Reglement Förderprogramm «MINT Schweiz»
|
|
- Moritz Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement Förderprogramm «MINT Schweiz» 1. Übergeordnete Ziele Antragsberechtigte Personen und Institutionen Finanzieller Rahmen Gesuchseinreichung Gesuchsbeurteilung Zeitplan Fristen Rechtliche Hinweise Pflichten der Projektleitung bewilligter Projekte Budget... 5 Leitungsgruppe MINT Schwarztorstrasse 9 CH-3007 Bern mint@akademien-schweiz.ch
2 1. Übergeordnete Ziele Mit der Vergabe von Fördermitteln soll dem Fachkräftemangel in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in der Schweiz entgegengewirkt werden. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz sind vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beauftragt, schweizerische Fördermassnahmen im MINT-Bereich zu konsolidieren und deren hohe Qualität zu garantieren. Fördermassnahmen leisten Beiträge zu nachfolgenden nationalen Anliegen: Ausbau der MINT-orientierten Aus- und Weiterbildung, Steigerung der Attraktivität von MINT-Ausbildungen und -Berufen, um mittel- und langfristig den Fachkräftemangel in der Schweiz im Bereich MINT zu reduzieren, Stärkung der MINT-Position der Schweiz im Kontext des europäischen Bildungs-, Forschungs- und Wirtschaftsraums, Erhöhung des Bewusstseins für die Bedeutung von MINT in wichtigen Lebensbereichen. Unterstützte Fördermassnahmen richten sich an folgende Gruppen: Kinder und Jugendliche vom Vorschulalter bis zur Sekundarstufe II (allgemeinbildende und berufsbildende Ausbildungsgänge) 1, Erwachsene, insbesondere jene mit Bezug zu Kindern, Jugendlichen und Bildungsinstitutionen, Entscheidungsträger, welche die Attraktivität von MINT-Berufen beeinflussen. 2. Antragsberechtigte Personen und Institutionen Das Förderprogramm richtet sich an Anbieter/innen von MINT-Ausbildungen und/oder Zusatzangeboten für die Aus- und Weiterbildung in der Schweiz mit ausgewiesenen Leistungen im MINT-Bereich. Dazu gehören auch Personen/Institutionen, die sich mit der Thematik «MINT Position der Schweiz» in Bildung, Forschung und/oder Wirtschaft befassen. Von den Antragstellenden werden eigene Mittelinvestitionen in angemessener Höhe verlangt. Die Eigenmittel müssen im Gesuch angegeben werden und können bezifferbare Eigenleistungen beinhalten. Es werden in erster Linie bestehende Organisationen und Projekte gefördert die Förderung einzelner origineller Neuprojekte ist nicht ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind: Institutionen, Einzelpersonen und Personengruppen in der Schweiz. 1 «Unterteilen lässt sich die Sekundarstufe II in allgemeinbildende und in berufsbildende Ausbildungsgänge. Zu den allgemeinbildenden Ausbildungsgängen gehören die gymnasialen Maturitätsschulen und die Fachmittelschulen. Sie sind nicht berufsqualifizierend und bereiten auf Ausbildungsgänge auf der Tertiärstufe vor. In der beruflichen Grundbildung erlernen die Jugendlichen einen Beruf. Sie wird mehrheitlich in Lehrbetrieben mit ergänzendem schulischem Unterricht absolviert. Sie kann auch in schulischen Vollzeitangeboten stattfinden.» Aus: educa.bildungssystem, URL: (Stand: ) Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement
3 Vom Förderprogramm ausgeschlossen sind: Neuanbieter ohne entsprechenden Leistungsausweis und Anbieter einmaliger Projekte, die nicht längerfristig in der Bildungslandschaft verankert werden können, Organe des Verbundes der Akademien der Wissenschaften Schweiz sowie der Einzelakademien, Projekte und Programme, die im Namen und/oder mit direkter Beteiligung der Einzelakademien durchgeführt werden. 3. Finanzieller Rahmen Für das Förderprogramm stehen, vorbehaltlich des definitiven Budgets des Bundes, 1.5 Mio Schweizer Franken zur Verfügung. Beantragt werden können 10 bis maximal 100 kchf für Projekte von ein- bis zwei Jahren Laufzeit. Das Förderprogramm ist eine einmalige Anschub- oder Zusatzfinanzierung. Der Nachweis von eigenen Mittelinvestitionen ist zwingend. Weitere Drittmittel, falls vorhanden, sind anzugeben. 4. Gesuchseinreichung Gesuche müssen mit dem offiziellen Formular wahlweise auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch bis zum 7. Juni 2014 eingereicht werden. Die Eingabe hat sowohl elektronisch wie auch in gedruckter Form auf dem Postweg zu erfolgen. Adresse für die elektronische Eingabe: Adresse für die Briefpost: Akademien der Wissenschaften Schweiz, «MINT Schweiz», Schwarztorstrasse 9, 3007 Bern Die anschliessende Korrespondenz mit den Projektverantwortlichen erfolgt auf Deutsch, Französisch oder Englisch (gemäss Wunsch der Gesuchstellenden). 5. Gesuchsbeurteilung Die Kriterien fokussieren auf die zu erzielende Wirkung (vgl. übergeordnete Ziele) und umfassen: Qualität des Projektes Originalität des Projektes bisher erbrachte Leistungen langfristige Verankerungsmöglichkeit/Hebelwirkung/Multiplizierbarkeit Durchführbarkeit im Rahmen des vorgeschlagenen Projekt- und Ressourcenmanagements Erreichung der Zielgruppen (zum Beispiel Breitenwirkung oder Begabtenförderung) Über die Gesuche befindet die Leitungsgruppe (LG) MINT der Akademien der Wissenschaften Schweiz unter Einbezug externer Gutachter/innen, sofern die Gesuche die formellen Voraussetzungen erfüllen und nicht von offensichtlich ungenügender Qualität sind. Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement
4 6. Zeitplan Fristen Öffentliche Ausschreibung: 7. April 2014 Einmalige Eingabefrist für Anträge: 7. Juni 2014 Begutachtung der Anträge: bis Oktober 2014 Mitteilung über Entscheid zur Mittelzusprache: bis 24. November 2014 Frühester Projektbeginn: 1. Januar 2015 Spätester Projektbeginn: 1. Januar 2016 (nur für Projektdauer vonmax. 12 Monaten) 7. Rechtliche Hinweise Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Entscheide der LG MINT sind «bewilligt» oder «nicht bewilligt» bzw. «bewilligt mit Auflagen». Gesuchsteller/innen werden schriftlich über den Entscheid informiert. Dieser Entscheid ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. Daten, die im Rahmen öffentlicher Projektfinanzierung erhoben werden sind öffentliches Gut und nicht Eigentum der projektleitenden Institution. Rechte bezüglich Sachmittel von bleibendem Wert: Die mit Beiträgen des Förderprogramms «MINT Schweiz» finanzierten Sachmittel gehören grundsätzlich den Projektleitenden beziehungsweise ihrem Arbeitgeber. Die LG MINT regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Informationspflicht über die Weiterverwendung der Sachmittel von bleibendem Wert nach Abschluss des Projektes. Gesuchsteller/innen sind verantwortlich für die Projektleitung; Mitgesuchsteller/innen müssen in der Lage sein, diese Verantwortlichkeit gegebenenfalls zu übernehmen. 8. Pflichten der Projektleitung bewilligter Projekte Projektleitende sind dazu verpflichtet in vorgegebenen Formularen inhaltlich und finanziell Bericht zu erstatten (Zwischen- und Schlussbericht). Zwischenberichte sind 12 Monate nach Projektbeginn fällig; Projektleitende werden schriftlich zur Berichterstattung aufgefordert. Bei Projektdauern von weniger als 15 Monaten entfällt der Zwischenbericht. Über die Mittelverwendung ist nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Hierzu empfiehlt sich die Einrichtung eines separaten Drittmittelkontos. Auf die Förderung durch das Förderprogramm «MINT Schweiz» ist bei der Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen. Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement
5 9. Budget Beantragt werden können Personal- und Sachmittel; diese müssen im Budget transparent ausgewiesen werden. Gesuchsteller/innen haben eine detaillierte Aufstellung über den geplanten Umfang eventueller Löhne und/oder Honorare zu erbringen. Gerechnet werden Bruttolohn zuzüglich Sozialabgaben des Arbeitgebers bzw. Honorare nach üblichen Ansätzen. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz können Lohn- und Honoraransätze kürzen, sofern sie über den üblichen Vergütungen liegen. Dies gilt namentlich bei Ansätzen, die den gesamtschweizerischen Durchschnitt vergleichbarer Löhne oder Honorierungen übersteigen. Overheadkosten für die Projektleitung sind nicht anrechenbar. Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement
Verordnung über die Weiterbildung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrHumanitäre Stiftung SRK
Humanitäre Stiftung SRK Richtlinien für die Vergabungen der Humanitären Stiftung SRK (Vergaberichtlinien) Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ist ein von der Eidgenossenschaft anerkannter, privater Verein,
MehrStudienplan - Grundlagen der Beratung von Berufsbildungsverantwortlichen:
Studienplan - Grundlagen der Beratung von Berufsbildungsverantwortlichen: Lehrbegleitung Zusatzausbildung mit Zertifikat CAS 1 Rechtliche Grundlagen 2 2 Studienziele 2 3 Zulassung 2 3.1 Zulassungsbedingungen
MehrFörderung von Stiftungsprofessuren zur Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz im Bereich Digitalisierung
Förderung von Stiftungsprofessuren zur Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz im Bereich Digitalisierung A u s s c h r e i b u n g 2015 Im Rahmen ihrer Stiftungsaufgabe schreibt die Carl-Zeiss-Stiftung
MehrThesen zur Nanotechnologie. Herausforderungen einer interdisziplinären Nanotechnologie und eines proaktiven Dialogs.
Thesen zur Nanotechnologie Herausforderungen einer interdisziplinären Nanotechnologie und eines proaktiven Dialogs. Folgendes Expertengremium hat das Thesenpapier ausgearbeitet: Prof. Dr. Ueli Aebi, Universität
MehrAusschreibung Innovation in der Lehre WS 2017/18 SoSe Universität zu Köln. Förderung aus zentralen Qualitätsverbesserungsmitteln.
Ausschreibung Innovation in der Lehre WS 2017/18 SoSe 2019 Förderung aus zentralen Qualitätsverbesserungsmitteln September 2016 Universität zu Köln Herausgeber: Adresse: Kontakt: Druck: UNIVERSITÄT ZU
MehrVerordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz
MehrGemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.
Promotionsverordnung Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Zeugnis Jedem Schüler und jeder Schülerin wird am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.
MehrBewilligungsbedingungen
HEIDEHOF STIFTUNG GmbH Bewilligungsbedingungen 1. Bewilligungsgrundsätze 1.1. Der Bewilligungsbescheid begründet erst dann einen Anspruch des Bewilligungsempfängers, wenn die Bewilligungsbedingungen durch
MehrBerufsbildung für Erwachsene
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Markt und Integration Berufsbildung für Erwachsene Initiativen und Rolle des SECO / der ALV Veranstaltungsreihe
MehrBegabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt. RdErl. des MK vom
Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 18.10.2004-24-83 011 Bezug: RdErl. des MK vom 10. 4. 2002 (SVBl. LSA S. 168) 1. Allgemeine Hinweise In den Kreisarbeitsgemeinschaften
MehrRichtlinie für Projekt- und Betriebsbeiträge aus dem Lotteriefonds für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe
Richtlinie für Projekt- und Betriebsbeiträge aus dem Lotteriefonds für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe (vom 4. August 06). Allgemeine Bestimmungen. Grundsatz
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrGesamtkosten Beantragte Mittel Dauer Beginn dd/mm/yy Ende dd/mm/yy
Projektantrag Wir bitten Sie, das Antragsformular vollständig auszufüllen. Sollten einzelne Fragen nicht auf Ihr Projekt anwendbar sein, bitten wir um eine projektangepasste Antwort. Senden Sie das Formular
MehrUnterstützungs- und Beratungsangebot zur Erarbeitung eines kantonalen Tabakpräventionsprogramms
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Tabakpräventionsfonds Unterstützungs- und Beratungsangebot zur Erarbeitung eines kantonalen Tabakpräventionsprogramms 1/5 VORWORT
MehrNationale Kontaktstelle (NKS)
Amt für Volkswirtschaft (AVW) Nationale Kontaktstelle (NKS) Anfang Nationale Kontaktstelle (NKS) des Fürstentums Liechtenstein Unsere Postadresse: Nationale Kontaktstelle Liechtenstein (NKS) Amt für Volkswirtschaft
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.
MehrReglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ
Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Schweizerischer Verband für die Berufsbildung in Tierpflege SVBT, Tribschenstrasse 7, Postfach 3065, 6002 Luzern, Telefon
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrAktuelle bildungspolitische Herausforderungen. M. Dell Ambrogio, Staatssekretär
Aktuelle bildungspolitische Herausforderungen M. Dell Ambrogio, Staatssekretär Übersicht Aufgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Bekämpfung Fachkräftemangel Weiterbildungsgesetz
MehrREGULATIV ÜBER DIE ZUSPRACHE VON STIPENDIEN UND BEITRÄGEN AN JUNGE GESELL- SCHAFTSANGEHÖRIGE ( Stipendienregulativ )
REGULATIV ÜBER DIE ZUSPRACHE VON STIPENDIEN UND BEITRÄGEN AN JUNGE GESELL- SCHAFTSANGEHÖRIGE ( Stipendienregulativ ) Erlassen durch das Vorgesetztenbott am 17. Oktober 2007 mit Geltung ab 01. November
MehrBildungsprogramm 2016
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Kommunikation Bildungsprogramm 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Ziele 1.2 Umsetzung
Mehrvom 22. Februar 2013 (Stand 1. Februar 2013)
Nr. 54o Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Februar 0 (Stand. Februar 0) Der Universitätsrat
Mehrs Jubiläumsstiftung der Sparkasse Darmstadt
s Jubiläumsstiftung der Sparkasse Darmstadt Die Jubiläumsstiftung der Sparkasse Darmstadt Die Jubiläumsstiftung der Sparkasse Darmstadt wurde 1983 anlässlich des 175-jährigen Jubiläums der Sparkasse gegründet.
MehrRichtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn
Richtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 26. November 2008 Der Synodalrat beschliesst: Art. 1 Grundlage: Art. 72 der Kirchenordnung
MehrOnline-Kennung: Akronym: Antrags-Art: FKZ: Kennwort:
Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) An das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zur Fördermaßnahme: Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
Mehrvom 18. Januar 2008 * (Stand 1. Februar 2008) II. Rechnungswesen, Planung und Budgetierung, interne Kontrolle
Nr. 8c Finanzreglement der Luzerner Psychiatrie vom 8. Januar 008 * (Stand. Februar 008) Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf 6 Absatz g des Spitalgesetzes vom. September 006, beschliesst:
MehrSDK, Schweizerische Konferenz der Direktoren gewerblich-industrieller Berufsschulen Wülflingerstr. 17, 8400 Winterthur
Programm: LEONARDO DA VINCI Projekt: EURO - BAC II Laufzeit: 01. Januar 2000 30. Juni 2001 Antrag: Beitrag an die Kosten des Projektes Antragsteller: SDK, Schweizerische Konferenz der Direktoren gewerblich-industrieller
MehrREGLEMENT ZUR AUS- UND WEITERBILDUNG IN SEELSORGE UND PASTORALPSYCHOLOGIE CPT AUSGABE 2014
REGLEMENT ZUR AUS- UND WEITERBILDUNG IN SEELSORGE UND PASTORALPSYCHOLOGIE CPT AUSGABE 2014 Inhalt 1. Zweck des Reglements 2. Auftrag und Rahmen 3. Verein CPT 3.1 Beauftragung 3.2 Ausbildungsrat 3.3 Gruppe
MehrAusschreibung: Lokales Spendenprogramm Wir für hier 2016
Dow Olefinverbund GmbH Postfach 1163 06217 Merseburg Schkopau, den 29.03.2016 Ausschreibung: Lokales Spendenprogramm Wir für hier 2016 Ein Bestandteil unseres Engagements in der Region ist das lokale Spendenprogramm
MehrDeutschsprachige Studiengänge (DSG) in MOE/GUS ab Leitfaden zur Antragstellung
Deutschsprachige Studiengänge (DSG) in MOE/GUS ab 2017 Portalanmeldung Leitfaden zur Antragstellung Zunächst müssen Sie sich im DAAD Portal https://portal.daad.de anmelden. Falls Sie sich noch nicht im
MehrRichtlinien für Projekteinreicher
v Richtlinien für Projekteinreicher Im Folgenden ist der Gesundheitsförderungsfonds als Fördergeber und der Projekteinreicher als Fördernehmer bezeichnet. 1. Allgemeines (1) Die Grundlage von Förderungen
MehrINTEGRATION JUGEND SPORT
INTEGRATION JUGEND SPORT STATUTEN Art. 1. Name, Sitz und Dauer der Stiftung 1. Bezeichnung Unter der Bezeichnung "Stiftung Sport-Up" wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen
MehrMINT-Bildung in Hamburg
Zahlen, Daten und Fakten MINT-Bildung in Hamburg Vergleichsstudien wie die PISA-Studie, die Vergleichsarbeiten VERA oder die KESS- Untersuchungen zeigen, dass Hamburg Nachholbedarf im MINT-Bereich hat.
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
MehrAusschreibung. Programm Nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit. vom 16. Mai 2012. Inhalt. 1. Allgemeine Situationsbeschreibung...2
Ausschreibung Programm Nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit vom 16. Mai 2012 Inhalt 1. Allgemeine Situationsbeschreibung.....2 2. Ziele und Gegenstand des Programms 2.1 Ziele des Programms..3 2.2 Gegenstand
MehrVerordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 861.1 vom 9. Dezember 2002 (Stand am 1. Februar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4.
MehrEinleitung Allgemeine Theorienachweise Spezielle Theorienachweise Berufserfahrung... 4 Antrag... 5
Deutsche Psychologen Akademie Fortbildungsordnung Qualifizierung in Notfallpsychologie Herausgegeben von der Fachgruppe Notfallpsychologie in der Sektion Klinische Psychologie des BDP Inhalt Einleitung...
MehrFörderrichtlinien der Johannes-Ziegler-Stiftung
Förderrichtlinien der Johannes-Ziegler-Stiftung Die Förderrichtlinien sind für Fördernehmer unbedingt einzuhalten! Hierbei wird von Seiten der Stiftung erwartet, dass Termine und Vereinbarungen selbstständig
MehrWEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS
WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,
MehrFörderung von Stiftungsprofessuren an Universitäten
Förderung von Stiftungsprofessuren an Universitäten A U S S C H R E I B U N G W S 2 0 1 4 / 2 0 1 5 Im Rahmen ihrer Stiftungsaufgabe schreibt die Carl-Zeiss-Stiftung die Förderung von Stiftungsprofessuren
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrKonzept Lehren und Lernen Medienbildung (L+L-MB)
Konzept Lehren und Lernen Medienbildung (L+L-MB) Förderung der Medienkompetenz der Lernenden, der Eltern und der Lehrpersonen Überarbeitete Version Juli 2014 Ausgangslage Medien ändern sich in unserer
MehrReglement «Betreuungsgutscheine für Kitas»
Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas» vom 8. März 0 Die Einwohnergemeinde Baar erlässt, gestützt auf 9 Abs. Ziff. und 69 Abs. Ziff. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
MehrRichtlinien über die Vereinsförderung
Gestützt auf 84 des Gemeindegesetzes und Art. 6 des Reglements über die Vereinsförderung erlässt der Gemeinderat Richtlinien über die Vereinsförderung I. Einmalige Beiträge Art. 1 Gesuch Ein schriftliches
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrDeutschland-Hamburg: Werbe- und Marketingdienstleistungen 2016/S 029-047074. Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen
1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:47074-2016:text:de:html Deutschland-Hamburg: Werbe- und Marketingdienstleistungen 2016/S 029-047074 Auftragsbekanntmachung
MehrOnline-Kennung: Akronym: Antrags-Art: FKZ: Kennwort:
Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) An das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zur Fördermaßnahme: Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
MehrReglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)
640. Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) Vom 5. Mai 007 (Stand. August 007) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen 57 - Stand 1. Juli 2009 1 Inhalt 1. Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um Steuerbefreiung
Mehrgestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
MehrAusführungsbestimmungen zum Reglement über den Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege HF sowie MTT-Berufe HF
Ausführungsbestimmungen zum Reglement über den Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege HF sowie MTT-Berufe HF Der Vorstand der OdA G des Kantons Zürich erlässt gestützt auf Art.
MehrTEP Teilzeitberufsausbildung Einstieg begleiten Perspektiven öffnen Rückblick auf vier Jahre TEP-Monitoring ( ) Julia Mahler 22.
TEP Teilzeitberufsausbildung Einstieg begleiten Perspektiven öffnen Rückblick auf vier Jahre TEP-Monitoring (2009 2012) Julia Mahler 22. August 2013 Rückblick auf vier Jahre TEP-Monitoring Übersicht 1.
MehrInnenstadtfonds Karlsruhe 2016
Innenstadtfonds Karlsruhe 2016 1. Was ist der Innenstadtfonds? Der Innenstadtfonds fördert die aktive Mitwirkung der Unternehmen sowie der Akteurinnen und Akteure vor Ort an der Attraktivitätssteigerung
MehrKontakt: Projekt Lehrplan 21, Projektleitung, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon ,
Kanton Zürich Bildungsdirektion Pädagogisches, Lehrplan 21 Kontakt: Projekt Lehrplan 21, Projektleitung, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 99, lehrplan21@vsa.zh.ch 11. April 2016 1/6 Vernehmlassung
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 12. 8. 2004-42.1H-12230 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
MehrGesundheitsförderung der AOK Hessen in Kindergärten, Schulen und anderen Einrichtungen
Gesundheitsförderung der AOK Hessen in Kindergärten, Schulen und anderen Einrichtungen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen unterstützt Einrichtungen, die sich gemäß 20 SGB V in der Gesundheitsförderung
MehrWie viele OGS-Plätze an Grundschulen im Bereich der Bezirksregierung Detmold stehen nicht zur Verfügung, obwohl ein Bedarf der Eltern besteht?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5866 14.05.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2213 vom 14. April 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat und Yvonne Gebauer FDP
MehrBetreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet
5.3.4.3 Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel - Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Bereichen - Verantwortliche Ausarbeitung
Mehrvom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)
Nr. 54l Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 7. Dezember
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 17.03.2010
MehrEEC Z e r t i f i z i e r u n g von Instituten und Lehrgängen
EUROPEAN ECONOMIC CHAMBER OF TRADE, COMMERCE AND INDUSTRY European Economic Interest Grouping EEC Z e r t i f i z i e r u n g von Instituten und Lehrgängen Ein Zertifikat ist motivations- und leistungsfördernd!
MehrÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Soziale, wirtschaftliche und fachliche Anforderungen Dieses Formular ist zwingend der Ausschreibung beizulegen! Zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen, wirtschaftlichen
MehrReglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau
Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4
MehrLotteriefonds Merkblatt Gesuchseingabe und Gesuchsunterlagen
Kanton Zürich Finanzdirektion Lotteriefonds Merkblatt Gesuchseingabe und Gesuchsunterlagen Generalsekretariat Stand 11/2015 Referenz-Nr. 2014-0596 Vorbemerkung Das vorliegende Merkblatt ist in folgende
MehrSSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO
SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
MehrForderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen
Mehr26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung
Kanton Zürich Bildungsdirektion Antrag an den Bildungsrat vom 25. Oktober 2016 26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung 1. Ausgangslage
MehrExzellenzinitiative. 3. Förderlinie Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung. Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Exzellenzinitiative 3. Förderlinie Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung Häufig gestellte Fragen (FAQs) Stand: 12.9.2006 Frage Antwort 1. Fragen zu den Förderbedingungen:
MehrWie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de
MehrReglement über die Gewährung von Beiträgen für Doktoratsprogramme
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach 8, CH-00 Bern www.crus.ch Sennweg, Postfach 607, CH-0 Bern Fassung:..007 Reglement über die Gewährung von Beiträgen für Doktoratsprogramme (ProDoc). November 007 Gestützt
MehrWissenschaft interaktiv der Publikumspreis des Stifterverbandes
Wissenschaft interaktiv der Publikumspreis des Stifterverbandes Hintergrund Zum zweiten Mal schreiben Wissenschaft im Dialog und der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft für 2009 gemeinsam einen
MehrSTIFTUNG SCHWEIZERISCHER PRIVATSCHULEN FONDATION DES ÉCOLES PRIVÉES SUISSES
STIFTUNG SCHWEIZERISCHER PRIVATSCHULEN FONDATION DES ÉCOLES PRIVÉES SUISSES Auszug aus den Richtlinien der Stiftung Schweizerischer Privatschulen: - Es kann nur der jährlich anfallende Ertrag der Stiftung
MehrRotary International
Fachkräftemangel Josef Widmer Stellvertretender Direktor Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Fachseminar FHS St.Gallen, 22.11.2014 Rotary International DISTRIKT 2000 Ablauf Der Fachkräftemangel
MehrWegleitung Zusatzausbildung Berufspädagogik. Studiengang Sekundarstufe II
Wegleitung Zusatzausbildung Berufspädagogik Studiengang Sekundarstufe II Institut Sekundarstufe I und II Basel, Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Zulassungsbedingungen und Teilnahmeverpflichtungen...
MehrBrückenangebote im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Brückenangebote im Kanton Appenzell Ausserrhoden Ziel Die Brückenangebote des Kantons Appenzell Ausserrhoden verbinden Schule und Berufswelt respektive weiterführende schulische Angebote. Sie helfen Jugendlichen,
MehrMarkensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke)
Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke) 1 Trägerschaft Der Verein, der zur Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald als Markeninhaber
MehrSubventionsansuchen an die Landeshauptstadt Graz Kultur
amt Hinweis: Bitte füllen Sie alle Felder korrekt aus. Die mit einem gekennzeichneten Felder sind verpflichtend auszufüllen. Für alle Datumseingaben gilt das Format TT.MM.JJJJ. Sie können das Formular
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.
MehrFördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01.
Fördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01. März 2011 1. Vorbemerkung Die Reformation ist ein zentrales Ereignis
MehrVerordnung über die Unterstützung der Absatzförderung
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für sprodukte (liche Absatzförderungsverordnung) 916.010 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrFinanzierung von Projekten und Einzelmaßnahmen der Jugendarbeit. Projektabwicklung zu achten?
Finanzierung von Projekten und Einzelmaßnahmen der Jugendarbeit Informationsveranstaltung Lokaler Aktionsplan (LAP) Neunkirchen Worauf ist bei der Antragstellung und Projektabwicklung zu achten? Uta Hemmerich-Bukowski/
MehrKorrespondenzregeln. Korrespondenz mit Dritten und im Konzern
Korrespondenzregeln Korrespondenz mit Dritten und im Konzern 1. Zweck Mit den nachfolgenden Richtlinien sind die bestehenden Weisungen über formelle Aspekte der Korrespondenz und anderer Kommunikationen
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
MehrRichtlinien Projektförderung Basel-Stadt 2016
«Integration Basel» Fachstelle Diversität und Integration Richtlinien Projektförderung Basel-Stadt 2016 Inhalt I. Zielsetzung der Projektförderung 1 II. Zielgruppen 1 III. Förderbereiche 2 1. Allgemeine
MehrRichtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie I. Grundsätze Wer im Kanton Thurgau den Beruf einer selbständig tätigen Psychotherapeutin oder eines
MehrDenkwerk: Schüler, Lehrer und Geisteswissenschaftler vernetzen sich Bewerbung
Denkwerk: Schüler, Lehrer und Geisteswissenschaftler vernetzen sich Bewerbung Robert Bosch Stiftung GmbH Heidehofstraße 31 70184 Stuttgart Seite 1 Federführender Antragsteller Kooperationspartner 1 Bitte
MehrOrdnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006
Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
MehrElternabend Quarta. Elternabend Quarta. Herzlich willkommen! Hanspeter Rohr, Rektor 25. / 27. Oktober 2016
Elternabend Quarta Herzlich willkommen! Hanspeter Rohr, Rektor 25. / 27. Oktober 2016 Inhalt Wahlmöglichkeiten Probesemester / Promotionsbestimmungen Absenzen / Dispensationen Finanzen Vorgehen bei Problemen
MehrRichtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security
Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security Der Inhalt Aufnahmekriterien für die UG-Video Security wurde durch die Technische Arbeitskommission Video Security (TAK-Video Security)
MehrVerordnung über die Weiterbildung
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBF weiterbildung@sbfi.admin.ch Bern, 9. September 05 Verordnung über die Weiterbildung Sehr geehrte Damen und Herren Gerne nimmt Travail.Suisse,
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013
Mehr1. Abschnitt: Ziele. 2. Abschnitt: Instrumente. vom 25. November 2015
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes vom 25. November 2015 Das Eidgenössische
MehrMINT - Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik: Leitfaden zur Selbstüberprüfung und Sicherung der Qualität von MINT- Initiativen
MINT - Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik: Leitfaden zur Selbstüberprüfung und Sicherung der Qualität von MINT- Initiativen 1. Allgemeine Angaben (1.1*) Kontaktdaten: Unendliche Welten
MehrAntrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt An das Jobcenter Eingang: Aktenzeichen: (Dieses Feld wird vom Jobcenter ausgefüllt) Allgemeine Kontaktdaten
MehrGesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
Mehr