Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Neustadt Süd

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### GZ.: M/BP/01204/2013 Hamburg, den 19. August 2013 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 0021 in der Gemarkung: Neustadt Süd Renovierung eines Büro- und Geschäftshauses mit Erneuerung des Dachgeschosses GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sprechzeiten: Mo-Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Die denkmalrechtliche Zustimmung gemäß 8 DSchG wird mit folgender Auflage erteilt: Auflagen: Neue Fassadenmaterialien sind mit dem Denkmalschutzamt per Bemusterung abzustimmen. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Neustadt 11 mit den Festsetzungen: MK g VII-geschossig Baugesetzbuch Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 4 Grundriss / U 01 0 / 6 Grundriss / E 01 0 / 7 Grundriss / E 02 0 / 8 Grundriss / E 03 0 / 9 Grundriss / E 04 0 / 10 Grundriss / E 05 0 / 11 Grundriss / E 06 0 / 12 Grundriss / E 07 0 / 13 Schnitt AA 0 / 14 Schnitt BB 0 / 15 Ansicht Nord 0 / 16 Ansicht Ost 0 / ### Ansicht Süd 0 / 18 Ansicht West 0 / 26 Baubeschreibung 0 / 34 Lageplan v / 45 Grundriss / Erdgeschoss [E00] 0 / 46 Ansicht / H.-Fleet 0 / 47 Ansicht / Steinhöft Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 2. Folgende planungsrechtliche Befreiung/en wird/werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 2.1. für das Vortreten vor die Baugrenze um ca. 2 m durch das neue Dach über dem 6. OG sowie ca. 1 m durch das geplante Vordach im EG ( 23 Abs. 3 BauNVO) M/BP/01204/2013 Seite 2 von 9

3 3. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung/en wird/werden nach 69 HBauO zugelassen 3.1. für den Verzicht auf die innere Brandwandausbildung bei 48 m max. Ausdehnung des Gebäudes 3.2. für die Anordnung von zwei T 30 Türen an Geschossdeckendurchbruch zwischen dem 4. und 5. OG an Stelle einer T 90 Tür 29 Abs. 4 Ziff. 3 Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 4. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 4.1. Standsicherheit 4.2. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung 4.3. gestalterische Ausführung der Treppenhauserweiterung auf dem Dach sowie der Dachterrasse. (ggf. mit Lamellendach ähnlich dem Vordach über dem 6.OG) 4.4. Alle Fassadendetails, -materialien und Farben sind mit dem Oberbaudirektor rechtzeitig vor Ausführung abzustimmen und zu bemustern die Sondernutzungserlaubnis gem. 19 Abs. 5 HWG für die auskragenden Vordächer im EG und 6. OG 4.6 wasserrechtliche Genehmigung gem. 15 HWaG falls erforderlich- Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise ### Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. M/BP/01204/2013 Seite 3 von 9

4 Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt - Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme M/BP/01204/2013 Seite 4 von 9

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg AUFLAGEN Durchführung 5. Über nachfolgende Bauzustände ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit Besichtigungen durchgeführt werden können: 5.1. Beendigung der Ausbauarbeiten ( 77 Abs. 1 HBauO). Die entsprechenden Arbeiten dürfen erst fortgesetzt bzw. die Anlage erst genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Arbeiten zugestimmt hat ( 77 Abs. 1 HBauO). Gestaltung 6. Alle Fassadendetails, -materialien und Farben sind mit dem Oberbaudirektor abzustimmen und zu bemustern. Brandschutz - Rettungswege 7. Die Nutzungseinheit 001 ist brandschutztechnisch vom Lagerbereich im Keller mind. feuerhemmend abzutrennen. 27 Abs. 2 und 5 HBauO 8. Das Fenster, welches innerhalb des 5 m Brandausstrahlungsbereiches unter 120 Grad zur Nutzungseinheit liegt, ist festverglast feuerhemmend herzustellen. 33 Abs. 4 HBauO s. auch Grüneintragung in den Grundriss 9. Die Feuerwehrzufahrt auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Hauptzugang des Gebäudes ist, wie im Lageplan Anl. 34 dargestellt, herzustellen. Die dafür notwendigen Umbauarbeiten sind vom Bauherrn in Eigenregie mit dem Management für öffentlichen Raum abzustimmen und umzusetzen. Folgeeinrichtungen 10. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: a. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 19 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: 3 Stlpl. für die Ladennutzung M/BP/01204/2013 Seite 5 von 9

6 16 Stlpl. für die Büronutzung Aus dem Bestand werden angerechnet 20 Stlpl. Die Änderung der bestehenden baulichen Anlage ergibt keinen Mehrbedarf an Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). 11. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: a. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 64 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: 4,5 Stlpl. für 244 m² VKNF (Schlüssel 1 Stlpl. je 50 m² VKNF) 59,5 Stlpl. für 4759 m² Bürofläche (Schlüssel 1 Stlpl. je 80 m² BGF) Die Herstellung von 48 Stellplätzen wird untersagt ( 48 Abs. 4 HBauO). Sie dürfen nicht hergestellt werden, weil sich das Grundstück im Abminderungsgebiet befindet. Aus dem Bestand werden angerechnet: 6 Stlpl. für 299 m² VKNF 59,86 Stlpl.für 4789 m² Bürofläche Die Änderung der bestehenden baulichen Anlage ergibt keinen Mehrbedarf an Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). 12. Folgende Anlagen für die Abfallbeseitigung sind erforderlich: HINWEISE a. Nach 43 Absatz 1 HBauO ist der Standplatz für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter entsprechend der Darstellung in den genehmigten Vorlagen herzustellen. Die Abfallbehälter sind mit immergrünen Pflanzen zu umranken. 13. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 14. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). M/BP/01204/2013 Seite 6 von 9

7 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Der Prüfung lagen folgende Unterlagen zu Grunde: 1) Auszug aus dem Liegenschaftskataster 2) Sielskizze 3) Bau- und Betriebsbeschreibung der Entwässerungsanlage 4) EWG Sanitärinstallation Untergeschoss Zeichngs.-Nr.: RE_1374_4_S_GR_-1_001 vom Abwasserrechtliche Anforderungen Zuständige Stelle für die Betriebs-Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB 164- Neuenfelder Straße Hamburg Tel.: , Fax: Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe -Grundstücksentwässerung- Neuenfelder Straße Hamburg Tel.: , Fax: Vorschriften Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 123) 1. Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen 1.1 Aufgrund der geplanten Dachausführung mit innenliegender Regenentwässerung sind die gesamten Leitungen der Regenentwässerung so zu sichern, dass die Leitungen die Drücke auch bei Überlastung (Starkregenereignisse) standhalten. Die entstehenden Innendrücke und die daraus resultierenden Reaktionskräfte müssen vom verwendeten Leitungssystem aufgenommen und über die Rohrbefestigungen M/BP/01204/2013 Seite 7 von 9

8 und Lagerungen schadlos in den Baukörper oder in das Erdreich abgeleitet werden können (DIN Pkt ). 1.2 Gemäß DIN EN sind Dachentwässerungen mit ausreichenden Notüberläufen zu versehen. Über die Notüberläufe muss mindestens die Differenz zwischen den Jahrhundertregen und dem Bemessungsregen abgeführt werden können. Über die Notüberläufe wird auch das Versagensrisiko der nach innen abgeführten Dachentwässerung abgedeckt. Auf Notüberläufe kann nur verzichtet werden, wenn Regenrückhaltung auf dem Dach planerisch vorgesehen ist und die Dachkonstruktion den Wasseraufstau schadlos aufnehmen kann. Es ist jederzeit sicherzustellen, dass es zu keinen Abwassermissständen oder Gebäudeschäden kommen kann. 1.3 Notüberläufe sind so anzuordnen, dass es zu keinen Missständen kommen kann. 1.4 Ablaufstellen und Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden ( 14 HmbAbwG). Die Einrichtungen zum Rückstauschutz sind entsprechend DIN EN i. V. m. DIN Abschnitt 13 herzustellen und zu betreiben. 1.5Alle oberhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mittels Schwerkraft zu entwässern (DIN EN Abschnitt 4.2). 1.5 Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. 2 Hinweise 2.1 Die vorhandene Entwässerungsanlage wurde nicht geprüft. Sie ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. 2.2 Der Dichtheitsnachweis für die im Erdreich neu hergestellten Anlagen und Anlagenteile der Grundstücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage spätestens mit der Anzeige über die Aufnahme der Nutzung der Anlage zuzusenden ( ### b HmbAbwG). Zum Dichtheitsnachweis gehören ein Prüfbericht und ein Lageplan mit Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage. Als Prüfbericht kann der beiliegende Vordruck P verwendet werden. In dem Lageplan sind die geprüften Grundstücksentwässerungsanlagen zu kennzeichnen. Ausgenommen von diesem Nachweis sind Grundleitungen und Schächte für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, die nicht an ein öffentliches Mischoder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen. 2.3 Nachfolgend genannte Arbeiten dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden: M/BP/01204/2013 Seite 8 von 9

9 - die Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach ### b HmbAbwG, - das Errichten, Ändern und Beseitigen von. Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten - innerhalb und außerhalb von Gebäuden. 2.4 Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden ( 15 (8) HmbAbwG). 2.5 Zur Be- und Entlüftung der Entwässerungsanlage wird auf die DIN : Ziffern 6.5 und hingewiesen. 2.6 Es dürfen keine Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht oder eingeleitet werden, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren. Auf 11 HmbAbwG (Einleitungsverbote) wird besonders hingewiesen. 2.7 Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). 2.8 Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümern stets in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Fremdwasser (Grund- und Schichtenwasser) und Baumwurzeln zu halten ( 15 Absatz 1 HmbAbwG). M/BP/01204/2013 Seite 9 von 9

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