Newsletter Juli 2004

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1 Altterrssei inkünffttegessettz Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hatte der Gesetzgeber die Aufgabe, Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger durch Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung herbeizuführen. Es kommt zu einer langfristigen Umstellung der bisherigen Regelungen, da mit der späteren Besteuerung auch ein erhöhter Steuerabzug in der Einzahlungsphase verbunden ist. Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) zugestimmt. Es ergeben sich daher ab folgende Neuregelungen: Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Die nachgelagerte Besteuerung soll die Bürger schrittweise von Steuern auf die Alterseinkünfte entlasten. Ob dies durch die Neuregelung gelungen ist, bleibt dahingestellt. Grundsätzlich ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung bis zum Jahr 2040 vorgesehen. Für Bestandsrentner und Neurentner in 2005 werden 50 % der Renten steuerpflichtig. Für jeden neu dazukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil bis 2020 in 2-%-Schritten auf 80 %, danach in 1-%-Schritten bis 2040 auf 100 % der Rente. Dies gilt gleichlautend für private Renten und für Renten aus Versorgungswerken. Zu beachten ist dabei aber, dass sich die 50 % auf die aktuelle Rente beziehen. Es wird anhand der aktuellen Rente ein 50-%- iger Freibetrag ermittelt, der dann betragsmäßig für die restliche Laufzeit der Rente festgeschrieben (persönlicher jährlicher Freibetrag) wird. Für spätere Renteneintritte wird entsprechend ein Freibetrag mit 48, 46, 44, etc %-Punkte der aktuellen Rente festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind damit voll steuerpflichtig. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 gesetzliche Renten, private Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. Dazu wird auch der Versorgungsfreibetrag, den Pensionäre bisher Seite 1 erhalten, sukkzessive bis 2040 abgeschmolzen. Für bereits laufende Renten und Neurentner im Jahr 2005 bleiben Renten bis zu ca EUR /Jahr (ca EUR /Monat) für Alleinstehende steuerfrei. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge. Sofern keine sonstigen Einkünfte anfallen, bleiben die Renten der Durchschnittsverdiener also weiterhin steuerfrei. Der jährlich besteuerte Anteil der Renten ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Steuerpflichtiger Anteil der Renten: Besteuerungsanteil lt. Spalte 2, %-Satz aus Jahr des Rentenbeginns bezogen auf die Renten des Folgejahres des Rentenbeginns Jahr des Rentenbeginns besteuerter Anteil der Rente bis ab

2 Steuerpflichtiger Anteil der Renten: Besteuerungsanteil lt. Spalte 2, %-Satz aus Jahr des Rentenbeginns bezogen auf die Renten des Folgejahres des Rentenbeginns Für Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten steht noch eine Klarstellung der Finanzverwaltung aus, ob wie bisher die Behandlung als abgekürzte Leibrenten mit einem ermäßigten Ertragsanteil beibehalten wird. Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge Ab 2005 können als Altersvorsorgeaufwendungen 60 % der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AG + AN-Anteil) abgezogen werden, maximal jedoch 60 % von EUR = EUR pro Jahr. Der Abzug steigt kontinuierlich bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von EUR - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. War die bisherige Regelung für Sie günstiger, kann sie weiterhin beansprucht werden, es findet eine Günstigerprüfung statt, altes Recht geht vor neuem Recht. Diese Regelung gilt auch für private Rentenversicherungen, die nach Vollendung des 60. LJ ausgezahlt werden. Diese dürfen aber weder kapitalisierbar noch vererboder anderweitig übertragbar sein. Für Arbeitnehmer, die steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung erhalten, ist der o.g. Betrag noch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zu kürzen. Bei Beamten oder Gesellschafter- Geschäftsführern mit betrieblicher Altersversorgung errechnet sich diese Kürzung mit derzeit 19,5 % aus ihren Einnahmen, max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Leistungen an, eine steuerfrei gestellt Direktversicherung führt zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in voller Höhe. Die Entwicklung der abziehbaren Sonderausgaben können Sie aus der nachfolgenden Tabelle ersehen: als Sonderausgaben abzugsfähiger Teil der Altersvorsorgebeiträge Jahr %-Satz Betrag ab Wegfall der Steuervergünstigung für Kapitallebensversicherungen Die Begünstigung der Kapitallebensversicherungen durch Sonderausgabenabzug und spätere Steuerfreiheit der Erträge (ab Seite 2

3 12 Jahren Laufzeit) entfällt für Neuverträge ab Vertragsabschluss in Allerdings werden die Zinsanteile der Kapitallebensversicherungen künftig nur zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag zwölf Jahre läuft und erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Ungeklärt ist noch, was mit Altversicherungen geschieht, bei denen eine dynamische Vertragsanpassung vorgesehen ist. Die Finanzverwaltung will hier die Neuregelung für die künftigen Erhöhungen anwenden. was ist mit anderen Versicherungen? Andere Vorsorgeaufwendungen, wie Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen können bei Personen, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten (Arbeitgeberanteil, Beihilfe) bis abgesetzt werden. Tragen Sie Ihren Krankenversicherungsbeitrag voll selbst, so erhöht sich der Abzug auf jährlich. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen sind im Rahmen dieser Höchstbeiträge ebenfalls abzugsfähig, wenn der Vertrag vor dem begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag noch in 2004 gezahlt wurde. Für Ehegatten ist der abziehbare Höchstbetrag jeweils individuell zu ermitteln, die Beträge werden dann zusammengerechnet. Die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten bringt einen Freibetrag von Verbesserungen im Bereich der sog. Riester-Rente Hier wurde vor allem das Antragsverfahren deutlich vereinfacht. Künftig kann der Anbieter des Vertrags bevollmächtigt werden, jährlich einen Dauerzulageantrag zu stellen. Im Rahmen der persönlichen Steuererklärung findet dann nur noch die Günstigerprüfung zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug statt. Die begünstigten Produkte wurden insgesamt flexibler gestaltet. Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung (allerdings nur mit Rentenauszahlung) steuerfrei gestellt (bisher 20 % Pauschallohnsteuer). Für Altverträge kann jedoch die bisherige Regelung beibehalten werden. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen nach dem (Pensionskasse, Pensionsfond, Direktversicherung mit Rentenzahlung) wird der steuerfreie Höchstbetrag der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgebeiträgen (steuerfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage) um EUR erhöht. Umssattzsstteuerr akttuel lll I. Rechnungsstellung Zum läuft die für die neuen Rechnungsangaben ab eingeräumte Übergangsfrist aus. Zusätzlich sind in den Rechnungen ab folgende Angaben zu machen: das Ausstellungsdatum (zusätzlich zum Datum der Leistung, sofern nicht übereinstimmend) Seite 3

4 eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die einmalig vergeben wird das Netto-Entgelt muss nach Steuersätzen und nach einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden im Voraus vereinbarte Minderungen (z.b. Rabatte, Boni, Rückvergütungen, Skonti, sofern fest vereinbart) müssen angegeben werden. Dabei genügt nach neuesten Anweisungen des BMF eine hinreichend genaue Bezeichnung, z.b. durch Angabe der Vereinbarung und des Datums der Vereinbarung, einzelne Vertragskonditionen müssen nicht in der Rechnung angegeben werden. Die umfangreichen neuen Rechnungsangaben gelten auch für Rechnungen oder Abrechnungen über Dauerleistungen, also z.b. für Miet-, Leasing-, Wartungs-, Dienstleistungs- oder Lizenzverträge. Die Pflichtangaben müssen dann entweder in einer monatlichen Rechnung enthalten sein oder sich aus einem anderen Dokument (Vertrag) vollständig ergeben, auf das in der Rechnung bzw. Abrechnung eindeutig Bezug genommen wird. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, ist eine fortlaufende Nummer und die Steuernummer entbehrlich, sie muss auch nicht nachträglich ergänzt werden. Bei Neuverträgen muss eine fortlaufende Nr. vergeben werden, hier genügt z.b. die Angabe einer Objektnummer oder Mieternummer. Enthält der Vertrag die Steuernummer und ändert sich diese später, muss dies dem Vertragspartner mitgeteilt werden. Wenn für die monatlichen Zahlungen keine separate Rechnung erstellt wird und auch nicht auf einen Vertrag Bezug genommen wird, muss im Zahlungsbeleg der Zeitraum, das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer enthalten sein, die übrigen Angaben müssen sich aus dem Vertrag ergeben. Der Zeitraum ist entbehrlich, wenn die Zahlungen periodisch wiederkehren und anhand des Zahlungszeitpunktes eine mtl. Zuordnung möglich ist. II. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1. Bauleistungen Zum trat die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen, die von Bauunternehmern an Bauunternehmer erbracht werden in Kraft. Die Übergangsregelung zur Anwendung der bisherigen Rechtslage läuft zum aus. Sofern Sie in der Baubranche tätig sind und noch nicht wissen, ob Sie von dieser Neuregelung betroffen sind, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wir haben hierzu umfangreiche Zusatzinformationen. 2. Grundstücksgeschäfte Ebenfalls zum , mit Übergangsfrist bis zum , tritt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, in Kraft. Will der Verkäufer zur Steuerpflicht optieren (nur möglich bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung der Immobilie), so muss er dies künftig schon im notariellen Kaufvertrag mit angeben. Diese Regelung ist zu begrüßen, da künftig die Verrechnung der Vorsteuererstattung des Käufers mit der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers unbürokratisch erfolgt. Gleichzeitig mindert sich auch die Grunderwerbsteuer, da die Umsatzsteuer nicht mehr in die Bemessung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Seite 4

5 Hausshal lttssbegl leittgessettz 2004 Zum verfassungsgemäßen Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Begründet werden diese Bedenken durch die Übernahme der sog. Koch-Steinbrück-Listeû in das Haushaltsbegleitgesetz 2004, soweit diese Regelungen nicht bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Bescheide, die diese Neuregelungen bereits enthalten, sollten daher offen gehalten werden. Betroffen von der drohenden Verfassungswidrigkeit sind danach folgende Kürzungen: Freibeträge für Betriebsvermögen bei der ErbSt/SchenkSt Freibeträge für Abfindungen, Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen Freibeträge für Heirats- und Geburtsbeihilfen, Sachprämien (miles and more) Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sparer-Freibetrag Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungen (Begrenzung auf 88 % der Beiträge) und sschl ließlich... Im Rahmen der Betriebsprüfung steht der Finanzverwaltung ja bereits ab das Recht zu, sich steuerlich relevante Daten Ihres Unternehmens elektronisch zur Auswertung zur Verfügung stellen zu lassen. Für die Prüfung von Kasseneinnahmen wurden mit diesen Daten bei Prüfungen sog. Chi-Quadrat-Testsû durchgeführt. Das ist ein statistisches Verfahren, das von der Annahme ausgeht, dass bei genügend großen Datenmengen die Zahlen 0 bis 9 an der ersten und zweiten Stelle vor dem Komma und an der ersten Stelle nach dem Komma gleichmäßig häufig vorkommen. Treten bei den tatsächlichen Eintragungen im Kassenbuch im Vergleich zur theoretischen Häufigkeit erhebliche Abweichungen auf, wertet die Betriebsprüfung dies als Indiz für eine Manipulation. Das FG Münster hat diesen Standpunkt bereits abgesegnet, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. für Geschäftsführer einer GmbH hat das FG Münster Aufwendungen für eine Spielberechtigung auf einer Golfanlage, die die GmbH ihrem Geschäftsführer erstattete, als Betriebsausgaben der GmbH anerkannt. Gleichzeitig liegt aber für den Geschäftsführer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. von der Kreditreform kommen in letzter Zeit verstärkt Anforderungen von Bilanzunterlagen für offenlegungspflichtige Unternehmen. Begründet werden diese Anforderungen damit, dass die Kreditreform zur Erteilung von Auskünften aktuelle Zahlen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit benötigt. Werden diese Anfragen ignoriert, ist zu erwarten, dass die Kreditreform über das Handelsregister die Offenlegung dieser Unterlagen erzwingen lässt. Allerdings sollten der Kreditreform Unterlagen nicht wahllos zur Verfügung gestellt werden, sondern lediglich im Umfang der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Bauleistende, die eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer haben, sollten darauf achten, dass diese in den meisten Fällen zum ausläuft. Da zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich viele Freistellungsbescheinigungen erneuert werden müssen, sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Finanzamt in Verbin- Seite 5

6 dung setzen und sich bereits jetzt einen Termin vormerken. Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von 2 auf 10 Jahre steht derzeit auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Betroffen wären Grundstücke, für die am die zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war. Auffwendungen imi Prri ivatthausshal ltt Haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen Eine positive Neuregelung hat der Gesetzgeber bereits für 2003 eingeführt. Wir haben diese Regelung im Rahmen unserer Informationsveranstaltung im März vorgestellt. Für Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden und die in regelmäßigen Abständen anfallen, das sind z.b.: - Gartenpflegearbeiten (nicht die Neuanlage) - Renovierungsarbeiten im eigenen Haus (Schönheitsreparaturen) - Versorgung und Betreuung von Kindern (ohne Unterricht, Sportunterricht etc.) - Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürtigen Personen - Reinigung der Wohnung kommt ein Steuerabzug in Betracht. Diese Leistungen können im Rahmen eines Mini-Jobs bis 400, im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder als Fremdleistung selbständiger Dienstleister erbracht werden. Die Mini-Jobs unterliegen hierbei günstigen Pauschalabgaben (Steuer und Sozialversicherung) von insgesamt 12 %. Auch das Melde- und Beitragsverfahren ist hier stark vereinfacht. Für den Nachweis der fremden Dienstleistungen muss eine Rechung und ein Bank- Zahlungsbeleg vorgelegt werden, eine Barzahlungsquittung reicht nicht aus. Folgende Steuerermäßigungen werden gewährt (direkte Steuerersparnis!): 10 % der Aufwendungen für Minijobs (incl. Abgaben), max. 510 jährlich 12 % der Aufwendungen bei SV-Pflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, max jährlich 20 % der Aufwendungen für fremde Dienstleistungen, max. 600 jährlich Seite 6

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