Betrifft: Die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU erste Fälligkeit am 18. Juni 2012
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- Jasper Vogel
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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 31. Mai 2012 Nr. 28/2012 Betrifft: Die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU erste Fälligkeit am 18. Juni 2012 Mit Art. 13 D.L. 201/2011 ( Rettungspaket Italien ) wurde die bisherige Gemeindeimmobiliensteuer ICI mit Wirkung ab 2012 durch die Gemeindesteuer IMU ersetzt, und diese wird auch die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten sowie, mit umfangreichen Einschränkungen insbesondere für Südtirol, landwirtschaftlichen Gebäude und Grundstücke treffen. Die Steuer wird für die Jahre 2012 und 2014 zunächst provisorisch erhoben werden; erst ab 2015 soll sie dann definitiven Charakter erhalten. Mit der Vereinfachungsverordnung Nr. 16/2012 wurden unlängst noch zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzeswerk vorgenommen. Für wesentliche Fragen werden die Bestimmungen der früheren ICI (D.Lgs. 504/1992) übernommen. Die Gemeinden können noch bis zum 30. September 2012 individuelle Hebesätze, Begünstigungen und Absetzbeträge festlegen. Trotzdem ist innerhalb 18. Juni 2012 bereits eine Anzahlung auf die Steuer für 2012, zu berechnen nach den allgemeinen Regelsätzen, einzuzahlen. Erst mit der Ausgleichszahlung am 17. Dezember werden die Beschlüsse über spezifische Hebesätze und Absetzbeträge auf Gemeindeebene berücksichtigt. Mit Rundschreiben Nr. 3/DF vom 18. Mai 2012 hat die Finanzverwaltung erste Anleitungen zur neuen Steuer veröffentlicht. Nachstehend ein Überblick zur neuen Abgabe: 1. Steuergegenstand: Der Steuergegenstand ist grundsätzlich der Besitz von Liegenschaften jeglicher Art und zwar insbesondere an - Gebäuden einschließlich der Hauptwohnungen und entsprechenden Zubehöreinheiten, - Baugrundstücken und - 1 -
2 - landwirtschaftlichen Grundstücken. Als Gebäude gelten solche, die in das Gebäudekataster eingetragen sind oder einzutragen wären; neu errichtete Gebäude gelten ab der Fertigstellung als solche bzw. ab dem früheren Datum ihrer tatsächlichen Nutzung. Mit Bezug auf die Baugrundstücke wird festgehalten, dass diesbezüglich wie bereits für Zwecke der ICI auf den Bauleitplan abzustellen ist, und zwar auch dann, wenn dieser noch nicht vom Land genehmigt worden ist oder wenn die notwendigen Durchführungsbestimmungen noch fehlen. Ebenfalls wie bei der früheren ICI gilt abweichend davon die Regelung, dass die von selbst bewirtschaftenden oder beruflichen Landwirten für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Baugrundstücke für die IMU nicht als Baugrundstücke eingestuft werden. Landwirtschaftliche Grundstücke sind zumindest in Südtirol, wie nachstehend aufgezeigt, völlig befreit. Ähnlich wie bei der ICI sind auch von der IMU die nachstehenden Liegenschaften befreit: - Gebäude der Kategorien E/1 bis E/9, - Gebäude, die kulturellen Zwecken dienen; - Gebäude zur Ausübung des Kultus (Kirchen u. ä.); - landwirtschaftliche Grundstücke in Berggemeinden: Aufgrund dieser Bestimmung sind wiederum alle landwirtschaftlichen Grundstücke in Südtirol von der Steuer ausgenommen; - Liegenschaften nicht gewerblicher Körperschaften, die ausschließlich für Fürsorge- und Vorsorgetätigkeiten, sanitäre, didaktische, sportliche, kulturelle u. ä. institutionelle (nicht gewerbliche!) Zwecke verwendet werden. Die Befreiungen sind hier im Vergleich zur früheren ICI restriktiver ausgelegt worden und müssen daher von Fall zu Fall überprüft werden. - Befreit sind schließlich alle landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Berggemeinden. Da ganz Südtirol als Berggebiet eingestuft ist, wären damit alle landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Südtirol von der Steuer ausgenommen. Aufgrund eines eigenen Landesgesetzes ist allerdings den Gemeinden die Möglichkeit zuerkannt worden, für Bürogebäude am Hof, Wohnungen für landwirtschaftliche Fixangestellte und Tagelöhner mit mind. 101 gemeldeten Tagschichten sowie für Gebäude landwirtschaftlicher Genossenschaften die IMU mit einem Hebesatz von max. 0,2% einführen. Als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude in diesem Sinne gelten auch die Wohnungen, die für den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt sind. Entsprechend werden sie ebenfalls maximal mit 0,2% besteuert, während für alle anderen Tourismusbetriebe der Regelsatz von 0,76% zur Anwendung kommt. 2. Subjektive Steuerpflicht: Steuerpflichtig sind die Eigentümer der Liegenschaften, aber auch die Inhaber von Realrechten wie Fruchtgenuss, Nutzungsrecht, Wohnrecht, Oberflächenrecht und anderen dinglichen Rechten an Liegenschaften. Eine Sonderbestimmung gilt im Sinne von Art. 4 Abs. 12-quinquies D.L. 16/2012 ausschließlich für - 2 -
3 Zwecke der IMU für die vormalige eheliche Wohnung, die bei Trennung oder Scheidung aufgrund richterlicher Verfügung einem der ehemaligen Partner zugewiesen wird. Diese Zuweisung wird nun einem Wohnrecht gleichgestellt und bewirkt die Steuerpflicht zu Lasten des entsprechenden Ehegatten, auch wenn dieser nicht oder nur zum Teil Eigentümer der Baueinheit ist. Diese Wohnung gilt dann als Hauptwohnung, mit Anspruch auf den verminderten Hebesatz von i. d. R. 0,4%, und es stehen auch die einschlägigen Absetzbeträge, auch für die darin lebenden Kinder, zu. Bei Erwerb von Liegenschaften mittels Finanzierungsleasing besteht die Steuerpflicht wie bei der ehemaligen ICI zu Lasten des Leasingnehmers. Für Demanialgüter mit öffentlichen Konzessionen ist der Konzessionsinhaber steuerpflichtig. Wie bereits bei der ICI zahlen Gemeinden, Land und Staat die neue Steuer nicht. Nicht mehr befreit sind in Zukunft die Gebäude der Handelskammern. 3. Bemessungsgrundlage der Steuer: Die Bemessungsgrundlage hängt von der Art der Immobilie ab, wobei im Wesentlichen die Bestimmungen der ehemaligen ICI übernommen werden. Für Gebäude ist die Steuer auf den Katasterwert zu berechnen. Dabei sind aber die Multiplikatoren zur Ermittlung dieser Katasterwerte im Vergleich zur ICI um durchschnittlich rund 60% erhöht worden, angeblich um eine Annäherung an die Marktwerte zu erzielen. Dies führt zur beachtlichen Mehrbelastung im Vergleich zur bisherigen ICI. Nachstehend die Details: Liegenschaft Multiplikator Landwirtschaftliche Grundstücke Besitzertrag, erhöht um 25% 135 allg. Multiplikator 110 selbstbewirtschaftende u. berufl. Landwirte Gebäude Katasterertrag, erhöht um 5% 160 Kat. A (außer A/10), C/2, C/6 und C/7 140 Kat. B, C/3, C/4 und C/5 80 Kat. A/10 und D/5 60 Kat. D, außer D/5 55 Kat. C/1 Achtung: Die oben aufgezeigten Multiplikatoren sind einzig für Zwecke der IMU zu verwenden. Für die Registersteuer und andere Übertragungssteuern hingegen gelten die bisherigen Multiplikatoren. Für die noch nicht im Kataster eingetragenen Gebäude der Kategorie D (gewerbliche Baueinheiten) im Eigentum von Unternehmen hat man hingegen auf die zu Beginn der Steuerperiode aus der Buchhaltung hervorgehenden Anschaffungskosten abzustellen. Man verweist dazu auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichts und den Grundsatz, dass ab der Antragstellung auf Zuteilung des Katasterertrages auf den Katasterertrag Bezug zu nehmen ist. Die Kosten sind ähnlich wie bei der - 3 -
4 früheren ICI der Geldentwertung anzupassen; die entsprechenden Koeffizienten wurden mit Verordnung vom 5. April 2012 festgelegt. Sobald allerdings die Zuweisung des Katasterwertes beantragt wird, hat man auf diesen Wert Bezug zu nehmen, so der Wortlaut im Rundschreiben Nr. 3/DF. Bei den Baugrundstücken hat man auf den Verkehrswert zum 1. Jänner der jeweiligen Steuerperiode zugrunde zu legen. Dabei gilt zumindest nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr der Grundsatz, dass die Gemeinden über Beschlüsse selbst Richtwerte festlegen können. Die Bewertung hat vielmehr eigenständig durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen, wobei er die Lage, die Baurechte (z. B. Bauindex), die Zweckbestimmung (Wohnbauzone, Auffüllzone usw.), die notwendigen Erschließungsarbeiten und die durchschnittlichen Marktpreise für ähnliche Objekte heranzuziehen hat. Den Gemeinden wird allerdings die Pflicht auferlegt, den Steuerpflichtigen über Änderungen an der urbanistischen Zweckbestimmung zu informieren. Bei Abbruch und Wiederaufbau sowie bei baulichen Umgestaltungen und anderen Wiedergewinnungsmaßnahmen ist die Steuer ebenfalls aufgrund des Wertes des Baugrundes zu ermitteln und nicht auf den Katasterwert des Gebäudes. In Bezug auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude wird im eingangs erwähnten Rundschreiben auf die besonderen Vorschriften für Südtirol und das Trentino hingewiesen. Eigentlich wären diese Gebäude in Berggebieten von der Steuer befreit; in Südtirol können die Gemeinden allerdings im Rahmen der für diese Gebäude vorgesehenen Hebesätze (0,2 Prozent) die Steuerpflicht einführen, und dabei Befreiungen und Absetzbeträge vorsehen (siehe oben). Die Steuer ist gleich wie die ICI nach Monaten zu berechnen, wobei ein Monat dann als voll gewertet wird, wenn die steuerpflichtigen Rechte für zumindest 15 Tage bestanden haben. 4. Begünstigungen: Zunächst muss festgehalten werden, dass die Begünstigungen, wie sie für die bisherige ICI galten, nur dann weiterhin beansprucht werden können, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. In diesem Sinne ist auf folgende Erleichterungen hinzuweisen: Denkmalgeschützte Gebäude: Für denkmalgeschützte Gebäude wird eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 50% zuerkannt; trotzdem wird es hier aber i. d. R. zu einer merklichen Mehrbelastung kommen, denn der Katasterwert ist nun nach den allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen Gebäudes zu ermitteln, und es darf nicht mehr der geringste Katasterertrag der jeweiligen Katasterzone herangezogen werden. Unbewohnbare Gebäude: Ebenfalls eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 50% wird unbewohnbaren Gebäuden (bei tatsächlicher unterbliebener Nutzung) zuerkannt. Der Nachweis der Unbewohnbarkeit ist von Fall zu Fall zu prüfen
5 5. Hebesatz: Der Regelsatz beträgt 0,4% für die Hauptwohnungen mit Zubehör und 0,76 Prozent für andere Liegenschaften, wobei die Gemeinden den Hebesatz der Hauptwohnung von 0,4% um bis zu 0,2% erhöhen bzw. reduzieren können und bei anderen Liegenschaften den Regelsatz von 0,76% um bis zu 0,3% erhöhen oder reduzieren dürfen. Der Hebesatz für die Hauptwohnung dürfte damit also zwischen 0,6% und 0,2% schwanken; bei anderen Liegenschaften könnten die Hebesätze zwischen 1,06% und 0,46% schwanken. Den Gemeinden wird die Möglichkeit zuerkannt, mit Bezug auf die einzelnen Katasterkategorien auch unterschiedliche Reduzierungen oder Erhöhungen festzulegen. Es müssen allerdings die allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit und der Nichtdiskriminierung beachtet werden. Für landwirtschaftliche Gebäude wird der allgemeine Hebesatz auf 0,2% reduziert, wobei den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird, zusätzlich eine Reduzierung auf 0,1% vorzunehmen. Abgesehen davon, wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, verminderte Hebesätze in den nachstehenden Fällen vorzusehen: - Die Gemeinden können einen verminderten Hebesatz bis zu 0,4% vorsehen für Liegenschaften im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften, welche vermietet oder verpachtet sind. - Insbesondere für das Bauwesen wichtig ist hingegen die Möglichkeit der Gemeinden, den Hebesatz für nicht vermietete Liegenschaften im Umlaufvermögen der Bauunternehmen auf 0,38% zu reduzieren; die Reduzierung kann für maximal 3 Jahre ab Fertigstellung gewährt werden. Hier wird es Aufgabe der Interessensverbände sein, angesichts der derzeitigen Krise im Bauwesen bei den Gemeinden rechtzeitig Einfluss zu nehmen, um die Reduzierung des Hebesatzes zu erzielen. Nachstehend ein Überblick über die geltenden Hebesätze: Liegenschaft Regelsatz in % Höchstsatz in % Mindestsatz in % Hauptwohnung und Zubehör 0,40 0,60 0,20 Landw. Betriebsgebäude 0,20 0,20 0,10 Sonstige Liegenschaften 0,76 1,06 0,46 "Waren" der Bauunternehmen 0,76 1,06 0,38 6. Auswirkungen auf IRPEF: Die IMU ersetzt die anteilige Irpef sowie die kommunalen und regionalen Irpef-Zuschläge, die bislang auf die Grund- und Gebäudeerträge aus nicht vermieteten Liegenschaften geschuldet waren. Daraus folgt: Nicht vermietete Liegenschaften unterliegen seit 2012 nicht mehr der IRPEF. Vermietete Liegenschaften hingegen unterliegen ab 2012 sowohl der IMU als auch der IRPEF. Mit Bezug auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Berggebieten wird klargestellt, dass trotz einer etwaigen Befreiung von der IMU die Ertragsteuern nicht geschuldet sind, weil diese Gebäude auf jeden Fall von der Irpef befreit sind. Für landwirtschaftliche Grundstücke sind in Südtirol weiterhin der Besitz- und Bodenertrag zu besteuern; die IMU ist hingegen aufgrund der Einstufung als Berggebiet nicht geschuldet
6 7. Hauptwohnung und Zubehörseinheiten: Im Gegensatz zur ICI sieht die IMU wieder die Besteuerung der Hauptwohnung vor. Es gilt hier, wie oben aufgezeigt, grundsätzlich der verminderte Hebesatz von 0,4%. Die Definition der Hauptwohnung wurde durch D.L. 16/2012 neu festgelegt: Als Hauptwohnung gilt die einzige Baueinheit, in welcher der Eigentümer und seine Familie den gewöhnlichen Aufenthalt haben und in der sich der meldeamtliche Wohnsitz befindet. Zudem wurde die Einschränkung getroffen, dass bei Ehegatten, welche in unterschiedlichen Baueinheiten ihren Wohnsitz haben, nur für eine Baueinheit die Erleichterungen der Hauptwohnung geltend gemacht werden können. Der verminderte Satz darf also nur einmal innerhalb der gleichen Familie beansprucht werden. Für die Zubehöreinheiten zur Hauptwohnung gilt ebenfalls der reduzierte Hebesatz von 0,4%. Als solche gelten mit Bezug auf Art. 814 ZGB und vorherrschender Rechtsprechung Einheiten, die dauerhaft für den Eigentümer und zum Nutzen der Hauptwohnung zweckbestimmt sind. Diese Zweckbestimmung muss realen und objektiven Bedürfnissen des Eigentümers entsprechen und von diesem bei Bedarf nachgewiesen werden. Vorsicht: Als Zubehör kann, ähnlich wie beim Kauf der Erstwohnung, nur eine einzige Einheit für jede der nachstehenden Katasterkategorien berücksichtigt werden: C/2 (Keller und Dachboden), C/6 (Garagen und Stellplätze) und C/7 (Überdachung). Im Falle von zwei Einheiten der gleichen Kategorie (z.b. zwei Garagen) kann der Steuerpflichtige selbst wählen, für welche Einheit er die Begünstigungen beanspruchen will. In der Praxis kaum umsetzbar werden die Forderungen im jüngsten Rundschreiben 3/DF sein, wonach Zubehörseinheiten auch dann als solche zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Katasterwert der Wohnung erfasst und nicht getrennt im Katasterauszug ausgewiesen sind. Für den Fall, dass z. B. im Katasterwert einer Wohnung (z. B. A/2) bereits ein Keller enthalten ist, dürfte demnach für einen zweiten Keller, der getrennt im Kataster erfasst ist, nicht mehr der verminderte Hebesatz geltend gemacht werden. Man müsste hier also auf die beim Katasteramt oder bei der Gemeinde hinterlegten Teilungs- oder Mappenpläne zurückgreifen, um eine korrekte Berechnung der Steuer vorzunehmen. Zu erwähnen bleibt noch, dass für Wohnungen im Eigentum älterer Steuerpflichtiger, die ihren Wohnsitz in Heimen oder Kliniken haben, die Begünstigungen der Hauptwohnung beansprucht werden können, soweit diese Wohnungen nicht vermietet sind. Klar gestellt werden muss auch, dass die landwirtschaftlichen Hauptwohnungen nicht länger von der IMU befreit sind; es gelten auch für sie der Regelsatz von 0,4% und die aufgezeigten allgemeinen Absetzbeträge, wie nachstehend noch näher erläutert. 8. Die Absetzbeträge für die Hauptwohnung: Für jede Hauptwohnung steht zunächst ein Absetzbetrag von 200 Euro zu. Der Absetzbetrag muss anteilig nach Monaten berechnet werden, in denen die Voraussetzung der Hauptwohnung besteht. Bei - 6 -
7 mehreren Miteigentümern ist der Absetzbetrag zu gleichen Teilen auf die Miteigentümer aufzuteilen, und zwar unabhängig von der Höhe des Miteigentums. Ein weiterer Absetzbetrag von 50 Euro steht für jedes Kind bis zu höchsten 26 Jahren zu, das in der steuerpflichtigen Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat. Bei mehreren Kindern darf der Absetzbetrag maximal 400 Euro (entspricht 8 Kindern) betragen. Nicht verlangt wird, dass die Kinder den Eigentümern zu Lasten lebend sind. Auch der Absetzbetrag für die Kinder ist auf die Wohnung bezogen und ist folglich auf die Miteigentümer aufzuteilen. Ist das Kind nur von einem der beiden Partner und dieser auch Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung, so steht der Absetzbetrag diesem in voller Höhe zu. 9. Zahlung: Anerkannt werden muss, dass das Finanzministerium in seinem obgenannten Rundschreiben 3/DF vom 18. Mai 2012 zugesteht, dass die Rechtslage derzeit kritisch ist und dass entsprechend von der Verhängung von Verwaltungsstrafen bei etwaigen Fehlern, die aufgrund von Unsicherheit oder unklaren Bestimmungen begangen werden, abgesehen werden soll. Für die Einzahlung selbst gelten unterschiedliche Zahlungsvorschriften für die Hauptwohnungen nebst Zubehör sowie für andere Liegenschaften: - Für Liegenschaften, die nicht Hauptwohnung oder Zubehör sind, hat die Zahlung in zwei gleichen Raten innerhalb 18. Juni 2012 und innerhalb 17. Dezember 2012 (am ist Sonntag) zu erfolgen. - Für die Hauptwohnung hingegen kann man für die Zahlung in drei Raten optieren, wobei jeweils ein Drittel der geschuldeten Steuer innerhalb 18. Juni 2012, innerhalb 17. September 2012 und innerhalb 17. Dezember 2012 entrichtet werden. Unabhängig von der Ratenanzahl sind bei Hauptwohnungen die erste oder die ersten beiden Raten zum Regelsatz von 0,4% zu berechnen, während mit der letzten Rate eventuell der Ausgleich erfolgt, sollte die Gemeinde bis dahin einen abweichenden Hebesatz für die Steuer festgelegt haben. Bei Baueinheiten, die verschieden von der Hauptwohnung sind, muss die erste Rate hingegen jeweils zum Regelsatz von 0,76% berechnet werden, und erst mit der zweiten Rate darf der Ausgleich in Anlehnung an den spezifischen Hebesatz der Gemeinde vorgenommen werden. Eine Sonderregelung gibt es zudem für die Zahlung der Steuer für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: Hier ist mit der ersten Rate die Steuer im Ausmaß von 30% zu entrichten; die restlichen 70%, nebst Ausgleich infolge etwaiger Änderungen des Hebesatzes, sind innerhalb 17. Dezember zu zahlen. Für landwirtschaftliche Gebäude schließlich, die erst innerhalb 30. November 2012 ins Gebäudekataster einzutragen sind, muss die Steuer hingegen mittels einmaliger Zahlung im Dezember entrichtet werden. Umgekehrt ist es aufgrund der Rechtsunsicherheit heuer im Gegensatz zur früheren ICI heuer nicht zulässig, mit der ersten Rate bereits die gesamte Steuerschuld zu entrichten. Die Zahlung selbst hat mittels Vordruck F24 zu erfolgen; erst ab 1. Dezember 2012 soll auch die Einzahlung mittels Posterlagsschein möglich sein
8 Zu beachten ist schließlich, dass die Steuer i. d. R. jeweils zur Hälfte der Gemeinde und zur anderen Hälfte dem Staat zufließt; entsprechend ist die geschuldete Steuer jeweils auf die beiden Begünstigten aufzuteilen. Dies gilt nicht für die Hauptwohnung und landwirtschaftliche Betriebsgebäude: Hier fließt die Steuer einzig der Gemeinde zu, und entsprechend erübrigt sich die Aufteilung. Hier ist zu berücksichtigen, dass ab 1. Juni 2012 der neue Vordruck F24 zu verwenden ist. Die geschuldete Steuer ist darin nach Abzug etwaiger Absetzbeträge für die Hauptwohnung auszuweisen. Nachstehend die zu verwendenden Zahlungsschlüssel, wie sie mit Verordnung vom 12. April 2012 festgelegt worden sind: Zahlungsschlüssel IMU für: Begünstigter 3912 Hauptwohnung und Zubehör Gemeinde 3913 landwirtschaftliche Betriebsgebäude Gemeinde 3914 Grundstücke Gemeinde 3915 Grundstücke Staat 3916 Baugrundstücke Gemeinde 3917 Baugrundstücke Staat 3918 Sonstige Gebäude Gemeinde 3919 Sonstige Gebäude Staat 3923 Zinsen aus Feststellungsbescheiden Gemeinde 3924 Strafen aus Feststellungsbescheiden Gemeinde Der Hinweis auf die Ratenzahlung ist im Vordruck F24 nur bei Hauptwohnungen auszufüllen, bei welchen die Zahlung über 3 Raten abgeführt wird: In diesem Fall sind die Kennzahlen 0102 für die 1. Rate am und 0202 für die Rate am anzugeben. Soweit die Steuer hingegen in 2 Raten entrichtet wird, ist bei beiden Zahlungen der Schlüssel 0101 anzugeben. Die zu zahlende Steuer ist jeweils auf einen vollen Euro zu runden. Es wird bestätigt, dass die Rundung der Zahlungen auf den ganzen Euro nach dem mathematischen Verfahren (ab 50 Cent wird aufgerundet) zu erfolgen hat. Der geschuldete Mindestbetrag beträgt 12 Euro, soweit die Gemeinde nicht einen höheren Betrag vorsieht. 10. IMU-Erklärung: Mit D.L. 16/2012 wurde auch die Verpflichtung zu einer IMU-Erklärung eingeführt: Innerhalb von 90 Tagen ab Erwerb oder Änderung von dinglichen Rechten an steuerpflichtigen Liegenschaften ist demnach eine Meldung an die jeweilige Gemeinde zu richten. Vordruck und Abgabebestimmungen sollen mit einer eigenen Durchführungsverordnung erlassen werden. Für ab 1. Jänner 2012 erworbene Liegenschaften soll die erste Meldung innerhalb 30. September 2012 erfolgen
9 11. Sonstige Hinweise: Wie auch die vorherige ICI ist die IMU für Zwecke der Einkommensteuern und der Wertschöpfungssteuer IRAP nicht abzugsfähig. 12. Praktische Empfehlungen: Die Gemeinden überbieten sich in diesen Tagen förmlich darin, wer schneller ist, all seinen Steuerpflichtigen die ICI-Berechnungen nebst Vordruck F24 zuzustellen. In Ermangelung der definitiven Hebesätze und Absetzbeträge sind die Berechnungen einzig zu den Regelsätzen von 0,76% bzw. 0,4% vorgenommen worden; zum Teil werden auch nur leere Vordrucke zugestellt, weil eine Berechnung offensichtlich zu aufwendig ist. Auch bei der Berechnung der Absetzbeträge für die Hauptwohnung haben sich in der Eile des Gefechts nach ersten Erkenntnissen offensichtlich viele Fehler eingeschlichen. Trotzdem ist festzustellen, dass die Zahlung am 18. Juni 2012 nur eine Vorauszahlung ist; erst im Dezember mit der Saldozahlung wird man im Detail die Berechnungen aufgrund der definitiven gemeindespezifischen Hebesätze, Begünstigungen und Absetzbeträge vornehmen können. Falls jetzt also nicht völlig unrealistische Forderungen gestellt werden, kann unseres Erachtens zumindest bei Wohngebäuden die Zahlungsaufforderung der Gemeinde angenommen werden. Bei betrieblichen Gebäuden und Baugrundstücken, wo bereits mit der ersten Rate zum Teil horrende Beträge eingefordert werden, empfiehlt sich hingegen eine genaue Berechnung, und wir sind Ihnen dabei gerne behilflich. Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 9 -
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