Richtlinien für die Anfertigung eines Aufsatzes
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- Mona Messner
- vor 6 Jahren
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1 Richtlinien für die Anfertigung eines Aufsatzes A. Formelle Anforderungen an den Aufsatz I. Allgemeine Inhalts-, Aufbau- und Formatvorgaben 1. Inhalt und Aufbau des Aufsatzes Der Aufsatz muss den Titel und den vollständigem Namen des Autors beinhalten. Das Gliederungsschema ist I. 1. a) aa) (1) etc. Einzelnen Gliederungsebenen sollen soweit als möglich eine Überschrift erhalten. Die Gliederung ist dem Text als Inhaltsverzeichnis voranzustellen. 2. Formatierung des Dokuments Maximale Zeichenzahl: Zeichen (mit Leerzeichen) Für Schwerpunktaufsätze: Zeichen (mit Leerzeichen) Schriftart: Times New Roman Schriftgröße: 12 Pt. Zeilenabstand: 1,5 Anmerkungen in Fußnoten (keine Endnoten!) Kein Korrekturrand Grundsätzlich keine Hervorhebungen; eine Ausnahme gilt nur für Eigennamen, diese sind kursiv wiederzugeben. Hinter oder Art. ist immer das entsprechende Gesetz anzugeben. Nach der ersten Nennung können längere Gesetzesbezeichnungen mit der amtlichen Abkürzung angegeben werden. Abkürzungen im Fließtext sind durchgängig und einheitlich zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die gängigen juristischen Abkürzungsverzeichnisse maßgeblich. 3. Rechtschreibung Die Wahl zwischen alter und neuer Rechtschreibung bleibt grundsätzlich dem Autor überlassen, doch sollten Beiträge i.d.r. in neuer Rechtschreibung abgefasst sein. Jedenfalls muss der Text einheitlich gehalten sein. 1
2 II. Zitierweise und Zitierregeln Beachte: Fußnoten enden immer mit einem Punkt! 1. Gesetze Art. bzw. Abs. S. Hs. Nr. Alt. Gesetzesbezeichnung Insbesondere im Fall europarechtlicher Primärrechts hat sich die Zitierung von Unterabsätzen an den gängigen Zitierungen in Standardwerken, Kommentierungen etc. zu orientieren. Europäische Sekundärrechtsakte sind nach ihrer ersten Nennung mit der amtlichen bzw. der gängigen Abkürzung anzuführen (siehe Beispiele). Ausländische Gesetze bzw. Materialien sind nach dem jeweils üblichen Muster anzugeben. Soweit möglich, ist auf verfügbare deutsche Übersetzungen zu verweisen. Völkerrechtliche Verträge sind mit internationaler Quelle (z.b. UNTS, ILM) und der Quelle für den jeweiligen nationalen Umsetzungsakt anzuführen. Soweit es sich um kürzlich geänderte oder tendenziell eher unbekannte Gesetze handelt, ist beim Erstzitat in einer Fußnote die Angabe des vollständigen Titels und der Fundstelle sowie der letzten Änderung zu vermerken, z.b. 3 Abs. 1 AnfG Fußnote: Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Art Abs. 1 S. 1 EGBGB 23 EGGVG ivm Art. 12 Abs. 1 POG Art. 114 Abs. 6 UAbs. 2 AEUV Art. 3 RL 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie AbfRRL) Art. 12 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) 2. Drucksachen, Gesetzes- und Amtsblätter, Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 14/6040, S. 258 re. Sp. BGBl. I 2001, S. 751 ABl Nr. L 171, S. 12 BAnz. 1989, S Materialien zur Gesetzgebung sind nach den allgemeinen Mustern anzugeben. Soweit verfügbar, sind Dokumentennummern bzw. Merkmale anzugeben, mit denen die Dokumente in den entsprechenden Datenbanken aufgefunden werden können (z.b. EU-Kommission, Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinen Interesse, KOM (2004) 374 endgültig) 2
3 3. Rechtsprechung Gericht Fundstelle Seite (Anfang) Seite (Zitat) Die Zitierung hat soweit als möglich nach der Entscheidungssammlung des Gerichts zu erfolgen. Zitate aus unbekannten und wenig verfügbaren Zeitschriften sollen vermieden werden. Ist eine Entscheidung nicht in der Entscheidungssammlung des Gerichts (BVerfGE, BGHSt, BGHZ, BVerwGE etc.) enthalten, soll in erster Linie nach weitverbreiteten Zeitschriften zitiert werden. Die Seitenangabe der Fundstelle aus der Entscheidungssammlung kann ersetzt werden durch die genaue Angabe der Randziffer, sofern die entsprechende Entscheidung in einer frei zugänglichen Datenbank (wie z.b. neuere Entscheidungen des BVerfG auf dessen Internetseite etc.) verfügbar ist. Sollte eine andere Zitierung nicht möglich sein, ist das gesamte Az. und (soweit erforderlich) die genaue Stelle (Seite oder Randziffer) anzugeben. Gängige Titel der Entscheidungen sind mit anzugeben. Urteile internationaler Gerichte (IGH, EGMR etc.) sind jeweils nach der gängigen Zitierweise anzuführen. Entscheidungen des EuGH, des EuG oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind grundsätzlich nach der offiziellen Sammlung unter Angabe der Rechtssache, der Fundstelle (Slg.) und dem gängigen Titel zu zitieren. (Noch) Unveröffentlichte Urteile können aus entsprechenden Zeitschriften zitiert werden (s. oben). Sofern ein Urteil offiziell nur auf Englisch oder in einer anderen Fremdsprache verfügbar ist, sind (soweit als möglich) deutsche Übersetzungen in der Literatur anzugeben. Entscheidungen ausländischer Gerichte sind nach dem jeweils üblichen Schema zu zitieren, sofern möglich mit deutscher Übersetzung. BGHZ 100, 185 (186) BGHSt 37, 123 (124) EuGH, Rs. C-224/01, Slg I Köbler BVerfGE 7, 198 (204 ff.) Lüth BGH NJW 2005, 1047 (1048) VerfGH NW NVwZ 1982, 188 BVerwG JuS 2012, 479 m. Anm. Waldhoff EGMR, Stoll / Schweiz, No /01 (GC), Ziff. 104 = NJW-RR 2008, 1141 BGH v II ZR 306/09 BGH v StR 392/00 3
4 4. Zeitschriften/Aufsätze Aufsätze sind generell unter Angabe des gängigen Kürzels und der Anfangsseite sowie der zitierten Seite anzugeben. Bei Jahrbänden ist auch die Nummer des jeweiligen Bandes anzugeben. Ausländische bzw. fremdsprachige Zeitschriften sind nach dem jeweils gängigen bzw. allgemein verständlichen Muster zu zitieren. Kisch, JZ 2003, 604 (613) Würtenberger, VVDStRL 58 (1999), 139 (147 ff.) Tempel, NJW 1997, 2206 (2213) Baratta, EJIL 11 (2000), 413 (415) Barents, CMLRev. 47 (2010), 709 (725) 5. Lehrbücher, Monografien Nachname, Titel, Aufl. Jahr, Seite bzw. Rdn. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, 22 Rdn Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, 13 Rdn. 56 f. Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rdn Degenhart, Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, 24. Aufl. 2008, Rdn. 365 ff. Bei wiederholten Zitaten aus einem Buch bzw. einem bestimmten Beitrag aus einem Sammelwerk ist nur im ersten Zitat der vollständige Titel anzugeben. Spätere Zitate sollen auf die entsprechende Fußnote (Fn.) des Vollzitats verweisen. Bei mehreren Bearbeitern reicht in der Verweisung die Angabe des ersten Bearbeiters aus. Medicus/Petersen (Fn. 1), 27 Rdn. 674 ff. Oppermann et al. (Fn. 2), 28 Rdn Beiträge in Sammelwerken Nachname, in: Name (Hrsg.), Titel, Aufl. Jahr, Titel des Beitrags, Seite bzw. Rdn. Im Fall einer Festschrift, Gedenkschrift o.ä. kann die Angabe des Hrsg. unterbleiben. Der Band ist nach dem Muster des jeweiligen Buches anzugeben, z.b. Stern III/1. 4
5 Gröschner, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts II, 3. Aufl. 2004, 23 Rdn. 45. Hillgruber, in: Jestaedt /Lepsius (Hrsg.), Rechtswissenschaftstheorie, 2008, 113 (121). Hambüchen, in: GS Nagelmann, 1984, 223 ff. Verweisungen erfolgen in diesem Fall nach dem obigen Muster, jeweils bezogen auf den einzelnen Bearbeiter in dem Gesamtwerk (bspw. also Gröschner (Fn. 1), 23 Rdn. 10). 7. Kommentierungen Nachname, in: Name (Hrsg.), Titel, Aufl. Jahr, Titel der Kommentierung, Seite bzw. Rdn. bei nur einem Bearbeiter: Nachname, Titel des Kommentars, Aufl. Jahr, Kommentierung, Seite bzw. Rdn. Der Band ist nach dem Muster des jeweiligen Buches anzugeben (s. oben) Verweisungen erfolgen wiederum nach obigem Muster, bezogen auf den jeweiligen Bearbeiter im Gesamtwerk (bspw. Joecks (Fn. 4), 34 Rdn. 11 ff.; Leisner (Fn. 1), Art. 34 Rdn. 2). Leisner, in: Sodan (Hrsg.), Grundgesetz, 1. Aufl. 2009, Art. 62 Rdn. 5. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, 437 Rdn. 41 ff. Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rdn Joecks, Studienkommentar StGB, 9. Aufl. 2010, 160 Rdn Online-Quellen Zitate aus Internet-Quellen sind nur mit Angabe der URL und des Zugriffsdatums möglich. Soweit möglich, soll auf gedruckte Quellen zurückgegriffen werden. 5
6 B. Materielle Anforderungen an den Aufsatz Der Autor verpflichtet sich und hat zu versichern, mit Veröffentlichung seines Aufsatzes bei rescriptum die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten zu haben: I. Verbot wissenschaftlichen Fehlverhaltens Insbesondere ist wissenschaftliches Fehlverhalten i.s.d 4 der Richtlinie der LMU zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft 1 untersagt. 4 Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn 1. in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang 2. bewusst oder grob fahrlässig a. Falschangaben gemacht werden b. geistiges Eigentum anderer verletzt oder c. auf andere Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. (2) [ ] II. Sonstige Einhaltung der Vorgaben der LMU zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft Im Übrigen gelten die Vorschriften der Richtlinie der Ludwigs-Maximilians- Universität München zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft in der Fassung vom 16. Mai 2002 geändert durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 und 11. Februar Richtlinie der Ludwigs-Maximilians-Universität München zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft in der Fassung vom 16. Mai 2002 geändert durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 und 11. Februar Zu finden unter: Wiss-Fehlverhalten-r00.pdf 6
7 II. Rechtliche Hinweise I. Urheberrechte an Seminararbeiten Dem Verfasser der Seminararbeit stehen das ausschließliche Verwertungsrecht und die Einräumung von Nutzungsrechten zu. Auszugsweise werden auf die Ausführungen der Ludwigs-Maximilians-Universität hingewiesen 3 : [ ] Das Urheberrecht sowie die daraus resultierenden Verwertungs- und Nutzungsrechte stehen vorausgesetzt die Arbeit steht nicht im Zusammenhang mit einem Drittmittelvorhaben allein [ ] dem Verfasser der Arbeit zu. Die Universität, der Betreuer/Prüfer oder Dritte können Nutzungsrechte hieran nur erwerben, wenn der Verfasser ihnen solche einräumt. [ ] Die in den jeweiligen Prüfungsordnungen/Promotionsordnungen geforderte selbstständige Bearbeitung des Themas [ ] schließt das Entstehen eines Miturheberrechtes des betreuenden Professors selbst dann aus, wenn von diesem (wesentliche) Anregungen für die Arbeit gegeben wurden. [ ] II. Abtretung von Rechten an rescriptum Der Autor erklärt sich mit Veröffentlichung seines Aufsatzes bei rescriptum mit den folgenden Bestimmungen einverstanden: 1. Ausschließliche Veröffentlichung von Originalbeiträgen rescriptum veröffentlicht grundsätzlich nur Originalbeiträge. Die Annahme zur Veröffentlichung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Manuskript nicht anderweitig veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angeboten wurde. 2. Abtretung des ausschließlichen Verlagsrechts an rescriptum Mit der Annahme zur Veröffentlichung überträgt der Autor rescriptum das ausschließliche Verlagsrecht. Bestandteil des Verlagsrechts ist das Recht, den Beitrag fotomechanisch zu vervielfältigen und zu verbreiten und das Recht, die Daten des Beitrags zu speichern, auf Datenträgern zu verbreiten und die Daten öffentlich zugänglich zu machen. Der Autor behält das Recht, ein Jahr nach Erscheinen seinen Beitrag anderweitig zu vervielfältigen und in gedruckter Form, per Fax oder per E- Mail zu verbreiten. 3 Gesamttext ist zu finden unter: aufgaben/urheberrechte/index.html. 7
Richtlinien zur Anfertigung eines Aufsatzes
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