BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ 21. Wahlperiode. Antrag
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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ 21. Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Andreas Dressel, Ksenija Bekeris, Martina Friederichs, Dr. Monika Schaal, Dirk Kienscherf, Kazim Abaci (SPD) und Fraktion und der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks, Christiane Blömeke, Olaf Duge, Mareike Engels, Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion Betr.: Wichtiger Schritt zur Umsetzung der Verständigung mit der Volksinitiative Hamburg für gute Integration Gemischte Quartiere durch mehr Flexibilität bei der Vermietung durch fördern und wohnen Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR Ein wichtiger Aspekt der Verständigung mit der Volksinitiative Hamburg für gute Integration (Drs. 21/5231) war, dass die Möglichkeiten für gemischte Quartiere durch mehr Flexibilität bei der Vermietung durch fördern und wohnen ausgebaut werden. Vor diesem Hintergrund sollen mit nachfolgendem Gesetzentwurf die in 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR genannten Aufgaben der Anstalt in Bezug auf Erwerb, Errichtung, Anmietung und Vermietung von Wohnungen konkretisiert und erweitert werden. Die Änderungen sollen zum einen dazu beitragen, das wohnungspolitische Ziel der Verbesserung der Chancen auf dem Wohnungsmarkt für die Gruppe der vordringlich Wohnungsuchenden (vgl. Drs. 21/2905), u.a. mit f & w realisieren zu können. Zugleich sollen die vorgesehenen Änderungen ermöglichen, dass Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen (vgl. Drs. 21/1838), soweit sie von f & w errichtet bzw. betrieben und öffentlich gefördert werden, spätestens nach Ablauf der Nutzung als Flüchtlingsunterkünfte bzw. schon vorher im Rahmen gemischter Nutzung an Inhaber eines Dringlichkeitsscheins, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheins nach 16 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz und im Falle ausgelaufender Bindungen auch frei vermietet werden können. Eine Vermietung von frei finanzierten, nicht preisgebundenen oder von der Belegungsbindung freigestellten Wohnungen soll ausnahmsweise ermöglicht werden, um die gesellschaftliche Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personen zu fördern. Denn durch die Möglichkeit, diese Wohnungen in einem angemessen Anteil auch nicht hilfebedürftigen Personen zur Verfügung zu stellen, wird dem Ziel, integrationsfreundliche und sozial gemischte Quartiere und Wohnanlagen zu ermöglichen, Rechnung getragen. Schließlich soll das Gesetz bei dieser Gelegenheit an mehreren Stellen angepasst werden, um den sich verändernden Anforderungen an die Steuerung der AöR besser gerecht zu werden. 1. Die Bürgerschaft möge beschließen: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f&w fördern und wohnen AöR Vom..
2 2 Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR vom 11.Juni 1197 (HmbGVBl. S. 187), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) F&w fördern und wohnen AöR ist ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg, das soziale Dienstleistungen anbietet für Menschen, die auf Hilfen angewiesen sind. Dazu gehört auch die Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen. Der Zweck des Unternehmens wird insbesondere erfüllt durch stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen auf den Gebieten der Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung, durch die Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen für Menschen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, sowie durch sonstige, mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende Maßnahmen. Das Unternehmen kann Behinderteneinrichtungen, Wohnheime, Wohnungen, Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffentliche Unterbringung Angewiesene sowie sonstige Einrichtungen erwerben, errichten, anmieten, vermieten und betreiben, die der Erfüllung der Unternehmenszwecke und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung dienen. Von f&w fördern und wohnen AöR erworbene, errichtete oder angemietete Wohnungen können von f & w als öffentliche Unterkunft genutzt oder an Inhaber eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vermietet werden. Rechtsvorschriften, die die zweckfremde Nutzung von Wohnraum von einer Genehmigung abhängig machen, bleiben unberührt. Zur Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen können im Verhältnis zur Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen in einem Umfang von deutlich untergeordneter Bedeutung auch frei finanzierte, nicht preisgebundene oder von der Belegungsbindung freigestellte Wohnungen an Haushalte, die nicht im Besitz eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes sind, vermietet werden. Die frei finanzierten, nicht preisgebundenen oder von der Belegungsbindung freigestellten Wohnungen müssen sich in räumlicher Nähe zu Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen befinden und ihr Anteil am Gesamtwohnungsbestand in dem von f & w errichteten, erworbenen oder angemieteten Wohnquartier darf jeweils maximal ein Fünftel betragen. Im Rahmen der Hauptzwecke des Unternehmens können alle Leistungen erbracht werden, die aufgrund von Änderungen im Sozialleistungsrecht oder aufgrund von Veränderungen im betreuten Personenkreis erforderlich werden. F & w fördern und wohnen AöR ist den Grundsätzen eines leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Unternehmens verpflichtet wird wie folgt geändert: 2.1 Absatz 3 wird aufgehoben. 2.2 Absatz 4 wird Absatz In 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort neun durch die Wörter bis zu zwölf ersetzt Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
3 3 1. die Bestellung und Abberufung der Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb der Geschäftsführung,. 4.2 In Nummer 12 werden hinter dem Wort Betriebsstätten die Wörter sowie die Errichtung und die Verwaltung von Wohnungen eingefügt wird wie folgt geändert: 5.1 In Satz 1 werden die Wörter ein oder zwei Mitgliedern ersetzt durch einer Person oder mehreren Personen. 5.2 In Satz 2 wird die Textstelle besteht die Geschäftsführung aus zwei Mitgliedern, ersetzt durch die Wörter Bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung wird aufgehoben Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) F & w fördern und wohnen AöR finanziert sich vorrangig durch 1. privatrechtliche Entgelte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für erbrachte Leistungen erhoben werden; dazu gehört auch die Vereinnahmung von Mieten und Nutzungsentgelten für Wohnraum, 2. Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen oder Inanspruchnahmen ( 14). Begründung I. Allgemeines Mit dem Gesetzentwurf sollen die in 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR genannten Aufgaben der Anstalt in Bezug auf die Errichtung und Vermietung von Wohnungen konkretisiert und erweitert werden. Anlass und Zielsetzung ist insbesondere die Erleichterung der Überführung der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen in den normalen Wohnungsmarkt. Zugleich soll bei dieser Gelegenheit das Gesetz an mehreren Stellen angepasst werden, um den sich verändernden Anforderungen an die Steuerung der AöR besser gerecht zu werden. II. Begründung im Einzelnen Zu Nummer 1 ( 2 Absatz 1) Der Unternehmenszweck von f & w ist in 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR genau beschrieben. Er umfasst ein sehr breites Aufgabenspektrum bei der sozialen Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung von Personen, die auf Hilfen angewiesen sind. Im Hinblick auf die Bereitstellung von Wohnungen und Unterbringungsmöglichkeiten sind die Aufgaben in 2 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes weiter konkretisiert. Hieraus folgt, dass
4 4 die Betätigung als Anbieter auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt grundsätzlich nicht von den übertragenen Aufgaben erfasst wird. Mit Blick auf die konkrete Aufzählung der umfassten Leistungen erscheint auch eine Vermietung an vordringlich Wohnungsuchende und Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen konkretisierungsbedürftig, da diese Leistungen in der Regel nicht als Hilfen im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes qualifiziert werden können. Denn der Personenkreis der vordringlich Wohnungsuchenden und Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen unterscheidet sich in der Regel vom Grad der Hilfebedürftigkeit von den Wohnungslosen, die auf öffentliche Unterbringung angewiesen sind. Gerade die vordringlich Wohnungsuchenden haben jedoch Schwierigkeiten sich angesichts des angespannten Wohnungsmarkts erfolgreich mit Wohnraum zu versorgen und es besteht die Gefahr, dass dieser Personenkreis bei fehlenden Wohnungsangeboten weiterhin auf eine öffentliche Unterbringung angewiesen sein wird. (vgl. insoweit auch Ausführungen in der Drucksache 21/2905). Neben einer gesetzlichen Klarstellung, dass f & w Wohnungen nicht nur betreiben, sondern auch erwerben, bauen, anmieten und vermieten kann, ist es aus diesen Gründen geboten, den Aufgabenbereich von f & w ausdrücklich um die Personengruppe der vordringlich Wohnungsuchenden zu erweitern. Die vorgesehenen Änderungen in 2 Absatz 1 sollen zugleich ermöglichen, dass Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen (vgl. Drs. 21/1838), soweit sie von f & w errichtet wurden und öffentlich gefördert wurden, nach Ablauf der Nutzung als Flüchtlingsunterkünfte an Inhaber eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und im Falle ausgelaufener Bindungen auch frei vermietet werden können. Zu den öffentlich geförderten Wohnungen gehören auch Seniorenwohnungen und Servicewohnanlagen für Senioren nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz, die nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinie von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gefördert werden. Darüber hinaus soll zur Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen der Erwerb, der Bau und die Anmietung geförderter Wohnungen zur Vermietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt an Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines ermöglicht werden. Für den Ausnahmefall wird auch der Erwerb, der Bau oder die Anmietung frei finanzierter Wohnungen zur Vermietung auf dem für jedermann zugänglichen Wohnungsmarkt an nicht hilfebedürftige Personen in einem angemessenen Anteil zugelassen. Dieser Anteil an Wohnungen soll deutlich untergeordnet sein und jeweils maximal ein Fünftel des Gesamtwohnungsbestands in dem von f & w errichteten, erworbenen oder angemieteten Wohnquartier betragen. Dadurch soll die gesellschaftliche Integration der Flüchtlinge und anderen auf Hilfe angewiesenen Personen gefördert und dem wohnungs- und sozialpolitischen Ziel, integrationsfreundliche und sozial gemischte Quartiere und Wohnanlagen zu ermöglichen, Rechnung getragen werden. In einem solchen Rahmen können auch bestimmte Wohnprojekte Zielgruppen von gemischten Belegungsstrukturen darstellen. Zu Nummer 2 ( 4 Absatz 3) Die bisherige Regelung in 4 Absatz 3, wonach die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsicht entstehenden Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg durch f & w ersetzt werden, soll aufgehoben werden, da es eine derartige Vorschrift für die anderen öffentlichen Unternehmen nicht gibt.
5 Zu Nummer 3 ( 6 Absatz 1 Satz 1) 5 Der Aufsichtsrat von f & w besteht derzeit aus neun Mitgliedern. Es ist sinnvoll, den Aufsichtsrat um zwei weitere Senatsmitglieder und ein von der Arbeitnehmerschaft gewähltes Mitglied erweitern zu können. Durch die vorgesehene Erweiterung des Unternehmenszwecks in 2 des Gesetzes soll zukünftig eine Vertreterin oder ein Vertreter der für den Wohnungsbau zuständigen Behörde als Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden. Für den Fall, dass f & w in das erweiterte Verantwortungsmodell im Rahmen der Beteiligungssteuerung öffentlicher Unternehmen aufgenommen wird (siehe Drs. 21/3686), würde die Finanzbehörde ein weiteres Mitglied stellen. Die Bestellung von zwei weiteren Senatsmitgliedern zöge wegen der in 6 Absatz 2 des Gesetzes verankerten Drittelparität die Wahl einer vierten Person durch die Arbeitnehmerschaft nach sich. Zu Nummer 4 ( 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 12) Die Änderungen in 7 Absatz 4 sind zur Anpassung an die derzeitige Organisationsstruktur (Nummer 1) und wegen der Erweiterung des Unternehmenszwecks (Nummer 12) sinnvoll und notwendig. Zu Nummer 5 ( 8 Satz 1) Der Kapazitätsausbau in der öffentlichen Unterbringung hat die Geschäftstätigkeit von f & w erheblich intensiviert. Durch die Erweiterung des Unternehmenszwecks um die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für weitere Personengruppen und die Erweiterung der zweckdienlichen Maßnahmen um das Erwerben, Bauen, Anmieten und Vermieten von Wohnungen für vordringlich Wohnungsuchende wird das Unternehmen weiter wachsen. Die Änderung in 8 soll es ermöglichen, mehr als zwei Mitglieder der Geschäftsführung zu bestellen. Derzeit hat f & w zwei Geschäftsführer. Zu Nummer 6 ( 11 ) 11 war bereits im Anstaltserrichtungsgesetz von 1997 enthalten. Die besonderen Rechte der Aufsichtsbehörde betreffen Sachverhalte, die bei privatrechtlichen Gesellschaften von einer Gesellschafterversammlung zu entscheiden sind. Die AöR verfügt über ein solches Organ nicht. In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass die Regelungen in 11 entbehrlich sind. 6 Absatz 1 regelt, dass die Aufsichtsbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates stellt. Dies waren bisher immer entweder die Präses oder die Staatsräte der Behörde. Dadurch ist hinreichend sichergestellt, dass der Aufsichtsrat keine Beschlüsse fassen kann, die den Interessen der Aufsichtsbehörde zuwiderlaufen würden. Zu Nummer 7 ( 13 Absatz 2 Satz 1) Es handelt sich um eine Ergänzung, die durch die Aufgabenerweiterung um die Vermietung von Wohnraum erforderlich ist. 2. Die Bürgerschaft möge beschließen: Der Senat wird ersucht, der Bürgerschaft nach dem Ablauf von fünf Jahren über die Anwendung der Neufassung von 2 Absatz 1 des Gesetzes zu berichten.
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