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1 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art i.v.m. 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4, DE Bad Wörishofen Telefax +49 (0) office@ra-moser.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Zur Kenntnis genommen:... Ort, Datum Unterschrift des/der Mandanten/in

2 FRAGEBOGEN FÜR MANDANTEN MOS MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb ER ANIE TE F Zur einfachen Bearbeitung bitten wir Sie, uns die Nachstehenden Fragen zu beantworten. Ihre Angaben sind geschützt durch die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit. Name / Titel * Vorname * Geburtsdatum Straße / Nr. * PLZ / Ort * Telefon Telefax Telefon geschäftlich Ihre Angaben Partner / Partnerin Mobiltelefon ECH TSA Ich bin einverstanden mit dem unverschlüsselten -Verkehr an meine -Adresse: Konto Nr. bei BLZ Rechtschutzversicherung: O nein O ja, bei Versicherungs-Nr.: Versicherungsnehmer: Sind Sie Vorsteuerabzugsberechtigt? * O ja O nein Sache: O Arbeitsrecht O Bank- und Kapitalmarktrecht O Mietrecht O Forderung O Verkehrsrecht, Unfall vom, Uhr Hinweis gemäß 33 BDSG: NW Daten werden elektronisch gespeichert. * Bitte unbedingt angeben (Datum) (Unterschrift) TE S ÄL MOSER. R R MICHA EL Hinweise/Formulare (1) Widerrufsbelehrung O ja O nicht erforderlich (3) Hinweis RSV O ja O nicht erforderlich (4) Hinweise Abrechnung O ja O nicht erforderlich (5) Mandatsbedingungen O ja stets (6) VV allg. O ja O nicht erforderlich (7) VV Termin O ja O nicht erforderlich (8) Wertgebühren 49b BRAO O ja stets (9) Vollmacht (Zahl ) O ja O nicht erforderlich (10) AnwVS O ja stets (11) PkH/BerH O ja O nicht erforderlich Fragebogen Kapitalanlage O ja O nicht erforderlich Fristen/Termine: geg.ra Frist Gerichtsfrist Termin: VERFÜGUNG Akte anlegen Fristen notieren Termine notieren Erledigungsvermerk bitte mit Datum und Hz./Sb

3 Hinweise für Mandanten mit Rechtschutzversicherung: Wenn Sie über einen aktiven Rechtschutzversicherungsvertrag verfügen, kann die Versicherung Sie im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages von der Inanspruchnahme für die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und ggfls. einzuzahlenden Gerichtskosten freistellen. Maßgeblich dafür ist der konkrete Inhalt Ihres Versicherungsvertrages. Das bedeutet, daß der Rechtsanwalt Ihnen gegenüber keinerlei verbindliche Aussage darüber treffen kann, ob Ihr Fall von der Deckung der Rechtschutzversicherung umfaßt sein wird. Um hier Gewißheit zu erlangen ist eine sogenannte Deckungsanfrage zu veranlassen. Dies können Sie selbst erledigen oder durch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt erledigen lassen. Letzteres hat den Vorteil, daß Nachfragen der Versicherung vom Rechtsanwalt in Ihrer Angelegenheit beantwortet werden und Sie damit Ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zur vollständigen Information erfüllt haben. Gleichzeitig ist damit ein Mehraufwand für den Rechtsanwalt verbunden. Deshalb wird die Beauftragung des Rechtswaltes durch den Mandanten zur Erholung einer Deckungszusage und der Abwicklung der Korrespondenz dorthin als eigener Auftrag angesehen. Dieser eigene Auftrag ist nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu vergüten. Dabei ist der heranzuziehende Gegenstandswert das Freistellungsinteresse des Mandanten hinsichtlich der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und evtl. anfallender Gerichts- und Sachverständigenkosten in dem beauftragten Fall. Abweichend von der Abrechnung nach RVG kann auch ein Honorar für die Abwicklung der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden. Der Gebührenanspruch ist unabhängig von dem Erfolg der Deckungsanfrage. Das bedeutet, daß die angefallene Gebühr auch vom Mandanten zu tragen ist, wenn die Rechtschutzversicherung die Deckung des angefragten Rechtschutzfalles gleich aus welchen Gründen ablehnt. Diese Gebühr unterfällt auch nicht einem evtl. Erstattungsanspruch gegen die Partei eines Prozesses, der Gegenstand des Mandats ist, für das die Deckungsanfrage gestellt wird. Wichtig: Auch wenn Ihre Rechtschutzversicherung die gewünschte Deckungszusage erteilt, bleiben Sie als Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt der Gebührenschuldner. Ihre Rechtschutzversicherung wird Sie im Rahmen des bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrages und der gegebenen Deckungszusage von der Inanspruchnahme freistellen, soweit diese noch zur Übernahme von Kosten verpflichtet ist. Dennoch ist der Rechtsanwalt verpflichtet eine Kostennote im Original Ihnen als dem Mandanten zuzusenden. Für einen eventuell nach Abrechnung mit der Versicherung bestehenden Restsaldo ist weiter der Mandant zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt auch für eine mit Ihrer Versicherung vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Kenntnis genommen: Bad Wörishofen, Unterschrift Mandant/in (en) bitte beachten Sie auch die folgende Seite

4 Erklärung des/der Mandanten/in: In Kenntnis der Hinweise für Mandanten mit Rechtschutzversicherung erkläre ich/erklären wir gegenüber den von mir/uns beauftragten Rechtsanwälten MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4, DE Bad Wörishofen (Zutreffendes bitte ankreuzen) ich/wir beauftrage(n) Sie nicht. ich/wir beauftrage(n) Sie unabhängig von einer eventuellen Deckungszusage meiner/unserer Rechtsschutzversicherung und zudem mit der Erholung einer Deckungszusage bei meiner/unserer Rechtschutzversicherung und der Führung der damit zusammenhängenden Korrespondenz. Dabei ist mir/uns bekannt, dass ich/wir hinsichtlich aller anfallenden Gebühren und Kosten in dem von mir/uns beauftragten Mandat zunächst in Vorlage zu treten habe(n). ich/wir beauftrage(n) Sie unabhängig von einer eventuellen Deckungszusage meiner/unserer Rechtsschutzversicherung und übernehme(n) die Erholung der Deckungszusage selbst, wickle(n) die gesamte anfallende Korrespondenz mit meiner/unserer Versicherung selbst ab und übernehme(n) die Erfüllung meiner/unserer versicherungsvertraglichen Obliegenheiten selbst. Dabei ist mir/uns bekannt, dass ich/wir hinsichtlich aller anfallenden Gebühren und Kosten in dem von mir/uns beauftragten Mandat zunächst in Vorlage zu treten habe(n). Bad Wörishofen, Unterschrift Mandant/in (en)

5 Seite 1 von 3 ergänzender Mandatsvertrag und Vergütungsvereinbarung Hinweise zur Abrechung zwischen MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4, D Bad Wörishofen Tel / Fax: 08247/ moser@ra-moser.de einerseits (nachstehend Rechtsanwälte ) und andererseits (nachstehend der Auftraggeber ) Die Beauftragung umfaßt die außergerichtliche Tätigkeit und ggfls. spätere gerichtliche Tätigkeit in Sachen wegen o Das anfallende Honorar der Rechtsanwälte berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Honorar der Rechtsanwälte berechnet sich nach dem Gegenstandswert ( 2 RVG). Der Gegenstandswert berechnet sich nach dem (wirtschaftlichen) Wert, den die Angelegenheit hat. Der Gegenstandswert beträgt voraussichtlich.. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die gesonderte Vereinbarung, wobei ein eventuell vom Gericht festgesetzter höherer Wert die vereinbarte Wertfestsetzung ersetzt. Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach den in 13 RVG festgesetzten Wertgebühren. Bei dem oben angegebenen Gegenstandswert beträgt eine 1,0 Gebühr. Diese Wertgebühr ist sodann mit den unten angegebenen Gebührensätzen zu multiplizieren und ergibt die vom Mandanten zu zahlenden Gebühren. Im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung können folgende Gebühren anfallen: Geschäftsgebühr (Nr Vergütungsverzeichnis (VV) RVG) in Höhe von 0,5 bis 2,5. Für die außergerichtliche Vertretung vereinbaren die Parteien, daß den Rechtsanwälten in jedem Fall eine 1,5 Geschäftsgebühr zusteht.

6 Seite 2 von 3 Einigungs-/Aussöhnungs-/Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1001, 1002 in Höhe von 1,5. eine hiervon abweichend vereinbarte (auch zusätzliche) Vergütung nach Stundensät- zen Darüber hinaus können noch weitere außergerichtliche Gebühren anfallen. Im Rahmen der gerichtlichen Vertretung 1. Instanz können folgende Gebühren anfal- len: Verfahrensgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,3. Terminsgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,2. Einigungsgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,0. In der gerichtlichen Vertretung 2. Instanz können folgende Gebühren anfallen: Verfahrensgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,6. Terminsgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,2. Einigungsgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,3. Daneben fallen jeweils für die außergerichtliche Vertretung sowie für die Vertretung 1. und 2. Instanz folgende Gebühren gesondert an: Für die Fertigung von Fotokopien können die Rechtsanwälte pauschal 0,50 pro Seite berechnen. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien können die Rechtsanwälte pauschal 2,50 pro Datei abrechnen. Entgelte für Post- und Telekommunikation können entweder konkret mit entsprechendem Nachweis oder pauschal mit 20,00 abgerechnet werden. Als Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs vereinbaren die Parteien für jeden gefahrenen Kilometer 0,80. Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels können die Rechtsanwälte in voller Höhe in Ansatz bringen. Dabei vereinbart der Auftraggeber mit dem Rechtsanwalt, daß Fahrtkosten mit der Bahn in der ersten Klasse ohne Ermäßigung (z.b. Bahn-Card oder Spartarif) sowie Linienflüge bis zu einer Reise-/Flugzeit (bei allen Flügen insb. solchen mit Umsteigevorgängen berechnet ab der Zeit des ersten Abfluges bis zur Ankunft am Zielort) von 3 Stunden in der Economy-Class, bei solchen von über 3 Stunden in der Business- Class als angemessen anzusehen sind. Die Rechtsanwälte sind berechtigt Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäfts- reise 1. von nicht mehr als 4 Stunden in Höhe von 50,00 EUR 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden in Höhe von 100,00 EUR 3. von mehr als 8 Stunden in Höhe von 150,00 EUR zu berechnen. Auf sämtliche Gebühren haben die Rechtsanwälte die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben (Nr VV RVG). Im Übrigen finden die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Anwendung.

7 Seite 3 von 3 Der Mandant wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er Gebührenschuldner der Rechtsanwälte ist und nicht eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet, daß eine Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet ist, die durch die Rechtsanwälte gemäß dieser Gebührenvereinbarung abgerechneten Gebühren in Ausgleich zu bringen. Zahlungen von Rechtsschutzversicherern werden nur erfüllungshalber und nicht an erfüllungsstatt entgegengenommen. Ebenso wird darauf hingewiesen, daß in einem möglichen gerichtlichen Verfahren die berechneten Gebühren nicht in voller Höhe erstattungsfähig sein können. Das bedeutet, daß der Mandant aus eigenen Mitteln das Honorar der Rechtsanwälte zu begleichen hat und daß eventuell nur ein Teil dieses Honorars durch den Rechtsschutzversicherer oder einen Dritten zu tragen sein wird. Neben den Gebühren des Rechtsanwalts können noch weitere Kosten entstehen. Beispiel- haft seien folgende genannt: Gerichtskosten (bei Klagen und Mahnbescheiden), Auskunftskosten (z. B. Einwohnermeldeamtsanfragen, Gewerbeamtsanfragen, Handelsregisterauskünfte, Grundbuchauszüge usw.) Notarkosten, Kosten der Zwangsvollstreckung für den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht, Zustellungskosten sowie im Strafverfahren Bußgelder, Geldauflagen und Geldstrafen. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Rechtsanwalt ferner, daß die Anrechnung von Gebühren aus der außergerichtlichen Tätigkeit auch soweit diese aufgrund einer separaten Vergütungsvereinbarung abgerechnet worden sind auf die später im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren ausgeschlossen wird. Hinweis für Mandanten: Die vereinbarte Vergütung und die Fotokopierkosten, Reisekosten, Telekommunikationskosten und Abwesenheitsgelder übersteigen voraussichtlich die gesetzlichen Gebühren. Selbst wenn der Gegner oder ein Anderer Gebühren zu erstatten hat, ist dies auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Die restliche Vergütung wird in keinem Fall erstattet.. Ort, Datum der/die Auftraggeber Ort, Datum.. für die Rechtsanwälte

8 MANDATSBEDINGUNGEN zwischen MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb, Fidel-Kreuzer-Str. 4, Bad Wörishofen - nachstehend als Rechtsanwälte bezeichnet - und soweit eine Vertretungsvollmacht erteilt wird auch in Verbindung mit dieser, in Sachen - nachstehend als Auftraggeber bezeichnet - wegen wird folgendes vereinbart: 1. Der Mandatsvertrag kommt nach Maßgabe dieser Mandatsbedingungen zwischen dem Auftraggeber und den Rechtsanwälten zustande. Zur Auftragsbearbeitung sind die Rechtsanwälte befugt, mit anderen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen unter Offenlegung des Mandats und der wesentlichen Informationen, die diesem zugrunde liegen, zusammenzuarbeiten. Soweit die Rechtsanwälte nach Auftragserteilung eine Partnerschaft oder ähnliche Verbindung mit anderen, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen eingeht, besteht der Auftrag mit der Maßgabe fort, daß jeder Rechtsanwalt der in dieser Zusammenarbeit Partner oder Sozius ist, bevollmächtigt wird, jeweils zugleich für sämtliche anderen beauftragten Rechtsanwälte zu handeln und wie die (ursprünglich beauftragten) Rechtsanwälte vom Auftraggeber unmittelbar Vollmacht zu dessen Vertretung im Rahmen des Mandats erhält. 2. Alle auf das Mandat bezogenen Handlungen, welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle, es sei denn, ein anderer Auftraggeber widerspricht unverzüglich. 3. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. 4. Die Rechtsanwälte sind zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten, sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkungen des 181 BGB ermächtigt. 5. Die Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden an die Rechtsanwälte abgetreten zur Sicherung wegen aller noch nicht vollständig erledigten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche, auch soweit diese in anderen Mandaten des Auftraggebers entstanden sind oder noch entstehen sollten. Die Rechtsanwälte sind ermächtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und sich aus den abgetretenen Ansprüchen wegen ihrer Vergütungs- und Erstattungsansprüche zu befriedigen. Die Rechtsanwälte sind ermächtigt, die ihnen zustehenden Ansprüche unter Offenlegung des Mandatsverhältnisses an Dritte abzutreten oder zu veräußern, wenn der Auftraggeber auf eine Kostennote der Rechtsanwälte trotz Zahlungserinnerung nicht leistet. 6. Haftpflichtversicherung: Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den gesetzlichen Vorgaben des 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz entspricht. Die Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. 7. Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. 8. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der nicht zu den in 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Kaufbeuren vereinbart. 9. Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge. Sie gelten bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen auch im Falle von persönlichen Veränderungen innerhalb der Zusammenarbeit der Rechtsanwälte uneingeschränkt weiter. Bad Wörishofen, den..., den... (Ort) (Datum) für die Rechtsanwälte der/ die Auftraggeber(in)

9 R VERGÜTUNGSVEREINBARUNG IN ZIVILSACHEN UND FamFG-VERFAHREN MOS MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb E ANIE TE TEF zwischen und * Für die anwaltliche MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4, DE Bad Wörishofen O außergerichtliche Tätigkeit einerseits (nachstehend der Rechtsanwalt ) andererseits (nachstehend der Auftraggeber ) O Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren in der Instanz in Sachen Nichtzutreffende Textkästen streichen. RE zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung in Höhe von in Worten Euro wird vereinbart, dass die Gebühren mindestens nach einem Gegenstandswert von in Worten Euro CH TSA NW mindestens jedoch den Betrag der gesetzlichen Gebühren. zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung pro Stunde in Höhe von in Worten Euro mindestens jedoch den Betrag der gesetzlichen Gebühren. berechnet werden. Wird der Gegenstandswert vom Gericht höher festgesetzt, gilt dieser Betrag. wird neben den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Gebühren eine zusätzliche Vergütung mit einem Gebührensatz aus dem o.g. vereinbarten Gegenstandswert (darüberliegendes Feld) von vereinbart. Hierdurch erhöht sich z.b. die Mittelgebühr der Geschäftsgebühr von Faktor 1,3 um die zusätzliche Vergütung (Gebührensatz). Die Vergütung ist zahlbar wie folgt: S R M O S E ÄL Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen, werden daneben gesondert geschuldet. Fotokopiekosten hat der Auftraggeber dem Rechtsanwalt, unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung, zu bezah- len, wenn 1. Behörden-/ Gerichtsakten kopiert werden, 2. zur Unterrichtung des Auftraggebers Aktenauszüge oder Korrespondenz kopiert und diesem zur Verfügung gestellt werden, 3. Kopien angefertigt werden, mittels derer der Korrespondenzanwalt den Prozessanwalt oder der Hauptbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten unterrrichtet, 4. Kopien von Anlagen für Schriftsätze für das Gericht und / oder andere Verfahrensbeteiligte angefertigt werden. Hinweis für Mandanten: Die vereinbarte Vergütung und die Fotokopierkosten übersteigen unter Umständen die gesetzlichen Gebühren. Selbst wenn der Gegner oder ein Anderer Gebühren zu erstatten hat, ist dies auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Die restliche Vergütung wird in keinem Fall erstattet. (Ort, Datum) (Unterschrift/en)

10 Vergütungsvereinbarung in Zivilsachen und FGG-Verfahren zwischen Terminsgebühr MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4 DE Bad Wörishofen Rechtsanwälte und [Name, Adresse Mandant] Auftraggeber, Mandant Der/Die Auftraggeber(in) vereinbart/(en) hiermit für die Tätigkeit der Rechtsanwälte folgendes: 1. 1 Das anfallende Honorar der Rechtsanwälte berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2 Das Honorar der Rechtsanwälte berechnet sich nach dem Gegenstandswert ( 2 RVG). Der Gegenstandswert berechnet sich nach dem (wirtschaftlichen) Wert, den die Angelegenheit hat. 3 Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist sofern eine solche getroffen worden ist oder noch getroffen wird - die gesonderte Vereinbarung, andernfalls die Wertfestsetzung durch das Gericht, wobei ein eventuell vom Gericht festgesetzter höherer Wert eine vereinbarte Wertfestsetzung ersetzt. 4 Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach den in 13 RVG festgesetzten Wertgebühren. 5 Ausgehend von jedem Gegenstandswert ist die Berechnungsgrundlage eine aus diesem berechnete 1,0 Gebühr. 6 Die Höhe dieser Gebühr erläutern wir Ihnen gerne. 7 Diese kann auch z.b. über einen Prozesskostenrechner wie z.b. der Allianz unter eingesehen werden. 8 Diese Wertgebühr ist sodann mit den Gebührensätzen gemäß RVG zu multiplizieren und ergibt die vom Auftraggeber/Mandanten zu zahlenden Gebühren. 9 Die in der Gebührentabelle des RVG angegebenen Beträge verstehen sich ohne eine evtl. vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlende Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe Diese Vereinbarung regelt nur eine abweichende Abrechung der Terminsgebühr nach den Nrn ff. VV RVG. 2 Im Rahmen der gerichtlichen Vertretung 1. Instanz kann diese Gebühr anfallen: Terminsgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,2 oder geringer 3 In der gerichtlichen Vertretung 2. Instanz kann diese Gebühr anfallen:

11 Terminsgebühr gemäß Nr VV RVG in Höhe von 1,2 oder geringer 4 Das RVG geht davon aus, daß die Terminsgebühr in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht oder in einer Besprechung mit dem Gegner z.b. in einer Verhandlung zur Einigung über den Streitgegenstand anfällt. 5 Dabei fällt von Gesetzes wegen die Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2 an, wenn die Verhandlung vor Gericht stattfand und der Gegner anwesend war. 6 Ist der Gegner nicht anwesend und ergeht z.b. ein Versäumnisurteil oder verteidigt sich der Gegner nicht und es ergeht ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil nach 331 Abs. 3 ZPO, so verringert sich die Gebühr gemäß Nr bzw. Nr VV RVG auf den Faktor 0, Dies vorausgeschickt vereinbaren der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwälte mit dem Auftraggeber folgendes: 2 Die Terminsgebühr wird stets nach dem Faktor 1,2 berechnet und fällt für jeden Termin in voller Höhe an. 3 Die Terminsgebühr fällt auch in voller Höhe an, sollte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (z.b. nach 331 Abs. 3 oder 522 Abs. 2 ZPO). 4 Findet ein Termin aus einem vom Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Umstand nicht statt, so wird die Terminsgebühr gleichwohl nach dem Faktor 1,2 berechnet und mit dem ursprünglichen Termin fällig, sobald der Rechtsanwalt die Reise zu diesem Termin angetreten hat. 5 Finden in einem Verfahren in derselben Instanz mehrere Termine statt, so fällt für jeden dieser Termine eine Terminsgebühr nach dem Faktor 1,2 an und diese ist mit dem Termin fällig. 6 Im übrigen gilt Satz 4 entsprechend. 7 Alle Gebühren sind stets spätestens mit der Abrechnung fällig und zahlbar. 8 Auf 9 RVG wird ergänzend hingewiesen. 9 Zusätzlich zu dieser Gebühr wird vom Auftraggeber die hierauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet. 10 Andere Gebühren und Nebenkosten nach VV-RVG oder entsprechender Vereinbarung bleiben daneben bestehen. 11 Die Terminsgebühr nach dem Faktor 1,2 fällt auch an, wenn der Rechtsanwalt nach Aufforderung des Mandanten an Besprechungen ausserhalb des Kanzleisitzes teilnimmt. 12 Vorstehende Sätze 2 bis 10 gelten entsprechend. 4. Diese Vereinbarung behält ihre Gültigkeit für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Rechtsanwaltes für den Auftraggeber in der wegen benannten Angelegenheit, d.h. sie gilt auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit über mehrere Instanzen in der ersten und zweiten Instanz (z.b. Amtsgericht und Landgericht bzw. Landgericht und Oberlandesgericht). Hinweis für Mandanten: Die vereinbarte Vergütung übersteigt die gesetzlichen Gebühren. Selbst wenn der Gegner oder ein Anderer Gebühren zu erstatten hat, ist dies auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Die restliche Vergütung wird in keinem Fall erstattet. Ort.., Datum..... Auftraggeber, Mandant... Rechtsanwälte

12 Wertgebühren-Hinweis MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4, DE Bad Wörishofen Tel / Fax: 08247/ office@ra-moser.de hat (Mandant/Mandantin/Mandanten) in der Angelegenheit wegen gegen... darauf hingewiesen, daß sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Für arbeitsgerichtliche Mandate gilt zusätzlich: Ferner wurde ich/ wurden wir darauf hingewiesen, dass im außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Sachverhalt und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht ferner die Möglichkeit selbst vor Gericht aufzutreten oder sich durch einen Verbandsvertreter vertreten zu lassen. (Ort, Datum)... (Mandant/ in/ en)

13 Zustellungen werden nur an den Bevollmächtigten erbeten! Hiermit erteilt/erteilen der/die Unterzeichnende(n) der MOSER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Fidel-Kreuzer-Str. 4, DE Bad Wörishofen Tel / Fax: 08247/ in Sachen:. wegen Aktenzeichen: Vollmacht sowohl zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozeßvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse: 1. Außergerichtliche Vertretung, Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer und Akteneinsicht. 2. Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.b. Kündigungen). 3. Vertretung in privaten und gesetzlichen Schlichtungsverfahren 4. Prozeßführung (u. a. nach 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. 5. Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluß von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften. 6. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen ( 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach 411 II StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach 233 I, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach 145 a II StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozeßordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren. 7. Vertretung vor den Arbeitsgerichten 8. Vertretung vor Behörden, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und gerichten. 9. Beilegung des Rechtsstreits oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, sonstige Einigung, Verzicht oder Anerkenntnis. 10. Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche. 11. Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen. 12. Alle Neben- und Folgeverfahren, z.b. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren, Insolvenz, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Hinterlegung. 13. Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen 14. Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere Rechtsanwälte , den (Ort) (Stempel / Unterschrift)

14 Mandanteninformation Die beste Arbeit leistet, wer sich auf seine eigentlichen Aufgaben konzentriert. Damit wir uns noch mehr Zeit für Ihre Beratung nehmen können, haben wir in unserer Kanzlei die Honorarabrechnung an einen kompetenten Partner übertragen: Die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG - AnwVS -, Schanzenstraße 30, Köln. Die AnwVS gewährleistet die korrekte Bearbeitung der von uns vorgegebenen Rechnungen und erteilt Ihnen jederzeit alle gewünschten Auskünfte. Das von der AnwVS praktizierte Abrechnungsverfahren hat sich vielfach bewährt und entlastet unsere Kanzlei in der Verwaltung. So haben wir mehr Zeit, die speziell unseren Mandanten zugute kommt. Nach der geltenden Rechtslage ist für dieses Abrechnungsverfahren Ihr schriftliches Einverständnis erforderlich. Ich bitte Sie höflich um Ihre Zustimmung durch Unterzeichnung der nachstehenden Erklärung. Selbstverständlich ist die AnwVS zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen durch die Einschaltung der AnwVS nicht! Zustimmungs- und Abtretungserklärung zur Honorarabwicklung über die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG Name, Vorname / Firma Bei Firmen: Name, Vorname, Geschäftsleistung Straße, Hausnummer PLZ Ort Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum Bei Firmen: Handelsregister, HR-Nummer gibt nach ausführlicher Aufklärung durch den beratenden Rechtsanwalt folgende Erklärungen ab: 1. Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Abtretung der Honoraransprüche meines Anwalts und der Vergütungsforderungen bzw. Pflichtverteidigergebühren gegen die Staatskasse aufgrund meiner Beratung und Vertretung sowie der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen (Personendaten, Gegenstandswert, Beratungsinhalte, Prozessdaten und -verlauf, (Rechtsschutz-)Versicherungsdaten, Honorarsatz) an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG AnwVS -, Schanzenstraße 30, Köln. Mir ist bekannt, dass mein Anwalt zur Weitergabe dieser Informationen an die AnwVS aufgrund der Abtretung verpflichtet ist. Ich entbinde hierzu meinen Anwalt ausdrücklich von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Zugleich erkläre ich mich einverstanden, dass die AnwVS zum Zwecke der Bonitätsprüfung meine Daten an die SCHUFA weiterleitet und einen entsprechenden Bonitätsscore abfragt. 2. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die AnwVS die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Hierfür verzichte ich auf die Unterzeichnung der Rechnung gemäß 10 RVG durch meinen Anwalt und das unmittelbare Einfordern des Rechnungsbetrags oder Vorschusses durch meinen Anwalt selbst ( 9 RVG). 3. Haben Dritte (insbesondere Rechtsschutzversicherungen, Staatskasse o. ä.) die sich aus dem Mandat ergebende Forderung meines Anwalts auszugleichen, so trete ich meine Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen diese Dritten an die AnwVS ab, sobald diese die Vergütungsrechnung meines Anwalts bezahlt hat. Darüber hinaus ermächtige ich die AnwVS die ggf. erforderliche Zustimmung zu dieser Abtretung bei dem Dritten einzuholen. Zudem weise ich den Dritten unwiderruflich an, die zu zahlenden Beträge schuldbefreiend ausschließlich an die AnwVS zu zahlen und mit der AnwVS zu korrespondieren. Zahlungen an mich oder an meinen Anwalt haben aufgrund dieser Weisung und der Abtretung der Freistellungs- und Zahlungsansprüche keine Erfüllungswirkung. Weiterhin trete ich Kostenerstattungsansprüche gegen diese Dritten an die AnwVS ab, sofern mein Anwalt auch diese Ansprüche über die AnwVS abrechnet und die AnwVS diese Ansprüche erfüllt hat. Sofern Auseinandersetzungen mit diesen Dritten über die Höhe oder die Angemessenheit der von meinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorarnoten entstehen sollten, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die AnwVS mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Freistellungsansprüche und Vergütungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten; die Kosten werden von der AnwVS getragen. 4. Diese Erklärung gilt für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ort, den Datum Unterschrift des Mandanten Wir danken für Ihre Mithilfe! Ihre Rechtsanwaltskanzlei

15 Hinweise bei Beratungshilfe / Prozeßkostenhilfe Der Auftraggeber hat u.u. Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozeßkostenhilfe. Bei Gewährung von Beratungshilfe kann eine Vergütungsvereinbarung nicht mehr getroffen werden, 8 BerHG i.v.m. 4 Abs. 6 RVG. Sie wäre nichtig. Erkennt der Rechtsanwalt erst nach Abschluß der Vergütungsvereinbarung, daß die Voraussetzungen der Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, ist die Vergütungsvereinbarung ex nunc (von da an) nichtig. Verzichtet der Mandant freiwillig trotz Kenntnis der Voraussetzungen darauf, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, etwa weil ein Dritter die Anwaltsgebühren für ihn übernimmt, so greift 8 BerHG nicht. Über die Beratungshilfegebühr hinaus kann der Rechtsanwalt entweder eine Vergütungsvereinbarung abschließen oder die allgemeinen gesetzlichen Gebühren abrechnen. Für die durch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gedeckte Tätigkeit darf der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber keine Vergütung fordern. Hier wird die Staatskasse gemäß 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO alleiniger Gebührenschuldner, 45 RVG. Wird gleichwohl eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat allerdings der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Rechtsanwalt darf also trotz Beiordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe eine Vergütungsvereinbarung treffen. Es besteht lediglich keine Pflicht des Mandanten, entsprechend der Vergütungsvereinbarung an den Rechtsanwalt zu zahlen. Für Tätigkeiten, die nicht durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gedeckt sind, kann der Rechtsanwalt die vereinbarte Vergütung verlangen. In Kenntnis der vorstehenden Hinweise erkläre(n) ich/wir, dass ich/wir auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe verzichte(n).... Ort, Datum... Unterschrift(en) des/der Mandant(in)/en

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