ADAC. Bußgeldkatalog Punkte im Straßenverkehr

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1 ADAC Bußgeldkatalog Punkte im Straßenverkehr

2 Impressum Herausgeber: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Referat Öffentlichkeitsarbeit Kaiser-Friedrich-Ring Wiesbaden Tel. (06 11) Fax (06 11) info@wirtschaft.hessen.de Internet: ADAC Hessen-Thüringen e. V. Verkehr und Technik Frankfurt Tel. (069) Fax (069) verkehr@hth.adac.de Internet: Redaktion: Christine Bauer, Frankfurt Matthias Burger, Wiesbaden Wolfgang Herda, Frankfurt Fotos: ADAC Presse-Archiv (Portät Matthias Feltz, Seiten 8, 37); Christine Bauer (Seiten 7, 22, 44); Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn (Seite 42); Wolfgang Herda (Seite 16); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Porträt Florian Rentsch); Pixelio.de: KFM (Titel), anonym (Seite 28), Karl Heinz Laube (Seite 33) Layout: Robert Kerber, Frankfurt design@robertkerber.de Herstellung: DruckPunkt Gesellschaft mbh Hauptstraße 218b Hösbach Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Stand: April 2013

3 Vorwort Florian Rentsch Matthias Feltz Zum 1. April 2013 ist die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft getreten. Die erste Neuverkündung seit 1970 stellt inhaltlich eine Zäsur dar: Als sogenannte Schilderwaldnovelle verfolgt sie das Ziel, mit weniger Verkehrszeichen das eigenverantwortliche Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu stärken. Diese sollen ihr Verhalten primär an den baulichen Gegebenheiten, der jeweiligen Verkehrssituation und den allgemeinen Regeln der StVO ausrichten. Ebenfalls zum 1. April 2013 ist die neue Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten. Teurer wird es eindeutig für Falschparker. Die Verwarngelder wurden zuletzt 1990 erhöht. Ein besonderes Augenmerk schenkt die Verordnung dem Radverkehr. Ein Mix von Erhöhungen sowohl für gefährliche Verstöße von Zweiradfahrern als auch für rücksichtsloses Verhalten von Autofahrern soll die Verkehrssicherheit verbessern. Wir haben den Neuregelungen für Fahrradfahrer einen prominenten Platz gleich auf den ersten Seiten dieser Broschüre eingeräumt. Es ist der richtige Ansatz, über mehr Eigenverantwortung die Verkehrssicherheit zu verbessern. Wir hoffen, dass dies den Fokus auf das Miteinander aller Verkehrsteilnehmer richtet und das Bewusstsein für Verantwortung und gegenseitige Rücksichtnahme stärkt und es damit möglichst wenig Veranlassung gibt, Verwarn- oder Bußgelder zu verhängen. Florian Rentsch Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Matthias Feltz Vorsitzender des ADAC Hessen-Thüringen e.v.

4 Inhaltsverzeichnis Seite Neuerungen Radverkehr Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht Ordnungswidrigkeiten: Verwarnung Bußgeld Straftaten: Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis Gefährdung des Straßenverkehrs Unfallflucht Flensburger Verkehrssünderdatei: Reform in Flensburg Auskunft über Punktekonto Punkte im Verkehrszentralregister Tilgungsfristen Löschung Polizeikontrollen Einzelne Tatbestände: Alkohol Drogen/Medikamente Geschwindigkeit Abstand Überholen Vorfahrt Autobahnen und Kraftfahrstraßen Halten und Parken Verhalten an Bahnübergängen Sicherung von Kindern Sicherheitsgurte, Schutzhelme Telefonieren am Steuer Radarwarngeräte Ampel Danach wird immer wieder gefragt: Zu spät zur Fahrzeuguntersuchung Rechtsfahrgebot Fahrzeugbreite laut Zulassungsbescheinigung Beladung von Kraftfahrzeugen Tiere im Auto Winterreifen Umweltzonen

5 Neuerungen Radverkehr Beim Streit zwischen Autofahrern und Fahrradfahrern sind die Fronten oft verhärtet: Jede Seite beschimpft die andere gerne pauschal als rücksichtslose Rüpel. Die Wahrheit liegt sicher irgendwo in der Mitte. Unbestreitbar ist, dass viele Unfälle von Radfahrern auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen sind. Durch Unwissenheit oder Gleichgültigkeit bringen aber auch Radfahrer sich selbst und andere in Gefahr. Wer weiß schon, dass das Befahren linker Radwege, soweit nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen zugelassen, nicht nur verboten, sondern eine der Hauptunfallursachen ist? Auch das flotte Überqueren einer Straße auf einem Zebrastreifen ist gefährlicher, als es den Anschein haben mag. Ein Radfahrer nähert sich der Fahrbahn viel schneller als ein Fußgänger, Autofahrer haben dann oft keine Chance noch rechtzeitig zu reagieren. Nur wer sein Fahrrad schiebt, gilt deshalb als Fußgänger und hat auf dem Zebrastreifen Vorrang gegenüber dem Autoverkehr. Die Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung trägt der wachsenden Bedeutung des Fahrrades im Straßenverkehr Rechnung. Die Regelsätze wurden moderat um fünf bis zehn Euro heraufgesetzt. Verstöße von Radfahrern sind ebenso betroffen, wie solche von anderen Verkehrsteilnehmern, die sich unmittelbar auf den Radverkehr auswirken, wie z. B. das Parken auf Radwegen oder Schutzstreifen. Ausgewählte Ordnungswidrigkeiten Tatbestand Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden oder betriebsbereit Vorgeschriebene Bremsen nicht vorhanden oder betriebsbereit Euro 20 Sich mit Fahrrad an ein fahrendes Fahrzeug gehängt 5 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung der rechten Fahrbahnseite 15 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 15 Mangelnde Rücksichtnahme auf Fußgänger auf 15 gemeinsamem Rad-/Gehweg Grundsätzlich sind Radfahrer Teil des Fahrzeugverkehrs. Das bedeutet, dass für sie dieselben Regeln gelten wie für andere Fahrzeuge, es sei denn, es ist für sie in den allgemeinen Bestimmungen der StVO oder vor Ort durch Verkehrszeichen etwas Besonderes geregelt. 10 3

6 2 Absatz 4 und 5 StVO (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen Radverkehr frei angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen. (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Diese Schilder verpflichten Radfahrer, die so gekennzeichneten Wege zu benutzen: Wege, die mit diesem Schild gekennzeichnet sind, dürfen Radfahrer mitbenutzen: Sie müssen dann besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen, Schritttempo einhalten und erforderlichenfalls warten. Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn sie durch Verkehrszeichen zur Benutzung freigegeben sind. 4

7 Tatbestand Punkte Euro Beim Radfahren Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Als Radfahrer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Durch die Schilderwaldnovelle sind Verkehrszeichen weggefallen, es tauchen aber auch neue im Straßenbild auf: Zeichen (Fahrradstraße): Statt mit mäßiger Geschwindigkeit wie es bisher unklar hieß dürfen alle Fahrzeuge auf Fahrradstraßen nun max. 30 km/h fahren. Der Kfz-Verkehr muss bei Bedarf seine Geschwindigkeit verringern. Zeichen 357 (Sackgasse): Die Durchlässigkeit für den Rad- bzw. Fußverkehr kann künftig durch ein Piktogramm angezeigt werden Punkte in Flensburg Auch Radfahrer können Punkte bekommen. In Fällen, in denen die Punktezahl ausdrücklich auf motorisierte Verkehrsteilnehmer beschränkt ist, nur einen. Wer aber einem Fußgänger beispielsweise an einem Fußgängerüberweg (Zebrasteifen) das Überqueren nicht ermöglicht, erhält die volle Punktzahl (4). Geldstrafen sind grundsätzlich halb so hoch wie bei motorisierten Fahrern. 5

8 Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht Jährlich werden so viele Verkehrsverstöße begangen, dass die Gerichte überfordert wären, über jeden Fall einzeln befinden zu müssen. Darüber hinaus handelt es sich in der Masse um unwesentliche Vergehen, die lediglich als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das kleine Strafrecht sieht deshalb auch keine Geldstrafe, sondern eine Geldbuße, einen Denkzettel im wahrsten Sinne des Wortes vor. Schwerwiegendere Verkehrsverstöße aber sind Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Seit 1990 ermöglicht die Bußgeldkatalog-Verordnung die bundesweit einheitliche Ahndung. Der Bußgeldkatalog erfasst die Regelfälle der Verkehrsverstöße und wird immer wieder überarbeitet, was zumeist mit einer Erhöhung der Bußgeldsätze einher geht. Er ist eine Rechtsverordnung und keineswegs ein Gesetz. Gerichte können mit entsprechender Begründung auch abweichende Bußen verhängen. Mildernde oder erschwerende Umstände können den Regelsatz reduzieren oder erhöhen. Neben den gemeinhin fahrlässig begangenen Verstößen werden im Bußgeldkatalog seit 2009 auch vorsätzliche Verstöße mit einem Regelsatz bedacht. Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist zumeist nicht nur der Ärger groß, sondern manchmal auch das Staunen. Hier einige der gängigen Abkürzungen, die helfen können zu entziffern, was zur Last gelegt werden soll: AAK Abs. BAK BKat BKatV FeV FZV KBA MPU Nr. OWi OWiG StGB StVG StVO StVZO VZA VZR VZ, Z Atemalkoholkonzentration Absatz Blutalkoholkonzentration Bußgeldkatalog Bußgeldkatalog-Verordnung Fahrerlaubnis-Verordnung Fahrzeug-Zulassungsverordnung Kraftfahrt-Bundesamt Medizinisch-psychologische Untersuchung Nummer Ordnungswidrigkeit Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Strafgesetzbuch Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrs-Ordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Verkehrszentralregisterauskunft Verkehrszentralregister Verkehrszeichen 6

9 Ordnungswidrigkeiten Verwarnung Die Verwarnung ist die mildeste Form der Ahndung bei einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Sie ist nur bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgesehen, z. B.: Beim Überschreiten der zulässigen Parkzeit Beim Abbiegen oder Spurwechsel nicht geblinkt Ausweispapiere vergessen Das Verwarnungsgeld reicht von 5-35 Euro, je nach Verstoß. Verwarnungen darf die Polizei aussprechen, aber auch Hilfspolizisten, Politessen und Beauftragte der Verwaltungsbehörden. Verwarnen können sie mündlich in Form einer Ermahnung. Diese kostet nichts. Allerdings sollte man nicht widersprechen, denn die schriftliche Ermahnung kostet etwas. Entweder erhält man eine Zahlungsaufforderung oder eine Mitteilung an der Windschutzscheibe seines Autos. Wenn Sie ein Verwarnungsgeld nicht bezahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, und es entstehen damit weitere Kosten. Wegen einer Verwarnung erfolgt keine Eintragung im Verkehrszentralregister es gibt also keine Punkte in der Flensburger Kartei. 7

10 Bußgeld Verkehrserhebliche Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid geahndet, z.b.: Abstand zu gering Ampel (Rotlichtverstoß) Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 20 km/h überschritten Im Bußgeldkatalog sind die Regelsätze abgedruckt. Kommt es aber durch den Verkehrsverstoß zu einer Gefährdung eines anderen oder einer Sachbeschädigung, dann erhöhen sich die Regelsätze, z.b.: Regelsatz Mit Gefährdung Mit Sachbeschädigung 40 Euro 50 Euro 60 Euro 100 Euro 120 Euro 145 Euro 200 Euro 240 Euro 290 Euro Sind bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden, kann die Bußgeldstelle das Bußgeld ebenfalls erhöhen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch einlegen. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Bußgeldstelle kann das Verfahren einstellen oder den Bußgeldbescheid aufheben. Eventuell werden weitere Ermittlungen angestellt. Meist kommt der Fall zur Überprüfung zum Gericht, das über den Einspruch in einer Hauptverhandlung (eventuell mit Zeugen und Sachverständigen) oder, wenn der Betroffene einverstanden ist, im schriftlichen Verfahren entscheidet. Das Gericht kann den Betroffenen freisprechen, den Bußgeldbescheid bestätigen oder sogar eine höhere Geldbuße aussprechen als im Bußgeldbescheid. Vor Gericht sollte man sich in der Regel des Beistandes eines Rechtsanwaltes versichern. 8

11 Straftaten Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis Wer rechtswidrig und schuldhaft einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, muss nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Strafe rechnen. Im Straßenverkehr kann das sein: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Geldstrafe, je nach Einkommen mindestens 5 Euro, höchstens Euro Fahrverbot von 1-3 Monaten Entzug der Fahrerlaubnis zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in schweren Fällen auch lebenslang. Bei Straftaten gibt es also eine Strafe und kein Bußgeld oder Verwarnungsgeld, wohl aber zwischen 5 und 7 Punkte. Fahrverbot bedeutet: Das Gericht verbietet für eine bestimmte Zeit das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr. Während der Dauer des Fahrverbots werden der nationale und internationale Führerschein amtlich verwahrt. Danach erhält der Betreffende seinen Führerschein zurück. Kraftfahrer, gegen die ein Fahrverbot verhängt wurde, können sich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Fahrverbots selbst einen Termin aussuchen, an dem sie auf ihr Fahrzeug verzichten wollen. Das gilt allerdings nur dann, wenn gegen sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Anders ist es, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Diese ist dann erloschen und kann nicht zurückgegeben werden. Nach Ablauf der Sperrfrist kann dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Erteilung. Die Verwaltungsbehörde prüft vielmehr, ob der Betreffende geeignet ist, in Zukunft ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dazu kann sie u. a. eine Begutachtung durch Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU) fordern, wie es bei Alkoholstraftaten die Regel ist. 9

12 Gefährdung des Straßenverkehrs: Die sieben Todsünden Rücksichtsloses Verhalten ist in allen Lebensbereichen verwerflich. Im Straßenverkehr kommt diesem Grundsatz aber besondere Bedeutung zu, weil Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer davon abhängen, dass alle Rücksicht aufeinander nehmen. Wer zum Beispiel bewusst entgegen der Fahrtrichtung fährt, zeigt damit eine so gleichgültige Haltung gegenüber anderen, dass er die Rücksichtslosigkeit, bildlich gesprochen, auf der Stirn trägt! Dieses und andere schwere Verkehrsvergehen gehören zu den so genannten sieben Todsünden im Straßenverkehr, die im 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs beschrieben werden und strafbar sind. Hierunter werden besonders gravierende Verkehrsverstöße genannt, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Grob verkehrswidrig beschreibt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß, rücksichtslos ein überaus eigensüchtiges, leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten. Rücksichtslos handelt somit jemand, der aus egoistischen Motiven die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer ignoriert. 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs Wer im Straßenverkehr ( ) 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 10

13 Tatbestand Punkte Strafe Fahrlässige Tötung 5 Bis 5 Jahre Freiheits- ( 222 StGB) strafe oder Geldstrafe Fahrlässige Körperver- 5 Bis 3 Jahre Freiheitsletzung ( 230 StGB) strafe oder Geldstrafe Nötigung 5 Bis 3 Jahre Freiheits- ( 240 StGB) strafe oder Geldstrafe Gefährliche Eingriffe in 5 Bis 5 Jahre Freiheitsden Straßenverkehr strafe oder Geldstrafe ( 315 b StGB) Gefährdung des 7 Bis 5 Jahre Freiheits- Straßenverkehrs strafe oder Geldstrafe ( 315 c StGB) Trunkenheit im Verkehr 7 Bis 1 Jahr Freiheits- ( 316 StGB) strafe oder Geldstrafe Verstoß gegen eine 7 Bis 5 Jahre Freiheitsverkehrsrechtliche Vor- strafe oder Geldstrafe schrift des Strafrechts in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch infolge von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ( 323 a StGB) Unterlassene Hilfe- 5 Bis 1 Jahr Freiheitsleistung ( 323 c StGB) strafe oder Geldstrafe Führen, Anordnen oder 6 Bis 1 Jahr Freiheits- Zulassen des Führens strafe oder Geldstrafe eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots Unfallflucht 7 Bis 3 Jahre Freiheits- ( 142 StGB) strafe oder Geldstrafe Führen eines Kfz ohne 5 Bis 1 Jahr Freiheits- Fahrerlaubnis oder trotz strafe oder Geldstrafe Fahrverbot bzw. als Halter entsprechendes angeordnet oder zugelassen ( 21 Abs. 1 StVG) Führen, Anordnen oder 6 Bis 6 Monate Freiheits- Zulassen des Führens strafe oder Geldstrafe eines Kraftfahrzeuges trotz Verwarung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( 21 Abs. 2 StVG) 11

14 Gebrauch oder Gestat- 6 Bis 1 Jahr Freiheitstung des Gebrauchs strafe oder Geldstrafe unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger ( 6 Pflichtversicherungsgesetz, 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger) Kennzeichen-Miss- 6 Bis 6 Monate Freiheitsbrauch ( 22 StVG) strafe oder Geldstrafe Alle anderen Straftaten 5 Freiheitsstrafe oder im Straßenverkehr Geldstrafe Unfallflucht kein Kavaliersdelikt! Den wenigsten Autofahrern ist klar: Wer nach einem Unfall einfach wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu informieren, macht sich strafbar. Er begeht Unfallflucht mit erheblichen Folgen. Die Rechtsprechung bemisst die Sanktionen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vor allem nach der Schadenshöhe: Bis ca. 600 Euro erhält der Unfallflüchtige meist nur eine Geldstrafe. Bei Schäden bis Euro muss der Fahrer bereits mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt plus sieben Punkte in Flensburg sowie maximal drei Monate Fahrverbot rechnen. Bedeutende Sachschäden ab Euro, die auch bei kleinen Parkremplern schnell überschritten werden, haben härtere Konsequenzen: Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate, sieben Punkte und empfindliche Geldstrafen. Sogar Haftstrafen sind möglich! Deswegen: Wer einen Unfall verursacht, sollte sicherstellen, dass der Geschädigte umgehend benachrichtigt wird. Ist er nicht erreichbar, muss sofort die Polizei informiert werden. Ein Zettel mit Name, Telefonnummer etc. am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen reicht nicht aus! Übrigens: Nur 5 Punkte gibt es bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des 142 Absatz 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat. Das ist der Fall, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen über den Unfall nachträglich ermöglicht (also bei einem Parkunfall mit geringem Sachschaden). 12

15 Flensburger Verkehrssünderdatei Reform in Flensburg Einig sind sich die Abgeordneten aller Fraktionen darüber, dass das derzeitige Punktesystem reformiert werden muss. Durchschaubarer soll es werden und damit an Akzeptanz gewinnen. Bei Einzelfragen herrscht dennoch Uneinigkeit. Das sieht der Gesetzentwurf vor: Die Punktereform, die zum 1. Februar 2014 in Kraft treten soll, hat einen stärkeren Fokus auf die Verkehrssicherheit als das aktuelle System. Keine Punkte gibt es für Delikte, wie das Einfahren in Umweltzonen ohne Plakette oder Beleidigung, die keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer haben. Punkte, die Autofahrer vor der Reform für solche Verstöße kassiert haben, werden gelöscht. Dafür werden die Bußgelder an einigen Stellen angehoben. Eintragungen, die nicht gelöscht werden, werden nach einer entsprechenden Tabelle umgerechnet. Bisher gibt es prinzipiell ab einem Bußgeld von 40 Euro immer Punkte in Flensburg. Ab 2014 steigt diese Grenze auf 60 Euro; eingetragen wird dann aber nur, was in der Liste der besonders gefährlichen Verstöße genannt ist. Deshalb werden einige Bußgelder im Interesse der Verkehrssicherheit angehoben, wie beim verbotenen Telefonieren am Steuer oder dem Nichtanschnallen von Kindern im Auto. Andere Delikte werden teurer, um den Wegfall der Punkte zu kompensieren. Für das Einfahren in eine Umweltzone ohne Plakette sind dann 80 Euro fällig. Die Punkte-Höchstgrenze wird bei acht liegen, nicht wie bisher bei 18 Punkten. Dabei kann es im Höchstfall drei Punkte für Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug geben. Zwei Punkte drohen bei Taten mit Fahrverbot und einen Punkt gibt es für sonstige Ordnungswidrigkeiten. Stark vereinfacht werden auch die Tilgungsregeln: Neue Taten führen nicht mehr zur Fristverlängerung alter Eintragungen, vielmehr gelten starre Fristen. Ordnungswidrigkeiten sollen zweieinhalb Jahre, mit Regelfahrverbot fünf Jahre stehen bleiben. Straftaten werden für fünf Jahre eingetragen, bei Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt die Frist zehn Jahre. Wer freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt, kann zwei Punkte abbauen, allerdings nur einmal in fünf Jahren. 13

16 Auskunft über das Punktekonto Über Ihr Punktekonto im Verkehrszentralregister können Sie sich jederzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt informieren. Ein Antragsformular kann im Internet abgerufen werden unter oder Richten Sie Ihre schriftliche Anfrage mit Ihren Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift oder vergrößerter Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises/Passes und persönlicher (nicht amtlich beglaubigter) Unterschrift an: Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg. Die Auskunft ist gebührenfrei. Mit dem neuen Personalausweis (nach dem 1. November 2010 ausgestellt) ist die Antragstellung unter auch online möglich. Unabhängig von der Möglichkeit, sich selbst über den Punktestand zu informieren, unterrichtet die Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde), wenn folgende Punktezahl im VZR eingetragen ist: 8-13 Punkte: Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnt den Betroffenen kostenpflichtig schriftlich und weist ihn auf die Möglichkeit der (freiwilligen) Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Die freiwillige Teilnahme führt zu einem Punkterabatt: bis 8 Punkte werden 4 Punkte abgezogen bei 9-13 Punkten werden 2 Punkte abgezogen Punkte: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer bestimmten Frist an. Hier gibt es keinen Punkterabatt. Wird der Anordnung zur Teilnahme nicht nachgekommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Neben dem Besuch eines Aufbauseminars ist auch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung möglich. Bei einer freiwilligen Teilnahme werden 2 Punkte als Rabatt abgezogen. Darüber hinaus teilt die Fahrerlaubnisbehörde mit, dass bei Erreichen von 18 Punkten und mehr die Fahrerlaubnis entzogen wird. 18 und mehr Punkte: Der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine Wiedererteilung ist frühestens nach sechs Monaten und nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung möglich. Nähere Informationen hierzu erteilen Fahrerlaubnisbehörden und der ADAC. 14

17 Punkte im Verkehrszentralregister Im Verkehrszentralregister werden insbesondere folgende Verkehrsverstöße eingetragen: Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach 24 oder 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Voraussetzung für eine Eintragung ist, dass der Regelsatz für die jeweilige Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften 40 Euro oder mehr beträgt. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen in einem Gerichtsverfahren die Höhe des Bußgeldes lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nachträglich herabgesetzt wird, trotzdem der Regelsatz als Bemessungsgrundlage für die Eintragung in Flensburg gilt. Beispiel: Der Regelsatz für einen Rotlichtverstoß beträgt 50 Euro (3 Punkte). Wird das Bußgeld im amtsgerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen auf z. B. 30 Euro festgesetzt, erfolgt, da der Regelsatz mehr als 40 Euro beträgt, eine Eintragung im VZR. Tilgungsfristen Löschung Eintragungen im VZR werden grundsätzlich nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt. Die Frist beträgt bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Werden während dieser Zeit andere strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen im VZR eingetragen, verlängert sich die Tilgungsfrist der ersten Eintragung um die Tilgungsfrist der weiteren Eintragungen. Ist die Tilgungsreife eingetreten, dürfen Eintragungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Allerdings werden die Eintragungen noch für den Zeitraum von einem Jahr geführt, weil noch Verstöße vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden sein können. Werden solche beim Kraftfahrt-Bundesamt innerhalb dieses Jahres eingetragen, leben die Voreintragungen wieder auf. Die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten beträgt fünf Jahre, wobei nicht mehr nach der Höhe des Strafmaßes differenziert wird. Eine Ausnahme wird bei Alkoholstraftaten gemacht, für die generell die Zehnjahresfrist gilt. Nähere Informationen hierzu erteilen die Fahrerlaubnisbehörden und der ADAC. 15

18 Polizeikontrollen Die Polizei darf sowohl anlassbezogene Verkehrskontrollen durchführen, wenn Autofahrer durch Fahrfehler und Verkehrsverstöße auffallen, als auch allgemeine, ereignisunabhängige. Für Verkehrskontrollen kann die Polizei die Fahrzeuge durch Handzeichen und Polizeikelle oder per Lichtsignal anhalten. Der Fahrer hat diese Anhaltezeichen in jedem Fall zu befolgen! Eine Missachtung kann ein Bußgeld von 50 Euro und 3 Punkte in Flensburg zur Folge haben. Die Polizei darf bei Verkehrskontrollen informative Fragen stellen, z. B. nach Herkunft oder Alkoholkonsum des Fahrers. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, auf Fragen überhaupt oder wahrheitsgemäß zu antworten. Falsche oder verweigerte Auskünfte bleiben straffrei. Aber: Personalien müssen immer wahrheitsgemäß angegeben werden, eine unwahre Angabe ist strafbar. Das beinhaltet auch, auf Verlangen Führerschein, Fahrzeugpapiere und einen Ausweis auszuhändigen. Ebenso ist es zulässig, den Fahrzeugführer zum Aussteigen aufzufordern. Hingegen ist keiner verpflichtet, bei einer Atemalkoholmessung oder einem Drogenschnelltest mitzuwirken, deren Ergebnisse bei Gericht ohnehin nicht verwertbar sind. Verweigert man jedoch einen Vortest, wird die Polizei vermutlich einen Anfangsverdacht hegen und den Fahrer zu einer Blutentnahme zur nächsten Polizeiwache oder in ein Krankenhaus bringen. Bei Fahrzeugmängeln kann die Polizei eine Mängelanzeige in die Wege leiten. Der Fahrzeughalter ist dann verpflichtet, der Polizei zeitnah die Reparatur bzw. das Abstellen des Mangels zu belegen. Zudem wird ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt. Bei verkehrsgefärdenden Mängeln kann die Polizei die Weiterfahrt untersagen bzw. das Fahrzeug sicherstellen. Ein während der Kontrolle verhängtes Verwarnungsgeld muss nicht gleich vor Ort bezahlt werden. Insofern der Autofahrer mit dem Verwarnungsgeld einverstanden ist, kann er den Betrag noch in den nächsten Tagen begleichen. Lehnt er ihn jedoch ab oder handelt es sich um ein Bußgeld ab 40 Euro, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet (vgl. S. 7 und 8). 16

19 Einzelne Tatbestände Alkohol 0,0 Promille gelten für alle Fahranfänger, die noch in der zweijährigen Probezeit sind, und für alle jungen Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Der Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot wird mit einem Regelsatz von 250 Euro und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Sofern die Tat während der Probezeit begangen wurde, kommt es zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre. 0,3 Promille Bei auffälligem Fahrverhalten wie Schlangenlinienfahren kann der Führerschein bereits bei 0,3 Promille entzogen werden (Fall B). Fall C in der Tabelle kann eintreten, wenn der Kraftfahrer schuldhaft einen Unfall verursacht hat. Hier drohen dann 7 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und Entzug der Fahrerlaubnis ( 69 StGB). 0,5 Promille bringen 4 Punkte in Flensburg, 1-3 Monate Fahrverbot und Euro Geldstrafe. Das ist Fall A in der Tabelle. 1,1 Promille bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit, 7 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis. Das ist Fall B in der Tabelle. 1,6 Promille wie bei 1,1 Promille, aber zusätzlich ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nötig. Anstelle einer Blutprobe kann auch eine Atemalkohol- Analyse durchgeführt werden. Fall A Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt ( 24 a StVG) 1. Verstoß Monat 2. Verstoß Monate 3. Verstoß Monate 17

20 Fall B Tatbestand Punkte Strafe Trunkenheit im Verkehr 7 Bis 1 Jahr Freiheits- ( 316 StGB) strafe oder Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis Fall C Tatbestand Punkte Strafe Gefährdung des Straßen- 7 Bis 5 Jahre Freiheitsverkehrs ( 315 c StGB) strafe und Entzug der Fahrerlaubnis Wer 60 Kilo und weniger wiegt, kann mit dieser Alkoholmenge schon über 0,5 Promille kommen: 1 Bier (0,5 l) oder 1 Glas Wein (0,2 l) oder 2 Glas Sekt (0,2 l) oder 3 Schnäpse (0,06 l) Wir raten deshalb: Wer fahren will, sollte auf Alkohol am besten ganz verzichten! Drogen/Medikamente Anlage zu 24 a Absatz 2 StVG: Liste der Tabelle der berauschenden Mittel und Substanzen Berauschende Mittel Substanzen Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) Heroin Morphin Morphin Morphin Cocain Cocain, Benzoylecgonin Amfetamin Amfetamin Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin Metamfetamin Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu 24 a Abs. 2 StVG genannten Mittels geführt 1. Verstoß Monat 2. Verstoß Monate 3. Verstoß Monate 18

21 Geschwindigkeit 3 StVO (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen kommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. (2 a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften (...) c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. (4) die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. Weitere Geschwindigkeitsvorschriften finden sich im Kapitel Autobahnen und Kraftfahrstraßen ab Seite 27. Hinweis zur Tabelle auf Seite 20: Die angegebenen Regelsätze gelten für Pkw und Motorräder. * 1 Monat Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 25 km/h festgestellt wurde. 19

22 Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Bis zu 10 km/h a) innerorts 15 b) außerorts 10 Um km/h a) innerorts 25 b) außerorts 20 Um km/h a) innerorts 35 b) außerorts 30 Um km/h a) innerorts 1 80 b) außerorts 1 70 Um km/h a) innerorts * b) außerorts 3 80 * Um km/h a) innerorts Monat b) außerorts * Um km/h a) innerorts Monat b) außerorts Monat Um km/h a) innerorts Monate b) außerorts Monat Um km/h a) innerorts Monate b) außerorts Monate Über 70 km/h a) innerorts Monate b) außerorts Monate Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten (für Pkw und Motorräder) auch für Übertretungen der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen. Mit nicht angepasster Ge schwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 20

23 Abstand 4 Absatz 1 StVO Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Als Faustregel gilt: Abstand gleich halber Tacho. Bei 60 km/h müssen also mindestens 30 m Abstand eingehalten werden. Häufig werden Abstandsmessungen auf Autobahnen von Brücken aus durchgeführt. Messungen durch Hinterherfahren mit gleichzeitiger Videoaufnahme haben die Gerichte als zulässig anerkannt. In besonders schweren Fällen kann zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auch eine Straftat, nämlich Nötigung nach 240 Strafgesetzbuch, sein. Dann sind Freiheitsentzug, Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot möglich. Zwei Meter Abstand bei 60 km/h erfüllen ebenso den Tatbestand der Nötigung wie fünf Meter Abstand bei 120 km/h auf der Autobahn unter Betätigung von Hupe oder Lichthupe! Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als /10 des halben Tachowertes weniger als /10 des halben Tachowertes weniger als Monat soweit 3/10 des hal- die Geschwinben Tacho- digkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt weniger als Monate soweit 2/10 des hal- die Geschwinben Tachowertes digkeit mehr als 100 km/h beträgt 21

24 weniger als Monate soweit 1/10 des hal- die Geschwinben Tacho- digkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als /10 des halben Tachowertes weniger als /10 des halben Tachowertes weniger als Monat 3/10 des halben Tachowertes weniger als Monate 2/10 des halben Tachowertes weniger als Monate 1/10 des halben Tachowertes Achtung: Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. 22

25 Überholen 5 StVO (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegen kommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. 23

26 Zeichen 277 gilt für Kfz über 3,5 t, außer Pkw und Busse. Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt ( 5 Abs. 1 StVO) Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage ( 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) Und [vorstehend genannte Fälle Red.] dabei ein Überholverbot ( 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt ( 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) ( 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO) mit Gefährdung Monat mit Sachbeschädigung Monat Elefantenrennen Zu geringe Differenzgeschwindigkeiten beim Überholen von Lkw führt vor allem auf Autobahnen zu überflüssigen Staus. Ein Gerichtsurteil konkretisierte die vage Formulierung im 5 Absatz 2: Ein Lkw-Überholvorgang darf demnach höchstens 45 Sekunden dauern, dazu muss die Differenzgeschwindigkeit mindestens 10 km/h betragen. Sonst werden andere Verkehrsteilnehmer deutlich behindert, und es drohen 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt. Die Regelung und Ahndung nach Bußgeldkatalog bezieht sich aber auf alle Kfz und damit auch auf Pkw. 24

27 Überholt unter Nichtbe achten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) ( 41 Abs. 1 StVO) Zum Überholen ausge schert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet ( 5 Abs. 4 Satz 1 StVO) Innerhalb geschlossener 30 Ortschaften rechts überholt ( 5 Abs. 1 StVO) Mit nicht wesentlich höhe rer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt ( 5 Abs. 2 Satz 2 StVO) Beim Überholen ausrei- 30 chenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten ( 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) Nach dem Überholen nicht 10 so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet ( 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) Nach dem Überholen beim 20 Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert ( 5 Abs. 4 Satz 4 StVO) Beim Überholtwerden Ge- 30 schwindigkeit erhöht ( 5 Abs. 6 Satz 1 StVO) Ein langsameres Fahrzeug 10 geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen ( 5 Abs. 6 Satz 2 StVO) Vorschriftswidrig links 25 überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte ( 5 Abs. 7 Satz 1 StVO) 25

28 Vorfahrt 8 StVO (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden. Tatbestand Punkte Euro Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine 10 bevorrechtigte Straße herangefahren ( 8 Abs. 2 Satz 1 StVO) Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt ( 41 Abs. 1 StVO) mit Gefährdung Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine 25 vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert ( 8 Abs. 2 Satz 2) Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet ( 8 Abs. 2 Satz 2 StVO)

29 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 18 StVO (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4,00 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (aufgehoben) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 1. für a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, (...). (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. 27

30 Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen. 7a StVO Abgehende Fahr-, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden. (2) Auf Autobahnen und andern Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden. 28

31 11 Absatz 2 StVO (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot An dafür nicht vorgesehener 25 Stelle eingefahren ( 18 Abs. 2 StVO) mit Gefährdung 3 75 Beim Einfahren Vorfahrt auf 3 75 der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet ( 18 Abs. 3 StVO) Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren ( 18 Abs. 7, 2 Abs. 1 StVO) in einer Ein- oder Ausfahrt 4 75 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen auf der durchgehenden Monat Fahrbahn Auf einer Autobahn oder 30 Kraftfahrstraße gehalten ( 18 Abs. 8 StVO) Auf einer Autobahn oder 2 70 Kraftfahrstraße geparkt ( 12 Abs. 2, 18 Abs. 8 StVO) An dafür nicht vorgesehener 25 Stelle ausgefahren ( 18 Abs. 10 StVO) Seitenstreifen zum Zweck 2 75 des schnelleren Vorwärtskommens benutzt ( 2 Abs. 1 StVO) Bei stockendem Verkehr auf 20 einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet ( 11 Abs. 2 StVO) 29

32 Halten und Parken 12 StVO (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen. ( ) (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. (6) es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. 30

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