für ab geborene Personen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "für ab geborene Personen"

Transkript

1 Pensionen "Neue Rechtslage" für ab geborene Personen Stand Jänner 2018 PENSIONSVERSICHERUNG

2 Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; also für jene Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) findet grundsätzlich auf Versicherte Anwendung...die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben;...die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten vor und ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben. Soweit im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nichts anderes bestimmt wird, sind auch die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin anzuwenden. Ihre VAEB

3 Wir informieren über... Aufgaben der Pensionsversicherung 4 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn 6 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch 10 Die Versicherungszeiten nach dem APG 10 Zugehörigkeit - Zuständigkeit 13 Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick 14 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte 17 Das Pensionskonto 46 Pensionskonto NEU - Die Kontoerstgutschrift 49 Pensionsberechnung 57 Die Höherversicherung 64 Die Berechnung der Hinterbliebenenpension 66 Kinderzuschuss 73 Ausgleichszulage 75 Das Pflegegeld 78 Altersteilzeit 82 Heimopferrente 83 Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 84 Die knappschaftliche Pensionsversicherung 98 Anhang: Beilage zur Definition von "Schwerarbeit" 110 Service- und Beratungsstellen der VAEB 112 Impressum 119

4 Aufgaben der Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, den versicherten Personen, und nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen durch Pensionsleistungen eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren. Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle» des Alters,» der geminderten Arbeitsfähigkeit und» des Todes. Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet man als Eigenpensionen. Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nennt man Hinterbliebenenpensionen. 4

5 Eigenpensionen zu diesen gehören: die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der Feststellung des Berufsfelds die Alterspension die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit) die Korridorpension die Schwerarbeitspension Hinterbliebenenpensionen zu diesen gehören: die Witwen- und Witwerpension die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner die Waisenpension Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechts notwendig werden. 5

6 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn Antrag Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin oder eines Pensionsempfängers. Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der VAEB oder bei einer ihrer Serviceund Beratungsstellen einzubringen. (siehe Anhang ab Seite 112) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der allgemeinen Verwaltung (z.b. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht. 6

7 Stichtag Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten. Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Pensionsbeginn» Alterspensionen fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. 7

8 Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem Stichtag an. Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der Altersgrenze zu stellen.» Bei krankeitsbedingten Leistungen (Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen, jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensionsbeginn kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein. Eine Pension fällt des Weiteren ohne weitere Antragstellung an, wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld auf Grund des Vorliegens von voraussichtlich dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit entzogen wird. 8

9 » Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.! Ausnahmen: Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestags beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. 9

10 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag» der Versicherungsfall eingetreten ist und» eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) vorliegt. Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen, die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden. Die Versicherungszeiten nach dem APG Nach dem APG gelten als Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005:» Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit; 10

11 » Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (siehe Tabelle);» Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich: Selbstversicherung Weiterversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten Ausführliche Informationen über "Die freiwillige Versicherung" finden Sie ab Seite 84. Nachstehende Übersichtstabelle enthält die wichtigsten Arten von Versicherungszeiten nach dem APG und die entsprechenden Beitragsgrundlagen: 11

12 Versicherungszeiten Beitragsgrundlagen Arbeitslosengeld Überbrückungshilfe Übergangsgeld (AMS) Weiterbildungsgeld 70 % der Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldbezuges Umschulungsgeld 74,06 (tägl. Wert für 2018*)) Notstandhilfe und erweiterte Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug dieser Leistung wegen Anrechnung des Partnereinkommens Sonderunterstützung, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Übergangsgeld (ASVG) Krankengeld Rehabilitationsgeld Wochengeld Präsenzdienst- und Ausbildungsdienst, Zivil- und Auslandsdienstleistende Kindererziehung Zeitsoldaten Pflegeteilzeitkarenzgeld Familienhospizkarenz 92 % von 70 % der Bemessungsrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes diese Leistungshöhe das 30fache der (tägl.) Bemessungsgrundlage des Krankengeldes das 30fache des (tägl.) Wochengeldes 1.828,22 (monatlicher Wert für 2018*)) ,22 (monatlicher Wert für 2018*)) 133 % des Monatsgeldes *) Diese Werte unterliegen der jährlichen Anpassung! das aliquote Pflegekarenzgeld fallbezogen 12

13 Zugehörigkeit - Zuständigkeit Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung) bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen (Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist. Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der sie/er zugehörig ist. Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt. Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.» Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so ist dieser Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig. 13

14 » Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig, bei dem die größte Anzahl von Versicherungsmonaten vorliegt.» Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick Alterspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahrs*) Männer: Vollendung des 65. Lebensjahrs *) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). 14

15 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Es müssen zum Pensionsstichtag mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate (= 7 Jahre)*) auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. *) Für die Erfüllung der Voraussetzung von 84 Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt: - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, - Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3 sowie - Zeiten der Familienhospizkarenz und - Zeiten des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Übergangsbestimmung Eintritt des Versicherungsfalls - Pensionsalter Das Pensionsantrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde jahrgangsbezogen (Frauen bis 30. September 1957/ Männer bis 30. Sptember 1952) angehoben. Der Zugang zu dieser 15

16 vorzeitigen Alterspension wurde mit 1. Oktober 2017 mit Erreichung des Regelpensionsalters (Frauen 60. Lebensjahr/ Männer 65. Lebensjahr) beendet. 16

17 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen: Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" für Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1955 Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Frauen, geb. ab bis das 55. Lebensjahr, wenn und sobald 480 Beitragsmonate*) vorliegen *) Für die Prüfung, ob 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis auch als Beitragsmonate: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes; - Ersatzmonate des Krankengeldbezuges; - Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für 17

18 Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungszeiten), ab sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2018: EUR 183,04). Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt. Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge ab 1959 (Frauen)/ ab 1955 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab , das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben: 18

19 Geburtsdatum Antrittsalter Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr ,5. Lebensjahr Lebensjahr ,5. Lebensjahr ab Lebensjahr Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit*) schrittweise von 504 auf 540 angehoben. Geburtsdatum erforderliche Beitragsmonate ab *) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes. 19

20 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Schwerarbeit" Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab bis , das 60. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) und Frauen, geb. ab bis das 55. Lebensjahr, wenn und sobald 480 Beitragsmonate*) und mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ). *) Für die Prüfung, ob 540 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis 31. Dezember 2004 auch als Beitragszeiten: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes; - Ersatzmonate des Krankengeldbezuges; - Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für 20

21 Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungszeiten).ab sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2018: EUR 183,04). Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Schwerarbeit) bzw. Schwerarbeitspension erfüllt werden. 21

22 Korridorpension Eintritt des Versicherungsfalls Männer: Vollendung des 62. Lebensjahrs Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Mindestversicherungszeit Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 480 Versicherungsmonate*), die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen. *) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten 22

23 ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Besonderheiten: Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein, kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden. 23

24 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen und Männer: 60. Lebensjahr Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des 60. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Mindestversicherungszeit Mindestens 540 Versicherungsmonate*) und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag. *) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten 24

25 ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Schwerarbeit) bzw. Schwerarbeitspension erfüllt werden. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Mit der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog der Pensionsversicherung erweitert. 25

26 Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension soll Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn» in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde und» sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, 26

27 Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch» innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder» in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag (für Geburtsjahrgänge bis 1963) bzw.» in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag (für Geburtsjahrgänge ab 1964) eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/ Arbeiterin und/oder Angestellte/r ausgeübt wurde. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der Kindererziehung. 27

28 Ziel Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zumutbarkeit Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden. Wird das bisherige Qualifikationsniveau durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit, wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung der versicherten Person. 28

29 Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig. Übergangsgeld für Geburtsjahrgänge bis 1963 Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963 Eintritt des Versicherungsfalls Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn 29

30 » kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,» die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde,» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und sie/er...»... am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. oder 30

31 mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern. 31

32 Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten 32

33 Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist. Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor wenn innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor dem dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum 33

34 um Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern. Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Härtefallregelung Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie» das 50. Lebensjahr vollendet hat,» unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,» mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der 34

35 Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und» nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 60. Lebensjahres Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezugs von Pension, Übergangsgeld sowie um höchstens 60 Monate des Bezugs von Rehabilitations- 35

36 und Umschulungsgeld. Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezugs von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre zu berücksichtigen. Originäre Invalidität Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten (Befristung). Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten möglich, wenn weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen beantragt wurde. 36

37 Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht zulässig. Unbefristete Gewährung Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge ab 1964 Eintritt des Versicherungsfalles Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn» die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,» kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht, 37

38 » die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und» am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters) pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) siehe Seite 30 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach 16a ASVG, erworben wurden. 38

39 Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit siehe Seite 32 Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur dann zuerkannt, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Anstelle der befristeten Gewährung einer Pension treten für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen das Rehabilitationsgeld und das Umschulungsgeld. Rehabilitationsgeld Für Personen, die ab dem 01. Jänner 1964 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt. Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der 39

40 vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gewährt. Es gebührt frühestens ab dem Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt. Die versicherte Person ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der zuständige Pensionsversicherungsträger. Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder Begutachtung einer Überprüfung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen. Dauer des Anspruchs Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulageneinzelrichtsatzes, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgezahlt. Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements 40

41 vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, in dem sie ihren Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht. Die versicherte Person ist vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hinzuweisen. Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger. Umschulungsgeld Für Personen, die ab dem 01. Jänner 1964 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, Berufsschutz vorliegt, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, wenn die Antragstellung binnen vier Wochen beim regional zuständigen Arbeitsmarktservice erfolgt, ansonsten mit der 41

42 Antragstellung und endet mit dem Monatsende nach der Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme. Die versicherte Person ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann kein Anspruch auf Umschulungsgeld geltend gemacht werden. Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab Beginn der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen in der Höhe des um 22 % erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Nach durchgeführten Maßnahmen der Rehabilitation ist in jedem Fall die Tätigkeit zumutbar, für die die versicherte Person durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. 42

43 Medizinische Rehabilitation Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch den Pensionsversicherungsträger erbracht. Antrag auf Feststellung Eine versicherte Person kann einen Antrag auf Feststellung stellen, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Dieser Antrag dient ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Ein Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitsbzw. Knappschaftsvollpension gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes. 43

44 Hinterbliebenenpension Eintritt des Versicherungsfalls Mit dem Todestag Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit des/der verstorbenen Versicherten) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, sofern sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. 44

45 - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall des Todes entfallen. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension 45

46 Das Pensionskonto Kontoführung Für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die die/der KontoinhaberIn in ihrem/seinem Erwerbsleben erwirbt. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag für die Pension fällt. Inhalt des Pensionskontos Für jedes Kalenderjahr sind im Pensionskonto zu erfassen:» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der Teil(Pflicht)versicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein 46

47 öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (z.b. wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug, Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst);» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung;» die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift); Die Teilgutschrift errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme eines jeweiligen Kalenderjahres multipliziert mit dem Kontoprozentsatz von 1,78.» die Gesamtgutschrift; Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus den aufgewerteten und addierten Teilgutschriften.» die von und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge (Teilbeiträge);» die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge. 47

48 Kontomitteilung Auf Verlangen der/des Versicherten wird eine Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung) übermittelt. Die unverbindliche Kontomitteilung enthält:» die Beitragsgrundlagen für jedes Kalenderjahr;» die für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge;» die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres und» die bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. Pensionssplittung für Jahre der Kindererziehung Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z.b. für Arbeitslosengeld), können nicht übertragen werden. 48

49 Die Übertragung von Teilgutschriften (insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften) hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen zu erfolgen und muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes beantragt werden. Eine solche getroffene Vereinbarung ist nicht mehr widerrufbar. Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Für alle Personen, die ab dem 01. Jänner 1955 geboren sind und bis zum 31. Dezember 2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) (das sind Versicherungsmonate vor dem 1. Jänner 2005) erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu ermitteln. Keine Kontoerstgutschrift ist zu ermitteln, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) (das sind Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005) vorliegen. 49

50 Berechnung der Kontoerstgutschrift Es werden zunächst zwei fiktive Alterspensionen (Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag) zum 1. Jänner 2014 ermittelt.» Ausgangsbetrag Als Ausgangsbetrag wird eine Pension nach dem Altrecht (ASVG) wie folgt berechnet: Als Bemessungsgrundlage wird die Summe der, vom Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31. Dezember 2013 vorliegenden, 336 (= 28 Jahre) höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger als 336 Beitragsmonate vor, wird die Bemessungsgrundlage aus der Summe der vorliegenden Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet und durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt. Für Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 % erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 % erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende sein. 50

51 Für die Bildung der Bemessungsgrundlage sind vor dem 1. Jänner 2014 erworbene Teilpflichtversicherungsmonate nicht heranzuziehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Versicherungszeiten, die auf Grund von Arbeitslosengeld-, Krankengeld bzw. Wochengeldbezug, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Kindererziehung erworben wurden. Die Aufwertung der Gesamtbeitragsgrundlagen hat mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren zu erfolgen. Die dafür gesetzlich festgelegten Aufwertungsfaktoren werden zum 1. Jänner 2013 mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht, vervielfacht. Der Steigerungsbetrag beträgt für je 12 Versicherungsmonate 1,78 % ( knappschaftlicher Prozentsatz: 1,955 %). Dabei sind alle ab dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31. Dezember 2013 erworbenen Versicherungsmonate zu berücksichtigen. Die Pension ist unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu ermitteln. 51

52 » Vergleichsbetrag Als Vergleichsbetrag ist eine zweite Pension nach den am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen zur Parallelrechnung zum 1. Jänner 2014, unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu ermitteln. Von diesem Vergleichsbetrag sind eine vom Geburtsjahrgang der versicherten Person abhängige prozentuelle Untergrenze und eine Obergrenze zu bilden (siehe folgende Tabelle). Jahrgang Untergrenze Obergrenze ,5 % 101,5 % ,3 % 101,7 % ,1 % 101,9 % ,9 % 102,1 % ,7 % 102,3 % ,5 % 102,5 % ,3 % 102,7 % ,1 % 102,9 % ,9 % 103,1 % ,7 % 103,3 % ab ,5 % 103,5 % 52

53 Der Ausgangsbetrag ist mit der vom Vergleichsbetrag errechneten Untergrenze und Obergrenze wie folgt zu vergleichen (siehe folgende Möglichkeiten). Liegt der Ausgangsbetrag zwischen der Unter- und Obergrenze, gilt das 14-fache des Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift. Ausgangsbetrag 2.000,00 Vergleichsbetrag 2.100,00 Jahrgang 1957: Untergrenze: 98,1 % von 2.100,00 = 2.060,10 Obergrenze: 101,9 % von 2.100,00 = 2.139,90 Die Kontoerstgutschrift beträgt 2.060,10 x 14 = ,40 Ist der Ausgangsbetrag niedriger als die Untergrenze, gilt das 14-fache der Untergrenze als Kontoerstgutschrift für das Jahr Ausgangsbetrag 2.000,00 Vergleichsbetrag 2.050,00 Jahrgang 1962: Untergrenze: 97,1 % von 2.050,00 = 1.990,55 Obergrenze: 102,9 % von 2.050,00 = 2.109,45 Die Kontoerstgutschrift beträgt 2.000,00 x 14 = ,00 53

54 Ist der Ausgangsbetrag höher als die Obergrenze, gilt das 14-fache der Obergrenze als Kontoerstgutschrift für das Jahr Ausgangsbetrag 2.000,00 Vergleichsbetrag 1.800,00 Jahrgang 1957: Untergrenze: 98,5 % von 1.800,00 = 1.773,00 Obergrenze: 101,5 % von 1.800,00 = 1.827,00 Die Kontoerstgutschrift beträgt 1.827,00 x 14 = ,00 Die ermittelte Kontoerstgutschrift gilt als Gesamtgutschrift für das Jahr Information über die Kontoerstgutschrift Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt. Eine Bescheiderteilung über die Kontoerstgutschrift ist nur über gesonderten Antrag der betroffenen Person möglich. Dieser ist innerhalb von 3 Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift zu stellen. Widerspruchsverfahren 54

55 Gegen einen Bescheid über die Kontoerstgutschrift kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich bei dem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Der Versicherungsträger hat innerhalb eines Jahres nach Einbringung des Widerspruches einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Erst nach Vorliegen des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf eines Jahres nach Einbringung des Widerspruches kann eine Klage erhoben werden. Zuordnung von Kindererziehrungszeiten Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten der Kindererziehung zu einem Elternteil (=überwiegende Erziehung des Kindes in den ersten vier Lebensjahren) kann nicht mehr geändert werden. Eine diesbezügliche Antragstellung war gesetzlich bis 31. Dezember 2016 möglich! Nachträgliche Änderung der Kontoerstgutschrift» bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung des Ausgangsbetrages oder des Vergleichsbetrages maßgeblich waren, bis zum Ablauf 55

56 des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Dies gilt auch bei Verwaltungsverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet und erst ab dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen wurden bzw. werden.» nach Ablauf des 31. Dezember 2016 Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Kontoerstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag (Ausgangsbetrag 2) unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten gegenüberzustellen.» Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, gebührt das 14-fache der Differenz der Ausgangsbeträge als Ergänzungsgutschrift und ist der Kontoerstgutschrift 2013 hinzuzuzählen.» Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2 so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern. Der Nachtragsabzug hat zu unterbleiben, wenn sich Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie 56

57 Zivildienst- oder Ausbildungsdienstzeiten nach dem Zivildienstgesetz ergeben. Näheres zum Ausgangsbetrages finden Sie ab Seite 50. (Beispiele ab Seite 53) Pensionsberechnung Die Pensionshöhe nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) hängt von» der Höhe der Beitragsgrundlagen und» vom Alter zu Pensionsbeginn ab. Für Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, wird die Pensionshöhe aus dem Pensionskonto ermittelt. Die Pensionshöhe errechnet sich von der auf dem Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag. Diese Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt die monatliche Bruttoleistung. Wurden freiwillige Beiträge in die Höherversicherung entrichtet, wirken sich diese zusätzlich auf die Pensionshöhe aus. 57

58 Abschlag Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr*) bzw. Männer 65. Lebensjahr) vermindert sich die Pension um 0,35 Prozent pro Kalendermonat des früheren Pensionsantritts. *) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). Zuschlag Wird die Pension erst nach der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen und ist die erforderliche Mindestversicherungszeit zu diesem Zeitpunkt erfüllt, wird die Leistung für jeden Kalendermonat des Aufschubes um 0,35 Prozent erhöht. Maximal können drei Jahre berücksichtigt werden, sodass der Höchstzuschlag 12,6 Prozent betragen kann. Für Personen, deren Alterspension sich wegen des Aufschubes erhöht, ist für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen. 58

59 Besonderheit bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Das Ausmaß der Leistung ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Stichtag erworbenen Gesamtgutschrift am Pensionskonto geteilt durch 14. Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres OHNE Zurechnungsmonaten» Bei Inanspruchnahme der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ist diese um 0,35 Prozent pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern, sofern mehr als 469 Versicherungsmonate erworben sind.» Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt. Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres MIT Zurechnungsmonaten» Liegen weniger als 469 Versicherungsmonate vor, so gebühren zur bereits verminderten Leistung Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60 Lebensjahres. Maximal können 469 Monate berücksichtigt werden. Die Zurechnungsmonate führen zu einer Erhöhung der 59

60 Gesamtgutschrift.» Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt. Sonderregelungen» Beträgt der Abschlag weniger als 13,8 % dieser Leistung und ist die Summe aus Versicherungsmonaten einschließlich der gebührenden Zurechnungsmonaten geringer als 469 Monate, verringert sich die Monatsanzahl von 469 bis auf 404. In diesen Fällen sinkt der Abschlag bis auf 0 Prozent.» Wenn es für die/den Versicherte(n) günstiger ist, bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Teilgutschriften sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten außer Betracht. Abschlag nach Vollendung des 60. Lebensjahres» Bei Inanspruchnahme der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist diese um 0,35 % pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter zu vermindern.» Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt. 60

61 Anrechnungsbestimmungen Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 bzw. einem monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages als Teilpension gezahlt. Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) weniger als 1.196,09 (Wert 2018) erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von über 1.196,09 bis 1.794,20 30 % über 1.794,20 bis 2.392,17 40 % über 2.392,17 50 % der jeweiligen Einkommensteile (Werte 2018). Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge) übersteigen. 61

62 Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt - anlässlich der Pensionsanpassung - bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit - über Antrag des Pensionisten und - bei Durchführung des Jahresausgleiches. Abschlag der Korridorpension Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 5,1 % für je 12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,425 % berücksichtigt werden. Abschlag der Schwerarbeitspension/ Langzeitversicherungspension für Schwerarbeiter Wird eine Schwerarbeitspension oder eine Langzeitversicherungspension für Schwerarbeiter in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 1,8 % für je 12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,15 % berücksichtigt werden. 62

63 Abschlag der Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)» Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension (gilt für Frauen geboren bis 31. Dezember 1958) bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt (ausgenommen Beschäftigungsende) und die Pension erst zu einem Stichtag ab 1. Jänner 2014 in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag abhängig vom Jahrgang wie folgt: Jahrgang pro Monat der früheren Inanspruchnahme pro Jahr der früheren Inanspruchnahme ,1 % 1,02 % ,14 % 1,68 % ,17 % 2,04 % ,2 % 2,4 %» Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension erst ab 1. Jänner 2014 erfüllt, beträgt der Abschlag 4,2 % für je 12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,35 % berücksichtigt werden. Der gesamte Abschlag darf 15 % der Leistung nicht übersteigen. 63

64 Höherversicherung - "der besondere Steigerungsbetrag" Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbst versichert sind, können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung Beiträge zur Höherversicherung entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden. Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage ( ,00.--/ Wert 2018) nicht übersteigen. Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. Dieser Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. 1. Für Beitragsleistungen bis 31. März 2016 errechnet sich dieser Beitrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und hängt ab» vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,» vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und» vom Geschlecht der versicherten Person. 64

65 2. Für ab 1. April 2016 entrichtete Beiträge zur Höherversicherung wurden entsprechende Berechnungsfaktoren festgelegt, welche gleichermaßen für Frauen und Männer gelten. Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/ Pensionisten gehen 60 % des besonderen Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über. Der besondere Höherversicherungsbetrag Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich neu festgestellt. Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden. 65

66 Die Berechnung der Hinterbliebenenpension Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner*) *) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner im Wesentlichen jenen der Witwen-/Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte Formulierungen verzichtet. Die für Hinterbliebene vorgesehenen Pensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen) werden von den Leistungsansprüchen abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben hat und können zwischen Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.» Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich: Berechnungsschritt 1: Zuerst ist der individuelle Basisprozentsatz zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt durch 24, ergibt. 66

67 Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen. Ermittlung des Basisprozentsatzes Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basisprozentsatz wird wie folgt ermittelt: Es wird der Anteil der Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet. Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet: { } x Berechnungsgrundlage der/des Hinterbliebenen *) Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen **) *) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch

68 **) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48 (sofern günstiger). Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht mehr als 60 Prozent betragen darf. Beispiel: Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt beträgt ,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf ,-. Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren. a) Der Anspruch der Frau würde falls der Mann stirbt 48,20 Prozent der Pension des Mannes betragen: { } x x 908, , ,00 908,33 = 48,20 b) Im umgekehrten Fall würde die Frau zuerst sterben ergäbe sich ein Anspruch des Witwers im Ausmaß von 28,72 Prozent der Pension der Frau. { } = 28,72 68

69 Berechnungsschritt 2: Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes bis auf maximal 60 möglich. Bezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, so wird die Pension jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht. Verfügt die hinterbliebene Person über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe aus der Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag von 1.956,13 monatlich (Wert 2018), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das Höchstausmaß von 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten wird. Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird, kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages eintreten. Die Hinterbliebenenpension wird in solchen Fällen also variieren. 69

70 Leistungsobergrenze Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die Summe der Einkünfte im Monat 8.460,00 (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag. Einkommen» Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);» wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (z.b. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld);» Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen;» Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen;» ausländische Pensionen (mit Ausnahme von Hinterbliebenenleistungen aus dem selben Versicherungsfall);» Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages übersteigen;» Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. 70

71 Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten» Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war.» Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch begründen.» Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe.» Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch. Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. 71

72 Waisenpension Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 % bzw. doppelt verwaiste Kind 60 % der Witwen-/Witwerpension. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in der Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen. 72

73 Kinderzuschuss Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen. Der Kinderzuschuss beträgt 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam mit der Pension zur Anweisung. Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Als Kinder gelten:» die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;» die Stiefkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben;» die Enkelkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, dieser gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame Wohnsitz im Inland befindet. 73

74 Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs ist über Antrag möglich, wenn» sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw.» das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahrs, des Freiwilligen Umweltschutzjahrs, des Gedenkdiensts oder des Friedens- und Sozialdiensts im Ausland tätig ist. Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn» das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahrs erwerbsunfähig ist oder» die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung Für die Prüfung des Anspruchs ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen, gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung oder Lehrvertrag benötigt. 74

75 Ausgleichszulage Die Pension ist grundsätzlich ein von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.» Eine "MINDESTPENSION" ist NICHT vorgesehen. Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt die Differenz als Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/ der Pensionsberechtigte ihren/seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Berücksichtigt werden» weitere Pensions- oder Rentenleistungen,» Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,» Arbeitslosen- und Krankengeld,» Einkünfte aus Vermietung,» Leibrenten,» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge. 75

76 Unberücksichtigt bleiben Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen, Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen, Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung, Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustands gewährt werden, wie das Pflegegeld. Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), zu berücksichtigen. Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, sind diese mit 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten anzurechnen. 76

77 Richtsatz Der Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes Mindesteinkommen (keine "Mindestpension"). Richtsätze Einzelrichtsatz (Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung, die nicht mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben bzw. für Bezieher einer Witwen-/Witwerpension*)) für Bezieherinnen und Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben Ehepaarrichtsatz **) bzw. Familienrichtsatz (Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben) Richtsätze für Waisenpensionen Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) im Jahr 2018 monatlich 909, , ,52 334,49 594,40 502,24 909,42 77

78 Erhöhung der Richtsätze für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht 140,32 ***) *) Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen **) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft ***) Diese Richtsätze außer bei Bezieher einer Witwen-/ Witwerpension erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen 334,49 (Wert 2018) nicht erreicht. Das Pflegegeld Anspruchsvoraussetzungen Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn» sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,» der Pflegebedarf mehr als 65 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und» der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt. *) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. 78

79 Höhe des Pflegegelds Pflegestufe Pflegebedarf monatlich/stunden Pflegegeldhöhe 1 66 bis 95 Stunden 157,30*) 2 96 bis 120 Stunden 290, bis 160 Stunden 451,80 4 mehr als 160 Stunden 677, mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf 920, , ,90 *) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld der Stufe 1 monatlich 207,20. 79

80 Ruhen des Pflegegeldanspruchs Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt getragen werden. Familienhospizkarenz Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können sofern keine stationäre Pflege vorliegt einen Antrag auf Auszahlung des Pflegegelds, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen. Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat. 80

81 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Personen, die einen nahen Angehörigen betreuen, können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Der/die nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1). Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice und für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgelds ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. Weitere Informationen über die Gewährung von Pflegegeld finden Sie in unserer Informationsbroschüre Ratgeber Pflegegeld 81

82 Altersteilzeit Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/-arbeitnehmers (vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer/in und Dienstgeber/in) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den Arbeitgeber/in teilweise zu ersetzen ist, die/der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60 % der Normalarbeitszeit*) bzw. der zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen. *) Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet. Altersteilzeitgeld Das Altersteilzeitgeld gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden (Frauen ab Vollendung des 53. Lebensjahrs/Männern ab Vollendung des 58. Lebensjahrs). 82

83 Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der Weiterbezug des Altersteilzeitgelds für den Zeitraum von einem Jahr über diesen Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice. Heimopferrente Personen, die in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in einem Kinder oder Jugendheim des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kirche bzw. in einer Pflegefamilie untergebracht waren und während dieser Unterbringung Opfer von Gewalt wurden, erhalten eine monatliche Zahlung ab 1. Juli 2017 von 300,00 und ab 1. Jänner 2018 von 306,60. Diese Rente gebührt ab dem Erreichen des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten (bei Frauen derzeit das vollendete 60. Lebensjahr, bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr) bzw. ab dem früheren Bezug einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses. Anspruch haben auch dauerhaft arbeitsunfähige Bezieher/innen von Mindestsicherung. 83

84 Die Rentenzahlung ist zu beantragen und gebührt frühestens ab Juli Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der die Eigenpension (den Ruhegenuss) auszahlt. Liegt kein Bezug einer Eigenpension bzw. eines Ruhegenusses vor, so ist das Sozialministeriumservice zuständig. Detaillierte Informationen zur Antragstellung, dem berechtigten Personenkreis und den erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug der Heimopferrente finden Sie in der Informationsbroschüre "Heimopferrente". Die freiwillige Versicherung Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte freiwillige Versicherung, einzugehen. Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung: 84

85 » Selbstversicherung» Weiterversicherung» Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung» Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes» Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger» Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger» Höherversicherung (siehe: Die Höherversicherung - der besondere Steigerungsbetrag ) Selbstversicherung Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende Weiterversicherung. Voraussetzungen» Vollendung des 15. Lebensjahrs» Wohnsitz im Inland» keine gesetzliche Pensionsversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. 85

86 Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/ seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.b. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem Eintritt eines Ausschlussgrunds (z.b. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung). Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem Ausscheiden. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich. Weiterversicherung Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit abhängig. Voraussetzungen Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden 86

87 » in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate oder» in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate oder» 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben (Vorversicherungszeit). Beginn und Ende Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen, die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (kein Kontinuitätsprinzip). Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/ seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.b. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn Beiträge für mehr 87

88 als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!) Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen (teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert zu sein. Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. 88

89 Voraussetzungen» im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen» Wohnsitz im Inland» keine gesetzliche Pensionsversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt» bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag;» bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt sie frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endete wegen Wegfalls der Voraussetzungen). Die Selbstversicherung endet mit dem» Wegfall der Voraussetzungen,» mit dem Tag des Austrittes,» wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. 89

90 Beitragsgrundlage - Beitragssatz Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung zu versichern. gesetzliche Voraussetzungen» Wohnsitz im Inland» Bezug der erhöhten Familienbeihilfe» überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes Beginn und Ende Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte 90

91 wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet. Beitragsgrundlage Die Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und vom Bund getragen. 91

92 Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um eine/n nahe/ Angehörige/ zu pflegen, die Möglichkeit, zu günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben. Voraussetzungen» Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter Weiterversicherung )» Pflege in häuslicher Umgebung» gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege» Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!) Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. 92

93 Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern. Voraussetzungen» Pflege in häuslicher Umgebung» erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege» Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3» keine Weiterversicherung sowie keine begünstigte Weiterversicherung Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. 93

94 Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung Personen, die nach Vollendung des 15. Lebensjahrs und ab dem 1. Jänner 2005 eine inländische öffentliche*) *) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat. 94

95 mittleren Schule (z.b. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis) oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, höheren Schule (z.b. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie), Hochschule (z.b. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie) oder nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen Beruf besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate selbstversichern. Der Antrag kann bis zum Stichtag gestellt werden. Dauer der Selbstversicherung Schultyp Höchstausmaß mittlere Schule 2 Jahre höhere Schule 3 Jahre Hochschule 12 Semester Ausbildungszeit 6 Jahre Lehrinstitut für Dentisten 1 Jahr 95

96 Höhe des Beitrages Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im Kalenderjahr 2018 gelten für ab geborene Personen nachstehende Beträge: Schulzeit absolviert im Kalenderjahr monatliche Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag im Kalenderjahr , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,64 96

97 Für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen sind die monatlichen Beiträge um einen sogenannten Risikozuschlag wie folgt zu vervielfachen: nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34 Hinweis: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne nachträglicher Selbstversicherung auf die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer. Für vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten eines Besuches einer Bildungseinrichtung kann ein Nachkauf von Schulzeiten in der Pensionsversicherung eingegangen werden. 97

98 Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter/innen und Angestellte sowie knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt. Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung erläutert. Für Personen, die ab dem 01. Jänner 1955 geboren und am Stichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach der Durchführung der Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) (Pensionskonto/ Kontoerstgutschrift) für die genannten Personen günstiger ist. 98

99 Leistungskatalog Bezeichnung der Eigenpensionen zu diesen gehören:» die Knappschaftsvollpension - Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes» die Knappschaftsalterspension» die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen» die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler- Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)» die Korridorpension» die Schwerarbeitspension Sehen Sie auch die Broschüre Pensionen - "Altrecht" für bis 31. Dezember 1954 geborene Personen". Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung» Bezieher/innen einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.b. Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren 99

100 Versicherungsfalls auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.» Versicherte Personen, die am 31. Oktober 1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche Versicherungsmonate erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebs erfolgt ist.» Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebs (Zeche, Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.» Ebenso bleibt eine versicherte Person, die am 100

101 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen Pensionsrechts im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice (z.b. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren. Hinweis: Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebs auch unter Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichtet wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet. 101

102 Die Berechnung der Eigenpensionen Das Pensionskonto Für alle in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab dem 01. Jänner 1955 geboren sind, ist ebenfalls ein Pensionskonto eingerichtet bzw. wird ebenfalls mit 01. Jänner 2014 eine Kontoerstgutschrift ermittelt. Siehe Ausführungen Das Pensionskonto (Seite 46) und Die Kontoerstgutschrift (Seite 49) ALT-Berechnung Durch die Sonderregelungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden und eine diesbezügliche Pensionsberechnung durchzuführen. Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete günstigste Leistung kommt zur Auszahlung. Des Weiteren bleiben alle weiteren Sonderleistungen des knappschaftlichen Pensionsrechtes aufrecht. Es darf im Speziellen auf die Gewährung eines 102

103 Leistungszuschlages (eigener Pensionsbestandteil), für die Ausübung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten, hingewiesen werden. Dieser Leistungszuschlag wird nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errechnet der günstigsten Leistung hinzu gerechnet. Wechsel der Leistungszuständigkeit Für jene versicherten Personen, die am Pensionsstichtag nicht bzw. nicht mehr der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, erfolgt die Berechnung ausschließlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (Neues Pensionskonto/ Kontoerstgutschrift). Die erworbenen knappschaftlichen Versicherungsmonate bis 31. Dezember 2013 (Einführung des neuen Pensionskontos/Kontoerstgutschrift zum 01. Jänner 2014), auf Grund der Leistung eines Zusatzbeitrages, werden in der Kontoerstgutschrift durch die Berücksichtigung der knappschaftlichen Berechnungsvorschriften abgegolten. Siehe auch die Broschüre Pensionen - "Altrecht" für bis 31. Dezember 1954 geborene Personen". Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben - also für jene Personen, die vor dem 31. Dezember 1954 geboren sind. 103

104 Sonderleistungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein erweiterter Leistungskatalog vorgesehen. Zu diesen Sonderleistungen zählen:» der Knappschaftssold,» die Knappschaftspension bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit und» das Bergmannstreuegeld. Knappschaftssold Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Mindestversicherungszeit Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate innerhalb von 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen. Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen 104

105 Versicherungsmonate müssen wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein. Höhe des Knappschaftssolds Die Höhe des Knappschaftssolds beträgt monatlich 107,02 brutto (Wert 2018). Besondere Bestimmungen Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalls einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche Leistung. Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg. Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres. 105

106 Knappschaftspension Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn» Dienstunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde und» die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Begriff Dienstunfähigkeit Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands weder im Stande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall von mindestens 20 %) auszuüben. Mindestversicherungszeit Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungsmonaten geprüft und beträgt» 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)vor dem 106

107 Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahrs liegt.» Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahrs, erhöht sich die Mindestversicherungszeit (60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein. Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bzw. die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst) ist. Höhe der Knappschaftspension Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1 %. Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich 107

108 die knappschaftlichen Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten (= max. 28 %), herangezogen. Leistungszuschlag zur Knappschaftspension Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe von 0,15 % der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage. Besondere Bestimmungen Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalls einer Knappschaftsvoll-, Invaliditätsoder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche Leistung. Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension weg. Bergmannstreuegeld Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegelds. 108

109 Voraussetzung Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder eine ihr gleichgestelltetätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahrs Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können. Höhe des Bergmannstreuegelds Bergmannstreuegeld für jedes volle Jahr (Wert 2018) Bergmannstreuegeld für höchstens 10 Jahre (Wert 2018) 1.605, ,50 Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruchs nicht übersteigen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Service- und Beratungsstellen. (ab Seite 114) Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. 109

110 Anhang - Definition "Schwerarbeit" Welche Tätigkeiten unter den Begriff Schwerarbeit fallen, ist durch Verordnung vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) festgelegt. Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.b. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden, regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere 110

111 - bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder - wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen, oder - bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können, als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungsoder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin, trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist. 111

112 Anhang - Service- und Beratungsstellen der VAEB Pensionsversicherung Telefon- und -verzeichnis Bereich Allgemeine Anfragen HS Wien Telefon / Tel: pv@vaeb.at Allgemeine Anfragen GS Graz Pensionsauskunft Tel: pv@vaeb.at Hauptstelle & Geschäftsstelle Hauptstelle WIEN 1060 Wien, Linke Wienzeile Geschäftsstelle GRAZ 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel:

113 Gesundheits- und Betreuungszentren Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Allgemeine Öffnungszeiten: Mo Do: Fr: Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in Eisenerz. Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Wien Nordbahnstraße 1020 Wien, Nordbahnstraße 51/ Stiege 8 Tel: Fax: Fax Gesundheits beratung: DW Fax Krankenkontrolle: DW gbz.wien@vaeb.at vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr 113

114 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Graz 8020 Graz, Europaplatz 5 Tel: Fax: gbz.graz@vaeb.at vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr GBZ Innsbruck 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 3 Tel: Fax: gbz.innsbruck@vaeb.at vertrauensärztlicher Dienst: Mo Do: Uhr Fr: Uhr GBZ Linz 4020 Linz, Bahnhofplatz 3 6 Tel: Fax: gbz.linz@vaeb.at vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr 114

115 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Salzburg 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, Hbf. Tel: Fax: vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr GBZ Villach 9500 Villach, Bahnhofplatz 1 Tel: Fax: gbz.villach@vaeb.at vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr Außenstelle Eisenerz 8790 Eisenerz, Hammerplatz 1 Tel: Fax: aussenstelle.eisenerz@vaeb.at Öffnungszeiten: Mo Do: , Uhr Fr: Uhr 115

116 Das Service-Portal meiner Sozialversicherung Was ist MeineSV MeineSV ist das Service-Portal der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Hier können Sie vieles gleich online erledigen. Einfach Sicher Bequem 116

117 Was Sie auf dem Service-Portal MeineSV alles erledigen können Behalten Sie den Überblick über: Versicherungszeiten und -daten Arztbesuche und Behandlungen bezahlte Rezeptgebü hren in Anspruch genommene Leistungen Ihr persönliches Pensionskonto und vieles mehr Erledigen Sie Anträge und Meldungen online: Selbstversicherung beantragen Gesundmeldung nach Krankenstand Adressänderungen vornehmen Rechnungen Ihres Wahlarztes einreichen 117

Pensionen - "Altrecht"

Pensionen - Altrecht Pensionen - "Altrecht" für bis 31.12.1954 geborene Personen Stand Jänner 2017 PENSIONSVERSICHERUNG Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen

Mehr

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Pensionsberechnung. im Überblick

Pensionsberechnung. im Überblick Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Allgemeines über die Schwerarbeitspension

Allgemeines über die Schwerarbeitspension Schwerarbeitspension Die Schwerarbeitspension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen, die über eine bestimmte Dauer unter psychisch und physisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet

Mehr

2. Möglichkeiten der Pensionierung

2. Möglichkeiten der Pensionierung 2.1. Einleitung 2. Möglichkeiten der Pensionierung In Bezug auf die Möglichkeiten, in Pension zu gehen, bestehen gravierende Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf

Mehr

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von

Mehr

Workshop Invaliditätspension

Workshop Invaliditätspension Workshop Invaliditätspension 3.11.2008 AGENDA Zu den Arbeitsgesprächen Invalidität im Wandel 2008 Anspruchsvoraussetzungen zur IP Die IP als Teilpension Pension und Ausgleichszulage Die Hinterbliebenenpension

Mehr

Pensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

Pensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice Pensionstipps Ihr Recht nach dem Arbeitsleben AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice 1 Nach einem langen Arbeitsleben in den wohlverdienten Ruhestand: Eine Einführung in

Mehr

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG für ab 1.1.1955 geborene Personen Pensionen Voraussetzungen Pensionsantritt ab 2014 PENSIONSKONTOBERECHNUNG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2016 Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Mehr

Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)

Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Inkrafttreten: 1. Jänner 2005 Nach der Pensionssicherungsnovelle, die bereits im Vorjahr beschlossen wurde und bereits

Mehr

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- pension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Pensionskonto Focus Frauen

Pensionskonto Focus Frauen Pensionskonto Focus Frauen Mag a. Birgit Schreiber Referentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Früher die besten 15 Einkommensjahre Grundlage

Mehr

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (und Langzeitversicherungspensionen) 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503

Mehr

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension von Andreas Gerhartl 1. Auflage Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension Gerhartl schnell und portofrei

Mehr

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at

Mehr

Aktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Aktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Aktuelle Werte 2017 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Pensionsantragsteller

Pensionsantragsteller Pensionsantragsteller / innen 19 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

für ab 1.1.1955 geborene Personen

für ab 1.1.1955 geborene Personen Pensionen "Neue Rechtslage" für ab 1.1.1955 geborene Personen Stand Jänner 2016 PENSIONSVERSICHERUNG Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen

Mehr

Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014

Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Regelpension Grundsätzlich gilt für Landeslehrpersonen ein Pensionsantrittsalter von 65. Das bedeutet, dass eine Versetzung in den Ruhestand

Mehr

Schwerarbeitspension

Schwerarbeitspension Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Freiwillige Versicherungen

Freiwillige Versicherungen Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

PensionsrechtsänderungEN 2011

PensionsrechtsänderungEN 2011 PensionsrechtsänderungEN 2011 Eine Information der Pensionsversicherungsanstalt zu den aktuellen Änderungen im ASVG und APG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Stand: 1.1.2011 PENSIONSRECHTSÄNDERUNGEN 2011 Der

Mehr

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Korridorpension 20 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG

Mehr

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind. PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2016 IN DIESER BROSCHÜRE

Mehr

Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich

Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich mit der seit 1.1.2007 geltenden Schwerarbeitsverordnung von Carina Milisits, Margit Wolff 2007 Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung

Mehr

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG) 26/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 10 1 von 10 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

"Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat"

Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 Kapitel 1 Gesetzliche Altersvorsorge 1.1 Die politische Absicht... 11 1.2 Altrechtspensionen... 13 1.2.1 (Regel)Alterspension... 14 1.2.1.1 Bonus für Pensionsaufschub... 14

Mehr

Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003

Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003 Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003 Späterer Beginn des Erwerbslebens, längere Lebensdauer, steigende Invaliditätsrate und geänderte Altersstruktur der Bevölkerung waren

Mehr

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION 1 SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION UPDATE Rehabilitation 2014 Allgemeines zu Rehabilitation und Pensionsreformen 2 Zur Historik 3 Rehabilitation

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation fit2work 18 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail:

Mehr

PENSIONSRECHT. Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT. noe.arbeiterkammer.at/pension

PENSIONSRECHT. Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT. noe.arbeiterkammer.at/pension PENSIONSRECHT Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT noe.arbeiterkammer.at/pension Pensionsrecht Autor der Broschüre: Mag. Reinhold Wipfel (Referat Sozialrecht

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. 1 Themen ü Wie lese ich meine Kontoerstgutschrift? ü ü Wie und bis wann kann man

Mehr

Pensionskonto Parallelrechnung

Pensionskonto Parallelrechnung für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Die Pensionen der Zukunft Pensionskonto Parallelrechnung PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2008 Die Pensionen der Zukunft Pensionskonto Parallelrechnung

Mehr

Reform des Invaliditätspensionsrechts

Reform des Invaliditätspensionsrechts Reform des Invaliditätspensionsrechts (SRÄG 2012, BGBl. I 3/2013, SVÄG 2013, BGBl I 86/2013) Mit 1.1.2014 tritt eine umfassende Reform des Invaliditätspensionsrechts in Kraft. Ziel dieser Reform ist, Menschen

Mehr

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015 Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem,

Mehr

PENSIONS- HARMONISIERUNG

PENSIONS- HARMONISIERUNG SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT PENSIONS- HARMONISIERUNG B 6/2009 Verleger und Hersteller Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Grundlegung... 1 1. Begriff und Zweck des Sozialrechts... 1 2. Historische Entwicklung... 3 3. Stellung des Sozialrechts in der Rechtsordnung...

Mehr

Die gesetzliche Pensionsversicherung. ein Ausblick. GD Dr. Winfried Pinggera 18. Juni 2015 Gesellschaft für Versicherungsfachwissen

Die gesetzliche Pensionsversicherung. ein Ausblick. GD Dr. Winfried Pinggera 18. Juni 2015 Gesellschaft für Versicherungsfachwissen Die gesetzliche Pensionsversicherung ein Ausblick Die PVA IM ÜBERBLICK (2014) 3,1 Mio. Pflichtversicherte 1,9 Mio. Pensionen 332.000 PG-Bezieher 26,4 Mrd. Beitragseinnahmen * 28,6 Mrd. Pensionsaufwand

Mehr

Die Pensionsreform 2003/2004

Die Pensionsreform 2003/2004 Die Pensionsreform 2003/2004 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.7.2003 2. Auflage Die Pensionsreform 2003/2004 Der Nationalrat hat am 11. Juni 2003 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes umfangreiche Änderungen

Mehr

Pensionen Voraussetzungen Berechnung

Pensionen Voraussetzungen Berechnung für vor dem 1.1.1955 geborene Personen Pensionen Voraussetzungen Berechnung PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2010, 2. Auflage Pensionen Voraussetzungen - Berechnung Stand 1.1.2010 Die in dieser

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

Pensionen im Überblick

Pensionen im Überblick PENSION & PFLEGEGELD 2016 Pensionen im Überblick für Geburtsjahrgänge bis 31.12.1954 www.svagw.at www.svagw.at 1 >> Gesund ist, wenn einen Zukunftssorgen nicht mehr sorgen.

Mehr

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2016 DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet eine Reihe

Mehr

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G.

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G. Gesetzliche Pensionsversicherung Gesetzliche Pensionsversicherung Invaliditätspension Pensionsversicherung der Arbeiter (ASVG) Berufsunfähigkeitspension Pensionsversicherung der Angestellten (ASVG) Erwerbsunfähigkeitspension

Mehr

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind. PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2014 IN DIESER BROSCHÜRE

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem,

Mehr

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger März 2006 1 LeistungsbezieherInnen beim AMS Salzburg im Vergleich: Auf 6 BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fällt

Mehr

Pensionskonto - Erstgutschrift

Pensionskonto - Erstgutschrift Pensionskonto - Erstgutschrift 2. Juli 2014 Dr. Bernhard Atzmüller Pensionsberechnung Geboren vor 1.1.1955: Altrecht - Rechtslage 2003 - Rechtslage 2004 Geboren ab 1.1.1955: Altrecht + Pensionskonto =

Mehr

Information. über Hinterbliebenenleistungen. - Abfertigung - Abfindung PENSIONSVERSICHERUNG. Stand 1. Jänner 2016

Information. über Hinterbliebenenleistungen. - Abfertigung - Abfindung PENSIONSVERSICHERUNG. Stand 1. Jänner 2016 Information über Hinterbliebenenleistungen - Abfertigung - Abfindung Stand 1. Jänner 2016 PENSIONSVERSICHERUNG Inhalt Die Witwen-/ Witwerpension Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen

Mehr

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann In Österreich ist das Pensionsrecht in den letzten Jahren durch zahlreiche sich gegenseitig überlagernde Pensionsreformen undurchschaubar

Mehr

Arbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011

Arbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Der/die Arbeitsuchende muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt haben und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.

Mehr

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG für ab 1.1.1955 geborene Personen Pensionsantritt ab 2014 Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2013 Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Mehr

KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO. 5.Mai 2014 Wien

KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO. 5.Mai 2014 Wien KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO 5.Mai 2014 Wien Kontoerstgutschrift Alle ASVG-Versicherten, die ab 1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 zumindest 1 Pensionsversicherungsmonat erworben haben, erhalten

Mehr

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Schwarz Landesstellendirektion Wien Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Leistungen der PVA aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Geminderte Arbeitsfähigkeit Versicherungsfall der

Mehr

DIE PENSIONSHARMONISIERUNG

DIE PENSIONSHARMONISIERUNG DIE PENSIONSHARMONISIERUNG ABC zum Nachschlagen PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.7.2006 DAS PENSIONSHARMONISIERUNGS-ABC Diese Broschüre beschreibt in kurzer Form die wichtigsten Fachausdrücke des

Mehr

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG für ab 1.1.1955 geborene Personen Pensionen Voraussetzungen Pensionsantritt ab 2014 PENSIONSKONTOBERECHNUNG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2014 / 2. Aufl age Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil I 1 von 83 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil I 142. Bundesgesetz: Pensionsharmonisierungsgesetz (NR: XXII GP RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Witwen(Witwer)- pension Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen 4 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03

Mehr

Tiroler Ärztetage 2016

Tiroler Ärztetage 2016 Ärztekammer für Tirol Tiroler Ärztetage 2016 Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG 1 1 Prinzipien Mehrfachversicherung gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten angestellter

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle

Mehr

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2014 DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet eine Reihe von

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis I. Kapitel: Prinzipien der Pensionsversicherung

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis I. Kapitel: Prinzipien der Pensionsversicherung Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 I. Kapitel: Prinzipien der Pensionsversicherung... 19 1. Allgemeines zur Sozialversicherung... 19 1.1. Wichtige Grundbegriffe... 19 1.2. Die österreichische Sozialversicherung...

Mehr

Harmonisierung der Pensionssysteme

Harmonisierung der Pensionssysteme Drei Rechtslagen: Harmonisierung der Pensionssysteme 1 Rechtslage bis 31.12.2003 (ASVG) 2 Pensionsreform 2003 wirksam ab 1.1.2004 (ASVG) 3 Allgemeines Pensionsgesetz APG Pensionskonto Parallelrechnung

Mehr

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015 von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck Informationsveranstaltung 27.10.2015 Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer

Mehr

Erwerbsminderungsrente 1

Erwerbsminderungsrente 1 Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und

Mehr

DIE BÄUERLICHE PENSIONSVERSICHERUNG

DIE BÄUERLICHE PENSIONSVERSICHERUNG DIE BÄUERLICHE PENSIONSVERSICHERUNG Wien, am 27.01.2014 Ein Service des Österreichischen Bauernbundes Wien, am 27.01.2014 VORWORT Geschätzte Funktionärinnen und Funktionäre des Bauernbundes, auf mehrfachen

Mehr

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung

Mehr

WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN

WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN Tagung der Frauenberatungseinrichtungen Serviceangebote für Frauen und Mädchen Christine Holzer 21. November 2014 sozialministerium.at Inhalte Gesetzliche Pensionsversicherung

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

SOZIALVERSICHERUNG. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.

SOZIALVERSICHERUNG. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. 1.1. KRANKENVERSICHERUNG Die Krankenversicherung trifft Vorsorge: SOZIALVERSICHERUNG für die Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen; für den Versicherungsfall

Mehr

EINBEZIEHUNG ALLER BESCHÄFTIGTEN UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS

EINBEZIEHUNG ALLER BESCHÄFTIGTEN UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS ZENTRALE PRINZIPIEN DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG ÖSTERREICHS EINBEZIEHUNG ALLER BESCHÄFTIGTEN UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS JOSEF BAUERNBERGER WIEN, 25. OKTOBER 2016 Österreichisches

Mehr

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten Stark vertreten. WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten ausgabe 2009 WWW.oegb.at Inhalt Einleitung 3 Das Pensionsrecht für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden 4 Verlängerte Durchrechnung

Mehr

Grawe Pensions- Auch mit ALLE INFOS ZUR PENSIONS- REFORM

Grawe Pensions- Auch mit ALLE INFOS ZUR PENSIONS- REFORM Grawe Pensions- Ratgeber ALLE INFOS ZUR PENSIONS- REFORM Auch mit Garantie! 2012 Was bedeutet die Reform 2012 für die Pensionen? Wie sichern unsere Kunden bestmöglich ihren Lebensstandard? Pensionsreform

Mehr

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die

Mehr

Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit

Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit 1. Fragestellung: Was kann ich aus der Kontomitteilung für meine Alterssicherung ableiten? Die Kontomitteilung ist eine Information über den

Mehr

Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?

Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg.  Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg http://www.ams.or.at/neu/ Stand: 01.01.2006 Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.

Mehr

soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at/pension

soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at/pension soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at/pension Pensionsrecht Autor der Broschüre: Mag. Reinhold Wipfel (Referat Sozialrecht

Mehr

2. Bemessungsgrundlage und Gesamtbemessungsgrundlage

2. Bemessungsgrundlage und Gesamtbemessungsgrundlage B. Bemessungsgrundlage IV. Bemessungsgrundlagensystem 2. Bemessungsgrundlage und Gesamtbemessungsgrundlage a) Allgemeines Die Pension ist ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtbe messungs grundlage. Sind

Mehr

Stellungnahme des KOBV Österreich zum Entwurf eines

Stellungnahme des KOBV Österreich zum Entwurf eines Stellungnahme des KOBV Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeits-

Mehr

Sozialrecht. Versicherungszeiten und Leistungen SR 5. Pensionsversicherung II. Martina Thomasberger. Stand: März 2010 INHALT

Sozialrecht. Versicherungszeiten und Leistungen SR 5. Pensionsversicherung II. Martina Thomasberger. Stand: März 2010 INHALT Sozialrecht SR 5 Martina Thomasberger Pensionsversicherung II Versicherungszeiten und Leistungen INHALT Versicherungszeiten 3 Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3 Pflichtversicherungszeiten 4 Freiwillige Versicherung

Mehr

Fachausdrücke im Überblick

Fachausdrücke im Überblick Die PensionsVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.7.2007 DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet eine Reihe von

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG

Mehr

Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung. Landesstelle Vorarlberg. VKOR/Marzari 1 Informationsabend 8.2.2012

Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung. Landesstelle Vorarlberg. VKOR/Marzari 1 Informationsabend 8.2.2012 Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung Landesstelle Vorarlberg 1 VKOR/Marzari 1 Freiwillige Versicherungen für pflegende Angehörige Weiterversicherung ivm Pflege naher Angehöriger

Mehr

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982

Mehr

Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich

Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich Um das tatsächliche Pensions-Antrittsalter anzuheben und die Ausgabendynamik bei den Pensionen zu stabilisieren, sind Maßnahmen von der Bundesregierung vereinbart

Mehr

Freiwillige Versicherungen

Freiwillige Versicherungen Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge

Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge FORBA-Fachgespräch, 25.2.2014 Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge Ingrid Mairhuber Inhalt des Vortrages Pensionsleistungen: Frauen Männer Pensionsreformen 2000/2003 Allgemeines

Mehr

FACT SHEET PENSIONEN Ausgewählte Daten des Fact Sheet Pensionen in barrierefreier Darstellung

FACT SHEET PENSIONEN Ausgewählte Daten des Fact Sheet Pensionen in barrierefreier Darstellung FACT SHEET PENSIONEN 2016 Ausgewählte Daten des Fact Sheet Pensionen in barrierefreier Darstellung 1. WIE HAT SICH DIE ANZAHL DER PENSIONSLEISTUNGEN VON 2014 AUF 2015 ENTWICKELT? Von 2014 auf 2015 sank

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

1. SOZIALVERSICHERUNG

1. SOZIALVERSICHERUNG 1.1. KRANKENVERSICHERUNG Die Krankenversicherung trifft Vorsorge: 1. SOZIALVERSICHERUNG für die Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen; für den

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr