(Inkraftsetzung per ) Die wichtigsten Aenderungen
|
|
- Daniela Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Revidiertes MWSTG (Inkraftsetzung per ) Die wichtigsten Aenderungen STEUERPFLICHT BEZUGSTEUER OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER VON DER STEUER AUSGENOMMENEN LEISTUNGEN FIKTIVER VORSTEUERABZUG MARGENBESTEUERUNG 2 1
2 STEUERPFLICHT MEHRWERTSTEUERGESETZ HEUTE OBLIGATORISCHE STEUERPFLICHT FALLS: MINDESTENS FRANKEN UMSATZ AUS STEUERBAREN LEISTUNGEN IM INLAND 3 STEUERPFLICHT REVMWSTG OBLIGATORISCHE STEUERPFLICHT FALLS: MINDESTENS FRANKEN UMSATZ AUS STEUERBAREN LEISTUNGEN IM IN- UND AUSLAND 4 2
3 STEUERPFLICHT MWSTG WARENHANDEL INLANDLIEFERUNGEN STEUERBAR/INLAND EXPORTE STEUERBAR/INLAND AUSLANDLIEFERUNGEN STEUERBAR/AUSLAND BERATUNGSLEISTUNGEN FÜR KUNDEN IM INLAND STEEURBAR/INLAND FÜR KUNDEN IM AUSLAND STEUERBAR/AUSLAND BILDUNGSLEISTUNGEN IM INLAND AUSGENOMMEN/INLAND IM AUSLAND AUSGENOMMEN/AUSLAND STEUERBARER GESAMTUMSATZ INLAND: NICHT OBLIGATORISCH STEUERPFLICHTIG 5 STEUERPFLICHT REVMWSTG WARENHANDEL INLANDLIEFERUNGEN STEUERBAR/INLAND EXPORTE STEUERBAR/INLAND AUSLANDLIEFERUNGEN STEUERBAR/AUSLAND BERATUNGSLEISTUNGEN FÜR KUNDEN IM INLAND STEEURBAR/INLAND FÜR KUNDEN IM AUSLAND STEUERBAR/AUSLAND BILDUNGSLEISTUNGEN IM INLAND AUSGENOMMEN/INLAND IM AUSLAND AUSGENOMMEN/AUSLAND STEUERBARER GESAMTUMSATZ IN- UND AUSLAND: OBLIGATORISCH STEUERPFLICHTIG 6 3
4 STEUERPFLICHT REVMWSTG FOLGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND MIT EINEM WELTWWEITEN UMSATZ VON MEHR ALS FRANKEN WIRD IM INLAND GRUNDSÄTZLLICH ABRECHNUNGSPFLICHTIG, SOFERN IM INLAND 1 FRANKEN UMSATZ AUS STEUERBAREN LEISTUNGEN ERZIELT WIRD 7 STEUERPFLICHT REVMWSTG FOLGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND 1. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS NACH ARTILEL 67 MWSTG 2. SICHERSTELLUNG BAR IN DER HÖHE VON 3 PROZENT DES ERWARTETEN STEUERBAREN INLANDUMSATZES (OHNE EXPORTE) MINDESTBETRAG: FRANKEN HÖCHSTBETRAG: FRANKEN ODER SICHERSTELLUNG DURCH BANKGARANTIE 8 4
5 STEUERPFLICHT REVMWSTG FOLGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND VON DER STEUERPFLICHT BEFREIT, SOFERN AUSSCHLIESSLICH FOLGENDE UMSÄTZE ERZIELT WERDEN: 1. VON DER STEEUR BEFREIRTE UMSÄTZE 2. DIENSTLEISTUNGEN, DEREN ORT SICH NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 MWSTG IM INLAND BEFINDEN, MIT AUSNAHME VON TELEKOMMUNIKATIONS- ODER ELEKTRONISCHEN DIENSTLEISTUNGEN 9 STEUERPFLICHT REVMWSTG FOLGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND 3. LIEFERUNGEN VON ELEKTRIZITÄT, GAS UND FERNWÄRME AN STEUERPFLICHTGE PERSONEN 4. AUSGENOMMENE UMSÄTZE 10 5
6 STEUERPFLICHT REVMWSTG FOLGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND NEU: STEUERPFLICHT FÜR ONLINHÄNDLER STEUERPFLICHTIG, WER (VON DER EINFUHR BEFREITE) GEGENSTÄNDE IN KLEINEN MENGEN, VON UNBEDEUTENDEM WERT ODER MIT GERINGFÜGIGEN STEUERBETRAG VOM AUSLAND INS INLAND VERSENDET GERINGFÜGIG = STEUERBETRAG JE VERANLAGUNGSVERFÜGUNG NICHT MEHR ALS FÜNF FRANKEN AUSMACHT 11 STEUERPFLICHT REVMWSTG FOLGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND NEU: STEUERPFLICHT FÜR ONLINHÄNDLER STEUERPFLICHT, FALLS MEHR ALS FRANKEN UMSATZ BEGINN DER OBLIGATORISCHEN STEUERPFLICHT: IM MOMENT WO DIE FRANKEN UMSATZGRENZE ÜBERSCHRITTEN WIRD. 12 6
7 BEZUGSTEUER ARTIKEL 45 HEUTE DER BEZUGSTEUER UNTERLIEGEN: a). b). c) LIEFERUNGEN IM INLAND DURCH UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND. 13 BEZUGSTEUER ARTIKEL 45 REVMWSTG DER BEZUGSTEUER UNTERLIEGEN: a). b). c) LIEFERUNG VON UNBEWEGLICHEN GEGENSTÄNDEN IM INLAND, DIE NICHT DER EINFUHRSTEEUR UNTERLIEGEN UND DIE ERBRACHT WIRD DURCH UNTERNEHMEN MIT SITZ IM AUSLAND. 14 7
8 BEZUGSTEUER ARTIKEL 45 BEDEUTUNG IN DER PRAXIS ABRECHNUNG MIT PAUSCHAL- ODER SALDOSTEUERSÄTZEN BEI GEMISCHTER VERWENDUNG UND/ODER DEM ERHALT VON SUBVENTIONEN UNBEDEUTEND, FALLS AUSSCHLIESSLICH MIT ANSPRUCH AUF VORSTEUERABZUG STEUERBARE LEISTUNGEN ERZIELT WERDEN 15 OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER AUSGENOMMENEN UMSÄTZE HEUTE: DIE STEUERPFLICHTIGE PERSON KANN DURCH OFFENEN AUSWEIS DER STEUER JEDE VON DER STEUER AUSGENOMMENE LEISTUNG VERSTEUERN (OPTION). WER DIE STEUER NICHT OFFEN AUSGEWIESEN HAT, HAT NICHT OPTIERT. EINE RÜCKWIRKENDE OPTION IST NICHT MÖGLICH 16 8
9 OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER AUSGENOMMENEN UMSÄTZE REVMWSTG DIE STEUERPFLICHTIGE PERSON KANN JEDE VON DER STEUER AUSGENOMMENE LEISTUNG DURCH OFFENEN AUSWEIS DER STEUER ODER DURCH DEKLARATION IN DER ABRECHNUNG VERSTEUERN. 17 OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER AUSGENOMMENEN UMSÄTZE FOLGEN: 1. DER OFFENE AUSWEIS DER STEUER IST NICHT MEHR ERFORDERLICH 2. IST DER LEISTUNGSEMPFÄNGER STEUERPFICHTIG UND HAT DER LEISTUNGSERBRINGER DIE STEUER NICHT OFFEN ÜBERWÄLZT IST BEIM LEISTUNGSEMPFÄNGER EIN VORSTEUERABZUG NICHT MÖGLICH 18 9
10 OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER AUSGENOMMENEN UMSÄTZE NEU: DIE OPTION DURCH DEKLARATION IN DER ABRECHNUNG MUSS IN DER STEUERPERIODE ERFOLGEN, IN DER DIE UMSTZSTEUERSCHULD ENTSTANDEN IST. NACH ABLAUF DER FINALISIERUNGSFRIST GEMÄSS ARTIKEL 72 ABSATZ 1 MWSTG IST EINE AUSÜBUNG DER OPTION ODER EIN VERZICHT AUF EINE AUSGEÜBTE OPTION NICHT MEHR MÖGLICH. FOLGEN: OPTIMIERUNGSPONTENZIAL 19 FIKTIVER VORSTEUERABZUG HEUTE: EIN FIKTIVER VORSTEUERABZUG IST ZULÄSSIG, FALLS: 1. ES SICH UM EINEN GEBRAUCHTEN INDIVIDUALISIERBAREN GEGENSTAND HANDELT, DER 2. FÜR DEN WIEDERVERKAUF (HANDELSWARE ODER FÜR DIE VERMIETUNG BESTIMMT IST) UND 3. FÜR EINEN ABNEHMER IM INLAND BESTIMMT IST (DARF NICHT EXPORTIERT WERDEN) 20 10
11 FIKTIVER VORSTEUERABZUG REVMWSTG: EINE STEUERPFLICHTIGE PERSON KANN EINE FIKTIVE VORSTEUER ABZIEHEN, WENN: 1. SIE IM RAHMEN IHRER ZUM VORSTEUERABZUG BERECHTIGENDEN UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT EINEN INDIVIDUALISIERBAREN BEWEGLICHEN GEGENSTAND BEZIEHT UND 2. IHR BEIM BEZUG DES GEGENSTANDES KEINE MEHRWERTSTEUER ÜBERWÄLZT WIRD 21 FIKTIVER VORSTEUERABZUG FOLGEN: FIKTIVER VORSTEUERABZUG SOMIT AUCH MÖGLICH AUF AUFWENDUNGEN UND INVESTITIONEN, DIE NICHT FÜR DEN WIEDERVERKAUF ODER FÜR DIE VERMEITUNG BESTIMMT SIND. FIKTIVER VORSTEUERABZUG AUCH MÖGLICH, FALLS DER GEGENSTAND EXPORTIERT WIRD, SOFERN IN BEIDEN FÄLLEN INDIVIDUALISIERBAR 22 11
12 FIKTIVER VORSTEUERABZUG WAS HEISST INDIVIDUALISIERBAR???????? 23 MARGENBESTEUERUNG WILLKOMMEN ZURÜCK. ALLES SCHON GEHABT! 24 12
13 MARGENBESTEUERUNG WAS HEISST MARGENBESTEUERUNG? DIE STEUER IST NUR AUF DER DIFFERENZ ZWISCHEN VERKAUFSPREIS UND EINKAUFSPREIS ZU BERECHNEN. IST DER ANKAUFSPREIS HÖHER ALS DER VERKAUFSPREIS, SO KANN DER VERLUST VOM STEUERBAREN UMSATZ IN ABZUG GEBRACHT WERDEN 25 MARGENBESTEUERUNG BEISPIEL 1 VEKRAUF EINES BILDES ANKAUFSPREIS MARGE GESCHULDETE STEUER: 8 % VON (108 %)
14 MARGENBESTEUERUNG BEISPIEL 2 VEKRAUF EINES BILDES ANKAUFSPREIS VERLUST VOM STEUERBAREN ENTGELT KANN IN ABZUG GEBRACHT WERDEN: 8 % VON (108 %) MARGENBESTEUERUNG WIESO WIRD DIE MARGENBESTEUERUNG WIEDER EINGEFÜHRT? 28 14
15 MARGENBESTEUERUNG MALER VP MARGE GALERIE A GALERIE B GALERIE C ENDKONSUMENT TOTAL WERTSCHÖPFUNG MARGENBESTEUERUNG ACHTUNG: BEI DER MARGENBESTEUEURNG DARF AUF DER RECHNUNG NICHT AUF DIE STEUER HINGEWIESEN WERDEN
16 MARGENBESTEUERUNG DIE MARGENBESTEUERUNG IST BESCHRÄNKT AUF DEN VERKAUF VON 1. KUNSTGEGENSTÄNDE 2. SAMMLUNGSSTÜCKE SOWIE 3. ANTIQUITÄTEN 31 MARGENBESTEUERUNG WAS SIND KUNSTGEGENSTÄNDE? VOM KÜNSTLER PERSÖNLICH GESCHAFFENE BILDWERKE ORIGINALSTICHE, -SCHNITTE UND STEINDRUCKE ORIGINALWERKE DER BILDHAUERKUNST HANDGEARBEITETE TAPISSERIEN FOTOGRAFIEN IN BEGRENZTER STÜCKZAHL USW. GEM. VERORDNUNG 32 16
17 MARGENBESTEUERUNG WAS SIND SAMMLUNGSSTÜCKE? BRIEFMARKEN ZOOLOGISCHE, BOTANISCHE, MINERAOLOGISCHE ODER ANATOMISCHE SAMMLUNGSSTÜCKE MOTORFAHRZEUGE, DEREN ERSTE INVERKEHRSEZTUNG BEIM ANKAUF LÄNGER ALS 30 JAHRE ZURÜCKLIEGT WEINEUND ANDERE ALKOHOLIKA, DIE MIT JAHRGANG VERSEHEN UND Z.B. NUMMERIERT SIND )))))))) 33 MARGENBESTEUERUNG WAS SIND ANTIQUITÄTEN? ALS ANTIQUITÄTEN GELTEN BEWEGLICHE GEGENSTÄNDE, DIE MEHR ALS 100 JAHRE AL SIND 34 17
18 MARGENBESTEUERUNG UEBERGANGSBESTIMMUNGEN EIN UNTER HEUTIGEM RECHT GELTEND GEMACHTER VORSTEUERABZUG AUF KUNSTGEGENSTÄNDEN, SAMMLUNGSSTÜCKEN UND ANTIQUITÄTEN GELTEND GEMACHTER VORSTEUERABZUG IST NICHT RÜCKGÄNGIG ZU MACHEN, SOFERN DER VERKAUF IM INLAND ERFOLGT UND AUF DEM VERKAUF DIE MWST ENTRICHTET WIRD. 35 ENDE VIELEN HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT. HABEN SIE NOCH FRAGEN? 36 18
Übersicht über die wichtigsten Änderungen des teilrevidierten MWSTG ab
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung MWST HA MWST Übersicht über die wichtigsten Änderungen des teilrevidierten ab 1.1.018 Stichwort Definition eng
MehrDipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST / LL.M. VAT Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Balgach
Benno Frei Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST / LL.M. VAT Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Balgach Aktuelles aus der Praxis Gerichtsentscheide Bedeutendste Änderungen
MehrMWST - MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Korrektur
Teil 1 Vorsteuerabzug Seite 1a 1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug 1.1 Welche Vorsteuern dürfen geltend gemacht werden? 1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1.3 Eintragung im MWST-Register
MehrModul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing
Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter
MehrSage50 Neue MWST-Verordnung per Gebrauchtwarenhandel / Fiktiver Vorsteuerabzug (Wegfall Margenbesteuerung) Einlageentsteuerung Allgemein
Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Gebrauchtwarenhandel / Fiktiver Vorsteuerabzug (Wegfall Margenbesteuerung) Einlageentsteuerung Allgemein Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root Längenbold Gebrauchtwarenhandel
MehrNeuerungen Mehrwertsteuer Schweiz
Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz Teilrevision Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2018 v.a. in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz Andreas Schwarzenbach
MehrAktuelles und Teilrevision MWST-Gesetz
Mehrwertsteuer Aktuelles und Teilrevision MWST-Gesetz Ernst Lüthi und Benno Frei Übersicht DIVERSES Privatanteil Fahrzeuge Vorsteuerabzug bei Weiterbildungskosten Einfuhrsteuer / Bezugssteuer Option bei
MehrVorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen
Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen Loosli Patrick MAS FH in Mehrwertsteuer MWST-Berater / Dozent / Autor Detailprogramm Unterschied zwischen Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen Wie berechnet
MehrBenno Frei Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST / LL.M. VAT Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Balgach
Benno Frei Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST / LL.M. VAT Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Balgach Teilrevision MWST-Gesetz Wichtige Anwendungs- und Praxisfragen Beilagen:
MehrÄnderungen bei der Mehrwertsteuer per
Änderungen bei der Mehrwertsteuer per 1.1.2010 Thomas Friedli Dipl. Treuhandexperte Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Partner UTA Treuhand AG Baden Thomas Friedli 1 Übersicht Einleitung
MehrSteuerliche Behandlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit Campione d Italia stehen
610.545.16 Merkblatt Nr. 16 Steuerliche Behandlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit Campione d Italia stehen Gültig ab 1. Januar 2008 Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als
MehrDas neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010. Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009
Das neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010 Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009 Vorstellung Walter Bando Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, Inhaber Zugelassener
MehrSteuerpflicht, massgebender Umsatz, Beginn der Steuerpflicht, Anmeldung
1 von 5 22.07.2014 11:53 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Mehrwertsteuer MWST, massgebender Umsatz, Beginn der, Anmeldung Dies ist eine Kurzinfo. Detailliertere Angaben finden Sie u.a. in den MWST-Infos
MehrTeilrevision MWSTG. Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung
Teilrevision MWSTG Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten Bern, 2. November 2017 Agenda Agenda 1 Kennzahlen
Mehr2 Lösungsansätze Fallbeispiele zum Saldosteuersatz
2 Lösungsansätze Fallbeispiele zum Saldosteuersatz 2.1 Lösungsansätze allgemeine Fragen 2.1.1 Lösungsansatz Goldschmied Jonas Furrer a) Zeitpunkt der Unterstellung und Vorkehrungen für die Unterstellung
MehrAbacus MWST-Workshop. Workshop. Ihr Referent. Inhaltsübersicht. MWST-Gesetz 2010 Seite 1. OBT AG November 2009
MWST-Gesetz 2010 Seite 1 Abacus MWST-Workshop Workshop MWST-Gesetz 2010 und neues Abrechnungsformular 1 Ihr Referent Thomas Koller dipl. Treuhandexperte Partner, OBT AG, Zürich 2 Inhaltsübersicht Einleitung
MehrMWST im Bereich des Sports
MWST im Bereich des Sports Kurzreferat Bernsport Workshop vom 3.10.2011 Referent: Andreas Wenger, Hauptabteilung MWST Praxisrelevante Informationen zur MWST im Bereich des Sports enthält die MWST-Branchen-Info
Mehr1. Steuerpflicht im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Auswirkungen auf die Bezugsteuer
1. Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Auswirkungen auf die Bezugsteuer Leistungen Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG 2) bis 31.12.2014 2015 ab 1.1.2017 1) weltweit Steuerpflichtiges
MehrMWST Formular: Effektive Abrechnungsmethode 1
Finanzbuchhaltung Ausfüllen von MWST Formularen Seite 1 MWST Formular: Effektive Abrechnungsmethode 1 Das Mehrwertsteuer Abrechnungsformular besteht aus drei Teilen: Teil I enthält das vereinbarte oder
MehrNeues Mehrwertsteuergesetz So umschiffen Sie die Klippen der Revision
So umschiffen Sie die Klippen der Revision Neues MWSTG 2010 korrekt umsetzen! Dossier-Themen Analyse Strategie Kommunikation Finanzen Verkauf Gesellschaft Personal Organisation Kalkulieren Marketing Informatik/IT
MehrMWST Neuerungen Ihr Referent. Rolf Hoppler-Liesch Rechtsanwalt / Master of VAT LL.M Dozent Master of VAT
MWST Neuerungen 2018 Ihr Referent Von Graffenried AG Treuhand Hardturmstrasse 101, 8005 Zürich rolf.hoppler@graffenried.ch Tel.: 044/ 273 55 55 Rolf Hoppler-Liesch Rechtsanwalt / Master of VAT LL.M Dozent
MehrAuktionen, Handel mit Kunst- und gebrauchten Gegenständen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Branchenbroschüre Nr. 07 Auktionen, Handel mit Kunst- und gebrauchten Gegenständen Gültig ab 1.
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrMWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a
MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a 1 Das System der MWST: MWST = > Verbrauchssteuer > Inlandsteuer > Selbstdeklaration (es wird keine Rechnung zugestellt) Art. 86 Abs. 1 MWSTG > Nur inländische
MehrSaldosteuersätze. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als Ergänzung zur Wegleitung zur Mehrwertsteuer zu verstehen.
610.530.03 Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze Gültig ab 1. Januar 2008 Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als Ergänzung zur Wegleitung zur Mehrwertsteuer zu verstehen. Schweizerisch
MehrInhaltsverzeichnis. 0Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen
0Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 I. Teil Erläuterungen A. Einführung in das österreichische Umsatzsteuerrecht... 15 I. Grundlagen... 15 1. Entwicklung... 15 2. Systematik...
MehrKurzübersicht Neues Mehrwertsteuergesetz
Kurzübersicht Neues Mehrwertsteuergesetz Beat Sutter Teamchef Abteilung externe Prüfung Hauptabteilung MWST Eidg. Steuerverwaltung Steuerpflicht ALT: CHF 75 000 Jahreseinnahmen NEU: Mit der Aufnahme der
MehrMehrwertsteuerverordnung
[Signature] [QR Code] Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Vorentwurf Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 1 (MWSTG), verordnet: I Die Mehrwertsteuerverordnung
MehrBranchenbroschüre Nr. 07. Auktionen, Handel mit Kunst- und gebrauchten Gegenständen
610.540.07 Branchenbroschüre Nr. 07 Auktionen, Handel mit Kunst- und gebrauchten Gegenständen Gültig ab 1. Januar 2008 Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als Ergänzung zur Wegleitung
MehrNeues Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2010
Neues Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2010 Übersicht der wichtigsten Änderungen Steuerpflicht Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht
MehrMehrwertsteuer. Liste der beschlossenen und geplanten Verbesserungsmassnahmen. Auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Praxisänderungen
Mehrwertsteuer Liste der beschlossenen und geplanten Verbesserungsmassnahmen I. Praxisänderungen Auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Praxisänderungen 1. Verzicht auf die Angabe des Namens und der
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrNutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer
Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf einer
MehrVerbuchung bei Teilzahlungskaufverträgen. oder Finanzierungs- Verträgen mit Abtretung an ein Finanzinstitut
610.545.13 Merkblatt Nr. 13 Verbuchung bei Teilzahlungskaufverträgen oder Finanzierungs- Verträgen mit Abtretung an ein Finanzinstitut Gültig ab 1. Januar 2008 Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen
MehrMEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI
MEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI 2005 Am 31. Mai 2005 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWST), Änderungen der Verwaltungspraxis per 1. Juli
MehrNutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer
Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf einer
MehrInhaltsverzeichnis. I. Teil Erläuterungen
Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen A. Einführung in das österreichische Umsatzsteuerrecht 15 I. Grundlagen 15 1. Entwicklung 15 2. Systematik 15 II. Grundzüge 16 1. Territorialer Anwendungsbereich
MehrMehrwertsteuerverordnung
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Änderung vom 18. Oktober 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Sachüberschrift,
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Änderung vom Der
MehrGültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010
1 Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer MWST-Info Abrechnung (Effektive Abrechnungsmethode) (Art. 36 bzw. 71 MWSTG / Art. Xxx MWSTV) Die nachstehenden
MehrAktuelles zur MWST. Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung. Schaan, 5. Oktober2017
Aktuelles zur MWST Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung Schaan, 5. Oktober2017 Vorstellung des neuen Leiters der HA MWST Persönliches Jahrgang 1971 Verheiratet
MehrMehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST
Modul C 1 System der, Allgemeine Informationen zur Theorie-andout 1/5 System der Die belastet den Endverbrauch (Konsum) im Inland. Sie ist eine indirekte Bundessteuer (wichtigste Einnahmequelle des Bundes)
MehrDas Schweizer Mehrwertsteuer- Handbuch
Jörg R. Bühlmann Das Schweizer Mehrwertsteuer- Handbuch Unionsverlag Zürich -L k^- C Inhalt Vorwort 9 Allgemeiner Teil 1. Die Umsatzsteuer im allgemeinen 10 1.1. Formen der Umsatzsteuer 10 1.2. Die Umsatzsteuer
MehrNutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer
Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf optiert,
MehrEXPERTSUISSE Sektion Ostschweiz St. Gallen, 27. Oktober 2016
EXPERTSUISSE Sektion Ostschweiz St. Gallen, 27. Oktober 2016 HERZLICH WILLKOMMEN ZUM THEMA Walter Steiger dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST/VAT / LL.M. VAT ehem. Teamchef
MehrVeredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern
MehrMehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST
Modul C 1 System der, Allgemeine Informationen zur Theorie-andout 1/5 System der Die belastet den Endverbrauch (Konsum) im Inland. Sie ist eine indirekte Bundessteuer (wichtigste Einnahmequelle des Bundes)
MehrRechtzeitige Abklärungen sind angezeigt
MWST Unterstellungserklärung bei der einfuhr eines gegenstandes Rechtzeitige Abklärungen sind angezeigt monika molná r Maryann rohner Grundsätzlich gilt bei der Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland
MehrMehrwertsteuer Änderungen per Verantwortlich: REDI AG, Markus Koch Frauenfeld. im Auftrag von: Fachbereich Alter
Mehrwertsteuer 2011 Änderungen per 01.01.2011 Verantwortlich: REDI AG, Markus Koch Frauenfeld im Auftrag von: Fachbereich Alter Stand: Dezember 2010 Mehrwertsteuer 2011 Stand Dezember 2010 1. Änderungen
MehrMEHRWERTSTEUER UPDATE. Markus Metzger Partner Tax Team AG, Cham
MEHRWERTSTEUER UPDATE Markus Metzger Partner Tax Team AG, Cham Übersicht Praxisanpassungen ESTV (1) MWST-Praxis Info 01 MWST-Praxis Info 02 MWST-Praxis Info 03 MWST-Praxis Info 04 MWST-Praxis Info 05 MWST-Praxis
MehrHANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren
HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren 1. Sachlicher Anwendungsbereich 1 2. Persönlicher Anwendungsbereich 1 3. Voraussetzungen 1 4. Optionsmöglichkeit
MehrErfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden
Fachveranstaltung vom 11.9.2015 der Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und direktoren Mehrwertsteuer und Gemeinwesen Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden Thomas
MehrMehrwertsteuersatzerhöhung per
TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Mehrwertsteuersatzerhöhung per 1.1.2011
MehrVerband Kunstmarkt Schweiz (VKMS) Association Marché d Art Suisse (AMAS) Swiss Art Market Association (SAMA)
Per E-Mail: vernehmlassungen@estv.admin.ch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Hauptabteilung Steuerpolitik STP Abteilung Steuergesetzgebung SGG Schwarztorstrasse
MehrMehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWSTPraxisInfo 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 Informationen zu den MWSTInfos 04 und 05 Praxisänderung ab 1. Juli 2010, zweite, überarbeitete Ausgabe vom 24. September
MehrBENNO FREI. Das. Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Ci COSMOS
BENNO FREI Das Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis 5. erweiterte und aktualisierte Auflage Ci COSMOS Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1
MehrMehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWSTPraxisInfo 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 Informationen zu den MWSTInfos 04 und 05 Praxisänderung ab 1. Juli 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrJanuar 2010 www.estv.admin.ch. MWST-Info 14. Bezugsteuer. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 14 Bezugsteuer Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen
MehrEinfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe
www.ezv.admin.ch Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.03 Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe Ausgabe
MehrAKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DER MEHRWERTSTEUER
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DER MEHRWERTSTEUER Markus Metzger Partner Tax Team AG, Cham Inhalt Baugewerbe (neue Abgrenzungskriterien) Definition der unternehmerischen Tätigkeit Internationale Entwicklungen
MehrSachbearbeiter/-in Rechnungswesen-Treuhand-Steuern 23. März 2016 MEHRWERTSTEUER. Diplomprüfung. Dauer / Bewertung 45 Minuten / 45 Punkte
Diplomprüfung Name/Vorname Kandidatennummer Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen-Treuhand-Steuern 23. März 2016 MEHRWERTSTEUER Dauer / Bewertung 45 Minuten / 45 Punkte Diese Prüfung umfasst 9 Seiten, inkl.
MehrWEGLEITUNG 1997 FÜR MEHRWERTSTEUER PFLICHTIGE
Fürstentum Liechtenstein Liechtensteinische Steuerverwaltung WEGLEITUNG 1997 FÜR MEHRWERTSTEUER PFLICHTIGE Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen >. 7 1. Teil Einleitung I. Die rechtliche Grundlage der
MehrBuchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige
MehrMehrwertsteuer Schweiz EU Die Workshops Herbst 2017
Mehrwertsteuer Schweiz EU Die Workshops Herbst 2017 Revidiertes Mehrwertsteuergesetz per 1.1. 2018 Steuersatz offen Der Bundesrat hat beschlossen, dass das revidierte MWSTG am 1.1. 2018 in Kraft tritt.
MehrErsetzt durch die. webbasierten Publikationen. Abrechnung und Steuerentrichtung. MWST-Info 15. Januar 2010 www.estv.admin.ch
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Vorbemerkungen Begriffe,
MehrAKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER
AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER 1. Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung per 1. Januar 2015 (SR 641.201) 1.1 Neuer Artikel 9a MWSTV Als Leistungen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
MehrSo stellen Sie richtig Rechnung Rechnungsmuster
So stellen Sie richtig Rechnung Rechnungsmuster Allgemeines Rechnungstellung und Überwälzung: Einführung Im Bereich der MWST spielen die Rechnungen, die der Leistungserbringer für seine Lieferung von Gegenständen
MehrM W S T- I N F O / 0 2
März 2017 M W S T- I N F O 2 0 1 7 / 0 2 AKTUELLE INFORMATIONEN DER VON GRAFFENRIED AG TREUHAND ZUR MEHRWERTSTEUER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S MWST-SÄTZE AB 1. JANUAR 2018 SEITE 1 REVIDIERTES MEHRWERTSTEUERGESETZ
MehrMWST STEUERSATZERHÖHUNG PER UND ALLE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NOT- WENDIGEN UMSTELLUNGEN
DEZEMBER DEZEMBER 2010 2010 6 10 6 10 MWST STEUERSATZERHÖHUNG PER 01.01.2011 UND ALLE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NOT- WENDIGEN UMSTELLUNGEN Ausgangslage Auf den 01. Januar 2011 werden die schweizerischen
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrUmsatzsteuer für digitale Publikationen
Umsatzsteuer für digitale Publikationen Recht in der Medienbearbeitung Weimar, 11. Nov. 2009 Dr. Harald Müller Sachverhalt: Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder Datenbank Anbieter hat Geschäftssitz/Server
MehrWichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010
Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 1. Einleitung Zum 01.01.2010 wird in der Schweiz ein neues Mehrwertsteuergesetz (im Folgenden: nmwstg) in Kraft treten. Das neue Gesetz
Mehrwebbasierten Publikationen Ersetzt durch die Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 -Emissionsrechten Stromsparfonds Basel MWST-Praxis-Info 02
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 -Emissionsrechten Stromsparfonds Basel Dritte, überarbeitete Ausgabe (ergänzt jene vom 24. September 2010) Eidgenössisches
MehrSage 50. Neues MWSTG 2010. 1. Einleitung
Sage 50 Neues MWSTG 2010 1. Einleitung Der Gesetzgeber hat am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nmwstg). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die wichtigsten Ziele
MehrOption für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Titel der MWST-Info XX Eidgenössisches Finanzdepartement
MehrReiseleistungen 23 öustg
Reiseleistungen 23 öustg Reiseleistungen - Margenbesteuerung Anwendungsbereich gem 23 Abs 1 UStG: Reiseleistungen..., die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (entfällt ab 1.5.2019)
Mehr2. Aufbewahrungspflicht Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und. aufzubewahren (Art. 70 MWStG)
Mehrwertsteuer-Checkliste Nr. Prüfungsbereich: 1. Abrechnungsformular: Das Abrechnungsformular ist korrekt ausgefüllt, zu unterzeichnen und fristgerecht (innert 60 Tagen) der ESTV einzureichen. Es sind
MehrMehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2016 COSMOS VERLAG AG
Steuern kompakt! Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2016 COSMOS VERLAG AG Mehrwertsteuer Der nachfolgende Beitrag fasst auf kompakte Art und Weise die wichtigsten Eckpunkte
MehrB+A Info Juli 2017 Inhaltsverzeichnis
B+A Info Juli 2017 Inhaltsverzeichnis Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2018... 2 Keine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen... 2 Eine kurze Arbeitsverweigerung ist kein
MehrAKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DER MEHRWERTSTEUER
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DER MEHRWERTSTEUER Markus Metzger Partner und Niederlassungsleiter BDO AG, Zug MWST-Praxis-Info Nr. 04 (1) Definition der unternehmerischen Tätigkeit: - eine auf nachhaltige
MehrJanuar MWST-Info 02. Steuerpflicht. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 02 Steuerpflicht Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen
MehrKleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse
MehrSage 50. Neues MWSTG 2010. 1. Einleitung. 1.1 Versionshinweis
Sage 50 Neues MWSTG 2010 1. Einleitung Der Gesetzgeber hat am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nmwstg). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die wichtigsten Ziele
MehrMehrwertsteuerpflicht in der Schweiz
Merkblatt Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz Hinweis: Bei den nachstehenden Informationen handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf
MehrGrundsätze der umsatzsteuerpflichtigen Beurteilung verschiedener Sachverhalte
Humboldt-Universität zu Berlin Haushaltsabteilung Bearbeiterin: Cordula Ahlgrim cordula.ahlgrim@uv.hu-berlin.de ; Tel. 2387 2014-03 Hinweise zur korrekten Beurteilung USt Informationen der Haushaltsabteilung
MehrMEHRWERTSTEUER FINANZ-DOSSIER. Die korrekte MWST-Deklaration Seite 4. Buchführung und Abrechnung
CHF 28. Buchführung und Abrechnung Die korrekte MWST-Deklaration Seite 4 Lieferung über die Grenze Entwicklungen in der EU hinsichtlich Reihengeschäften Praxis-Beispiele Praxis-Beispiele zum Vorsteuerabzug
MehrErsetzt durch die. webbasierten Publikationen. Nutzungsänderungen. MWST-Info 10. Januar 2010
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 10 Nutzungsänderungen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form
MehrKleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht 1. Allgemeines 2. Wer ist Kleinunternehmer 3. Ermittlung der Umsatzgrenzen 4. Folgen der Kleinunternehmerregelung 5. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle 6.
MehrMöVO Fachtagung Die Mehrwertsteuer in der Gemeinde Christoph Imsand / dipl. Steuerexperte christoph.imsand@trmi.ch
MöVO Fachtagung Die Mehrwertsteuer in der Gemeinde Christoph Imsand / dipl. Steuerexperte christoph.imsand@trmi.ch Ziel des Vortrages + Aufzeigen von MWST-Fragen bei Gemeinden + Sensibilität zur Problematik
MehrEidg. Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen
Eidg. Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen 2007 Markus Ziltener Steuern Aufgabe 1 Mehrwertsteuer Prüfungszeit 1 ¼ Stunden Punktzahl 50 von 100 Wo in den Aufgaben von Steuern, steuerlicher
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
MehrHinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979
Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am 01.01.2013 geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Diese Hinweise ersetzen keinesfalls die im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden
MehrDas neue Mehrwertsteuergesetz
Das neue Mehrwertsteuergesetz Die Änderungen zu 10 Top-Themen Paul Müller lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Telefon +41 58 258 16 00 paul.mueller@bratschi-law.ch Markus Pfirter Dipl. Steuerexperte
MehrLiechtensteinische Treuhandkammer
ische Treuhandkammer 7. Praxisschulung 8. April 2014 im SAL / Schaan Referent Max Gross Bezugsteuer auf Dienstleistungsimporten Hinweis Dieser Vortrag beschränkt sich aus zeitlichen Gründen auf den Bezug
MehrMWSt-Checkliste für den Jahresabschluss
MWSt-Checkliste für den Jahresabschluss Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss empfiehlt es sich mittels nachfolgender MWSt- Checkliste eine stichprobenweise Überprüfung vorzunehmen: Prüfungsbereiche:
Mehr1.1 Graf AG (Umsatzabstimmung und Plausibilitätsprüfung)
1.1 Graf AG (Umsatzabstimmung und Plausibilitätsprüfung) Die Graf AG handelt mit Baumaterial, welches sie ausschliesslich von der Muttergesellschaft in Deutschland, der Graf GmbH bezieht resp. importiert.
Mehr