19. Wahlperiode A/RA 4. Sitzung

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1 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT AUSSCHUSSPROTOKOLLE 19. Wahlperiode A/RA 4. Sitzung Gemeinsame Sitzung des Rechtsausschusses (4. Sitzung) und der staatlichen Deputation für Inneres am 14. Oktober 2015 im Haus der Bürgerschaft Anwesende des Rechtsausschusses: Abg. Frau Aulepp (SPD), Vorsitzende Abg. Frau Dogan (Bündnis 90/Die Grünen) Abg. Herr Erlanson (DIE LINKE) Abg. Frau Grotheer (SPD) Abg. Herr Hinners (CDU) Abg. Herr Lübke (CDU) Abg. Herr Özdal (Bündnis 90/Die Grünen) Abg. Herr Remkes (ALFA-Gruppe-Bremen) Abg. Herr Senkal (SPD) Abg. Frau Sprehe (SPD) Abg. Frau Steiner (FDP) Abg. Herr Welt (SPD) Abg. Herr Dr. Yazici (CDU), stellv. Vorsitzender Abg. Herr Zenner (FDP) Abg. Herr Zicht (Bündnis 90/Die Grünen)

2 Anwesende der staatlichen Deputation für Inneres: Abg. Frau Aulepp (SPD) Abg. Frau Bernhard (DIE LINKE) Abg. Herr Hinners (CDU), Vorsitzender Abg. Frau Leonidakis (DIE LINKE) Abg. Herr Özdal (Bündnis 90/Die Grünen) Abg. Frau Schnittker (CDU) Abg. Herr Senkal (SPD) Abg. Herr Timke (BIW) Abg. Frau Tuchel (SPD) Abg. Herr Welt (SPD) Abg Herr Zenner (FDP) Abg. Herr Zicht (Bündnis 90/Die Grünen) außerdem sind anwesend: Herr Richter Staatsrat Prof. Stauch ) Staatsrat Ehmke ) Herr Löffler Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverbands Bremen e. V. vom Senator für Justiz und Verfassung von der Bürgerschaftskanzlei/ Ausschussreferent

3 Beratungsgegenstand Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden Mitteilung des Senats vom 6. Oktober Drs. 19/95 vom 6. Oktober Die Bürgerschaft (Landtag) hat diesen Gesetzentwurf zur Beratung und Berichterstattung an den Rechtsausschuss (federführend) und die staatliche Deputation für Inneres überwiesen - dazu: Anhörung des Haus & Grund Landesverband Bremen e.v., vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Richter

4 A/RA Abg. Frau Aulepp eröffnet die Sitzung um Uhr. Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden Mitteilung des Senats vom 6. Oktober Drs. 19/95 vom 6. Oktober Die Bürgerschaft (Landtag) hat diesen Gesetzentwurf zur Beratung und Berichterstattung an den Rechtsausschuss (federführend) und die staatliche Deputation für Inneres überwiesen - dazu: Anhörung des Haus & Grund Landesverband Bremen e. V., vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Richter Herr Richter führt aus, dass der Haus & Grund Landesverband Bremen circa Mitglieder habe, in deren Eigentum sich circa Wohnungen im Lande Bremen befinden. Insgesamt werden im Land Bremen circa 80 Prozent des Wohnungsbestands privat finanziert, und es bestehe gegenwärtig kaum Wohnungsleerstand. Aussagen zu aktuellen Leerstandszahlen für den Bereich der Gewerbeimmobilien könne Haus & Grund mit einer entsprechenden Kernausrichtung auf die Wohnraumvermietung nicht treffen. Es sei aber grundsätzlich bekannt, dass es in diesem Bereich Leerstände im Land Bremen gebe. Die Lösung der Flüchtlingskrise und insbesondere auch die menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen in geeignetem Wohnraum sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich selbstverständlich auch der Haus & Grund Landesverband Bremen stelle. Im Rahmen von Beratungsgesprächen werde insbesondere versucht, Ängste der Mitglieder zu kulturellen Unterschieden, Sprachbarrieren, ausbleibenden Mietzahlungen oder drohenden Wertverlusten der Immobilien zu nehmen. Die Beratungen des Vereins zeigten jedoch aber auch eine grundsätzlich bei den Mitgliedern bestehende Willkommenskultur und die Bereitschaft, bei der Lösung der Flüchtlingskrise mitzuwirken. Dies setze aber voraus, dass die Politik verlässliche Rahmenbedingungen für die privaten Vermieter schaffe und die bestehende Willkommenskultur nicht durch Ängste schürende gesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel das Gesetz zur vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, zerstöre.

5 A/RA Gerade dieser Gesetzentwurf habe bei den kleinen privaten Immobilieneigentümern Enteignungsängste hervorgerufen. Dass es sich bei dem Gesetzentwurf nicht um ein Enteignungsgesetz handele, sei selbstverständlich auch dem Haus & Grund Landesverband Bremen bewusst, dennoch müsse die Frage der tatsächlichen Notwendigkeit eines solchen Gesetzes aufgeworfen werden. Auch sei nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs völlig unklar, ob sich dieser lediglich auf Gewerbeimmobilien beschränke oder auch Wohnraumimmobilien mit umfasse. Die im Gesetzentwurf aufgenommene Regelung, dass eine Sicherstellung nur bei Grundstücken und Gebäuden mit einer Fläche von mindestens 300 Quadratmetern in Betracht komme, sei jedenfalls kein taugliches Abgrenzungskriterium, um eine Sicherstellung von Wohnraumimmobilien auszuschließen. Auch dürfe in rechtlicher Hinsicht nicht übersehen werden, dass eine polizeirechtliche Sicherstellung von Grundstücken und Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen nur dann in Betracht kommen könne, soweit die Stadtgemeinde Bremen nach Ausschöpfung aller bestehenden Möglichkeiten nicht selbst zur Unterbringung in der Lage sei. In Anbetracht einer Vielzahl von leerstehenden öffentlichen Gebäuden im Lande Bremen stelle sich nochmals die Frage der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Hinzu komme, dass aktuell vom Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden worden sei, dass vor einer Inanspruchnahme privater Immobilien die für die Unterbringung zuständige Gemeinde auch verpflichtet sei, notfalls Hotelanmietungen in Erwägung zu ziehen. Ebenfalls für problematisch erachte er die Entschädigungsregelung für in Anspruch genommene Immobilieneigentümer. Zumindest in der Rechtswissenschaft werde zur Ausgestaltung solcher Entschädigungsregelungen vertreten, dass die Entschädigungshöhe im Gesetz ausdrücklich zu benennen sei. Dies hätte vorliegend durch eine Entschädigungsregelung, die die Zahlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete vorsehe, geschehen können. Anstatt durch die beabsichtigte Änderung des Polizeigesetzes die Willkommenskultur im Lande Bremen zu gefährden, sollten durch die Stadtgemeinden andere Handlungsinstrumente in Erwägung gezogen werden. In Betracht komme dabei insbesondere eine direkte Wohnraumanmietung durch die Stadtgemeinde Bremen. Auf dieser Grundlage handelten bereits andere Gemeinden, unter anderem auch die Stadtgemeinde Bremerhaven, erfolgreich. Darüber hinaus sei es sinnvoll, eine ressortübergreifende Koordinierungsstelle einzurichten, die sich schwerpunktmäßig mit der

6 A/RA Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge zu befassen habe. Diese könnte dabei sowohl einen Rückgriff auf landeseigene, bislang ungenutzte Immobilien in Erwägung ziehen oder den privaten Mietmarkt in Anspruch nehmen. Letzteres sollte jedoch nicht auf der Grundlage polizeirechtlicher Regelungen, sondern auf der Basis freiwilliger Mietvertragsabschlüsse geschehen. Die Abgeordneten Herr Timke und Herr Remkes erklären, sie könnten dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Sicherstellung von Gebäuden und Grundstücken komme einer Enteignung gleich, da bei Anwendung dieser Regelung dem Eigentümer das Recht genommen werde, über sein Eigentum frei zu verfügen. Auch sei der Gesetzesentwurf insbesondere im Hinblick auf die darin getroffenen Entschädigungs- und Rückbauregelungen verfassungsrechtlich problematisch. Bevor vonseiten des Staates eine Sicherstellung privater Grundstücke zur Unterbringung von Flüchtlingen in Erwägung gezogen werde, solle dieser zunächst Unterbringungsmöglichkeiten durch die Abschiebung der Personen schaffen, für die ein Asylrecht nicht bestehe. Abg. Herr Zenner führt aus, die FDP-Fraktion schließe sich grundsätzlich den Ausführungen von Herrn Richter an. Auch er gehe davon aus, dass vor einer Anwendung dieses auch verfassungsrechtlich fragwürdigen Gesetzesentwurfs zunächst alle anderen Mittel zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende ausgeschöpft werden müssen. Hierzu gehöre insbesondere auch die vorrangige Nutzung eigener Immobilien der Stadtgemeinden und des Landes Bremen. Unklar sei ihm auch, warum der Gesetzentwurf auch eine Sicherstellung von unbebauten Grundstücken vorsehe. Unbebaute Grundstücke könnten allenfalls zum Aufstellen von Zelten genutzt werden. Dies sei jedoch unproblematisch auch auf stadt- beziehungsweise landeseigenen unbebauten Grundstücken möglich. Abg. Frau Bernhard erklärt, die Fraktion DIE LINKE begrüße im Grundsatz diesen Gesetzentwurf. Die Fraktion DIE LINKE habe bereits seit Monaten die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gefordert. Sie kritisiere aber die im Entwurf vorgesehene Befristung des Gesetzes und die sachliche Ausklammerung von Grundstücken beziehungsweise Gebäuden mit einer Fläche von weniger als 300

7 A/RA Quadratmetern. Gerade auch kleinere Grundstücke beziehungsweise Gebäude seien gut für die Unterbringung und Integration von Flüchtlingen geeignet. Des Weiteren fragt sie, warum der Gesetzentwurf im Artikel 3 auch eine Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vorsehe und warum diese Änderung in der Gesetzesbegründung keine Erläuterung finde. Abg. Herr Hinners erklärt, auch die CDU-Fraktion werde diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Der Gesetzentwurf sei inhaltlich nicht gelungen und enthalte eine Vielzahl von Unklarheiten, auf die auch bereits seine Vorredner hingewiesen haben. Auch bezweifle er, dass die Ausgestaltung der Sicherstellungsmaßnahmen privater Grundstücke eine Akzeptanz in der Öffentlichkeit finden werde. Staatsrat Prof. Stauch erklärt, das Justiz- und Innenressort haben den Gesetzentwurf rechtlich geprüft und teilen die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Mit der vorgeschlagenen Regelung zur Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude werde lediglich eine Standardmaßnahme ausdrücklich normiert, die sich inhaltlich an der bisherigen Anwendung der polizeilichen Generalklausel im sogenannten Obdachlosenpolizeirecht orientiere und die dazu ergangene Rechtsprechung berücksichtige. Zusätzlich berücksichtige der Gesetzentwurf die besondere Situation der momentanen Notwendigkeit einer kurzfristigen Unterbringung vieler Menschen. Selbstverständlich falle die Anwendung dieser Vorschrift unter das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot, sodass eine Inanspruchnahme privater Grundstückseigentümer erst als letztmögliches Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht komme. Das heißt, vorrangig habe die Stadtgemeinde eigene Immobilien zu nutzen beziehungsweise Anmietungen vorzunehmen. In Anbetracht der aktuellen Flüchtlingssituation seien diese Möglichkeiten allerdings nahezu ausgeschöpft. Auch müsse verhindert werden, dass die schwierige Wohnraummarktlage einseitig durch private Grundstückseigentümer ausgenutzt werde, indem diese für die Nutzung ihrer Grundstücke beziehungsweise Immobilien Mieten beanspruchen, die weit über den ortsüblichen Beträgen liegen. Der Gesetzentwurf berücksichtige sowohl diese Interessenlage der zuständigen Ortspolizeibehörde, bei der es sich in der Sache um das Amt für Soziale Dienste handele, als auch die Interessen der privaten Grundstückseigentümer. Letztere werden durch die Beschränkung der Sicherstellung auf Grund-

8 A/RA stücke beziehungsweise Gebäude mit einer Fläche von mindestens 300 Quadratmetern sowie der Normierung einer ausdrücklichen Nutzungsentschädigung für den Fall der Inanspruchnahme deutlich besser gestellt, als bei einem Handeln auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel, die weder eine entsprechende Flächenbegrenzung noch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung zulasse. Bei Anwendung der Generalklausel sei vielmehr lediglich ein Schadensersatz zu leisten, der sich nicht zwingend an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren müsse. Abg. Frau Dogan weist darauf hin, dass die im Gesetzentwurf gewählten Voraussetzungen einer Sicherstellung, die nur für leerstehende Gebäude und Grundstücke ab einer Größe von 300 Quadratmetern zulässig sei, insbesondere gewählt worden seien, um den Eigentümern kleinerer Immobilien Ängste zu nehmen. Insoweit stelle bereits der Wortlaut des Gesetzentwurfes klar, dass eine Sicherstellung von einzelnen Eigentumswohnungen nicht beabsichtigt sei. Abg. Frau Grotheer erklärt, dass es aus ihrer Sicht nicht länger hinnehmbar sei, dass Turnhallen für die Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden, während beispielsweise für die Unterbringung ebenfalls geeignete Baumärkte leer stünden. Weder seien Turnhallen für die Unterbringung von Flüchtlingen geeignet noch in der Sache sinnvoll, da dadurch die zweckbestimmte - auch integrationsfördernde - Nutzung der Turnhallen verhindert werde. Sie begrüße deshalb den vorliegenden Gesetzentwurf, der klare und gerichtlich auch überprüfbare Voraussetzungen für eine Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude definiere. Soweit von Seiten der Fraktion DIE LINKE und der CDU weitere Klarstellungen des Gesetzentwurfs angemahnt worden seien, bedauere sie, dass diese für notwendig gehaltenen Klarstellungen nicht ausdrücklich benannt werden. Hierdurch werde dem Ausschuss die Möglichkeit genommen, diese im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen. Abg. Frau Aulepp weist darauf hin, dass die aufgeworfene Fragestellung zum Verständnis einer angemessenen Entschädigung in Geld durch eine Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, die selbstverständlich auch im Rahmen einer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sei, eine Antwortet finde. Die Gesetzesbegründung zu Nummer 2, Absatz 5 stelle insoweit klar, dass die Höhe einer angemessenen Ent-

9 A/RA schädigung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des ortsüblichen Standards, also der ortsüblichen Vergleichsmiete, zu bemessen sei. Auch sei im Rahmen des bei der Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selbstverständlich, dass eine Sicherstellung von Grundstücken beziehungsweise Gebäuden nur als letztes Mittel in Betracht komme und somit im Rahmen von Vertragsverhandlungen zunächst auf die Freiwilligkeit der Grundstückseigentümer zu setzen sei. Darüber hinaus weist sie auf einen inhaltlichen Fehler in der Gesetzesbegründung hin. Dort sei fälschlicherweise die Begründung zu Artikel 4 des Gesetzentwurfs mit Zu Artikel 3 überschrieben, während eine tatsächliche Begründung zu Artikel 3 bislang fehle. Aus diesem Grunde stelle sie für die Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der staatlichen Innendeputation sowie im Rechtsausschuss den folgenden Änderungsantrag: Der Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden wird wie folgt geändert: 1. In der Gesetzesbegründung werden die Worte und Ziffer Zu Artikel 3 durch die Worte und Ziffer Zu Artikel 4 ersetzt. 2. Nach der Gesetzesbegründung Zu Artikel 2 wird die folgende Begründung eingefügt: Zu Artikel 3 Die Regelung stellt die Anwendbarkeit des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes für den Personenkreis der Asylbegehenden und Flüchtlinge klar. Abg. Frau Aulepp ergänzt, dass bislang das Bremische Hilfeleistungsgesetz nur im Katastrophenfall, also bei einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung, Anwendung finden könne. Ein solcher Fall liege bislang, soweit ausschließlich die Versorgung von Flüchtlingen gefährdet sei, nicht vor. Um jedoch im Bedarfsfalle auch die Instrumentarien des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes für eine Versorgung von Flüchtlingen in Anspruch nehmen zu können, sei aus ihrer Sicht eine entsprechende Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch für den Personenkreis der Asylbegehrenden und Flüchtlinge notwendig. Abg. Frau Bernhard fragt in diesem Zusammenhang, ob dann im Falle einer Anwendung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes die Handlungskompetenz auf das Innenressort übergehe.

10 A/RA Staatsrat Ehmke antwortet, dass zwar im Katastrophenfall die einheitliche Leitung beim Innensenator liege, das Bremische Hilfeleistungsgesetz aber ausdrücklich klarstelle, dass davon die Kompetenz und fachlichen Zuständigkeiten der Fachressorts unberücksichtigt bleiben. Abg. Frau Schnittker bittet zu berücksichtigen, dass der Gesetzentwurf nicht lediglich eine Sicherstellung von Gebäuden, sondern auch eine Sicherstellung von unbebauten Grundstücken ab einer Größe von 300 Quadratmetern ermögliche. Grundstücke dieser Größenordnung beschränken sich üblicherweise nicht lediglich auf gewerblich genutzte Flächen, sondern erfassen auch die übliche Klientel der zum Haus & Grund Vereins gehörenden Grundstückseigentümer. Auf Nachfrage der Abgeordneten Frau Leonidakis erklärt die Abgeordnete Frau Aulepp, dass eine Ausweitung des Gesetzes auf Fälle individueller Obdachlosigkeit aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Zunächst bestehe für diese Fälle mit der polizeirechtlichen Generalklausel bereits eine Handlungsmöglichkeit. Zum anderen sei es bislang in Bremen auch ohne die Notwendigkeit einer Wohnraumsicherstellung gelungen, Fälle von unfreiwilliger Obdachlosigkeit zu lösen. Die staatliche Deputation für Inneres empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) mehrheitlich mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU, FDP und des Mitglieds Herrn Timke (BIW), den Gesetzentwurf in der Gestalt des Änderungsantrags in 2. Lesung zu beschließen. Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) mehrheitlich mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU, FDP und der ALFA-Gruppe, den Gesetzentwurf in der Gestalt des Änderungsantrags in 2. Lesung zu beschließen.

11 A/RA Der Rechtsausschuss bittet den Ausschussreferenten um Erstellung eines Berichtsentwurfs an die Bremische Bürgerschaft (Landtag). Eine Beschlussfassung über diesen Bericht soll im Umlaufverfahren erfolgen, um eine 2. Lesung des Gesetzentwurfs noch am 15. Oktober 2015 zu ermöglichen. (Schluss der Sitzung Uhr) Sascha Karolin Aulepp Vorsitzende des Rechtsausschusses Wilhelm Hinners Vorsitzender der staatlichen Deputation für Inneres

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