Büro Maria Klein-Schmeink Auswertung Antwort auf Kleine Anfrage Die Ausübung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen (BT-Drs.
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- Leonard Jaeger
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1 Auswertung Antwort auf Kleine Anfrage Die Ausübung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen (BT-Drs. 18/11619) Zwangsmaßnahmen sind erst nach Ausschöpfung aller Alternativen das letzte Mittel der Wahl. Die Anwendung steht unter einer strengen Normierung. Dennoch gibt es in der BRD keine systematische Datenerfassung wie oft und in welcher Form Zwangsmaßnahmen angewendet werden. Derzeit werden zwei Projekte vom BMG gefördert die diese Datenlücke schließen und darüber hinaus Zwangsvermeidungsstrategien entwickeln sollen. Die Projekte lauten: Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem: Erfassung und Reduktion (ZIPHER) (Zentrum für Psychiatrie in Südwürttemberg) und Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e.v. Ergebnisse aus diesen Projekten werden Mitte 2019 erwartet. Im Rahmen des laufenden Projekts Vermeidung von Zwang im psychiatrischen Hilfesystem, das vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert wird, soll jedoch ein Monitoringsystem zur Erhebung von Zwangsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zu deren Verhinderung entwickelt werden. I. Unterbringungen (Fragen 2-5) Die Anzahl der Unterbringungen nach 1906 Absatz 1 BGB und nach landesrechtlichen Regelungen zur Unterbringung ist bis 2011 gestiegen. Seither sind die Unterbringungen nach 1906 Absatz 1 BGB zunächst bis 2013 deutlich gesunken und ab 2014 wieder angestiegen, während die Unterbringungen nach landesrechtlichen Regelungen kontinuierlich gestiegen sind. Die Zahl der strafrechtlich Untergebrachten nach 63 StGB stieg bis 2012 kontinuierlich an und verblieb auch 2013 bis 2015 auf relativ hohem Niveau. Zwischen den Ländern bestehen Unterschiede sowohl hinsichtlich der Häufigkeit sämtlicher Unterbringungen als auch hinsichtlich deren rechtlicher Grundlage (BGB, bzw. Landes- PsychKG). Eine systematische Analyse der Ursache dieser Unterschiede gibt es nicht. 1. a) Unterbringungen nach Betreuungsrecht (genehmigt/ angeordnet) Steigerung von 20 % von 2006 bis 2015 Ort der Unterbringung und sozidemografische Daten werden nicht in der amtlichen Statistik erfasst. b) Unterbringungsverfahren nach Psychisch-Kranken- bzw. Unterbringungsgesetzen der Länder: Bei den Zahlen handelt es sich um die anhängigen bzw. durchgeführten Unterbringungsverfahren, die nicht notwendigerweise in einer tatsächlichen Unterbringung endeten
2 Es liegt einer Steigerung der Verfahren im Zeitraum von 2006 bis 2016 von 35 % vor. Keine soziodemografischen Daten und Anzahl der tatsächlich Untergebrachten Personen erfasst. c) Strafrechtliche Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63 StGB) Insgesamt/davon weiblich / / / / / / / / / /506 Anstieg insgesamt: 9,5 % Weiblich: 28,8 % d) Anzahl gerichtlicher Anordnungen nach 63 StGB Insgesamt/davon weiblich / / / / / / / / / / Geschlechterspezifische Unterschiede (Aggressives verhalten) Nach Kenntnis der Bundesregierung zeigen Studien, dass Männer mit psychischen Erkrankungen tendenziell häufiger aggressiv sind. Nach Aussage von Expert*innen zeigt die klinische Erfahrung, dass Männer zwar häufiger körperlich gewalttätig sind, die Gefahren aber bei Frauen deshalb gelegentlich unterschätzt werden. Insofern ist eine besondere Geschlechtersensibilität in der Anwendung von Zwangsmaßnahmen erforderlich. 3. Regionale Unterschiede Es ist bekannt, dass die Zahl der Unterbringung in den letzten Jahren gestiegen ist. Die Ursachen hingegen sind nicht bekannt. Dies ist eine Fragestellung in den o.g. Projekten. Zu den regionalen Unterschieden wurden die Bundesländer angefragt, einige gaben Rückmeldung: BaWü und ähnlich auch Schleswig-Holstein: o Betreuungsgerichte die in Regionen mit großen Einrichtungen der Unterbringung weißen hohe Unterbringungsrate auf (Psychiatrische Zentren, Pflegeheime) Grund hierfür wird in Eilzuständigkeit der Gerichte vermutet NRW: o Keine Rückschlüsse auf etwaige regionale Unterschiede machbar o Studienlage lässt Ursachen vermuten: Städtisch oder ländlich Psychiatrisches Bettenangebot/ Dichte niedergelassener Psychiater Zahl der Eingliederungshilfeangebote
3 4. Dauer der Unterbringungsmaßnahmen Sozialpsychiatrische Dienste/Krisenangebote Sozialindikatoren: Einwohnerdichte, Haushaltsgröße, Zahl der Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosenquote Keine Angaben zu zivil- und öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen. Dauer der Strafrechtlichen Unterbringungen stieg im Schnitt von 6,2 Jahren (2008) auf 8 Jahre (2012). Daten über die Dauer von genehmigten oder angeordneten FEM liegen nicht vor. II. Ärztliche Zwangsmaßnahmen (Fragen 6-14) 1. ärztliche Zwangsmaßnahmen bei einwilligungsunfähigen Personen Betreuungsrecht: Differenzierung erfolgt seit 2014 nur nach Antragsteller (Betreuer oder Bevollmächtigte) und nach Ergebnis. 2014: : Anzahl der abgelehnten Verfahren bleibt die Bundesregierung schuldig. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Auch liegen keine Erkenntnisse zu Dauer und Art von ärztlichen Zwangsmaßnahmen vor. Prozentuale Rate der zwangsbehandelten Personen aller psychiatrisch behandelten Personen ist ebenfalls nicht bekannt. Nach Erfahrungsberichten aus der Praxis sollen jedoch ärztliche Zwangsmaßnahmen wesentlich seltener als nach bisherigem Recht zur Anwendung kommen. Dies wird teilweise auch durch Rückmeldungen aus der gerichtlichen Praxis, die im Rahmen der Beteiligung der Länder erfolgt sind, bestätigt. Über die konkrete Relevanz von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen im psychiatrischen Alltag hat die Bundesregierung keine umfassenden Kenntnisse. 2. Schaden und Nutzen ärztlicher Zwangsmaßnahmen Eine Untersuchung dieser Maßnahmen hinsichtlich ihres Nutzens und Schadens gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht. Steinert und Schmid (Steinert & Schmid, Effect of Voluntariness of Participation in Treatment on Short-Term Outcome of Inpatients With Schizophrenia, Psychiatric Services 55 : 7 (2004)) untersuchten die Effekte von unfreiwilligen Maßnahmen, auch der Behandlung, bei Patienten mit Schizophrenie und fanden dabei keine wesentlichen Unterschiede zu den freiwillig behandelten Patienten. Generell ist aus einigen Studien bekannt, dass bei unfreiwilliger Unterbringung (eben nicht explizit bezogen auf unfreiwillige Behandlung) die Zufriedenheit mit dem behandelnden Arzt deutlich schlechter ist (u. a. Pieters, Macht-Zwang-Sinn. Subjektives Erleben, Behandlungsbewertungen und Therapieerfolge bei gerichtlichen Unterbringungen schizophrener Menschen, Psychiatrieverlag (2003)). III. Freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Fixierung, Isolation, sedierende Medikamente (Fragen 18-21
4 1. Anzahl, Dauer und Art von FEM Nach Betreuungsrecht ( 1906 Abs. 4 BGB): Daten zur Häufigkeit von FEM im Rahmen von öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Unterbringungen sowie zur Dauer und Art von FEM liegen der Bundesregierung nicht vor. Erhebungen zu Unterbringungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflegeheimen sind ihr auch nicht bekannt 2. Schädliche Auswirkung von FEM FEM haben keinen therapeutischen Nutzen, vielmehr dienen sie der Schadensabwehr. Risiken für schädliche Begleitwirkungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl im psychischen als auch im körperlichen Bereich. Über die psychischen Folgeschäden bzw. unangenehme Begleitwirkungen ist eine Studie von Steinert et al. (Steinert et al., Subjective Distress After Seclusion or Mechanical Restraint: One-Year Follow-Up of a Randomized Controlled Study, Psychiatric Services 64 : 10 (2013)) bekannt. Eine systematische Übersichtsarbeit über schädliche körperliche Komplikationen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht. IV. Maßnahmen zur Zwangsvermeidung 1. Vermeidung von Zwangsmaßnahmen (Frage 15) Neue S3 Leitlinie (Verhinderung von Zwang) wird Mitte 2018 erwartet. Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass es Kliniken mit Versorgungsverpflichtung gibt, die diese Aufgabe völlig ohne Anwendung oder Androhung von Zwang erreichen. Allerdings gibt es Kliniken, die auf geschlossene Türen verzichten. Zudem ist die Intensität des Versuchs, mit den Patienten einvernehmliche Vorgehensweisen zu erreichen, unterschiedlich. Nähere Erkenntnisse, welche Maßnahmen sich zur Vermeidung von Zwangs eignen und wie diese in einem Monitoring zu erfassen sind, sollen im Rahmen der Studien gewonnen werden. Die in den Projekten eingeschlossene Literaturübersicht, soll Entscheidungsgrundlage für weitere Projekte sein. Schließlich plant der Bund, ein Forschungsfolgeprojekt zu vergeben mit dem Ziel, Erkenntnisse über Möglichkeiten zur Verringerung medikamentöser Freiheitseinschränkung bei Menschen mit Demenz in Pflegeheimen zu gewinnen (Nach September 2017). 2. Behandlungsvereinbarungen (Fragen 32-34) Die Bundesregierung hält auch den Abschluss von Behandlungsvereinbarungen, einer besonderen Art der Patientenverfügung, für ein wirksames Mittel, den Patientenwillen zur Geltung zu bringen. Über die konkrete Relevanz von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen im psychiatrischen Alltag hat die Bundesregierung keine umfassenden Kenntnisse. Eine gesetzliche Verpflichtung von Krankenhäusern, auf die Möglichkeit einer Behandlungsvereinbarung hinzuweisen und den Patienten bei deren Abfassung zu unterstützen, schätzt die Bundesregierung als wenig zielführend ein. Im Rahmen der im aktuellen GE
5 Gesetzentwurf zu Zwangsbehandlungen vorgesehenen Evaluierung soll auch überprüft werden, ob die Einführung einer Hinweis- und Unterstützungspflicht von Betreuern im Hinblick auf Patientenverfügungen zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts ausreicht oder ob weitergehende Maßnahmen des Gesetzgebers angezeigt sind. 3. Gesetzliche Anforderungen an Gutachten (Fragen 16-17) Die Bundesregierung wird keine gesetzlichen Konkretisierungen zu den Anforderungen an Gutachten und ärztliche Zeugnisse vornehmen, um sicherzustellen, dass bei Vorliegen einer psychischen Krankheit vorschnell von dem Zustand der Einwilligungsunfähigkeit ausgegangen wird. Änderungsbedarf um sicherzustellen, dass die Beachtung des Patientenwillens sowie alternative, weniger belastende Maßnahmen ausreichend geprüft werden, erkennt sie auch nicht. 4. UN-Fachausschuss (Frage 25) Die Bundesregierung teilt die Ansicht des UN-Fachausschusses nicht, wonach die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nicht mit der UN-BRK vereinbar ist. V. Transparenz und Kontrolle 1. Monitoring (Frage 37) Die Entwicklung eines Monitorings zu Häufigkeit, Art und Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen ist Bestandteil des Projektes Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem der BAG Gemeindepsychiatrischer Verbünde. Fragen der Umsetzung prüft die Bundesregierung nach Abschluss des Projektes (2019). 2. Besuchskommissionen (Fragen 41-43) In allen 14 Ländern, die geantwortet haben, sind Besuchskommissionen vorhanden. Anzahl, Besetzung und Arbeitsweise der Kommissionen variiert in den Ländern. Anregungen der Besuchskommissionen wirken sich nach Angaben der Länder positiv auf die Situation untergebrachter Personen aus: Mehr öffentliche Aufmerksamkeit für die Behandlung in der Psychiatrie, Mehr Transparenz zu Zwangsunterbringungen, Politische Befassung mit den Berichten der Besuchskommission, Beobachtete Missstände oder direkte Beschwerden an die Besuchskommission werden über abgestimmte Wege zügig bearbeitet, Abläufe in den Kliniken werden optimiert und Investitionen getätigt, externe Qualitätssicherung und Austausch von Ideen und Erfahrungen in trialogischer Besetzung. Die Bundesregierung hält es grundsätzlich für sinnvoll, wenn Besuchskommissionen während der Kontrollgänge vor Ort auch die Situation von Personen untersuchen, die nach Betreuungsrecht untergebracht sind. Sie wird prüfen, ob durch Bundesrecht entsprechende Regelungen getroffen werden können und sollten. In der stationären Behindertenhilfe gibt die Bundesregierung die Verantwortung an die Länder weiter. 3. Flickenteppich an Regelungen und Daten in den Ländern Die Bundesländer haben Auskunft erteilt über - regionale Unterschiede bei der Genehmigung von Unterbringungen - die Gabe von sedierenden Medikamenten gegen den Willen einer Person ohne vorherige richterliche Genehmigung
6 - die Erhebung und Weitergabe von Daten über Zwangsunterbringungen und Zwangsmaßnahmen - die Einberufung und Erfahrungen von Besuchskommissionen Die Antworten aus den Ländern zeigen deutlich, wie unterschiedlich die gesetzlichen Regelungen und die Rechtspraxis in den Ländern ausfallen. Hervorzuheben sind die Regelungen in NRW, die das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen in besonderem Maße im Blick haben. 4. Anwendung von Zwang im Blindflug Daten zur Anzahl, Dauer und Art von Zwangsmaßnahmen sind nur rudimentär vorhanden. Rückschlüsse über Entwicklungen lassen sich daraus nur schwer ziehen. Bundesweit wird nicht erfasst: - die Anzahl der Unterbringungen und der abgelehnten Anträge, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Einrichtung sie erfolgten - ob es sich dabei um eine Person mit psychischer Erkrankung oder kognitiver Beeinträchtigung handelte, ob Mann oder Frau - die Dauer von zivil- und öffentlich-rechtlichen Unterbringungen, aussagekräftige Angaben zur Dauer von strafrechtlichen Unterbringungen - Anzahl von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Unterbringungen sowie regionale Unterschiede, Dauer und Art von ärztlichen Zwangsmaßnahmen, - Es gibt keine Studien zu Nutzen und Schaden von ärztlichen Zwangsmaßnahmen - die Häufigkeit von FEM im Rahmen öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Unterbringungen - keine Kenntnisse über freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflegeheimen - Keine Kenntnisse über Zahl, Inhalt und Ausgang der seit 2013 erfolgten außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren wegen rechtswidrig durchgeführter Zwangsmaßnahmen Zur Antwort der Bundesregierung: (
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