Veröffentlichungen. Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr

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1 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum Eigentumsförderungssätze 1999 Vom 25. Mai 1999 BauWohnV IV A 31 Telefon: oder9012-0,intern Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), und des 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. S. 345) wird zur Durchführung der 42, 43, 88 d und 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970, 2986), im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: Hinweis: Ist in den Richtlinien eine männliche Form erwähnt (z. B. Bauherr), gilt diese Regelung auch entsprechend für die weibliche Form. INHALTSÜBERSICHT I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und Zuwendungsempfänger 1 Zuwendungszweck 2 Rechtsgrundlage, Geltungsbereich 3 Zuwendungsempfänger II. Art, Umfang und Höhe der Förderung 4 Darlehenshöhe, förderungsfähige Wohnfläche, Förderungskonditionen, Integration der Eigenheimzulage 5 Besonderheiten bei landeseigenen Grundstücken 6 Förderungsausschluss für zweite Wohnungen 7 Ökologische Baumaßnahmen 8 Landesbürgschaft III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 9 Mindesteigenleistung 10 Förderungsausschlüsse 11 Tragbarkeit der Belastung, Mindestbelastung 12 Anpassung der Förderungshöhe während des Förderungszeitraumes 13 Zusätzliche Förderung des Geschosswohnungsbaues 14 Auswahl nach sozialer Dringlichkeit 15 Vorrangiger Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln öffentlicher Arbeitgeber 16 Kostenobergrenzen 17 Beratung der Antragsteller 18 Mindestanforderungen an Verträge 19 Bauliche Anforderungen 20 Verpflichtungen des Bauherrn IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 21 Verfahrensbestimmungen 22 Ausnahmen von diesen Richtlinien 23 Außerkrafttreten von Vorschriften 24 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1: Zu Nummer 4 Abs. 5, Nummer 12 Abs. 1 und Nummer 13 (Förderungskonditionen) Anlage 2: Zu Nummer 16 (Kostenobergrenzen) Anlage 3: Zu Nummer 7 und 19 (Bauliche Anforderungen) I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und Zuwendungsempfänger 1 Zuwendungszweck Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zur Errichtung und zum Ersterwerb neugeschaffenen, selbstgenutzten Wohnraums. 2 Rechtsgrundlage, Geltungsbereich Rechtsgrundlage sind die 42, 43, 88 d und 88 e II. WoBauG. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung entscheidet die Investitionsbank Berlin (IBB) als Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Richtlinien gelten im Land Berlin. 3 Zuwendungsempfänger (1) Öffentliche Mittel im Sinne des 6 Abs. 1 II. WoBauG erhalten Bauherren oder Ersterwerber von eigengenutztem Wohneigentum, die die in 25 II. WoBauG bestimmte Einkommensgrenze um nicht mehr als 5 v. H. überschreiten (Eigentumsprogramm A). (2) Bauherren oder Ersterwerber, deren Familiengesamteinkommen die Einkommensgrenze nach 25 II. WoBauG um bis zu 90 v. H. überschreitet, erhalten Förderungsmittel nach 88 d und 88 e II. WoBauG als nichtöffentliche Mittel (Eigentumsprogramm B). II. Art, Umfang und Höhe der Förderung 4 Darlehenshöhe, förderungsfähige Wohnfläche, Förderungskonditionen, Integration der Eigenheimzulage (1) Die Zuwendungen werden von der IBB in Form von Zinszuschüssen zur Verbilligung von Darlehen der IBB gewährt. Sie werden als Festbetrag für die Förderung der beantragten Bauvorhaben (Projektförderung) bewilligt. Eine Anschlussförderung erfolgt nicht. (2) Die Darlehenshöhe beträgt bis zu DM/m 2 förderungsfähige Wohnfläche (2 045 EUR), bei Ausbau und Erweiterung bis zu DM/m 2 (1 636 EUR). Das Darlehen wird zu 98 v. H. ausgezahlt. Die Darlehensgewährung erfolgt nach banküblichen Gesichtspunkten. (3) Förderungsfähig sind die Wohnflächen innerhalb nachstehender Grenzen: 50 m 2 für 1 Person 60 m 2 für 2 Personen 80 m 2 für 3 Personen b ABl. Nr. 39 /

2 2 Veröffentlichungen Für jede weitere Person des Familienhaushaltes erhöhen sich diese um 10 m 2. Wird nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Schwangerschaft mindestens in der 14. Woche besteht oder sind ein oder mehrere Familienmitglieder anerkannt schwerbehindert und besteht begründeter Flächenmehrbedarf, kann die förderungsfähige Wohnfläche um biszu10m 2 erhöht werden. Bei kinderlosen jungen Ehepaaren im Sinne des 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 25 Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG (keiner der Ehegatten darf das 40. Lebensjahr vollendet haben; bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung) können bis zu 80 m 2 Wohnfläche gefördert werden. (4) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt behandelt, wenn sie mindestens ein gemeinsames Kind haben oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen. (5) Die Konditionen (Zinssatz, Tilgungssatz, Zinsanhebung, Förderungszeitraum) ergeben sich aus A n l a g e 1. Die Jahresangaben bezüglich der Anhebung des Zinssatzes und des Tilgungssatzes sowie des Förderungszeitraumes beziehen sich auf den ersten des Monats der ersten Teilauszahlung. Der planmäßige Tilgungssatz kann nach Entscheidung der IBB verändert werden. (6) Für Kinder, die bei der steuerlichen Veranlagung bzw. beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung finden und in dessen Haushalt leben, wird eine Zinsermäßigung von 0,5 v. H. längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt, wenn sie vor Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt angehören. (7) Kann der Förderungsnehmer eine Förderung nach Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erhalten, ist die Eigenheimzulage grundsätzlich bis zur Höhe des Grundbetrages nach 9 Abs. 2 EigZulG zur erhöhten Tilgung des von der IBB gewährten Förderungsdarlehens einzusetzen. Dies gilt für Antragsteller mit einer anfänglichen Überschreitung der Einkommensgrenze bis zu 70 v. H. (8) Der Verwaltungskostenbeitrag der IBB beträgt 0,5 v. H. p. a. vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v. H. des Ursprungskapitals. (9) Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB ergänzende Kapitalmarktdarlehen vergeben. (10) Berechtigte gemäß Nummer 3 Abs. 1 können ein Familienzusatzdarlehen nach 45 II. WoBauG erhalten. (11) Die IBB ist berechtigt, während des Antragsverfahrens eine aktuelle Einkommensbescheinigung anzufordern, wenn sich das Gesamteinkommen gegenüber dem der mit Antragstellung vorgelegten Angemessenheitsbescheinigung des Wohnungsamtes wesentlich und nachhaltig verändert hat und der Förderungsumfang nicht mehr gerechtfertigt ist. In diesem Falle ist die ursprüngliche Angemessenheitsbescheinigung zu widerrufen, soweit diese innerhalb der einjährigen Geltungsdauer noch wirksam ist. 5 Besonderheiten bei landeseigenen Grundstücken Bei Vergabe eines landeseigenen Grundstückes kann die Förderung herabgesetzt oder ausgeschlossen werden. Näheres wird durch die Richtlinien zur Vergabe landeseigener Grundstücke für den Bau selbstgenutzten Wohneigentums geregelt. 6 Förderungsausschluss für zweite Wohnungen Zweite Wohnungen (Einliegerwohnungen) werden nicht gefördert. 7 Ökologische Baumaßnahmen Für die in A n l a g e 3 Abschnitt III genannten besonderen Maßnahmen können die nach Nummer 4 Abs. 2 bereitgestellten Darlehen bis zu maximal 70 v. H. der zusätzlichen Kosten erhöht werden. Die in A n l a g e 3 Abschnitt II aufgeführten ökologischen Anforderungen sind bindende Voraussetzung der Förderung, zu deren Einhaltung sich der Antragsteller schriftlich zu verpflichten hat. 8 Landesbürgschaft Eine Landesbürgschaft wird nicht übernommen. III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 9 Mindesteigenleistung Die Mindesteigenleistung beträgt 15 v. H., bei Bauvorhaben auf Erbbaurechtsgrundstücken 20 v. H. der Gesamtkosten. Über eine geringere Eigenleistung kann die IBB unter Berücksichtigung banküblicher Aspekte in eigenem Ermessen entscheiden. Erhalten Förderungsnehmer öffentliche Mittel (vergleiche Nummer 3 Abs. 1) und treffen auf sie die Voraussetzungen nach 35 Abs. 3 II. WoBauG zu, beträgt die Mindesteigenleistung 10 v. H. der Gesamtkosten. Die Mindesteigenleistung für Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau beträgt 10 v. H. der Gesamtkosten. 10 Förderungsausschlüsse Die nach diesen Richtlinien geförderten Wohnungen und Wohnräume dürfen nicht als Ersatzwohnraum in einem Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von anderem Wohnraum angeboten werden. 11 Tragbarkeit der Belastung, Mindestbelastung (1) Eine Förderung ist nur zulässig, soweit dem aus bankmäßigen Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen, die zukünftige finanzielle Belastung aus dem Bauvorhaben nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet und die Belastung auf Dauer tragbar scheint. (2) Die Zinszuschüsse sind im Einzelfall bei Bewilligung soweit zu kürzen, dass eine anfängliche Mindestbelastung nicht unterschritten wird. Sie beträgt für Haushalte bis 50 % Überschreitung der Einkommensgrenze des 25 II. WoBauG 9 DM (4,60 EUR)/m 2 /monatlich und für Haushalte bis 90 v. H. Überschreitung 12 DM (6,14 EUR)/m 2 /monatlich (ohne Betriebskosten). 12 Anpassung der Förderungshöhe während des Förderungszeitraumes (1) Überschreitet das Gesamteinkommen des Förderungsnehmers nach Ablauf von jeweils 4 Förderungsjahren die für seinen Förderungssatz zugrunde gelegte Einkommensgrenze zu Beginn der Förderung um mehr als 20 v. H., erhöht sich der Zinssatz für das eingesetzte Darlehen um bis zu 0,2 v. H. je angefangene weitere 10 v. H. Einkommenssteigerung, maximal jedoch bis zum Zinssatz vor Subvention. Bei Ehepaaren, denen zum Zeitpunkt der Bewilligung als junge Ehepaare Freibeträge gemäß 25 d Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG gewährt wurden, erfolgt die o. g. Zinserhöhung erst bei einer Überschreitung um mehr als 40 v. H. Bei der Ermittlung der Höhe des Zinssatzes sind frühere einkommensabhängige Zinserhöhungen anzurechnen. Von einer Kürzung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ansonsten die im Zeitpunkt der außerplanmäßigen Kürzung der Förderungsmittel geltenden Lebenshaltungskostenansätze bei Beachtung der aktuellen Kostenansätze nach der II. Berechnungsverordnung unterschritten werden. (2) Jeweils drei Monate vor Ablauf des 4., 8., 12. und 16. Förderungsjahres hat der Eigentümer der IBB eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Wohnungsamtes über die Einkommensprüfung vorzulegen. Wird der Einkommensnachweis nicht oder aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig erbracht, kann für das eingesetzte Darlehen der im Darlehensvertrag geregelte zulässige Höchstzinssatz berechnet werden. ABl. Nr. 39 / b 2919

3 Veröffentlichungen (3) Tritt im Förderungsverlauf nach einkommensabhängiger Erhöhung des Zinssatzes nach Absatz 1 eine außergewöhnliche Einkommensminderung ein, indem sich das Gesamteinkommen um mindestens 15 v. H. verringert oder sich die Zahl der ständig zum Haushalt gehörenden Personen erhöht hat, können für diesen Zeitraum die Zinssätze unter Berücksichtigung der planmäßigen Zinserhöhungen bis zu den ursprünglich vorgesehenen Zinssätzen nach den Bewilligungskriterien dieser Richtlinien ermäßigt werden. Erforderlich ist die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Wohnungsamtes. 13 Zusätzliche Förderung des Geschosswohnungsbaues Für den Bau und den Ersterwerb von eigengenutzten (Kauf-) Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern auf Grundstücken mit einer erreichten Geschossflächenzahl von mindestens 0,6 werden die in A n l a g e 1 ausgewiesenen Zinssätze im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel um 0,5 v. H. ermäßigt. Dies gilt nicht für den Aus- und Aufbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Vollgeschossen. 14 Auswahl nach sozialer Dringlichkeit Ist abzusehen, dass die verfügbaren Mittel im jeweiligen Programmjahr nicht ausreichen, um alle bei der IBB vorliegenden Anträge zu berücksichtigen, sind die Anträge auf der Grundlage des 26 II. WoBauG nach sozialer Dringlichkeit auszuwählen. 15 Vorrangiger Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln öffentlicher Arbeitgeber Antragsteller, die Anspruch auf Wohnungsfürsorgeleistungen eines öffentlichen Arbeitgebers haben, müssen diese vorrangig in Anspruch nehmen. Der sich hieraus ergebende Förderungsvorteil ist auf die Landesförderung anzurechnen. 16 Kostenobergrenzen Die Kostenobergrenzen nach A n l a g e 2 gelten für alle Antragsteller. 17 Beratung der Antragsteller Bauherren und Erwerber von Wohneigentum erhalten Förderungsmittel grundsätzlich nur, wenn sie vor dem Abschluss von Verträgen, die im Zusammenhang mit dem zu fördernden Bauvorhaben stehen, die Finanzierungsberatung der IBB in Anspruch genommen haben. Eine Förderung wird aber dann nicht versagt, wenn in die entsprechenden Verträge die Bestimmung aufgenommen wurde, dass die Bauherren oder Erwerber binnen eines Zeitraumes von mindestens zwei Wochen nach der Beratung durch einseitige Erklärung kosten- und entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten können, wenn die Beratung oder die Bearbeitung eines bereits gestellten Förderantrags durch die IBB ergibt, dass eine Förderung nicht gewährt werden kann. Beim Abschluss von reinen Grundstückskaufverträgen mit Privatpersonen kann auf die Vereinbarung eines solchen Rücktrittsrechts verzichtet werden. 18 Mindestanforderung an Verträge Zum Schutz der Erwerber von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen kann die IBB Mindestanforderungen an die Veräußerungsverträge stellen. 19 Bauliche Anforderungen Die in A n l a g e 3 aufgeführten baulichen Anforderungen an den geförderten Wohnungsbau sind einzuhalten. 20 Verpflichtungen des Bauherrn (1) Vor Bewilligung der Förderung darf ohne Zustimmung durch die IBB nicht mit dem Bau begonnen werden. (2) Der Bauherr/Ersterwerber hat bis spätestens drei Monate nach Fertigstellung eine Erklärung über die tatsächlichen Gesamtkosten (getrennt nach Grundstückskosten, Bau- und Nebenkosten) abzugeben. Auf Verlangen der IBB ist ein Schlussbericht einzureichen. Förderungsmittel sind gegebenenfalls zu kürzen. IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 21 Verfahrensbestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Nummern 3 Vergabe von Aufträgen und 6 Nachweis der Verwendung der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 der Ausführungsvorschriften zu 44 LHO finden keine Anwendung. 22 Ausnahmen von diesen Richtlinien Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin getroffen werden ( 44 Abs. 1 Satz 4 LHO). 23 Außerkrafttreten von Vorschriften Mit Datum der Veröffentlichung dieser Richtlinien im Amtsblatt für Berlin treten die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum Eigentumsförderungssätze 1998 vom 29. April 1998 (ABl. S. 4682) außer Kraft. 24 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 25. Mai 1999 in Kraft. Sie gelten für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt erstmals für ein Bauvorhaben gestellt werden b ABl. Nr. 39 /

4 2 Veröffentlichungen Anlage 1 zu Nummer 4 Abs. 5 Nummer 12 Abs. 1 Nummer 13 Förderungskonditionen Darlehenshöhe je m 2 förderungsfähige Wohnfläche bei Ausbau und Erweiterung Darlehenshöhe je m 2 förderungsfähige Wohnfläche DM DM Überschreitung der Anfangszins in % p. a. Zinsanhebung um Tilgung in % p. a. Förderungslaufzeit Einkommensgrenze des 25 0,5 % p. a. in Jahren II. WoBauG in % Zeitabstände in Jahren Bis 30 2,0 ab 7. Jahr 1,5 20 über 30 bis 50 2,3 danach 1,5 16 über 50 bis 70 3,1 alle 1,5 14 über 70 bis 90 3,8 3 Jahre 1, Der Anfangszins senkt sich um jeweils 0,5 % für jedes im Haushalt lebende Kind gemäß Nummer 4 Abs Neben diesem Zins erhebt die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag (VKB) von 0,5 % p. a. 3 Das Darlehen wird zu 98 % ausgezahlt. Anlage 2 zu Nummer 16 Kostenobergrenzen Bauvorhaben sind förderungsfähig, wenn folgende Kostenobergrenzen eingehalten werden: Eigentumswohnung Reihenmittelhaus Reihenendhaus Freistehendes in Mehrfamilienhäusern Doppelhaushälfte Eigenheim Zweifamilienhaus Kosten des Bauwerks Gruppe 3 DIN 276/1981 nicht unterkellerte Objekte DM/m 2 Wfl DM/m 2 Wfl DM/m 2 Wfl DM/m 2 Wfl. Kosten des Bauwerks Gruppe 3 DIN 276/1981 Unterkellerte Objekte DM/m 2 Wfl DM/m 2 Wfl DM/m 2 Wfl DM/m 2 Wfl. Bei Überschreitung der Kostenobergrenzen des Bauwerks wird das Förderungsdarlehen reduziert. Bei einer Überschreitung der Kostenobergrenze des Bauwerks um mehr als 300 DM/m 2 Wfl. und bei Erwerb des Grundstücks zu einem Preis über dem Bodenrichtwert ist die Förderung des Bauwerks ausgeschlossen. Überschreitung der Kostenobergrenze in DM/m 2 Wfl. bis zu 100 DM bis zu 200 DM bis zu 300 DM Darlehenskürzung in DM/m 2 förderungsfähige Wfl. 150 DM 300 DM 450 DM Die Kosten für Außenanlagen und Baunebenkosten einschließlich der Kosten für Architekten, Ingenieure und Finanzierung (Gruppe 4 7 DIN 276/1981) sind nachzuweisen. Überhöhte Nebenkosten führen zur Ablehnung des Förderungsantrages. Die berücksichtigungsfähigen Grundstückskosten können bei Bauvorhaben in städtebaulichen Entwicklungs- und Vertragsgebieten überschritten werden. Die nach Nummer 7 der Richtlinien für zusätzliche ökologische Baumaßnahmen der IBB nachgewiesenen Kosten werden gesondert berücksichtigt und sind nicht Gegenstand der Kostenobergrenze. ABl. Nr. 39 / b 2921

5 Veröffentlichungen Anlage 3 zu Nummer 7 und 19 I. Planung der Wohngebäude Bauliche Anforderungen 1. Wohnungen in Kellergeschossen sind nicht förderungsfähig. 2. Die Ermittlung der Wohnflächen erfolgt nach 42 bis 44 II. BV. Überdachte Terrassen, Loggien, Balkone, Dachterrassen und Wintergärten sind mit der Hälfte ihrer Flächen anzurechnen. Diese zur Hälfte angerechnete Grundfläche ist jedoch nur bis zu 5 % der Gesamtwohnfläche der dazu gehörigen Wohnungen anerkennungsfähig. 3. Insbesondere beim Geschosswohnungsbau wird empfohlen, sich an den baulichen Anforderungen des geförderten Mietwohnungsbaues zu orientieren. II. Ökologische Anforderungen 4. Die Planung und Errichtung der Wohngebäude soll im Sinne eines ressourcenschonenden, umweltverträglichen Bauens und im Interesse eines kostengünstigen Betriebes im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes erfolgen. 5. Der Wärmeverbrauchsstandard soll die Werte der Wärmeschutzverordnung 1995 um mindestens 10 % unterschreiten. 6. Bei bestehender Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Heizenergieträger (Fernwärme aus Kraftwärmekopplung, Gas) sind diese einzusetzen. Bei vergleichsweise hohen Anschlusskosten können von der Bewilligungsstelle Ausnahmen zugelassen werden. 7. Elektrische Heizungen und elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig. Ausnahmen sind in Verbindung mit solaren Wärmegewinnsystemen und dabei nachgewiesener positiver Gesamtbilanz möglich. 8. Für Wasch- und Geschirrspülmaschinen sollen neben Kalt- auch Warmwasseranschlüsse vorgesehen werden. 9. Wohnungen sind mit Kaltwasserzählern auszustatten. 10. Bei der Bauausführung sollen Materalien zur Verwendung kommen, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Beseitigung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Bauteile mit Recyclat- Anteilen sollen vorrangig eingesetzt werden. Nicht verwendet werden dürfen a) asbesthaltige Baustoffe, b) Baustoffe, die vollhalogenierte oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, CFC) enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt werden; insbesondere Schaumdämmplatten und Ortschäume, c) Bauteile aus Tropenhölzern, d) folgende Bauteile aus Polyvinylchlorid (PVC): Zu- und Abwasserleitungen außerhalb des Erdreiches, Dachentwässerungen, Dach- und Dichtungsbahnen, Bauteile im Innenausbau einschließlich Fensterund Türprofile und Bodenbeläge, Elektroleitungen, Bauteile im Fassadenbereich, wenn nicht die bleiund cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung belegt ist, die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Eigenschaften mit einer Kennzeichnung versehen sind und eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Rücknahme und zum produktbezogenen Recycling vorliegt, e) Bauteile aus Aluminium, sofern der Antragsteller nicht eine Verpflichtungserklärung zum produktbezogenen Recycling im Sinne des A/U/F-Sammelsystems, und bei farbigen Alumium-Bauteilen eine Herstellererklärung über die chromfreie Grundierung vorlegt, f) arsen- und chromhaltige Holzschutzmittel, g) Oberflächenbehandlungs- und Klebestoffe sowie Farben und Lacke mit vergleichsweise hohem Lösungsmittelgehalt (Vorzugsweise sind schadstoffarme Lacke mit dem Umweltzeichen Blauer Engel zu verwenden), h) formaldehydhaltige Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet, i) Produkte aus künstlichen Mineralfasern (Glas- und Steinwolle), wenn diese in direkter Verbindung mit der Innenraumluft stehen. III. Besonders förderungsfähig sind 11. erhöhter baulicher Wärmeschutz, wenn die Werte der Wärmeschutzverordnung um mindestens 25 % unterschritten werden, 12. bei Geschosswohnungen Wärmemengenzähler zur wohnungsweisen Messung des Wärmeverbrauchs, 13. Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen, zum Beispiel Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen (ausgenommen Grundwasserwärmepumpen und alle Wärmepumpen mit elektrischer Zusatzheizung sowie elektrisch betriebene Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von kleiner 4 oder FCKW-haltigen und H-FCKW-haltigen Kältemitteln), 14. Wärme- und Stromerzeugung durch Blockheizkraftwerke unter der Voraussetzung befürwortender gutachterlicher Voruntersuchungen und Zustimmung der Bewilligungsstelle, 15. die Zurückhaltung des Niederschlagswassers durch geeignete bauliche Maßnahmen. Voraussetzung dafür sind größere zusammenhängende Bauvorhaben und die Zustimmung der Bewilligungsstelle b ABl. Nr. 39 /

6 2 Veröffentlichungen Richtlinien über die Förderung des Erwerbs von Wohnungen aus dem Bestand durch Mieter sowie nach Erwerb berechtigt selbstnutzende Dritte Bestandserwerbsrichtlinien 1999 Vom 25. Mai 1999 BauWohnV IV A 34 Telefon: oder9012-0,intern (5) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt behandelt, wenn sie ein gemeinsames Kind haben oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Einganges vollständiger, mit allen für die Förderungsentscheidung maßgeblichen Antragsunterlagen versehenen Förderungsanträgen. INHALTSÜBERSICHT 1 Zuwendungszweck 2 Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger 3 Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen 4 Weitere Förderungsvoraussetzungen 5 Antragsverfahren 6 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 7 Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages 8 Förderungsausschluss; Kumulationsverbot 9 Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen Richtlinien 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: 1 Zuwendungszweck Zur vermehrten Bildung selbstgenutzten Wohnungseigentums aus dem Bestand fördert Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinien den Erwerb (Kauf) von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Wohnungen, die seit mindestens 2 Jahren bezugsfertig sind, durch deren Mieter, deren Familienangehörige im Sinne des 8 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz II. WoBauG) sowie den Erwerb leerstehender Wohnungen durch andere, berechtigte Personen zur Selbstnutzung mit Hauptwohnsitz. 2 Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger (1) Für den Erwerb dauerhaft bewohnbarer Wohnungen werden Darlehen der Investitionsbank Berlin (IBB-Darlehen) bewilligt, die durch Zinszuschüsse (nicht öffentliche Mittel) des Landes verbilligt werden. Die Zinsdifferenzleistungen werden direkt zwischen der IBB und dem Land Berlin abgerechnet. Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB die Förderungsdarlehen ergänzende Kapitalmarktdarlehen (Förderungsergänzungsdarlehen) bewilligen. (2) Antrags- und Bewilligungsstelle ist die IBB. (3) Die Darlehen der IBB sind an rangerster Stelle im Grundbuch zu sichern. Eine Bürgschaft des Landes hierfür wird nicht gewährt. Überschreitet die Darlehenshöhe den von der IBB ermittelten Beleihungswert (Sachwertverfahren), sind anderweitige werthaltige Sicherheiten beizubringen. (4) Förderungsberechtigt sind Haushalte, deren anrechenbares Jahreseinkommen die Einkommensgrenze des 25 II. WoBauG um nicht mehr als 90 % überschreitet. 3 Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen (1) Das Darlehen beträgt höchstens DM (920 EUR) je m 2 Wohnfläche. Gefördert werden höchstens für 1 Person 50 m 2 2 Personen 60 m 2 3 Personen 80 m 2 jede weitere Person 10 m 2 Wohnfläche. Entscheidend ist die tatsächliche Wohnfläche. (2) Die Zinsverbilligungen werden abhängig von den im 25 II. WoBauG genannten Einkommensgrenzen wie folgt gewährt: Zinsverbilligung bei Überschreitung Förderungslaufauf: der Einkommens- zeit in Jahren: (= Zins in % p. a.) grenze in %: 2,0 bis ,3 bis ,1 bis ,8 bis Neben diesem Zins erhebt die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. jährlich. Für jedes Kind, das bei der steuerlichen Veranlagung bzw. beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung findet und auf Dauer in dessen Haushalt lebt, wird eine Zinsermäßigung um 0,5 v. H., längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt, sofern sie vor Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt angehören. DasDarlehenwirdzu98%ausgezahlt. Die Tilgung beträgt 1,5 % p. a. (3) Einkünfte aus dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sind bei Haushalten mit bis zu 70 % Überschreitung der Einkommensgrenze nach 25 II. WoBauG grundsätzlich bis zur Höhe des Grundbetrages der Eigenheimzulage nach 9 Abs. 2 EigZulG zur erhöhten Tilgung des IBB-Darlehens einzusetzen, sofern sonstige Einkünfte dem nicht entgegenstehen ( 4 EigZulG; 15 Abgabenordnung). Im Ausnahmefall kann ganz oder teilweise darauf verzichtet oder die planmäßige Tilgung reduziert werden, wenn nach Entscheidung der IBB die Tragbarkeit der Belastung aus dem Bestandserwerb ansonsten nicht gesichert wäre. 4 Weitere Förderungsvoraussetzungen (1) Der Eigenkapitalanteil des Erwerbers soll in der Regel 15 %, grundsätzlich nicht weniger als 10 % vom Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten betragen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die IBB. ABl. Nr. 39 / b 2923

7 Veröffentlichungen (2) Eine Förderung ist nur zulässig, soweit dem unter bankenüblichen Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen, und die Belastung aus dem Objekt die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers nicht beeinträchtigt und auf Dauer tragbar ist. Die Belastung wird als tragbar angesehen, wenn die Einkünfte des Antragstellers nach Abzug der Belastung aus dem Wohnungserwerb und sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, einen angemessenen Betrag für die Lebenshaltungskosten sicherzustellen. (3) Sofern die zu erwerbende Wohnung nicht bereits vom Berechtigten bewohnt ist, wird ein Erwerb nur gefördert, wenn der bisherige Mieter diese Wohnung gekündigt hat und innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zur Nutzung nach diesen Richtlinien freimacht. (4) Ein nach diesen Richtlinien geförderter Erwerb durch einen Familienangehörigen ist für maximal zwei von Familienmitgliedern genutzte Wohnungen zulässig. (5) Werden der IBB im Zuge der Antragstellung Dritter Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass der Mieter vom Vermieter/Veräußerer zur Steigerung der Vermarktungschancen und Erzielung eines im Vergleich zum Verkauf der vermieteten Wohnung höheren Kaufpreises gegen seinen Willen zur Aufgabe der Wohnungsnutzung und Beendigung des Mietvertragsverhältnisses gedrängt wurde (Entmietungsmissbrauch), wird die Entscheidung über den Förderungsantrag bis zur Klärung zurückgestellt. Tatsachenfeststellungen und Entscheidungen hierüber trifft die IBB im Rahmen der Antragsbearbeitung. 5 Antragsverfahren (1) Für die Antragstellung auf Erwerbsförderung sind die bei der IBB erhältlichen Vordrucke zu verwenden. (2) Den Anträgen auf Erwerbsförderung sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis über eine bei der IBB erfolgte Finanzierungsberatung des Antragstellers, verbindliches Kaufangebot des Verkäufers für die vom Antragsteller zu erwerbende Bestandswohnung, gültige Bescheinigung der bezirklichen Wohnungsämter über das gemäß den 25 bis 25 d II. WoBauG anrechenbare Gesamteinkommen des nach Bestandserwerb berechtigt nutzenden Wohnungsinhabers; das Datum der Einkommensbescheinigung darf hierbei nicht länger als ein Kalenderjahr vor Antragstellung liegen. (3) Bei Erwerb von Sozialmietwohnungen durch selbstnutzende Dritte ist im Falle der Überschreitung der gemäß 25 II. WoBauG maßgeblichen Einkommensgrenze auch die Freistellungsgenehmigung gemäß 7 des Wohnungsbindungsgesetzes für die Wohnung bei Antragstellung vorzulegen. 6 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers (1) In den Kaufvertrag ist nachfolgende Verpflichtung des Erwerbers aufzunehmen: Der Erwerber verpflichtet sich, die Wohnung entsprechend dem Förderungszweck zu nutzen. Befristeter Leerstand (maximal 3 Monate) oder befristete Nutzung durch andere Personen als bei Bewilligung der Förderung vorgesehen (maximal 5 Jahre) bedürfen der vorherigen Zustimmung der IBB. Die IBB soll die Zustimmung nicht verweigern, wenn die vorgenannte anderweitige Nutzung der Wohnung zum Beispiel aus beruflichen oder sonstigen zwingenden Gründen vom Nutzer der Wohnung nicht zu vertreten sind. Entscheidungen darüber trifft die IBB. (2) Die Förderungsmittel werden grundsätzlich nur bewilligt, sofern der Antragsteller vor Abschluss von Verträgen, die im Zusammenhang mit dem zu fördernden Bestandserwerb stehen, die Finanzierungsberatung der IBB in Anspruch genommen hat. Eine Förderung wird aber dann nicht versagt, wenn in die entsprechenden Verträge die Bestimmung aufgenommen wurde, dass der Antragsteller/Erwerber binnen eines Zeitraumes von mindestens zwei Wochen nach Durchführung der Finanzierungsberatung durch einseitige Erklärung kostenund entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Beratung ergibt, dass eine Förderung nicht oder nur unter erheblichen Risiken für den Antragsteller gewährt werden kann. 7 Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung der Zinsverbilligung (auch teilweise) zu widerrufen und den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. Änderungskündigung daran vorzunehmen, wenn: a) die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben des Förderungsnehmers beruht, b) die Wohnung nicht den Förderungsbedingungen entsprechend genutzt wird, c) die Wohnung innerhalb des Förderungszeitraumes veräußert oder ohne Zustimmung der IBB vermietet wird, d) ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt. 8 Förderungsausschluss; Kumulationsverbot (1) Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, für die bei Veräußerung an Mieter eigene Erwerbsförderungen beantragt werden können, oder auf die in der Vergangenheit für den Neubau des Mehrfamilienhauses gewährte Förderungsmittel im Zuge der Aufteilung in Wohnungseigentum zur weiteren Auszahlung anteilig übertragen werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert. (2) Wurden Gebäude oder Wohnungen unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln des Landes Berlin modernisiert oder instand gesetzt, wird die Bestandserwerbsförderung unter der Voraussetzung gewährt, dass der Zuwendungsempfänger in die sich aus der Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung ergebenden Rechte und Pflichten eintritt und auf die Übertragung etwaiger Aufwendungszuschüsse verzichtet. Der Erwerber hat der IBB gegenüber den entsprechenden Nachweis zu führen. (3) Die Förderung des Erwerbes von Wohnungen aus dem Bestand, für die Kaufverträge vor Inkrafttreten dieser Richtlinie notariell beurkundet wurden, ist ausgeschlossen. 9 Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen Richtlinien (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. (2) Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin getroffen werden ( 44 Abs. 1 Satz 4 LHO). 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft b ABl. Nr. 39 /

8 2 Veröffentlichungen Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Berlin Genossenschafts RL 1999 Vom 25. Mai 1999 BauWohnV IV A 34 Telefon: oder9012-0,intern INHALTSÜBERSICHT 1 eine Wohnungsgenossenschaft, 1 sonstige Wohnungsunternehmen mit einem Wohnungsbestand von mindestens 50 Wohnungen. 2.3 Gründung im Sinne dieser Richtlinien ist dasjenige Vorhaben, das zum Ziel hat, die rechtliche Existenz eines Wohnungsunternehmens in der Rechtsform einer Genossenschaft zu bewirken. Unbeachtlich ist, ob dies im Wege der Neugründung oder der Abspaltung (Ausgründung) geschieht. Die Verschmelzung von Unternehmen gilt nicht als Gründung im Sinne dieser Richtlinie. 1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger 4 Umfang und Höhe der Zuwendung 5 Antragsverfahren 6 Auszahlung; Restfinanzierung 7 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 8 Widerruf der Bewilligung 9 Verfahrensbestimmungen 10 Ausnahmen von diesen Richtlinien 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bestimmt: 1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich 1.1 Zur Stärkung des Genossenschaftswesens und als Beitrag zur Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater Haushalte fördert Berlin die Aus- und Neugründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften sowie den Erwerb von Geschäftsanteilen an aus- und neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften durch die Gewährung von Zuschüssen und zinslosen Darlehen. 1.2 Es werden Zuwendungen nach 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) als Projektförderung gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung entscheidet die Investitionsbank Berlin (IBB) als Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Diese Richtlinien gelten im Land Berlin. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Eigentumsorientierte Wohnungsgenossenschaften sind solche, bei denen die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (Erwerbsoption). 2.2 Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Richtlinien ist 1 eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, 1 ein städtischer Eigenbetrieb, der Wohnungen, die sich im Eigentum des Landes Berlin befinden, verwaltet, 3 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger 3.1 Gegenstand der Förderung ist die Gründung einer Genossenschaft aus dem Wohnungsbestand eines oder mehrerer Wohnungsunternehmen, wobei ein Teil dieses Wohnungsbestandes der neu zu gründenden Wohnungsgenossenschaft übertragen wird (Ausgründung), die Neugründung einer Genossenschaft mit dem Ziel, deren Mitglieder mit genossenschaftlichem Wohnraum einschließlich der Erwerbsoption hieran zu versorgen, der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer den obigen Merkmalen entsprechenden Genossenschaft, sofern diese nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist und der Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Hinsichtlich der Aus- und Neugründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften werden durch die Förderung pauschal die Kosten für Beratung und Unterstützung der Zuwendungsberechtigten hinsichtlich Finanzfragen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, organisatorischer Fragen sowie der Entwicklung von Sanierungskonzepten abgedeckt. 3.2 Zuwendungsempfänger sind für die Aus- und Neugründung: die Genossenschaft in Gründung für die Förderung des Erwerbes von Geschäftsanteilen: jede natürliche Person, sofern 1 sie gemäß 17 des Eigenheimzulagengesetzes anspruchsberechtigt ist und die Einkommensgrenze des 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz II. WoBauG) um nicht mehr als 90 % überschreitet und 1 der Zuwendungsempfänger bereits Mieter der von der Genossenschaft erworbenen Wohnung ist oder 1 die Wohnung leersteht und durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von 6 Monaten nach Zahlung der Geschäftsanteile bezogen wird. 4 Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Förderung von Genossenschaftsgründungen Für die Aus- oder Neugründung einer Genossenschaft erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Projektförderung (Zuschuss) in Höhe von DM (511 EUR) für jede in die Genossenschaft überführte Wohnung. Der Zuschuss beträgt mindestens DM ( EUR); er beträgt maximal DM ( EUR). ABl. Nr. 39 / b 2925

9 Veröffentlichungen 4.2 Förderung von Anteilserwerben Der Erwerb von Anteilen an aus- oder neugegründeten, eigentumsorientierten Genossenschaften wird durch die Vergabe zinsloser Darlehen der Investitionsbank Berlin (IBB-Darlehen) gefördert. Die Höhe des Darlehens entspricht hierbei 80 v. H. des gezeichneten Geschäftsanteils, höchstens jedoch DM (4 090 EUR). Das zinslose IBB-Darlehen ist in Höhe des jährlichen Eigenheimzulagenanspruchs (einschließlich Kinderzulagen) zu tilgen; mindestens jährlich DM (383 EUR) bei Haushalten, zu denen keine nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigenden Kinder zählen DM (511 EUR) bei Haushalten, zu denen mindestens ein nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigendes Kind zählt. Ergibt sich nach Ablauf von 8 Jahren (Ende der steuerlichen Förderung) bei planmäßiger Tilgung ein Restdarlehensbetrag, kann die Bewilligungsstelle bei Haushalten, deren Haushaltseinkommen zu diesem Zeitpunkt die gemäß 25 II. WoBauG maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 50 v. H. überschreitet, den Restdarlehensbetrag auf Antrag in einen Zuschuss umwandeln. 5 Antragsverfahren 5.1 Antragsbefugnis Zur Antragstellung befugt sind natürliche Personen Für die Förderung der Gründung sind diejenigen natürlichen Personen gemeinschaftlich befugt, die das Gründungsvorhaben als Gründungsmitglieder betreiben (mindestens 7); daneben ist auch das Wohnungsunternehmen zur Antragstellung befugt, aus dessen Wohnungsbestand ein Teil der neu zu gründenden Genossenschaft übertragen werden soll Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte ist die Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Vollmacht nachzuweisen Zur Vertretung einer Genossenschaft im Vorgründungsstadium sind diejenigen Personen befugt, die nach dem Gründungsprotokoll oder dem jeweiligen Protokoll späterer Genossenschafterversammlungen zur Vertretung nach außen bevollmächtigt worden sind. Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach den Regelungen des Protokolls, in dem die Bevollmächtigung beschlossen worden ist. Ist die Satzung der Genossenschaft beschlossen, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder sofern ein Vorstand noch nicht bestellt ist zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung befugt Dem Förderungsantrag ist das Protokoll der Genossenschafterversammlung beizufügen, das die Wahl oder die Bestellung der rechtlich handelnden Personen ausweist, sowie gegebenenfalls die beschlossene Satzung. 5.2 Antragstellung Förderungsanträge sind in Form von Einzel- oder Sammelanträgen auf den vorgesehenen Antragsvordrucken bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind folgende Erklärungen und Nachweise beizufügen: Nachweise bei Aus- oder Neugründung von Genossenschaften: 1 Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft unter Berücksichtigung der Finanzierung des Kaufpreises und einer gegebenenfalls erforderlichen Modernisierung und Instandsetzung des erworbenen Wohnungsbestandes durch Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes, insbesondere des Testats des Genossenschaftsverbandes über die Gründungsprüfung. 1 Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 11 des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere über die Bestellung des Vorstandes und die beantragte Eintragung im Genossenschaftsregister. 1 Nachweis über die Erfüllung der in 17 des Eigenheimzulagengesetzes normierten Voraussetzungen durch Vorlage der Satzung Voraussetzungen und Nachweise bei Anteilserwerben: 1 Anspruchsberechtigung für Leistungen gemäß 17 des Eigenheimzulagengesetzes 1 Nachweis über das bestehende Mietverhältnis 1 amtliche Meldebestätigung zum Nachweis des ersten Wohnsitzes 6 Auszahlung; Restfinanzierung 6.1 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes, inländisches Konto. Voraussetzung hierfür ist zusätzlich zu den unter Nummer und genannten Nachweisen die Vorlage folgender Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle: bei Aus- und Neugründung der eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaft der Nachweis über den Erwerb der Wohnungen durch Vorlage beglaubigter Kopien von notariellem Kaufvertrag und Grundbuchauszug, bei Anteilserwerben an eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften der Nachweis über die rechtsverbindliche Zeichnung des zu erbringenden Eigenanteiles. 6.2 Im Zusammenhang mit der Förderung kann die IBB der Genossenschaft ergänzende Darlehen zur Schließung der Finanzierung gewähren. 7 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 7.1 Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem gemäß Nummer 4.2 zinslos gewährten Darlehen für Anteilserwerbe ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der IBB den Anspruch aus der Eigenheimzulage in Höhe der vereinbarten Tilgung abzutreten. 7.2 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsstelle zu benennenden Frist den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, beglaubigter Grundbuchauszug, Bestätigung des Registergerichts über die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister, Zahlungsnachweise, Festsetzungsbescheide nach dem EigenheimzulagenG) im Original beizufügen, soweit diese nicht bereits durch die Genossenschaft vorgelegt wurden. Die Bewilligungsstelle kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat. 7.3 Im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft vor Tilgung des Förderungsdarlehens hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger das Restdarlehen aus der Anteilserwerbsförderung innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zurückzuzahlen b ABl. Nr. 39 /

10 2 Veröffentlichungen Auf Antrag kann die Rückzahlung des Restdarlehens aus der Anteilserwerbsförderung bis zur Erstattung des erworbenen Geschäftsanteils durch die Wohnungsgenossenschaft gestundet werden. 8 Widerruf der Bewilligung Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen und in diesen Fällen Förderungsmittel zurückzufordern, falls die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben des Förderungsnehmers beruht, der Förderungsnehmer sonstige übernommene Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat, ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt. 9 Verfahrensbestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 LHO sowie die 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 10 Ausnahmen von diesen Richtlinien Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bauund Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin getroffen werden ( 44 Abs. 1 Satz 4 LHO). 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer (Ortskundeprüfungsrichtlinien) Vom 8. Juli 1999 BauWohnV XII D 31 Telefon: oder9016-0,intern Aufgrund des 6 Abs. 1 AZG i. V. m. 9 Abs. 1 ASOG Bln wird bestimmt: I. 1. (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben grundsätzlich ihre Ortskundekenntnisse ( 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV ) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben nur den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. (3) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung ist vor dem bei den unter Nummer 1 Abs. 4 angegebenen Gewerbevertretungen gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. (4) Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1 Abs. 3 gehören je ein Vertreter der Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. und des Taxi Verbandes Berlin e. V. an. Beschränkt sich der Antrag auf den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen und Krankenkraftwagen, so tritt an die Stelle des Prüfungsausschussbeisitzers aus dem Taxigewerbe ein Vertreter des Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss obliegt im Wechsel dem Vertreter, in dessen Räumen die Ortskundeprüfung stattfindet. (5) Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. (6) Ein Vertreter des Taxi- und Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen von Angehörigen als Fahrer tätig werden sollen. (7) Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskundekenntnissen begründen können. 2. (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber. (2) An einer Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als fünfzehn Bewerber teilnehmen. (3) Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und das Landeseinwohneramt Berlin (LEA) sind aufsichtsberechtigt und können Beauftragte entsenden. 3. (1) Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifes zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor der Prüfung in der Geschäftsstelle der zuständigen Gewerbevertretung (Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. oder Taxi Verband Berlin e. V.) zu entrichten. (2) Vor Beginn jeder Prüfung ist die Identität des Bewerbers durch ein amtliches, mit Lichtbild versehenes und gültiges Personaldokument festzustellen. (3) Bleibt der Bewerber der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Darauf ist der Bewerber vorher hinzuweisen. (4) Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss hat dem Landeseinwohneramt hiervon Mitteilung zu machen. 4. (1) In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von den Vertretern der Gewerbe zu erarbeiten und vom Landeseinwohneramt zu bestätigen. ABl. Nr. 39 / b 2927

11 Veröffentlichungen In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen: a) Bezirke, Ortsteile und Siedlungen mit Eigennamen b) Straßen c) Plätze d) Behörden und sonstige Institutionen, Krankenhäuser, Hotels, Theater, Museen und sonstige Sehenswürdigkeiten, Sportstätten, Friedhöfe (2) Die Zusammenstellung der Fragestellung obliegt dem Prüfungsausschuss. (3) Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a bis d genannten Bereichen zu beantworten, und zwar 15 Fragen zu a) bis c) und 15 Fragen zu d). (4) Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber die Fragen gemäß den Hinweisen aus dem jeweils gültigen Ortskundekatalog zu beantworten. (5) Die bestandene schriftliche Prüfung bleibt ein Jahr gültig. 5. (1) Die mündliche Prüfung ist im Anschluss an die schriftliche Prüfung abzulegen. Der Bewerber muss unter Angabe a l l e r zu befahrenden Straßen und im Ortskundekatalog aufgeführten Plätze den kürzesten Weg von einem Abfahrtsort zu einem Fahrtziel nennen und die Fahrtrichtung (rechts, links, geradeaus) beschreiben können. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele vorzugeben, die im jeweils gültigen Ortskundekatalog unter den Abschnitten a, c und d aufgeführt sind. Der Bewerber erhält drei derartige Fragen ( Zielfahrten ). Bei nicht eindeutigem Ergebnis der mündlichen Prüfung können dem Bewerber statt einer dritten Zielfahrt oder im Anschluss an die dritte Zielfahrt Zusatzfragen gestellt werden, die im jeweils gültigen Ortskundekatalog unter den Hinweisen für die Ortskundeprüfung aufgeführt sind. (2) Die aktuellen Anforderungskriterien für die mündliche Prüfung sind im jeweils gültigen Ortskundekatalog unter dem Abschnitt Hinweise für die Ortskundeprüfung aufgeführt. 6. (1) Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die auch vom Beisitzer zu unterschreiben ist. (2) Die Niederschrift enthält die Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als ausreichend oder nicht ausreichend zu bezeichnen. (3) Die Ortskenntnisse sind als ausreichend zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung falls er diese abzulegen hatte mindestens 27 Fragen und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Zielfahrten zutreffend oder in Verbindung mit Zusatzfragen ausreichend beantwortet. (4) Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. (5) Über die bestandene Ortskundeprüfung ist eine Bestätigung zu erteilen. Eine Kopie der Bestätigung ist dem Landeseinwohneramt zu übermitteln. (6) Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind dem Bewerber die Gründe für diese Bewertung mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen. Der Bewerber kann den Schlichtungsausschuss anrufen. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich vorzubringen. (7) Der Schlichtungsausschuss tagt nach Bedarf einmal pro Monat jeweils in der Gewerbevertretung, in der die Prüfung nicht stattfand. Er besteht aus den beiden Vorsitzenden der unter Nummer 1 Abs. 4 genannten Gewerbevertretungen und einer neutralen Person, die in Abstimmung mit dem Landeseinwohneramt von den Vorständen der unter Nummer 1 Abs. 4 genannten Gewerbevertretungen berufen wird. Der Schlichtungsausschuss entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist nicht an die Entscheidung des Prüfungsausschusses gebunden. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist gestattet. 7. (1) Bei Nicht-Bestehen kann die Ortskundeprüfung wiederholt werden. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. (2) Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. II. 1. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober 1999 in Kraft und am 30. September 2009 außer Kraft. 2. Die Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer (Ortskundeprüfungsrichtlinien) vom 13. März 1992 (ABl. S. 1039) treten am 30. September 1999 außer Kraft. Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes II-201 a Bek. v BauWohnV IV EH 2 Telefon: /55 41 oder intern /55 41 Der Entwurf des Bebauungsplans II-201 a für eine Teilfläche des Geländes zwischen Invalidenstraße, der westlichen Ladestraße des Humboldthafens, der westlichen Verlängerung des Kapelleufers, Kapelleufer, der südlichen Verlängerung des Alexanderufers, Spree, Straße Alt-Moabit, Stadtbahn und südlicher Verlängerung der Lehrter Straße sowie Teilflächen der Grundstücke Alt-Moabit 5, Invalidenstraße 60 und Abschnitte der Straße Alt-Moabit und des Kapelleufers in den Bezirken Tiergarten und Mitte liegt gemäß 3 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in der Zeit vom 9. August 1999 bis einschließlich 23. August 1999 in der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr IV EH, Dienstgebäude Behrenstraße 42, Berlin (Mitte) im ersten Obergeschoss vor den Räumen Montag bis Mittwoch 9 bis 17 Uhr, Donnerstag 9 bis 18 Uhr, Freitag 9 bis 15 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können nur zu den Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans Anregungen vorgebracht werden b ABl. Nr. 39 /

12 2 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Richtlinien zur Förderung von stationären Hospizen Vom 5. Juli 1999 GesSoz II C 31 Telefon: oder9028-0,intern Auf der Grundlage der am 8. Dezember 1998 vom Senat beschlossenen Vorlage (Nr. 1836/98) über Hospizkonzept Förderung der Hospizentwicklung im Land Berlin werden die folgenden Richtlinien beschlossen: 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (1) Zweck der Förderung ist die Etablierung einer begrenzten Anzahl von stationären Hospizplätzen im Land Berlin. (2) Das Land Berlin gewährt Trägern von stationären Hospizen im Rahmen der 23, 44 LHO und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Hausmittel. 2 Gegenstand der Förderung (1) Für die Etablierung der neuen Einrichtungsform stationäres Hospiz im Land Berlin werden die in der Senatsvorlage Nr. 1836/98 beschlossenen stationären Hospizplätze gefördert. (2) Gefördert werden Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen zur Errichtung von stationären Hospizplätzen sowie deren Ausstattung. 3 Zuwendungsempfänger (1) Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden. (2) Zuwendungsempfänger für eine Förderung zur Errichtung und Ausstattung eines stationären Hospizes sind Träger, die eine anerkannte Rechtsform haben und die Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung gemäß 39 a Satz 4 SGB V erfüllen. Vorbehaltlich aktueller Änderungen aufgrund objektiver Gegebenheiten werden die in der oben genannten Senatsvorlage genannten Träger bei der Förderung berücksichtigt. erklärt, um die Entwicklung in Bezug auf Inanspruchnahme, Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und Finanzierung in den kommenden Jahren verfolgen und fachlich bewerten zu können. 5 Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) Träger, die ein stationäres Hospiz errichten möchten, können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 4 eine Förderung erhalten. (2) Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. (3) Es werden insgesamt 64 stationäre Hospizplätze gefördert. (4) Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 TDM pro Platz. Für diese kleineren Baumaßnahmen wird auf die Ausführungsvorschriften zu 24 LHO verwiesen. (5) Weitere Fördermittel werden nicht gewährt. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen keine 7 Verfahren (1) Der Antrag auf Förderung ist an die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung zu richten. (2) Voraussetzung für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist, dass dem Antrag auf Förderung ein inhaltliches Konzept, der Nachweis über die Rechtsform des Trägers, seine Satzung sowie ein Finanzierungsplan beigefügt sind. (3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme, den Widerruf und die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und die damit verbundene Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23, 44 LHO und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie die 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für das Verwendungsnachweisverfahren ist eine detaillierte Ergebnisbeschreibung zu liefern. 8 Geltungsdauer Diese Richtlinien treten am 1. August 1999 in Kraft. Sie treten nach Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung für die Errichtung stationärer Hospizplätze setzt voraus, dass der Träger a) ein den Bedingungen der Rahmenvereinbarung nach 39 a SGB V angepasstes Konzept vorlegt, das die dort genannten pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen Qualitätsanforderungen erfüllt und darüber hinaus Auskunft gibt über: Sicherung der ärztlichen Versorgung, Kooperation mit Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung in der Region, Einsatz von Ehrenamtlichen, b) den von den Krankenkassen und Pflegekassen in Aussicht gestellten Versorgungsvertrag in Verbindung mit einer Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Bedarfssatzes nachweist, c) sich mit der im Rahmen der Förderung vorgegebenen Platzzahl einverstanden erklärt, d) sein Einverständnis über eine Berichterstattung an die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung Richtlinien zur Förderung von ambulanten ehrenamtlichen Hospizdiensten Vom 5. Juli 1999 GesSoz II C 31 Telefon: oder9028-0,intern Auf der Grundlage der am 8. Dezember 1998 vom Senat beschlossenen Vorlage (Nr. 1836/98) über Hospizkonzept Förderung der Hospizentwicklung im Land Berlin werden die folgenden Richtlinien beschlossen: 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (1) Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen die Arbeit der ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienste zu stärken. Einerseits sollen durch die beabsichtigte finanzielle Förderung einer Beschäftigungsposition die umfassenden Aufgaben besser wahrgenommen und ausgebaut und andererseits die notwendige qualifizierte Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziell unterstützt werden. ABl. Nr. 39 / b 2929

13 Veröffentlichungen (2) Das Land Berlin gewährt ambulanten ehrenamtlichen Hospizdiensten gemäß Senatsbeschluss (Nr. 1836/98) im Rahmen der 23, 44 LHO und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Hausmittel. 2 Gegenstand der Förderung (1) Für die finanzielle Förderung müssen die ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienste folgende Voraussetzungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erfüllen: Werbung und Gewinnung interessierter und engagierter ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die psychosoziale Sterbebegleitung, Organisation von Schulung, Fortbildung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beratung für Betroffene und Angehörige, Bildung eines Netzwerks vor Ort, insbesondere Kommunikation mit ambulanten Pflegediensten, niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, aber auch mit Kirchengemeinden, dem Bezirksamt, Selbsthilfegruppen u. a., Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit. (2) Von den durch, einen ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienst wahrgenommenen Aufgaben werden anteilig Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie anteilig Personalkosten für eine hauptberuflich angestellte Fachkraft, die Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, gefördert. 3 Zuwendungsempfänger (1) Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden. (2) Zuwendungsempfänger sind ambulante ehrenamtliche Hospizdienste, die eine anerkannte Rechtsform haben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen (1) Die Förderung eines ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienstes setzt voraus, dass er a) Betroffenen Begleitung und Beratung unentgeltlich und unabhängig von ihrer Herkunft und Weltanschauung anbietet, b) die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ihrem Einsatz im Rahmen der psychosozialen Sterbebegleitung entsprechend vorbereitet und schult, sie regelmäßig fortbildet und in der Praxis begleitet, c) ein Schulungskonzept mit einem Umfang von mindestens 85 Stunden nachweist, d) seine Erreichbarkeit durch eine feste Anschrift, Telefon und Anrufbeantworter gewährleistet, e) bereits über mindestens 15 geschulte, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, f) eine hauptberuflich angestellte Fachkraft beschäftigt, die zur Erfüllung der Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügt; diese ist nachzuweisen, g) mit Diensten und Einrichtungen der Region im Rahmen eines Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender zusammenarbeitet. (2) Bei erstmaliger Förderung sollen die Voraussetzungen nach Nummer 4 Abs. 1 bereits ein Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. (2) Förderfähig im Sinne eines Zuschusses sind Aufwendungen für Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personalkosten für eine hauptamtlich angestellte Fachkraft. (3) Es werden maximal 12 regional gut verteilte, ambulante ehrenamtliche Hospizdienste gefördert. (4) Die Höhe der Förderung für Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt je Dienst und Jahr bis zu 10 TDM. Personalkosten für je eine Beschäftigungsposition werden in Form eines Festbetrages in Höhe von bis zu je 50 TDM pro Jahr gewährt. Bei Beginn einer Fördermaßnahme im Laufe des Jahres wird der Festbetragszuschuss anteilig (gezwölftelt) gewährt. (5) Fördermittel werden nicht gewährt für weitere Personalund Sachkosten. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des Verwendungsnachweises Aussagen über die Entwicklung seines Dienstes insbesondere zur Akquise von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Entwicklung des Nachfrageverhaltens, der Zahl der durchgeführten Betreuungen und Beratungen zu treffen sowie den Nachweis über durchgeführte Schulungsmaßnahmen (Anzahl, Inhalt, Stundenvolumen, Teilnehmerzahl) zu erbringen. 7 Verfahren (1) Voraussetzung für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist, dass dem Antrag auf Förderung ein inhaltliches Konzept, einschließlich der Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dessen zeitlicher Umfang, die Satzung des Vereins, Angaben über die Zahl der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der zu betreuenden Personen, der Arbeitsvertrag für die anteilig zu finanzierende Fachkraft sowie ein Finanzierungsplan beigefügt sind. (2) Der Träger reicht den Antrag und die weiteren Unterlagen bis spätestens zum 1. Oktober für das Folgejahr bei der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung ein, die für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. Im Jahr 1999 sind der Antrag und die erforderlichen Unterlagen bis zu 14 Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen. (3) Der Verwendungsnachweis mit einer detaillierten Ergebnisbeschreibung (siehe Nummer 6) ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt. Die bei der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen: Die für Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen und für die anteilig finanzierte Beschäftigungsposition verauslagten Mittel (max. 50 TDM) sind nachzuweisen. (4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 LHO sowie 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind b ABl. Nr. 39 /

14 2 Veröffentlichungen 8 Geltungsdauer Die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung prüft spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Grundsätze, ob der Förderzweck erreicht wurde, die staatlichen Zuwendungen in der vorgesehenen Form noch notwendig und sinnvoll sowie im Hinblick auf den entsprechenden Verwaltungsaufwand vertretbar sind oder die Förderkonzeption überarbeitet werden muss. Diese Richtlinien treten am 1. August 1999 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Investitionsprogramme 1998 bis 2002 Jahresbauprogramme 1998 und 1999 und Programme nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes und Artikel 52 des Pflegeversicherungsgesetzes im Land Berlin Bek. v GesSoz III E 13 Telefon: oder9028-0,intern Die nach 4 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) 1 vorgesehenen x Investitionsprogramme 1998 bis 2002 einschließlich der Jahresbauprogramme 1998 und 1999 und x das nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vorgesehene Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Land Berlin, die im Einzelplan 11 Gesundheit und Soziales, Kapitel Krankenhausförderung des Haushaltsplanes 1998 und 1999 und der Investitionsplanung 1998 bis 2002 von Berlin nachgewiesen sind, und die nach 2 Abs. 3 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes (LPflegEG) 2 vorgesehenen x Investitionsprogramme 1998 bis 2002 einschließlich der Jahresbauprogramme 1998 und 1999 und x das nach Artikel 52 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) vorgesehene Investitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Land Berlin, die im Einzelplan 11 Gesundheit und Soziales, Kapitel Gesundheitliche und soziale Hilfen (für 1998) sowie Kapitel Förderung von Pflege- und Behinderteneinrichtungen mit einem Bundesanteil von 80 v. H. des Haushaltsplanes 1 in der Fassung vom 1. September 1986 (GVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102) 2 Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 675), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung krankenhausrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102) 1998 und 1999 und der Investitionsplanung 1998 bis 2002 von Berlin nachgewiesen sind, können im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Oranienstraße 106, (Zimmer 4.021), Berlin (Fahrverbindungen: U-Bahnhof Kochstraße oder Moritzplatz, Bus 129; S-Bahnhof Anhalter Bahnhof, Bus 129), täglich von 9 bis 15 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung unter oder , eingesehen werden. Der Haushaltsplan 1999 für das Land Berlin kann darüber hinaus bei der Senatsverwaltung für Finanzen II B 23 (Telefon: ), Klosterstraße 59, Berlin gegen vorherige Zahlung einer Gebühr von 260 DM (Band I/II 200 DM, Band III Stellenplan 60 DM) angefordert werden. Für den Erwerb der Investitionsplanung 1998 bis 2002 von Berlin gilt ebenfalls die o. a. Anschrift jedoch unter Berücksichtigung der Angaben II A 32/33 (Telefon: /23 21). Die Gebühr beträgt 90 DM. Die Zahlungen sind vorab auf das Konto Nr bei der Postbank Berlin (BLZ ), zu Gunsten der Landeshauptkasse Berlin, unter Angabe des Zahlungsgrundes Kapitel 15 20, Titel Unterkonto 102, Kennwort Haushaltsplan bzw. I-Planung zu leisten. Der Zahlungsnachweis ist der Anforderung beizufügen. Künftig sind Veröffentlichungen der Investitions- und Jahresbauprogramme parallel zur Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin auch im Intranet/Internet über die Homepage der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales einzusehen. Krankenhausplan 1999 Bek. v GesSoz III B 23 Telefon: oder9028-0,intern Der Krankenhausplan 1999 des Landes Berlin Senatsbeschluss Nr. 2117/99 vom 27. April 1999 wurde am 17. Juni 1999 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis genommen. Über geforderte Änderungen vom Abgeordnetenhaus wurde mit dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 entschieden. Der Krankenhausplan kann im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Oranienstraße 106 (Zimmer 2.133, Telefon: ), Berlin (Nähe U-Bahnhof Kochstraße, Moritzplatz bzw. Spittelmarkt) eingesehen werden. Der Krankenhausplan 1999 wird in Form einer Broschüre veröffentlicht, die bei der Pressestelle der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Telefon: ) ab Herbst 1999 per Nachnahme gegen Zahlung eines Entgeltes von 25 DM (zuzüglich 6,50 DM Porto) angefordert werden kann. Bei Selbstabholung ist der Zahlungsnachweis vorzulegen. Zahlungen sind zu leisten auf das Konto Nr , Postbank Berlin (BLZ ) zugunsten der Landeshauptkasse Berlin, Klosterstraße 59, Berlin unter Angabe des Zahlungsgrundes KHP ABl. Nr. 39 / b 2931

15 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Inneres Ersatz von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen Bek. v Inn I A 6 Telefon: oder9027-0,intern I. In der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses auf Grund der Wahlen am 22. Oktober 1995 sind in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 keine Veränderungen eingetreten.* II. In der Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlungen auf Grund der Wahlen am 22. Oktober 1995 sind in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 folgende Veränderungen eingetreten.* Ausgeschieden sind In die Bezirksverordnetenversammlungen wurden berufen Name Vorname(n) Geburtsjahr Geburtsort Name Vorname(n) Geburtsjahr Geburtsort Erlernter Beruf, ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf Anschrift Bezirk Prenzlauer Berg Liste Nr. 34: Wählergemeinschaft Bündnis Prenzlauer Berg Lengsfeld 1972 Engler 1952 Diplomsoziologin Paul-Robeson-Straße 27 Philipp Berlin Brigitte Berlin Berlin Bezirk Friedrichshain Liste Nr. 4: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) Caspar 1970 Günther 1969 Student Wühlischstraße 35 Christian Osterwieck Andreas Dresden Berlin Bezirk Spandau Liste Nr. 3: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Marmulla 1970 Harju 1962 Offsetdruckerin Lottumstraße 4 Cornelia Merseburg Ritva Motala Berlin Bezirk Wilmersdorf Liste Nr. 1: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Lammers 1953 Schlanke 1964 Beamter Eichborndamm 78 Gerhard Gildehaus André Berlin Berlin Liste Nr. 2: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Thiemen 1954 Krüger 1966 Projektkoordinator Lehrter Straße 56 b Monika Berlin Karsten Berlin Berlin Bezirk Tempelhof Liste Nr. 1: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Reschke 1970 Fleischer 1933 Medizinisch-Technische Fritz-Erler-Allee 150 Thorsten Berlin Ilse Berlin Assistentin Berlin * Letzte Veröffentlichung siehe ABl S b ABl. Nr. 39 /

16 2 Veröffentlichungen Rundschreiben über Beihilfevorschriften Vom 19. Juli 1999 InnIB13 Telefon: oder9027-0,intern Im Hinblick auf 44 LBG geben wir nachstehend das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Mai 1999 DI /1h (GMBlS.394) mit der Bitte um Beachtung bekannt: Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes RdSchr. d. BMI v D I /1 h A. Die Hinweise zu den Beihilfevorschriften werden wie folgt geändert: 1. Der Hinweis 1 zu 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1.1 In den Klammerzusatz nach Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie wird aufgenommen: Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne 2. Die Hinweise zu 6 Abs. 4 BhV werden wie folgt geändert: 2.1 Es wird folgender Hinweis 1 eingefügt: 1. Nach Satz 1 Nr. 2 sind Aufwendungen für Präparate zur Behandlung von erblich bedingtem Haarausfall bei Männern von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 2.2 Der bisherige Hinweis wird Hinweis 2 und erhält folgende Fassung: 2. Nach Satz 1 Nr. 2 sind Aufwendungen für Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. B. Das Heilkurorteverzeichnis (Inland) Anhang 2 zu 8 Abs. 6 BhV wird wie folgt geändert: 1. Vor Triberg ist einzufügen: Treuchtlingen B/Altmühl- Ort mit Treuchtlingen therme Heilquellenkurbetrieb 2. Die Angaben zu Rodach werden wie folgt gefasst: Rodach Bad Rodach Heilbad Bad Rodach b. Coburg 3. Die Angaben zu Wolkenstein werden wie folgt gefasst: Wolkenstein Ortsteil Ort mit Wolkenstein Warmbad Heilquellenkurbetrieb 4. Die Angaben zu Gehringswalde werden gestrichen. 5. Die Angaben zu Wiesenbad werden gestrichen; vor Wiesbaden ist einzufügen: Wiesa Ortsteile Ort mit Wiesa Thermalbad Heilquellen- Wiesenbad, kurbetrieb Himmelmühle 6. Vor Schluchsee ist einzufügen: Schlema Ortsteil Ort mit Schlema Schlema Heilquellenkurbetrieb Senatsverwaltung für Justiz Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verfügung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Kassenwesen im Geschäftsbereich des Senators für Justiz Vom 14. Juli 1999 Just I B 2 Telefon: oder9013-0,intern I. Die durch Allgemeine Verfügung vom 2. März 1977 (ABl. S. 423) in Kraft gesetzten Vorschriften über die Wahrnehmung von Aufgaben im Kassenwesen werden wie folgt geändert: 1. Die in der Überschrift der Allgemeinen Verfügung enthaltene Bezeichnung... des Senators für Justiz wird geändert in... der Senatsverwaltung für Justiz. 2. Die Einleitung wird wie folgt neu gefasst: In Ausführung des 5 Abs. 5 der Allgemeinen Verfügung über die Geschäftsordnung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft vom 30. Dezember 1995 (ABl S. 326), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 1999 (ABl. S. 2533), wird folgendes bestimmt: 3. 7 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: ; sie tritt am 31. Juli 2004 außer Kraft. II. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. August 1999 in Kraft. Entstehung einer Stiftung Bek. v Just II B 4 Telefon: oder9013-0,intern Aufgrund des 2 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBl. S. 674) wird bekannt gemacht, dass die Entstehung der Stiftung PALL MALL Foundation staatlich genehmigt worden ist. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Berufsbildung und weltoffenen Einstellung junger Menschen durch Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation und ihres Verständnisses der wirtschaftlich-kulturellen Beziehung zwischen Deutschland und den USA. Entstehung einer Stiftung Bek. v Just II B 2 Telefon: oder9013-0,intern Aufgrund des 2 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBl. S. 674) wird bekannt gemacht, dass die Entstehung der Überleben Stiftung für Folteropfer staatlich genehmigt worden ist. ABl. Nr. 39 / b 2933

17 Veröffentlichungen Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Folteropfern durch medizinische, psychotherapeutische und soziale Betreuung und Behandlung, einschlägige wissenschaftliche Forschung sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über Ursachen und Wirkungen von Gewalt zwischen Menschen. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten nicht gewerblich genutzten Grundstücken Vom 12. Juli 1999 StadtUmTech IV E 25 Telefon: oder9025-0,intern Aufgrund des 10 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), werden zur Ausführung des 5 Abs. 3 StrReinG die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen: 1 Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Entgeltpflicht Nach 5 Abs. 3 StrReinG können Grundstückseigentümer ganz oder teilweise von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, wenn sich hieraus unzumutbare Härten ergeben. Die Härtefallregelung trifft jedoch nur dann zu, wenn der Betroffene durch die Entgeltpflicht im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt werden würde. 2 Unzumutbare Härten Unzumutbare Härten können vorliegen, wenn die Größe des Grundstückes in keinem Verhältnis zu der vom Grundstück ausgehenden Verschmutzung steht u n d die finanzielle Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers übersteigt u n d die Entgelte nicht in sonstiger Weise auf Dritte in zumutbarer Weise umgelegt werden können, das heißt wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit dies nicht zulässt. 2.1 Kriterien für die Größe des Grundstückes Die Größe des Grundstückes steht in der Regel zu der vom Grundstück ausgehenden Verschmutzung in keinem Verhältnis, wenn die Zahl der sich auf dem Grundstück regelmäßig aufhaltenden Personen oder das Grundstück Nutzende im Verhältnis zur Größe des Grundstücks kleiner als von 1 : 3 000, 2 : 5 000, 3 : usw. ist. 2.2 Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt in der Regel dann als nicht mehr gegeben, wenn das zu entrichtende Straßenreinigungsentgelt 10 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes der Grundstückseigentümer übersteigt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten ist nicht zulässig. Als Einkommen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr erzielten Einkünfte. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde zu legen. Steht auch dieses Einkommen nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Feststellung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse zu entscheiden. 2.3 Kriterien für die Umlagefähigkeit Straßenreinigungsentgelte sind umlagefähig. Vom Grundstückseigentümer ist nachzuweisen, dass das von ihm zu entrichtende Straßenreinigungsentgelt nicht auf Dritte umgelegt werden kann. 3 Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete, Seen Eine unzumutbare Härte kann vorliegen, wenn Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Seen Teilflächen privat genutzter Grundstücke sind, jedoch für den Eigentümer nicht nutzbar sind. Dies gilt auch für Teilflächen, die aus Gründen der Denkmalpflege nicht genutzt werden können. Des weiteren können unzumutbare Härten vorliegen, wenn private Seen bzw. Anteile an Wasserflächen dem Gemeingebrauch unterliegen. 4 Sportplätze, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Parkanlagen Eine unzumutbare Härte kann vorliegen, wenn Teilflächen privater Sportanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe und Parkanlagen dem Gemeingebrauch unterliegen. 5 Anlieger von im Straßenreinigungsverzeichnis A und B eingetragenen Straßen, die auch an im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen Straßen oder an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs angrenzen Eine unzumutbare Härte kann vorliegen, wenn bei solchen Grundstücken zusätzlich zu dem nach dem StrReinG festzusetzenden Entgelt eine C-Straße oder eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs zu reinigen ist. Hier kann hinsichtlich der A-Straße oder der B-Straße eine anteilige Heranziehung analog der Berechnungsformel nach 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG zugelassen werden. 6 Umfang Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegerschaft verbundenen Entgeltpflicht zulassen. Der Umfang richtet sich nach der Eigenart des Grundstücks und den wirtschaftlichen Verhältnissen der zur Zahlung des Straßenreinigungsentgeltes Verpflichteten. Die Entgelte sind mindestens bis zu der Höhe zu entrichten, von der an die vorgenannten Kriterien wirksam werden. 7 Nachweis der Gründe Der Grundstückseigentümer hat im Falle eines Antrages nach 5 Abs. 3 StrReinG die Gründe nachzuweisen. Hierbei kann die zuständige Behörde bestimmen, in welcher geeigneten Weise der Nachweis zu erbringen ist. Werden die von der zuständigen Behörde geforderten Nachweise nicht oder nur unvollständig erbracht, ist der Antrag abzulehnen. 8 Zuständige Behörde Die zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Entgeltpflicht nach 5 Abs. 3 StrReinG ist das Landeseinwohneramt Berlin (LEA) II B 2, Schleizer Straße 67, Berlin. Die Anträge nach 5 Abs. 3 StrReinG sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag und den Umfang einer etwaigen Befreiung entscheidet das LEA im Einvernehmen mit den BSR. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verwaltungsvorschriften treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft b ABl. Nr. 39 /

18 2 Veröffentlichungen Änderung des Flächennutzungsplans Berlin in Teilbereichen Frühzeitige Bürgerbeteiligung Bek. v StadtUmTech I A 17 Telefon: oder9025-0,intern Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie hat beschlossen, den Flächennutzungsplan Berlin vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1972) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367) einschließlich aller Änderungen bis 11. Juni 1999 (ABl. S. 2237) in Teilbereichen zu ändern. Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 233 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) sowie in Verbindung mit 2 Abs. 2 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), sind die Bürger an der Aufstellung des Flächennutzungsplans zu beteiligen. Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eingebrachte Hinweise und Vorschläge fließen in die Überarbeitung der Planungen ein. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt für folgende Teilbereiche: 3. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 18. Mai 1999 (ABl. S. 2238): Tiergarten/Schöneberg Klingelhöferstraße/An der Urania/Lietzenburger Straße (03/99) Nutzungsänderung Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wird die frühzeitige Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 17. September 1999 durchführen. Zeitlich parallel erfolgt die öffentliche Auslegung für weitere Änderungen des Flächennutzungsplans. Die Planunterlagen und Erläuterungstexte können eingesehen werden: bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Am Köllnischen Park 3, Berlin (Mitte) (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag bis 18 Uhr. Bei Gesprächsbedarf wird um Terminvereinbarung gebeten, Telefon: /13 83/13 84) und Informationen erhalten Sie zu den üblichen Dienststunden ergänzend auch in den Stadtplanungsämtern der jeweils betroffenen Bezirke. Ihre Stellungnahme sollte uns bis zum 17. September 1999 erreichen. 1. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 3. September 1998 (ABl. S. 2238): Charlottenburg/Tiergarten Hertzallee (16/98) Nutzungsänderung Steglitz Ostpreußendamm/Giesensdorf (18/98) Nutzungsänderung 2. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 12. Januar 1999 (ABl. S. 153): Zehlendorf/Steglitz Habelschwerdter Allee/Freie Universität (26/98) Veränderung von Nutzungsabgrenzungen Treptow/Köpenick Spreeufer Schöneweide (27/98) Veränderung von Nutzungsabgrenzungen Reinickendorf Borsig-Hafen/Zentrum Tegel (24/98) Nutzungsänderung Hohenschönhausen Detlevstraße/Wartenberger Straße (28/98) Nutzungsänderung Hellersdorf Ortsteilzentrum Mahlsdorf/Pilgramer Straße (25/98) Veränderung von Nutzungsabgrenzungen Änderung des Flächennutzungsplans Berlin in Teilbereichen Öffentliche Auslegung Bek. v StadtUmTech I A 17 Telefon: oder9025-0,intern Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie hat beschlossen, den Flächennutzungsplan Berlin vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1972) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367) einschließlich aller Änderungen bis 11. Juni 1999 (ABl. S. 2237) in Teilbereichen zu ändern. Die Hinweise und Änderungsvorschläge aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und aus den Stellungnahmen der Mitwirkung der Bezirke und der Senatsverwaltungen sowie aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und weiterer öffentlicher Planungsträger sind bei der Überarbeitung der Vorentwürfe des Flächennutzungsplans berücksichtigt worden. Die daraus erstellten Entwürfe der Änderungen des Flächennutzungsplans werden gemäß 3 Abs. 2 in Verbindung mit 233 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) sowie in Verbindung mit 2 Abs. 2 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), nun öffentlich ausgelegt. Dabei handelt es sich um folgende Teilbereiche: 1. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 8. August 1995 (ABl. S. 2921: Steglitz Lichterfelde Süd (11/95) Überarbeitung des Nutzungskonzeptes ABl. Nr. 39 / b 2935

19 Veröffentlichungen 2. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 21. Mai 1997 (ABl. S. 2067): Pankow Stener Berg/Buch (08/97) Veränderung von Nutzungsabgrenzungen 3. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 8. Januar 1998 (ABl. S. 227): Berlin Textliche Darstellung Nr. 1 (08/98) regionalplanerische Festlegungen Textliche Darstellung Nr. 5 (09/98) Windkraftanlagen (Die Änderungsverfahren werden gemäß Änderungsbeschluss vom 3. September 1998 (ABl. S. 3618) als eigenständige Änderungen fortgeführt.) Köpenick Uhlenhorst (03/98) Veränderung von Nutzungsabgrenzungen Hohenschönhausen Wartenberg Ortskern (06/98) Nutzungsänderung 4. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 3. September 1998 (ABl. S. 3618): Treptow Späthsfelde (20/98) Veränderung von Nutzungsabgrenzungen Marzahn Biesdorf-Süd/Biesenhorst (22/98) * Nutzungsänderung Hohenschönhausen Östlich Rhinstraße/Landsberger Allee (23/98) * Nutzungsänderung 5. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 18. Mai 1999 (ABl. S. 2238): Mitte Friedrichswerder/Wallstraße (01/99) * Nutzungsänderung Parochialstraße/Alexanderstraße (02/99) * Nutzungsänderung Die Bürger haben während der Auslegungsfrist Gelegenheit, Anregungen vorzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden geprüft und in die weitere Abwägung einbezogen. Das Ergebnis wird dem Senat und dem Abgeordnetenhaus mit einer Stellungnahme vorgelegt. Nach Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus zu den Änderungen des Flächennutzungsplans im Falle des vereinfachten Änderungsverfahrens (*) nach Senatsbeschluss wird das Ergebnis den Bürgern und öffentlichen Planungsträgern mitgeteilt. * Vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß 13 BauGB (Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 4 BauGB erfolgt hier zeitgleich zur öffentlichen Auslegung.) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wird die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 17. September 1999 durchführen. Zeitlich parallel erfolgt die frühzeitige Bürgerbeteiligung für weitere Änderungen des Flächennutzungsplans. Die Planunterlagen und Erläuterungstexte können eingesehen werden: bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Am Köllnischen Park 3, Berlin (Mitte) (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag bis 18 Uhr. Bei Gesprächsbedarf wird um Terminvereinbarung gebeten, Telefon: /13 83/13 84) und Informationen erhalten Sie zu den üblichen Dienststunden ergänzend auch in den Stadtplanungsämtern der jeweils betroffenen Bezirke. Ihre Stellungnahme sollte uns bis zum 17. September 1999 erreichen. Änderung des Flächennutzungsplans Berlin in Teilbereichen Ergebnis der Prüfung von Anregungen Bek. v StadtUmTech I A 17 Telefon: oder9025-0,intern Mit der Bekanntmachung vom 30. März 1999 (ABl. S. 2237) sind weitere Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1972) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367) wirksam geworden. Dabei handelt es sich um folgende Teilbereiche: 1. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 8. Januar 1998 (ABl. S. 227): Tempelhof Schöneberger Straße/Ringbahnstraße (02/98) Nutzungsänderung Lichtenberg Östlich Kriemhildstraße (04/98) Nutzungsänderung Hellersdorf Landsberger Straße/Stralsunder Straße (07/98) Nutzungsänderung 2. Gemäß Einleitungsbeschluss vom 3. September 1998 (ABl. S. 3618): Kreuzberg Ehemalige Schultheiss-Brauerei (15/98) Nutzungsänderung Pankow Pasewalker Straße (11/98) Nutzungsänderung Reinickendorf Nordgraben/Roedernallee (12/98) Nutzungsänderung 2936 b ABl. Nr. 39 /

20 2 Veröffentlichungen Diese vom Senat beschlossenen Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin und das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung fristgemäß vorgebrachten Anregungen können in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 17. September 1999 eingesehen werden: bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Am Köllnischen Park 3, Berlin (Mitte) (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag bis 18 Uhr. Bei Gesprächsbedarf wird um Terminvereinbarung gebeten, Telefon: /13 83/13 84). Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, ersetzt diese Anzeige Einzelmitteilungen. Landeseinwohneramt Berlin Öffentliche Versteigerung von verwahrten Fahrzeugen Bek. v LEA II B 215 Telefon: /667oder intern /667 Das Landeseinwohneramt Berlin ist im Besitz der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen und zum Teil nicht mehr fahrbereit. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere sind in der Regel ebenfalls nicht vorhanden. Die Fahrzeuge befinden sich auf den Abstellplätzen der Vertragsfirmen des Landeseinwohneramtes Berlin. Es ist beabsichtigt, die Fahrzeuge gemäß 983 und 979 BGB öffentlich zu versteigern. Gemäß 980 BGB werden die Empfangsberechtigten, das sind neben den Eigentümern alle diejenigen, die gegenüber dem Landeseinwohneramt Berlin ein Recht zum Besitz an der Sache nachweisen oder die Herausgabe aufgrund eines dinglichen Rechts verlangen können, hiermit aufgefordert, bis zum Versteigerungstermin ihre Rechte unter Angabe der Vorgangsnummer beim Landeseinwohneramt Berlin, Referat Verschiedene Ordnungsaufgaben, Zimmer 420 oder 421, Schleizer Straße 67, Berlin anzumelden. Personen, die ihre Rechte bei der oben genannten Dienststelle nachweisen, können die Fahrzeuge gegen Zahlung der entstandenen Gebühren und Kosten in Empfang nehmen. Falls die Rechte n i c h t angemeldet werden, werden die Fahrzeuge am 27. August 1999 um Uhr im Dienstgebäude des Landeseinwohneramtes Berlin, Warteraum der Führerscheinstelle, 1. Etage, Puttkamerstraße 16 18, Berlin öffentlich gemäß den nachfolgenden Versteigerungsbedingungen versteigert. Die Fahrzeuge können ausschließlich am 25. August 1999 und 26. August 1999 jeweils in der Zeit von 10 bis 17 Uhr auf den Abstellplätzen unserer Vertragsfirmen besichtigt werden. Eine Auflistung, welches Fahrzeug sich auf welchem Abstellplatz befindet, kann gegen Gebühr erworben werden. Eine vorherige Besichtigung der Fahrzeuge ist untersagt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Betreten der Abstellplätze auf eigene Gefahr geschieht und für etwaige Personen- oder Sachschäden keine Haftung übernommen wird. Eine gewaltsame Öffnung verschlossener Fahrzeuge ist nicht gestattet. Versteigerungsbedingungen des Landeseinwohneramtes Berlin (II B 21) vom 16. Juli Die Gegenstände werden im Namen und für Rechnung des Landeseinwohneramtes Berlin so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlags beschaffen sind. Für Mängel jeglicher Art, auch soweit sie nicht ohne weiteres erkennbar sind, wird keine Haftung übernommen, denn durch die Besichtigungszeit ist allen Bietern ausreichend Gelegenheit geboten, sich von dem Zustand der Gegenstände zu überzeugen. Alle Angaben des mit der Versteigerung beauftragten Beamten oder anderer Mitarbeiter des Landeseinwohneramtes Berlin über Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maß, Gewicht, Vollständigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne jegliche Gewähr. Es liegt also im eigenen Interesse des Bieters, die Gegenstände vorher zu prüfen. 2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich jedoch die Erteilung des Zuschlags vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, so steht es im Ermessen des Versteigerers, ob er den Zuschlag erteilt oder den Gegenstand neu ausbietet. 3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Ersteher über. Die Kaufgelder sind nach dem Zuschlag an den Versteigerer bar zu zahlen. Euroschecks werden nur bis zum Betrag von 400 DM angenommen. Ein Aufgeld wird vom Käufer nicht erhoben. 4. Alle Ansprüche und Rechte des Landeseinwohneramtes Berlin kann der Versteigerer im Namen des Landeseinwohneramtes Berlin geltend machen. Erfüllungsort ist Berlin. 5. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungsraum nicht gestattet. 6. Jeder Ersteigerer erhält nach erfolgtem Zuschlag eine Versteigerungsbescheinigung, die Bezeichnung, Positionsnummer und den Preis der Sache trägt. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Namen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Anschrift anzugeben und diese Angaben durch ein Personaldokument (Personalausweis oder Pass) nachzuweisen. Die Angaben werden auf der Versteigerungsbescheinigung notiert und als Nachweis gespeichert. Holt der Käufer die von ihm ersteigerten Gegenstände nicht innerhalb der vier darauffolgenden Werktage (nach dem Versteigerungstag) bei der jeweiligen Vertragsfirma ab, so erlischt der Anspruch auf die ersteigerten Gegenstände. Ersteigerer von mehr als 10 Fahrzeugen haben 6 Werktage Zeit für die Abholung der Fahrzeuge, gerechnet vom Tag nach der Versteigerung. Der Kaufpreis wird n i c h t zurückerstattet. Nicht abgeholte Fahrzeuge werden verschrottet. 7. Der Aufenthalt im Versteigerungsraum sowie in allen Nebenräumen und auf den Abstellplätzen der jeweiligen Vertragsfirmen geschieht auf eigene Gefahr. Für Sach- und Personenschäden jeglicher Art haftet das Landeseinwohneramt Berlin nicht. ABl. Nr. 39 / b 2937

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