantragt werden. 11

16 Art. 26 Teilpensionierung 1 Reduziert der Versicherte, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, nach dem 58. Geburtstag sein bisheriges Arbeitspensum um mindestens 30 %, kann er eine vorzeitige Teilpensionierung verlangen. Für die Leistungen gelangen die Bestimmungen gemäss Art. 23 bis Art. 25 sinngemäss zur Anwendung. Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist der der Pensumreduktion entsprechende Teil des Sparguthabens. 2 Der dem reduzierten Arbeitspensum entsprechende Teil des Sparguthabens wird gemäss Art. 19 weitergeführt. 3 Eine vorzeitige Teilpensionierung kann höchstens in zwei Schritten erfolgen, wobei das Arbeitspensum um mindestens 30 % vom bestehenden Pensum reduziert werden muss und dies während mindestens eines Jahres unverändert bleiben muss. Das weiter bestehende Arbeitspensum darf jedoch keinesfalls weniger als 30 % vom ursprünglichen Arbeitspensum ausmachen. 4 Verlangt der Versicherte die vorzeitige Teilpensionierung, kann er nicht von der Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns gemäss Art. 8 Gebrauch machen. 5 Nach erfolgter Teilpensionierung kann der Beschäftigungsgrad nicht mehr erhöht werden. Der versicherte Lohn bestimmt sich nach Art. 11 auf dem weiterhin erzielten Jahreslohn. Art. 27 Pensionierten-Kinderrente Hat ein Altersrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32 hätten, so besteht Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente, sofern und insoweit die ausgerichtete reglementarische Altersrente gemäss Art. 23 kleiner ist als das Total der Altersrente gemäss BVG und der Pensionierten-Kinderrente gemäss BVG. In diesem Fall wird ab dem ordentlichen Pensionierungsalter eine Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 20 % der Altersrente gemäss BVG ausgerichtet Leistungen im Invaliditätsfall Art. 28 Invalidenrente 1 Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse ab demselben Datum und im selben Ausmass als invalid, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war. 2 Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % wird eine Viertelrente, bei einer Invalidität von mindestens 50 % eine halbe Rente und bei einer Invalidität von mindestens 60 % eine Dreiviertelrente gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird die volle Rente gewährt. 3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse entsteht mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Die Pensionskasse beginnt die Rentenzahlung frühestens am Anfang des Folgemonats, in dessen Verlauf die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung (Taggeldleistung aus Kranken- und/oder Unfallversicherung) entfällt. Dieser Aufschub der Rentenzahlung ist jedoch nur möglich, wenn die Taggeldleistungen mindestens 80 % des entgangenen Lohns betragen und die Finanzierung der Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber erfolgt ist. 4 Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG), der Versicherte stirbt oder das ordentliche Pensionierungsalter erreicht. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente gemäss Art. 23 Abs. 6 abgelöst. 5 Die jährliche Invalidenrente entspricht bei voller Invalidität 50 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohns. 12

17 Art. 29 Invaliden-Kinderrente 1 Hat ein Invalidenrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32 hätten, so besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, sofern und insoweit die Invalidenrente kleiner ist als das Total der BVG Invalidenrente und der Invaliden-Kinderrente gemäss BVG. 2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. 3 Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 10 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohns. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird eine Invaliden-Kinderrente gewährt, deren Höhe der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 28 Abs. 2 entspricht Leistungen im Todesfall Art. 30 Ehegattenrente / Rente für den eingetragenen Partner 1 Stirbt ein Versicherter oder ein Alters- bzw. Invalidenrentner, so hat der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. 2 Erfolgt die Eheschliessung erst nach dem vorzeitigen oder dem ordentlichen Pensionierungsalter, besteht der Anspruch auf die Ehegattenrente nur, wenn der hinterlassene Ehegatte für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der hinterlassene Ehegatte eines Altersrentners keine dieser Bedingungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Ehegattenrente. 3 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats, in dem die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung des Arbeitgebers bzw. die Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse entfällt. Der Anspruch auf Ehegattenrente erlischt spätestens mit dem Tod des hinterbliebenen Ehegatten. 4 Heiratet der hinterlassene Ehegatte erneut bzw. geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente. Er erhält eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Ehegattenrente. 5 Ist der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte oder der verstorbene Alters- bzw. Invalidenrentner, so wird die Ehegattenrente gekürzt. Die Reduktion beträgt für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der Verstorbene, 2.5 % des vollen Rentenbetrags. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens 50 % des Rentenbetrags. Der Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG bleibt in jedem Fall gewahrt. 6 Die jährliche Ehegattenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 30 % des versicherten Lohns. Beim Tod eines Invaliden- oder Altersrentners entspricht die Ehegattenrente 60 % der bezogenen Rente. 7 Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt. Für die Ansprüche des eingetragenen Partners auf Ehegattenrente gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 6 sinngemäss. Art. 31 Rente für geschiedene Ehegatten 1 Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat der überlebende geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte und ihm im Scheidungsurteil eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen worden ist und solange die bei der Scheidung zugesprochene Rente geschuldet gewesen wäre. 2 Die Rente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Höhe der Mindestleistung gemäss BVG. Sie wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere AHV und IV), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenleistungen der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. 13

18 3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Ehescheidung gleichgestellt. Für die Ansprüche des eingetragenen Partners gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss. Art. 32 Waisenrente 1 Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Waisenrente, welches: a. den 18. Geburtstag noch nicht erreicht hat, oder b. in Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis und 49 ter AHVV ist und den 25. Geburtstag noch nicht erreicht hat, ohne zugleich überwiegend berufstätig zu sein. 2 Als Kinder im Sinne des Vorsorgereglements gelten Kinder gemäss Art. 252 ff. ZGB und Pflegekinder gemäss Art. 49 AHVV, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. 3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am Ersten des Monats, nachdem der Lohn, die Lohnfortzahlung, die Alters- oder Invalidenrente entfällt, frühestens am Ersten des Monats, der auf die Geburt des Kindes folgt. 4 Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in den gemeinsamen Haushalt in Pflege genommen werden, wird keine Waisenrente ausgerichtet. 5 Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind den 18. Geburtstag erreicht. Die Waisenrente wird auch nach Erreichen des 18. Geburtstags, maximal aber bis zum 25. Geburtstag, ausbezahlt, wenn das Kind sich noch in Ausbildung befindet oder zu mindestens 70 % invalid ist. Verstirbt das Kind vor dem 18. bzw. 25. Geburtstag, erlischt der Anspruch am Ende des Monats, in dessen Verlauf das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist. 6 Die jährliche Waisenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 10 % des versicherten Lohns. Beim Tod eines Alters- oder eines Invalidenrentners entspricht die jährliche Waisenrente 20 % der ausgerichteten Rente. Bei Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt, ausser beide Elternteile waren in einer Vorsorgeeinrichtung versichert. Art. 33 Todesfallkapital 1 Stirbt ein Versicherter, so wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt. 2 Ein Todesfallkapital wird folgenden Personen, unabhängig vom Erbrecht, in der unten aufgeführten Reihenfolge ausbezahlt: a) dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner des verstorbenen Versicherten sowie den Kindern des verstorbenen Versicherten, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben, bei deren Fehlen; b) der Person, die vom Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. c) beim Fehlen von anspruchsberechtigten Personen gemäss lit. a und b: den übrigen Kindern der verstorbenen versicherten Person, welche die Voraussetzungen auf eine Waisenrente der Pensionskasse nicht erfüllen. 3 Keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital haben begünstigte Personen gemäss Abs. 2 lit. b), wenn die begünstigte Person eine Ehepartner- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht. 4 Die begünstigten Personen gemäss Abs. 2 haben innerhalb dreier Monate nach dem Tod des Versicherten schriftlich einen Antrag auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals einzureichen, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Sie haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf das Todesfallkapital weiterhin erfüllen. 14

19 5 Der Versicherte kann innerhalb der einzelnen Gruppen gemäss Abs. 2 festlegen, wer zu welchem Teil Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Dabei schliesst das Vorhandensein einer Person in einer vorgenannten Gruppe die Personen in der nachfolgenden Gruppe von der Berechtigung aus. Liegt zum Todeszeitpunkt keine schriftliche Willenserklärung des Versicherten gegenüber der Pensionskasse vor, so wird das Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten gemäss vorstehender Reihenfolge zu gleichen Teilen ausgerichtet. 6 Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthaben, vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. allfälliger Abfindungen). Der Barwert wird nach den versicherungstechnischen Grundsätzen der Pensionskasse ermittelt. 7 Beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss Abs. 2 verfällt das Todesfallkapital zu Gunsten der Pensionskasse. 3 Konto 58+ und Zusatzkonto Art. 34 Eröffnung eines Kontos Der Versicherte hat die Möglichkeit, durch freiwillige Einkäufe die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung bzw. beim Bezug einer Überbrückungsrente ganz oder teilweise auszukaufen. Diese freiwilligen Einkäufe werden dem dafür eröffneten Konto 58+ gutgeschrieben. 2 Die Eröffnung des Kontos 58+ ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherte a) alle Freizügigkeitsleistungen in die Pensionskasse eingebracht hat, b) auf dem Sparkonto im Basisplan vollständig eingekauft ist, c) nicht eine volle Invalidenrente bezieht, sowie d) Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zurückbezahlt hat. Art. 35 Eröffnung des Zusatzkontos Der Versicherte hat ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Basisplan der Pensionskasse die Möglichkeit, seine Vorsorgeleistungen durch freiwillige Zusatzbeiträge zu verbessern. Die freiwilligen Zusatzbeiträge werden dem dafür eröffneten Zusatzkonto gutgeschrieben. Art. 36 Finanzierung des Zusatzkontos 1 Der Versicherte kann bei der Aufnahme in den Basisplan der Pensionskasse und anschliessend jährlich zwischen zwei zusätzlichen Sparvarianten (Medium- und Maxiplan) wählen. Jeweils mit Wirkung auf den 1. Januar hat er die Möglichkeit, die zusätzliche Sparvariante zu wechseln oder aber auf diese zusätzliche Sparmöglichkeit zu verzichten. In diesem Fall wird das Zusatzkonto bis zum Austritt bzw. zum Eintritt eines Vorsorgefalls weitergeführt und verzinst. 2 Die Höhe der freiwilligen Zusatzbeiträge des Versicherten sind im Anhang A 7 ersichtlich. 3 Wünscht der Versicherte eine Änderung der gewählten Sparvariante, so hat er dies der Pensionskasse bis spätestens 31. Dezember (eintreffend) mitzuteilen. Trifft bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung ein, gelten die bisherigen Instruktionen. Beim Fehlen von Instruktionen werden keine Zusatzbeiträge erhoben. 4 Ab Beginn der Beitragsbefreiung gemäss Art. 15 kann während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit kein Zusatzbeitrag auf das Zusatzkonto einbezahlt werden. Für den Zusatzbeitrag wird keine Beitragsbefreiung zu Lasten der Pensionskasse gewährt. Art. 37 Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen auf das Konto 58+ bzw. das Zusatzkonto 1 Unter Berücksichtigung der Einkaufsbeschränkungen von Art. 18 kann ein Versicherter maximal zweimal pro Kalenderjahr zusätzliche Einkaufssummen einbezahlen. 2 Einkäufe des Versicherten können dem Konto 58+ bzw. dem Zusatzkonto jedoch nur gutgeschrieben werden, wenn das Sparguthaben auf dem Sparkonto den in Art. 18 definierten Höchstbetrag erreicht hat. 15

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