Peter Koch Die Ordenspfarre

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1 Peter Koch Die Ordenspfarre

2 KIRCHEN- UND STAATSKIRCHENRECHT KStKR 20 HERAUSGEGEBEN VON MARKUS GRAULICH, HERIBERT HALLERMANN UND MATTHIAS PULTE BEGRÜNDET VON ILONA RIEDEL-SPANGENBERGER ( ) 2014 Ferdinand Schöningh

3 Peter Koch Die Ordenspfarre Entstehung, Herausforderungen und Perspektiven 2014 Ferdinand Schöningh

4 Umschlagabbildung: Josef Gottfried Prechler Gratulationsblatt an Abt Benedikt Abelzhauser (Gonache auf Pergament, Stiftsarchiv Seitenstetten) Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar Ferdinand Schöningh, Paderborn (Verlag Ferdinand Schöningh GmbH & Co. KG, Jühenplatz 1, D Paderborn) Internet: Alle Rechte vorbehalten. Dieses Werk sowie einzelne Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages nicht zulässig. Umschlaggestaltung: Evelyn Ziegler, München Printed in Germany Herstellung: Ferdinand Schöningh GmbH & Co. KG, Paderborn ISBN

5 VORWORT Diese Arbeit wurde im WS 2013/14 von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität mit dem Titel Die Ordenspfarre, Die Formen der Verbindung von Pfarre und Ordensinstitut angenommen. Ein besonders innig herzlicher Dank gebührt meinem Doktorvater Univ.- Prof. Dr. Heribert Hallermann für seine hervorragende und kompetente Begleitung. Seine Art der Begleitung zeichnet sich durch ein kontinuierliches und zeitintensives Engagement aus, das weit über das geforderte Maß hinausgeht und seines Gleichen sucht. Ein solches Engagement ermutigt den Doktoranden zu einer wissenschaftlich fundierten Durchdringung der Themenstellung und fördert das eigenständige Forschen. Prof. Hallermann hat auch das Erstgutachten erstellt, wofür ihm ebenfalls ein besonderer Dank gebührt. Bedanken möchte ich mich auch für die Möglichkeit, als wissenschaftlicher Mitarbeiter wertvolle Erfahrungen in der Erstellung fallbasierter Lerninhalte zu unterschiedlichen kirchenrechtlichen Fragestellungen zu sammeln. Das Zweitgutachten hat der Innsbrucker Ordinarius für Kirchenrecht o. Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Rees verfasst. Für sein Interesse und die Verfassung dieses Gutachtens sei ihm herzlich gedankt. Dem am 26. März 2014 verstorbenen Univ.-Prof. em. P. Bruno Primetshofer C.Ss.R. danke ich ebenfalls. Er hat mir den entscheidenden Impuls gegeben, um mich mit dem Rechtsinstitut der Ordenspfarre intensiver zu beschäftigen. Als ausgewiesener Ordensrechtler und liebenswürdiger Mitbruder war er mir ein wertvoller Gesprächspartner, der mir half, diese komplexe Rechtsmaterie besser fassen zu können. Mein Dank gilt auch den Doktoranden am Würzburger Lehrstuhl für Kirchenrecht. Sie haben mich in ihr Nähkästchen schauen lassen und mir für den Fortgang meiner Arbeit wertvolle Tipps gegeben. Die Graduiertenschule für Geisteswissenschaften der Universität Würzburg hat durch ihr breites Angebot an fachunabhängigen und interdisziplinaren Seminaren meinen Promotionsverlauf günstig beeinflusst. Dafür sei ein herzliches Dankeschön gesagt. Als besonders hilfreich empfand ich die Betreuung durch das Mentorenteam der Graduiertenschule. Diesem Team gehörten Univ.-Prof. Dr. Heribert Hallermann als Erstbetreuer und Univ.-Prof. Dr. Bernhard Heininger sowie Univ.-Prof. Dr. Dominik Burkard als Zweitbetreuer an. Für ihre umsichtige und motivierende Betreuung möchte ich mich aufrichtig bedanken. P. lic. theol. Lorenz Voith, Provinzial der Wiener Provinz der Redemptoristen, hat mich bestärkt, in Kirchenrecht zu promovieren, um wieder einen in dieser Disziplin versierten Mitbruder zur Verfügung zu haben. Für seine vielseitige Unterstützung danke ich herzlich. Meinen Mitbrüdern in Würzburg und

6 6 VORWORT Puchheim sei ebenfalls gedankt. Sie haben mein Promotionsunterfangen positiv und mit Interesse begleitet. P. Franz Hauser C.Ss.R. und Frau Lone-Marie Oppenheim haben die Mühe des Korrekturlesens auf sich genommen. Ihnen sei für ihre gewissenhafte und genaue Arbeit besonders gedankt. Sr. Maria Anna Stehrer, Priorin des Redemptoristinnenklosters St. Anna in Ried, und ihren lieben Mitschwestern bin ich zu außerordentlichem Dank verpflichtet. Sie haben mich etliche Wochen in ihrem Kloster beherbergt und mir so die Möglichkeit gegeben, mich ungestört und produktiv der Fertigstellung meiner Dissertation widmen zu können. Dem Benediktinerstift Seitenstetten danke ich für die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Titelbildes, das einem Gratulationsblatt an Abt Abelzhauser ( ) entnommen ist. Bei den Diözesen Linz und Gurk-Klagenfurt sowie der Superiorenkonferenz der Österreichischen Männerorden und der Ordenskonferenz der Männerorden in der Diözese Linz bedanke ich mich für ihre großzügigen Zuschüsse zur Drucklegung. Von ganzem Herzen danke ich meiner Familie für ihre ermutigende und wohltuende Begleitung in den letzten Jahren. Attnang-Puchheim, im Juni 2014 P. Peter Koch C.Ss.R.

7 INHALT VORWORT... 5 ABKÜRZUNGEN EINLEITUNG ERSTES KAPITEL DIE KLÖSTERLICHE PFARRKIRCHE IN IHRER RECHTSGESCHICHTE 1. Die Pfarre in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung Die vorpfarrlichen Organisationsformen Die rechtsgeschichtliche Entwicklung von der Landkirche bis zur Pfarre Zusammenfassung Die verschiedenen Theorien über das Rechtsinstitut der Inkorporation Die Theorien über den Ursprung der Inkorporation Die Lehensrechtstheorie Die Eigenkirchenrechtstheorie Der klösterliche Eigenkirchenherr Der laikale Patron Die Theorien über das Wesen der Inkorporation Die Eigentumstheorie Die Nutzungstheorie Zusammenfassung Die klösterliche Pfarrkirche zwischen Seelsorge und Gewinnstreben Die ambivalente Haltung gegenüber der Seelsorge durch Klöster Die Ausübung der Seelsorge als Garantin materieller Vorteile Das Ringen um die bischöflichen Jurisdiktionsrechte Die Aufwertung der Seelsorge gegenüber materiellen Interessen Zusammenfassung... 51

8 ZWEITES KAPITEL DIE ENTWICKLUNG IN DER RECHTLICHEN KONZEPTION DER ORDENSPFARRE UND DES ORDENSPFARRERS 1. Die Veränderung im rechtlichen Verständnis der Pfarre Die rechtliche Konzeption der Pfarre im CIC/ Die Pfarre als territorialer Teil der Diözese Die Pfarre als juristische Person Die Pfarre als Benefizium Die Errichtung und die Aufhebung des Benefiziums Das Kirchenamt und die Vermögensmasse als Wesenselemente des Benefiziums Das Pfarrbenefizium als beneficium saeculare oder religiosum, amovibile oderinamovibile, curatum und residentiale Zusammenfassung Der Ansatz zur Neukonzeption der Pfarre durch das II. Vatikanische Konzil Die Abschaffung des Benefizialwesens Die Pfarre als Personengemeinschaft Die salus animarum als Grund für die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarren Zusammenfassung Die Pfarre in der unmittelbaren nachkonziliaren Gesetzgebung Die Umgestaltung des Benefizialsystems und die Versorgung der Kleriker Die Umgestaltung des Benefizialsystems und das bonum animarum Zusammenfassung Die Redaktionsgeschichte der Normen zur Pfarre und deren rechtliche Konzeption im CIC/ Die Pfarre als Personengemeinschaft Die Umgestaltung des Benefizialwesens Die Pfarre als juristische Person Zusammenfassung Die Pfarre in der partikularrechtlichen Gesetzgebung der Österreichischen Bischofskonferenz Der Fortbestand des Pfarrbenefiziums Das Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz über das bisherige Benefizialrecht: Formale Aspekte Das Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz über das bisherige Benefizialrecht: Inhaltliche Aspekte Die Pfarre als öffentliche kirchliche Rechtsperson

9 INHALT Zusammenfassung Zusammenfassung: Die Veränderung im rechtlichen Verständnis der Pfarre Die Veränderung im rechtlichen Verständnis des Pfarrers Die rechtliche Konzeption des Pfarrers im CIC/ Die physische Person als Pfarrer Der parochus als rector paroeciae und als pastor proprius Die Übertragung der paroecia in titulum und die zugehörigen Eignungskriterien Die Pflichten des parochus Die Bestellung und die Amtsenthebung des Pfarrers Die juristische Person als Pfarrer Zusammenfassung Der Ansatz zur Neukonzeption des Pfarrers durch das II. Vatikanische Konzil Der Pfarrer als pastor proprius Die seelsorglichen Aufgaben des Pfarrers Der Pfarrer als Förderer des bonum animarum Zusammenfassung Der Pfarrer in der unmittelbaren nachkonziliaren Gesetzgebung Die Amtseinsetzung des Pfarrers Die Abberufung bzw. die Versetzung des Pfarrers Zusammenfassung Die Redaktionsgeschichte der Normen zum Amt des Pfarrers und dessen rechtliche Konzeption im CIC/ Der Ausschluss der juristischen Person vom Amt des Pfarrers Die Qualifikationen des Pfarrers für den Dienst am bonum animarum Die Beständigkeit im Pfarramt Die befristete und die unbefristete Anvertrauung des Pfarramtes Die Festlegung einer Altersgrenze Die Konkretisierung der Teilhabe des Pfarrers an den tria munera Zusammenfassung Zusammenfassung: Die Veränderung im rechtlichen Verständnis des Pfarrers Die Veränderung im rechtlichen Verständnis der Klosterpfarre Die Klosterpfarre und der Ordenspfarrer im CIC/ Die Formen der Verbindung von Ordensgenossenschaft und Pfarre Die Voraussetzungen für die Verbindung von Ordensgenossenschaft und Pfarre

10 10 INHALT Der Pfarrer und der Pfarrvikar der Klosterpfarre Der Pfarrer im Fall der incorporatio ad temporalia tantum Der Pfarrer und der Pfarrvikar im Fall der incorporatio pleno iure Der Pfarrer im Fall der paroecia religiosis concredita Die Klosterpfarrkirche Die verschiedenen Formen der Klosterpfarrkirche Der Vorrang des pfarrlichen Eigenlebens unter Wahrung des klösterlichen Eigenlebens Die Regelungen zur gemeinsamen Nutzung der Klosterpfarrkirche Die kanonische Visitation der Klosterpfarrkirche Zusammenfassung Die Aufwertung des Apostolats der Ordensinstitute durch das II. Vatikanische Konzil Die Klosterpfarre in der unmittelbaren nachkonziliaren Gesetzgebung Das Ordensinstitut als Träger pastoraler Aufgaben Der Ordensangehörige als pastoraler Mitarbeiter der Diözese Die Anvertrauung einer Pfarre an ein Ordensinstitut Zusammenfassung Die Redaktionsgeschichte der Normen zum Apostolat der Ordensinstitute und deren rechtliche Konzeption im CIC/ Die Einheit von apostolischem Geist und Ordensgeist Das Zusammenwirken von Bischof und apostolisch tätigen Ordensangehörigen Der Ordensangehörige als Inhaber eines Kirchenamtes Die Anvertrauung einer Pfarre an ein Ordensinstitut Zusammenfassung Zusammenfassung: Die Veränderung im rechtlichen Verständnis der Klosterpfarre DRITTES KAPITEL DIE ORDENSPFARRE UND DER ORDENSPFARRER NACH GELTENDEM RECHT 1. Die Formen der Verbindung von Pfarre und Ordensinstitut Die anvertraute Ordenspfarre Grundsätzliche Bestimmungen zur anvertrauten Ordenspfarre Die Ausfertigung einer schriftlichen Vereinbarung Die voll inkorporierte Ordenspfarre

11 INHALT Das Fortbestehen der vollinkorporierten Ordenspfarre Die Auflösung des Inkorporationsverhältnisses Die nicht anvertraute und nicht inkorporierte Ordenspfarre Zusammenfassung Der Ordenspfarrer Der Ordenspfarrer zwischen Diözesanbischof und Ordensoberem Der Ordenspfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs Der Ordenspfarrer unter der Autorität des Ordensoberen Die Residenzpflicht oder die Verpflichtung zur vita communis Die Amtsübertragung und die Amtsenthebung des Ordenspfarrers Die Amtsübertragung an den Ordenspfarrer Die Amtsenthebung des Ordenspfarrers Der Ordenspfarrer und sein pastorales Wirken Zusammenfassung Das Ordensinstitut, die pfarrlichen Ratsgremien und die Baulast Die Sonderstellung des Ordensinstitutes im Pfarrgemeinderat Die Sonderstellung des Ordensinstitutes im Pfarrkirchenrat Die Verpflichtung des Ordensinstitutes in Baulastsachen Die Verpflichtungen zur Verwaltung der Baulast Die Verpflichtung zur Beitragsleistung Zusammenfassung Der Mehrwert des apostolischen Propriums für die Ordenspfarre Die Vorrangstellung der cura pastoralis gegenüber dem apostolischen Proprium des Ordensinstitutes Die aus dem apostolischen Proprium resultierenden Stufen der pastoralen Schwerpunktsetzung Zusammenfassung Zusammenfassung: Die Ordenspfarre und der Ordenspfarrer nach geltendem Recht Ausblick UNIVERSALRECHTLICHE QUELLEN PARTIKULARRECHTLICHE QUELLEN LITERATUR

12 ABKÜRZUNGEN AA AAS ABl AG AkKR Art. AVF Bd. bzw. c., cc. can., cann. Cap. CD CIC/1917 CIC/1983 CIC/Fontes Decretum de apostolatu laicorum Apostolicam Actuositatem Acta Apostolicae Sedis. Rom 1909 ff. Amtsblatt Decretum de activitate missionali Ecclesiae Ad Gentes Archiv für Katholisches Kirchenrecht. (Innsbruck) Mainz 1857 ff.; Paderborn u.a ff. Artikel Ausschuss für Verwaltung und Finanzen Band, Bände beziehungsweise Canon, Canones CIC/1983 Canon, Canones CIC/1917 und Schemata Codicis Caput, Capitula Decretum de pastorali Episcoporum munere in Ecclesia Christus Dominus Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus Praefatione emi. Petri Card. Gasparri et indiceanalytico-alphabetico auctus, Friburgi Brisogoviae-Ratisbonae MCMXIX Codex Iuris Canonici Auctoritate Ioannis Pauli PP. II promulgatus. Lateinisch-deutsche Ausgabe, hg. im Auftrag der Deutschen Bischofkonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofkonferenz, der Erzbischöfe von Luxemburg und von Straßburg sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen, von Lüttich und von Metz, Kevelaer Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Authentice interpretando, Codex Iuris Canonici Auctoritate Ioannis Pauli PP. II promulgatus fontium annotatione et indice analytico-alphabetico auctus, Libreria Editrice Vaticana 1989

13 ABKÜRZUNGEN 13 Communicat DBl Communicationes, hg. von der Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici recognoscendo (ab 1984: Pontificia Commissio ad Codicem Iuris Canonici Authentice interpredando; ab 1989: Potificium Consilium de Legum Textibus Interpretandis), Vatikanstadt 1969 ff. Diözesanblatt DDC Dictionnaire de droit canonique. 7. Bd., Paris DVO EN ES FASSt FN FS G GO GrNKirchR GS HdbKathKR 2 HdbVrkK HS HThK IurePat Durchführungsverordnung. Adhortatio Apostolica Evangelii nuntiandi. Motu proprio Ecclesiae Sanctae. Statut für den Finanzausschuss. Fußnote. Festschrift. Gesetz. Geschäftsordnung. Grundriss des nachkonziliaren Kirchenrechts, hg. von Joseph Listl, Hubert Müller und Heribert Schmitz, Regensburg Concilium Vaticanum II, Constitutio pastoralis de Ecclesia in mundo huius temporis Gaudium et Spes. Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Zweite, grundlegend neubearbeitete Auflage, hg. von Joseph Listl, Hubert Müller und Herbert Schmitz, Regensburg Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse in Bayern und Österreich, hg. von Hans Heimerl und Helmuth Pree, Regensburg Halbsatz. Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, Bd. 1, hg. von Peter Hünermann, Freibrurg-Basel-Wien ²2006. Schema de Iure Patrimoniali 1977; Typis Polyglottis Vaticanis 1977.

14 14 ABKÜRZUNGEN ivm Jg. Joh KuR KVBl LG LKStKR I LKStKR II LKStKR III LThK 2 LThK 3 MKCIC Mon. Germ. Mörsdorf L I Mörsdorf L II in Verbindung mit. Jahrgang. Johannes. Kirche und Recht. Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis, Neuwied 1995 ff. Kirchliches Verordnungsblatt. Constitutio dogmatica de Ecclesia Lumen Gentium. Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Bd. 1, hg. von Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedl-Spangenberger und P. Reinhold Sebott SJ unter Mitarbeit von Heribert Hallermann, Paderborn- München-Wien-Zürich Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Bd. 2, hg. von Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedl-Spangenberger und P. Reinhold Sebott SJ unter Mitarbeit von Michael Ganster und Heribert Hallermann, Paderborn-München-Wien-Zürich Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Bd. 3, hg. von Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedl-Spangenberger und P. Reinhold Sebott SJ unter Mitarbeit von Michael Ganster und Heribert Hallermann, Paderborn-München-Wien-Zürich Lexikon für Theologie und Kirche, 2., völlig neue bearbeitete Auflage, hg. von Josef Höfer und Karl Rahner, Freiburg Lexikon für Theologie und Kirche, 3., völlig neue bearbeitete Auflage, hg. von Walter Kaspar u.a, Freiburg-Basel-Rom-Wien 1993 ff. Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz, hg. von Klaus Lüdicke. Loseblattwerk, Essen 1985 ff. Monumenta Germaniae Historica, inde ab anno Christi quingentesimo usque ad annum millesimum et quingentesimum, legum sectio III. concilia. tomi II. pars I., hg. von Societas Aperiendis Fontibus Rerum Germanicarum Medii Aevi, Hannover MÖRSDORF, KLAUS, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici I, München-Paderborn-Wien MÖRSDORF, KLAUS, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici II, München-Paderborn-Wien

15 ABKÜRZUNGEN 15 Mörsdorf L III MP MThZ MÖRSDORF, KLAUS, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici III, München-Paderborn-Wien Motu proprio. Münchner Theologische Zeitschrift, München 1950 ff. n. nummero. NKD Nachkonziliare Dokumente 1 58, Trier Nr. OE OK ON OT ÖAKR ÖBK ÖK PC PCI PfKR PfKRO PGO PGR PO PO PopDei Nummer. Decretum de Ecclesiis Orientalibus Catholicis Orientalium Ecclesiarum. Ordenskorrespondenz, Köln 1960 ff. Ordensnachrichten, Wien 1961 ff. Decretum de institutione sacerdotali Optatam Totius. Österreichisches Archiv für Kirchenrecht, Wien 1950 ff. Österreichische Bischofskonferenz. Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni Decretum de accomodata renovatione vitae religiosae Perfectae caritatis. Pontificia Commissio ad Codicis Canones Authentice Interpretandos; Pontificium Consilium de Legum Textibus Interpretandis. Pfarrkirchenrat. Pfarrkirchenratsordnung. Pfarrgemeinderatsordnung. Pfarrgemeinderat. Decretum de presbyterorum ministerio et vita Presbyterorum ordinis. Pfarrordnung. Schema canonum libri II de Populo Dei; Typis Polyglottis Vaticanis 1977.

16 16 ABKÜRZUNGEN RGBl Reichsgesetzblatt, Wien SC Schema 1977 Schema 1980 Schema 1982 SDL StGG TridKons VitCons Vol. VR VVR WR WRO ZRG KA Constitutio de Sacra Liturgia Sacrosanctum Concilium. Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici recognoscendo, Schemata Canonum novi Codici Iuris Cononici (reservatum), Typis Polyglottis Vaticanis Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici recognoscendo, Schema Codicis Iuris Canonici iuxta animadversiones S.R.E. Cardinalium, Episcoporum Conferentiarum, Dicasteriorum Curiae Romanae, Universitatum Facultatumque ecclesiasticarum necnon Superiorum Institutorum vitae consecratae recognitum (Patribus Commissionis reservatum), Libreria Editrice Vaticana Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici recognoscendo, Codex Iuris Canonici. Schema novissimum post consultationem S.R.E Cardinalium, Episcoporum Conferentiarum, Dicasteriorum Curiae Romanae, Universitatum Facultatumque ecclesiasticarum necnon Superiorum Institutorum vitae consecratae recognitum, iuxta placita Patrum Commissionis deinde emendatum atque Summo Pontifici praesentatum, e Civitate Vaticana 25. Martii Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges. Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (Österreich). Konzil von Trient. Schema canonum de institutis vitae consecratae per professionem consiliorum evangelicorum, Typis Polyglottis Vaticanis Volumen. Vermögensrat. Vermögensverwaltungsrat. Wirtschaftsrat. Wirtschaftsratordnung. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Kanonische Abteilung, Weimar 1911 ff.

17 EINLEITUNG Das Schwinden personeller und materieller Ressourcen veranlasst Diözesen des deutschen Sprachraums zum Handeln. Die geschichtlich überkommene Pfarrstruktur wird zunehmend in Frage gestellt und es wird nach neuen seelsorglichen Organisationsformen gesucht, die den zeitbedingten Herausforderungen besser gewachsen sein sollen. 1 Die strukturellen Veränderungen machen auch vor den Ordenspfarren 2 nicht halt. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Formen der Verbindung von Pfarre und Ordensinstitut überhaupt noch zeitgemäß sind. Ist die Ordenspfarre ein Hemmschuh, der den erforderlich gewordenen Umstrukturierungsprozess unnötigerweise erschwert, oder besitzt die Ordenspfarre das Potential, den seelsorglichen Herausforderungen unserer Zeit adäquat zu antworten und so zur Förderung der salus animarum beizutragen? Obwohl diese Fragestellungen nicht expliziter Gegenstand dieser Studien sind, durchziehen sie doch implizit gleichsam wie ein roter Faden die einzelnen Kapitel. Das erste Kapitel handelt über die klösterliche Pfarrkirche in ihrer Rechtsgeschichte. Im zweiten Kapitel wird die Entwicklung der rechtlichen Konzeption der Ordenspfarre und des Ordenspfarrers dargestellt und das dritte Kapitel widmet sich der Ordenspfarre und dem Ordenspfarrer im geltenden Recht. 3 Die für das Verhältnis von Pfarren 4 und klerikalen Ordensinstituten 5 oder klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens grundlegende Norm findet Vgl. H. HALLERMANN, Was ist eine rechtlich selbstständig bleibende Pfarrei? Kanonische Anmerkungen zu laufenden strukturellen Veränderungen in deutschen Diözesen: AkKR 176 (2007) S. 394f. Der Begriff Ordenspfarre wurde gewählt, weil er rechtlich weiter gefasst ist als der klassische Begriff Klosterpfarre, der einschränkende Assoziationen wecken kann wie etwa diese, dass eine Pfarre lediglich einem monastischen Orden oder Regularkanonikern anvertraut werden könnte. Die aktuelle kanonistische Literatur, die explizit die Ordenspfarre bzw. Klosterpfarre thematisiert, ist äußerst rar. Einer der wenigen Kirchenrechtlicher, der sich in jüngerer Zeit dieser Thematik angenommen hat, ist Bruno Primetshofer. Die meisten diesbezüglichen Abhandlungen aber stammen aus der Zeit vor 1970, als dem Rechtsinstitut der Inkorporation noch eine größere Bedeutung beigemessen worden ist. Andere Kanonisten wie etwa Heribert Hallermann, Markus Graulich, Francesco D Ostilio haben über die Pfarre bzw. Ordenspriester Abhandlungen verfasst. Diese Abhandlung berücksichtigt im Besonderen die Situation und das Verhältnis von Pfarren und Ordensinstituten auf dem Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz. Es ist deshalb naheliegend, den in Österreich gebräuchlichen Begriff Pfarre anstelle des Begriffs Pfarrei zu verwenden. Die wörtliche Übersetzung des Begriffs institutum religiosum ins Deutsche heißt Religioseninstitut. Anstelle des Begriffs Religioseninstitut wird in dieser Studie allerdings der im deutschsprachigen Raum übliche Begriff Ordensinstitut verwendet.

18 18 EINLEITUNG sich in c CIC/ Verortet ist dieser Canon im zweiten Teil Über die hierarchische Verfassung der Kirche des zweites Buches Über das Volk Gottes und ist dort näherhin im Kapitel VI Pfarreien, Pfarrer und Pfarrvikare des Titels III Über die innere Ordnung der Teilkirchen der Sektion II Über die Teilkirchen und deren Verbände zu finden. Nach c CIC/1983 besteht die Möglichkeit, Pfarren und klerikale Ordensinstitute oder klerikale Gesellschaften des apostolischen Lebens in der Form miteinander zu verbinden, dass solchen Instituten und Gesellschaften Pfarren zur seelsorglichen Betreuung anvertraut werden. Die in c CIC/1983 verwendeten Begriffe institutum religiosum und societas vitae apostolicae bedürfen einer nähren Erklärung, die sich für die Ordensinstitute in c CIC/1983 und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens in c und 2 CIC/1983 findet. Das Ordensinstitut ist eine societas, deren Mitglieder ein öffentliches Gelübde ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen. Zu den Definitionsmerkmalen der Gesellschaft des apostolischen Lebens zählen: die apostolische Zielsetzung, das brüderliche Leben in Gemeinschaft und die eigene Lebensordnung. Vergleicht man die Definitionen dieser beiden Formen der Christusnachfolge, fällt auf, dass das Mitglied eines Ordensinstitutes öffentliche Gelübde ablegt, wohingegen das Mitglied einer Gesellschaft des apostolischen Lebens höchstens durch irgendeine Bindung die evangelischen Räte übernimmt, aber kein öffentliches Gelübde ablegt, wie es für das Mitglied eines Ordensinstitutes obligatorisch ist. Die Ablegung bzw. die nicht Ablegung öffentlicher Gelübde ist demnach das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen diesen beiden Formen der Christusnachfolge. Gemeinsam ist beiden Formen das brüderliche Leben in Gemeinschaft und die apostolische Zielsetzung, die zwar in der Legaldefinition 7 des Ordensinstitutes fehlt, aber dennoch zu vielen dieser Institute prinzipiell gehört. 8 In c CIC/1983 werden die Ordensinstitute und die Gesellschaften des apostolischen Lebens mit dem Attribut clericalis näher bestimmt, womit eine rechtlich relevante Einschränkung vorgenommen wird. Eine Pfarre darf C CIC/1983: Persona iuridica ne sit parochus; Episcopus autem dioecesanus, non vero Administrator dioecesanus, de consensu competentis Superioris, potest paroeciam committere instituto religioso clericali vel societati clericali vitae apostolicae, eam erigendo etiam in ecclesia instituti aut societatis, hac tamen lege ut unus presbyter sit paroeciae parochus, aut, si cura pastoralis pluribus in solidum committatur, moderator, de quo in can Eine juristische Person darf nicht Pfarrer sein; der Diözesanbischof, nicht aber der Diözesanadministrator, kann mit Zustimmung des zuständigen Oberen eine Pfarre einem klerikalen klösterlichen Institut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertrauen, auch indem er sie an der Kirche des Institutes oder der Gesellschaft errichtet, doch unter der Bedingung, dass ein Priester Pfarrer der Pfarre, oder, wenn die Hirtensorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter ist, gemäß Canon Vgl. c CIC/1983. Vgl. D. MEIER, Definition: MKCIC 731/1f und R. SEBOTT, Gesellschaften des apostolischen Lebens: LKStKR II, S. 101f.

19 EINLEITUNG 19 demnach nicht jedem Ordensinstitut und nicht jeder Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut werden, sondern nur solchen, die ihrem ordensrechtlichen Status gemäß als klerikal zu bezeichnen sind. Der c CIC/1983 normiert, was unter einem klerikalen Ordensinstitut zu verstehen ist: Ein Ordensinstitut wird dann als klerikal bezeichnet, wenn es erstens aufgrund des von seinem Stifter angestrebten Zieles oder kraft rechtmäßiger Tradition von Klerikern geleitet wird, wenn es zweitens die Ausübung der heiligen Weihe übernimmt und wenn es drittens von der kirchlichen Autorität als klerikales Ordensinstitut anerkannt ist. Die Bezeichnung klerikal kommt all jenen Gemeinschaften zu, die alle drei in c CIC/1983 angeführten Kriterien zugleich erfüllen. Deshalb kann sowohl ein Ordensinstitut als auch eine Gesellschaft des apostolischen Lebens mit dem Attribut klerikal näher bestimmt werden. 9 Neben den klerikalen Ordensinstituten und den klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens kennt der CIC/1983 noch laikale Ordensinstitute und laikale Gesellschaften des apostolischen Lebens. In c CIC/1983 findet sich die lediglich negativ abgrenzende Definition, was unter einem laikalen Ordensinstitut bzw. unter einer laikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens zu verstehen ist. Demnach gelten solche Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens im rechtlichen Sinne als laikal, deren eigentümliche, sich aus ihrer Natur, Eigenart oder Zielsetzung ergebende Aufgabe eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt. 10 Ausschlaggebend für den klerikalen oder den laikalen Charakter eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens scheint in erster Linie die jeweilige Zielsetzung zu sein und daraus resultierend die Frage, ob sich aus der Zielsetzung die Ausübung der heiligen Weihe als notwendige Konsequenz ergibt o- der nicht. Nicht jede Ausübung der heiligen Weihe durch ein Ordensinstitut oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens führt daher zur Ausprägung des klerikalen Charakters im Sinne des c CIC/1983, sondern nur die Ausübung der heiligen Weihe, die aus der jeweiligen Zielsetzung resultiert. Die Säkularinstitute 11 werden in c CIC/1983 nicht genannt, obwohl sie wie die Ordensinstitute auch Institute des geweihten Lebens sind. Daraus folgt die rechtliche Konsequenz, dass einem Säkularinstitut eine Pfarre nicht im Sinne des c CIC/1983 anvertraut werden darf. Nach c CIC/1983 wird in der Regel das Mitglied eines Säkularinstitutes durch den Empfang der Diakonenweihe jener Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst das Mitglied geweiht ist; das Säkularinstitut als solches ist nicht inkardinationsberechtigt. Die Mitglieder der klerikalen klösterlichen Institute und der klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens werden hingegen in der Vgl. B. PRIMETSHOFER, Ordensrecht auf der Grundlage des CIC 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, Freiburg , S. 52. Diskutiert wird auch, ob es Ordensinstitute gibt, die sowohl klerikal als auch laikal sind und deshalb als gemischt bzw. indifferent bezeichnet werden müssten. Vgl. ebd., S. 53f.. Vgl. R. SEBOTT, Säkularinstitute: LKStKR III, S. 487f..

20 20 EINLEITUNG Regel durch den Empfang der Diakonenweihe dem eigenen Institut bzw. der eigenen Gesellschaft inkardiniert. 12 Das Fehlen des Inkardinationsrechts und die damit verbundene Verpflichtung, ihre Kleriker jenen Teilkirchen dienstlich zur Verfügung zu stellen, für die sie geweiht worden sind, schließt die Säkularnstitute als mögliche Adressaten für die Anvertrauung von Pfarren von vorhinein aus. Bei den klösterlichen Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens wird zwischen Instituten bzw. Gesellschaften päpstlichen Rechts und Instituten bzw. Gesellschaften bischöflichen Rechts unterschieden. 13 Es gibt auch Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Leitung der Ortsordinarien entzogen sind und als exemte Institute bzw. Gesellschaften allein dem Papst oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstehen. 14 Exemte Institute bzw. Gesellschaften sind von daher nicht ohne weiteres päpstlichen Rechts. Da in c CIC/1983 keine dieser Formen der Autonomie eigens genannt wird, sind die genannten Unterscheidungen im Hinblick auf die Anvertrauung einer Pfarre an ein klösterliches Institut oder an eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ohne Belang. Demnach kann grundsätzlich jedem klerikalen klösterlichen Institut oder jeder klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine Pfarre anvertraut werden. Nach c. 732 CIC/1983 sind die für die Institute des geweihten Lebens 15 erlassenen Bestimmungen auch für die Gesellschaften des apostolischen Lebens anzuwenden. Nach der erforderlichen kirchenrechtlichen Präzisierung der Begriffe klerikales klösterliches Institut und klerikale Gesellschaft des apostolischen Lebens werden fortan anstelle dieser beiden Begriffe die kirchenrechtlich unpräzisen Begriffe Ordensinstitut bzw. Orden verwendet. 16 Die Verwendung dieser im Hinblick auf die Leserlichkeit der Untersuchung benutzten vereinfachten Begrifflichkeit wird jedesmal dann aufgegeben, wenn eine Präzisierung der beiden Begriffe hilfreich oder notwendig ist. Im Folgenden soll nun auch der Begriff Pfarre einer kirchenrechtlichen Klärung zugeführt werden, denn bei der Pfarre handelt es sich um jene kirchlich-verfassungsrechtliche Organisationsform, die einem Ordensinstitut anvertraut werden darf. Durch den Akt der Anvertrauung wird das gegenseitige Verhältnis von Pfarre und Ordensinstitut rechtlich begründet. Die Legaldefinition der Pfarre findet sich in c CIC/1983, wo sie das sechste Kapitel Pfarreien, Pfarrer und Pfarrvikare des Titels III der Sektion II des Teils II Vgl. c CIC/1983 sowie I. RIEDEL-SPANGENBERGER, Inkardination: LKStKR II, S. 288f. Vgl. c. 589 CIC/1983 und B. PRIMETSHOFER, Ordensrecht, S Vgl. cc. 586 und 591 CIC/1983. Cc CIC/1983. Im Kontext der Erläuterungen zum CIC/1917 wird anstelle des Begriffs Ordensinsititut der Begriff Ordensgenossenschaft und im Kontext der rechtsgeschichtlichen Erläuterungen der Begriff Kloster verwendet.

21 EINLEITUNG 21 des zweiten Buches Über das Volk Gottes einleitet. Der c CIC/ nennt als erstes und essenzielles Definitionsmerkmal der Pfarre die certa communitas und nicht wie der CIC/ das Territorium. Die in der Legaldefinition durch das Begriffspaar communio christifidelium vorgenommene Akzentsetzung betont den personalen Aspekt, der einer Pfarre eigen ist und entspricht den ekklesiologischen Vorgaben des II. Vatikanischen Konzils. Als legitime Interpretationshilfe der kirchenrechtlichen Bestimmungen über das Verhältnis von Pfarre und Ordensinstitut ist deshalb vorrangig der personale Fokus und nicht der territoriale Fokus zu verwenden. Ein weiteres zentrales Definitionsmerkmal ist der parochus, der als der pastor proprius der Pfarre bezeichnet wird. 19 Wird eine Pfarre einem Ordensinstitut anvertraut, ist der pastor proprius das verbindende Element zwischen der Pfarre und dem Ordensinstitut, denn der Pfarrer bzw. Moderator einer solchen Pfarre muss Mitglied des mit der Pfarre betrauten Ordensinstituts sein. 20 Der Einfachheit halber wird ein solcher Pfarrer im Rahmen dieser Studie künftig als Ordenspfarrer bezeichnet. Obwohl die dem Ordensinstitut anvertraute Pfarre in einem besonders engen Verhältnis zum Ordensinstitut steht, ändert sich an deren verfassungsrechtlichem Status innerhalb einer Teilkirche nichts. Eine solche Pfarre bleibt weiterhin eine bestimmte, zu einer Teilkirche gehörende Gemeinschaft von Gläubigen, das heißt, dass sie im Sinne des c CIC/1983 eine pars einer Teilkirche gemäß c. 368 CIC/1983 ist und bleibt und nicht etwa dem Ordensinstitut eingegliedert wird um in irgendeiner Weise ein Teil desselben zu werden. Es liegt dennoch nahe, die dem Ordensinstitut anvertraute Pfarre aufgrund der engen personalen Bindung beider Institutionen aneinander als Ordenspfarre bzw. Klosterpfarre zu bezeichnen. Im Unterschied dazu wird die nur einem Ordenspriester und nicht dem Ordensinstitut als solchem anvertraute Pfarre nicht als Ordenspfarre bezeichnet C CIC/1983: Paroecia est certa communitas christifidelium in Ecclesia particulari stabiliter constituta, cuius cura pastoralis, sub auctoritate Episcopi dioecesani, committitur parocho, qua proprio eiusdem pastori. Die Pfarre ist eine in der Teilkirche auf Dauer errichtete bestimmte Gemeinschaft von Christgläubigen, deren Hirtensorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als eigenem Hirten derselben anvertraut wird. Can CIC/1917: Territorium cuiuslibet dioecesis dividatur in distinctas partes territoriales; unicuique autem parti sua peculiaris ecclesia cum populo determinato est assignanda, suusque peculiaris rector, tanquam proprius eiusdem pastor, est praeficiendus pro necessaria animarum cura. Vgl. H. HALLERMANN, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge. Ein kirchenrechtliches Handbuch für Studium und Praxis, Paderborn-München-Wien-Zürich 2004, S. 110f und S Vgl. c. 520 CIC/1983. Diese Unterscheidung gilt im Übrigen auch im Hinblick auf den Begriff des Ordenspfarrers.

22

23 ERSTES KAPITEL DIE KLÖSTERLICHE PFARRKIRCHE IN IHRER RECHTSGESCHICHTE Das in drei Abschnitte gegliederte erste Kapitel handelt über die klösterliche Pfarrkirche in ihrer Rechtsgeschichte. Am Beginn der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Pfarre stehen vorpfarrliche Organisationsformen, aus denen sich zunächst die städtische Bischofskirche und später die Landkirche entwickeln. Die klösterliche Pfarrkirche ist rechtsgeschichtlich im germanischen Eigenkirchenwesen zu verorten, wie anhand der Theorien über den Ursprung und das Wesen der Inkorporation gezeigt wird. Das Interesse der Klöster an Pfarrkirchen ist vorerst vorrangig materieller Natur. Erst durch Reformbestrebungen seitens der kirchlichen Autorität gewinnt seelsorgliches Tun an Bedeutung. Die Spannung zwischen Seelsorge und Gewinnstreben ist für lange Zeit ein Charakteristikum der klösterlichen Pfarrkirche. 1. Die Pfarre in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung Das Rechtsinstitut der Pfarre bedurfte einiger Jahrhunderte, um sich zu entfalten. Die Pfarre entwickelt sich aus vorpfarrlichen Organisationsformen, die vorerst im städtischen Milieu angesiedelt sind. Diesen Organisationformen stehen Bischöfe vor, die in ihrer Seelsorge durch Presbyter und Diakone unterstützt werden. Die auf dem Land entstehenden Seelsorgestellen sind anfänglich noch keine selbstständigen, sondern von der Bischofskirche abhängige Seelsorgeeinheiten, die durch die verstärkte Übertragung von seelsorglichen Rechten und Pflichten das Rechtsinstitut der Pfarre generieren. 1.1 Die vorpfarrlichen Organisationsformen Bis zum 4. Jahrhundert sind pfarrliche Strukturen zur seelsorglichen Organisation unbekannt. Die ersten charismatisch geprägten Gemeinden verdanken sich apostolischen und nachapostolischen Initiativen. Die bischöflich geleitete Ortsgemeinde scheint jene Organisationform zu sein, die die Identität der christlichen Gemeinde zu bewahren vermag und ein missionarisches Potential

24 24 DIE KLÖSTERLICHE PFARRKIRCHE IN IHRER RECHTSGESCHICHTE zur Ausbreitung des Glaubens entwickelt. Die ersten christlichen Gemeinden bilden sich zuerst in Judäa, Galiläa und Samarien, später dann im ganzen römischen Reich. Die Städte sind die bevorzugten Orte christlicher Gemeindebildung. Diesen Pfarren (παροικία) stehen die Bischöfe (επίσκοποι) als Nachfolger der Apostel vor. Sie werden in ihrer Arbeit von Presbytern (πρεσβύτεροι) und Diakonen (διάκονοι) unterstützt. In einer Stadt und deren Umgebung gibt es nur eine einzige Gemeinde, die von einem Bischof geleitet wird. Das heißt, in einer Stadt kann es nur einen Bischof geben und ein Bischofsitz kann nur in einer Stadt sein. Aufgrund des Bevölkerungswachstums müssen die Städte in regiones unterteilt werden, um weiterhin die seelsorgliche Betreuung der Gläubigen sicherzustellen. Diese Regionen werden als regiones diaconales oder als regiones presbyterales bezeichnet je nachdem, ob ihnen ein Diakon oder ein Presbyter vorsteht. Diese Regionen sind jedoch noch keine selbstständigen Seelsorgeeinheiten wie die späteren Pfarren. Aus diesem Grund müssen die Gläubigen zum Empfang der Sakramente weiterhin in die Bischofskirche kommen. 22 Da die Zahl der Christen nicht nur in den Städten, sondern auch auf dem Land steigt, werden Diakone und Presbyter in die Vororte gesandt, um im Namen des Bischofs und unter dessen Vollmacht bestimmte seelsorgliche und caritative Aufgaben zu erfüllen. In diesen Vororten werden Oratorien und gottesdienstliche Versammlungsorte errichtet. Ab dem dritten Jahrhundert gibt es vor allem im Osten des römischen Reiches auf dem Land unabhängigere Seelsorgestellen. Anfänglich stehen sie noch in Abhängigkeit zum Bischof, entwickeln aber nach und nach eine eigene seelsorgliche Struktur mit bischöflicher Verfassung und erlangen eine relative Eigenständigkeit gegenüber dem Bischof der Stadt. Diesen Gemeinden stehen Chorbischöfe oder Landbischöfe vor, die bezüglich ihrer Jurisdiktionsvollmacht 23 und ihrer Weihevollmacht 24 dem Stadtbischof unterstehen. Die wachsende Zahl der Chorbischöfe und eine mangelnde Kompetenzabgrenzung zwischen Stadtbischöfen und Chorbischöfen führen schließlich zum Untergang des Instituts der Chorbischöfe. Mit der Betreuung ihrer Seelsorgestellen werden die Presbyter betraut Vgl. W. PLÖCHL, Geschichte des Kirchenrechts, I: Das Recht des ersten christlichen Jahrtausends. Von der Urkirche bis zum großen Schisma, Wien-München , S. 54f sowie H. HALLERMANN, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge, S Vgl. I. RIEDEL-SPANGENBERGER, Vollmacht: LKStKR III, S Vgl. ebd., S Vgl. H. HALLERMANN, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge, S ; W. PLÖCHL, Geschichte des Kirchenrechts, I: Das Recht des ersten christlichen Jahrtausends. Von der Urkirche bis zum großen Schisma, S sowie W. ZEDINEK, Die rechtliche Stellung der klösterlichen Kirchen, insbesondere der Pfarrkirchen in den ehemaligen Diözesen Salzburg und Passau und ihre Entwicklung bis zum Ausgang des Mittelalters, Passau 1929, S

25 DIE PFARRE IN IHRER RECHTSGESCHICHTLICHEN ENTWICKLUNG Die rechtsgeschichtliche Entwicklung von der Landkirche bis zur Pfarre Die stetig wachsende Zahl an Gläubigen nach dem Toleranzedikt von Mailand im Jahr 313 führt dazu, dass neben den bischöflichen Ortskirchen neue Strukturen der Seelsorge entstehen. Die ersten pfarrlichen Organisationsformen entstehen in der Mitte des 4. Jahrhunderts durch die Errichtung von Nebenkirchen. An diesen Nebenkirchen dürfen nur ganz bestimmte gottesdienstliche Funktionen ausgeübt werden. Die entscheidenden Funktionen verbleiben bei der Bischofskirche. Erst ab dem 11. Jahrhundert finden sich in einer Bischofstadt mehrere selbstständige Pfarren. In Mittel- und Süditalien begegnet man der Zunahme der Gläubigen mit der Errichtung einer Vielzahl von Bischofsitzen. In Norditalien, Spanien, Gallien und Nordafrika hingegen werden von der Bischofskirche, aber nicht vom Bischof, unabhängige Seelsorgezentren errichtet. Die in der Regel fest angestellten Priester dieser Zentren nehmen ihre seelsorglichen Aufgaben im Auftrag und unter der Leitung des Bischofs wahr. Um den seelsorglichen Erfordernissen zu entsprechen, werden den Landkirchen unterschiedliche seelsorgliche Rechte und Pflichten übertragen. Zu den ältesten Rechten zählt das Taufrecht. Die mit einem solchen Recht ausgestattete Kirche wird als Taufkirche oder Urkirche einer Großpfarre bezeichnet. 26 Ab dem 5. Jahrhundert dürfen die Priester der Landkirchen predigen, für die Gläubigen die Messe feiern, der Eheschließung assistieren, die Sakramente der Kommunion, Buße und Krankensalbung spenden sowie die Toten begraben. Weil zwischen den einzelnen Landkirchen oder Urpfarren eine räumliche Distanz von mindestens vier Meilen gegeben sein muss, entstehen viele Nebenkirchen und Oratorien, die vom Klerus der Urpfarre seelsorglich betreut werden. Im Unterschied zu den Urpfarren dürfen in den Nebenkirchen und Oratorien an Sonntagen und höheren Feiertagen keine Gottesdienste gefeiert sowie Sakramente gespendet werden. 27 Ab dem 8. Jahrhundert wird es üblich, dass der Bischof den Urpfarren das Recht verleiht, den sonntäglichen Hauptgottesdienst zu feiern und das Sakrament der Taufe zu spenden. Ein Jahrhundert später werden die Seelsorgerechte ausgeweitet und den Urpfarren das Recht auf Einhebung des Zehents zugesprochen. 28 Mit diesen Rechten ausgestattet, bilden die Landkirchen oder Ur Die Taufkirchen der romanischen Länder entsprechen den Urkirchen der Großpfarren bzw. den Landkirchen der germanischen Länder. In den weiteren Ausführungen wird anstelle des Begriffs Urkirche der Großpfarren der Begriff Urpfarre verwendet. Vgl. H. E. FEINE, Kirchliche Rechtsgeschichte, I: Die Katholische Kirche, Weimar , S sowie H. PAARHAMMER, MKCIC Einleitung vor 515/4. Vgl. H. HALLERMANN, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge, S ; W. PLÖCHL, Geschichte des Kirchenrechts, I: Das Recht des ersten christlichen Jahrtausends. Von der Urkirche bis zum großen Schisma, S. 352f sowie W. ZEDINEK, Die rechtliche Stellung der klösterlichen Kirchen, S Vgl. H. E. FEINE, Kirchliche Rechtsgeschichte 3, I: Die Katholische Kirche, S ; W. PLÖCHL, Geschichte des Kirchenrechts, I: Das Recht des ersten christlichen Jahrtausends.

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