BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN
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- Fritzi Meyer
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1 BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN - Steuern - Prüfungsvorbereitung DAVID KUNZ david.kunz@k-vis.ch
2 Steuerbefreiung Öffentliche Zwecke Gemeinnützige Zwecke Juristische Person (Verein, Stiftung, Genossenschaft, allenfalls AG/GmbH) Zweckartikel und Tätigkeit entsprechend öffentlichem/gemeinnützigem Zweck Mittel müssen unwiderruflich und unbeschränkt diesem Zweck gewidmet sein (Liquidationsartikel) Opferbereitschaft (Freiwillige Leistungen)
3 MWST als Allphasensteuer Vorleistungen Entgelt steuerbar Abrechnung MWST Bsp. Kauf Büromaschinen, Bühneneinrichtungen etc. Bsp. Ausschank Café. Mehrwertsteuer /. Vorsteuer Abzuliefern Aufwand MWST Total Ertrag MWST Total
4 Steuerpflicht Steuerbare Leistungen im Inland > Fr Nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen ab einem Jahresumsatz von Fr
5 Exkurs Mehrwertsteuer (1) Von der MWST ausgenommen gemäss Art. 21 Ziff. 14 nmwstg sind unmittelbar dem Publikum erbrachte kulturelle Dienstleistungen: a. Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen b. Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und andern ausübenden Künstlerinnen und Künstlern sowie Schaustellern einschliesslich Geschicklickheitsspiele c. Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten d. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtnahme in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten
6 Exkurs Mehrwertsteuer (2) Von der MWST ausgenommen gemäss Art. 21 Ziff. 16 MWSTG sind weiter kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Urheberinnen und Urheber wie a. Schriftsteller b. Komponisten c. Filmschaffende d. Kunstmaler e. Bildhauer f. Verleger g. Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke
7 Exkurs Mehrwertsteuer (3) Von der MWST ausgenommen gemäss Art. 21 Ziff. 27 MWSTG sind ebenfalls Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen. Als gemeinnützig gilt eine Organisation, wenn sie von den direkten Steuern befreit wird.
8 Exkurs Mehrwertsteuer (4) Nicht steuerpflichtig sind Subventionen (auch gestützt auf einen Leistungsauftrag), Spenden sowie Mitgliederbeiträge. Nicht steuerpflichtig sind Zahlungen und Zuwendungen unabhängig von einer bestimmten Gegenleistung.
9 Exkurs Mehrwertsteuer (5) Spenden (Art. 3 lit. i nmwstg): - freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern, ohne Erwartung einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; - eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn sie in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird; - Beiträge von Passivmitgliedern ohne Gegenleistung sowie von Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt.
10 Exkurs Mehrwertsteuer (6) Sponsoring: Sponsoringleistungen sind steuerpflichtig. Ein Sponsoringtatbestand liegt vor, wenn vom Empfänger einer Zuwendung (Geld, Naturalleistung, Einsatz von Personal) als Gegenleistung eine Werbe- oder sonstige imagefördernde Bekanntmachungsleistung zu Gunsten des Sponsors erbracht wird.
11 a. Entgelte für Studioaufnahmen Exkurs Mehrwertsteuer (7) Steuerpflichtig sind beispielsweise auch: b. Konsumationszuschläge, die nicht separat ausgewiesen und zusammen mit steuerbarer Leistung angeboten c. Vermietung von Tonbildschauen, Videos d. Eintritte in stationäre Attraktions- und Vergnügungsparks e. Gesondert in Rechnung gestelltes Entgelt für Führung in Museen f. Verkauf von Artikeln in Museumsshops g. Eintrittsgelder in sogenannt kommerzielle Ausstellungen (z.b. Verkaufsausstellungen von Galerien) h. Entgeltliche Ausleihe von Bibliotheken sowie Kopiertätigkeit i. Tätigkeiten als Dekorationsmaler, Beleuchter, Regie- und Kameraassistent, Moderator, Bühnenarbeiter j. Kunsthandwerke
12 Option Steuerpflicht (Freiwillige Unterstellung der ausgenommenen Entgelte) Wahrung Wettbewerbsneutralität Vereinfachung der Steuererhebung Nur für Inlandumsätze möglich Neu keine Bewilligung mehr notwendig; Steuer muss auf dem Beleg ausgewiesen sein und richtig abgeliefert werden.
13 Aber: Steuerpflicht nach Praxis- Info vom November 2012 Jemand, der sich ausschliesslich mit Nicht- Entgelten (Spenden, Subventionen) finanziert und für seine Leistungen kein eigentliches Entgelt vereinnahmt, ist nicht unternehmerisch tätig Steuerpflicht ausgeschlossen, nicht möglich. Rechtsträger kann unternehmerische als auch nicht-unternehmerische Tätigkeitsbereiche haben. Die Steuerpflicht umfasst nur die unternehmerischen Tätigkeiten.
14 Aber: Steuerpflicht nach Praxis- Info vom November 2012 Ein Tätigkeitsbereich ist eine nach aussen auftretende, in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit. Die ESTV verneint eine Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen, wenn absehbar ist, dass die Einnahmen zu mehr als 75% aus Nicht-Entgelten wie Subventionen, Spenden, Querfinanzierungen, Kapitaleinlagen gedeckt sind.
15 Aber: Steuerpflicht nach Praxis- Info vom November 2012
16 Bger vom 19. April 2015 Praxis ESTV ist nicht gesetzeskonform Siehe beiliegendes Sheet
17 Steuersätze Normalsatz 8.0% Reduzierter Satz 2.5% (z.b. optierte kulturelle Leistungen, Verkauf von Büchern, Verkauf von Esswaren ohne Konsumationsmöglichkeit)
18 Problem gemischte Leistungen Die Vorsteuer darf nur auf den Vorleistungen zurückgefordert werden, welche für eine steuerpflichtige Leistung benötigt werden. Vorsteuerkürzungen Pauschal- oder Saldosteuersatz vorteilhaft? Optierung vorteilhaft?
19 MWST Stolpersteine a. Bestimmung der steuerbaren Leistungen b. Bestimmung der Steuerpflicht unter Beachtung der steuerbaren Leistungen c. Berechnung der Vorsteuerkürzung bei gemischter Verwendung (auch Subventionen) d. Bestimmung des Ortes der Dienstleistung e. Formelle Anforderungen an die Belege (Vorsteuerbelege, Umsatzbelege bei Export)
20 Quellensteuer Rechtsgrundlagen 1. Art DBG (Bundesgesetz über Direkte Bundessteuer) 2. Art StHG (Steuerharmonisierungsgesetz) 3. Kantonale Steuergesetze, welche die Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes einhalten müssen.
21 Quellensteuer Rechtsnatur Echte Quellensteuer (anstelle ordentliche Veranlagung) mit Sicherungsfunktion
22 Quellensteuer Geltungsbereich 1. Ausländische ArbeitnehmerInnen ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, aber mit steuerrechtlichem Wohnsitz/Aufenthalt, sofern steuerpflichtiges Gehalt Fr nicht übersteigt (steuerrechtlicher Aufenthalt: 30 Tage mit Erwerbstätigkeit, 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit) 2. Ohne steuerrechtlichen Wohnsitz als Grenzgänger, Wochenaufenthalter, leitender Angestellter 3. Im Ausland wohnhafte KünstlerInnen, SportlerInnen, ReferentInnen (weitere, für diesen Kurs nicht relevant)
23 Quellensteuer bei KünstlerInnen 1. Bruttoeinkünfte 2. Zulagen, Nebenbezüge (Pauschalspesen, Reisekosten) 3. Steuerbar sind auch Entschädigungen, welche einem Dritten (Veranstalterin, Agentur etc.) zukommen 4. Naturalleistungen 5. Verpflegungs- u. Übernachtungskosten, Bezahlung Quellensteuer 6. Pauschalabzug für Gewinnungskosten i.d.r. 20% der Bruttoeinkünfte
24 Quellensteuer Steuerberechnung bei KünstlerInnen 1. Progressiver Steuertarif (Maximal 17%) 2. Massgebend sind (durchschnittliche) Tageseinkünfte 3. Keine Quellensteuer bei Bruttoleistung pro Darbietung < Fr
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