MEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI

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1 MEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI 2005 Am 31. Mai 2005 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWST), Änderungen der Verwaltungspraxis per 1. Juli Diese Änderungen sowie diejenigen, welche bereits per 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind, wurden erstmals im Bericht des Bundesrats vom 29. Oktober 2004 betreffend 10 Jahre Mehrwertsteuer aufgeführt. Ziel des Bundesrats: die mehrwertsteuerliche Gesetzgebung sowie Praxis vereinfachen und Vorteile für die Steuerpflichtigen implementieren. Die Praxisänderungen per 1. Januar 2005 und 1. Juli 2005 stellen den ersten Schritt in diese Richtung dar. Die ESTV, HA MWST, hat sich bisher noch nicht über die rückwirkende Anwendung der Praxisänderungen geäussert. Offen bleibt also die Frage, ob bezüglich der Anpassungen die gleichen Regelungen gelten wie bei den Praxisanpassungen per 1. Januar 2005.

2 Gemischte Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der steuerbaren bzw. von der Steuer ausgenommenen Verwendung Für Vermietung von Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen (ausser zu Wohnzwecken) ist die neue Regelegung auf schriftliches Gesuch bereits jetzt möglich (Mindestanwendungsdauer 5 Jahre) Bisherige Vorsteuerkürzungsmethoden nach wie vor anwendbar Zusätzliche Vereinfachungsmethoden: an Stelle der Vorsteuerkürzung, sämtliche Umsätze versteuern Stellt keine Option nach 26 dar 41 Versteuerung zum Normalsatz Kein offener Ausweis der Steuer in der Rechnung Empfängerortsprinzip nach 14 Abs. 3 MWST gilt nicht Keine Rückerstattung an ausländische Leistungsempfänger Kein Antrag bei der ESTV Anwendungsdauer mindestens 1 Jahr (inkl. Vermietung von Sportanlagen) Kombination von Gegenständen und Dienstleistungen Versteuerung des Gesamtentgelts zum massgebenden Steuersatz der Leistung, welche mindestens 90% des Gesamtentgelts ausmacht Versteuerung des Gesamtentgelts zum massgebenden Steuersatz der Leistung, welche mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht WL Z Gilt nicht für gastgewerbliche und Beherbergungsdienstleistungen im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistungen nach 18 Ziff. 11 Selbständige Hauptleistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen Grundsätzlich: separater Ausweis der Bildungsdienstleistung und der weiteren selbständigen Hauptleistung (z.b. Verpflegung, Übernachtung) Steuerbare selbständige Hauptleistungen müssen nicht mehr separat in Rechnung gestellt werden 18 Ziff. 11 Nr. 19 Weiterhin ohne Ausweis der Steuer Versteuerung des Entgeltteils für die steuerbaren selbständigen Hauptleistungen mit entsprechendem Vorsteuerabzug (Verpflegung 50%) Pauschale Fakturierung ohne Ausweis der MWST möglich, sofern steuerbare Leistungen zu Marktpreisen nicht mehr als 10% der Gesamtentgelts betragen. Abrechnung der Umsatzsteuer an die ESTV. 50% Vorsteuerabzug auf Verpflegungsaufwendungen Tina Turner / Daniel Leuenberger

3 Partielle Nutzungsänderung bei Gegenständen und Dienstleistungen Im Falle der annährungsweisen Ermittlung liegt eine steuerlich wirksame Nutzungsänderung vor, wenn der Verwendungszweck um mehr als 10% ändert Änderung des Verwendungszweck um mehr als 20% Nr. 05 Praxisänderung erlaubt einen Wechsel der gewählten Vorgehensweise (effektiv oder annäherungsweise) vor Ablauf der 10-Jahresfrist Methodenwechsel muss mit Wirkung ab 1. Januar 2006 vorgenommen werden, 10 Jahresfrist beginnt neu zu laufen Rauchgaskontrollen Unterliegen nicht der Steuer sofern in Ausübung hoheitlicher Gewalt Für alle Leistungserbringer zum Normalsatz steuerbar mit Vorsteuerabzug Keine hoheitliche Tätigkeit Durchführung von Sportanlässen Bewilligungsgebühr für Durchführungsrecht ist von der Steuer ausgenommen Bewilligungsrecht ist zum Normalsatz steuerbar Empfängerortsprinzip ist massgebend Nr. 23 Gemäss ESTV Entlastung, da häufig an Personen bzw. Institutionen mit Sitz im Ausland verrechnet Kostenaufschlag für Leistungen zwischen Konzerngesellschaften Bemessungsgrundlage für Leistungen zwischen nahe stehenden Dritten: Wert für unabhängige Dritte Fehlen Aufzeichnungen, Berechnung dieses Drittpreises nach der cost plus Methode Sofern der Drittvergleich nicht möglich ist: Bestimmung des Wertes (Material- und Personalkosten sowie Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag) anhand von Aufzeichnungen (Kalkulation, Kostenrechnung) 33 Nr. 06 Gleichstellung zu direkten Steuern Vorsteuer auf Dividenden und Erträgen aus Veräusserungsgewinnen bei Holdinggesellschaften Sachgerechte Vorsteuerkürzung Vorsteuerkürzung generell mit 0.02% Gilt auch für die Erzielung von der Steuer ausgenommener Umsätze aus Nebentätigkeiten; auch wenn die Nebentätigkeiten mehr als 10% des Gesamtumsatzes ausmachen 41 Nr. 06 Kein Vorsteuerabzug für direkt zuordenbare Aufwendungen; leider keine Gleichstellung mit EU-Bestimmungen (Dividendenausschüttungen haben keinen Einfluss auf Vorsteuerkürzung) Voraussetzungen für die Annahme der direkten Stellvertretung Schriftlicher Auftrag auf blosse Vermittlung für jeden einzelnen Gegenstand Ein einziger auf Vermittlung lautender schriftlicher Auftrag reicht WL; Z Administrative Vereinfachung Tina Turner / Daniel Leuenberger

4 Verkauf von Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen (Take away) Lieferung von Ess- und alkoholfreien Trinkwaren über die Gasse / Take away sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar Bei gemischten Betrieben (inkl. Sitz-/ Stehplätze) müssen separate Kassencoupons abgegeben werden, damit diese Umsätze zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind Anwendung einer Pauschale für die Abrechnung zum Normalsatz steuerbare Leistungen Folgende Unternehmen, sofern nicht mehr als 20 Sitz- oder Stehplätze: a) Gemischte Betriebe (Bäckerei, Metzgerei etc.) zum Normalsatz: Steh- und/oder Sitzplatzpauschale von CHF pro geöffneter Tag und Platz 36 Nr. 08 Anwendung der Pauschale ist freiwillig Vorgehensweise muss während mindestens einem ganzen Geschäftsjahr oder Kalenderjahr beibehalten werden Gilt nicht für Festanlässe, bei denen sich der Besucher jederzeit verpflegen kann (z.b. Musikfestivals) b) Imbissbars und Imbissstände (Wurst-, Kebabstand etc.) 50% des restlichen Umsatzes zum Normalsatz c) Bestimmte Anlässe (Zirkusvorführungen, Konzerte, Sportanlässe) 20% des restlichen Umsatzes zum Normalsatz Berechnungsgrundlage: Gesamtumsatz./. zum Normalsatz steuerbare Verkäufe (Alkohol, Rauchwaren) = restlicher Umsatz Praxisgemeinschaften deren Mitglieder nach aussen im eigenen Namen auftreten Vorgesellschaft (Praxisgemeinschaft) bezieht im eigenen Namen Lieferungen und Dienstlesitungen (z.b. Büromaterial) und verrechnet diese an die Mitglieder der Praxisgemeinschaft weiter Verzicht auf die Registrierung der Vorgesellschaft, sofern alle Mitglieder im MWST Register eingetragen sind, Vorgesellschaft erbringt nur Leistungen für die eigenen Mitglieder, Weiterfakturierung ohne Kostenzuschlag Diese Regelung wird auch auf andere Strukturen ausgeweitet Tina Turner / Daniel Leuenberger

5 Legende ESTV, HA MWST Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 V Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Branchenbroschüre der ESTV, HA MWST Spezialbroschüre der ESTV, HA MWST MB Merkblatt der ESTV, HA MWST WL Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer Z Randziffer in WL 2001 Ergänzende Auskünfte erhalten Sie durch die Mitarbeitenden der Steuerabteilung der T & R AG: T & R AG Steuerberatung Sägeweg 11 / Postfach 3073 Gümligen Telefon Telefax daniel.leuenberger@tr-bern.ch Tina Turner / Daniel Leuenberger

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