Martin Rehm & Hans-Joachim Dietz. Sachverständige für Verkehrselektronik & Photogrammetrie. Grundsätzliches
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- Jobst Hermann
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1 Martin Rehm & Hans-Joachim Dietz Sachverständige für Verkehrselektronik & Photogrammetrie F3-AG XV3 Grundsätzliches zur Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen mit einem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät XV3 der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH 1. Grundsätzliches zu Messtrecke und Messzeit 2. Prüfung auf Authentizität und Integrität 3. Auswertevorschriften 4. Prüfung des Messergebnisses im Hinblick auf Plausibilität 4.1 Plausibilisierung anhand von Zusatzdaten 4.2 Plausibilisierung im Rahmen photogrammetrischer Auswertung unter Nutzung von Bezugspunkten im Bild 4.3 Plausibilisierung im Rahmen photogrammetrischer Auswertung unter Anwendung der Linsengesetze Postanschrift: POLIZEIAKADEMIE HESSEN Schönbergstraße 100, D Wiesbaden Telefon: 0611 / oder 3301
2 Seite 2 von Grundsätzliches zu Messtrecke und Messzeit Die maximale Messzeit beträgt 1,5 Sekunden, was bei langsam fahrenden Fahrzeugen dazu führt, dass ausnahmsweise auch eine kürzere Messstrecke als 8 Meter für die Geschwindigkeitsermittlung ausreichend sein kann. Bei stehenden Fahrzeugen und bei Fahrzeugen, die sich mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen, kann es zu Mehrfachmessungen des gleichen Fahrzeugs führen. Nachfolgend eine erklärende Zeichnung aus der aktuellen Gebrauchsanweisung mit Stand , S. 23; die Gebrauchsanweisung wird in der Folge dieses Schreibens kurz GA genannt: Bild 1: Grundsätzliches zur Messstrecke 2. Prüfung auf Authentizität und Integrität anhand eines praktischen Beispiels Die gefertigten Aufnahmen jeder einzelnen Messung ( Messung Start-Bild liegt in Ausnahmefällen bei hohen Geschwindigkeiten nicht vor, Messung-Ende-Bild) werden zusammen mit den Messdaten als Falldaten gespeichert. Die Falldaten werden in einer gemeinsamen Datei abgelegt. Diese Datei wird schließlich digital signiert, um einem Missbrauch der Daten und einer möglichen Datenmanipulation vorzubeugen. In der GA heißt es auf Seite 40 hierzu: Bei der Auswertung der Messungen muss der authentische Zustand der Falldaten geprüft werden. Das geschieht mit der LEIVTEC Auswertesoftware Speed Office oder mit dem Referenz-
3 Seite 3 von 14 Auswerteprogramm SPEED CHECK durch automatische Prüfung der Signatur. Mit anderen Mitteln ist die Prüfung nicht zulässig. Zusätzlich kann mit diesen Programmen die korrekte Position des eingeblendeten Messfeldrahmens überprüft werden. Die kundenspezifisch angepasste LEIVTEC Auswertesoftware Speed Office ist nicht Bestandteil der Zulassung. Zur Auswertung der Messaufnahmen wird das Bildbetrachtungsprogramm SPEED CHECK in der Version 2.0 verwendet. Die weitere Prüfung der Messaufnahmen durch dieses Programm erfolgte nach Maßgabe der GA. Gemäß GA können folgende Sicherheitssymbole im Beweisbild eingeblendet werden: Signatur korrekt Bild 2a: Sicherheitssymbol für korrekte Signatur Signatur fehlerhaft Bild 2b: Sicherheitssymbol für fehlerhafte Signatur Wie der nachfolgenden Darstellung (Bild 3) zu entnehmen ist, enthält das Bild eine gültige Signatur. Der Fall wäre somit ordnungsgemäß verschlüsselt.
4 Seite 4 von 14 Bild 3: Bild zeigt die Signaturprüfung mittels SPEED CHECK 3. Auswertevorschriften Auf dem Beispielmessfoto (siehe auch nachfolgendes Bild 4) ist als Geschwindigkeitsanzeige 106 km/h abgebildet.
5 Seite 5 von 14 Bild 4:Beispielmessfoto ( Messung-Ende-Bild ) Definition des Auswertebereiches Aus dem o. a. Beispielmessfoto sind folgende Eintragungen ersichtlich: Datum: Zeit: 11:21:11 Geschwindigkeit: 106 km/h Messgerät: LEIVTEC XV3. Weiterhin ist im Bild ein Messfeldrahmen (weißes Viereck) eingeblendet. Der Messfeldrahmen ist ein in den Beweisbildern und auf dem Monitor eingeblendeter Rahmen, der das Messfeld des Sensors darstellt. Er ist für die weiteren Auswertevorschriften von entscheidender Bedeutung.
6 Seite 6 von 14 Darüber hinaus können der nachfolgenden Dateneinblendung im Viewer-Programm SPEED CHECK (Bild 5) noch folgende Eintragungen entnommen werden: Bild 5: Dateneinblendung im Viewer-Programm SPEED CHECK Rechnereinheit Seriennummer: Messeinheit Serinenummer: Geschwindigkeit: 106 km/h Grenzwert: 99 km/h Tattag: Tatzeit: 11:21:11 Messort Nr.: Messzeuge Nr.: Dateiname: _140225_100109_00191.XV3 Fall 191 von 564
7 Seite 7 von 14 Weiterhin ist ein Messung-Start-Bild vorhanden: Bild 6: Messung-Start-Bild Gemäß geltender GA, Seite 43 ff, darf eine Messung verwertet werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Ecken des eingeblendeten Messfeldrahmens müssen mit den beiden Messfeldmarken übereinstimmen. 2. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist nur ein einzelnes Fahrzeug sichtbar. 3. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist außer dem gemessenen Fahrzeug nur abfließender Verkehr sichtbar. 4. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist ein zusätzliches ankommendes Fahrzeug hinter dem gemessenen Fahrzeug sichtbar. Zur Beurteilung der Verwertbarkeit ist das Messung-Start-Bild erforderlich.
8 Seite 8 von 14 Das zusätzliche Fahrzeug aus dem Messung-Ende-Bild ist im Messung-Start-Bild vollständig außerhalb des Messfeldrahmens. 5. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist ein zusätzliches Fahrzeug sichtbar, das hinter dem gemessenen Fahrzeug seitlich einfährt. Die Messung ist verwertbar. 6. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist ein zusätzliches ankommendes Fahrzeug sichtbar, das vermutlich steht. Zur Beurteilung der Verwertbarkeit ist das Messung- Start-Bild erforderlich. Ist im Messung-Start-Bild zu erkennen, dass das zusätzliche Fahrzeug aus dem Messung-Ende-Bild tatsächlich steht, darf ausgewertet werden. 7. Ist ein nachfolgendes Fahrzeug beim Start der Messung mindestens 70 m von der Messeinheit entfernt, so ist die Messung verwertbar. Die Entfernung kann z. B. mit einer "70 m - Marke" nachgewiesen werden. Das ist ein nicht verwechselbares Objekt (z. B. Fahrbahnmarkierung, Verkehrsschild, Leitkegel) auf oder neben der Fahrbahn. 8. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist ein zusätzliches ankommendes Fahrzeug sichtbar, das sich zweifelsfrei hinter der 70 m-marke befindet. Es ist auch ausreichend, wenn diese Bedingung nur für das Messung-Start-Bild erfüllt wird. 9. Die Einhaltung der Mindestentfernung kann auch festgestellt werden, indem man die relative Breite des nachfolgenden Fahrzeugs im Messung-Start-Bild misst. Ein Pkw ist weit genug entfernt, wenn seine gesamte Front nicht breiter als ein Drittel des Messfeldrahmens ist. Ist ein Fahrzeug nur teilweise sichtbar, so muss dessen Kontur für diese Prüfung ergänzt werden. Bei schmaleren Fahrzeugen (z.b. Motorrad) kann dieses Kriterium nicht angewendet werden. 10. Im Messfeldrahmen des Messung-Ende-Bildes ist ein zusätzliches ankommendes Fahrzeug sichtbar, dessen gesamte Front nicht breiter als ein Drittel des Messfeldrahmens ist. Es ist auch ausreichend, wenn diese Bedingung nur für das Messung-Start-Bild erfüllt wird.
9 Seite 9 von Das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeugs ist im Messung- Ende-Bild voll umfänglich sichtbar und nicht auch nicht teilweise verdeckt. Die vorstehende Vorgabe gilt allerdings nicht für Fahrzeuge ohne Kennzeichen an der Fahrzeugfront oder für Motorräder. Bewertung der vorliegenden Beispielbilder: Die Ecken des eingeblendeten Messfeldrahmens stimmen mit den beiden Messfeldmarken überein. Das Kennzeichen des Pkw Mercedes xxx-xx xxx ist vollumfänglich im Messfeldrahmen abgebildet. Im Messung-Ende-Bild befinden sich allerdings zwei Fahrzeuge im Messfeldrahmen. So ist im Messfeldrahmen in gleicher Fahrtrichtung rechts neben dem Pkw Mercedes noch ein Lastkraftwagen abgebildet. Wäre nur dieses Beweisfoto vorhanden, so wäre eine sichere Zuordnung des ermittelten Geschwindigkeitsmesswertes nicht möglich. Allerdings wurde zu Beginn der Messung auch ein Messung-Start-Bild gefertigt, das exakt den gleichen Auswertekriterien unterliegt, wie das Messung-Ende-Bild. Auf Seite 44 der GA heißt es hierzu: Das Messung-Start-Bild dient als zusätzlicher Nachweis, wenn im Messung-Ende-Bild ein zweites Fahrzeug im Messfeldrahmen sichtbar ist. Es wird nur für Zweifelsfälle benötigt und ist nur mit halber Auflösung gespeichert. Im Messung-Start-Bild ist in ankommender Verkehrsrichtung nur der Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen xxx-xx xxx, abgebildet. Im Hintergrund befindet sich lediglich ein Lastkraftwagen auf der Gegenfahrbahn der Bundesautobahn im abfließenden Verkehr. Da das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät XV3 nur ankommenden Verkehr misst, kann der Lastkraftwagen die Messung nicht verursacht haben (siehe Punkt 3 der Auswertevorschriften). 4. Prüfung des Messergebnisses im Hinblick auf Plausibilität 4.1 Plausibilisierung anhand von Zusatzdaten Das Referenz-Auswerteprogramm SPEED CHECK Version 2.0 zeigt eine Reihe von Hilfsgrößen an, die dazu dienen sollen, den angezeigten PTB-geprüften Geschwindigkeitsmesswert auf Plausibilität hin zu überprüfen. Diese Hilfsgrößen wurden von
10 Seite 10 von 14 der Zulassungsbehörde im Hinblick auf deren Aussagekraft nicht geprüft. Nachfolgend die Hilfsgrößen zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung Bild 7: Hilfsgrößen zur Beispielgeschwindigkeitsmessung Wie der in Rede stehenden Dateneinblendung zu entnehmen ist, wurde die Geschwindigkeitsmessung in einer Entfernung vom Messgerät von 49,63 m ( MessungStartDistanz ) begonnen und in einer Distanz von 39,64 m ( MessungEndeDistanz ) beendet. Die Auswertung der Laserpulse begann jedoch erst bei 48,96 m ( AuswerteStartDistanz ). Die Messzeit für die Auswertestrecke betrug 0,31 sec ( Messzeit Auswertestrecke ). Hieraus ergibt sich folgende rechnerische Überprüfungsmöglichkeit: Die Geschwindigkeit (v) errechnet sich nach der bekannten Formel V = s/t, Geschwindigkeit = zurückgelegter Weg dividiert durch hierfür verbrauchte Zeit.
11 Seite 11 von 14 AuswerteStartDistanz AuswerteEndeDistanz = bei der Messung zurückgelegter Weg (s) 48,96 m 39,64 m = 9,32 m. Folgerichtig wird dieses Ergebnis (9,32 m) unter Auswertestrecke in den Zusatzdaten angezeigt. Die Geschwindigkeit berechnet sich danach wie folgt: V = 9,32 m / 0,31 sec V = 30, m/sec = 108, km/h V = 108,23 km/h (abgerundet auf zwei Nachkommastellen) Die vom Messgerät errechnete Geschwindigkeit wird mit 106,86 km/h (vor Abrundung) angegeben. Die Abweichung zwischen der gemessenen Geschwindigkeit und der Plausibilitätsprüfung ergibt somit 1,37 km/h (108, 23 km/h 106,86 km/h) und ist im Bild 7 unter Geschwindigkeitsdifferenz angegeben. Bezüglich der Genauigkeit der Plausibilitätsprüfung führt der Hersteller in der Beschreibung des Messverfahrens (Stand ) auf Seite 17 aus: Sollte die Abweichung (Geschwindigkeitsdifferenz) des hier berechneten Plausibilitätswertes (Geschwindigkeit Auswertestrecke) vom XV3-Gerätemesswert (XV3 Geschwindigkeit vor Abrundung) innerhalb der Verkehrsfehlertoleranz liegen, so muss der Plausibilitätswert trotz seiner Ungenauigkeit in der Berechnungsmethode den geeichten XV3 Gerätemesswert bestätigen. Dies gilt sowohl für positive als auch für negative Abweichungen des Plausibilitätswertes vom XV3 Gerätemesswert. Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Verkehrsfehler beträgt 4 km/h, die o. a. beschriebene Abweichung (1,37 km/h) ist somit in dem dargestellten Rahmen. Nach sachverständiger Prüfung stellt sich die Messsituation wie folgt dar: Zum Zeitpunkt der Fertigung des Messung-Start-Bildes befand sich ein Lastkraftwagen auf dem rechten der drei Fahrstreifen (in Fahrtrichtung gesehen) in Vorwärtsbewegung. Dieser Lastkraftwagen wurde allerdings von dem gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerät zu diesem Zeitpunkt noch nicht detektiert, da das Messgerät ausschließlich auf den Pkw Mercedes ausgerichtet war. Die nun ausgelöste Reihe von Laserpulsen konzentrierte sich auf das Zielfahrzeug mit dem
12 Seite 12 von 14 amtlichen Kennzeichen xxx-xx xxx, der gefundene Geschwindigkeitsmesswert wurde demzufolge richtiger Weise diesem Pkw zugeordnet. Das Auftauchen des Lastkraftwagens im Messung-Ende-Bild beeinflusste die Geschwindigkeitsmessung des Pkw Mercedes nicht. 4.2 Plausibilisierung im Rahmen photogrammetrischer Auswertung anhand von Bezugspunkten im Bild Für die näherungsweise Überprüfung der während der Messung zurückgelegten Distanz können ggf. Bezugspunkte im Bild hier z. B. auf der Fahrbahn - herangezogen werden. Die entsprechenden Abstände können bei einem Ortstermin gemessen werden. Bild 8: Messung-Start-Bild mit beispielhaftem Bezugspunkt auf der Fahrbahn (Änderung im Fahrbahnbelag, siehe gelbe Linie)
13 Seite 13 von 14 Bild 9: Messung-Ende-Bild mit beispielhaftem Bezugspunkt auf der Fahrbahn (Änderung im Fahrbahnbelag, siehe gelbe Linie) 4.3 Plausibilisierung im Rahmen photogrammetrischer Auswertung unter Nutzung der Linsengesetze Darüber hinaus bestehen Auswertemöglichkeiten im Hinblick auf die vom gemessenen Fahrzeug zurückgelegte Messstrecke durch Feststellung des Abstandes der Fotodokumentationseinheit zum abgebildeten Fahrzeug im Messung-Start-Bild und Messung- Ende-Bild. Auf diese Möglichkeit zur photogrammetrischen Überprüfung weist der Hersteller selbst in seinem Schreiben Beschreibung des Messverfahrens vom ab Seite 19 hin. Da die Kameraparameter (Kameratyp, CCD-Sensor, Chipgröße, Auflösung) ebenso bekannt sind wie die Objektivparameter (Objektivtyp, Brennweite) kann nach den bekannten Linsengesetzen der Abstand von der Fotodokumentationseinheit zum Zielobjekt (zu messendes Fahrzeug) für das Messung- Start-Bild und das Messung-Ende-Bild näherungsweise berechnet werden. Unter Zuhilfenahme der in den Zusatzdaten angegebenen Zeitdifferenz zwischen MessungStartBild und MessungEndeBild (s. S. 10 dieses Schreibens) kann die
14 Seite 14 von 14 Geschwindigkeit nach der allgemeinen Formel v = s/t bestimmt werden. Der besondere Vorteil dieser photogrammetrischen Methode liegt in einer von den Hersteller-Zusatzdaten weitgehend unabhängigen Prüfmöglichkeit des Messergebnisses auf Plausibilität hin. Wiesbaden, den gez. (Rehm) Sachverständiger für Verkehrselektronik und Photogrammetrie
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