KUNDENINFORMATION. Checkliste für ein Anzeigeverfahren. Checkliste für den Einbau von Abgasanlagen. Checkliste für den Einbau von Heizanlagen

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1 KUNDENINFORMATION Checkliste für ein Anzeigeverfahren Checkliste für den Einbau von Abgasanlagen Checkliste für den Einbau von Heizanlagen Checkliste für die Aufstellung von Einzelfeuerstätten Checkliste für die Sanierung einer Abgasanlage (Rauchfang) Information zur Dichtheitsprobe Information zur Abgasmessung Diese Informationen sollen lediglich als Hilfestellung dienen, können jedoch die persönliche Beratung durch Ihren zuständigen Rauchfangkehrermeister nicht ersetzen, da auf die jeweilige Situation Bedacht genommen werden muss!

2 CHECKLISTE für ein ANZEIGEVERFAHREN gemäß 33 des Stmk. Baugesetzes 1995 über die Errichtung von Feuerungsanlagen VOR Errichtung einer Feuerungsanlage (z.b. Öl-Heizung, Pelletsheizung, Zentralheizungen für Holz oder Hackgut oder Einzelfeuerstätten wie Kachelöfen, Kaminöfen, Öl-Etagenheizungen, Küchenherde etc.) über 8 KW Nennheizleistung hat der Bauwerber der Baubehörde folgende Unterlagen beizubringen: - Pläne im Maßstab 1:100 oder 1:50, in denen die gesamte Anlage mit Rauchfängen und benachbarten Räumen in Grund- und Aufrissen dargestellt ist (zweifach, von einem befugten Baumeister) - Technische Beschreibung der eingereichten Feuerungsanlage (zweifach, von einem befugten Installateur) - Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der eingereichten Feuerungsanlage in Sinne des Stmk. Feuerungsanlagengesetzes 2001 ( 15a- Vereinbarung, Prüfbericht einer zugelassenen Stelle über die Erfüllung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade, Technische Dokumentation z.b. bei einem Kachelofen techn. Dokumentation vom zuständigen Hafnermeister) - Bestätigung des Verfassers der Unterlagen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen gemäß Stmk. Baugesetzes 1995 sowie den geltenden Normen bzw. Technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz entsprechen - Überprüfungsbefund über die Dichtheit und baugesetzmäßige Ausführung des Rauchfanges, ausgestellt vom zuständigen Rauchfangkehrermeister (wird in der Regel erst nach Sanierung bzw. Errichtung des Rauchfanges nachgereicht werden können) - Wenn für die Errichtung, Änderung (z.b. Austausch einer normalen Blechtüre gegen eine Brandschutztüre, Errichtung einer Wand etc.) oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers (z.b. Baumeisters) über deren Eignung vorzulegen. - Die Errichtung von neuen Abgasanlagen (Rauchfängen ) ist jedoch in jedem Fall baubewilligungspflichtig. Handelt es sich um einen Neubau so wird in der Regel bei der Bauverhandlung der Plan vorgelegt, jedoch sollten unbedingt die - technische Beschreibung der Feuerungsanlagen - der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der entsprechenden Feuerungsanlage vorgelegt werden. Sollten diese Unterlagen vom Bauwerber nicht vorgelegt werden können, so sollten diese unbedingt nachgereicht werden. In jedem Fall ist der Einbau einer Feuerungsanlage in einem Neubau in einem gesonderten Verfahren bei der Behörde anzuzeigen. Bei einem Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage (auch einer genehmigten) sind die gleichen Punkte zu erfüllen! Die Gemeinde haben innerhalb von 8 Wochen die Baufreistellung zu erteilen (nur bei Vorliegen aller Unterlagen). Nach Auskunft des zuständigen Beamten des Landes Stmk. sollte die Gemeinde zur Prüfung der Unterlagen VOR Erteilung der Baufreistellung den jeweiligen bautechnischen Sachverständigen sowie den zuständigen Rauchfangkehrermeister heranziehen. Die Überprüfung der Erst-Inbetriebnahme: 23: Der zur Kehrung der Feuerungsanlage herangezogene Rauchfangkehrermeister hat zu überprüfen ob die Anlage ein Typenschild aufweist, eine techn. Dokumentation vorliegt und der geeignete Brennstoff verfeuert wird. In der Regel wird vor der ersten Kehrung der Rauchfangkehrer eine Befundung der Abgasanlage durchführen. Dies wird den Behörden schriftlich (Abgasanlagenbefund) mitgeteilt, der Abgasanlagenbefund ist gemäß 33 (3) (anzeigepflichtige Vorhaben) bzw. 38 (2) Stmk. Baugesetz (Benützungsbewilligung) zwingend erforderlich.

3 CHECKLISTE FÜR DEN EINBAU EINER ABGASANLAGE (RAUCHFANG) - jede neue Abgasanlage ist durch die Gemeinde bewilligungspflichtig (Bauverhandlung, Anzeige) - die Mündung der Abgasanlage muß weiter als 10 m von Fenstern entfernt liegen, sonst 3m darüber - Die Mündung der Abgasanlage ist mindestens 1m rechtwinkelig zur Dachfläche gemessen erforderlich, bei Firstlage mindestens 0,4 m über First, bei Flachdächern 1m über Attika - auf ein geprüftes Produkt (Abgasanlage) welches für die Feuerstätte geeignet ist (Korrosionsklasse, FU etc.) ist dabei zu achten (Herstellervorschrift beachten) - bei modernen Feuerstätten ist eine FU Sanierung erforderlich! (bei bestehenden Abgasanlagen) - Der Durchmesser der Abgasanlage richtet sich nach der angeschlossenen Feuerstätte (Herstellerrichtlinie, besser Strömungsberechnung) - Für moderne Feuerstätten sind feuchtigkeitsunempfindliche Abgasanlagen zwingend vorgeschrieben (OIB RL 3-5.2) - Der Kondensatablauf ist in den Kanal einzuleiten - Auf die leichte Zugänglichkeit zu den Reinigungsöffnungen ist zu achten - Bei Edelstahl-Abgasanlagen Dachdurchführung/Holzdeckendurchführung durch brennbare Wände mittels geprüften Brandschutzschot (Einbaubestätigung) z.b. Schachtsysteme müssen mit Produkt geprüft sein - Putztürchen immer an Sohle der Abgasanlage, Kehrtürchen grundsätzlich (gesetzlich vorgeschrieben) am Dachboden; sollten keine Kehrtürchen eingebaut werden Zugang gesichert zur Mündung der Abgasanlage (Öse zum Befestigen eines Anleingerätes) (Karabiner) und Leiter mit Abrutschsicherung (Laufroste, gesicherte Standfläche lt. ÖNORM B8207 bzw. 3417) - Der Abstand zwischen brennbaren Bauteilen ist vom Hersteller der Abgasanlage am Typenschild angegeben (hinterlüftet) und zwingend mindestens einzuhalten - Das Typenschild ist am Putztürchen innen aufzukleben (vorher von ausführender Firma auszufüllen) - Bodenbelag vor Reinigungsöffnungen in Abgasanlagen A2 nicht brennbar - Die Mündung der Abgasanlage ist mindestens 1m rechtwinkelig zur Dachfläche gemessen erforderlich, bei Firstlage mindestens 0,4 m über First, bei Flachdächern 1m über Attika - Dichtprüfung nach Fertigstellung immer erforderlich durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister (Befund) - Abgasanlagen-Verbindungsstücke dürfen nicht durch Hohlräume führen, Rauchrohre nicht verkleiden! - Ausführung nach Einbauanleitung des Herstellers ist notwendig um Montagefehler auszuschließen - Reinigung und Überprüfung laut Stmk. Kehrordnung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister ist Pflicht und auch sinnvoll um Brandschutz und Nutzungssicherheit zu gewährleisten - Bei Edelstahlanlagen welche den Brandabschnitt durchbrechen sind gemäß Herstellerrichtlinien meist Schachtsysteme erforderlich in A2 nicht brennbar (geprüft). Die Ausführung hat gemäß Herstellerrichtlinien zu erfolgen (z.b. DB, Wi.gebäude etc.) - Dichtprüfung nach Fertigstellung immer erforderlich durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister (Befund), ergeht an Behörde, Kunde nach Änderung.

4 CHECKLISTE FÜR DEN EINBAU VON HEIZANLAGEN - Baubewilligung/Anzeige bei der Gemeinde mit Unterlagen zwingend erforderlich, Baubeginn erst nach Bescheid der Behörde zulässig - Für automatische Holzfeuerungsanlagen (OIB RL ) immer Brandabschnitt (Pellets-Hackgut ZH) Türen EI 2 30-C - Zuluft im Heizraum mindestens 400 cm³ (OIB RL ) oder nach Erfordernis - Von gebraucht gekauften Öfen ohne Unterlagen ist abzuraten - Nur zulässigen Brennstoff verfeuern (oft Kokskessel mit Holz nicht geeignet und nicht zugelassen Umweltschutz/Energieeinsparung) - Reinigung lt. Stmk. Kehrordnung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister ist sinnvoll und gesetzlich erforderlich und Brandschutz und Energieeinsparung zu gewährleisten - Boden, Decke, Wände A2 nicht brennbar im Heizraum - Abnahme der Abgasanlage durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister nach Fertigstellung (nach Änderung etc.) um Nutzungssicherheit zu gewährleisten

5 CHECKLISTE FÜR DIE AUFSTELLUNG VON EINZELFEUERSTÄTTEN (Öfen, Herde, Kachelöfen, Kaminöfen ) - Einzelfeuerstätten sind bei der Behörde (Gemeinde) anzuzeigen (meldepflichtig) mit den entsprechenden Unterlagen (Inverkehrbringungsanzeige) und dem zuständigen Rauchfangkehrermeister bei Abnahme vorzulegen (in Kopie) - Neue Rauchfänge sind jedoch immer bewilligungspflichtig - Da die Bauweise immer dichter wird (auch im Sanierungsfall Fenster, Türen, Dämm-Maßnahmen..) ist es wichtig eine raumluftunabhängige Verbrennungsluftführung (über Abgasanlage oder Schacht im Boden nicht durch andere Brandabschnitte) einzubauen. Eine gesetzliche Notwendigkeit kann auch aus der OIB RL3 (Nutzungssicherheit) abgeleitet werden - Der Abstand zu brennbaren Bauteilen ist in den Richtlinien des Herstellers angegeben und mindestens einzuhalten (oder TRVB H105), bei der Abnahme sind diese Unterlagen dem Rauchfangkehrermeister vorzulegen (Kopie) - Bei Sonderfällen ist oft eine Einbaubescheinigung der ausführenden Firma (Hafner) erforderlich - Der Boden unter der Feuerstätte ist mindestens 10 cm seitlich nach hinten und mindestens 50 cm nach vorne nicht brennbar A2 auszuführen (Glas, Metall, Fliesen etc.) - Die Bedienung, Heizmaterial, Beheizung, Wartung, Reinigung ist nach den Herstellerrichtlinien einzuhalten - Sollten brennbare Bauteile durchbrochen werden Brandschutzschot genau nach Herstellervorschrift einbauen, eine Einbaubescheinigung ist erforderlich da später oft nicht sichtbar - Bei Abgasanlagen welche direkt über dem Feuerraum aufgesetzt werden ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister erforderlich (Hafner Rauchfangkehrermeister Merkblatt, Sonderlösung etc., auf 15a Prüfung der Feuerstätte wird hingewiesen) - Nur 15a geprüfte Produkte sind zulässig (Brennstoffeinsparung, Umweltschutz), von gebrauchten ohne Unterlagen gekauften Öfen ist abzuraten! - Eine Abnahme (Dichtprüfung) nach Fertigstellung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister ist erforderlich! - Die Feuerstätten-Überprüfung lt. Stmk. Kehrordnung ist einmal jährlich durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister erforderlich (Augenschein) um die Betriebssicherheit zu gewährleisten - Eine Reinigung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister ist sinnvoll und empfehlenswert (Energie-Einsparung, Nutzungssicherheit, Schadenserkennung..)

6 CHECKLISTE FÜR DIE SANIERUNG EINER ABGASANLAGE (RAUCHFANG) Abgasanlagen (Rauchfänge) sind zu sanieren, wenn - sichtbare Schäden z.b. am Fangkopf - Versottungsflecken - Risse, Absandung der Innenflächen - Undichtheiten - nach Rauchfangbränden etc. - im Zuge einer Umstellung der Feuerstätte (neue Heizung, neuer Kaminofen etc.) feuchtigkeitsunempfindliche (FU) Sanierung - bei fast allen modernen Heizgeräten (z.b. Pellets ZH, Hackgut ZH, Holzvergaserkessel, Pellets-Kaminöfen etc.) wird eine Ausführung der Abgasanlage in FU Bauweise herstellerseitig verlangt und ist auch sinnvoll - in den meisten Fällen ist das Einziehen von feuchtigkeitsunempfindlichen, geprüften, für den jeweiligen Brennstoff geeigneten Innenrohren aus Keramik, Edelstahl oder auch für z.b. Brennwert-Feuerstätten (Öl/Gas) Kunststoffrohren die richtige Sanierungsart sein. - Der Durchmesser des Innenrohres ist auf die Feuerstätte abzustimmen. Eine Berechnung mittels Computerprogramm seitens des Sanierers der Abgasanlage bzw. des Installateurs ist anzuraten. - Wichtig ist, dass der Sanierer der Abgasanlage auf dem Putztürchen ein ordnungsgemäß ausgefülltes Typenschild aufklebt. - Der Kondensatablauf unter dem Putztürchen sollte an das Kanalnetz angeschlossen werden. - Die Kehröffnung sollte am Dachboden frei zugänglich eingebaut werden. Vor der Kehröffnung am Dachboden ist eine nicht-brennbare Unterlage erforderlich. Lagerungen, insbesondere brennbare, sind in der Nähe der Abgasanlage am Dachboden nicht zulässig (Stmk. Feuerpolizeigesetz) - Die Sanierung sollte von Fachfirmen durchgeführt werden (Garantie). - Die Situierung der Reinigungsöffnungen ist mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister (am besten mit Plan) abzuklären Für Einzelfeuerstätten (Kaminöfen einfacherer Bauart, Herde, ältere Kachelöfen ) kann auch die Abgasanlage mittels Ausschleifverfahrens oder mittels Leichtbeton- Innenauskleidung sanieren. Eine Querschnittsanpassung ist gegebenenfalls erforderlich. Empfohlen wird immer dazu eine Querschnittsberechnung durchzuführen. Das Mischen von Baustoffen (z.b. NF-Ziegel gemauert bis Decke, anschließend Beton- Fertigteilfang) ist nicht zulässig! Nach erfolgter Sanierung ist gemäß ÖNORM B8201 immer eine Dichtheitsprüfung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen. Diese ist auch aussagekräftig hinsichtlich der Qualität der Sanierung.

7 INFORMATION ZUR DICHTHEITSPROBE - aus der ÖNORM B8201 sowie aus dem Baugesetz und zwar bei jeder Änderung an der Abgasanlage (wie z.b. Neuanschluß eines Ofens, Änderung der Feuerstätte (Kesseltausch), nach Erschütterung, nach einem Rauchfangbrand, nach Stemmarbeiten in der Nähe des Rauchfanges, Sanierung und nach Behebung der Mängel aus einem Erstbefund ) - Rauchfangbefunde sind 10 Jahre gültig laut ÖNORM (Überdruckabgasanlagen müssen alle 5 Jahre geprüft werden) - Wir weisen darauf hin, dass im Zuge einer Benützungsbewilligung ( 38 (2) Stmk. Baugesetz), im Anzeigeverfahren für Feuerungsanlagen (über 8 KW, 33 (3) Stmk. Baugesetz) sowie bei der Errichtung von Einzelfeuerstätten (Meldepflicht unter 8 KW) ein Abgasanlagen-Befund für die Behörde notwendig ist (zusätzlich zu den sonstigen notwendigen Attesten, wie. z.b. Inverkehrbringungsnachweis, Elektroattest ) - Bei jeder Überprüfung auf Betriebsdichtheit erhalten die Behörden von uns automatisch ein Überprüfungsprotokoll. Bei Mängeln laut Protokoll handhabe ich es so, dass nach Verständigung der Kunden, dass die Mängel beseitigt wurden, ein nochmaliger Dichtheitsbefund ausgestellt wird. Diesen wiederum erhalten sowohl Kunden als auch Behörden ebenfalls automatisch. - Wir bitten die Behörden auch immer besonders darauf zu achten was unter Anmerkungen vermerkt wurde (z.b. nicht-aufgeklebte oder nicht-ausgefüllte Typenschilder sind in jedem Fall nachzubringen, da nur systemgeprüfte Bauteile eingebaut werden dürfen und dies sehr oft vergessen wird), ebenfalls sind nichterrichtete gesicherte Zugänge zu Fangköpfen nachträglich zu montieren, da sonst ein gefahrloses Erreichen der Rauchfangmündung (OIB RL ) nicht gegeben ist. - Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Typenschilder vom Errichter der Abgasanlage (Firma) ordnungsgemäß auszufüllen sind. - Bei Feuerstätten, welche geringe Abgastemperaturen aufweisen (Pellets-, Hackgut-, Holzvergaserheizungen, Pellets-Kaminöfen etc.) ist eine feuchtigkeitsunempfindliche Ausführung zu wählen. Dies wird bei uns in den Befunden oft in der Spalte Rauchfang-Bauweise und Abgasanlage nicht entsprechend angeführt mit dem Verweis auf eine erforderliche Sanierung, weil davon auszugehen ist, dass nicht geeignete Rauchfänge durch Schädigung des Materials nicht dauerhaft betriebsdicht sein werden (Versottungsschäden). Das Betreiben einer Feuerstätte ist nur dann problemlos und sicher möglich, wenn alle Vorschriften wie - Herstellervorschriften vom Hersteller der Abgasanlage (Abstand zu brennbaren Bauteilen, Mündungsausführung, etc.) - alle in einschlägigen Normen, Gesetze (Typenschild), getroffenen Vorschriften sowie - Vorschriften der Anlagenhersteller (Zugbedarf, feuchtigkeitsunempfindliche Ausführung, Rußbrandbeständigkeit etc.) - sowie die durch allgemein anerkannte Regeln der Technik sich ergebenden Lösungsmöglichkeiten eingehalten werden - Zulassung Abgassystem und aufgeklebtes ausgefülltes Typenschild sind Voraussetzung für positive Befundung - Bei Mängeln in Befunden ist nach Behebung der Mängel eine nochmalige Befundung zu beauftragen, da Behörden den Betrieb von Feuerungsanlagen ausschließlich mit mangelfreien Befunden zulassen können

8 INFORMATION ABGASMESSUNG Stmk. Feuerungsanlagenverordnung Wiederkehrende Überprüfung (Messung) von Feuerungsanlagen: - alle Anlagen > 8 KW sind gemäß Anhang 2 1mal jährlich durch einen Sachverständigen im Sinne des FAnlG zu messen (Energieeinsparung, Luftreinhaltung, Nutzungssicherheit.) - der Sachverständige hat ein Protokoll über die Abgaswerte der Gemeinde beizubringen (Messstreifen alleine genügt nicht!) - der Sachverständige hat den Brennstoff und die Zentralheizung zu überprüfen und gegebenenfalls nicht-zulässige Brennstoffe der Behörde (Gemeinde) zu melden - bei Hackgut und Holz ist der Wassergehalt des Brennstoffes zu prüfen - 1mal jährlich ist die Feuerungsanlage (Holz, Hackgut, Öl, Gas, Pellets-ZH) zu messen (Anhang 2 5 FAnlG Stmk.) - derzeit sind lt. Stmk. Landesregierung keine festen Brennstoffe außer Holz/Kohle/Koks/Pellets/Hackgut zulässig (z.b. bei Getreide, Elefantengras etc. nur Einzeltypisierung) - alle Mitarbeiter, die mit den Abgasmessungen betraut sind, sind Sachverständige im Sinne des FAnlG, in der Sachverständigen-Liste des Landes Stmk. eingetragen und werden regelmäßig entsprechend geschult - liegt ein gültiges ordnungsgemäß ausgestelltes Messprotokoll (Meßstreifen alleine genügt nicht!) eines eingetragenen Sachverständigen (z.b. bei Vorliegen eines Servicevertrags) vor und liegt diese nachweislich bei der Gemeinde auf, wird durch den Rauchfangkehrer nicht zusätzlich gemessen! - Seite 1 von 2 -

9 Wirkungsgrade und Grenzwerte für die jährliche Messung: ZH feste Brennstoffe händisch beschickt (Holzvergaser) bis 400 KW Hinweis: 1 Pufferspeicher ist seit 2001 lt. FAnlG Pflicht KW % Verlust qaf max. CO mg/m³ bis Bj.96 CO mg/m³ ab Bj KW 22 % KW 20 % KW 18 % >200 KW 15% ZH feste Brennstoffe automatisch beschickt (Hackgut/Pellets) bis 400 KW KW % Verlust qaf max. CO mg/m³ bis Bj.96 CO mg/m³ ab Bj KW 19 % KW 17 % KW 15 % >200 KW 12% ZH Öl bis 400 KW % Verlust qaf % Verlust qaf CO mg/m³ NOx KW bis Bj. 92 max. ab Bj. 92 max. bis Bj KW 15 % 13 % KW 14 % 12 % KW 13 % 11 % >200 KW 12 % 10% Rußzahl max. 1 (EL) (außer Öl leicht max. 2) Ölfreiheit der Abgase ist zu beachten! - Seite 2 von 2 -

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