Betrifft: Die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU erste Fälligkeit am 18. Juni 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betrifft: Die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU erste Fälligkeit am 18. Juni 2012"

Transkript

1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 31. Mai 2012 Nr. 28/2012 Betrifft: Die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU erste Fälligkeit am 18. Juni 2012 Mit Art. 13 D.L. 201/2011 ( Rettungspaket Italien ) wurde die bisherige Gemeindeimmobiliensteuer ICI mit Wirkung ab 2012 durch die Gemeindesteuer IMU ersetzt, und diese wird auch die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten sowie, mit umfangreichen Einschränkungen insbesondere für Südtirol, landwirtschaftlichen Gebäude und Grundstücke treffen. Die Steuer wird für die Jahre 2012 und 2014 zunächst provisorisch erhoben werden; erst ab 2015 soll sie dann definitiven Charakter erhalten. Mit der Vereinfachungsverordnung Nr. 16/2012 wurden unlängst noch zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzeswerk vorgenommen. Für wesentliche Fragen werden die Bestimmungen der früheren ICI (D.Lgs. 504/1992) übernommen. Die Gemeinden können noch bis zum 30. September 2012 individuelle Hebesätze, Begünstigungen und Absetzbeträge festlegen. Trotzdem ist innerhalb 18. Juni 2012 bereits eine Anzahlung auf die Steuer für 2012, zu berechnen nach den allgemeinen Regelsätzen, einzuzahlen. Erst mit der Ausgleichszahlung am 17. Dezember werden die Beschlüsse über spezifische Hebesätze und Absetzbeträge auf Gemeindeebene berücksichtigt. Mit Rundschreiben Nr. 3/DF vom 18. Mai 2012 hat die Finanzverwaltung erste Anleitungen zur neuen Steuer veröffentlicht. Nachstehend ein Überblick zur neuen Abgabe: 1. Steuergegenstand: Der Steuergegenstand ist grundsätzlich der Besitz von Liegenschaften jeglicher Art und zwar insbesondere an - Gebäuden einschließlich der Hauptwohnungen und entsprechenden Zubehöreinheiten, - Baugrundstücken und - 1 -

2 - landwirtschaftlichen Grundstücken. Als Gebäude gelten solche, die in das Gebäudekataster eingetragen sind oder einzutragen wären; neu errichtete Gebäude gelten ab der Fertigstellung als solche bzw. ab dem früheren Datum ihrer tatsächlichen Nutzung. Mit Bezug auf die Baugrundstücke wird festgehalten, dass diesbezüglich wie bereits für Zwecke der ICI auf den Bauleitplan abzustellen ist, und zwar auch dann, wenn dieser noch nicht vom Land genehmigt worden ist oder wenn die notwendigen Durchführungsbestimmungen noch fehlen. Ebenfalls wie bei der früheren ICI gilt abweichend davon die Regelung, dass die von selbst bewirtschaftenden oder beruflichen Landwirten für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Baugrundstücke für die IMU nicht als Baugrundstücke eingestuft werden. Landwirtschaftliche Grundstücke sind zumindest in Südtirol, wie nachstehend aufgezeigt, völlig befreit. Ähnlich wie bei der ICI sind auch von der IMU die nachstehenden Liegenschaften befreit: - Gebäude der Kategorien E/1 bis E/9, - Gebäude, die kulturellen Zwecken dienen; - Gebäude zur Ausübung des Kultus (Kirchen u. ä.); - landwirtschaftliche Grundstücke in Berggemeinden: Aufgrund dieser Bestimmung sind wiederum alle landwirtschaftlichen Grundstücke in Südtirol von der Steuer ausgenommen; - Liegenschaften nicht gewerblicher Körperschaften, die ausschließlich für Fürsorge- und Vorsorgetätigkeiten, sanitäre, didaktische, sportliche, kulturelle u. ä. institutionelle (nicht gewerbliche!) Zwecke verwendet werden. Die Befreiungen sind hier im Vergleich zur früheren ICI restriktiver ausgelegt worden und müssen daher von Fall zu Fall überprüft werden. - Befreit sind schließlich alle landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Berggemeinden. Da ganz Südtirol als Berggebiet eingestuft ist, wären damit alle landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Südtirol von der Steuer ausgenommen. Aufgrund eines eigenen Landesgesetzes ist allerdings den Gemeinden die Möglichkeit zuerkannt worden, für Bürogebäude am Hof, Wohnungen für landwirtschaftliche Fixangestellte und Tagelöhner mit mind. 101 gemeldeten Tagschichten sowie für Gebäude landwirtschaftlicher Genossenschaften die IMU mit einem Hebesatz von max. 0,2% einführen. Als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude in diesem Sinne gelten auch die Wohnungen, die für den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt sind. Entsprechend werden sie ebenfalls maximal mit 0,2% besteuert, während für alle anderen Tourismusbetriebe der Regelsatz von 0,76% zur Anwendung kommt. 2. Subjektive Steuerpflicht: Steuerpflichtig sind die Eigentümer der Liegenschaften, aber auch die Inhaber von Realrechten wie Fruchtgenuss, Nutzungsrecht, Wohnrecht, Oberflächenrecht und anderen dinglichen Rechten an Liegenschaften. Eine Sonderbestimmung gilt im Sinne von Art. 4 Abs. 12-quinquies D.L. 16/2012 ausschließlich für - 2 -

3 Zwecke der IMU für die vormalige eheliche Wohnung, die bei Trennung oder Scheidung aufgrund richterlicher Verfügung einem der ehemaligen Partner zugewiesen wird. Diese Zuweisung wird nun einem Wohnrecht gleichgestellt und bewirkt die Steuerpflicht zu Lasten des entsprechenden Ehegatten, auch wenn dieser nicht oder nur zum Teil Eigentümer der Baueinheit ist. Diese Wohnung gilt dann als Hauptwohnung, mit Anspruch auf den verminderten Hebesatz von i. d. R. 0,4%, und es stehen auch die einschlägigen Absetzbeträge, auch für die darin lebenden Kinder, zu. Bei Erwerb von Liegenschaften mittels Finanzierungsleasing besteht die Steuerpflicht wie bei der ehemaligen ICI zu Lasten des Leasingnehmers. Für Demanialgüter mit öffentlichen Konzessionen ist der Konzessionsinhaber steuerpflichtig. Wie bereits bei der ICI zahlen Gemeinden, Land und Staat die neue Steuer nicht. Nicht mehr befreit sind in Zukunft die Gebäude der Handelskammern. 3. Bemessungsgrundlage der Steuer: Die Bemessungsgrundlage hängt von der Art der Immobilie ab, wobei im Wesentlichen die Bestimmungen der ehemaligen ICI übernommen werden. Für Gebäude ist die Steuer auf den Katasterwert zu berechnen. Dabei sind aber die Multiplikatoren zur Ermittlung dieser Katasterwerte im Vergleich zur ICI um durchschnittlich rund 60% erhöht worden, angeblich um eine Annäherung an die Marktwerte zu erzielen. Dies führt zur beachtlichen Mehrbelastung im Vergleich zur bisherigen ICI. Nachstehend die Details: Liegenschaft Multiplikator Landwirtschaftliche Grundstücke Besitzertrag, erhöht um 25% 135 allg. Multiplikator 110 selbstbewirtschaftende u. berufl. Landwirte Gebäude Katasterertrag, erhöht um 5% 160 Kat. A (außer A/10), C/2, C/6 und C/7 140 Kat. B, C/3, C/4 und C/5 80 Kat. A/10 und D/5 60 Kat. D, außer D/5 55 Kat. C/1 Achtung: Die oben aufgezeigten Multiplikatoren sind einzig für Zwecke der IMU zu verwenden. Für die Registersteuer und andere Übertragungssteuern hingegen gelten die bisherigen Multiplikatoren. Für die noch nicht im Kataster eingetragenen Gebäude der Kategorie D (gewerbliche Baueinheiten) im Eigentum von Unternehmen hat man hingegen auf die zu Beginn der Steuerperiode aus der Buchhaltung hervorgehenden Anschaffungskosten abzustellen. Man verweist dazu auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichts und den Grundsatz, dass ab der Antragstellung auf Zuteilung des Katasterertrages auf den Katasterertrag Bezug zu nehmen ist. Die Kosten sind ähnlich wie bei der - 3 -

4 früheren ICI der Geldentwertung anzupassen; die entsprechenden Koeffizienten wurden mit Verordnung vom 5. April 2012 festgelegt. Sobald allerdings die Zuweisung des Katasterwertes beantragt wird, hat man auf diesen Wert Bezug zu nehmen, so der Wortlaut im Rundschreiben Nr. 3/DF. Bei den Baugrundstücken hat man auf den Verkehrswert zum 1. Jänner der jeweiligen Steuerperiode zugrunde zu legen. Dabei gilt zumindest nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr der Grundsatz, dass die Gemeinden über Beschlüsse selbst Richtwerte festlegen können. Die Bewertung hat vielmehr eigenständig durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen, wobei er die Lage, die Baurechte (z. B. Bauindex), die Zweckbestimmung (Wohnbauzone, Auffüllzone usw.), die notwendigen Erschließungsarbeiten und die durchschnittlichen Marktpreise für ähnliche Objekte heranzuziehen hat. Den Gemeinden wird allerdings die Pflicht auferlegt, den Steuerpflichtigen über Änderungen an der urbanistischen Zweckbestimmung zu informieren. Bei Abbruch und Wiederaufbau sowie bei baulichen Umgestaltungen und anderen Wiedergewinnungsmaßnahmen ist die Steuer ebenfalls aufgrund des Wertes des Baugrundes zu ermitteln und nicht auf den Katasterwert des Gebäudes. In Bezug auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude wird im eingangs erwähnten Rundschreiben auf die besonderen Vorschriften für Südtirol und das Trentino hingewiesen. Eigentlich wären diese Gebäude in Berggebieten von der Steuer befreit; in Südtirol können die Gemeinden allerdings im Rahmen der für diese Gebäude vorgesehenen Hebesätze (0,2 Prozent) die Steuerpflicht einführen, und dabei Befreiungen und Absetzbeträge vorsehen (siehe oben). Die Steuer ist gleich wie die ICI nach Monaten zu berechnen, wobei ein Monat dann als voll gewertet wird, wenn die steuerpflichtigen Rechte für zumindest 15 Tage bestanden haben. 4. Begünstigungen: Zunächst muss festgehalten werden, dass die Begünstigungen, wie sie für die bisherige ICI galten, nur dann weiterhin beansprucht werden können, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. In diesem Sinne ist auf folgende Erleichterungen hinzuweisen: Denkmalgeschützte Gebäude: Für denkmalgeschützte Gebäude wird eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 50% zuerkannt; trotzdem wird es hier aber i. d. R. zu einer merklichen Mehrbelastung kommen, denn der Katasterwert ist nun nach den allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen Gebäudes zu ermitteln, und es darf nicht mehr der geringste Katasterertrag der jeweiligen Katasterzone herangezogen werden. Unbewohnbare Gebäude: Ebenfalls eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 50% wird unbewohnbaren Gebäuden (bei tatsächlicher unterbliebener Nutzung) zuerkannt. Der Nachweis der Unbewohnbarkeit ist von Fall zu Fall zu prüfen

5 5. Hebesatz: Der Regelsatz beträgt 0,4% für die Hauptwohnungen mit Zubehör und 0,76 Prozent für andere Liegenschaften, wobei die Gemeinden den Hebesatz der Hauptwohnung von 0,4% um bis zu 0,2% erhöhen bzw. reduzieren können und bei anderen Liegenschaften den Regelsatz von 0,76% um bis zu 0,3% erhöhen oder reduzieren dürfen. Der Hebesatz für die Hauptwohnung dürfte damit also zwischen 0,6% und 0,2% schwanken; bei anderen Liegenschaften könnten die Hebesätze zwischen 1,06% und 0,46% schwanken. Den Gemeinden wird die Möglichkeit zuerkannt, mit Bezug auf die einzelnen Katasterkategorien auch unterschiedliche Reduzierungen oder Erhöhungen festzulegen. Es müssen allerdings die allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit und der Nichtdiskriminierung beachtet werden. Für landwirtschaftliche Gebäude wird der allgemeine Hebesatz auf 0,2% reduziert, wobei den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird, zusätzlich eine Reduzierung auf 0,1% vorzunehmen. Abgesehen davon, wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, verminderte Hebesätze in den nachstehenden Fällen vorzusehen: - Die Gemeinden können einen verminderten Hebesatz bis zu 0,4% vorsehen für Liegenschaften im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften, welche vermietet oder verpachtet sind. - Insbesondere für das Bauwesen wichtig ist hingegen die Möglichkeit der Gemeinden, den Hebesatz für nicht vermietete Liegenschaften im Umlaufvermögen der Bauunternehmen auf 0,38% zu reduzieren; die Reduzierung kann für maximal 3 Jahre ab Fertigstellung gewährt werden. Hier wird es Aufgabe der Interessensverbände sein, angesichts der derzeitigen Krise im Bauwesen bei den Gemeinden rechtzeitig Einfluss zu nehmen, um die Reduzierung des Hebesatzes zu erzielen. Nachstehend ein Überblick über die geltenden Hebesätze: Liegenschaft Regelsatz in % Höchstsatz in % Mindestsatz in % Hauptwohnung und Zubehör 0,40 0,60 0,20 Landw. Betriebsgebäude 0,20 0,20 0,10 Sonstige Liegenschaften 0,76 1,06 0,46 "Waren" der Bauunternehmen 0,76 1,06 0,38 6. Auswirkungen auf IRPEF: Die IMU ersetzt die anteilige Irpef sowie die kommunalen und regionalen Irpef-Zuschläge, die bislang auf die Grund- und Gebäudeerträge aus nicht vermieteten Liegenschaften geschuldet waren. Daraus folgt: Nicht vermietete Liegenschaften unterliegen seit 2012 nicht mehr der IRPEF. Vermietete Liegenschaften hingegen unterliegen ab 2012 sowohl der IMU als auch der IRPEF. Mit Bezug auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Berggebieten wird klargestellt, dass trotz einer etwaigen Befreiung von der IMU die Ertragsteuern nicht geschuldet sind, weil diese Gebäude auf jeden Fall von der Irpef befreit sind. Für landwirtschaftliche Grundstücke sind in Südtirol weiterhin der Besitz- und Bodenertrag zu besteuern; die IMU ist hingegen aufgrund der Einstufung als Berggebiet nicht geschuldet

6 7. Hauptwohnung und Zubehörseinheiten: Im Gegensatz zur ICI sieht die IMU wieder die Besteuerung der Hauptwohnung vor. Es gilt hier, wie oben aufgezeigt, grundsätzlich der verminderte Hebesatz von 0,4%. Die Definition der Hauptwohnung wurde durch D.L. 16/2012 neu festgelegt: Als Hauptwohnung gilt die einzige Baueinheit, in welcher der Eigentümer und seine Familie den gewöhnlichen Aufenthalt haben und in der sich der meldeamtliche Wohnsitz befindet. Zudem wurde die Einschränkung getroffen, dass bei Ehegatten, welche in unterschiedlichen Baueinheiten ihren Wohnsitz haben, nur für eine Baueinheit die Erleichterungen der Hauptwohnung geltend gemacht werden können. Der verminderte Satz darf also nur einmal innerhalb der gleichen Familie beansprucht werden. Für die Zubehöreinheiten zur Hauptwohnung gilt ebenfalls der reduzierte Hebesatz von 0,4%. Als solche gelten mit Bezug auf Art. 814 ZGB und vorherrschender Rechtsprechung Einheiten, die dauerhaft für den Eigentümer und zum Nutzen der Hauptwohnung zweckbestimmt sind. Diese Zweckbestimmung muss realen und objektiven Bedürfnissen des Eigentümers entsprechen und von diesem bei Bedarf nachgewiesen werden. Vorsicht: Als Zubehör kann, ähnlich wie beim Kauf der Erstwohnung, nur eine einzige Einheit für jede der nachstehenden Katasterkategorien berücksichtigt werden: C/2 (Keller und Dachboden), C/6 (Garagen und Stellplätze) und C/7 (Überdachung). Im Falle von zwei Einheiten der gleichen Kategorie (z.b. zwei Garagen) kann der Steuerpflichtige selbst wählen, für welche Einheit er die Begünstigungen beanspruchen will. In der Praxis kaum umsetzbar werden die Forderungen im jüngsten Rundschreiben 3/DF sein, wonach Zubehörseinheiten auch dann als solche zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Katasterwert der Wohnung erfasst und nicht getrennt im Katasterauszug ausgewiesen sind. Für den Fall, dass z. B. im Katasterwert einer Wohnung (z. B. A/2) bereits ein Keller enthalten ist, dürfte demnach für einen zweiten Keller, der getrennt im Kataster erfasst ist, nicht mehr der verminderte Hebesatz geltend gemacht werden. Man müsste hier also auf die beim Katasteramt oder bei der Gemeinde hinterlegten Teilungs- oder Mappenpläne zurückgreifen, um eine korrekte Berechnung der Steuer vorzunehmen. Zu erwähnen bleibt noch, dass für Wohnungen im Eigentum älterer Steuerpflichtiger, die ihren Wohnsitz in Heimen oder Kliniken haben, die Begünstigungen der Hauptwohnung beansprucht werden können, soweit diese Wohnungen nicht vermietet sind. Klar gestellt werden muss auch, dass die landwirtschaftlichen Hauptwohnungen nicht länger von der IMU befreit sind; es gelten auch für sie der Regelsatz von 0,4% und die aufgezeigten allgemeinen Absetzbeträge, wie nachstehend noch näher erläutert. 8. Die Absetzbeträge für die Hauptwohnung: Für jede Hauptwohnung steht zunächst ein Absetzbetrag von 200 Euro zu. Der Absetzbetrag muss anteilig nach Monaten berechnet werden, in denen die Voraussetzung der Hauptwohnung besteht. Bei - 6 -

7 mehreren Miteigentümern ist der Absetzbetrag zu gleichen Teilen auf die Miteigentümer aufzuteilen, und zwar unabhängig von der Höhe des Miteigentums. Ein weiterer Absetzbetrag von 50 Euro steht für jedes Kind bis zu höchsten 26 Jahren zu, das in der steuerpflichtigen Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat. Bei mehreren Kindern darf der Absetzbetrag maximal 400 Euro (entspricht 8 Kindern) betragen. Nicht verlangt wird, dass die Kinder den Eigentümern zu Lasten lebend sind. Auch der Absetzbetrag für die Kinder ist auf die Wohnung bezogen und ist folglich auf die Miteigentümer aufzuteilen. Ist das Kind nur von einem der beiden Partner und dieser auch Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung, so steht der Absetzbetrag diesem in voller Höhe zu. 9. Zahlung: Anerkannt werden muss, dass das Finanzministerium in seinem obgenannten Rundschreiben 3/DF vom 18. Mai 2012 zugesteht, dass die Rechtslage derzeit kritisch ist und dass entsprechend von der Verhängung von Verwaltungsstrafen bei etwaigen Fehlern, die aufgrund von Unsicherheit oder unklaren Bestimmungen begangen werden, abgesehen werden soll. Für die Einzahlung selbst gelten unterschiedliche Zahlungsvorschriften für die Hauptwohnungen nebst Zubehör sowie für andere Liegenschaften: - Für Liegenschaften, die nicht Hauptwohnung oder Zubehör sind, hat die Zahlung in zwei gleichen Raten innerhalb 18. Juni 2012 und innerhalb 17. Dezember 2012 (am ist Sonntag) zu erfolgen. - Für die Hauptwohnung hingegen kann man für die Zahlung in drei Raten optieren, wobei jeweils ein Drittel der geschuldeten Steuer innerhalb 18. Juni 2012, innerhalb 17. September 2012 und innerhalb 17. Dezember 2012 entrichtet werden. Unabhängig von der Ratenanzahl sind bei Hauptwohnungen die erste oder die ersten beiden Raten zum Regelsatz von 0,4% zu berechnen, während mit der letzten Rate eventuell der Ausgleich erfolgt, sollte die Gemeinde bis dahin einen abweichenden Hebesatz für die Steuer festgelegt haben. Bei Baueinheiten, die verschieden von der Hauptwohnung sind, muss die erste Rate hingegen jeweils zum Regelsatz von 0,76% berechnet werden, und erst mit der zweiten Rate darf der Ausgleich in Anlehnung an den spezifischen Hebesatz der Gemeinde vorgenommen werden. Eine Sonderregelung gibt es zudem für die Zahlung der Steuer für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: Hier ist mit der ersten Rate die Steuer im Ausmaß von 30% zu entrichten; die restlichen 70%, nebst Ausgleich infolge etwaiger Änderungen des Hebesatzes, sind innerhalb 17. Dezember zu zahlen. Für landwirtschaftliche Gebäude schließlich, die erst innerhalb 30. November 2012 ins Gebäudekataster einzutragen sind, muss die Steuer hingegen mittels einmaliger Zahlung im Dezember entrichtet werden. Umgekehrt ist es aufgrund der Rechtsunsicherheit heuer im Gegensatz zur früheren ICI heuer nicht zulässig, mit der ersten Rate bereits die gesamte Steuerschuld zu entrichten. Die Zahlung selbst hat mittels Vordruck F24 zu erfolgen; erst ab 1. Dezember 2012 soll auch die Einzahlung mittels Posterlagsschein möglich sein

8 Zu beachten ist schließlich, dass die Steuer i. d. R. jeweils zur Hälfte der Gemeinde und zur anderen Hälfte dem Staat zufließt; entsprechend ist die geschuldete Steuer jeweils auf die beiden Begünstigten aufzuteilen. Dies gilt nicht für die Hauptwohnung und landwirtschaftliche Betriebsgebäude: Hier fließt die Steuer einzig der Gemeinde zu, und entsprechend erübrigt sich die Aufteilung. Hier ist zu berücksichtigen, dass ab 1. Juni 2012 der neue Vordruck F24 zu verwenden ist. Die geschuldete Steuer ist darin nach Abzug etwaiger Absetzbeträge für die Hauptwohnung auszuweisen. Nachstehend die zu verwendenden Zahlungsschlüssel, wie sie mit Verordnung vom 12. April 2012 festgelegt worden sind: Zahlungsschlüssel IMU für: Begünstigter 3912 Hauptwohnung und Zubehör Gemeinde 3913 landwirtschaftliche Betriebsgebäude Gemeinde 3914 Grundstücke Gemeinde 3915 Grundstücke Staat 3916 Baugrundstücke Gemeinde 3917 Baugrundstücke Staat 3918 Sonstige Gebäude Gemeinde 3919 Sonstige Gebäude Staat 3923 Zinsen aus Feststellungsbescheiden Gemeinde 3924 Strafen aus Feststellungsbescheiden Gemeinde Der Hinweis auf die Ratenzahlung ist im Vordruck F24 nur bei Hauptwohnungen auszufüllen, bei welchen die Zahlung über 3 Raten abgeführt wird: In diesem Fall sind die Kennzahlen 0102 für die 1. Rate am und 0202 für die Rate am anzugeben. Soweit die Steuer hingegen in 2 Raten entrichtet wird, ist bei beiden Zahlungen der Schlüssel 0101 anzugeben. Die zu zahlende Steuer ist jeweils auf einen vollen Euro zu runden. Es wird bestätigt, dass die Rundung der Zahlungen auf den ganzen Euro nach dem mathematischen Verfahren (ab 50 Cent wird aufgerundet) zu erfolgen hat. Der geschuldete Mindestbetrag beträgt 12 Euro, soweit die Gemeinde nicht einen höheren Betrag vorsieht. 10. IMU-Erklärung: Mit D.L. 16/2012 wurde auch die Verpflichtung zu einer IMU-Erklärung eingeführt: Innerhalb von 90 Tagen ab Erwerb oder Änderung von dinglichen Rechten an steuerpflichtigen Liegenschaften ist demnach eine Meldung an die jeweilige Gemeinde zu richten. Vordruck und Abgabebestimmungen sollen mit einer eigenen Durchführungsverordnung erlassen werden. Für ab 1. Jänner 2012 erworbene Liegenschaften soll die erste Meldung innerhalb 30. September 2012 erfolgen

9 11. Sonstige Hinweise: Wie auch die vorherige ICI ist die IMU für Zwecke der Einkommensteuern und der Wertschöpfungssteuer IRAP nicht abzugsfähig. 12. Praktische Empfehlungen: Die Gemeinden überbieten sich in diesen Tagen förmlich darin, wer schneller ist, all seinen Steuerpflichtigen die ICI-Berechnungen nebst Vordruck F24 zuzustellen. In Ermangelung der definitiven Hebesätze und Absetzbeträge sind die Berechnungen einzig zu den Regelsätzen von 0,76% bzw. 0,4% vorgenommen worden; zum Teil werden auch nur leere Vordrucke zugestellt, weil eine Berechnung offensichtlich zu aufwendig ist. Auch bei der Berechnung der Absetzbeträge für die Hauptwohnung haben sich in der Eile des Gefechts nach ersten Erkenntnissen offensichtlich viele Fehler eingeschlichen. Trotzdem ist festzustellen, dass die Zahlung am 18. Juni 2012 nur eine Vorauszahlung ist; erst im Dezember mit der Saldozahlung wird man im Detail die Berechnungen aufgrund der definitiven gemeindespezifischen Hebesätze, Begünstigungen und Absetzbeträge vornehmen können. Falls jetzt also nicht völlig unrealistische Forderungen gestellt werden, kann unseres Erachtens zumindest bei Wohngebäuden die Zahlungsaufforderung der Gemeinde angenommen werden. Bei betrieblichen Gebäuden und Baugrundstücken, wo bereits mit der ersten Rate zum Teil horrende Beträge eingefordert werden, empfiehlt sich hingegen eine genaue Berechnung, und wir sind Ihnen dabei gerne behilflich. Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 9 -

Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen

Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 27. Mai 2013 Nr. 19/2013 vj Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen

Mehr

Neuerungen im Bereich Unternehmensbesteuerung

Neuerungen im Bereich Unternehmensbesteuerung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Elvaser Straße 8 Via Elvas I-39042 Brixen/Bressanone

Mehr

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R INFO Nr. 1 vom 11.01.2016 Rundschreiben Nr. 1 Themen: - Einkommenssteuer IRPEF Tarif - Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP - IMI-GIS - Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen - Aufwertung Anlagevermögen

Mehr

Rettungspaket Italien decreto salva Italia (Gesetzesdekret Nr. 201, umgewandelt in Gesetz vom Nr. 214)

Rettungspaket Italien decreto salva Italia (Gesetzesdekret Nr. 201, umgewandelt in Gesetz vom Nr. 214) Rundschreiben Nr. 1/2012 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 09.01.2012 Rettungspaket Italien decreto salva Italia (Gesetzesdekret 06.12.2011 Nr. 201, umgewandelt in Gesetz vom

Mehr

Sparpaket der Regierung Monti

Sparpaket der Regierung Monti Kundeninfo 1-2012 Sparpaket der Regierung Monti Das Sparpaket der Regierung Monti (auch unter dem Namen Rettungspaket Italien bekannt) wurde kurz vor Weihnachten definitiv vom italienischen Senat genehmigt

Mehr

3. Rundschreiben 2013

3. Rundschreiben 2013 Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 3. Rundschreiben 2013 Inhaltsverzeichnis: 1.) Wichtigste Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes... 1 2.) Neuerung bei Immobilienübertragungen...

Mehr

Mit Inkrafttreten der Reform ist auch die Durchführungsbestimmung 2 erlassen worden. Wie üblich fehlen derzeit noch die amtlichen Anleitungen.

Mit Inkrafttreten der Reform ist auch die Durchführungsbestimmung 2 erlassen worden. Wie üblich fehlen derzeit noch die amtlichen Anleitungen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Burkhard Kofler Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

MITTEILUNG ZUR GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER

MITTEILUNG ZUR GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER MITTEILUNG ZUR GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER I. ALLGEMEINE HINWEISE In welchen Fällen muss die Mitteilung abgefasst werden. Die Meldepflicht besteht, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist: Wenn

Mehr

Immobiliensteuerrecht in Italien

Immobiliensteuerrecht in Italien Immobiliensteuerrecht in Italien Walter Großmann 2010 September Die wesentlichen Inhalte Besteuerung des Erwerbsvorgangs Registersteuer Hypothekar- und Katastersteuer Schenkungs-und Erbschaftssteuer Mehrwertsteuer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N Die Kirchgemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

Mehr

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN (Stand zum 16.02.2015) Irpef Ires Irap 1 IMU/ TASI 2 USt. / Einheitsbestätigung Mod. 770 INPS 3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Januar 16 16 16 25 Black List Registergebühren

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Bauen im Landwirtschaftlichen Grün Steuerliche Bestimmungen.

Bauen im Landwirtschaftlichen Grün Steuerliche Bestimmungen. Bauen im Landwirtschaftlichen Grün Steuerliche Bestimmungen Übersicht Definition der Bauarbeiten Mehrwertsteuer im Bauwesen Steuerbegünstigungen im Bauwesen Der Steuerabsetzbetrag von 36 bzw. 50 Prozent

Mehr

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern Rundschreiben Nr. 7/2012 13. November Steger Benjamin Knapp Manfred Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern INHALT 1 Vorbemerkung... 1 2 Anwendungsbereich...

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG Marktgemeinde Nußdorf-Debant WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG Der Gemeinderat der Marktgemeinde Nußdorf-Debant hat in seiner Sitzung vom 22. April 2002 beschlossen, aufgrund des 16 Abs. 3 Ziff. 4 Finanzausgleichsgesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

Astrid Congiu-Wehle Agnes Fischl. Der Ehevertrag. Wie Sie Vorsorge für Ehe, Trennung und Scheidung treffen

Astrid Congiu-Wehle Agnes Fischl. Der Ehevertrag. Wie Sie Vorsorge für Ehe, Trennung und Scheidung treffen Astrid Congiu-Wehle Agnes Fischl Der Ehevertrag Wie Sie Vorsorge für Ehe, Trennung und Scheidung treffen sogenannte bereinigte Nettoeinkommen der Ehegatten. Dabei sind nicht nur Einkünfte aus Angestelltenverhältnissen

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Steuergesetz der Gemeinde Trin Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

Dienstleistungen der Hotels

Dienstleistungen der Hotels Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art. Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht 4 II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 3 Steuerfuss 4 2. Handänderungssteuer

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung 16. (1) 1. bis 5. 16. Abs. 1 Z 1 bis Z 5 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 04.04.1996 in der Fassung vom 21.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

BUDGETENTWURF 2013. Besteuerung der Gesellschaften KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER

BUDGETENTWURF 2013. Besteuerung der Gesellschaften KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER BUDGETENTWURF 2013 Der am 7. November diesen Jahres vom Finanzminister Luc Frieden in der Abgeordnetenkammer hinterlegte Budgetentwurf für 2013 (Gesetzentwurf Nr. 6497)

Mehr

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Stadt Fürstenau Steuergesetz Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung

Mehr

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen $$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-

Mehr

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - (Citytax) Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de

Mehr

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT

Mehr

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Grundlage: Beschluss des Magistrates vom 26. Februar 1979 (Teil 1) in Verbindung mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar

Mehr

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Beendigung der Nutzung der spanischen Immobilie 1. Erbschaftsteuerliche Aspekte im Königreich Spanien Die spanische Erbschaftsteuer belastet Immobilienvermögen von Deutschen In Spanien. Sie fällt auch

Mehr

DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007

DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007 DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007 BLICK INS AUSLAND Alain Girard, Expert-comptable/Commissaire aux comptes, Paris Die Studie über die Berechnungsmethoden der Einkommensteuer

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Steuergesetz der Gemeinde Andeer Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.11.2003 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der 15, 16, 31 des

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

FRAGENLISTE - STEUERN

FRAGENLISTE - STEUERN FRAGENLISTE - STEUERN 1. Erkläre die folgenden Begriffe a. Steuerschuldner oder Steuerzahler (4 Punkte) = Person oder Körperschaft die das Gesetz verpflichtet die Steuer an das Finanzamt abzuführen Beispiel

Mehr

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2015 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen Steuergesetz der Gemeinde Nufenen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Nufenen erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen

Mehr

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Steuergesetz der Gemeinde Landquart 1 Steuergesetz der Gemeinde Landquart I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Die Gemeinde Igis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

25. Der neue Rundfunkbeitrag Das hat sich seit 2013 für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen geändert

25. Der neue Rundfunkbeitrag Das hat sich seit 2013 für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen geändert DTV-Reihe: Recht in der Praxis 25. Der neue Rundfunkbeitrag Das hat sich seit 2013 für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen geändert Seit dem 01.01.2013 wurde die bisherige geräteabhängige

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern

Mehr

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer. Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Rothenbrunnen erhebt folgende Steuern nach

Mehr

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Steuergesetz der Gemeinde Avers gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 20.11.2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 21.11.2011 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Steuertatbestand (1) Das Halten

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Hinterrhein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995

Mehr

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe Übersetzung 1 Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe 0.642.045.41 Erlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 11.11.2015 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Rundschreiben Nr. 2/2017 Geschrieben von dott. Thomas Thaler Bozen, 25.01.2017 Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Der elektronische Einreichungstermin für die MwSt.-Jahreserklärung ist der 28. Februar

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 27.11.2014 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder

Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder Rundschreiben Nr. 8/2014 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 09.04.2014 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter

Mehr

Die Besteuerung von Kapitalvermögen

Die Besteuerung von Kapitalvermögen Die Besteuerung von Kapitalvermögen Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich ab 1.4.2012 eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen,

Mehr

Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung, Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen

Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung, Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung, Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0345-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat Vaschinadi da Donat Gemeinde Donat 74 Donat Steuergesetz der Gemeinde Donat 0.0.009 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand des Gesetzes Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht

Mehr

1. Rundschreiben 2015

1. Rundschreiben 2015 Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 1. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis: Neuheiten des Stabilitätsgesetzes 2015 1.) Verlängerung Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten...1

Mehr

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom 20.12.1991 1 1 Anschlußbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes

Mehr

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 6260 Entscheid Nr. 80/2016 vom 25. Mai 2016 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf die Artikel 132bis und 136 des Einkommensteuergesetzbuches

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden

Mehr

Die Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Die Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Für die Mitteilungen vom 04.08.2016: Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 28. Juli 2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen

Mehr

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und

Mehr

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)

Mehr

Straflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand März 2015) Weisung KSV /

Straflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand März 2015) Weisung KSV / Praxisanwendung KSV (Stand März 2015) 1 Seit 1. Januar 2010 sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche eine erste Selbstanzeige einreichen, von jeder Busse befreit. Für die Kantons- und Gemeindesteuern

Mehr

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Diözesangesetz vom 3. Juni 1969, in der Fassung der

Mehr

der US-Greencard Jürg Greter, Esq., LL.M. (Tax), Rechtsanwalt, bei Greter & Partner Rechtsanwälte, Zürich Piero Palermo, lic. iur.

der US-Greencard Jürg Greter, Esq., LL.M. (Tax), Rechtsanwalt, bei Greter & Partner Rechtsanwälte, Zürich Piero Palermo, lic. iur. Grenzen der Steuerplanung C32/18 «Expatriation»: Die steuerlichen Konsequenzen der Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft bzw. der Rückgabe der US-Greencard Jürg Greter, Esq., LL.M. (Tax), Rechtsanwalt, Inhaber

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HS) Der Gemeinderat der Gemeinde Gutach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer

Mehr

NEWSLETTER I GERMAN DESK

NEWSLETTER I GERMAN DESK NEWSLETTER I GERMAN DESK März 2013 NEUE INFORMATIONEN ZUR ERKLÄRUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHES VERMÖGEN WER MUSS DIESE STEUERERKLÄRUNG EINREICHEN? 2 BETROFFENE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECH TE 3 AUSNAHMEN

Mehr

Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt

Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt Sehr geehrter Besitzer eines neu errichteten Gebäudes, ich nehme Bezug auf diverse Veröffentlichungen in den Amtsblättern

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen 2013... 7 Vorläufige

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden. Abgabebestimmungen

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden. Abgabebestimmungen Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche

Mehr

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST Der Gemeinderat von Imst hat mit Sitzungsbeschluss vom 2. Juni 1976 auf Grund der 15 Abs. 3 lit.d. FAG 1967, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit 30 Abs. 1 Gemeindeabgabengesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0510-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

Steuergesetz Version

Steuergesetz Version Steuergesetz Version 01.01.2014 1 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt folgende Steuern nach den

Mehr

Kosten für den Ersteher

Kosten für den Ersteher Kosten für den Ersteher Die Kosten des Versteigerungsverfahrens trägt der Schuldner, bzw. wird vom Erlös abgezogen. Der Ersteher muß diese Kosten nicht tragen. Übernehmen muß der Erwerber die Zuschlagsgebühr

Mehr

Sonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1.

Sonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1. Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr