Assistenzbudget Kanton Thurgau. Assistenzbüro. Selbstbestimmung. Eigenverantwortung. Persönliche Assistenz

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1 Assistenzbudget Kanton Thurgau Assistenzbüro Selbstbestimmung Eigenverantwortung Persönliche Assistenz

2 Inhalt Vorwort Verein Assistenzbüro ABü Teil 1: Überblick Assistenzbudget Kanton Thurgau (ABTG) Einleitung Ziel und Zweck Von der Anmeldung bis zur Rückerstattung (schematischer Ablauf) Zielgruppen Teilnehmende im AHV-Alter Gesuchstellung und Aufnahme Teil 2: Anleitung zur Selbstdeklaration 7. Selbstdeklaration/Zweck Teil 3: Von der Bedarfsabklärung zur Verfügung Bedarfsabklärung Entschädigungsansätze Höchstbeträge Berechnung akute Phasen Berechnung finanzieller Hilfebedarf und Beitrags-Entscheid Teil 4: Arbeitgebermodell und Verwendung des Budgets Nachweis der zweckmässigen Verwendung des ABTG Arbeitgeber und Arbeitgeberin werden Rechnungsstellung/Rückerstattung Rechte und Pflichten Beratung Anhang Dienstleistungen

3 Anleitung Assistenzbudget Kanton Thurgau (ABTG) Vorwort Jeder Mensch möchte zu Hause selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben! Für viele Personen mit einer (schweren) Behinderung ist dies oft nicht möglich. Eine Lösung bietet nebst dem Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (IV) das Assistenzbudget des Kantons Thurgau. Das vorliegende Dokument stellt das Assistenzbudget von der Anmeldung bis zur Anstellung von Assistentinnen und Assistenten vor. 2

4 Verein Assistenzbüro ABü Der Verein Assistenzbüro ABü wurde Ende 2012 von Selbstbetroffenen gegründet mit dem langfristigen Ziel, das Assistenzmodell in der Schweiz zu fördern. Der Sitz des Vereins befindet sich in Biel. Im Rahmen des Assistenzbeitrags der IV wurde das Abklärungsinstrument FAKT entwickelt, das u. A. für das Assistenzbudget Kanton Thurgau, auch kantonales Assistenzbudget oder kurz ABTG genannt, angepasst wurde und eingesetzt wird. Der Verein Assistenzbüro ABü konnte von der Fachstelle Assistenz Schweiz (FAssiS) die Mandate zum Assistenzbudget der Kantone Bern und Thurgau übernehmen. Zu deren Durchführung gehören folgende Aufgaben: das Aufnahmeverfahren, die Bedarfsabklärung, die Aufklärung über Rechte und Pflichten bei einer Teilnahme, die Kontrolle der Rechnungen und Verwendungen sowie ein Monitoring. Zusätzlich unterhält das Assistenzbüro ABü eine eigene Website mit vielen nützlichen Tipps, Unterlagen, Filmen sowie elektronischen Hilfsmitteln für die Abrechnung mit der Assistenz, der IV und den einzelnen Kantonen. 3

5 Teil 1 Überblick Assistenzbudget Kanton Thurgau 1. Einleitung Die gesetzlichen Grundlagen erlauben dem Kanton Thurgau mit der Einführung des Assistenzbudgets Thurgau (ABTG), Menschen mit Behinderung bedarfsorientiert und pragmatisch geldliche Mittel zur Finanzierung von Persönlicher Assistenz zur Verfügung zu stellen. Damit können Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung (HE) oder einer ganzen Invalidenrente (IV) selbst oder durch ihre gesetzliche Vertretung selbstbestimmt und eigenverantwortlich Assistenzpersonen anstellen. Die Grundlage sowie weiterführende Informationen zu dieser Broschüre befinden sich im Konzept "Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen des Assistenzbudgets Thurgau". Das Assistenzbudget ist in vielen Punkten identisch wie der Assistenzbeitrag der IV (AB-IV) und orientiert sich auch am Kreisschreiben der IV zum Assistenzbeitrag. 2. Ziel und Zweck Ziel ist es, Menschen mit Behinderung eine Alternative zum Leben im Heim zu bieten. Es soll ihnen ermöglicht werden, im privaten Wohn- und Arbeitsbereich sowie in der Freizeitgestaltung mittels ambulanter Dienstleistungen und der Direktanstellung persönlicher Assistentinnen und Assistenten genügend Unterstützung zu erhalten. Das ABTG ermöglicht daher mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung, da diese mit dessen Unterstützung selber entscheiden, wer, wann, was, wo und wie hilft. 4

6 3. Von der Anmeldung bis zur Rückerstattung (schematischer Ablauf) Einzelne Schritte Wer Kapitel Schriftliche Anmeldung Antragstellende 6 Selbstdeklaration Antragstellende 7 Bedarfsabklärung Assistenzbüro ABü 8 Berechnung finanzieller Hilfebedarf Assistenzbüro ABü 12 Beitrags-Entscheid Kanton Thurgau 12 Arbeitgeberin und Abeitgeber werden Teilnehmende (Antragstellende) 14 Anstellung von Assistenz Teilnehmende 14.1 Rechnungsstellung an den Kanton Teilnehmende 15 Rückerstattung ABTG Kanton Thurgau 15 5

7 4. Zielgruppen Das ABTG steht Personen aller Behinderungsarten offen, welche keinen AB-IV beziehen und folgende Voraussetzungen zwingend erfüllen: volljährig und noch nicht im AHV-Alter sind; eine ganze IV-Rente (mind. 70 % Invaliditätsgrad) oder eine Hilflosenentschädigung (HE) der Invalidenversicherung (IV), Unfall- (UV) oder Militärversicherung (MV) erhalten; in einer Privatwohnung leben und seit mindestens drei Jahren den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau haben (ab Datum des Gesuchs um ein ABTG); in einem Thurgauer oder ausserkantonalen Heim leben und für deren Finanzierung der Kanton Thurgau zuständig ist, vorausgesetzt, dass eine Privatwohnung im Kanton Thurgau bezogen wird. Personen, die einen AB-IV beziehen und das ABTG gemäss ihrem behinderungsbedingten Bedarf ergänzend in Anspruch nehmen möchten, können sich ebenfalls für ein ABTG anmelden. Besteht ein Anspruch auf einen AB- IV, muss dieser auch in Anspruch genommen werden, damit eine Teilnahme am ABTG möglich ist. Während der Teilnahme am ABTG ist ein Heimaufenthalt nicht möglich. Ausnahmen bilden stationäre Kurz-/Entlastungsaufenthalte von maximal drei Monaten. Relevant für die Entscheidung, ob es sich um eine privatwohnende oder in einem Heim wohnende Person handelt, ist der jeweilige Ansatz der HE und/oder die Berechnungsart bei den Ergänzungsleistungen (EL). Für Menschen mit Behinderung, die unter umfassender Beistandschaft stehen, übernimmt die gesetzliche Vertretung diejenigen Kompetenzen, welche durch die betroffene Person nicht selber ausgeübt werden können. Die Menschen mit Behinderung sind jedoch jederzeit so weit wie möglich in die Entscheide miteinzubeziehen. 6

8 5. Teilnehmende im AHV-Alter Personen, die vor dem Eintritt ins AHV-Alter ein ABTG bezogen haben, dürfen im Sinne einer Besitzstandswahrung im AHV-Alter das ABTG weiterhin beziehen, allerdings ohne Möglichkeit zur Erhöhung. 6. Gesuchstellung und Aufnahme Eine Aufnahme wird nur durchgeführt, wenn der Höchstbetrag des verfügten ABTG-Jahresbudgets in der Regel die Kosten eines vergleichbaren Heimplatzes in einer Einrichtung mit Leistungsvertrag im Kanton Thurgau nicht überschreitet. Das SOA sendet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern das Anmeldeformular inkl. Vollmacht zu. Sie füllen dieses aus und senden es dem SOA mit Kopien sämtlicher gültigen Verfügungen der IV-Rente und der HE zurück. Das SOA prüft die Teilnahmeberechtigung sowie die Vollständigkeit der Unterlagen. Sind die Kriterien zur Teilnahme nicht erfüllt, erfolgt eine schriftliche Absage durch das SOA. Ist die Teilnahmeberechtigung erfüllt, leitet das SOA sämtliche Unterlagen an das Sozialversicherungszentrum (SVZ) mit dem Auftrag weiter, zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den AB-IV erfüllt sind. Sind sie erfüllt, sendet das SVZ die Verfügung für den AB- IV direkt an die Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, sendet das SVZ einen abschlägigen Bescheid direkt an die Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller. 7

9 Das SOA leitet das Anmeldeformular mit sämtlichen Unterlagen weiter an das ABü mit dem Auftrag zur Bedarfsabklärung. Dieses nimmt Kontakt mit den Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchstellern auf und schickt ihnen weitere Unterlagen (wie z.b. das Formular Selbstdeklaration) über das ABTG zu. Personen, die einen AB-IV erhalten und zusätzlich im ABTG teilnehmen wollen, erhalten das ABTG frühestens zum gleichem Datum, zu welchem der AB-IV verfügt wurde. Der Beitrags-Entscheid für ein ABTG wird frühestens auf den ersten Tag des Folgemonats der Gesuchstellung bzw. des Heimaustrittes verfügt. Es gilt der Posteingangsstempel des SOA. 8

10 Teil 2 Anleitung zur Selbstdeklaration 7. Selbstdeklaration/ Zweck 7.1 Personalien 7.2 Bedarfsbemessung Mit Hilfe der Selbstdeklaration können die Antragstellenden eine Stellungnahme darüber abgeben, in welchen Bereichen sie wie viel Hilfe benötigen, damit sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu Hause leben können. Das Formular kann von der Website heruntergeladen werden. Auch Personen mit einer Sehbehinderung können dieses Formular ausfüllen. Als Erstes soll das Deckblatt ausgefüllt werden. Es ist wichtig, dass die Selbstdeklaration vollständig und sorgfältig ausgefüllt wird. Eine gute Informationsgrundlage vereinfacht und beschleunigt die Bedarfsabklärung. In Fällen, in denen eine Beistandschaft besteht, ist es sehr wichtig, dass die betroffene Person möglichst selbst berichtet. Die Selbstdeklaration ist immer aus der Sicht der behinderten Person auszufüllen. Die Selbstdeklaration ist in folgende Kategorien aufgeteilt: Kategorie Wohnen a) Alltägliche Lebensverrichtungen ATL inkl. regelmässiger Pflege und Therapie b) Haushalt und Administration c) Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeit Kategorie Bildung/Arbeit d) Kinderbetreuung e) Gemeinnütziges Engagement f) Aus-/Weiterbildung g) Arbeit im ersten Arbeitsmarkt Kategorie Überwachung Kategorie Nachtdienst 9

11 Anerkannt werden diejenigen Arten und Formen von regelmässig benötigten, persönlichen direkten und indirekten Hilfeleistungen, die unmittelbar anfallen: Ausführen, Übersetzen, Vermitteln, Vorlesen, Ausfüllen, Beraten, Anleiten, Begleiten (inkl. Transport), Überprüfen, Kontrollieren und Überwachen. Damit soll dem unterschiedlichen Hilfebedarf je nach Behinderungsart entsprochen werden. Die Intensität des Hilfebedarfs soll anhand der Stufeneinteilung angegeben werden. Für jede Stufe gibt es standardisierte Zeiten (siehe unter 7.4). 7.3 Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen Beim ABTG werden nur jene Zeiten berücksichtigt, in denen die Teilnehmenden sich nicht in einer Behinderteninstitution aufhalten (Werk-/Tagesstätte u. Ä.). Leistungen, die andere Versicherer übernehmen, z.b. Kurse und Ferienlager von Behindertenorganisationen oder Leistungen der Krankenversicherung wie Grundpflege (Spitex etc.), werden daher nicht übernommen bzw. berücksichtigt. 7.4 Anleitung zum Ausfüllen der Selbstdeklaration Zur Ermittlung des Hilfebedarfs wird nach Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs gefragt. Pro Tätigkeit sind die folgenden fünf Stufen vorgegeben. Bei jeder Tätigkeit soll die Stufe angekreuzt werden, die dem durchschnittlichen aktiven Bedarf entsprechen (ohne reine Präsenzzeiten). Dazu kann es hilfreich sein, wenn in der Selbstdeklaration schriftliche Erläuterungen zum Hilfebedarf angebracht werden. 10

12 Stufe 0: Stufe 1: Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: Volle Selbstständigkeit und kein Hilfebedarf. Grosse Selbstständigkeit, es wird jedoch ab und zu etwas Hilfe benötigt. Teilweise Selbstständigkeit. Bei rund der Hälfte der Aktivitäten wird Hilfe benötigt. Wenig Selbstständigkeit. Die oder der Betroffene kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, sie oder er benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistentin oder Assistent kann nur kurz abwesend sein). Keine Selbstständigkeit. Die oder der Betroffene benötigt eine durchgehende persönliche Überwachung oder ist vollkommen auf Hilfe Dritter angewiesen, wobei sie oder er keinerlei Eigenleistung erbringen kann. In der Selbstdeklaration sind links die Tätigkeiten beschrieben (z. B. «Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel»). Daneben sind diverse Aktivitäten aufgeführt wie etwa «Aussuchen/Bereitlegen der Kleidung». Zutreffendes kann unterstrichen, Nichtzutreffendes durchgestrichen werden. Auf der leeren Linie daneben können weitere Aktivitäten aufgeführt oder Bemerkungen angebracht werden. Im Folgenden werden die einzelnen Bereiche der Selbstdeklaration genauer erklärt: Kategorie Wohnen a) Alltägliche Lebensverrichtungen ATL Die Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen entsprechen den Bereichen der Hilflosenentschädigung. Allerdings kann ein bescheidener Hilfebedarf auch dann anerkannt werden, wenn er bei der Hilflosenentschädigung nicht zugesprochen wurde. Medizinische Pflege: Einzelne, in den Alltag eingebundene Pflegeleistungen können mit dem Assistenzbudget abgegolten werden, wenn hierzu nicht die Spitex beauftragt wird. Es gilt gut abzuwägen, in welchen Bereichen lieber persönliche Assistenz eingesetzt wird. Therapie: Falls regelmässig Therapien in Anspruch genommen werden, sind sie hier anzugeben, auch wenn sie nicht durch das kantonale Assistenzbudget finanziert werden können. 11

13 b) Hauswirtschaft und Administration Bei Teilnehmenden bis 25 Jahre wird kein Bedarf im Haushalt gewährt, wenn sie noch bei den Eltern leben. Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, vermindert sich der anrechenbare Hilfebedarf, da der Arbeitsaufwand pro Haushaltsmitglied sinkt. Dabei werden unterhaltene Kinder der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren wie Erwachsene behandelt, da von ihnen eine gewisse Mitarbeit verlangt werden kann. In Haushalten, bei denen die Person mit einer Behinderung für Minderjährige sorgt, erhöht sich der zu berücksichtigende Bedarf. Analog zum Assistenzbeitrag der IV wird vom Aufwand eines durchschnittlichen Einpersonenhaushalts ausgegangen. Der Bedarf wird je nach Haushaltszusammensetzung, Tagesaufenthalt in Einrichtungen und Zusatzaufwänden dem Einzelfall angepasst berechnet. Über das kantonale Assistenzbudget können keine Leistungen abgerechnet werden, die in den Aufgabenbereich vormundschaftlicher Massnahmen fallen. c) Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung Wenn beim Sport wie z. B. einem Schwimmbadbesuch Assistenz beim An- und Ausziehen benötigt wird oder die Person sich nur für kurze Zeit selbst beschäftigen kann, wird dies hier angegeben. Letztlich wird der Hilfebedarf aber unabhängig von tatsächlich ausgeübten Hobbys festgelegt. Kategorie Bildung/Arbeit d) Kinderbetreuung Ein Assistenzbudget für Kinderbetreuung kann nur dann beantragt werden, wenn der oder die Teilnehmende entsprechende Verpflichtungen in der eigenen Familie hat. Falls der oder die Teilnehmende für Kinder anderer Personen als Babysitterin und Babysitter arbeitet, Nachhilfeunterricht erteilt oder Ähnliches geleistet wird, ist dies im Bereich «Arbeit und Beschäftigung» anzugeben. e) Gemeinnütziges Engagement Der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist schwer. Darum fördert das ABTG auch ein gemeinnütziges Engagement der Teilnehmenden. Wenn ein solches ausgeübt wird oder in Zukunft ausgeübt werden soll, kann das in diesem Bereich notiert werden. Damit ein Hilfebedarf anerkannt wird, muss eine Bestätigung des Trägers wie z.b. eines Vereins beigelegt werden. 12

14 f) Aus-/Weiterbildung Die Fragen beziehen sich nicht auf den schulischen Werdegang der teilnehmenden Person. Hier soll vielmehr der derzeitige Bildungsstand dargestellt werden. Ein Bedarf kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Aus-/Weiterbildung noch nicht begonnen wurde. Notwendig ist in jedem Fall eine Bestätigung der Bildungsstätte, bei der die Aus-/Weiterbildung absolviert wird. Aus dieser Bestätigung muss auch die Dauer der Aus-/ Weiterbildung hervorgehen, damit das ABTG berechnet werden kann. Jetzt und auch während der Teilnahme muss zwingend angegeben werden, wenn eine berufliche Eingliederungsstätte der IV besucht wird. Damit die dort erbrachten Leistungen nicht doppelt entschädigt werden, reduziert sich das ABTG entsprechend. g) Arbeit im ersten Arbeitsmarkt Vielleicht ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bislang an der fehlenden Assistenz gescheitert. Wenn mit Hilfe von Assistenz eine Arbeit aufgenommen wird, ist zu notieren, wie hoch der benötigte Hilfebedarf dabei ist. Wie viel Einkommen mit dieser Erwerbstätigkeit generiert wird, ist bei der Ermittlung des kantonalen Assistenzbudgets nicht relevant. Für den Fall, dass eine Werk- oder Beschäftigungsstätte besucht wird und dies weiterhin so bleibt, soll angegeben werden, wo hier Hilfe benötigt wird. In jedem Fall muss eine Bestätigung der (zukünftiger) Arbeitgeberin, des (zukünftigen) Arbeitgebers bzw. der Einrichtung beigelegt werden, aus der das zeitliche Pensum der Tätigkeit hervorgeht. Dieses hat einen Einfluss auf das kantonale Assistenzbudget. Kategorie Überwachung Kategorie Nachtdienst Hier wird angegeben, ob eine persönliche Überwachung benötigt wird. Damit sind Zeiten gemeint, in denen die Assistenzperson nach der Person mit einer Behinderung schauen muss und derweil keiner anderen Tätigkeit nachgehen kann. Reine Präsenzzeiten werden daher nicht anerkannt. Wird regelmässig nachts Hilfe benötigt? Dieser Bedarf wird allerdings nur unter strengen Kriterien anerkannt. Reine Präsenzzeiten sind nicht anrechenbar. 13

15 Akute Phasen Kontrolle Selbstdeklaration Das kantonale Assistenzbudget ist auf den regelmässigen Hilfebedarf ausgerichtet. Wenn der Hilfebedarf behinderungstypisch stark schwankt, können während akuter Phasen höhere Rechnungen beim Assistenzbüro ABü eingereicht werden. Der entsprechende Maximalbetrag wird im Beitrags-Entscheid vom Kanton Thurgau festgelegt. Die akuten Phasen sind durch einen Arztbericht nachzuweisen. Eine Erhöhung während einer akuten Phase ist für maximal drei Monaten möglich. Dauern die akuten Phasen länger, ist eine Revision vorzunehmen. Nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Selbstdeklaration sind wenn möglich folgende Beilagen mitzuschicken: Foto oder Video Betreuungsvertrag der Werk-/Tagesstätte Kopien von Familienbuch, Geburtsurkunden von Kindern sowie Regelungen bei Trennung oder Scheidung hinsichtlich der Kinder Kopie der aktuellen Verfügung der Ergänzungsleistungen Angaben zur Kontoverbindung für die Auszahlung Frist Die Selbstdeklaration ist innerhalb von drei Monaten nach Versand durch das Assistenzbüro ABü wieder zurückzusenden, ansonsten wird eine allfällige Teilnahme hinfällig. 14

16 Teil 3 Von der Bedarfsabklärung zur Verfügung 8. Bedarfsabklärung Das ABü überprüft die Angaben der Selbstdeklaration aufgrund vorhandener Unterlagen und führt eine Bedarfsabklärung vor Ort durch. Auf den Grundlagen dieses Abklärungsgespräches wird mithilfe des Erfasssungsinstruments FAKT der finanzielle Hilfebedarf erhoben und validiert. 9. Entschädigungsansätze (Tarife) Das Assistenzbudget des Kantons Thurgau wird ähnlich dem Assistenzbeitrag der IV berechnet. Als Basis dient zunächst der regelmässige zeitliche Bedarf an persönlicher Hilfe in den berücksichtigten Bereichen. Die durchschnittliche Höhe wird vom Assistenzbüro ABü standardisiert berechnet: Für den ermittelten zeitlichen Hilfebedarf werden SFr /Stunde angesetzt (Stand 2015). Die Nachtpauschale beträgt je nach Bedarfsstufe SFr (Stand 2015). In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung (4 Wochen) von 8.33% inbegriffen. Auslagen, die den Arbeitgeberinnen bzw. den Arbeitgebern aufgrund von Lohnfortzahlungspflichten gemäss OR 324a entstehen, werden auf der Basis der Berner Skala zusätzlich vergütet, aber höchstens für drei Monate (analog dem Assistenzbeitrag der IV). 15

17 10. Höchstbeträge Der ermittelte durchschnittliche tägliche Hilfebedarf ist nach oben limitiert. In Ausnahmefällen kann das SOA über die Aufhebung der Höchstbeträge entscheiden Die monatlichen Höchstbeträge für den Bereich Wohnen (Alltägliche Lebensverrichtungen ATL, Haushalt und Freizeit) berechnen sich mit folgender Formel: Anzahl ATL mit anerkannter Hilflosigkeit (max. 6) 20/30/40 Stunden pro Monat, je nach Hilflosigkeitsgrad. Die sechs ATL sind: (1) An- und Auskleiden, (2) Auf-/Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichten der Notdurft sowie (6) Fortbewegung. Für die Kategorie Bildung/Arbeit gilt ein Höchstbetrag von 60 Stunden pro Monat. Für die Kategorie Überwachung werden die bereits berücksichtigten Zeiten aus den beiden Kategorien Wohnen und Bildung/Arbeit von einem 16-Stunden- Tag abgezogen und gemäss benötigter Intensität geteilt. Es gelten folgende Intensitätsstufen: Für die Abklärugsstufe 1 beträgt die Intensität 1:8, bei Stufe 2 1:4, bei Stufe 3 1:2 und bei Stufe 4 1:1. Der Aufenthalt in einer Einrichtung (z. B. Behindertenwerkstätte) führt zu einer Verminderung der Höchstbeträge, und zwar um je 10 % pro Wochentag, mit einer Betreuung tagsüber oder in der Nacht. Beispiel: Höchstbetrag SFr pro Tag 2 Wochentage in einer Werkstätte führen zu einer Reduktion von 2 10% = 20%. Diese 20% vom festgesetzten Höchstbetrag von SFr ergeben SFr Der Höchstbetrag wird nun um diese SFr. 40. vermindert. 11. Berechnung akute Phasen Der Zuschlag für die akuten Phasen berechnet sich pro Tag und entspricht der Differenz zwischen regelmässigem Hilfebedarf und den Höchstbeträgen. Es wird die Einstufung in der Kategorie Überwachung berücksichtigt und mit der Minutenanzahl der jeweils höheren Stufe gerechnet, anhand der Formel: (Stunden vom Höchstbetrag Wohnen anerkannte Stunden Kategorie Wohnen) + (Anzahl Minuten der nächsthöheren Stufe der Kategorie Überwachung anerkannte Anzahl Minuten Kategorie Überwachung) x 12/365) x (Stand 2015) = Summe in SFr. pro Tag für akute Phasen. 16

18 12. Berechnung des finanziellen persönlichen Hilfebedarfs und Beitrags-Entscheid Aus der Berechnung des finanziellen Hilfebedarfs wird ersichtlich, wie viele Stunden und Minuten pro Monat für den persönlichen Hilfebedarf benötigt werden. Ebenfalls werden die Höchstbeträge mitberücksichtigt. Vom relevanten Hilfebedarf werden regelmässig bezogene Leistungen der Sozialversicherungen (Hilflosenentschädigung, Dienstleistungen Dritter anstelle von Hilfsmitteln und Pflegebeiträgen) abgezogen. Das Ergebnis ist das Assstenzbudget des Kantons, das, reduziert um den Assistenzbeitrag, maximal in Rechnung gestellt werden kann. Das Assistenzbüro Abü erstellt eine schriftliche Empfehlung zuhanden des Kantons Thurgau. Danach wird ein Beitrags-Entscheid im Entwurf den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zum rechtlichen Gehör zugestellt. Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverstanden, wird ein definitiver Beitrags-Entscheid erstellt. Bei Unstimmigkeiten wird als Zwischenschritt ein Bereinigungsverfahren durchgeführt, bevor der definitive Beitrags-Entscheid erstellt wird. Der Beitrags-Entscheid beinhaltet nebst den persönlichen Angaben zu Gesuchstellerin und Gesuchsteller auch Angaben über die Finanzierung des ABTG sowie Regelungen hinsichtlich der Dauer, Verwendung, Rechnungsstellung und Meldepflichten. Das Jahresbudget gilt ab verfügtem Datum für eine Abrechnungsperiode von zwölf Monaten. Das am Ende der Abrechnungsperiode nicht bezogene Budget verfällt und wird nicht auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen. Eine Revision aufgrund Veränderung des Hilfebedarfs, der HE oder anderer massgeblicher Faktoren kann sowohl von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern als auch vom SOA frühestens alle drei Monate verlangt resp. durchgeführt werden. 17

19 Teil 4 Arbeitgebermodell und Verwendung des Budgets 13. Nachweis Verwendung ABTG 14. Arbeitgeberin oder Abeitgeber werden Grundsätzlich steht den Teilnehmenden frei, wen sie mit dem Assistenzbudget entschädigen wollen. Sie können zwischen dem Einkauf von Dienstleistungen von Organisationen/Freischaffenden* und der eigenverantwortlichen Direktanstellung von persönlichen Assistentinnen und Assistenten wählen. Zu beachten ist, dass das ABTG Angehörige entlasten soll und darum nur ein Drittel des relevanten ermittelten Hilfebedarfs für Familienangehörige verwenden darf (Der relevante Hilfebedarf wird inklusive der HE berechnet). Als Familienangehörige gelten Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine faktische Lebens- gemeinschaft führen oder in auf- oder absteigender Linie verwandt sind (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder). Stief(gross)eltern und Pflege(gross)- eltern sind den (Gross)eltern gleichgestellt..geschwister fallen nicht unter diese Regelung. * siehe Anhang Seite 27 Die Direktanstellung persönlicher Assistenz ist anspruchsvoll. Die Teilnehmenden oder die gesetzliche Vertretung übernehmen eine grosse Verantwortung. Im Gegenzug wird ein Stück Freiheit gewonnen. Die Teilnehmenden müssen sich dadurch nicht an Einsatzpläne von Organisationen halten, sondern können mit ihren Angestellten das Arbeitsverhältnis selbst aushandeln. Folgende Punkte gilt es zu klären: 1. Wer wird angestellt? Spielt das Geschlecht oder das Alter der zukünftigen Assistentinnen oder Assistenten eine Rolle? 18

20 2. Welcher Lohn kann maximal bezahlt werden? Bei der Entlöhnung sind Sie grundsätzlich frei. Eine einzelne Stunde Hilfebedarf tagsüber wird momentan (Stand 2015) mit SFr entschädigt. In diesem Satz sind die Ferien sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge inbegriffen (siehe auch Kapitel 9). Übersteigt der Bruttolohn inklusive Arbeitgeberkosten den Entschädigungssatz, stehen weniger Einsatzstunden zur Verfügung. Ist der Bruttolohn inklusive Arbeitgeberkosten jedoch niedriger als der Entschädigungssatz, stehen mehr Einsatzstunden zur Verfügung. Auf der Website befindet sich ein Lohnkostenprogramm, das Unterstützung bei der genauen Berechnung des Lohnes bietet. Wichtig ist auch, dass bei der Festsetzung des Lohnes die eidgenössischen Vorgaben zum Mindestlohn eingehalten werden. 3. Was soll im Arbeitsvertrag geregelt werden? 4. Welche Sozialversicherungsbeiträge sind zu bezahlen? Ist zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung oder der Beitritt zu einer Pensionskasse notwendig? 5. Wie wird mit der Assistenz und wie mit dem Kanton abgerechnet? 14.1 Assistenzsuche Die Suche nach der geeigneten Person muss geplant werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Inserate können in Zeitungen (Regionalzeitungen, Gemeindeblätter, Vereinshefte, Pfarreinachrichten etc.) oder auf Anschlagbrettern von z. B. Universitäten, Schulen, Gemeindeämtern, Einkaufszentren oder Kirchen veröffentlicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist, Assistentinnen und Assistenten über Arbeitsvermittlungsdienste, Behindertenorganisationen, das Internet oder mit Hilfe des Bekanntenkreises zu suchen. Ein Inserat kann unter anderem folgende Informationen beinhalten: Beschreibung der Tätigkeiten (z.b. Hilfe und Begleitung) erwünschte Arbeitszeit erwünschte Eigenschaften (z. B. NichtraucherIn, Geschlecht, Altersgruppe, körperliche Voraussetzungen) notwendige Fähigkeiten oder Kenntnisse (z. B. Führerschein) 19

21 14.2 Erster Kontakt per Telefon Die betroffene Person sollte sich früh genug Gedanken darüber machen, welche Punkte bereits am Telefon geklärt werden müssen. Erfahrungsgemäss ist es von grosser Wichtigkeit, auf folgende Punkte hinzuweisen: Beschreibung der Anforderungen sowie der Tätigkeiten (auch intime Hilfestellungen, z. B. Körperpflege bzw. Toilettengang, Haushalt, Kochen, Essen, Nachtwache, Assistenz ausser Haus etc.) Zeitaufwand des Arbeitsverhältnisses Verdienst (fixer Monatslohn oder Stundenlohn) Naher Wohnort der Angestellten ist von grossem Vorteil, wenn es an manchen Tagen nur eine geringe Stundenanzahl zu arbeiten gibt oder man auf Bereitschaft im Notfall angewiesen ist Bei Ausländerinnen oder Ausländern den Aufenthaltsstatus erfragen Arbeitsbewilligung vorhanden? Eventuell Ausbildung/Tätigkeit erfragen Erfahrung mit Menschen mit einer Behinderung erfragen Führerschein, Rauchen ja/nein, Allergien erfragen Ist das Telefongespräch zufriedenstellend verlaufen, kann ein persönliches Gespräch vereinbart werden. Es kann bei der teilnehmenden Person zu Hause oder an einem neutralen Ort stattfinden. Wird Unterstützung für das Erstgespräch benötigt, kann eine Vertrauensperson hinzugezogen werden. 20

22 14.3 Vorstellungsgespräch Das erste persönliche Gespräch ist sehr wichtig und muss von den Arbeitgebenden gut vorbereitet sein. Bei Personen mit gesetzlicher Vertretung ist die Assistenz von Anfang an in die Entscheidungen, Kontakte und Treffen mit einzubeziehen. Den Bewerberinnen und den Bewerbern ist genau zu erläutern, welche Art der Assistenz benötigt wird. Es ist wichtig, bei diesem Gespräch zu vermitteln, dass die Person mit einer Behinderung eigenverantwortlich handelt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Person mit einer Behinderung nicht die Rolle des «Betreuten» annimmt. Es ist klarzumachen, wer die Chefin oder der Chef ist und dass eine bezahlte Arbeitsstelle angeboten wird. Natürlich muss im Arbeitsverhältnis auch Rücksicht auf die Angestellten genommen werden aber zunächst stehen die Bedürfnisse und Anforderungen der Person mit einer Behinderung im Vordergrund. Im Normalfall ist davon abzuraten, Angestellte mit der Assistenzadministration zu beauftragen. Hierdurch würden die Rollen unzulässig vermischt. Kann jedoch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Assistenzadministration nicht selber wahrnehmen, kann eine Stellvertretung eingesetzt werden. Dem Assistenzbüro ABü muss dies schriftlich mitgeteilt werden. Es ist wichtig, den genauen Tages- und Nachtablauf zu überdenken und zu planen, wie zum Beispiel, Früh-, Mittags-, Abend- bzw. Nachtdienst oder sogar Open-End- Dienste. Wenn sehr viel Assistenz benötigt wird, sollte diese auf mehrere Angestellte aufgeteilt werden. Ausserdem sollten folgende Punkte besprochen werden: Arbeitszeit und Stundenanzahl Lohn (Monats- oder Studenlohn) Art des Arbeitsverhältnisses (z.b. fest angestellt) Beginn des Arbeitsverhältnisses und Probezeit Hinweis auf Vertretungsbereitschaft Urlaub Krankheit Bedeutung von Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit Haftpflicht Wenn alle Punkte besprochen sind und die Chemie stimmt, ist eine gute Grundlage geschaffen. Wenn Unsicherheiten bleiben, kann eine beiderseitige Bedenkfrist vereinbart werden. Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sind hierbei besonders gefordert, um dem Willen der Assistenznehmenden gerecht zu werden. 21

23 14.4 Arbeitsvertrag Kommt es zur Anstellung, muss das Arbeitsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein. Auf der Website des Assistenzbüros gibt es Mustervorlagen für Arbeitsverträge und andere hilfreiche Unterlagen. Wichtig ist zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse. Mit den Assistentinnen und Assistenten ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, der zumindest den Bestimmungen des Obligationenrechts entspricht. Zu regeln sind praktisch die gleichen Punkte wie auf Seite 21 beschrieben. Der Vertrag wird im Doppel ausgestellt und von beiden Seiten unterschrieben. Jeder erhält ein Exemplar. Danach gilt es, die neuen Angestellten bei der Ausgleichskasse anzumelden Probezeit Für den ersten Dienst ist es für alle Beteiligten hilfreich, wenn bereits eingearbeitete Personen gewisse Abläufe vorzeigen. Natürlich kann und soll der Arbeitgebende vieles selber erklären: Transfers (z.b. vom Rollstuhl ins Bett) Hilfe beim Gang auf die Toilette Medikamentenabgabe und pflegerische Verrichtungen Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Kommunikationshilfen) Erklärung diverser Haushaltsgeräte 22

24 14.6 Methoden der Krisenintervention Wenn mehrere Angestellte arbeiten, ist es notwendig, auf ein gewisses Ordnungssystem im Haushalt hinzuweisen (z.b. Schränke, Küche, Abstellraum). Die ersten Dienste sind für beide Seiten oft schwierig und anstrengend. Es muss alles mehrmals erklärt werden, und es wird beiderseits viel Geduld und Einfühlungsvermögen benötigt. Wichtig ist, dass nach Möglichkeit alle Unklarheiten und Unsicherheiten immer gleich besprochen bzw. angesprochen werden, damit Frustrationen gar nicht erst aufkommen. Bei Schwierigkeiten ist es hilfreich, Mediationsangebote zu nutzen. Gibt es keine Lösung, ist es allenfalls ratsam, den Betreffenden zu kündigen. Kündigungen sind per eingeschriebenem Brief zu verschicken Dienstplan Damit die Kontinuität gewahrt bleibt bzw. Dienstzeiten eingehalten werden, ist es für alle Beteiligten wichtig, einen Dienstplan zu erstellen es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag bereits zufriedenstellend geregelt. Natürlich ist es nicht sinnvoll, bereits Wochen im Voraus konkrete Handlungen festzulegen. Der Dienstplan soll vielmehr den Angestellten die Zeiten angeben, an denen sie zur Arbeit zur Verfügung stehen sollen. Wer dringend auf Assistenz angewiesen ist, sollte bei der Einsatzplanung stets eine Vertretung vorsehen. Wenn mehrere Assistentinnen und Assistenten angestellt werden, können anlässlich einer gemeinsamen Dienstplanbesprechung (in Anwesenheit der Person mit einer Behinderung!) etwaige Probleme in einer Teamsitzung besprochen werden. Gelingt es nicht, diese während der Besprechung auszuräumen, ist eine Supervision wünschenswert. 23

25 14.8 Einsatzrapport 14.9 Lohnabrechnung Steuern Ergänzungsleistungen Der Einsatzrapport dient der Verrechnung der geleisteten Arbeit und ist für die Verwendung am Computer in der Vorlage Lohnabrechnung LAM integriert. Mit dem Einsatzrapport wird über den Umfang und allenfalls die Art der erhaltenen Assistenz genau Buch geführt. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die Angestellten auch selbst die Stunden notieren. Selbstverständlich kann auch ein eigener Einsatzrapport als Kontrolle erstellt werden. Wenn persönliche Assistentinnen und Assistenten mit einem Arbeitsvertrag angestellt werden, ist es wichtig, dass diese pünktlich zum vereinbarten Termin ihren Lohn erhalten. Die Angabe zum Bruttolohn befindet sich im Arbeitsvertrag. Mit dem Bruttolohn und dem Einsatzrapport wird nun die monatliche Lohnabrechnung erstellt. Auf der Website ist die elektronische Lohnabrechnung LAM zum Herunterladen verfügbar. Die ausbezahlten Löhne müssen von den Angestellten als Einkommen versteuert werden. Das LAM liefert die notwendigen Angaben dazu. Für den Teilnehmenden (= Arbeitgebenden) hingegen gilt das ABTG wie die Hilflosenentschädigung als zweckgebundene Leistung zur Deckung von Behinderungskosten und ist deshalb nicht zu versteuern. Im Rahmen der ordentlichen Ergänzungsleistungen wird das kantonale Assistenzbudget nicht als anrechenbares Einkommen taxiert. Bei allfälligem Antrag auf Ergänzungsleistungen für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten ist es aber zu berücksichtigen. 24

26 15. Rechnungsstellung/ Rückerstattung Zu Beginn eines neuen Monats muss das Rechnungsformular ausgefüllt und ins Büro nach Biel geschickt werden. Dazu wird das elektronische Hilfsmittel ASTeK benutzt, das in der aktuellsten Version von der Website heruntergeladen werden kann. Eine Beschreibung des Rechnungsformulars, das eingeschickt werden muss, findet sich ebenfalls dort. Nur das Zusammenspiel zwischen dem exakt und vollständig ausgefüllten LAM und ASTeK führt dazu, dass das Rechnungsformular korrekt alle Berechnungen durchführt. Folgende Angaben müssen unter Anderem im Rechnungsformular eingetragen werden: geleistete Arbeitsstunden, inkl. Nächte belegbare Nettolöhne der AssistentInnen (und auch der Angehörigen) inkl. Spesen und bezogene Ferientage die Höhe sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge allfällige Lohnfortzahlungspflichten belegbare Ausgaben für Dienstleister Einnahmen (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag der IV, Entschädigung für den Erwerbsausfall von pflegenden Angehörigen gemäss der Verfügung der Ergänzungsleistungen sowie den Beitrag der Grundpflege für die beanspruchte Spitex, bezahlt von der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung) Bei fristgerechter Einreichung des Rechnungsformulars inkl. Kopien zu den einzel aufgeführten Rechnungspositionen sowie bei neu angestellten Personen Kopien der Arbeitsverträge bis zum 6. eines Monats wird voraussichtlich bis zum 30. desselben Monats die Ru ckerstattung der Auslagen vorgenommen. Das Assistenzbüro ABü kontrolliert die Rechnungsformulare mit den mitgelieferten Unterlagen und kann weitere Kontrollen durchführen. Wenn das Rechnungsformular nicht innerhalb von drei Monaten nach Leistungserbringung eingereicht wird, erhält man fu r die erbrachten Leistungen keine Beiträge mehr aus dem Assistenzbudget. Bei Todesfall du rfen die Nachkommen oder Administrationsbeauftragten ausnahmsweise die Schlussabrechnung zwölf Monate nach Erbringung der Leistung einsenden. 25

27 Zur Wahrung der Flexibilität werden bis zur Ausschöpfung des Jahrestotals pro Monat maximal 150% zuru ckerstattet. Die Berechnung lautet wie folgt: (150 % von ABTG + HE) plus allfälliger Zuschlag für Lohnfortzahlung nach OR 324a und für allfällige akute Phase. Ergänzende Informationen dazu sind in der Broschüre Abrechnung Kanton Thurgau beschrieben. Das kantonale Assistenzbudget wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung und allfälligen anderen Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt. Besteht ein Anspruch auf den Assistenzbeitrag, sind die Assistenzkosten möglichst der IV in Rechnung zu stellen. Um die Liquidität sicherzustellen, kann ein Vorschuss beantragt werden. 16. Rechte und Pflichten Die Teilnahme am Assistenzbudget Kanton Thurgau bringt viele Vorteile, ist aber auch mit Anforderungen verbunden: Die Teilnehmenden deklarieren ihren Hilfebedarf und stellen sich der Bedarfsabklärung. Zusätzlich werden periodisch Aufsichtsbesuche durchgeführt. Bei der Anstellung persönlicher Assistentinnen und Assistenten müssen die Anforderungen gemäss Obligationenrecht respektiert werden. Mustervorlagen von Arbeitsverträgen, Abrechnungen etc. stehen zur Verfügung. Jeden Monat, spätestens aber 3 Monate nach Leistungserbringung, muss das Rechnungsformular eingereicht und auf Verlangen die zweckmässige Verwendung des kantonalen Assistenzbudgets nachgewiesen werden. Die Teilnehmenden sind gegebenenfalls mit Hilfe ihrer gesetzlichen Vertretung gegenüber den beteiligten Stellen auskunftspflichtig (persönliche Angaben, bezogene Leistungen, Verwendung ABTG etc.). Änderungen, die zu einer Anpassung des ABTG führen können, sind unverzüglich zu melden. Eine Verletzung der Regeln kann zum Ausschluss führen. Die Teilnahme am Assistenzbudget ABTG kann jederzeit beendet werden. Dies haben sie dem Sozialamt des Kantons Thurgau schriftlich mitzuteilen. 17. Beratung Das Assistenzbüro ABü gibt gerne weitere Auskünfte. 26

28 Anhang Dienstleistungen Was sind Dienstleistungen? Beispiele: Entlastungsdienste Pflege/Haushalthilfe Behindertentransporte Reinigungsfirma Dolmetscherdienste bei gehörlosen Personen und Vorlesen bei sehbehinderten Personen* Kinästhetik Dienstleistungen können durch Firmen und Organisationen sowie durch Einzelpersonen, die selbstständig erwerbend sind** und den Assistenznehmenden Rechnung stellen, erbracht werden. Grundlage dafür sind behinderungsbedinge, erbrachte Assistenzleistungen. Die Arten der möglichen anerkannten Dienstleistungen sind von der Abklärung her gegeben. Es werden nur die Kosten des Arbeitsaufwandes akzeptiert, Material- oder Infrastrukturkosten usw. werden nicht angenommen. Sonderfälle Essen auswärts im Restaurant: Frühstück max. Fr. 4.- pro Mahlzeit Mittagessen max. Fr. 9.- pro Mahlzeit Abendessen max. Fr. 7.- pro Mahlzeit Einkauf Lieferdienst max. Fr pro Lieferung Wäsche auswärts max. Fr pro Monat Die Ansätze sind im ASTeK ersichtlich. 27

29 Was gehört nicht unter Dienstleistungen? Beispiele: Inseratekosten für Assistenzsuche GA der SBB oder sonstige Abonnemente von Bahn, Bus usw. Mietauto reguläre Taxis Handwerker * Nur wenn diese Dienste nicht von anderen Finanzierungsquellen, wie z.b. der Dienstleistungen Dritter von der IV, bezahlt werden. ** Selbstständig erwerbende Personen gelten nur in der Branche als selbstständig, für welche sie sich bei der Ausgleichskasse angemeldet haben. Beispiel: Eine selbstständig erwerbende Coiffeuse kann nicht als Assistentin für Pflege und Betreuung bei einer Person mit Behinderung Rechnung stellen. Ob eine Person offiziell von der Ausgleichskasse als selbstständig erwerbend anerkannt ist, sollte durch die Assistenznehmerin oder den Assistenznehmer periodisch direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse überprüft werden (allenfalls schriftlichen Nachweis verlangen). 28 Version

30 Impressum: Assistenzbüro ABü General-Dufour-Str Biel/Bienne Telefon Die Fotos sind mit freundlicher Genehmigung der beteiligten Personen freigegeben worden.

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