Folien zum SGB II. von Harald Thomé Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht

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1 Folien zum SGB II unter Einbeziehung der aktuellen gesetzlichen Änderungen und Rechtsprechung von Harald Thomé Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht Stand: 10. Aug. 2009

2 Die Neuformierung der Leistungssysteme / Änderungen ab 2005 bis 2004: altes SGB III altes BSHG GSiG seit 2003 Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe / Hilfe in besonderen Grundsicherung (Hilfe zum Lebenslagen (im Alter und bei Lebensunterhalt) Erwerbsminderung) AsylbLG ab 2005: Arbeitslosengeld (ALG I) Personen * Kurzarbeit: 1,4 Mio. im Bezug 1.7 Mio. Anträge auf KUG *** davon ca. 1,8 Mio. Kinder unter 15 Jahren SGB III ALG II SGB II Sozialgeld ALG II Sozialgeld ================ Personen * für Erwerbsfähige (und deren Angehörige) Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) Wohnkostenzuschuss nach 22 Abs. 7 SGB II Zusätzliche Leistungen für die Schule nach 24a SGB II für nicht Erwerbsfähige Wohngeld (WoGG) Kinderzuschlag ( 6a BKGG) Das sind die neuen Verschiebebahnhöfe, um insbesondere Kinder aus den Statistiken zu holen. * Stand: 05/2009, BA-Monatsbericht ** Stand: 12/2007, *** Die Welt Sozialhilfe & Grundsicherung (SGB XII) (3. Kapitel) Sozialhilfe (4. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( Kapitel) Hilfen zur Eingliederung Pflege Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten andere Lebenslagen Krankheit Behinderung SGB XII 2 Asylbewerberleistungsgesetz Pers. 4.Kap. ** Pers. **

3 SGB II - Ansprüche Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend decken kann ( 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gen ( 9 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB II) Es gibt verschiedene Anspruchsvoraussetzungen und Zielrichtungen: 1. wenn der Antragsteller und die Mitglieder seiner BG kein oder kein ausreichendes Einkommen haben ( 9 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB II, i.v. m. 11, 30 SGB II), 2. wenn durch tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten (Betriebskostennachforderungen oder Auffüllen der Heizungsvorräte) im Monat der Fälligkeit ein höherer Bedarf als der laufende Bedarf besteht, sind auch diese Kosten als Bedarf zu berücksichtigen ( 22 Abs. 1 S.1 SGB II), 3. wenn der Antragsteller nicht genügend Einkommen hat, um Erstausstattungsbedarfe für Hausrat, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft und Geburt und Gelder für mehrtägige Klassenfahrten zu beschaffen ( 23 Abs. 3 S. 4 SGB II), dabei kann das Einkommen berücksichtigt werden, was in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats in dem entschieden wird, erzielt wird ( 23 Abs. 3 S.4 SGB II), 4. wenn durch Mietschulden oder vergleichbare Notlagen (Energierückstände, Darlehenskosten bei Eigentum** ) ein Wohnraumverlust droht, kann für Bezieher laufender Leistungen ( 22 Abs. 5 SGB II) und für erwerbsfähige Personen mit höherem Einkommen solche Schulden übernommen werden ( 21 S. 2 SGB XII i. V. m. 34 SGB XII) und 5. wenn durch Übernahme von Arbeitsförderungs- und Eingliederungsleistungen Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wieder hergestellt werden kann ( 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SHGB II i.v. m. 3 Abs. 1 S. 1 SGB II), kann ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen bestehen (BSG vom , mehr dazu unter: HartzIV_Kritik.aspx ) ** unter Vorbehalt, z.b. abweichend SG Detmold Urteil v S 8 AS 37/05 3

4 Antragsverfahren Beginn + Wirksamkeit des Antrages //// Teil 1 Anspruchsvoraussetzungen im SGB II/SGB XII Im SGB II gilt der Antragsgrundsatz,, der Anspruch beginnt ab der ersten formlosen Antragstellung ( 9 SGB X i.v.m. 37 Abs. 1 SGB II). Im SGB XII gilt der Kenntnisgrundsatz,, der Anspruch beginnt ab Kenntnis der Notlage ( 18 Abs. 1 SGB II) Der Antrag ist an keine Form gebunden ( 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen gegehrt werden. Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen (allg. Beratungspflicht 14 SGB I, besondere 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und den Antrag ggf. entsprechend auszulegen ( 2 Abs. 2 SGB I). Ein Antrag soll beim zuständigen Leistungsträger (ARGE/Jobcenter) gestellt werden ( 16 Abs. 1 S. 1 SGB I), er kann aber auch bei jedem anderen Leistungsträgern (Sozi, Krankenkasse, Versorgungsamt.) und Gemeinden (Gemeindebüro, Rathaus) ( 16 Abs. 1 S. 2 SGB I) gestellt werden. Er kann sogar bei Behörden (Polizei ) gestellt werden ( 20 Abs. 3 SGB X i.v. m. 16 Abs. 1 S. 2 SGB I). Der Antrag gilt ab Eingang bei der Behörde als wirksam gestellt ( 16 Abs. 2 SGB I), der unzuständige Leistungsträger / Behörde hat den Antrag unverzüglich weiterzuleiten. Der Leistungsträger ist zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, sie darf sie nicht deshalb verweigern, weil sie den Antrag für unzulässig oder unbegründet hält ( 20 Abs. 3 SGB X). 4

5 Antragsverfahren Beginn + Wirksamkeit des Antrages //// Teil 2 Ferner gilt: Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,, umfassend und zügig ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I) die zur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsformulare ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I) und ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationshürden sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB I) Die Leistungsträger sind verpflichtet, mit gemeinnützigen, freien Einrichtungen oder sonstigen Organisationen darauf hinzuwirken, dass sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen wirksam ergänzen ( 17 Abs. 3 S. 1 SGB I). Zu solchen Organisationen gehören neben Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften auch Organisationen von Betroffenen. Zur wirksamen Ergänzung gehört die behördliche Toleranz von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen wie Ämterbegleitung durch einen Beistand dieser Organisationen. 5

6 Antragsverfahren Kostenfreiheit /// / Teil 3 Kostenfreiheit Anlässlich der Beantragung von Sozialleistungen Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung einer Sozialleistung nötig werden sind kostenfrei ( 64 Abs. 2 SGB X). Welche Beweismittel erforderlich sind bestimmt die Behörde ( 21 Abs. 1 SGB X). Der Antragsteller oder Leistungsbezieher ist verpflichtet Beweisurkunden vorzulegen ( 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Daraus ergibt sich, dass die Behörde aufgrund der generellen Kostenfreiheit in der Vorleistungs- oder Erstattungspflicht ist. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten besteht die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Behörde ( 61 SGB I) sowie zur ärztlichen und psychologischen Untersuchung ( 62 SGB I). Dahingehende Aufwendungen können auf Antrag ersetzt werden ( 65a Abs. 1 SGB I). Diese können auch nachträglich ersetzt werden ( 65a Abs. 2 SGB I). Kosten die Anlässlich einer Meldeaufforderung ( 59 SGB II) entstehen, sind auch unterhalb des Bagatellbetrages von 6 EUR von der ARGE zu tragen, da auch geringste Beträge ge fürr einen ALG II Bezieher erheblich sind (BSG vom B 14/7b AS 50/06 R) 6

7 Antragsverfahren /// / Teil 4 Kostenfreiheit Aus der generellen Kostenfreiheitsregel, flankiert durch die BSG-Entscheidung ergibt sich, dass im SGB II (analog auch im SGB XII) auch Kleinbetr eträge von den Behörden in jedem Fall vorzuleisten oder zu erstatten sind. Die Kostenerstattungspflicht leitet sich aus 64 Abs. 2 SGB X, 65a Abs. 1 SGB I oder 309 Abs. 4 SGB III ab. In beiden Fällen sind auch kleinere Beträge zu erstatten. Ein Kostenersatzanspruch besteht beispielsweise bei: Meldeterminen ( 59 SGB II i.v.m. 309 Abs. 4 SGB III) Aufforderung zum persönlichen Erscheinen ( 61 SGB I i.v.m. 65a SGB I). Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung ( 62 SGB I i.v.m. 65a SGB I). Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( 56 SGB II i.v.m. 64 Abs. 2 SGB X) [Anspruch dürfte hier auf 10 Quartalsgebühr, sowie Fahrtkosten bestehen]. nachträglicher Notwendigkeit eines ärztliches Attestes, z.b. zur Abwehr einer Kostensenkungsaufforderung oder Beantragung von Krankenkost ( 65a Abs. 2 SGB I). Anspruch auf: 10 Quartalsgebühr, Attestkosten, sowie Fahrtkosten (ÖPNV oder PKW). der Auflage, 3 x wöchentlich Möbellager besuchen zu müssen ( 64 Abs. 2 SGB X) Aufforderung einen Sammelkontoauszug der letzten Monate zu beschaffen ( 64 Abs. 2 SGB X) Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten für EU-Ausländer anlässlich der Erbringung von Sozialleistungen ( 64 Abs. 2 SGB X) i.v.m. Art. 81 der Verordnung (EWG) Nr. 1048/71(Europäisches Recht) **** *** s. HEGA 10/ _Inanspruchnahme_von_Dolmetscher.pdf 7

8 Fälligkeit Antragsverfahren der Leistung + monatlich im Voraus + vorläufige Bewilligung /// TeilT 7 Systematik der FälligkeitF von ALG II Auf Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch ( 38 SGB I) Ansprüche entstehen, wenn die Kraft eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (u.a. Antrag, Hilfebedürftig, Arbeitsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, EAO ) ( 40 Abs. 1 SGB I) Ansprüche werden mit ihrem Entstehen fällig ( 41 SGB I) SGB II - Leistungen sind monatlich im Voraus zu erbringen ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). D.h.: spätestens am 1. des Bedarfsmonats (SG Köln S 25 (22) AS 78/05) bei einem Erstantrag sind Leistungen dann auf Vorschuss nach 42 Abs. 1 SGB I zu erbringen. Wenn zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist, können Leistungen auch vorläufig bewilligt werden ( 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.v.m. 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). diese vorläufige Bewilligung hat den Nachteil, dass kein Vertrauensschutz nach 45 Abs. 2 SGB X bei Rückforderungen vorliegt; bei Vorschuss bestünde Vertrauensschutz. 8

9 Antragsverfahren Vorschüsse sse + vorläufige Leistungen bei Zuständigkeitsstreit /// TeilT 8 Vorschüsse sse und vorläufige Leistungen: Vorschüsse: sse: Wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit notwendig ist, kann der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen Vorschüsse zahlen ( 42 Abs. 1 S.1 SGB I). Der Leistungsträger hat auf Antrag Vorschüsse spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags zu zahlen ( 42 Abs. 1 S. 2 SGB I). Das bedeutet: bei akuter Bedürftigkeit sofort mit der Antragstellung/Fälligkeit. Vorläufige Leistungen: Wenn ein Anspruch auf Geldleistungen besteht und strittig ist, welcher Leistungsträger zuständig ist (Jobcenter/Sozi), kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen erbringen ( 43 Abs. 1 S. 1 SGB I). (Hier reicht der reine Verweis auf einen anderen Leistungsträger) Der zuerst angegangene Leistungsträger hat vorläufige Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte diese beantragt und zwar spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags ( 43 Abs. 1 S. 2 SGB I). Das bedeutet: bei akuter Bedürftigkeit sofort Tipp: Wenn die Behörde trotz wiederholter Aufforderung oder Einschaltung des Vorgesetzten nicht tätig wird, wird empfohlen, akute Ansprüche auf dem Wege der Eilklage beim Sozialgericht zu realisieren. 9

10 Das Leistungssystem "Grundsicherung fürf r Arbeitssuchende Anspruch auf ALG II Leistungen haben Personen: ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der Altersgrenze für Rente ( 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II) die erwerbsfähig sind, mind. 3 Std. täglich arbeiten können (medizinische Erwerbsfähigkeit - die Arbeitsmarktlage ist irrelevant) ( 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2 SGB II) die bedürftig sind, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Einkommen und Vermögen sicherstellen können ( 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, 9 Abs. 1 SGB II) die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben ( 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.v.m. 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) und die werktäglich, postalisch, persönlich Erreichbar im Sinne der EAO sind ( 7 Abs. 4a SGB II) Sozialgeld erhalten: Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind ( 28 Abs. 1 SGB II). Das sind: unter 15-jährige Kinder, insofern sie hilfebedürftig ( 7 Abs. 3 Nr. 4, 28 Abs.1 SGB II) sind sowie vorübergehend (und nicht dauerhaft), erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mind. eine erwerbsfähige Person die grundsätzliche Zugehörigkeit zum SGB II auslöst. Dabei ist unerheblich ob diese Person noch minderjährig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Ausbildung oder Schule nicht zur Verfügung steht. Ist keine Person Arbeitsfähig ist ein Sozialhilfe/Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII zu prüfen. 10

11 Keinen Anspruch auf ALG II haben: Ausländer die keine Arbeitserlaubnis haben oder im Grunde nach bekommen könnten ( 8 Abs. 2 SGB II) EU - Ausländer wenn sie sich ihr Aufenthalt aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt ( 7 Abs. 1 S. 2 SGB II), insofern dem nicht EU-Recht entgegensteht (Europäisches Fürsorgeabkommen, begründet über Rechtssprechung) Personen die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Festgestellt durch ärztliche Prognose oder durch Zeitablauf ( 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1SGB II). Dies gilt nicht, wenn die Person unter den üblichen Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes min. 15 Std. die Woche arbeitet ( 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II) bei Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ( 7 Abs. 4 S. 2 SGB II) Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist ( 7 Abs. 5 SGB II), insofern kein besonderer Härtefall vorliegt ( 7 Abs. 5 S. 2 SGB II) oder die Vorraussetzungen des 7 Abs. 6 SGB II vorliegen. Der Leistungsausschluss bezieht sich nicht auf Mehrbedarfe ( 21 SGB II), Eingliederungsleistungen ( 16 SGB II) und abweichende Bedarfe (nach 23 SGB II). Personen die sich ohne Zustimmung des Persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortnahen Bereiches aufhalten ( 7 Abs. 4a SGB II). 11

12 Regelleistungen und Mehrbedarfe im SGB II (ab ) Regelleistungen (RL) 359,- für Alleinstehende, Alleinerziehende oder Partner minderjährig (Eckregelsatz) 100 % 20 Abs. 2 SGB II 323,- für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 90 % 20 Abs. 3 SGB II 215,- für Kinder von 0 5 Jahren 60 % 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II 251,- für Kinder von 6 13 Jahren * 70 % 74 SGB II 287,- für Jährige im Haushalt der Eltern, sonstige erwerbsfähige Angehörige in BG und für ohne Zustimmung ausgezogene U 25 er 80 % 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / 20 Abs. 2a SGB II *** Mehrbedarfe (MB) 61,- MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche ** 17 % 21 Abs. 2 SGB II 129,- MB für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren ** 43,- oder MB für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 % max. 60 % ** 61,- MB für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G ** 126,- MB für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 33 SGB IX erhalten ** 36 % 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II 12 % 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 17 % 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 35 % 21 Abs. 4 SGB II 35,- bis 72,- MB für kostenaufwendige Ernährung ** Abs. 5 SGB II * Diese Regelleistung ist bis Ende 2011 befristet ** Alle Mehrbedarfe entsprechend der maßgeblichen Regelleistung *** Zahlen hier ausgehende von der 100 % Regelleistung (Eckregelsatz) 12

13 Bedürftigkeitspr rftigkeitsprüfung: fung: Abgrenzung Einkommen und Vermögen Einkommen im Sinne des 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäß äßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG vom B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; BSG vom B 4 AS 29/07 R, Rn. 18). Die neuere Rechtsprechung des BSG macht konsequent alles, was im Leistungsbezug zufließt zu Einkommen. Welches nach den Vorgaben des höchstrichterlich abgesegneten»behördlichen Vermögensraubes«( 2 Abs. 4 S. 3 ALG II -Vo) aufzuteilen und anzurechnen ist. Nicht als Einkommen anzurechnen ist im Bedarfszeitraum zur Auszahlung gebrachtes Vermögen (Sparguthaben, Lebensversicherung; Verkäufe aus geschütztem Hausrat ). Solche Zahlungen die aus einer Vermögensumschichtung zum Verkehrswert erfolgen, sind zum Vermögensbestand zu rechnen, weil sie den Vermögensbestand nicht verändern (BSG v B 4 AS 57/07 R; LSG BaWü v L 7 AS 5695/06 und v L 13 AS 4522/07). Eine Überschussbeteiligung ist auch dem Vermögen zuzurechnen (SG Düsseldorf v S 7 (44) AS 195/06 - im Gegensatz zum BSG). Nicht verbrauchtes laufendes Einkommen, wird durch Monatswechsel zu Vermögen [insofern sie nicht aus einmaligen Einnahmen stammt und im Rahmen des»behördlichen Vermögensraubes«( 2 Abs. 4 S. 3 ALG II -Vo) angerechnet wird]. 13

14 Einkommen: Verfügbarkeit und Anrechnungszeitpunkt Verfügbarkeit Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld und Geldeswert ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II) Das bedeutet: nur tatsächlich geflossene Gelder sind»einnahmen«und dürfen als Einkommen berücksichtigt werden.. Ansprüche auf Gelder, die aber (noch) nicht zur Auszahlung gebracht wurden, dürfen nicht angerechnet werden. Dieses Regel baut auf das Bedarfsdeckungsprinzip des 9 Abs. 1 S. 1 SGB II auf, nachdem derjenige Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend decken kann. Es ist daher immer zu prüfen, ob die in Bescheiden ausgewiesenen Gelder Tip überhaupt und in der Höhe zufließen. Werden nicht bereite Mittel angerechnet ist das rechtswidrig und die ARGE/JC hat unverzüglich die fehlenden Gelder nachzuzahlen. Anrechnungszeitpunkt Im ALG II gilt das»monatsprinzip«. Das bedeutet, Einkünfte sind ausschließlich im Monat des Zuflusses anzurechnen. Dabei ist es unerheblich für welchen Monat sie gezahlt werden. Das bedeutet: laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ( 2 Abs. 2 S. 2 ALG II Vo) und einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ( 2 Abs. 4 S. 1 ALG II Vo). 14

15 Einkommen: Anrechnung von Einkommen bei Arbeitsaufnahme Hilfebedürftigkeit bei Arbeitsaufnahme ALG II monatlich im voraus ALG II Leistungen sind monatlich im voraus zu erbringen ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Bedeutet: die Arbeitsaufnahme ist nicht leistungsausschließend, vielmehr nur die Gehaltszahlung des Arbeitgebers. Aber nur, wenn sie entsprechend des Monatsprinzip im gleichen Monat zufließt für den ALG II gezahlt wird ( 2 Abs. 2 S. 2 ALG II Vo). Zahlung im Monat der Arbeitsaufnahme u. Leistungszeitraum Zahlt der Arbeitgeber im Leistungszeitraum das Gehalt, ist nach Prüfung der Sonderregel des 23 Abs. 4 SGB II, behördlicherseits der Bescheid aufzuheben und das überzahlte Geld zurückzufordern. Bezahlen muss ein überzahlter nicht Leistungsbezieher erst ab höheren Einkommen als Pfändungsfreigrenze ( 54 SGB I). Zahlung im Monat nach der Arbeitsaufnahme Erfolgt die Zahlung des Arbeitgebers im Monat nach der Arbeitsaufnahme, dann hat es keine Überzahlung gegeben (aufgrund des Monatsprinzips), folglich darf die Behörde auch keine Gelder zurückfordern. Abweichende Regel Abweichende Regel Aufgrund der monatlich im»voraus zu zahlen Regel«und der Aufhebungsvorschrift des 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X (Aufhebung von VA s in Bewilligungsabschnitten) ist der 23 Abs. 4 SGB II als abweichende Regel zum 48 SGB X auszulegen. Das meint, dass der eröffnete Ermessenspielraum auch auf ob überhaupt von der darlehensfinanzierten Bedarfsdeckung Gebrauch gemacht wird bezieht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz 23, Rz 481, 14. Erg.Lfg). Das bedeutet im Ergebnis: im Einzelfall kann trotz Gehaltszahlung auf eine Aufhebung und Rückforderung verzichtet werden; dabei ist die Dauer des Leistungsbezuges, weitere Forderungen des Amtes, die Höhe des Einkommens zu berücksichtigen. 15

16 Einkommen: Anrechnung von Einkommen bei Arbeitsaufnahme Arbeitsaufnahme am 1. des Monats Monatswechsel Monat der Arbeitsaufnahme Monat nach der Arbeitsaufnahme SGB II - Leistungen müssen im voraus erbracht werden ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II), d.h. auch bei Arbeitsaufnahme. Wird das Gehalt am Ende des Bedarfsmonats gezahlt, ist es als Einkommen anzurechnen. Rechtsfolge: Aufhebung ( 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X) und Rückforderung ( 50 SGB X) ggf. Prüfung ob Härte vorliegt und keine Rückforderung vor zunehmen ist ( 23 Abs.4 SGB II) Wird das Gehalt im Folgemonat gezahlt ist eine rückwirkende Anrechnung nicht zulässig. Eine Anrechnung ist nur im jeweiligen Zuflussmonat zulässig. Tipp Diplomatische Beziehungen zur Lohnbuchhaltung pflegen! 16

17 Einkommen: Anrechnung von Einkommen bei Arbeitsaufgabe Fall 1: Gehaltszahlung am Monatsende Wird das Gehalt zum Monatsende gezahlt, besteht ab 1. des Folgemonats ein Anspruch auf ALG II, wenn zuvor ein Antrag gestellt wurde. Fall 2: Gehaltszahlung im Folgemonat, Antrag vor Zufluss Ist der Antrag vor dem Geldzufluss erfolgt, ist das Gehalt entsprechend des Monatsprinzips für den gesamten Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Fall 3: Gehaltszahlung im Folgemonat, Antrag nach Zufluss Wird der Antrag am Tag nach dem dem Geldzufluss gestellt, ist das Gehalt dem Vermögen zuzurechnen und es besteht ein tagesanteiliger ALG II Anspruch für den verbleibenden Teil des Monats. Tipp Daher genau den Sachverhalt prüfen und möglichstm die Antragstellung präzise planen! 17

18 Privilegiertes Einkommen Nach 11 Abs. 1 und 3 SGB II und 1 ALG II-Vo sind neben den Leistungen nach dem SGB II folgende Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen: Nicht anzurechnen sind: Leistungen nach diesem Buch, also SGB II Leistungen, deren nachträgliche Zahlung durch Rechtsmittel oder sonstige Bescheidkorrekturen erfolgte ( 11 Abs. 1 SGB II). Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, s. auch DA ff). nicht zweckidentische Einnahmen ( 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II) (das sind z.b. Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Anteile von Tagesmutterendgelten, 20 % von BAföG und BAB ( 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-Vo, s. auch BSG vom B 14 AS 61/07 R, s. auch FH ), Fahrtkosten- oder Kinderbetreuungsersatz, Mehraufwandsentschädigung beim Ein-Euro-Job, steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit (nach 3 Nr. 26 EStG, z.b. Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer..), Abwrackprämie (SG Magdeburg v S 16 AS 907/09 ER). Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (oder vergleichbarer wohltätiger Organisationen) ( 11 Abs. 3 Nr. 1 b) SGB II + 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-Vo) dürfen nicht angerechnet werden, insofern Leistungen nach diesem Buch daneben nicht mehr gerechtfertigt wären ( 11 Abs. 3 Nr TS SGB II). Nicht gerechtfertigt wären SGB II Leistungen, wenn es sich Einnahmen von mehr als 179,50 EUR /mtl. (1/2 des Eckregelsatzes) handelt (DA ). Entschädigungen für nicht Vermögensschäden ( 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). anrechnungsfreie Beträge des Elterngeld ( 11 Abs. 3a SGB II) und Pflegegeld nach dem SGB IIX ( 11 Abs. 4 SGB II) 18

19 Nicht anzurechnen sind: Gelder die aufgrund sonstiger rechtlichen Regelungen nicht anzurechnen sind z.b. Kinderbonus, Blindengeld, Stiftung Mutter Kind (in DA ist eine gute Übersicht) einmalige oder in größeren Zeitabständen anfallende Einnahmen mit einem Wert von nicht mehr als 50 / jährlichj Privilegiertes Einkommen hrlich ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG II-V0). Zuwendungen Dritter, die einen anderen Zweck dienen als SGB II Leistungen ( 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V0). Zweckidentische Zuwendungen der Wohlfahrtspflege ( 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V0). Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V0). bei Soldaten Auslandsverwendungszuschlag, Leistungszuschlag und Überbrückungsbeihilfe ( 1 Abs. 1 Nr ALG II-V0). Eigenheimzulage soweit diese Nachweislich zur Finanzierung einer geschützten Immobilie verwendet wird ( 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V0). Kindergeld wird nun auch für minderjährige Kinder nicht mehr als Elterneinkommen angerechnet, soweit diese außerhalb des Haushalts leben und das Geld weitergeleitet wird ( 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO). Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bei unter 15 Jährigen ein Betrag von 100 EUR /mtl. ( 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-VO). Bei Ausbildungsförderungsleistungen ggf. höhere Kosten als die 100 EUR Grundfreibetrag [nach 11 Abs. 2 S. 2 SGB II] ( 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-VO). 19

20 Nicht anzurechnen sind: bereitgestellte Verpflegung außerhalb von Arbeitsverhältnissen (Krankenhaus, Kur, Reha, Kindergarten, Schule und Eltern ) nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden darf ( 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II Vo gilt ab 2009 und rückwirkendr fürf r 2008!!) Verpflegung im Rahmen von Arbeitsleistungen wird nun täglich mit 1% der maßgeblichen Regelleistung angesetzt, damit mtl. max. 30% statt bislang 35%. Bei Teilverpflegung entfällt (analog der steuerlichen Regelung) auf Frühstück 20%, auf Mittag- und Abendessen je 40% ( 2 Abs. 5 ALG II-Vo). Geldgeschenke anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste, sowie anlässlich Jugendweihe sind bis zur Höhe von EUR anrechnungsfrei ( 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-VO). Taschengeld aus Jugendfreiwilligendiensten bis zu 60 Euro mtl. ( 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG II-VO). Ebenfalls nicht anzurechnen sind: Privilegiertes Einkommen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR Nr. 1; BSG SozR Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (LSG NRW vom L 7 AS 62/08, Eicher/Spellbrink 11 Rz 29). Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe dürfen im SGB II nicht angerechnet werden, da der Zweck darin besteht, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen (SG Düsseldorf v Az.: S 35 AS 12/07). 20

21 Einkommen und Anrechnungszeitpunkt Anzurechnen sind nur»bereite Mittel«Das bedeutet: nur tatsächlich geflossene Gelder sind»einnahmen«im Sinne von 11 Abs. 1 S. 1 SGB II und dürfend als Einkommen berücksichtigt werden. Nur bereite Mittel Gelder, auf die ein Anspruch besteht, die aber noch nicht geflossen sind, dürfen nicht angerechnet werden, so z.b. noch nicht zur Auszahlung gebrachtes Kindergeld, Elterngeld, UVG, Unterhalt, Lohn, Lohnersatzleistungen ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II) Zurechnung laufender Einnahmen: Laufende (nicht wechselnde) Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ( 2 Abs. 2 S. 1 ALG II-V; BSG v B 11b AS 17/06 B). Laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe sind in dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, anzurechnen, wenn für den Monat schon Leistungen erbracht wurden ( 2 Abs. 4 S. 1 ALG II-Vo n.f.) Bei wechselnden Einkünften kann ein Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden ( 2 Abs. 3 ALG II-V). Zurechnung einmaliger Einnahmen Einmalige Einnahmen sind ab dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ( 2 Abs. 4 S. 1 ALG II-Vo). Sie sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen, soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist ( 2 Abs. 4 S. 3 ALG II -V). 21

22 Anrechnung und Aufteilung einmaliger Einkünfte nfte»andere angezeigte Regelung«Die»andere angezeigte Regelung«muss im Einzelfall vorliegen, das könnenk unab- weisbare Bedarfe ( 23 Abs. 1 SGB II) oder SWL- Eingliederungsleistungen ( 16 Abs. 2 S. 2 SGB II i.v.m. 10 Abs. 2 SGB III) sein oder sonstige Bedarfe zur Vermeidung, Verkürzung und Reduzierung von Hilfebedürftigkeit (i.s. v. 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB II) sein. Das könnenk im Einzelnen sein: * dringend benötigter Hausrat ( 23 Abs. 1 SGB II) * eine Brille, medizinischer Bedarf (Schuhe, Zuzahlung HörgerH rgerät, Zahnbehandlung ( 23 Abs. 1 SGB II) * Reparatur oder Anschaffung eines Kfz, Mofas, Fahrrads ( 16 Abs. 2 S. 2 SGB II) * Tilgung von Schulden oder überzogenem Konto (isv 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB II)»angemessener Zeitraum «Es gibt hier bisher keine einheitlichen Regeln, mal ist das nur ein Monat, mal bis Ende des Bewilligungsabschnittes, sechs Monate, zwölf Monate und sogar länger. l Die BA-Hinweise sagen aus: grundsätzlich so kurz wie möglichm glich und so, dass KV-Schutz noch besteht. Auch bei erheblichen Beträgen soll die Anrechnung nicht zwölf Monate überschreiten. Der nicht verbrauchte Anteil, wärew dann Vermögen (alles DA 11.62). Zulässig erscheint aus meiner Sicht: eine Anrechnung als Einkommen bis Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnittes. Der dann nicht verbrauchte Teil ist dann dem geschütztem oder leistungsausschließenden Vermögen zuzurechnen. Das auf die Monate aufgeteilte Einkommen ist dann jeden Monat um die Abzugsbeträge zu bereinigen. (so auch Udo Geiger in: Leitfaden ALG II, 4. Aufl.. S. 281) 22

23 Härteklausel bei der Anrechnung einmaliger Einkünfte nfte»härteklausel«nach BA-Dienstanweisungen Die BA vertritt in ihren Dienstanweisungen (FA 11.16) die Auffassung, dass es neben den anderen angezeigten Regelungen auch noch eine Härteklausel gibt, nach der bei Vorliegen besonderer Härte einmalige Einkünfte nicht anzurechnen seien. Eine besondere Härte liegt nach BA-Ansicht z.b. vor, wenn: eine Sozialleistung für einen Zeitraum ohne SGB II Leistungsanspruch wegen Säumnis des Leistungsträgers erst während der Bedarfszeit nachgezahlt wird, der Sinn und Zweck der Leistung einer Berücksichtigung als Einkommen entgegen steht (z.b. Insolvenzgeld für Zeiten, in denen kein Anspruch auf ALG I bestand), eine andere Sozialleistung zunächst vorläufig festgesetzt wurde und eine Differenznachzahlung erst während der Bedarfszeit erfolgt, Eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-Klageverfahren erst während der Bedarfszeit erfolgt. Insgesamt eine sehr großzügige, im Sinne einer weiten Auslegung sozialer Rechte, aber sachgerechte Auslegung. 23

24 Verordneter behördlicher Vermögensraub Anrechnung von einmaligen Einkünften über den Zuflussmonat hinaus ist nicht von der Ermächtigung der ALG II-V gedeckt Mit der Aufteilung des einmaligen Einkommens auf einen angemessenen Zeitraum ( 2 Abs. 3 S. 3 ALG II -V) wird Vermögen zu Einkommen umgewandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass nicht verbrauchtes zugeflossenes Einkommen im Monat nach dem Zufluss zu Vermögen wird (BVerwG vom C 35/97 E). In der Begründung zum SGB II wurde klargestellt, dass die Einkommensanrechnung im wesentlichen der der Einkommensanrechnung aus dem BSHG entspricht (BT-Dr 15/1516, 53), durch die Regelung in der ALG II-Vo wird hier gravierend davon abgewichen. Die Regelung der Umwandlung von Vermögen zu Einkommen (im Monat nach dem Zufluss) ist nicht ermächtigungskonform. 13 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt ausschließlich dazu, welche Einnahmen nicht anzurechnen sind und wie Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Eine Rechtsgrundlage zur Umdeutung von Vermögen zu Einkommen und zur Aufteilung und somit zum behördlichen Vermögensraub gibt es nicht. Daher ist eine Anrechnung von einmaligen Einkünften nften über den Zuflussmonat hinaus meiner Auffassung nach rechtswidrig, Widerspruch und Klage dagegen müssten erfolgreich sein. 24

25 Grundsätzliches zur Einkommensbereinigung Teil 1 Vom Einkommen sind abzusetzen: I. Aus jeder Art von Einkommen Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30 vom Einkommen jeder volljährigen Person in der Bedarfsgemeinschaft ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II - V). Erzielen mehrere Personen Einkommen, ist die Versicherungspauschale mehrfach abzusetzen. Die Pauschale ist ohne jeden Nachweis einer Versicherung in Abzug zu bringen (BSG v B 14 AS 56/07) Die Versicherungspauschale ist auch vom Einkommen Minderjähriger abzusetzen, wenn sie aufgrund von ausreichendem Einkommen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II V i.v.m 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) (so auch LSG BB v L25 AS 946/06) gesetzl. vorgeschriebene Versicherungen (KFZ, Mofa, Motorrad) ( 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) [unabhängig davon, ob sie für Erwerbstätigkeit benötigt werden] Beiträge zur Vorsorge für den Fall von Krankheit und Pflege für nicht pflichtversicherte Personen ( 11 Abs. 2 Nr. 3 a) SGB II) Beiträge zur Altersvorsorge für von der Rentenversicherungspflicht Befreite ( 11 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB II) Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge, soweit sie nicht den Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG nicht überschreiten ( 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende notwendige Kosten ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). [Hier gibt es eine enge und weite Auslegung]. enge Auslegung: Kinderbetreuungskosten, doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel (FH 11.75) * Definition in 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II 25

26 Grundsätzliches zur Einkommensbereinigung Teil 2 mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende notwendige Kosten ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). weitere Auslegung: damit sind auch Kosten gemeint, die mit zukünftiger Einkommenserzielung in Verbindung stehen: Gewerkschafts- oder Sozialverbandsbeiträge, Bewerbungskosten, doppelte Haushaltsführung, Bewerbungskosten, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Unfallkosten, Werkzeuge (FH 11.75) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (titulierte Verpflichtungen beim Jugendamt, durch Gericht, notarielle Unterhaltsvereinbarungen ) in Höhe des festgelegten Betrages ( 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II). Titulierte Unterhaltsansprüche können auch vom Einkommen des Partners abgesetzt werden, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht (LSG Berlin-Brandenburg v L 32 AS 3/09B ER) II. von Erwerbseinkommen ist abzuziehen: Bei Erwerbseinkommen unter 400 brutto eine Pauschale [Grundfreibetrag] von 100 unter Abgeltung jeglicher vor- und nach genannter Abzugsbeträge ( 11 Abs. 2 S. 2 SGB II) Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 EUR ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a.) ALG II V) soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II V). bei Benutzung eines Kfz, Fahrtkosten von 0,20 je Entfernungskilometer direkte Strecke zwischen Wohnort/Arbeitsstätte ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b.) ALG II V) [Die BA geht von 19 Tagen /Monat aus, wenn mehr muss entsprechend erhöht oder wenn weniger gesenkt werden] soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II V). [Hier wären Kfz-Steuern, Tüv, notwendige Reparaturen (i.v.m. 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) vorstellbar]. Ist allerdings der ÖPNV zumutbar nutzbar und günstiger, sollen nur die ÖPNV-Kosten absetzbar sein ( 6 Abs. 2 ALG II V) 26

27 Regelleistungskürzung bei stationärem Aufenthalt in der Rechtslage ab Änderung durch neue ALG II VO: Kürzung der Regelleistung bei bereit gestellter Verpflegung außerhalb von Arbeitsverhältnissen ist nicht mehr zulässig Die neue ALG II VO bestimmt, dass bereitgestellte Verpflegung außerhalb von Arbeitsverhältnissen (Krankenhaus, Kur, Rehe, Kindergarten, Schule und Eltern ) nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden darf ( 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II Vo [i.d.f. vom ]). Sie bestimmt ferner, dass diese Regelung rückwirkend zum in Kraft tritt (Artikel 2, 2. S. ALG II-Vo [i.d.f. vom ]). Dieses wiederum bedeutet, dass Leistungskürzungen im Jahr 2008 rückwirkend für rechtswidrig erklärt werden und das Personen, bei denen Kürzungen vorgenommen wurden oder überzahlte Beträge eingefordert wurden, Anspruch auf Korrektur haben. Diese Rückabwickelung müsste nach 44 Abs. 1 SGB X von Amtswegen erfolgen, ein Widerspruch ist nicht nötig aber gewiss eine Aufforderung. Rechtslage bis : Rechtslage bis : Eine Leistungskürzung war auch in der Rechtslage bis nicht zulässig. Das hat das BSG (vom B 14 AS 22/07 ER) entschieden. Zu Unrecht gekürzte oder zurückgeforderte Gelder müssen rückwirkend bis Anfang 2005 bei einem Überprüfungsantrag nach 44 SGB X nachgezahlt werden. Ein Ausschluss nach 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 330 Abs. 1 SGB III ist unzulässig, da es sich nicht um eine verfassungswidrige Norm handelt, sondern um eine Dienstanweisungslage. 27

28 Einfache ALG II Berechnung Sachverhalt: alleinstehende Person mit Minijob mit Einkommen in Höhe von 400 netto/brutto. 1. Schritt: Ermittlung des Bedarfs 359,00 Regelleistung, alleinstehende Person + 323,00 Miete + Heizung Es ist in folgenden Schritten zu verfahren: 1. Ermittlung des Bedarfes 2. Einkommensbereinigung 3. Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen = 682,00 ALG II - Bedarf 2. Schritt: Einkommensbereinigung 3. Schritt: Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen 400,00 Erwerbseinkommen 682,00 ALG II - Bedarf - 100,00 Grundfreibetrag - 240,00 anrechenbares Einkommen - 60,00 20 % Erwerbstätigenfreibetrag von 300 = 240,00 anrechenbares Einkommen = 442,00 zu zahlende ALG II-Leistung (besteht ein ALG II - Anspruch ist der Leistungsbezieher pflichtversichert [ 5 Abs. 2a SGB V]) 28

29 Freibetragsregelungen Teil I Eckpunkte der Regelungen: 11 Abs. 2 S. 2 SGB II führt einen Grundfreibetrag von 100 ein, bis zu dem Erwerbseinkommen unberücksichtigt bleibt. Dieser Grundfreibetrag ersetzt die Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 Nr. 3 5 (z.b. Werbungskosten von 15,33, Versicherungspauschale, Beiträge für Riester-Rente, Fahrtkosten ) Bei Einkommen über 400 brutto können höhere Absetzbeträge geltend gemacht werden (hier gelten die Regelungen von 11 Abs. 2 Nr. 3 5 und 6 ALG II-Vo) Erwerbstätigenfreibeträge Nach der neuen Regelung des 30 SGB II können Erwerbstätige vom monatlichen Brutto Einkommen einen weiteren Betrag absetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 800,- Euro beträgt, auf 20 % des Brutto Einkommens ( 30 S. 2 Nr. 1 SGB II), für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 % des Brutto Einkommens ( 30 S. 2 Nr. 2 SGB II). Hat der ALG II Leistungsberechtigte mindestens ein minderjähriges Kind oder lebt mit einem minderjährigen Kind in seiner Bedarfsgemeinschaft, steigt die absolute Obergrenze des von 1.200,- auf 1.500,- Euro brutto ( 30 S. 3 SGB II). 29

30 Freibetragsregelungen Teil II Freibetrag 1. Stufe Erwerbseinkommen 100 bis 800 Freibetrag der Stufe 20 % Höchstbetrag 140 Freibetrag 2. Stufe Erwerbseinkommen 800 bis % 40 Freibetrag 3. Stufe Erwerbseinkommen 1200 bis 1500 (bei mindestens einem minderjährigen Kind) 10 % Summe: Bezugspunkt zur Berechnung der Erwerbstätigenfreibeträge ist das monatliche Brutto Einkommen. Bitte dringend beachten: der Erwerbstätigenfreibetrag in der 1. Stufe ( 30 S. 2 Nr. 1 SGB II) berechnet sich aus dem Einkommen, welches 100 übersteigt. Daher sind von 800 Bruttoeinkommen max. 700 max. Erwerbstätigenfreibetrag zu berechnen. 30

31 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 1 Fallbeispiel: Klaus und Rita sind verheiratet, leben mit zwei Kindern. Verena (12 J.) stammt aus erster Ehe, Michael (6 J.) ist ein gemeinsames Kind. Klaus ist Objektschützer im Thüringer Landtag und erhält dort einschließlich Überstunden in der Regel 920 brutto und 731,20 731,20 netto. Rita arbeitetet als Halbtagskraft beim Textildiscounter KIK und erhält dort 420 brutto und 282,00 netto. Der Vater von Verena zahlt für sie monatlich 250 Unterhalt. Klaus muss mit dem Kfz zur Arbeit fahren, Arbeitstätte und Wohnort haben einfache Strecke 20 km. Seine Kfz-Versicherung beträgt 37 /mtl. Er ist Gewerkschaftsmitglied und zahlt 12,40 Beiträge. Rita benötigt für ihre Arbeit ein Ticket für den ÖPNV in Höhe von 45 /mtl.. Sie zahlen für ihre Wohnung 502 Miete incl. Betriebskosten und 80 Heizkosten. 31

32 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 2 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 250,- Unterhalt von Papa. Wohnen: Miete + Heizung 582 Um das»anrechenbare«einkommen zu ermitteln, müssen jetzt verschiedene Rechenschritte durchgeführt werden: 1. Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 30 SGB II) 2. Bereinigung des Einkommens um Absetzbeträge ( 11 Abs. 2 SGB II i.v. m. 6 ALG II VO) 3. Aus diesen Schritten ergibt sich dann das anzurechnende Einkommen. 1. Rechenschritt bei Klaus Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 30 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) 140,00 Freibetrag (20 % von 700 ) Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe ( ) + 12,00 Freibetrag (10 % von 120 ) Erwerbstätigenfreibetrag 3. Stufe ( ) = 152,00 Summe Erwerbstätigenfreibetrag 1. Rechenschritt bei Rita Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 30 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) 64,00 Freibetrag (20 % von 320 ) Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe ( ) Erwerbstätigenfreibetrag 3. Stufe ( ) = 64,00 Summe Erwerbstätigenfreibetrag 32

33 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 3 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 250,- Unterhalt von Papa. Wohnen: Miete + Heizung ,40 2. Rechenschritt bei Klaus Ermittlung Absetzbeträge / Werbungskosten: 30, , , ,00 Versicherungspauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo) Werbungskostenpauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a) ALG II-Vo) Kfz-Versicherung ( 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) Gewerkschaftsbeitrag ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) Fahrtkosten ** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-Vo) = 170,73 Summe Absetzbeträge ** Berechung Fahrtkosten 20 Entfernungs-km x 0,20 ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-Vo) x 19 Tage = 76,00 *** Feste Kosten, bleiben immer gleich 2. Rechenschritt bei Rita Ermittlung Absetzbeträge / Werbungskosten: 30, , ,00 Versicherungspauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo) Werbungskostenpauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a) ALG II-Vo) Fahrtkosten ** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-Vo)) = 90,33 Summe Absetzbeträge Bei Einkünften > 400 brutto sind die tatsächlichen, mind. aber 100 Absetzbeträge/Werbungskosten in Abzug zu bringen. = 100,- Absetzbetrag 33

34 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 4 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 250,- Unterhalt von Papa. Wohnen: Miete + Heizung 582 Jetzt werden die Rechenschritte zusammengeführt und es wird das»anrechenbare«einkommen ermittelt: 3. Rechenschritt bei Klaus Bereinigung des Netto-Einkommen um Erwerbstätigenfreibetrag & Absetzbeträge 731,20 Netto-Einkommen - 152,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 170,73 Summe Absetzbeträge = 408,47 anrechenbares Einkommen 3. Rechenschritt bei Rita Bereinigung des Netto-Einkommen um Erwerbstätigenfreibetrag & Absetzbeträge 282,00 Netto-Einkommen - 64,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 100,00 Summe Absetzbeträge = 78,00 anrechenbares Einkommen 34

35 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 5 Zu Beachten: Bei Bedarfsgemeinschaften (mit Kindern bis 25 Jahren) ist immer vor der Berechnung des gesamten Bedarfes zu prüfen, ob diese mit eigenem Einkommen nicht ihren Lebensunterhalt(santeil) decken können. Das wird in der Regel immer dann möglich sein, wenn das Kind über Unterhalt /Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen aus Renten, Erwerbseinkommen oder Wohngeld verfügt. Rechtsgrundlage: Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die zum Haushalt gehörenden unverheirateten, unter 25-Jährigen, hilfebedürftigen Kinder ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Kindergeld wird im SGB II dem Kinde zugerechnet, insofern es dieses zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt ( 11 Abs. 1 S. 3 SGB II). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der nicht benötigte Teil zu Einkommen des Kindergeldberechtigten wird. Im Ergebnis bedeutet dies: Haben nun Kinder genügend eigenes Einkommen um ihren Bedarf zu decken, dann sind sie nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft = selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft und müssen den Überschuss nicht zur Finanzierung der Eltern und Geschwister einsetzen. Vom Einkommen der Kinder ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 in Abzug zu bringen ( auch vom Einkommen Minderjähriger, insofern die nicht mit Volljährigen in einer BG leben 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo nach Rechtslage bis ab danach neue Rechtslage, s. 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo i.d. F. der zweiten Vo zur Änderung der ALG II-Vo) und wenn nicht anderweitig schon genutzt, dann auch noch vom Einkommen der Eltern (BSG v B 7b AS 18/06 R und v B 14 AS 55/07 R). 35

36 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 250,- Unterhalt von Papa. Wohnen: Miete + Heizung 582 Vertikalberechnung ALG II Gesamtbedarf Klaus Rita Michael Verena Erklärung 1. Schritt: Berechnung des Bedarfs 2. Schritt: Einkommensbereinigung 717,97 408,47 3. Schritt: Endrechnung + 22,50 140,50 Regelleistungen, Mehrbedarfe, KdU 1078,00 323,00 323,00 216,00 216,00 Regelleistung 582,00 145,50 145,50 145,50 145,50 Unterkunftskosten & Heizung 1660,00 468,50 468,50 361,50 361,50 Gesamt Bedarf Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag + Absetzbeträge 731,20 282,00 Netto - Erwerbseinkommen 164,00 164,00 Kindergeld 164,00 250,00 00,00 Unterhalt - 152,00-64,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 170,73-100,00 Summe Absetzbeträge nicht benötigtes Kindergeld anrechenbares Einkommen Bedarf abzüglich anrechenbares Einkommen 1298,50 468,50 468,50 361,50 00,00 Bedarf - 717,97-408,47-140,50-164,00 00,00 anrechenbares Einkommen = 580,53 60,03 328,00 197,50 00,00 Summe zu zahlende ALG II Leistung Zwischenrechnung ==================== Einkommensbereinigung Verena 164,- Kindergeld + 250,- Unterhalt ,- Summe - 30,- VS Pauschale *** ,- anrechenbares EK - 361,50 Bedarf ,50 nicht benötigtes Kindergeld *** Absetzbarkeit der VS- Pauschale gilt wegen Rechtslagenänderung nur bis zum ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II i. d. ab gültigen Fassung) 36

37 Exkurs Einkommensanrechnung mit Kurzarbeitergeld Teil 1 Einkommensanrechnung mit Kurzarbeitergeld Fallbeispiel: Ein Arbeiter erhält 2000 brutto (bei Steuerklasse 1, ohne Kinder 1309 netto). Aufgrund der Wirtschaftskrise und Kurzarbeit reduziert der Arbeitgeber die Arbeit auf 30 %. Sein Gehalt beträgt nun 474 netto (569 brutto). Für das weggefallene Einkommen erhält er jetzt Kurzarbeitergeld (KuG) in Höhe von 60 % bzw. 67 % (ohne und mit Kinder) des bisherigen Einkommens. Somit erhält er ca. 503,41 (= 60 %) bzw. ca. 562,14 (= 67 %) Kurzarbeitsgeld. Bisheriges Nettogehalt: 1309, Einkommen mit 60 % KuG: 474,00 Lohn + 503,41 KuG ,41 Einkommen = 331,86 weniger im Monat Bisheriges Nettogehalt: 1309, Einkommen mit 67 % KuG: 474,00 Lohn + 562,14 KuG ,14 Einkünfte = 272,86 weniger im Monat Mit dieser Einkommenssenkung werden reihenweise zuvor nicht schlecht verdienende Kurzarbeiter in erhebliche finanzielle Bedrängnis kommen. Kredite werden platzen und es werden andere Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Das werden wenn überhaupt nur Wohngeld und ALG II sein können. KUG Rechner im Internet: Schaffung/A062-Beschaeftigungsverhaeltnisse/Allgemein/Kurzarbeitergeld.html 37

38 Exkurs Einkommensanrechnung mit Kurzarbeitergeld Teil 2 Einkommensanrechnung mit Kurzarbeitergeld Kurzarbeitsgeld ist kein Erwerbseinkommen, sondern eine Lohnsersatzleistung, daher ist der Erwerbstätigenfreibetrag ( 30 SGB II) nur aus dem Erwerbseinkommen von 474 netto / 569 brutto zu errechnen, nicht aus Erwerbseinkommen und KuG. KuG gilt sozialrechtlich wie sonstiges Einkommen. Rechenschritte im einzelnen: 1. Erwerbstätigenfreibetrag tigenfreibetrag (aus 569 brutto) 93 aus 1. Stufe Erwerbstätigenfreibetrag 3. Endrechnung Einkommensbereinigung Erwerbseinkommen KuG Summe Einkommen 2. Einkommensbereinigung 474 Netto-Einkommen - 93 Erwerbstätigenfreibetrag Grundfreibetrag anrechenbares Erwerbseinkommen KuG ist sonstiges Einkommen ist und nicht bei der Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages zu berücksichtigen Ansonsten haben Kurzarbeiter nur Anspruch auf ALG II, wenn sie ihr Vermögen bis auf die Schongrenzen des 12 Abs. 2 SGB II aufgebraucht haben. 38

39 geschütztes Vermögen im SGB II Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150, mind. aber [für nicht bestimmte Zwecke vorgesehen] Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von [für nicht bestimmte Zwecke vorgesehen] für jeden Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) für jedes minderjährige Kind ( 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) Das BSG schließt eine Übertragbarkeit der Freibeträge der Kinder auf die Eltern aus (BSG v B 4 AS 39/08 R) * geförderte Altersvorsorge entsprechend der Höchstbeträge nach 10a EStG [Altersvorsorge nach Riester Modell] Freibetrag für Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss in Höhe von Lebensalter x 250 Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 [ist relevant im Kontext 23 Abs. 1 SGB II] wichtige Sonderregelung Grundfreibetrag für vor dem geborene Leistungsempfänger in Höhe von Lebensalter x 520 ( 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) für jeden Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ( 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner ( 65 Abs. 5 SGB II) * Verschiedene Gerichte plädieren für eine Übertragbarkeit der Vermögensfreibeträge innerhalb einer BG. So SG Aurich v S 15 AS 107/05, SG Aachen vom S 11 AS 124/07, LSG BaWü v L 7 AS 2875/05 ER-B, LSG-BaWü v L 12 AS 5863/07 und wird auch von Argen geteilt und praktiziert so LSG N-B vom L 7 AS 143/07). 39

40 Vermögen Teil I Als Vermögen sind nicht einzusetzen: angemessener Hausrat ( 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) ein angemessenes Kfz für jeden Erwerbsf r jeden Erwerbsfähigen in der BG ( 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) im Wert von bis zum (BSG v B 14/7b AS 66/06 ER) vom Inhaber als fürf r die Altersvorsorge bestimmtes bezeichnetes angemessenes Vermögen, bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ( 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) (Mecke in Eicher/Spellbrink, 12 Rz 68, geht von bis zu aus; die FH s gehen von keiner Obergrenze aus) selbstgenutztes Eigentum ( 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Eigentum gilt ohne weitere Prüfung bis 80 bzw. 90 qm (Wohnung/Haus) fürf ein und zwei Personen als angemessen. FürF r jede weitere Person erhöht ht sich die Angemessenheit um 20 qm. Sind Kinder aus elterlicher Wohnung ausgezogen könnenk auch 120/130 qm angemessen sein ebda). Ist das Objekt größ ößer, im Verhältnis zu vergleichbaren 80/90 qm - Objekten im Umfeld/Landkreis nicht mehr Wert, gilt es auch als angemessen. Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhalt von Wohnbedürfnissen behin- derter oder pflegebedürftiger Personen ( 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) Diese müssenm nicht in der BG leben, Verwandheitsgrad von 16 Abs. 5 SGB X ist erforderlich. Sachen und Rechte dessen Verwertung offensichtlich Unwirtschaftlich tlich ist ( 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) Wobei nach derzeitiger Weisungslage von einem Wertverlust von mehr als 10 % unter dem Substanzwert ausgegangen wird (FH 12.37). besonderer Härte der Verwertung ( 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) z.b. bei besonderen Familien- und Erbstücken, Vermögensrückstellung für eine würdige Beerdigung und Grabpflege besonderer Härte, Vermögenseinsatz kurz vor der Pensionierung (FH 12.38) Vermögensgegenstände die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind ( 4 Abs. 1 der ALG II Vo) 40

41 Gemeinschaftstypen im SGB II Definition: Selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft zwischen Leistungsbezieher und dessen ehelichen oder eheähnlichen Partner sowie hilfebedürftigen leiblichen Kindern und Stiefkindern unter 25 Jahren in einem Haushalt Knackpunkte: -- eheähnliche Gemeinschaft -- Stiefkinderproblematik -- kein Familienvermögensfreibetrag -- nicht hilfebedürftige U 25 er / Kindergeldanrechnung Bedarfsgemeinschaft Haushaltsgemeinschaft Wohngemeinschaft Definition: widerlegbare Unterhaltsgemeinschaft mit Selbstbehaltsgrenze zwischen in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten Knackpunkte: -- Höhe der Selbstbehaltsgrenzen -- wie die Unterhaltsvermutung widerlegt werden kann Definition: alles, was keine Bedarfs- und keine Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine Wohngemeinschaft Knackpunkte: -- Anspruch Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 41

42 Gemeinschaften im ALG II»Bedarfsgemeinschaft«Teil 1 Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft ist, dass mindestens eine Person erwerbsfähig im Sinne von 7 SGB II sein muss. Zur Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 SGB II) gehören: der erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren ( 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), bzw. mit angehobener Altersrentengrenze ( 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.v. m. 7a SGB II) der eheähnliche oder eheliche Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ( 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II), die zum Haushalt gehörenden unverheirateten, unter 25-Jährigen, hilfebedürftigen Kinder ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), die zum Haushalt gehörenden Kinder des Partners [Stiefkind] ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.v. m. 9 Abs. 2 S. 2 SGB II) Bei Personen die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ( 9 Abs. 2 S. 1 SGB II). erwerbsfähiger Hilfeempfänger Bedarfsgemeinschaft unter 25-Jährige, leibliche und nicht leibliche, unverheiratete, hilfebedürftige Kinder im Haushalt eheähnlicher oder ehelicher Partner 42

43 Teil 2 Eheähnliche hnliche Gemeinschaft Nach 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben ( 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben ( 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder ( 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen ( 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II) Liegt einer der Tatbestände vor greift die gesetzliche Vermutung, dass die Partner den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zwingende Vorraussetzung ist zunächst, das das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft festgestellt wurde. Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne von 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II setzt voraus, dass die Personen eine gemeinsame Wohnung bewohnen und aus einem Topf wirtschaften (Eicher/Spellbrink 2. Aufl. 7 Rz 46, 9 Rz 52). Die Anforderung an das gemeinsame Wirtschaften geht über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche, Gemeinschaftsräumen hinaus. Die ARGE / JC hat den dahingehenden Beweis zu erbringen (LSG NSB v L 9 AS 349/06 ER). Weitere zwingende Vorraussetzung ist; das Vorliegen einer Partnerschaft. Liegt keine Partnerschaft vor, handelt es sich um eine Haushalts- oder Wohngemeinschaft und es kann keine Bedarfsgemeinschaft vorliegen (LSG Sachsen v L 7 B 737/08 AS-ER). 43

44 Eheähnliche hnliche Gemeinschaft Teil 3»Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammen leben, können nur besonders gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II rechtfertigen«(lsg NRW v L 19 B 56/07 AS ER). Bundesverfassungsgericht zur eheähnlichen hnlichen Einstandsgemeinschaft: Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Eine solche Lebensgemeinschaft kann nur zwischen einem Mann und einer Frau bestehen. Sie muss auf Dauer angelegt sein, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen (BVerfG vom 17. November 1992, Az: 1 BvL 8/87). Eine eäg liegt vor, wenn anhand tragfähiger Anhaltspunkte eine gegenseitige Unterstützung derart erwartet werden kann, dass die Partner zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Nur dann ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (BVerfG vom 17. November 1992, Az: 1 BvL 8/87). 44

45 Ungenehmigte Auszüge von unter 25-Jährigen Ziehen SGB II beziehende Jungerwachsene ohne Zustimmung aus dem Elternhaus aus, hat das folgende Konsequenzen: Teil 4 kein Anspruchs auf Unterkunftskosten und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ( 22 Abs. 2a S. 1 SGB II) kein Anspruch auf Erstausstattung ( 23 Abs. 6 SGB II) Beibehaltung des abgesenkten Regelleistung von 287 EUR ( 20 Abs. 2a SGB II) kein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss ( 22 Abs. 7 S 2 SGB II) kein Anspruchs auf zusätzliche Leistungen fürf r die Schule Schulbedarfspaket ( 24a S. 2 SGB II) Stichtagsregelung beachten! Das Auszugsverbot gilt nur für Unter 25-Jährige die zum Stichtag 17. Feb zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben ( 68 Abs. 2 SGB II). Das»nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehörten«stellt auf tatsächliche Verhältnisse und nicht auf polizeiliche Anmeldung ab. 45

46 Ungenehmigte Auszüge von unter 25-Jährigen Der kommunale Träger ist zur Erteilung der Auszugsgenehmigung verpflichtet, wenn: der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann ( 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 SGB II) Teil 5 der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ( 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 SGB II) [in der Regel bei mehr als 2 Std. Pendelzeit] ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt ( 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 3 SGB II). Von der Erfordernis der Zusicherung kann abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen ( 22 Abs. 2a S. 3 Nr. 3 SGB II)»schwerwiegende soziale Gründe nde«können beispielsweise vorliegen bei: Suchterkrankung der Eltern tiefgreifende Streitigkeiten zwischen Geschwistern unzumutbare räumliche Unterbringung fortgesetzte Gängelei und Herabsetzung Gewaltverhältnisse und Missbrauch 46

47 Ungenehmigte Auszüge von unter 25-Jährigen Teil 6 Auszug Jungerwachsener aus weiteren Gründen Aus der Formulierung, der SGB II Leistungsträger ist zur Zusicherung unter den Merkmalen den 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB II verpflichtet, lässt sich ableiten, das er bei Vorliegen dieser Vorraussetzungen dem Auszug zustimmen muss. Er aber bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zustimmen kann. Der Anspruch des Auszugs aus anderen Gründen begründet sich u.a. über das Grundrecht auf Freizügigkeit. Weitere Gründe könnten sein: Wunsch des Zusammenzugs mit einem Partner, auch wenn noch keine eheähnliche Einstandspflichten besteht. Wunsch von Schwangeren oder Alleinerziehenden, nicht mehr im Elternhaus verbleiben wollen, die Gründe dürften im Detail unrelevant sein, da der Wunsch auszuziehen an sich, ausreichend sein dürfte. Diese Umzugsgründe sollten offensiver begründet werden und im Ablehnungsfall unverzüglich über eine einstweilige Anordnung gerichtlich überprüft werden. Ansatz: Antrag auf Auszugsgenehmigung in Verbindung mit einer bestimmten Wohnung, bei Ablehnung Fortsetzungsfestellungsanordnung auf diese Wohnung oder eine andere. 47

48 Ungenehmigte Auszüge von unter 25-Jährigen Teil 7 Weiter ist zu beachten: Es besteht ein Verbot des ungenehmigten Auszuges, es gibt kein Rückzugs- gebot (LSG HH v L 5 B 504/07 ER AS). Etwaige dahingehende Aufforderungen der SGB II - Leistungsträger entbehren einer Rechtsgrundlage. Das Auszugsverbot und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf Unterkunfts- und Heizkosten bezieht sich nur auf Leistungsbezieher. Nichtleistungsbeziehende Jungerwachsene, die in der Absicht umziehen, die Vorraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen ( 22 Abs. 2a S. 4 SGB II) verlieren analog ihren Unterkunfts- und Heizkosten Anspruch. Um nicht Leistungsbeziehenden unter 25 Jährigen, mit Verlust des Anspruchs auf Unterkunfts- und Heizkosten zu sanktionieren, muss die Behörde *die Absicht* nachweisen. Sie wird auch die Kenntnis der Tatsache des Leistungsverlustes nachzuweisen haben. Kann sie das nicht, ist ein Leistungsverlust unzulässig. (So auch das BSG in ständiger Rechtssprechung zur frühzeitigen Arbeitssuchmeldung nach 37b SGB III, zuletzt BSG vom B11a AL 72/07R). Wird Hilfebedürftigkeit billigend in Kauf genommen, z.b. bei einem drei Monate befristetem Arbeitsverhältnis mit loser Weiterbeschäftigungszusage, erfüllt das nicht die Vorraussetzungen der *absichtlichen Herbeiführung des Leistungsbezuges*. 48

49 Ungenehmigte Auszüge von unter 25-Jährigen Teil 8 Möglichkeiten der Gegenwehr: Der Aberkennung von bürgerlichen Grundrechten für unter 25-Jährige Erwerbslose kann durchaus begegnet werden: Kein Kinder-Rausschmiss Rausschmiss-Verbot Es gibt kein Rausschmiss-Verbot der Eltern gegenüber ihren unter 25-Jährigen Kindern. Nach einem Rausschmiss wird die Behörde der Anmietung einer Wohnung zustimmen müssen. Keine Kinder-Mitnahme Mitnahme-Pflicht Ebenso gibt es keine Pflicht der Eltern bei Wohnungswechsel die unter 25-Jährigen Jungerwachsenen mitzunehmen. Die Eltern können sanktionslos das Zusammenleben mit dem Jungerwachsenen beenden (LSG NB vom L 13 AS 38/07 ER; LSG SH vom L 11 B 13/07 AS ER). Keine Mitzugs-Pflicht fürf r U 25 er Auch gibt es bei Beendigung des bisherigen Wohnverhältnisses durch die Eltern keine Pflicht der unter 25-Jährigen mit den Eltern mitzuziehen. Das Nichtmitziehen wollen stellt keinen Umzug (im Sinne von 22 Abs. 2a S. 1 SGB II) dar. Bei Nicht-Mitzug besteht ein eigenständiger Anspruch auf Anmietung einer Wohnung (LSG Thüringen vom L 7 B 69/06 AS; vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 80) Beendigung des Zusammenleben mit den Eltern begründet eine höhereh here Regelleistung Ob durch Rausschmiss, Nichtmitnahme oder Nichtmitziehen das Zusammenleben mit den Eltern beendet wird, es ist auf jeden Fall, ab dem Tag der Beendigung, die Regelleistung von 287 EUR auf 359 EUR zu erhöhen. 49

50 Stiefkinderregelung im SGB II bzw. Erwerbslosenfamilien zerstörendes Sonderrecht Teil 9 Stiefkinderregelung ab : Leben Kinder mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft, ist auch das Einkommen und Vermögen des mit den Eltern lebenden Partners bei dem faktischen Stíefkind zu berücksichtigen ( 9 Abs. 2 S. 2 SGB II) Diese faktische Stiefelternregel hat das BSG mit Urteil vom 13. Nov B 14 AS 2/08 R bestätigt und für verfassungsgemäß erklärt. Die Stiefkinderregelung und die BSG - Entscheidung sind zu kritisieren: der Stiefelternteil wird im SGB II zum Unterhaltspflichtigen erklärt, es ist nicht möglich diese gesetzliche Annahme zu widerlegen, die Unterhaltspflicht ist selbstbehaltslos, also ohne Berücksichtigung besonderer Belastungen wie Schuldverpflichtungen, freiwillige Unterhaltszahlungen an eigene Kinder, Das Stiefkind hat keinen einklagbaren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil, es hat aber auch keinen Anspruch gegenüber der ARGE. Mit dieser vom BSG durchgewunkenen Regel verliert das Kind jeden Anspruch auf Existenzsicherung. Einen Anspruch auf Existenzsicherung erlangt das Kind erst nach Auszug. Diese Regelungslage ist ein spezielles Erwerbslosenfamilien zerstörendes Recht! 50

51 Stiefkinderregelung im SGB II bzw. Erwerbslosenfamilien zerstörendes Sonderrecht Teil 10 Meiner Auffassung nach ist die Stiefkinderregelung aus folgenden Gesichtspunkten trotz BSG Entscheidung verfassungswidrig: das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, so auch die freie Gestaltung von Leben und Beziehungen, diese wird durch die gesetzlich verordnete Unterhaltspflicht unzulässig eingeschränkt (Art. 2 Abs. 1 GG) der besonderer Schutz der Ehe und Familie, zu der auch die Erziehungsgemeinschaft mit einem nichtehelichen Kind gehört, wird unzulässig durch Einführung der Unterhaltspflicht eingeschränkt und massiv gefährdet (Art. 6 GG) der Ausschluss eines Leistungsanspruchs nach SGB II, selbst im Falle der Nichtzahlung von Unterstützungsleistungen des Stiefelternteils stößt auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs. 1 GG auf massive Bedenken So auch eine Reihe von SG s, wie SG Düsseldorf vom S 24 AS 213/06; OVG Bremen vom 24. April 2007: Der vorliegende Fall wirft ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf ; SG Berlin v S 103 AS 10869/06; LSG NB v L 13 AS 27/06 ER) 51

52 Stiefkinderregelung im SGB II bzw. Erwerbslosenfamilien zerstörendes Sonderrecht Teil 11 Mögliche Strategien zur Klärung der Stiefkinderproblematik: Der Stiefelternteil müsste sich weigern den Lebensunterhalt des Stiefkindes überhaupt oder ab sofort mit Wirkung für die Zukunft sicherzustellen. Der leibliche Elternteil müsste Ansprüche beim SGB II Leistungsträger (LT) mit Verweis auf akute Hilfebedürftigkeit geltend machen. Ist die Weigerung des Stiefelternteils glaubhaft und verfügt der leibliche Elternteil über kein eigenes Einkommen (mit dem er dem Kinde unterhaltspflichtig ist) kann dieser beim LT mit Hinweis auf akute Hilfebedürftigkeit Ansprüche geltend machen. Auch wäre ggf. ein Anspruch als unabweisbarem Bedarf nach 23 Abs. 1 SGB II Leistungen denkbar (wird so von Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 23 Rz 17a vertreten). Bei Weigerung des LT müssen die Ansprüche des Steifkindes durch den leiblichen Elternteil über den einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werde. Bei einer möglichen Versagung durch die Sozialgerichte, ist der nächste Rechtszug nach der 2. Sozialgerichtsinstanz die Verfassungsbeschwerde. Meiner Auffassung nach gehört dieses Erwerbslosenfamilien zerstörendes Sonderrecht in den Mülleimer der Geschichte! Dort kann es offensichtlich nur noch durch Verfassungsbeschwerde kommen. 52

53 Gemeinschaften im ALG II»Haushaltsgemeinschaft«Leben Verwandte und Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft, wird vermutet, dass sie sich gegenseitig Unterhalt leisten soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 9 Abs. 5 SGB II). Eine Haushaltsgemeinschaft von Verwandten und Verschwägerten liegt nur vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Die Unterhaltsvermutung darf nur angenommen werden, soweit dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 9 Abs. 5 SGB II). Die Unterhaltsvermutung ist widerlegbar Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich durch Erklärung des Hilfebedürftigen festgestellt (FH 9.11). Besteht keine Rechtspflicht zur Unterhaltszahlung, reicht zum Widersprechen der Unterhaltsvermutung eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfeempfängers aus (FH 9.27). Haushaltsgemeinschaft von Verwandten und Verschwägerten Selbstbehalt: Zweifacher Satz der maßgeblichen RL + anteilige Miete und Heizkosten zzgl. der Hälfte der Differenz zwischen Selbstbehalt und des im Sinne von 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einkommens ( 1 Abs. 2 der ALG II-VO). Dabei sind besondere Belastungen wie Krankenbehandlungen, Schuldverpflichtungen, Versicherungen und Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen (FH 9.32). 53

54 » Schulbedarfspaket «Zusätzliche Leistungen fürf r die Schule / Schulbedarfspaket Schulbedarfspaket wird erstmalig zum 01. Aug gewährt Zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 erhalten Schüler bis zum 25. Lebensjahr, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn mind. ein Elternteil am 1. Aug. SGB II Anspruch auf SGB II Leistungen hat ( 24a S. 1 SGB II) oder wenn sie genehmigt ausgezogen sind (unter den Voraussetzungen des 22 Abs. 2a SGB II) und selbst zum 1. Aug. Anspruch auf SGB II - Leistungen haben ( 24a S. 2 SGB II). Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen ( 24a S. 3 SGB II). Die zusätzlichen Leistungen zur Schule sind jeweils zum 1. Aug. zu erbringen ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Anspruch haben auch Personen, für die im August des jeweiligen Jahres einen Anspruch auf Kinderzuschlag besteht ( 6a Abs. 4a BKGG) Anspruch haben auch SGB XII - Leistungsbezieher ( 28a, 42 SGB XII) Dadurch das jeweils auf einen Anspruch und nicht Leistungsbezug abgestellt wird, werden die Zusätzlichen Leistungen für die Schule zu einer»sozialleistung eigener Art«, die zwar von den SGB II/SGB XII-Trägern und der Kindergeldkasse ausgezahlt werden, aber trotzdem eine eigene Leistung auch für Nichtleistungsbeziehende Niedriglöhner sind. (entsprechend des Entwurfes aus Bürgerentlastungsgesetz, welches am doch verabschiedet wurde) 54

55 Das System der zusätzlichen Leistungen Systematik & Überblick Folie 1 Erstausstattungsbedarf Es besteht ein Anspruch auf eine einmalige Erstausstattung, dieser ist nicht von der Regelleistung umfasst und beinhaltet: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ( 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II) Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ( 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ( 23 Abs. 3 Nr.3 SGB II). Darlehen bei unabweisbarem Bedarf Liegt ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf vor und kann sich der Leistungsbezieher nicht helfen muss der Leistungsträger ger ein Darlehen gewähren, dies Darlehen ist im Leistungsbezug zu tilgen ( 23 Abs. 1 SGB II). Zusätzliche Leistungen fürf r die Schule (erstmalig zum 1. Aug. 2009) Schüler bis 25. Jahre und bis zur Jahrgangsstufe 10 erhalten eine zusätzliche Leistung von 100 EUR, wenn mind. ein Elternteil am 1. Aug. SGB II - Leistungen erhält ( 24a S. 1 SGB II). Die Leistungen sind jeweils zum 1. Aug. zu erbringen ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). 55

56 Erstausstattung Folie 2 Erstausstattungsbedarf Es besteht ein Anspruch auf eine einmalige Erstausstattung, dieser ist nicht von der Regelleistung umfasst und beinhaltet: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ( 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II) Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ( 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ( 23 Abs. 3 Nr.3 SGB II). Weite Auslegung des Erstausstattungsbegriffs, bei außergewöhnlichen Umständen und Umständen, die der Betroffene nicht selbst zu vertreten hat. Beispiele fürf r Erstausstattungsbedarfe: erstmalige Anschaffung von Hausrat [= Erstattungen für die Wohnung ] (SG GE S 11 75/05 ER) bei Neugründung eines Haushaltes nach Verlassen des Elternhauses oder der gemeinsamen Ehewohnung (SG Lüneburg v S 29 SO 78/05 ER) Wohnungsbrand (BT-Dr. 15/1514, 60) nach Haftentlassung (BT-Dr. 15/1514, 60) bei Trennung und Scheidung (SG Magdeburg v S 27 AS 196/05 ER) bei einer Frau, die das Frauenhaus verlässt (LSG BB L 19 B 516/06 ER) aufgrund der Geburt eines Kindes im Falle der Neugründung eines Haushaltes bei Heirat nach Zuzug aus dem Ausland 56

57 Erstausstattung Weitere Beispiele für Erstausstattungsbedarfe: nach Wohnungslosigkeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände (BT-Dr. 15/1514, 60) erstmalige Anschaffung einer Waschmaschine in einer ansonsten eingerichteten Wohnung (BSG vom B 14 AS 64/07 R). wenn wegen Umzug andere Geräte notwendig sind (Elektro- statt Gasherd) (SG Braunschweig v S 18 AS 65/05 ER) oder andere Hausratsgegenstände Bekleidung bei Gewichtszu- oder abnahme, nach Wohnungslosigkeit oder Haftentlassung (LPK SGB II, 2. Aufl., 23 Rz 33) Erstausstattungsbedarfe sind immer als Beihilfe zu zahlen. Die Darlehensregelung des 23 Abs. 1 SGB II gilt nicht für Erstausstattungsbedarfe (SG Oldenburg v S 47 AS 1027/05 ER). Weitere fürf r mich vorstellbare Erstausstattungsbedarfe: Kinderkleidung bei jeder Kleidergröß ößenänderungnderung und zwar immer dann, wenn es sich nicht um verschleißbedingten Ersatzbeschaffungs- und Ergänzungsbedarf handelt, son- dern um wachstumsbedingte, nicht vom Kind selbst vertretende, Umstände handelt. Ein Computer, Monitor, Drucker, sowie Softwaregrundausstattung rundausstattung. Zunächst deshalb, da ein PC mittlerweile zur Sicherstellung des soziokulturelles Existenzminimums gehört und in der Regelleistung 2,57 EUR für Datenverarbeitungsgeräte und Software enthalten (Lfd.Nr. 51, EVS Code , EVS 2003 **) sind. Daher muss die erstmalige Anschaffung im Rahmen der Erstausstattung nach 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auch übernommen werden. ** thome.de/media/files/evs_zusammensetzung_eckregelsatz_ pdf06.pdf Folie 3 57

58 Erstausstattung Hausrat Folie 4 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ( 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II) Geldleistung vorrangig Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden ( 23 Abs. 3 S. 5 SGB II). Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. 23, Rz 37), Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl., 4 Rz 9). Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach 33 S. 2 SGB I) begründet werden. Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss (VG Stuttgart K 40/01). Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da. In der Regel neu oder neuwertig Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig. Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB II-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird ( 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Durch die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber produziert, sei es durch Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen. Sofortige Bedarfsdeckung Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab Antragstellung ( 40, 41 SGB I), wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig ( 31 SGB I). Besteht ein akuter Bedarf, hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird. 58

59 Erstausstattung hat bedarfsdeckend zu sein Erstausstattung Hausrat Die Erstausstattungsbedarfe können auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen ( 23 Abs. 3 S SGB II). Folie 5 Das bedeutet: Es ist daher zu empfehlen, nicht eine Erstausstattungspauschale zu beantragen, sondern eine Liste an einzelnen Bedarfsgegenständen. Bewilligt die Behörde nur die Pauschale, könnte dagegen in Widerspruch gegangen werden und um jeden einzelnen Gegenstand und die Höhe des Betrages gestritten werden. Es gilt auch im SGB II: mit der Leistung soll das soziokulturelle Existenzminimum eines Leistungsempfängers in der Umgebung von Nichtleistungsempfängern, orientiert an den unteren Einkommensschichten sichergestellt werden (Art 1 GG [Menschwürde]; Art. 20 GG [Sozialstaatsgebot]. Der Staat hat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben zu sichern [BVerfG v , BVerfGE 82, S. 60 [80]]) Die Behörde kann, muss aber nicht, eine Pauschale gewähren. Eine Gewährung der Pauschale ohne Ermessensabwägung ist ermessenfehlerhaft und macht sie somit rechtswidrig. Die Behörde hat (auf Antrag) die Aufschlüsselung der Pauschale darzulegen. Dies ergibt sich aus den Begründungspflichten der 23 Abs. 3 S. 6 SGB und 35 Abs. 1 S. 2 SGB X). Ist mit der gewährten Leistung der Bedarf nicht zu decken, hat die Behörde den einzelnen Betrag/die Pauschale bedarfsdeckend aufzustocken. Das ergibt sich aus dem Einzelfallgrundsatz ( 33 SGB I), dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG) und dem Rechtsanspruch auf die Leistung. 59

60 Folie 6 Erstausstattung + Klassenfahrten Erstausstattungsbedarf Es besteht ein Anspruch auf einen einmaligen Erstausstattungsbedarf, dieser ist nicht von der Regelleistung umfasst, er beinhaltet: Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ( 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ( 23 Abs. 3 Nr.3 SGB II). Erstausstattung f Erstausstattung für Bekleidung r Bekleidung Es besteht ein Anspruch auf Grundausstattung an Bekleidung. Diese muss so bemessen sein, dass ein mehrfaches Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche möglich ist, zumal infolge von Krankheiten, Schwäche, Unfall, Arztbesuch oderteilhabe an kulturellen Veranstaltungen eine zusätzliche Wechselerfordernis eintreten kann. Dabei kann sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins orientiert werden (LPK-SGB II, 2. Aufl., 23 Rz 33). Ein Erstausstattungsanspruch kommt auch bei starken Gewichtsschwankungen, bzw. Zu- und Abnahme in Frage (Eicher/Spellbrink, 1. Aufl. 23 Rz 104). Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist anlassbezogen auszulegen. Der Anspruch besteht anlässlich jeder Schwangerschaft und Geburt. Fristenpläne der Behörde, Schwangerschaftsbekleidung und Kinderbedarfe hätten beispielsweise vier Jahre aufbewahrt zu werden, entbehren einer Rechtsgrundlage (-> 31 SGB I). 120 für Schwangerenbekleidung und 500 Erstausstattung gewährt SG München (v S 51 AS 217/08), 500 gewährt auch Hamburg. 60

61 Erstausstattung + Klassenfahrten Folie 7 Erstausstattungsbedarf Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ( 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ( 23 Abs. 3 Nr.3 SGB II). Zeitpunkt der Gew Zeitpunkt der Gewährung der Erstausstattung hrung der Erstausstattung Im BSHG hieß es: die Gewährung der erforderlichen Mittel im 6. Schwangerschaftsmonat stellt sich als zeitgerechte Hilfe dar, die einem anerkennenswerten Bedürfnis der werdenden Mutter entspricht, sich auf die Lebenssituation mit einem Neugeborenen durch Bereithalten der notwendigen Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände vorzubereiten (i.e. ebenso: VG Hannover, FamRZ 1989, 1361; Hofmann, in: LPK-BSHG,5. Aufl. [1998], 21 Rdnr. 22; Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl. [1998], S. 314; Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 15. Aufl. [1998], S. 73)." Aus verschiedenen Richtlinien: "Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren... (Senatsverwaltung Soziales Berlin, Rundschreiben I Nr. 38 /2004 ) oder Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. ca. 2 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren, Interne Arbeitshinweise SGB II Kreis Kleve 23 Abweichende Erbringung von Leistungen v ) Klassenfahrten Die Festsetzung eines Pauschal- oder Höchstbetrages bei Klassenfahrten ist rechtswidrig, Klassenfahrtkosten sind immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BSG v B 14 AS 36/07 R) Der Begriff Klassenfahrt ist weit auszulegen, so dass auch von der Schule durchgeführte mehrtätige Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsfahrten, Schüleraustausch und Schul-Ski-Kurse darunter fallen (LSG Bayern v L 112 AS 178/06). 61

62 Unabweisbarer Bedarf Folie 8 Unabweisbarer Bedarf Kann im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster Bedarf ( 20 Abs. 1 SGB II) der nach dem Umständen unabweisbar ist weder durch das Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (750 Ansparbetrag), noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Behörde ein entsprechendes Darlehen. Das Darlehen ist in Höhe von bis zu 10 % der Summe der jeweils zu zahlenden Regelleistungen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft monatlich zu tilgen ( 23 Abs. 1 SGB II). Von der Regelleistung umfasster Bedarf Von der Regelleistung umfasste Bedarfe sind insbesondere Lebensunterhalt (dringender Vorschussbedarf z.b. bei Geldverlust), Kleidung (defekte Bekleidung) Hausrat (defekte Waschmaschine, Bett), Haushaltsenergie (Jahresabrechnung Strom des Energieversorgers/keine Schulden), Bedarfe des täglichen Lebens (medizinische Bedarfe, Schulranzen, Brille, ggf. Kfz-Reparatur), Beziehungen zur Umwelt (ggf. Besuchskosten bei inhaftierten Partner, Kind im Krankenhaus, ggf. PC) und Teilhabe am kulturellen Leben ( 20 Abs. 1 SGB II). Unabweisbarkeit Unabweisbarkeit liegt immer dann vor, wenn Deckung des Bedarfes keinen Aufschub duldet und ansonsten eine erhebliche Beeinträchtigung droht (Zeitfaktor). Sie liegt auch dann vor, wenn die Grenze des zum Lebens Unerlässliche erreicht ist. Diese liegt bei einer 10 % Unterschreitung der Regelleistung (LSG-NSB, v L 9 AS 7/06 ER) und beim LSG NRW bei einer 20 % Bedarfsunterdeckung der Regelleistung vor (LSG NRW v L 1 B 23/06 AS ER) (Unterschreitung des Existenzminimums) 62

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