Memorial MÉMORIAL GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. des Großherzogthums Luxemburg.
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- Götz Holzmann
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1 305 MÉMORIAL DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Memorial des Großherzogthums Luxemburg. JEUDI, 21 juin N o 32. Donnerstag, 21. Juni Reglement vom 10. Juni 1883 wegen Kreditirung schuldiger Zollgefälle. Zur Erleichterung des Handels und des gewerblichen Verkehrs können die Zollgefälle von aus dem Auslande eingeführten Waaren (und von nach demselben ausgeführten oder durchgehenden Waaren, falls späterhin ein Aus- oder Durchgangszoll wieder in den Tarif aufgenommen werden wird) zeitweise kreditirt werden und sollen hierbei folgende Vorschriften zur Anwendung kommen. An wen und unter welchen Bedingungen Kredit bewilligt werden kann. 1. Kaufleuten, Fabrikunternehmern und Spediteuren, welche kaufmännische Bücher führen, Geschäfte von Bedeutung machen, in dem Ruf der steuerlichen Zuverlässigkeit und gewerblichen Solidität stehen und welche die Präsumtion hinreichender Sicherheit für sich haben, können, so fern sie in dem Großherzogthum Luxemburg wohnen, die geschuldeten Zollgefälle zeitweise kreditirt werden, auch wenn die Waaren nicht über das hiesige Haupt-Zoll-Amt, sondern über demselben untergebene Aemter bezogen und bei diesen zollmäßig abgefertigt worden sind. 2. Wer nicht wenigstens 9000 Mark jährlich an Zollgefällen entrichtet, kann auf Kreditirung der Zoll-Abgaben keinen Anspruch machen. Auch wird der Zolltredit überhaupt nur bei Abgabenbeträgen zugestanden, die sich mindestens auf 15 Mark in einer Post belaufen. Bei neu entstehenden oder solchen Handlungen oder Gemerbsanlagen, welchen bisher Kredit nicht bewilligt war, kann mangels zuverlässiger Nachrichten über die Höhe der bisherigen Zollentrichtung Kredit auch dann gewährt werden, wenn zu erwarten steht, es werde die Zollentrichtung 9000 Mark im Jahr betragen. Nach Maßgabe der Zollentrichtung nach Ablauf des ersten Kreditjahres wird beurtheilt werden, ob der Kredit auch ferner bewilligt werden kann. Credit-Frist. 3. Jedem Kredit-Inhaber wird vom Haupt-Zoll-Amt ein Kredit-Conto eröffnet, das mit dem Etatsjahre (vom 1. April bis einschl. 31. März des folgenden Jahres) läuft. Die Frist, nach deren Ablauf die kreditirten Abgaben gezahlt werden müssen, beträgt drei Monate. Der Beginn der Kreditfrist für die einzelnen Gefällebeträge wird von dem Anfange desjenigen Monats an gerechnet, der auf den Monat folgt, in welchem jeder einzelne Zollbetrag gesetzlich fällig geworden ist. Auch hat die Abtragung der gestundeten Zollgefälle nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat zu Monat, und zwar spätestens bis zum 25. Tage des letzten Kreditmonats fortlaufend zu geschehen.
2 Wenngleich die Einziehung der kreditirten Beträge erst mit Ablauf der Kreditfrist erfolgt, so ist doch unter besondern Umständen, namentlich wenn eine Schmälerung der bestellten Sicherheit eintritt, die Zollverwaltung befugt, die Einziehung der fälligen Abgaben vor Ablauf der Kreditfrist und sogar sofort zu bewirken. Gegen die dieserhalb zu treffenden Entscheidungen bleibt der Rekurs an den General-Director der Finanzen offen. 5. Wer es einmal verabsäumt, die Zahlung der gestundeten Zoll-Abgaben pünktlich mit dem Ablaufe der bestimmten Kreditfrist zu leisten, hat auf fernere Kreditbewilligung keinen Anspruch; auch kann der bewilligte Kredit überhaupt von der Zollbehörde zu jeder Zeit zurückgenommen werden, vorbehaltlich des Rekurses an die General-Direction der Finanzen. Höhe des Kredits. 6. Für den bewilligten Kredit muß volle Sicherheit geleistet werden. Nur bis zu dem Betrage der bestellten Sicherheit darf die Stundung erfolgen. Steigert sich durch die ferner fällig werdenden Abgaben, deren Kreditirung gewünscht wird, die rückständige Summe über den sicher gestellten Betrag, so muß entweder die Sicherheit vor der Kreditirung entsprechend erhöht oder es müssen die nicht sichergestellten Beträge baar eingezahlt werden. Sicherheits-Leistung. 7. Für den bewilligten Kredit muß Sicherheit geleistet werden entweder: 1) Durch Niederlegung kurshabender Staatspapiere mit den zu denselben gehörenden Zinscoupons, Dividendenscheine und Talons: 2) Durch Verbürgung durch zwei im Inlands wohnende, solide und dispositionsfähige Bürgen, welche sich solidarisch zu verpflichten und auf das Recht zu verzichten haben, Vorausklage gegen den Kreditnehmer verlangen zu dürfen; oder 3) Durch notariell aufzunehmende hypothekarische Verschreibung. Die für die Bürgschaftsurkunden zu wählende Form ist aus dem anliegenden Muster ä. zu entnehmen. Anlangend die bei 1 erwähnten Staatspapiere, so wird durch besondern Erlaß bestimmt werden, welche Staatspapiere und zu welchem Werthe dieselben zur Sicherstellung von Zollkredit angenommen werden können. Verfahren bei der Kreditbewilligung. 8. Wer Zollkredit zu erhalten wünscht, zeigt dies dem Haupt-Zoll-Amte zu Luxemburg schriftlich an und bezeichnet genau die Höhe des gewünschten Kredits und die Sicherheit zu deren Bestellung er bereit ist, sowie die Zollstelle, bei welcher die Waaren für die Stundung der Gefälle begehrt wird, eingeführt und zollmäßig abgefertigt werden sollen. Soll die Einfuhr und Abfertigung der Waaren bei verschiedenen Zollstellen stattfinden, so ist zugleich von ihm anzugeben, zu welchem Betrage er den beantragten Gesammtkredit bei diesen einzelnen Stellen zu genießen wünscht. Vor Bewilligung des nachgesuchten Kredits muß sich jedes Mitglied des Haupt-Zoll-Amtes nach den Vermögensumftänden, der Rechtlichkeit und Zuverlässigkeit desjenigen, welcher den Kredit wünscht, sowie nach den Vermögensverhältnissen der Bürgen bei Männern von gutem Rufe im Stillen erkundigen und das Resultat dieser Erkundigungen innerhalb acht Tagen zu Protokoll geben, welches der Haupt-Zoll-Amts-Dirigent aufzunehmen hat. Stimmen die drei Mitglieder
3 307 des Haupt-Zoll-Amtes dahin überein, daß der Kredit zu bewilligen sei, so wird der Beschluß in das Protokoll aufgenommen und der Kreditnehmer hiervon mittelst einer nach dem anliegenden Muster 8 aufzunehmenden protokollarischen Verhandlung, worin die Höhe des Kredits, die Kreditfrist, die Zollstelle, über welche die betreffenden Waaren eingeführt werden dürfen und die der Bewilligung nach Vorstehendem sonst noch zu Grunde liegenden Bedingungen aufzunehmen sind, in Kenntnis gesetzt. Soll nach dem Wunsche des Kreditnehmers die Einführung der Waaren über verschiedene Zollstellen stattfinden, so ist in der in Rede stehenden Verhandlung der bewilligte Kredit auf diese entsprechend zu vertheilen. Beide Verhandlungen werden mit den zur Sicherheit eingelegten Dokumenten bei der Haupt-Zoll-Amts-Kasse aufbewahrt. Hat aber auch nur ein Haupt-Amts-Mitglied gegen die Bewilligung des Kredits Bedenken, so entscheidet über die Kreditbewilligung der General-Director der Finanzen, bei welchem die Zoll-Direction die Angelegenheit zum Vortrage zu bringen hat. 9. Sämmtliche Haupt-Amts-Mitglieder haben ferner die Verpflichtung, sich von der Lage und den Verhältnissen der Kreditgenießenden und der Bürgen möglichst in fortdauernder Kenntnis zu erhalten und wenn ihnen Umstände bekannt werden, die gegen die Solidität derselben Bedenken erregen, sofort darüber in gemeinschaftliche Berathung zu treten, um bei Zeiten die zur Sicherheit der Kasse nöthigen Maßregeln ergreifen zu können. Befugnis des Haupt-Zoll-Amtes zu Luxemburg zur Kreditbewilligung. 10. Innerhalb dieser Vorschriften kann von dem Haupt-Zoll-Amte zu Luxemburg ohne besondere höhere Genehmigung Kredit bewilligt werden und die Mitglieder desselben bleiben, bei voraus gesetzlicher Erfüllung der ihnen nach diesem Reglement obliegenden Verpflichtungen in dem möglichen Falle eines unvorhergesehenen Verlustes außer Verantwortlichkeit. Ausnahmsweise Kreditbewilligung ohne Sicherheitsleistung. 11. Großen Industrie-Unternehmern, sowie Eisenbahn-Verwaltungen, welche im allgemeinen Rufe der Solidität und Sicherheit stehen, kann von dem General-Director der Finanzen ein einmonatlicher Gefälle-Kredit ohne alle Sicherheitsbedingungen bewilligt werden. Verfahren bei Abfertigung der Waaren, wofür Gefälle-Kredit bewilligt wird. 12. Die Waaren, für welche die Eingangs-Abgaben creditirt werden sollen, sind nach den allgemeinen Vorschriften ebenso abzufertigen, als wenn die Abgaben sogleich davon entrichtet würden. Die Gefälle davon werden daher auch in das Erhebungs-Register wie gewöhnlich gebucht und die Waare tritt als völlig verzollt in den freien Verkehr mit dem Unterschiede, daß über den Zollbetrag nicht quittirt wird. Der Kreditnehmer übergibt dagegen dem Haupt- Amte neben der Deklaration zur Verzollung über diejenigen Waaren, für welche die Gefälle kreditirt werden sollen, ein schriftliches Anerkenntnis welches nach dem anliegenden Muster D auszustellen ist. Vor Einreichung dieses Anerkenntnisses darf die Waare nicht verabfolgt werden. Ist der Kredit von solchem Umfange, daß es für die Geschäfts-Verwaltung und Uebersicht wünschenswerth erscheint, daß sämmtliche Anerkenntnisse eines Monats gegen ein General-Anerkenntniß
4 308 des Kreditnehmers, für dessen Form das beigefügte Muster C maßgebend ist, auszutauschen, so hat der Ober-Inspector entsprechende Anordnung zu treffen, welcher sich der Kreditnehmer zu fügen hat. Register-Führung. 13. Ueber die kreditirten Abgaben wird von dem Rendant ein von dem Haupt-Amts- Dirigenten zu siegelndes und zu foliirendes Kreditregister, und vom Kontroleur ein Kredit-Conto geführt. In dem Kreditregister wird jeder einzelne gestundete Betrag sogleich bei dessen Buchung im Heberegister beziehentlich sogleich nach erfolgter Ablieferung der Kreditanerkenntnisse seitens der Unterämter in Anschreibung gebracht und jede Zahlung, welche darauf erfolgt, so wie sie geliefert wird, in chronologischer Ordnung abgeschrieben. Dies Register wird in An- und Abschreibung monatlich geschlossen. In dem Kredit-Conto erhält dagegen jeder Kreditnehmer sein eigenes Folio, auf welches jeder ihm gestundete Betrag, so wie jede darauf erfolgte Zahlung mit Hinweis auf die Nummer des Kredit-Registers verzeichnet wird. Es wird ebenfalls monatlich abgeschlossen und beide Bücher werden das ganze Kreditjahr vom I. April bis Ende März durchgeführt. Sie bleiben bei dem Amte, müssen aber von dem Haupt-Amts-Dirigenten bei der Kassen Revision jedesmal genau geprüft werden. Soll für Waaren, welche bei Unter-Aemtern abgefertigt werden sollen, Kredit bewilligt werden, so hat das Haupt-Zoll-Amt deshalb die Unterstellen mit genauer Anweisung, namentlich auch über die Höhe des zustehenden Kredits zu versehen. Die Unterstelle bucht die Gefälle in gewöhnlicher Weise, als wären sie baar entrichtet und setzt die Waaren in freien Verkehr, nachdem ihr der Kreditnehmer oder sein Bevollmächtigter ein deshalb nach den bestehenden Bestimmungen ausgestelltes Kredit-Anerkenntniß übergeben hat. Die Kredit-Anerkenntnisse hat die Unterstelle mit der Nr. seines Heberegisters und seines Kredit-Notizbuches zu versehen. Das Unter-Amt trägt die kreditirten Gefälle in ein jährlich zu führendes Kredit-Notiz- Register, welches folgende Spalten hat: a) laufende Nummer; b) Tag der Anschreibung; c) Name des Kreditnehmers; d) Benennung der gestundeten Abgaben; e) Nummer des Heberegisters; f) Betrag der gestundeten Gefälle; g) Bemerkungen. Dasselbe wird jedesmal abgeschlossen, sobald das Amt die Kredit-Anerkenntnisse dem Haupt- Zoll-Amte einreicht. Am Monatsschlusse, und auf Verlangen des Haupt-Zoll-Amtes schon vorher, reicht die Unterstelle dem Haupt-Zoll-Amt die Anerkenntnisse auf etatsmäßige Einnahmen mit Lieferzettel ein, auf dessen letzter Seite die Anerkenntnisse zu specialisiren sind; daß und wann ( )ies geschehen, ist im Kredit-Notiz-Register unter dem betreffenden Abschlusse zu vermerken. Das Haupt-Zoll-Amt contirt die Kredite im Kredit-Register und im Kredit-Manual in derselben Weise, wie die bei ihm unmittelbar creditirten Zollgefälle und vermerkt auf die Kredit- Anerlenntnisse die Nr. des Kredit-Registers.
5 309 Die Unterstelle darf die creditirten Beträge nicht erheben. Dieselben sind in den Fälligkeitsterminen vom Kreditnehmer unmittelbar an das Haupt-Zoll-Amt abzuführen. Ist die Summe, für welche die Gefälle für die bei einer Unterstelle abgefertigten Waaren creditirt werden dürfen, nach den bei derselben beruhenden, beziehentlich von ihr vom Haupt- Zoll-Amte eingereichten Credit-Anerkenntnissen erreicht, so darf dieselbe fernern Credit nur insoweit bewilligen, als Kredit-Anerkenntnisse durch Einzahlung der gestundeten Gefälle ganz, beziehentlich theilweise eingelöst worden sind. Das Haupt-Zoll-Amt hat daher die betreffenden Unterstellen von den geschehenen Einzahlungen auf die ihm von denselben zugeschickten Kredit- Anerkenntnisse stets sofort in Kenntnis zu setzen und haben die Unterstellen über diese Einzahlungen in dem Kredit-Notiz-Register bei der Nr. der betr. Kreditanerkenntnisse in der letzten. Spalte desselben einen entsprechenden Vermerk zu machen. 14. Auf den nach 12 von Kreditnehmern beim Empfange der Waarenpost, für welche die Gefälle kreditirt werden sollen, auszustellenden Anerkenntnissen, vermerkt der Rendant die Nummer des Kredit-Registers, unter welcher die Post in dasselbe eingetragen und die Nummer des Heberegisters, unter welcher der Gefällebetrag dafür verrechnet worden, sowie diesen Betrag selbst. Dieses Anerkenntniß dient zum Belege des Kredit-Registers. Werden Abschlagszahlungen geleistet, so erhält der Einzahler soviel unter dem Datum der Einzahlung quittirten Anerkenntnisse zurück, als die Abschlagszahlung beträgt; läßt sich die Einzahlung dadurch nicht gerade ausgleichen, so wird der Ueberschuß auf einem der zurückbleibenden, Anerkenntnisse als Abschlagszahlung vom Rendanten notirt. Dieser Vermerk muß dem Einzahler zur Mitunterschrift vorgelegt werden. Mit Ablauf der Kreditperiode müssen alle ältern Anerkenntnisse ausgelöst werden. 15. In die Kassenbücher, Hauptkassenbuch und Haupt-Manual werden die kreditirten Abgabenbeträge aus dem Hebe-Register als baar zur Kasse geflossen aufgenommen und die dafür eingelegten Anerkenntnisse, soweit nicht überschießende Abschlagszahlungen darauf vermerkt sind, vertreten die Stelle der baaren Gelder. Alle Einzahlungen auf kreditirte Zollgefälle gehen daher weder durch das Erhebungs-Register noch durch die Kassenbücher, sondern lediglich durch die Kredit-Bücher. Sollte wider Verhoffen ein kreditirter Betrag uneinziehbar werden, oder aus irgend einem andern Grunde ein Erlaß, eine Ermäßigung oder Vergütung der Abgaben von den mit Gefälle-Kredit verabfolgten Waaren eintreten, so ist dafür eine vorschriftsmäßige Restitutions- Autorisation erforderlich. Der Restitutionsbetrag wird verausgabt und die Ausgabe durch Abschreibung in den Kreditbüchern und Zurückgabe von Anerkenntnissen oder Abschreibung auf denselben gegen Quittung des Empfängers geleistet. 16. Da das Kreditjahr den Zeitraum vom 1. April bis Ende März umfaßt und die Kreditfrist nur eine dreimonatliche ist, so kann beim jährlichen Abschluß außer den im IV. Quartal kreditirten Abgaben von den beim Abschlüsse des III. Quartals als Bestand nachgewiesenen Summen nur in dem Falle noch etwas ausstehen, wenn ein Schuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachgekommen ist. In solchen ungewöhnlichen Fällen wird außer dem vorschriftsmäßigen Verfolg der Sache der Rückstand in die Kreditbücher der folgenden Periode übertragen, im Jahresabschlusse aber mittelst besonderer Erläuterung als Bestand nachgewiesen.
6 17. Dieses Reglement tritt mit dem 1. October 1883 in Kraft und es sind von diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Dasselbe ist durch das Memorial" bekannt zu machen. Luxemburg den 10 Juni Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Muster A. Bürgschafts-Urkunde. Wir unterschriebene (Name, Stand, Wohnort) verbürgen uns hiermit solidarisch für die dem ebenfalls unterzeichneten (Name, Stand, Wohnort) von dem Königlich-Großherzoglichen Haupt-Zoll-Amte zu Luxemburg kreditirten ober zu kreditirenden Eingangs-Abgaben bis zum Betrage von und verpflichten uns zugleich solidarisch, auf erste Aufforderung des genannten Haupt-Zollamtes diesen creditirten Betrag baar einzuzahlen, indem wir auf das Recht der Vorausklage gegen den genannten (Name des Kreditnehmers), sowie der Rechtswohlthat der Theilung ausdrücklich verzichten; desgleichen erklären wir uns der dem Hauptschuldner zugehörigen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen. Dieser Zusatz ist durch eigene Handschrift eines jeden Bürgen, der mit unterzeichnet, beizusetzen. Ort und Datum und Unterschrift des Kreditnehmers. Gut für solidarische Bürgschaft zum Betrage von Gut für solidarische Bürgschaft zum Betrage von (Unterschrift.) (Unterschrift.) Muster B. Verhandlung über bewilligten Kredit. Luxemburg, den ten 18 Vor den unterzeichneten Mitgliedern des Königlich-Großherzoglichen Haupt-Zoll-Amtes Hierselbst, dem Ober-Zoll-Inspektor dem Rendanten dem Kontroleur erschien auf besfallsiges Ersuchen der welchem eröffnet wurde, baß seinem Antrage entsprechend, das Haupt-Zoll-Amt ihm einen dreimonatlichen Kredit auf Eingangs-Abgaben zu dem Betrage von Mark, wörtlich Mark, unter folgenden Bedingungen widerruflich bewilligt habe: 1. Die Waaren, von welchen die Gefälle kreditirt werden, sind zur zollmäßigen Abfertigung zu stellen; (Name der betreffenden Abfertigungsftelle, beziehentlich Abfertigungsstellen, mit Vertheilung des bewilligten Kredits auf dieselben, wenn die Einfuhr der Waaren über verschiedene Stellen stattfinden soll.) 2. während des Kreditjahres sind Mark an Eingangs-Abgaben zu zahlen; 3. für die gestundeten Eingangs-Abgaben muß vollständige Sicherheit geleistet werden; 4. die kreditirten Abgaben müssen pünktlich bis zum '25. des auf den Monat der Anschreibung folgenden dritten Monats in curshabendem und kassenmäßigem Gelbe eingezahlt werden; 5. falls der bewilligte Kreditbetrag Mark überschritten wird, muß entweder die geleistete Sicherheit entsprechend erhöht oder die den Kreditbetrag übersteigende Summe sofort eingezahlt werden. Hierauf erklärt der daß er die Kreditbewilligung in Rebe unter den vorstehenden Bedingungen annehme und sich auch den sonstigen Bestimmungen des Kredit-Reglements unterwerfe.
7 311 Als Sicherheitsleistung für den bewilligten Kredit hat genannter (Bürgschafts- Urkunde pp.) in die hauptamtliche Kasse hinterlegt, welche von dm unterzeichneten Haupt-Amts-Mitgliedern in ihrer amtlichen Eigenschaft als genügende Sicherheit für den bewilligten Kredit angenommen worden sind. D.. gedachte (Bürgschaft) (laute.. wie folgt): Genehmigt und unterschrieben. Der Kreditnehmer, Königl.-Großh. Haupt-Zoll-Amt. Der Ober-Zoll-Inspektor, Der Rendant, Der Kontroleur, Muster C. General-Anerkenntniß für den Monat 18 Der unterzeichnete... erkennt hiermit, daß ihm nachbenannte, im Laufe des Monats ausgestellte Spezial-Kredit-Anerkenntnisse über kreditirte und noch nicht berichtigte Zollgefälle, als: Nummer Datum Betrag des Spezial-Anerkenntnisses, der Gewicht und Art der kreditirten Waaren, für welche die Gefälle kreditirt worden Gefälle. sind. Mark. Pf. Vom ten über Latus... Nummer Datum des Spezial-Anerkenntnisses, Gewicht und Art der Waaren, für welche die Gefälle kreditirt wurden sind. Trspt... Vom ten über Betrag der kreditirten Gefälle. Mark. Pf. Nummer Datum des Spezial-Anerkenntnisses, Gewicht und Art der Waaren, für welche die Gefälle kreditirt worden sind. Trspt... Vom ten über Latus... Betrag. der kreditirten Gefälle. Mark. Pf. Mit zusammen... Mark... Pf. in Worten heute gegen Ausstellung dieses Gesammt-Anerkenntnisses zurückgegeben worden sind und verpflichtet sich diesen Betrag, sobald derselbe gefordert wird, sofort, sonst aber bis zum... gegen Zurücknehme dieses Anerkenntnisses baar einzuzahlen und bleibt für den eingezahlten Betrag verhaftet, sofern er es unterläßt, dieses Anerkenntniß zurückzunehmen, oder bei theilweiser Zahlung des in einem Anerkenntnisse vermerkten Betrages den über die gültig bleibende Summe auf dem Anerkenntnisse von dem Amt abzugebenden Vermerk mit zu vollziehen.
8 Muster D. 312 Spezial-Kredit-Anerkenntniß. Der Unterzeichnete erkennt hierdurch an, daß ihm von dem Königl.-Großh. Haupt-Zollamte zu Luxemburg die Eingangs-Abgabe für.... Klgr..... Gr. (Art der Waare) mit.... Mark.. Pfg. in Worten kreditirt worden ist. Er verpflichtet sich diesen Abgaben-Betrag, sobald derselbe gefordert wirb, sofort, sonst aber bis zum.... gegen Zurücknahme dieses Anerkenntnisses baar einzuzahlen, und bleibt für den eingezahlten Betrag verhaftet, sofern er es unterläßt, das Anerkenntniß zurückzunehmen, oder bei theilweiser Zahlung des in einem Anerkenntnisse vermerkten Betrages den über die gültig bleibende Summe auf dem Anerkenntnisse von dem Amte abzugebenden Vermerk mit zu vollziehen. Kredit-Register Nr. Hebe-Register Nr. Luxemburg, den 18 Der vorgenannte Betrag ist dato eingezahlt worden. Luxemburg, den ten 18 Königl.-Großh. Haupt-Zoll-Amt. Avis. Postes. A partir du 1 er juillet prochain, le Danemark participera à l'échange des cartes postales avec réponse payée. A partir de la même date, il sera également permis d'envoyer des cartes postales avec réponse payée à destination des Antilles danoises et de l'islande. Luxembourg, le 18 juin Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. N o Avis. Propriété littéraire. Hary, imprimeur à Luxembourg, a déposé à la division de la justice trois exemplaires de l'ouvrage avant pour titre : «Kleine vaterländische Geschichte in drei sich erweiternden Greisen. Ein Leitfaden für Luxemburger Volksschulen mit einer historischen Batte des Luxemburger Landes. Luxemburg, Verlag von N. Breisdorff » Ce dépôt a été fait pour la conservation des droits prévus par l'art. 6 de la loi du 25 janvier Luxembourg, le 19 juin Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Bekanntmachung. Postwesen. Vom nächstkünftigen. 1. Juli ab wird Dänemark den Umtausch von Postkarten mit bezahlter Rückantwort zulassen. Auch dürfen von diesem Datum ab Postkarten mit bezahlter Rückantwort nach den dänischen Antillen und Island abgesandt merden. Luxemburg den 18. Juni Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekauntmachung. Nachdruck. Hr. Hary, Buchdrucker zu Luxemburg, hat bei der Abtheilung der Justiz drei Exemplare des Werkes betitelt: Kleine vaterländische Geschichte in drei sich erweiternden Kreisen. Ein Leitfaden für Luxemburger Volksschulen mit einer historischen Karte des Luxemburger Landes. Luxemburg, Verlag von N. Breisdorff. 1883" hinterlegt. Diese Hinterlegung bezweckt die Erhaltung der durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Januar 1817 vorgesehenen Rechte. Luxemburg den 19. Juni Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Luxembourg. Imprimerie V. BUCK.
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