Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Bekämpfung von Wohnmissständen und zur Wahrung der Einheitlichkeit von Mindestanforderungen in Niedersachsen Artikel 1 Änderung der Niedersächsischen Bauordnung Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird wie folgt geändert: 1. Nach 43 Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt: 3 Wenigstens ein Aufenthaltsraum darf eine Grundfläche von mindestens 10 m 2 nicht unterschreiten wird wie folgt geändert: a) Nach Abs. 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt: 3 Jede Wohnung muss über eine ausreichende Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie eine ausreichende Wasserversorgung und Ausgussvorrichtung verfügen. 4 Für je maximal acht Personen muss mindestens ein Spülbecken vorhanden sein. 5 Eine ausreichende Elektroinstallation muss vorgehalten werden. 6 Ein Trockenraum für Wäsche muss vorhanden sein. b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: (4) 1 Jede Wohnung muss über einen den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz und einen ausreichender Schallschutz verfügen. 2 Eine ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr muss gewährleistet sein. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und Nach 44 wird der folgende 44 a eingefügt: 44 a Mindestanforderung an die Belegung (1) 1 Wohnungen dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 m 2 für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m 2 vorhanden ist. (2) 1 Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 m 2, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von 4 m 2 vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. 2 Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1 In Schlafräumen müssen für jede Person mindestens 6 m 2, für jedes Kind bis zu sechs Jahren mindestens 4 m 2 vorhanden sein. 2 Für jede Person muss ein eigenes Bett vorhanden sein. 1

2 4. 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Es müssen für je maximal sechs Personen mindestens eine Toilette und eine Duschoder Badevorrichtung vorhanden sein. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Die Zugänglichkeit zu Toilettenräumen und Räumen mit Badewannen oder Duschen darf nicht unverhältnismäßig erschwert sein. 2 Sie müssen ausreichend groß sein und wirksam gelüftet werden können. 3 Eine ausreichende Elektroinstallation muss vorhanden sein. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) Es muss für je maximal vier Personen mindestens ein Waschbecken vorhanden sein wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte, Baumaßnahmen und verfallende bauliche Anlagen sowie unzureichende Wohnverhältnisse. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. die Beseitigung von Mängeln bei den nutzungsbedingten Anforderungen von Anlagen ( 43 bis 45) unter Fristsetzung anordnen, bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. die Benutzung von Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären. c) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: (2) 1 Sind Wohnungen oder Wohnräume überbelegt, soll die Bauaufsichtsbehörde entgegen Satz 1 und 2 von den nach 52 bis 56 Verantwortlichen oder den Bewohnern zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt die Räumung verlangen. 2 Das Verlangen ist an bestimmte Bewohner zu richten. 3 Hierbei sind der Zeitpunkt des Einzugs und besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse zu berücksichtigen. 4 Wohnungen oder Wohnräume sind im Sinne des Satzes 1 überbelegt, wenn ihre Wohnfläche die im Zeitpunkt des Räumungsverlangens nach 44 a Absätze 1, 2 oder 3 geltenden Maße nicht erreicht. d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden 3 bis Nach 79 wird der folgende 79 a eingefügt: 79 a Mitwirkungs- und Duldungspflicht (1) 1 Die nach 52 bis 56 Verantwortlichen haben der Bauaufsichtsbehörde die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Sie haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 2 und 3 zur Feststellung von zum Vollzug dieses Gesetzes erheblichen Tatsachen den Beauftragten der Bauaufsichtsbehörde das Betreten der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu ermöglichen. (2) 1 Das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen oder hinreichenden Verdachtsmomenten die Annahme berechtigt ist, dass Maßnahmen nach diesem Gesetz in Betracht kommen. 2 Das Betreten 2

3 ist mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzukündigen. 3 Es darf nur an Werktagen und nur zwischen 7.30 und Uhr erfolgen. (3) Gebäude, Wohnungen und Wohnräume dürfen erforderlichenfalls ohne vorherige Ankündigung auch gegen den Willen betreten werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. (4) Die Besitzer und Bewohner von Wohnungen oder Wohnräumen sind verpflichtet, Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde zu dulden Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt neu gefasst: 6. entgegen 44 a Abs. 1, 2 und 3 oder 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Wohnungen oder Wohnräume überlässt, 7. entgegen 44 a Abs. 4 oder 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Wohnungen oder Wohnräume benutzt, b) Die bisherigen Nummern 6 bis 16 werden Nummern 8 bis 18. c) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 19 bis 21 eingefügt: 19. einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde nach 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, 20. entgegen 79 Abs. 2 oder 79 a Abs. 2 und 3 angeordnete Maßnahmen nicht duldet oder Wohnungen und Wohnräume nicht räumt, 21. entgegen 79 a Abs. 1 Auskünfte nicht gibt oder Unterlagen nicht vorlegt. Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzes Begründung Der Tod von zwei Werkvertragsarbeitnehmern in Niedersachsen bei einem Brand in einer Massenunterkunft, die zeitweise mit über 30 Personen belegt war, hat gezeigt, dass die bestehenden Schutzvorschriften von Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und anderen Personenunterkünften ergänzungsbedürftig sind. Nach Überprüfung einer Vielzahl von Arbeitnehmerunterkünften mit einer Belegung von unter sieben Personen bis zu über 50 Personen sind erhebliche Mängel festgestellt worden. Neben Verstößen gegen brandschutzrechtliche Anforderungen und Überbelegungen sind auch Verstöße gegen nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen und Wohnräume festgestellt worden. Zudem war eine Vielzahl an Werkvertragsarbeitnehmern in diversen sonstigen Unterkünften untergebracht, z. B. in sogenannten Handwerkerhotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Wohnmissständen und zur Wahrung der Einheitlichkeit von Mindestanforderungen soll zum einem den Bauaufsichtsbehörden Rechtssicherheit bei der Kontrolle von Wohnungen und Wohnräumen und anderen Unterkünften gegeben werden. Insbesondere ist nach derzeitiger Rechtslage eine Überprüfung von Privatwohnungen kaum möglich. Zum anderen 3

4 sollen in Niedersachsen einheitliche Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Wohnmissständen geregelt werden. Das deutsche Grundgesetz garantiert jedem Einzelnen in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Grundrecht auf Menschenwürde, in Artikel 2 Abs. 2 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Durch untragbare Lebensumstände sind diese Grundrechte in Gefahr. Menschenunwürdige Wohnverhältnisse stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Die Schutzpflicht des Staates gebietet es daher, Maßnahmen zu ergreifen, um Wohn- bzw. Unterbringungsmissstände präventiv zu bekämpfen und bestehende Missstände zu beseitigen. Die allgemeine Vorschrift des 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass bauliche Anlagen den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen müssen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist ausfüllungsbedürftig. In Ermangelung verbindlicher gesetzlicher Standards haben Landkreise, kreisfreie Städte und selbstständige Städte und Gemeinden zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffes eigene Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse definiert. Niedersachsen hat 46 Landkreise und kreisfreie Städte. Unterschiedliche Anforderungen an die Unterbringung von Arbeitnehmern werden der hohen Bedeutung der menschenwürdigen Unterbringung nicht gerecht. Um ein einheitliches Vorgehen der Landkreise und kreisfreie Städte zu sichern, ist eine gesetzliche Grundlage notwendig. Um der Schutzpflicht gegenüber Jedermann gerecht zu werden und die Rechtssicherheit für die Bauaufsichtsbehörden bei der Kontrolle und der Durchsetzung dieser Mindestanforderungen zu sichern, ist das Handeln des Landesgesetzgebers, von dem man besonderen Schutz der Grundrechte erwartet, notwendig. Wegen der Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 13 GG, insbesondere bei der Regelung der Mitwirkungs- und Duldungspflicht, ist der Weg über ein Parlamentsgesetz gegenüber einer bloßen Rechtsverordnung vorzugswürdig. II. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Auswirkungen auf den Landeshaushalt sind nicht zu erwarten. Auswirkungen der kommunalen Haushalte sind nicht quantifizierbar. In jedem Fall entsteht kein erheblicher zusätzlicher Aufwand, sodass etwaige Auswirkungen keinen nennenswerten Umfang annehmen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Niedersächsischen Bauordnung): Zu Nummer 1 ( 43 Abs. 1 Satz 3): Die Vorschrift sieht vor, dass eine Anlage wenigstens einen Aufenthaltsraum mit einer Mindestquadratmeterzahl vorsehen muss. Dadurch sollen die Lebensverhältnisse auch in Räumen, die nicht dem Wohnen und Schlafen von Personen dienen, angemessen berücksichtigt werden. Zu Nummer 2: Zu Buchstabe a ( 44 Abs. 3 Sätze 3 bis 6): Die Vorschrift sieht zusätzliche Mindestanforderungen an tragbare und menschenwürdige Wohnverhältnisse in einer Wohnung, einem Wohnraum und in sonstigen Unterkünften vor. Diese Standards sollen Missstände bei Wohnverhältnissen besser verhindern. Dadurch sollen die Lebensverhältnisse auch in Räumen, die nicht dem Wohnen und Schlafen von Personen dienen, angemessen berücksichtigt werden. 4

5 Zu Buchstabe b ( 44 Abs. 4): Diese Vorschrift sieht weitere verbindliche Mindestanforderungen an Wohnverhältnisse vor. Dadurch sollen die Lebensverhältnisse auch in Räumen, die nicht dem Wohnen und Schlafen von Personen dienen, angemessen berücksichtigt werden. Zu Nummer 3 ( 44 a): Die neue Vorschrift legt Mindestanforderungen an den Belegungsumfang innerhalb einer Wohnung und Wohnräumen fest. Durch sie sollen die Lebensverhältnisse insbesondere in Räumen, die dem Wohnen und Schlafen von Personen dienen, angemessen berücksichtigt werden. Mit diesen Anforderungen sollen Missstände durch Überbelegung verhindert werden. Zu Nummer 4: Zu Buchstabe a ( 45 Abs. 1 Satz 2): Die veränderte Vorschrift sieht weitere verbindliche Mindestanforderungen an Wohnverhältnisse vor. Sie konkretisiert die maximale Nutzungsdichte einer Toilette und von Dusch- und Badevorrichtungen pro Person. Eine Obergrenze pro Person ist notwendig, um tragbare Wohnverhältnisse zu schaffen. Die Vorgaben berücksichtigen insbesondere die Bedürfnisse nach einer zügigen und hygienischen Nutzung von Toilettenräumen und Räumen mit Duschen und Badewannen in Wohnungen, Wohnräumen und sonstigen Unterkünften, die durch mehrere Personen genutzt werden. Zu Buchstabe b ( 45 Abs. 2): Die neue Vorschrift sieht weitere verbindliche Mindestanforderungen an Wohnverhältnisse vor. Sie legt fest, dass der Zugang zu Toilettenräumen und Räumen mit Duschen und Badewannen nicht unzumutbar erschwert werden darf. Aborträume außerhalb von Wohnungen oder Wohnräumen verstoßen nicht zwangsläufig gegen Absatz 2. Bei der Beurteilung, ob ein Zugang unverhältnismäßig erschwert ist, sind alle baulichen Umstände des Gebäudes, der Wohnung, der Wohnräume oder sonstigen Unterkünften zu betrachten. Zu Buchstabe c ( 45 Abs. 3): Die neue Vorschrift sieht weitere verbindliche Mindestanforderungen an Wohnverhältnisse vor. Eine Obergrenze pro Person ist notwendig, um tragbare Wohnverhältnisse zu schaffen. Die Vorgaben berücksichtigen insbesondere die Bedürfnisse nach einer zügigen und hygienischen Nutzung von Waschräumen in Wohnungen, Wohnräumen und sonstigen Unterkünften, die insbesondere durch mehrere Personen genutzt werden. Zu Nummer 5: Zu Buchstabe a ( 79): Die Überschrift der Vorschrift wird konsequent durch die Maßnahmen gegen unzureichende Wohnverhältnisse ergänzt. Zu Buchstabe b, Doppelbuchstaben aa und bb ( 79 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 6): Die Vorschrift sieht weitere Anordnungen der zuständigen Behörde vor, um unzureichende Wohnverhältnisse zu beseitigen. Die neue Nr. 5 sieht vor, dass die zuständige Behörde Anordnungen zur Beseitigung von mangelnden Mindestanforderungen trifft, die in den 43 bis 45 konkretisiert werden. Die alte Nr. 5 wird zur neuen Nr. 6. Zu Buchstabe c ( 79 Abs. 2): Die neue Vorschrift ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde dazu, die Räumung einer Wohnung oder von Wohnräumen im Fall der Überbelegung zu verlangen. Die Vorschrift ist entgegen den Kann- Vorschriften des 79 Abs. 1 Satz 2 als Soll-Vorschrift ausgestaltet, weil sich daraus, wie der Fall aus Papenburg zeigt, besonders große Gefahren ergeben. Zu Buchstabe d ( 79 Abs. 3 bis 5): Die Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen. 5

6 Zu Nummer 6 ( 79 a): Die Vorschrift verbessert die Rechtssicherheit der unteren Bauaufsichtsbehörden bei der Durchführung und Durchsetzung der Anordnungen. Zu Nummer 7 Zu Buchstaben a bis c ( 80 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und Nrn. 19 bis 21): Die Vorschrift berücksichtigt die neu eingefügten Pflichten der Verantwortlichen nach 52 bis 56 NBauO. Die zuständigen Behörden erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Kontrolle und Durchsetzung von Mindestanforderungen an Anlagen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten): Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Björn Thümler Fraktionsvorsitzender 6 (Ausgegeben am )

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