TRVB 105 H FEUERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE
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- Annegret Brahms
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1 TRVB 105 H FEUERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE VERSION ZUR STELLUNGNAHME STAND: 18. SEPTEMBER 2017 INHALTSÜBERSICHT 1. Allgemeines 2. Begriffsbestimmungen 3. Gesetzliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften 4. Feuerstätten 5. Verbindungsstücke 6. Bedienung und Wartung 7. Zitierte Normen, Gesetze und Richtlinien 8. Anhänge
2 1. Allgemeines Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Festlegungen für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe zu treffen, wobei im Speziellen eine vereinfachte Konsolidierung der derzeit vorhandenen komplexen Regelungen herbeigeführt werden soll. Bei Vorhandensein von Herstellerangaben infolge der Typprüfung der Feuerstätte und bei geprüften baulichen Konstruktionen (z.b. Abschirmplatten), die von einer für den Brandschutz akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüft wurden, sind die jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- und Montagehinweise der Hersteller jedenfalls einzuhalten. Fehlen Herstellerangaben für die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen an die Feuerstätte oder werden keine geprüften baulichen Konstruktionen verwendet, so sind die nachstehenden Maßnahmen dieser Richtlinie einzuhalten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind elektrisch oder mit Gas betriebene Herde und Kochstellen, sowie mit Ethanol betriebene Feuerstätten. Feuerungsanlagen bestehen aus der Feuerstätte (Ofen, Herd u. dgl.), dem Verbindungsstück (Rauchrohr, Rauchkanal, Poterie), den dazugehörigen Armaturen und der Abgasanlage. Abgasanlagen werden in dieser Richtlinie nicht behandelt, da diese den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegen. In dieser Richtlinie werden Festlegungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach der europäischen Normenserie EN getroffen. Vorhandene Gesetze, Verordnungen und/oder Erlässe bleiben durch diese Richtlinie unberührt. Hinweis: Die in dieser Richtlinie angeführten Sicherheitsmaßnahmen, in denen die Abstände zu Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen festgelegt werden, können sinngemäß auch für Feuerstätten für flüssige Brennstoffe angewendet werden. 2. Begriffsbestimmungen Die allgemeinen Begriffsbestimmungen sind der TRVB 001 A Definitionen zu entnehmen. Anmerkung: Die TRVB 001 A wird jeweils auf Letztstand gehalten und kann kostenfrei unter als.pdf-datei heruntergeladen werden. Des Weiteren wird auf die Schemadarstellung im Anhang 1 dieser Richtlinie verwiesen. Seriengefertigte Feuerstätten sind solche, die bereits betriebsbereit erhältlich sind (auch Saunaöfen für feste Brennstoffe). Ihr Anschluss an die Abgasanlage erfolgt über handelsübliche Verbindungsstücke. Ortsfest gesetzte Feuerstätten (gemauerte und gesetzte Öfen, Herde und offene Kamine) werden vom Fachmann an Ort und Stelle errichtet. Als Verbindungsstücke werden Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage bezeichnet. Als Abgasanlage wird eine Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie bezeichnet. Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage. 3. Gesetzliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften 3.1 Landesgesetze (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Kehrordnungen), einschlägige Normen und Richtlinien Vorrangig sind die landesgesetzlichen Bestimmungen sowie Vorgaben aus einschlägigen Normen und Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe anzuwenden.
3 3.2 Anzeige- oder Bewilligungspflicht Nach den geltenden Bestimmungen der Landesbauordnungen bzw. Feuerpolizeiordnungen bedürfen alle baulichen Maßnahmen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene und die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teile Einfluss haben können, der Bewilligung durch die zuständige Baubehörde. Hinweis: Es wird empfohlen, bei der zuständigen Behörde anzufragen, inwieweit die Errichtung einer Feuerungsanlage anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. 3.3 Prüfung der Eignung und Abnahme Vor Errichtung, Aufstellung und/oder Änderung der Feuerungsanlage, ist der zuständige Rauchfangkehrer zu kontaktieren. Ein positiver Befund über die Abgasanlage inklusive ordnungsgemäßer Errichtung der Feuerungsanlage ist nach Fertigstellung durch den Rauchfangkehrer zu erbringen. 4. Feuerstätten 4.1 Allgemeine Bestimmungen Seriengefertigte Feuerstätten haben der ÖNORM EN zu entsprechen Ortsfest gesetzte Feuerstätten (gemauerte und gesetzte Öfen, Herde und offene Kamine) müssen mit Ausnahme von offenen Kaminen der ÖNORM EN entsprechen. 4.2 Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsabstände für Feuerstätten mit Herstellerangaben Seriengefertigte und ortsfest gesetzte Feuerstätten müssen zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Diese Sicherheitsabstände von Feuerstätten, die im Zuge der Typprüfung der Feuerstätte geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten Sicherheitsabstände für Feuerstätten ohne Herstellerangaben Bei seriengefertigten und ortsfest gesetzten Feuerstätten sind, sofern keine Herstellervorgaben vorhanden sind, zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen Sicherheitsabstände gemäß Tabelle 1 einzuhalten (siehe Bilder 1a und 1b). Der Abstand kann halbiert werden, wenn diese Wände und Decken mit Baustoffen in EI 30 und A2 verkleidet werden und die Feuerstätte von dieser Bekleidung mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt wird (siehe Bild 2). Feuerstätten ungeschützt Mindestabstände in [cm] EI 30 und A2 bekleidet oder Abschirmplatte EI 30 und A2 bekleidet und Abschirmplatte seriengefertigt ortsfest gesetzt Tabelle 1 - Sicherheitsabstände Hinweis: Geringere Abstände sind zulässig, wenn durch einen Prüfbericht einer hierfür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, dass brennbare Baustoffe durch die abgestrahlte Wärme nicht entzündet werden können.
4 Bild 1a Sicherheitsabstand für Feuerstätten zu brennbaren Einrichtungen Bild 1b Sicherheitsabstand für Feuerstätten zu Wänden und Decken mit brennbaren Baustoffen Wandbekleidung Bild 2 Sicherheitsabstand für Feuerstätten zu Wänden und Decken mit brennbaren Baustoffen und mit Bekleidung in mind. EI 30 und A2
5 Bestimmungen über die Ausführung der Abschirmplatte Die Abschirmplatte mit dem Brandverhalten mind. A2 muss derart angebracht werden, dass sie die Feuerstätte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt. Diese Abstände sind ab der Abschirmplatte zu messen. Die Abschirmplatte muss von der zu schützenden Wand mindestens 3 cm und vom Boden und von der Decke mindestens 5 cm entfernt sein (siehe Bilder 3a, 3b, 3c). Anmerkung: Eine Abschirmplatte aus Glas ist nicht zulässig, ausgenommen davon sind Verglasungselemente in EI tt. Bild 3a Beispiel Abschirmplatte Bild 3b Sicherheitsabstand zu Wänden und Decken mit brennbaren Baustoffen und mit einer Abschirmplatte (mind. A2) Bild 3c Sicherheitsabstand zu Wänden und Decken mit brennbaren Baustoffen und mit Bekleidung in mind. EI 30 und A2 und mit einer Abschirmplatte (mind. A2)
6 4.2.3 Bodenbeläge im Bereich von Feuerstätten Seriengefertigte Feuerstätten Seriengefertigte Feuerstätten sind auf einer Unterlage mit dem Brandverhalten mind. A2 aufzustellen. Diese Unterlage muss den Grundriss der Feuerstätte mindestens 5 cm, auf der Bedienungsseite mindestens 30 cm überragen (siehe Bild 4). Auf etwaige statische Erfordernisse bei der Aufstellung ist zu achten. Grundriss Bild 4 Unterlage mind. A2 auf Fußbodenkonstruktion mit brennbaren Baustoffen Wird lediglich ein Ofenblech auf einem brennbaren Fußbodenbelag verwendet, hat der freie Luftraum zwischen Fußbodenoberkante und Aschekastenunterkante mindestens 10 cm zu betragen (siehe Bild 5). Ansicht Bild 5 Abstand Aschekasten zur Fußbodenoberkante mit Ofenblech
7 Ortsfest gesetzte Feuerstätten sowie offene Kamine Werden ortsfest gesetzte Feuerstätten auf einen Fußboden mit brennbaren Baustoffen gesetzt, ist ein freidurchströmter Luftraum von mindestens 10 cm zwischen Fußbodenoberkante und Aschekastenunterkante erforderlich. Außerdem ist ein Vorlageblech vor der Feuerungsöffnung, welches diese seitlich mindestens 10 cm und nach vorne mindestens 30 cm überragt, anzubringen (siehe Bild 6) oder ein mind. 30 cm hoher massiver Sockel (z.b. aus Vollziegelmauerwerk) anzuordnen (siehe Bild 7). Zudem ist ein Vorlageblech gemäß Punkt anzubringen. Ansicht Ansicht Grundriss Grundriss Bild 6 Schutz des Fußbodens bei ortsfest gesetzten Feuerstätten Bild 7 Schutz des Fußbodens bei ortsfest gesetzten Feuerstätten mit massivem Sockel
8 Offene Kamine dürfen nur auf Unterkonstruktionen mit einem Brandverhalten mind. A2 mit einer Stärke von mindestens 7 cm gemäß Bild 8 oder auf eine Rohdecke mit einem Brandverhalten mind. A2 aufgesetzt werden. Außerdem ist der Fußbodenbelag 80 cm vor und 20 cm neben der Brennraum-Innenkante entsprechend Bild 8 mit einem Brandverhalten mind. A2 auszuführen. Bild 8 Schutz des Fußbodens bei offenen Kaminen Brennbare Stoffe und Einrichtungsgegenstände im Strahlungsbereich des offenen Kamines müssen mindestens 80 cm von der Brennraum-Innenkante nach vorne und seitlich mindestens 50 cm entfernt sein Decken mit brennbaren Baustoffen über Feuerstätten Zu Decken mit brennbaren Baustoffen über Feuerstätten sind die Mindestabstände gemäß Tabelle 1 einzuhalten Brennbare Einrichtungen Seitliche Abstände Zu brennbaren Einrichtungen sind die Mindestabstände für Feuerstätten gemäß Tabelle 1 einzuhalten. Nur wenn zwischen Feuerstätten und brennbaren Einrichtungsgegenständen (z.b. Kücheneinbauten) ein geprüftes Brandschutzeinbauelement eingesetzt oder eine entsprechende geprüfte Herdkonstruktion verwendet wird, ist ein direkter Anbau an den Einrichtungsgegenstand zulässig. In beiden Fällen muss von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle die Eignung der Konstruktion nachgewiesen worden sein Überbauungen Bei Feuerstätten mit geschlossener Herdplatte müssen Überbauungen (z.b. Hängekästen, Dunstabzüge) einen vertikalen Abstand von mindestens 60 cm aufweisen (siehe Bild 9). Weisen Feuerstätten eine öffenbare Herdplatte (z.b. Herdringe) auf, so dürfen oberhalb dieser Feuerstätte keine Überbauungen mit brennbaren Baustoffen vorgenommen werden (siehe Bild 10).
9 Bild 9 Überbauung bei geschlossener Herdplatte Bild 10 Überbauung bei öffenbarer Herdplatte 5. Verbindungsstücke 5.1 Allgemeine Anforderungen Grundsätzlich sind Verbindungsstücke kurz und möglichst ansteigend zur Abgasanlage zu führen Brandschutztechnische Anforderungen für Verbindungsstücke sind in der OIB-Richtlinie 2 und in der ÖNORM B 8311 geregelt Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfteten Hohlräumen geführt werden. Ausgenommen davon sind Verbindungsstücke für ortsfest gesetzte Feuerstätten in mehrschaliger Bauweise, sofern diese aus Materialien mit dem Brandverhalten in mind. A2 in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 ausgeführt werden Die Funktion von Feuerstätten (Zugverhältnisse) mit Verbindungsstücken mit einer Länge von mehr als 1,5 m bzw. mehr als einer Umlenkung ist jedenfalls nach ÖNORM EN nachzuweisen Ab einer Länge des Verbindungsstücks von 50 cm und bei jeder Richtungsänderung von 90 und nach jeder zweiten Richtungsänderung von mindestens 45 sind Reinigungsöffnungen mit Reinigungsverschlüssen einzubauen. Diese dürfen entfallen, wenn eine einfache De- und Wiedermontage des Verbindungsstückes erfolgen kann Die Einmündung von Verbindungsstücken in die Abgasanlage muss mindestens 20 cm oberhalb des Putztürchens liegen In dieselbe Abgasanlage dürfen nur Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und derselben Wohn- und Betriebseinheit eingeleitet werden Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben Abgas führenden Teil einer Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Oberkante der unteren und die Unterkante der oberen Einmündung einen Abstand von mindestens 30 cm aufweisen, wobei Abgase von festen Brennstoffen in die unterste Einmündung einzuleiten sind. 5.2 Sicherheitsmaßnahmen Für gemauerte Verbindungsstücke gelten dieselben Vorschriften wie für Abgasanlagen Um Kondensatansammlungen weitgehend zu verhindern, wird bei Verbindungsstücken die Einhaltung einer Steigung von mindestens 1 % vom Abgasstutzen der Feuerstätte zur Abgasanlage empfohlen.
10 5.2.3 Aufhängungen und Stützen von Verbindungsstücken müssen aus Baustoffen in mind. A2 bestehen Sicherheitsabstände für Verbindungsstücke mit Herstellerangaben Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Diese Sicherheitsabstände von Verbindungsstücken, die im Zuge der Typprüfung der Verbindungsstücke geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen und Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten Sicherheitsabstände für Verbindungsstücke ohne Herstellerangaben Zwischen Verbindungsstücken und brennbaren Bauteilen, Baustoffen und Materialien sind, sofern keine Herstellerangaben vorhanden sind, die Mindestabstände gemäß Tabelle 2 einzuhalten (siehe Bilder 11a-d). Anmerkung: die in Tabelle 2 angegebenen Mindestabstände gelten auch für Pellets-Einzelfeuerstätten mit Verbrennungsgasstutzen im unteren Bereich der Feuerstätte (Bodennähe). Mindestabstände in[cm] ungeschützt EI 30 und A2 bekleidet oder Abschirmplatte EI 30 und A2 bekleidet und Abschirmplatte Tabelle 2 Sicherheitsabstände bei Verbindungsstücken Bild 11a Sicherheitsabstand ohne Schutzmaßnahmen Bild 11b Sicherheitsabstand mit isoliertem Verbindungsstück Bild 11c Sicherheitsabstand zu Wänden und Decken mit brennbaren Baustoffen und mit einer Abschirmplatte (mind. A2) Bild 11d Sicherheitsabstand zu Wänden und Decken mit brennbaren Baustoffen und mit Bekleidung in mind. EI 30 und A2 und mit einer Abschirmplatte (mind. A2)
11 5.2.6 Werden Verbindungsstücke durch Wände mit brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Durchführungen mindestens 25 cm um das Verbindungsstück auszumauern oder gleichwertig auszubilden. Alternativ ist die Ausführung mit einem allseits mindestens 20 cm entfernten Schutzrohr oder einer Verkleidung, jeweils in EI 30 und A2, möglich (siehe Bilder 12a und 12b). Vorzugsweise sind von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen geprüfte Systeme mit entsprechenden Zulassung zu verbauen. Hinweis: der in Abbildung 12a dargestellte Luftraum muss ständig frei gehalten werden, sodass der entstehende Wärmeeintrag reduziert und eine Abfuhr der Wärmestrahlung sichergestellt wird. umlaufendes Schutzrohr (EI 30 u. A2) Bild 12a Wanddurchführung mit nichtbrennbarem Bild 12b Wanddurchführung mit Verbindungsstück und ständig freiem Luftraum Schamotte-Futterrohr oder Wandfutter 6. Bedienung und Wartung 6.1 Feuerungsanlagen sind entsprechend den Kehrordnungen bzw. Feuerpolizeiverordnungen der jeweiligen Bundesländer zu kehren und zu überprüfen. 6.2 Feuerstätten sind nach den Anleitungen des Herstellers zu betreiben und zu warten. 6.3 Für alle Räume, in denen Feuerstätten betrieben werden, muss eine ausreichende, ständig wirksame Frischluftzufuhr sichergestellt sein. Hinsichtlich der Verbrennungsluftversorgung ist ein entsprechender Nachweis für die wirksame Frischluftzufuhr zu erbringen. Diesbezüglich wird auf die ÖNORM B 8311 verwiesen. 6.4 Es dürfen nur die vom Hersteller angegebenen festen Brennstoffe verheizt werden. 6.5 Bei der Lagerung von Brennstoffen und anderen brennbaren Materialien neben Feuerstätten und Verbindungsstücken sind die seitlichen Abstände gemäß den Tabellen 1 und 2 einzuhalten. 6.6 Asche kann mehrere Tage lang zündfähige Glutteile enthalten. Asche darf daher nur in eigenen, nichtbrennbaren Behältern mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln gelagert werden. 6.7 Hinsichtlich den Reinigungsöffnungen bei Abgasanlagen wird auf die ONR und die ÖNORM B 8206 hingewiesen.
12 7. Zitierte Normen, Gesetze und Richtlinien ÖNORM EN Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte ÖNORM EN Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten ÖNORM EN Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen ÖNORM EN Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen - Auslegung ÖNORM B 8206 Sanierung von Abgasanlagen - Planung und Ausführung ÖNORM B 8311 Installation und Errichtung von häuslichen Feuerstätten ONR System-Abgasanlagen und Verbindungsstücke - Planung und Ausführung OIB-Richtlinie 2 Brandschutz TRVB 001 A Definitionen
13 8. Anhänge Anhang 1: Schemadarstellung einer Feuerungsanlage im Schnitt
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