Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Problemlagen und Lösungsperspektiven
|
|
- Elly Hafner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Problemlagen und Lösungsperspektiven Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter Stationäre Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. Symposium 4. Februar 2010
2 Mögliche Problemfelder Wirtschaftlicher Druck durch das G-DRG-System Verweildauerrückgang Pflegenotstand Ärztemangel Die besonderen Bedürfnisse der Behinderten fallen Sparzwängen und Rationierung zum Opfer Assistenz und Begleitung nicht gesichert 2 Abteilung Stationäre Versorgung
3 Lösungsperspektiven der Krankenkassen I Krankenhausfinanzierungssystem Preissystem (Gewinne und Verluste) Bundesbasisfallwert ,78 Bezugsgröße ,19 Investitionsstau Zahl der Pflegekräfte ist zurückgegangen Zahl der Ärzte ist gestiegen; wenngleich viele Stellen unbesetzt geblieben sind (Ärztemangel) Pflegeprogramm (0,48 % p. a. kumuliert 1,44 %) 3 Abteilung Stationäre Versorgung
4 Lösungsperspektiven der Krankenkassen I Entgeltsystem Quantitatives System, das zur gerechten Ressourcenverteilung führen soll Einzelfallgerechtigkeit kann in einem pauschalierenden System nicht zu 100 % garantiert werden Pflegekomplexmaßnahmenscores für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie Kleinkinder werden für Normalstationen eingeführt DRG-Systematik berücksichtigt Nebendiagnosen als Kostentrenner (multiple ICD; z. B. F70 Intelligenzstörung, Querschnittlähmung halbseitige Lähmung, Blind- oder Taubheit etc., s. Schaubild) 4 Abteilung Stationäre Versorgung
5 Lösungsperspektiven der Krankenkassen II Zusatzentgelte (ZE Versorgung von Schwerstbehinderten ZE ist nicht bewertet und wird krankenhausindividuell vereinbart) Besondere Einrichtungen 5 Abteilung Stationäre Versorgung
6 6 Abteilung Stationäre Versorgung
7 Assistenz und Begleitung I Pflegebedürftige können ihre notwendige Versorgung durch besondere Pflegekräfte (Assistenzpflegekräfte) sicherstellen. Die Pflegebedürftigen treten dabei als Arbeitgeber ihrer Assistenten auf. Besondere gesetzliche Voraussetzungen, neben dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit, haben sie hierzu nicht zu erfüllen. Die Aufwendungen, welche durch das sog. Arbeitgebermodell entstehen, decken die Pflegebedürftigen zu einem Teil durch das Pflegegeld, welches sie von ihrer Pflegekasse erhalten (seit bei Pflegestufe I = 225, Pflegestufe II = 430, Pflegestufe III = 685 ). Zum anderen kommen noch Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger in Betracht ( 61 ff. SGB XI). Diese sind jedoch von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig. 7 Abteilung Stationäre Versorgung
8 Assistenz und Begleitung II Durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarf im Krankenhaus wurden einige Regelungen u. a. im SGB V, XI und XII geändert. Danach haben Pflegebedürftige, die eine Assistenzpflegekraft beschäftigen und bei denen sich der Sozialhilfeträger an den Kosten hierfür beteiligt, im Falle einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Weiterzahlung des Pflegegeldes und der Hilfe zur Pflege. Darüber hinaus hat die Krankenkasse gem. 11 Abs. 3 SGB V die Kosten der Mitaufnahme der Assistenzpflegekraft im Krankenhaus zu tragen (Vereinbarung zu Begleitpersonen). 8 Abteilung Stationäre Versorgung
9 Assistenz und Begleitung III Ziel der Regelung ist es, die pflegerische Versorgung behinderter Menschen während einer Krankenhausbehandlung zu verbessern und darüber hinaus den Pflegebedürftigen auch im Interesse der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte Planungssicherheit hinsichtlich des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses bei Erkrankung der Pflegebedürftigen zu geben. 9 Abteilung Stationäre Versorgung
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter Abteilung Stationäre Versorgung des vdek e. V. Tel.: 0 30 / , Fax: 0 30 / , stefan.woehrmann@vdek.com
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Entwurf Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
MehrLösungsperspektiven der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Lösungsperspektiven der Deutschen Krankenhausgesellschaft Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. 1 Qualitätsanspruch
MehrDie Probleme der aufwandsgerechten Vergütung der Betreuung von Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus
Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Problemlagen und Lösungsperspektiven Die Probleme der aufwandsgerechten Vergütung der Betreuung von Patientinnen
MehrPflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine
MehrPersonalausstattung und Qualität der Krankenhausversorgung
Personalausstattung und Qualität der Krankenhausversorgung Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter Stationäre Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ver.di-tagung für betriebliche Interessenvertretungen
MehrMuster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen
Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege
MehrHandlungsempfehlungen. Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur. zur Umsetzung des
Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des pflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur Ein Erfolg unserer Kampagne Ich muss ins Krankenhaus Version 1.3.0 23.11.2014 Handlungsempfehlungen
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrPflegegeld. Pflegepersonen. Höhe des Pflegegeldes ( 37 SGB XI )
Pflegegeld ( 37 SGB XI ) Die meisten Pflegebedürftigen möchten in der vertrauten, häuslichen Umgebung gepflegt werden. Das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung kann dazu dienen, die ambulante
MehrProjektpräsentation. Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe. Cornelia Jainta, Maurice Wiegel
Projektpräsentation Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe Cornelia Jainta, Maurice Wiegel Steigende Anforderungen an die Eingliederungshilfe Pflegerische
MehrBestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung
Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf
MehrPflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen
Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Informationen zum Pflegestärkungsgesetz
MehrHandlungsempfehlungen. Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur. zur Umsetzung des
Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des pflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur Ein Erfolg unserer Kampagne Ich muss ins Krankenhaus Version 1.5.0 04.09.2017 Handlungsempfehlungen
Mehrauf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrDie Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017
Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant
MehrIdentifizierung von Kriterien zur Entwicklung einer Zielvereinbarung zur barrierefreien Krankenhausversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderungen
Identifizierung von Kriterien zur Entwicklung einer Zielvereinbarung zur barrierefreien Krankenhausversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderungen Im Auftrag der Fachverbände der Behindertenhilfe Jens-Martin
MehrAusgewählte Aspekte der Gesundheitsversorgung
Ausgewählte Aspekte der Gesundheitsversorgung Michael Seidel Bielefeld Angehörigentag BeB Fulda 18.4.2015 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen UN-BRK United
MehrT Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?
T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
MehrWas bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Claudia Zinke
Was bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Die Themen Anpassung und Dynamisierung der Leistungen Moderate Erhöhung des Pflegegeldes Verhinderungspflege Kurzzeitpflege
MehrRunder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag
Runder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein
MehrAmbulanter Pflegedienst. 24 Stunden Rufbereitschaft ( ) Ihre Ansprechpartnerinnen:
Ambulanter Pflegedienst 24 Stunden Rufbereitschaft (0 28 31) 1 32 51 0 Ihre Ansprechpartnerinnen: Jessica Hannen - Pflegedienstleitung Monika Hoolmann stellvertr. Pflegedienstleitung Unsere Leistungsarten
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrDas PSG III Auswirkungen auf das Sozialhilferecht
Das PSG III Auswirkungen auf das Sozialhilferecht R inbsg Dr. Miriam Meßling SGB XI und SGB XII Die Hilfe zur Pflege schließt an die soziale Pflegeversicherung an Reform daher unumgänglich Erklärtes Ziel
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung
MehrDRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Anlage 2 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Waiblinger Zentralklinik berechnet ab März 2014 folgende Entgelte: 1.
MehrVerhinderungspflege - Was ist erlaubt? Rechtssichere Partnerschaft
Verhinderungspflege - Was ist erlaubt? Rechtssichere Partnerschaft Belinda Hernig Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e. V. Häusliche Pflege Konferenz Aktuell - Vincentz Akademie 24.05.2016 in
MehrFachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017
Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 5: - Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege - Gemeinschaftliche Leistungserbringung Dr. Dietlinde
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrPatienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)
Heimleitung Weiherberg 56 66679 Losheim a.see Telefon 06872 / 9201-146 Telefax 06872 / 9201-220 E-Mail: petrahuellein@haus-weiherberg.de Internet: www.haus-weiherberg.de Losheim, 08.06.2016 Patienteninformation
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Mehrvdekc Runder Tisch: Hospiz und Palliatiwersorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag
vdekc Die Ersatzkassen Runder Tisch: Hospiz und Palliatiwersorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag Sven Reetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung
MehrPraxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege
Praxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege RA Hinrich Christophers MBA, DES 11. März 2016 I. Zahlen Palliativ- und Hospizgesetz - 715.000 Geburten in
MehrÜbersicht zu Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen nach SGB XII. Landeshauptstadt Dresden
Übersicht zu Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen nach SGB XII Angebote für behinderte Kinder bis zur Einschulung ambulant mobile Heilpädagogische Frühförderung
MehrWas ändert sich für Pflegebedürftige
Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3070 09.05.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Pflegende
MehrRundschreiben I Nr. 4/ Anlage 9. Persönliche Assistenz (1. Variante) / Zeitlich umfangreiche Pflegen (2. Variante); Stand
Seite 1 Der Leistungskomplex 32 findet in zwei Varianten Anwendung 1. Persönliche Assistenz bei schwerer Körperbehinderung und besonderer Pflegebedürftigkeit 2. Sicherung nicht planbarer pflegerischer
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrSelbstbestimmung bei Assistenz- und Unterstützungsbedarf
Selbstbestimmung bei Assistenz- und Unterstützungsbedarf Selbstbestimmung bei Assistenz- und Unterstützungsbedarf Partizipative Konzepte und Projekte Selbstbestimmung bei Assistenz- und Unterstützungsbedarf
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrWeiterentwicklung der Palliativ- und Hospizversorgung Im Freistaat Sachsen
Weiterentwicklung der Palliativ- und Hospizversorgung Im Freistaat Sachsen Rene Kellner Referent Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Sachsen 25. Runder Tisch Pflege am 19.9.2016
MehrVersorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am
Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/901 26.01.2017 Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blindenund Gehörlosengeld
MehrDie Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun?
Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Sigrid Averesch Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung NRW Leiterin Referat Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
MehrDie problematische Situation von Patientinnen und Patienten mit Behinderung im Krankenhaus unter besonderer Berücksichtigung der FORSEA-Studie
Die problematische Situation von Patientinnen und Patienten mit Behinderung im Krankenhaus unter besonderer Berücksichtigung der FORSEA-Studie Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher
MehrStrukturelle Anbindung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten. Tania-Aletta Schmidt/ Birgit Wolff
Strukturelle Anbindung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Tania-Aletta Schmidt/ Birgit Wolff Gliederung 1. Bedeutung der Anbindung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 2. Was sind niedrigschwellige
MehrPflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)
Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrBFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
MehrHauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf
Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf 27 a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (1.).. (2).. (3).. (4) Im
MehrGesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrVereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband
MehrZukünftiger Leistungsrahmen der Pflegeversicherung
Zukünftiger Leistungsrahmen der Pflegeversicherung Christine Strobel und Hans Peter Knips Landesbeauftragte beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Das Pflegestärkungsgesetz 2 ab dem
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrStuttgarter Forderungen
Stuttgarter Forderungen Alle inklusive?! Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen im Krankenhaus Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. November 2015 Stuttgarter Forderungen Alle inklusive?!
MehrErlösrelevante Pflege. Gesetzlich/rechtlicher Hintergrund: Status Quo und Zukunft
Erlösrelevante Pflege Gesetzlich/rechtlicher Hintergrund: Status Quo und Zukunft Wo befinden wir uns aktuell? 06.11.2017 Erlösrelevante Pflege: Status Quo und Zukunft 2 Erlösrelevanz beginnt in der Pflege
MehrWer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege
Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen dem Träger TRÄGER STRASSE ORT und Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrDRG-Entgelttarif (gültig ab )
1 DRG-Entgelttarif (gültig ab 01.01.2017) und Unterrichtung des Patienten gem. 8 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (KEntgG) I. Allgemeines Das Krankenhaus berechnet Fallpauschalen ( 7 KEntgG, vgl. dazu Abschnitt
MehrInhaltsübersicht. Kurzzeitpflege. Normen 42 SGB XI. Kurzinfo
Kurzzeitpflege Normen 42 SGB XI Kurzinfo In Fällen, in denen weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist, hat der Anspruchsberechtigte Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dieser
MehrQualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
Qualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Menschen, die im Alter auf Grund von Pflegebedürftigkeit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst benötigen
MehrEntwicklung und Etablierung der sektorenübergreifenden Versorgung älterer Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt in Potsdam (SEVERAM)
Entwicklung und Etablierung der sektorenübergreifenden Versorgung älterer Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt in Potsdam (SEVERAM) 03.03.2011 Zweite Meilensteinkonferenz Fallanalyse Herr Paul 1 Fallspezifische
MehrGemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI Redaktionelle Abkürzung:
MehrHäusliche Betreuung und Unterstützung
Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrWas bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?
Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Helmut Glenewinkel Hannover, 15.11.2012 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Pflegeneuausrichtungsgesetz
MehrVerhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch
Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe
MehrRechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016
Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch
MehrRechtsanwälte Korzus Piewack Horstkötter und Partner, Bremen Referentin: RAin Inge Horstkötter, Bremen Bielefeld/Minden Termin: am 09.
Das Pflegezeitgesetz Rechtsanwälte Korzus Piewack Horstkötter und Partner, Bremen Referentin: RAin Inge Horstkötter, Bremen Ort: Bielefeld/Minden Termin: am 09. Februar 2016 1 Worum geht es heute? Geltungsbereich
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrRatgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen
Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen aboutpixel.de Wo muss ich Pflegeleistungen beantragen? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag
MehrVereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
MehrVereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab
Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II als Anlage zum Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat Thüringen
MehrSH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben
Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung
MehrEltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011
Eltern für Eltern Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Umfrage März 2011 Rücklauf 76 Fragebogen Hit Liste 1.Schwerbehindertenausweis 2. Pflegegeld 3. Überprüfung der Pflegebedürftigkeit 4.
MehrWie geht s pflegebedürftigen Kindern heute? nestwärme ggmbh Deutschland 1
Wie geht s pflegebedürftigen Kindern heute? 21.04.2016 nestwärme ggmbh Deutschland 1 Individuelle Schulung und Beratung in der Häuslichkeit des pflegebedürftigen Kindes Nach 45 SGB XI Ein Beratungsangebot
MehrAnlage C gemäß 4 Abs. 2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII. Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen für Hilfeempfänger
gemäß 4 Abs. 2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen für Hilfeempfänger Gemäß 79 SGB XII müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen
Mehrzusätzliche Betreuungs- und Informationsveranstaltung
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Herzlich Willkommen zu der Informationsveranstaltung zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Gesetzliche Grundlage Wer hat einen Anspruch? Wozu
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrVortrag. Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen
Vortrag Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 3 16. Juni
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrBarrieren in der gesundheitlichen Versorgung erwachsener Menschen mit Behinderung
Bestandsaufnahme, Erfahrungen Bisherige Aktivitäten und Erfolge Barrieren Weiteres Vorgehen Bestandsaufnahme, Erfahrungen Erfahrungsbericht einer Mutter Bestandsaufnahme, Erfahrungen Diplomarbeit von Martina
MehrBeauftragung ambulanter Hospizdienste mit Sterbebegleitung in Berliner Krankenhäusern gem. 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V *
Beauftragung ambulanter Hospizdienste mit Sterbebegleitung in Berliner Krankenhäusern gem. 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V * Christian Kienle e.v. * Stand des Hospiz- und Palliativgesetzes nach der 2. und 3. Lesung
MehrVereinbarung nach 92c SGB XI
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze
MehrIndividuelle Schulung und Beratung in der Häuslichkeit des pflegebedürftigen Kindes nach 45 SGB XI
Individuelle Schulung und Beratung in der Häuslichkeit des pflegebedürftigen Kindes nach 45 SGB XI Ein Beratungsangebot der Kinderkrankenpflegedienste in Rheinland-Pfalz für Familien mit pflegebedürftigen
MehrLeistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI)
Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Tagung Chambre des salariés zur Pflegeversicherung am 21.04.2015 20.04.2015 Harald Kilian St. Ingbert 1 Referent Harald Kilian Referent Altenhilfe
MehrWelche Voraussetzungen gelten für die Pflegegrade?
Thälmannstr. 1 39175 Königsborn 039292/ 2151 039292/27901 yvonnes.pflegedienst@gmail.com Welche Voraussetzungen gelten für die Pflegegrade? Natürlich gibt es weiterhin bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrDie Situation von Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher
Die Situation von Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher ENTWURF Behinderung im Krankenhaus ein Problemaufriss Prof. Dr. Michael Seidel v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Symposium
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Mehr