Einladung. Tagesordnung

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1 Weiden i.d.opf., Einladung für die am Freitag, um 14:30 Uhr stattfindende öffentliche Sitzung des Personalausschusses im kleinen Sitzungssaal des Neuen Rathauses. Tagesordnung 1. Bewirtschaftung der Personalausgaben Wiederbesetzungssperre für frei werdende Stellen Beförderungsstopp und Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten

2 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Frau Ilona Würschinger Vorlagebericht an die Mitglieder des Personalausschusses Tagesordnungspunkt: Bewirtschaftung der Personalausgaben Wiederbesetzungssperre für frei werdende Stellen Beförderungsstopp und Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten Sachstandsbericht: Für die öffentliche Sitzung des Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschusses am wurde für den TOP Bewirtschaftung der Personalausgaben, Wiederbesetzungssperre für frei werdende Stellen, Beförderungsstopp und Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten, folgender Sachstandsbericht mit Beschlussvorschlag versandt: Sachstandsbericht: Mit Schreiben vom hat die Regierung der Oberpfalz festgestellt, dass die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe nach Art. 11 FAG nur mit der Auflage erfolgt, dass die Stadt Weiden i.d.opf. ein Haushaltskonsolidierungskonzept mit dem Ziel erarbeitet, mittelfristig wieder die Leistungsfähigkeit zu erreichen. Nach den Anforderungen an ein zu erstellendes Haushaltskonsolidierungskonzept hat die Kommune sich mit den Vorgaben in der Anlage zum Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom auseinanderzusetzen. In diesen Anforderungen wird unter Ziffer 2.1 aufgeführt:. Erlass einer Wiederbesetzungsund Beförderungssperre. Vor einer Wiederbesetzung ist zu prüfen, ob die Stelle noch notwendig ist oder in eine solche mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Tarifgruppe umgewandelt werden kann. 1. Wiederbesetzungssperre: Bei einer Wiederbesetzungssperre werden frei werdende Stellen erst nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums wiederbesetzt, um Einsparungen bei den Personalausgaben zu erzielen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederbesetzungssperre nicht in allen Bereichen der Stadtverwaltung durchführbar sein wird. Beispielsweise ist es im Kinderhaus Tohuwabohu erforderlich, die gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssel einzuhalten, damit die entsprechenden Fördergelder gewährt werden. Zum Zweck der Haushaltskonsolidierung wird der Erlass einer sechsmonatigen Wiederbesetzungssperre über Ausnahmen sollte Herr Oberbürgermeister entscheiden vorgeschlagen. Beförderungsstopp: Vorweg ist hier die Rechtslage bezüglich der Tarifbeschäftigten darzustellen:

3 Höhergruppierungen stehen nicht im Ermessen: Sobald Beschäftigten höherwertigere Tätigkeiten nicht nur vorübergehend zugewiesen werden, erhalten diese automatisch das Entgelt aus der neuen Tätigkeit (sog. Tarifautomatik gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Nach 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Aus dem Wort ist ergibt sich eine Eingruppierungsautomatik: Die Eingruppierung ergibt sich zwingend aus dem Vergleich der Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen. Die Eingruppierung ist also ein Akt der Rechtsanwendung und kein Willensakt des Arbeitgebers. Die Regierung spricht daher nur von einer Beförderungssperre. Eine Höhergruppierungssperre ist tarifrechtlich ausgeschlossen. Beförderungen im Beamtenbereich: Für Beförderungen gilt Art. 17 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Der Beamte oder die Beamtin hat keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Nach 8 Abs. 1, 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beförderungen gemäß dem Leistungsgrundsatz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei kommt der dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung zu. Durch die Beschlussfassung über die Richtlinien für Beförderungen, Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Weiden i.d.opf. vom (vgl. einstimmiger Stadtratsbeschluss Nr. 70 vom ) wurden interne Beförderungsgrundsätze aufgestellt und bestimmte Kriterien für das Einrücken in Beförderungsämter festgelegt. Um befördert werden zu können, muss der Beamte oder die Beamtin außerdem einen entsprechend bewerteten Dienstposten besetzen, sich auf diesem Dienstposten bewährt haben und die entsprechenden Wartezeiten nach dem LlbG und nach ggf. bestehenden örtlichen Beförderungsrichtlinien erfüllt haben. Mit den einstimmig beschlossenen, neuen Beförderungsrichtlinien wurde ein komplett neues System aufgestellt, das zukunftsweisend für die nächsten Jahrzehnte und ein Bestandteil einer modernen Personalentwicklung der Stadt Weiden i.d.opf. ist. U. a. wurden die Mindestwartezeiten für Beförderungen stärker nach dem Gesamturteil der periodischen Beurteilung differenziert. Bei Beamten und Beamtinnen, die durchschnittlich oder unterdurchschnittlich dienstlich beurteilt werden, kommt es mit den neuen Richtlinien ggf. zu längeren Beförderungsmindestwartezeiten. D. h. dem Leistungsgrundsatz wurde mit den neuen Beförderungsrichtlinien verstärkt Rechnung getragen. Sollte nun ein Beförderungsstopp beschlossen werden, würden die kürzlich beschlossenen Beförderungsrichtlinien und somit auch die Stärkung des Leistungsgrundsatzes wieder außer Kraft gesetzt. Eine Demotivation der Beamten und Beamtinnen vor allem der leistungsfähigen Beamten und Beamtinnen würde eintreten. Dies wird daher als nicht zielführend gesehen. Folgende weitere Gründe sprechen gegen einen Beförderungsstopp: Auf Grund der Tarifautomatik im Bereich der tariflich Beschäftigten wäre ein Beförderungsstopp eine einseitige Belastung der Beamten und Beamtinnen. Da diese Beschäftigtengruppe nur ca. 20 % der Vollstellen besetzt, würde ein Beförderungsstopp nur einen geringen Teil der Gesamt-Beschäftigten belasten.

4 Beamte und Beamtinnen haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie amtsangemessen beschäftigt werden. Bei der Stadt Weiden i.d.opf. ist eine Vielzahl von höherwertigen Stellen mit niedrig besoldeten Beamten bzw. Beamtinnen besetzt (z. B. ein A 9 Beamter hat eine A 11 - Planstelle inne). Diese Beamten bzw. Beamtinnen könnten wenn sie keine Aussicht auf eine Beförderung haben einen Dienstposten verlangen, der ihrer Besoldung entspricht. Höherwertige Ämter könnten unter Umständen nicht mehr besetzt werden. In den Beförderungsrichtlinien wurden Beförderungsmindestwartezeiten von ca. drei bis sechs Jahren (ausgenommen Wartezeiten für sog. Erstbeförderungen) festgelegt. D. h. Beamte und Beamtinnen müssen ggf. zwischen drei und sechs Jahre warten, bis ihre Besoldungsgruppe dem Amt des Dienstpostens entspricht. Es ist nicht vermittelbar, wenn ein Beamter oder eine Beamtin, der/die diese ggf. langen Wartezeiten auf einem Beförderungsdienstposten zurückgelegt, sich bewährt und Leistungen erbracht hat, letztendlich durch einen Beförderungstopp nicht befördert werden kann. Gleichzeitig ist das kurzfristig zu erzielende Einsparpotential insbesondere in den niedrigen Besoldungsgruppen nicht sehr hoch. Beispielsweise entstehen bei einer Beförderung von BesGr. A 8 nach BesGr. A 9 jährliche Personalmehrkosten in Höhe von 2.800, bei einer Beförderung von BesGr. A 12 nach BesGr. A 13 Mehrkosten in Höhe von und bei einer Beförderung von BesGr. A 15 nach BesGr. A 16 Mehrkosten in Höhe von Im Jahr 2013 wurden nur 13 Beamte bzw. Beamtinnen befördert. Werden durchschnittliche Mehrkosten pro Beförderung in Höhe von ca herangezogen, dann ergibt dies für ein komplettes Jahr einen max. Einsparbetrag in Höhe von ca Da die Beförderungen nicht alle gleichzeitig zum eines Jahres vollzogen werden, ist der Einsparbetrag bezogen auf ein Haushaltsjahr bei Weitem geringer. D. h. mit einer Beförderungssperre können keine großen Beträge eingespart werden. Die negativen Folgen wären um ein Vielfaches höher als die erzielte Einsparung. Zudem ist ein deutlicher Trend hin zu vermehrten Dienstherrenwechseln festzustellen (seit 2011 sechs neue Beamte und Beamtinnen, drei Abgänge). Ein wichtiger Faktor für einen Dienstherrenwechsel ist oftmals die Beförderungswartezeit. Durch einen Beförderungsstopp bzw. eine Verschlechterung der Beförderungssituation hätte die Stadt Weiden bei langfristig notwendigen Personalnachbesetzungen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil und müsste gleichzeitig den Abgang eigener Kräfte befürchten. Die Folge wäre, dass vor allem die höherwertigen Stellen nicht mehr adäquat besetzt werden könnten. Zusammenfassend ist ein Beförderungsstopp nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte darauf geachtet werden, dass die Motivation der Beschäftigten der Stadt Weiden i.d.opf. erhalten bleibt. Die neu gefassten Beförderungsrichtlinien waren dabei ein Schritt in die richtige Richtung. 2. Leistungsprämie: In Ziff. 15. der Beurteilungsrichtlinien ist vorgesehen, eine Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten in analoger Anwendung der Dienstvereinbarung über das leistungsorientierte Entgelt für die tariflich Beschäftigen zu gewähren. Im Haushaltsplan 2014 ist hierfür erstmals ein Betrag in Höhe von ,00 vor-

5 gesehen. Im Gegensatz zur leistungsorientierten Bezahlung für die tariflich Beschäftigten, deren Gewährung tariflich festgeschrieben ist, liegt die Gewährung einer Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten im Ermessen des Dienstherren (Art. 67 Abs. 1 BayBesG i. V. m. Art. 62 Abs. 7 LlBG). Das Verfahren für die Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten wurde 2014 noch nicht durchgeführt. Mithin sind bisher keine Zahlungen erfolgt. Zum Zweck der Haushaltskonsolidierung wird vorgeschlagen, bis auf Weiteres auf die Zahlung einer Leistungsprämie zu verzichten. Damit würden die Personalausgaben um jährlich ca ,00 geringer ausfallen. Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Personalausschuss zu beschließen: 1. Mit Wirkung vom wird bis auf Weiteres eine allgemeine Wiederbesetzungssperre für alle Stellen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Freiwerdens wirksam. Die Wiederbesetzungssperre kommt unabhängig von der Ursache des Freiwerdens der Stelle zum Tragen und gilt auch für die Einstellung von Aushilfskräften bei langfristigen Erkrankungen. Herr Oberbürgermeister wird ermächtigt, im Einzelfall von diesem Beschluss abzuweichen. 2. Von einem Beförderungsstopp wird Abstand genommen. 3. Eine Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten wird bis auf Weiteres nicht gewährt. Der tatsächliche Wortlaut des Beschlusses des Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschusses wird in der Sitzung bekannt gegeben. Unter der Voraussetzung, dass die Beschlussfassung entsprechend dem Vorschlag erfolgt, ergeht nachfolgender Beschlussvorschlag an den Personalausschuss: Beschlussvorschlag: 1. Mit Wirkung vom wird bis auf Weiteres eine allgemeine Wiederbesetzungssperre für alle Stellen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Freiwerdens wirksam. Die Wiederbesetzungssperre kommt unabhängig von der Ursache des Freiwerdens der Stelle zum Tragen und gilt auch für die Einstellung von Aushilfskräften bei langfristigen Erkrankungen. Herr Oberbürgermeister wird ermächtigt, im Einzelfall von diesem Beschluss abzuweichen. 2. Von einem Beförderungsstopp wird Abstand genommen. 3. Eine Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten wird bis auf Weiteres nicht gewährt. Die Gründe für die Geheimhaltung sind weggefallen, der Beschluss kann öffentlich bekannt gemacht werden.

6 Personalausschuss: (x) beratend (X) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

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