Bauantrag Betriebsgelände Wehr:

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1 Landratsamt Waldshut Postfach Waldshut-Tiengen Einschreiben Schluchseewerk AG Säckinger Str Laufenburg Amt für Umweltschutz Geschäftszeichen: 32/ ATDORF Sachbearbeiter/in: Mirjam Schwarz Dienstgebäude: Kaiserstraße 110 Zimmer: 414 Telefon: Telefax: Ihr Schreiben: Ihr Zeichen: Datum: Bauantrag Betriebsgelände Wehr: 1. Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von behandeltem Abwasser in den Wehrastausee 2. Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Mühlegrabenbach Ihr Antrag vom , ergänzende Antragsunterlagen vom Anlagen: Gebührenmitteilung Sehr geehrter Herr Schmidt, sehr geehrte Damen und Herren auf Ihren Antrag vom , treffen wir folgende Entscheidung: 1. Das Landratsamt Waldshut erteilt der Schluchseewerk AG widerruflich nach Maßgabe der beigefügten Planunterlagen sowie der unten stehenden Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung a. des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers über die Einleitungsstelle Nr. 3 in den Wehrastausee in einer Menge bis max. 2,3 l/s und 8 m³/d bei Flurstück Nr. 6719/1, Gemarkung Wehr, befristet bis zum b. des Niederschlagswassers von Straßen, versiegelten Flächen, Plätzen und unbefestigten Flächen nach Vorbehandlung über einen Absetzschacht, der Reinigungswässer aus der Werkstatt und dem Lagergebäude nach Vorbehandlung über einen Koaleszenzabscheider und des Niederschlagswassers von Dachflächen in den Mühlegrabenbachdurchlass über die Öffentliches Parkhaus Viehmarktplatz Hausadresse: Landratsamt Waldshut Amt für Umweltschutz Kaiserstraße Waldshut-Tiengen Telefon Telefax post@landkreis-waldshut.de Öffnungszeiten: Montag Uhr Dienstag Uhr, Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag Uhr (durchgehend) Freitag Uhr Sparkasse Hochrhein BLZ Kto.-Nr. 604 Volksbank Hochrhein BLZ Kto.-Nr Postbank Karlsruhe BLZ Kto.-Nr

2 - 2 - Einleitungsstelle Nr. 1 in einer Menge bis max. 232,5 l/s bei Flst. Nr. 6528, Gemarkung Wehr c. des Niederschlagswassers von Dachflächen und unbefestigten Flächen über die Einleitungsstelle Nr. 2 in den Mühlegrabenbach in einer Menge bis max. 31,7 l/s bei Flst. Nr. 6528, Gemarkung Wehr 2. Weitere Auflagen zum Schutz des Grundwassers und / oder zum Schutz oberirdischer Gewässer sowie zum Schutz der Natur und der Fischerei bleiben vorbehalten. 3. Die unbefristete Einleitungserlaubnis vom wird mit Inbetriebnahme der neuen Kläranlage widerrufen. 4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 2.499,95 festgesetzt und mit beiliegender Gebührenmitteilung erhoben. Nebenbestimmungen: 1. Allgemeine Nebenbestimmungen zur Abwassereinleitung: a. Die Abwasseranlagen sind nach den genehmigten Antragsunterlagen, den einschlägigen technischen Richtlinien und den nachfolgenden Bestimmungen errichten und zu betreiben. b. Für alle Anlagenteile ist vor deren Einbau eine gültige bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen. c. Sofern die Stadt Wehr eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlagen, in zumutbarer Entfernung, zur Verfügung stellt oder der Anschluss im Rahmen anderer Baumaßnahmen möglich wird, ist die Kleinkläranlage stillzulegen und das gesamte anfallende häusliche Abwasser der Ortskanalisation zuzuleiten. 2. Allgemeine Nebenbestimmungen zur Kleinkläranlage: a. Der Kläranlage sind sämtliche häuslichen und fäkalen Abwässer aus dem Bereich des Betriebsgeländes, zuzuleiten. Regen-, Oberflächen-, Drainage-, Quell-, Kühl-, Spül-, und Reinigungswässer oder andere störende betriebliche Abwässer dürfen nicht in die Kleinkläranlage eingeleitet werden. b. Abweichungen von den genehmigten Plänen und Beschreibungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde (Landratsamt Waldshut- Amt für Umweltschutz) vorgenommen werden. c. Die Korrekturen und Ergänzungen in den Antragsunterlagen auf S. 23, 25 und in der Anlage 19 der DIBt- Zulassung der Kleinkläranlage - im Antrag Anlage 08 - (sind zu beachten. d. Der Antragssteller hat dem Planer und dem verantwortlichen Bauleiter diese Entscheidung zur Kenntnis zu geben.

3 - 3 - e. Bei der Bauausführung sind die am Bau Beteiligten (Bauherr, Planverfasser, Bauleiter und Unternehmer) im Rahmen ihres Wirkungskreises dafür verantwortlich, dass neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik die öffentlich rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. f. Die gesamte Kleinkläranlage ist durch ein Fachunternehmen auf Dichtheit zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und der Genehmigungsbehörde in Kopie zukommen zu lassen. g. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage ist dem Landratsamt Waldshut, Amt für Umweltschutz und der Gemeinde, schriftlich anzuzeigen. Mit der Fertigstellungs- und Inbetriebnahmeanzeige ist dem Landratsamt eine Bestätigung der Bauleitung (Planer, Architekt, Hersteller) und des Betreibers über die ordnungs- und planmäßige Ausführung der Anlage vorzulegen. 3. Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage a. Bei der Baudurchführung dürfen nur Materialien, die dem Bauproduktengesetz entsprechen, verwendet werden. b. Sämtliche neu zu verlegenden Grundleitungen einschließlich der zugehörigen Kontrollschächte müssen wasserdicht hergestellt werden. Alle Grundleitungen sind nach der Verlegung und nach baulichen Änderungen gemäß DIN EN 1610 Nr. 13 und DIN nachweisbar auf Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfungen sind zu protokollieren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. c. Die Kontrollöffnungen der Kleinkläranlage und sonstigen Schächten sind mit Schachtabdeckungen entsprechend den möglichen Belastungen zu versehen, zu entlüften und so anzuordnen, dass sie jederzeit zugänglich sind. Die Kläranlage darf nicht überbaut werden. d. Das Zulaufrohr in dem Probenahmeschacht muss einen Absturz von mindestens 25 cm betragen (zur Entnahme von Abwasserproben). e. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Wasserrechtsinhaber. f. Die Beseitigung des in der Kläranlage anfallenden Schlammes hat bedarfsgerecht, doch mindestens nach Maßgabe der Entsorgungssatzung der Stadt Wehr zu erfolgen. Der Schlamm ist auf die zentrale Sammelkläranlage Wehr zu verbringen (mit Nachweisführung, d.h. Aufbewahrung der Abfuhrbelege). g. Störungen im Betrieb der Kläranlage sind unverzüglich und unaufgefordert beheben zu lassen. Abweichungen in der Menge und Beschaffenheit des Abwassers von den Angaben in den Antragsunterlagen bzw. den Bestimmungen dieser Entscheidung sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. h. Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem sind - Ergebnisse der Eigenkontrollen - Durchgeführte Wartungsarbeiten - Zeitpunkt der Schlammabfuhr - Besondere Vorkommnisse, Betriebsstörungen einzutragen.

4 Nebenbestimmungen zur Wartung der Anlage a. Mit der Firma Mall GmbH Umweltsysteme, Donaueschingen oder einem anderen qualifizierten Wartungsunternehmen ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. Die Wartung ist mindestens zweimal im Jahr (im Abstand von ca. sechs Monaten) gemäß Wartungsanleitung durchzuführen. Eine Kopie des Wartungsvertrages ist dem Landratsamt Waldshut, Amt für Umweltschutz, bis spätestens sechs Wochen nach dem Erlassen dieser Entscheidung vorzulegen. Dieser umfasst: - Überprüfung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der gesamten Abwasseranlage - Abwasseruntersuchen - der unter der Nebenbestimmungen zur Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers, unter Punkt a) - aufgeführten Parameter b. Über die durchgeführte Wartung ist ein Wartungsbericht auszufertigen, der im Wesentlichen die Funktionskontrolle der Anlage sowie die Messung der Betriebsparameter der Ziffer 5 a. zum Inhalt hat. Der Wartungsbericht ist regelmäßig der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. 5. Nebenbestimmungen über die Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers a. Die Beschaffenheit des mechanisch- biologisch gereinigten Abwassers muss am Ablauf der Kläranlage den folgenden Anforderungen entsprechen (die Probenahme erfolgt im Probenahmeschacht hinter der Kläranlage, oder einer anderen geeigneten Probenahmeeinrichtung). Parameter a) Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) in der homogenisierten Probe Qualifizierte Stichprobe b) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der homogenisierten Probe Qualifizierte Stichprobe c) NH 4 -N in der homogenisierten Probe 24 h-mischprobe c) absetzbare Stoffe, nach 0,5 h Absetzzeit Überwachungswert 20 mg/l 90 mg/l 10 mg/l 0,3 ml/l d) Schwimmstoffe Keine mit dem Auge wahrnehmbaren e) Temperatur Höchstens 25 C f) ph-wert Zwischen 6,5 und 9 g) Aussehen Klar und praktisch farblos

5 - 5 - b. Maßgebend für die Untersuchung des Abwassers auf die festgesetzten Werte sind die in der jeweils geltenden Fassung der Abwasserverordnung vorgeschriebenen Analysen und Messverfahren 6. Nebenbestimmungen zur Überwachung nach Inbetriebnahme a. Die Abwasseranlagen und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde, die im Bedarfsfall besondere Sachverständige hinzuziehen kann. b. Bis zu viermal jährlich können auf Kosten des Wasserrechtsinhabers Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen geprüft und das Abwasser physikalisch, chemisch, biologisch und bakteriologisch untersucht werden. c. Die Prüfung und die Probeentnahme erfolgt durch die Genehmigungsbehörde oder durch ein durch die Genehmigungsbehörde beauftragtes zugelassenes unabhängiges Labor/ Sachverständigen. Die mit der Überwachung der Abwasseranlagen beauftragten Bediensteten sind vom Betreiber der Anlagen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Insbesondere sind ihnen das sofortige Betreten der Grundstücke zu gestatten, die Abwasseranfallstellen, Werkzeuge und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. d. Weitere oder weitergehende Prüfungen und Untersuchungen im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht ( 100 WHG) sowie die dem Betreiber der Kläranlage obliegende Sorgfaltspflicht bleiben hiervon unberührt. 7. Nebenbestimmungen zum Betrieb und der Unterhaltung des Koaleszenzabscheiders a. Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, in diesem sind: - Ergebnisse der Eigenkontrollen - durchgeführte Wartungsarbeiten - Zeitpunkt der entnommenen Inhaltsstoffe - besondere Vorkommnisse, Betriebsstörungen einzutragen. b. Die Funktionsfähigkeit der Abscheideanlage ist monatlich durch folgende Maßnahmen zu kontrollieren: - Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit - Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammfang - Sichtkontrolle des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz Bei Wasserdurchfluss c. Die Abscheideanlage ist halbjährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen zu warten. d. Vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und

6 - 6 - Reinigung durch einen Fachbetrieb auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen. 8. Nebenbestimmungen zum Betrieb und der Unterhaltung des Fettabscheiders a. Die Abscheideanlage ist mindestens einmal im Monat, vorzugsweise zweiwöchentlich, zu entleeren und zu reinigen. b. Die Abscheideanlage ist jährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen zu warten. c. Vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren ist die Abscheideanlage nach vorheriger Entleerung und Reinigung durch einen Fachbetrieb auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen. Hinweise a. Weitere Auflagen im öffentlichen Interesse bleiben insbesondere für den Fall vorbehalten, dass bei der Überwachung unzulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Entscheidung festgestellt werden. b. Auf die in 89 Wasserhaushaltsgesetz verankerte Gefährdungshaftung für die Veränderung der Beschaffenheit des Wassers wird ausdrücklich hingewiesen. c. Die Entscheidung geht mit der Anlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über. d. Sobald abzusehen ist, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Anlagenteile bzw. die angeschlossenen Einwohner (EW) ändert oder die Anlage sich der Auslastung nähert, ist rechtzeitig die Erweiterung zu beantragen. e. Auf die Beachtung der einschlägigen Bauvorschriften wie wasserdichte und dauerhafte Ausführung, den geltenden Unfallverhütungsvorschriften, der DIN 1986 (Grundstücksentwässerungsanlagen), der DIN 4261 (Kleinkläranlagen) und der Betriebsvorschrift für die Kleinkläranlage wird besonders hingewiesen. f. Der Antragssteller haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen- 89 WHG, 823 ff BGB- für alle Schäden und Nachteile am Eigentum und an den Rechten Dritter, die nachweislich infolge Einrichtung, Betrieb, Bestand, Veränderung oder Beseitigung der Anlagen entstehen.

7 - 7 - Begründung 1. Antrag, Sachverhalt und Verfahren Die Schluchseewerk AG betreibt zur Behandlung von häuslichem Abwasser, das auf dem Betriebsgelände Wehr anfällt, eine Kleinkläranlage. Für diese Anlage liegt eine unbefristete Einleitungserlaubnis vom vor. Die Schluchseewerk AG hat mit Antrag vom die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Auf dem Betriebsgelände sind umfangreiche Neubauten vorgesehen. Die alte Kleinkläranlage (KKA) soll durch einen auf die neuen Verhältnisse abgestimmten Neubau ersetzt werden. Die alte Entscheidung ist mit der Neuerteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis hinfällig. Auch die Oberflächenentwässerung wird auf Grund der Neubauten geändert. Auch hier wird die alte Zulassung durch diese Entscheidung ersetzt. Nach dem Abwasserkonzept der Stadt Wehr ist ein Anschluss der Abwasseranlagen der Schluchseewerk AG an die öffentliche Kanalisation nicht vorgesehen, so dass hier auch zukünftig eine dauerhaft dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgen wird. Die Länge einer Anschlussleitung bis zum Anschluss an die Kanalisation der Stadt Wehr würde knapp 2 km betragen. Die Schluchseewerk AG hat einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Stadt Wehr gestellt. Es ist der Einbau einer neuen Kleinkläranlage vorgesehen. Bei der Kleinkläranlage handelt es sich um eine Belebungsanlage im Aufstaubetrieb (SBR Verfahren) der Firma Mall, vom Typ SanoClean M, Ablaufklasse N. Die Anlage ist für den Anschluss von 40 Einwohnerwerten (EW) bemessen. Die Abwasserreinigung ist auf Nitrifikation ausgelegt. Die ausgewählte Anlage hat eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung. Die Anlage ist der Ablaufklasse N zugeordnet. Das bedeutet, dass die Anlage, über die normale Kohlenstoffoxidation hinaus, für eine Nitrifikation bemessen ist. Da in ein stehendes Gewässer mit Eutrophierungsgefahr eingeleitet wird, ist diese weitergehende Abwasserbehandlung erforderlich. Eine bis zum gültige Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt liegt vor. Ausgewählt wurde die Ausführung HK-2 (Anlage 08 des Antrags) mit Vorklärung, H25K25 handschriftlich vermerkt, jedoch der Anlagentyp mit 32 EW als ausgewählt rot unterstrichen. Es ist der Anlagentyp H25K25 mit 40 EW einzubauen. Die CSB- Untersuchungsergebnisse der alten Anlage lagen in den letzten Jahren zwischen 60 und 85 mg/l. Dies zeigt, dass das Abwasser gut behandelbar ist. Die in dieser Entscheidung festgelegten Einleitbedingungen sind sicher einhaltbar. Nach der mechanisch- biologischen Reinigung wird das Wasser über die vorhandene Leitung in den Wehrastausee (Einleitungsstelle Nr. 3) eingeleitet. Eine weitere Einleitungsstelle betrifft die Entwässerung von Dachflächen, versiegelten und unbefestigten Flächen sowie Reinigungswässern bei der vorhandenen Einleitungsstelle Nr. 1 in den Mühlegrabenbachdurchlass. Bei der dritten Einleitungsstelle (Nr. 2) wird ebenfalls Oberflächenwasser in den Mühlegrabenbach eingeleitet. Auch bei diesen beiden Einleitungen handelt es sich um vorhandene Einleitungsstellen. Auch für den Fettabscheider und den Koaleszenzabscheider sind DIBt- Zulassungen vorgelegt worden. Wobei die Zulassung für den Koaleszenzabscheider nur bis zum gültig ist. Beide Abscheideanlagen sind ausreichend bemessen. Während das über den Fettabscheider vorbehandelte Abwasser über die KKA geführt wird, wird das behandelte Abwasser des Koaleszenzabscheiders zusammen mit dem Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von Straßen, Flächen und Plätzen direkt ins Gewässer (Mühlegrabenbachdurchlass - Einleitstelle Nr. 1) eingeleitet. Diese Direkteinleitung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll, weil das

8 - 8 - über den Koalesenzabscheider geleitete Abwasser Anteile an Oberflächenwasser enthalten kann, welches nicht über die KKA geleitet werden kann. Eine vollständige Versickerung des Oberflächenwassers ist wegen der sehr beengten Platzverhältnisse nicht möglich. Den beantragten Gewässerbenutzungen stehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei Beachtung der beigefügten Nebenbestimmungen keine Bedenken entgegen. Von einer Bekanntmachung des Antrags wurde gemäß 93 Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der aktuell gültigen Fassung abgesehen, da von den Einleitungen keine erheblichen Nachteile für andere zu erwarten sind. 2. Rechtliche Wertung Der Schluchseewerk AG wird die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des häuslichen Abwassers, der Niederschlags- und Reinigungwässer entsprechend Ziffer 1 Buchst. a c des Tenors dieser Entscheidung nach den 10, 9 Abs. 1 Nr. 4, 12 und 57 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der aktuell gültigen Fassung erteilt. Bei der Einleitung in den Wehrastausee sowie in den Mühlegrabenbach sind schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten. Die Anforderungen nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften sind erfüllt. Darüber hinaus wird die Menge und Schädlichkeit des einzuleitenden Abwassers so gering wie möglich gehalten. Das Ermessen wird deshalb zugunsten der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeübt. Die Nebenbestimmungen stützen sich auf 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG sowie auf 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz LVwVfG) in der aktuell gültigen Fassung. Sie sind geeignet, erforderlich und angemessen um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden. Die Gebührenentscheidung beruht auf 1, 3, 4, 7 und 14 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamts Waldshut über die Erhebung von Gebühren vom und des Gebührenverzeichnis Nr jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Die Gebührenhöhe berücksichtigt angemessen den entstandenen Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstands, die weiteren Verhältnisse des Einzelfalls sowie die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Antragstellerin.

9 - 9 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Waldshut, Waldshut-Tiengen, Kaiserstr. 110, zu erheben. Diese Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 167, erhoben wird. Bei schriftlicher Rechtsbehelfseinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Waldshut bzw. beim Regierungspräsidium Freiburg eingehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Schwarz

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