Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST / LL.M. VAT Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Balgach

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1 Benno Frei Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling MAS FH in MWST / LL.M. VAT Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Balgach Aktuelles aus der Praxis Gerichtsentscheide Bedeutendste Änderungen bei der Teilrevision des MWST- Gesetzes auf den Auswirkungen und Abklärungen Beilagen: Skript zu den vorgenannten Themen Checkliste «Abklärungen in Bezug auf die Teilrevision MWST 2018» Bundesgesetz über die (Änderungen vom ) verordnung (Vorentwurf) 2 Tagung Neuerungen

2 Aktuelles aus der Praxis Wichtige allgemeine Neuerungen; Aussagekräftige Unterlagen als Nachweis bei Zweitfahrzeugen für einen Angestellten und bei Fahrzeugen die nicht überwiegend unternehmerisch genutzt werden; Steuersatzänderung auf den Vorkehrungen im Jahr 2017: Normalsatz: 8,0% auf 7,7% oder Normalsatz: 8,0% auf 8,3% 3 Gerichtsentscheide Abbruchkosten und die Auswirkungen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom (A-5099/2015; Entscheid Bundesgericht liegt noch nicht vor) Abbruchkosten werden aufgrund der heutigen Verwaltungspraxis der ESTV den Anlagekosten der Neubaute zugeordnet (keine rückwirkende Betrachtung). Der Vorsteuerabzug ist aufgrund der inskünftigen Nutzung zu beurteilen. Entscheid Bundesverwaltungsgericht: Die Kriterien in der MBI 04, Ziff über den Zeitpunkt des Baubeginns bei Erstellung einer Neubaute mit Totalabbruch einer Altliegenschaft muss sinngemäss auch mit Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung gelten. 4 Tagung Neuerungen

3 Gerichtsentscheide Baubeginn gemäss MBI 04, Ziff unternehmerische zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten Abbrucharbeiten Abbrucharbeiten unternehmerische zum Vorsteuerabzug nicht berechtigte Tätigkeiten Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit (Nachleistungen) Beurteilung: zeitliche und sachliche Nähe! z.b. von der Steuer ausgenommene Leistungen ist bei inskünftigen Nutzungsänderungen mit zu berücksichtigen 5 Bedeutendste Änderungen bei der Teilrevision des MWSt-Gesetzes auf den Auswirkungen und Abklärungen Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Bezugsteuer beim inländischen Leistungsempfänger Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen Abzug fiktiver Vorsteuern Margenbesteuerung Weitere Neuerungen Abklärungen! 6 Tagung Neuerungen

4 Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Umsatzgrenze: In- und Ausland mindestens Fr Umsatz aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind rd ausländische Unternehmen betroffen Mehreinnahmen von bis zu Fr. 70 Mio. benötigt werden hie zu bis zu 38 zusätzliche Vollzeitstellen Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sind frühzeitig auf die Steuerpflicht ab aufmerksam zu machen Sofern nur Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG erbracht werden, wird die Steuerpflicht nicht ausgelöst. 7 Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland FALLBEISPIEL 1 Leistungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland Ausgangslage: Das Unternehmen L mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWSt-pflichtig im Inland) beabsichtigt im Jahr 2018 ein neu entwickeltes Produkt auch in der Schweiz zu verkaufen. Das Produkt wird mit eigenen Fahrzeugen an die CH-Kunden geliefert und montiert. Im Mai 2018 werden im Inland Prospekte mit Preisangaben gedruckt und an potenzielle Kunden im Inland versandt. Die Kosten betragen Fr. 30' zuzüglich 8,0% MWSt. Die ersten Produkte (Leistungen mehr als Fr ) werden im August 2018 an inländische Kunden geliefert und montiert. Das Unternehmen L erzielt im Ausland einen Jahresumsatz von Euro 20 Mio. Fragen: Ist das Unternehmen L im Inland steuerpflichtig? Ab wann? Was ändert sich, wenn die Werbung und die ersten Leistungen bereits im Jahr 2017 (nicht Jahr 2018) erfolgten? 8 Tagung Neuerungen

5 Bezugsteuer beim inländischen Leistungsempfänger Bei nicht steuerpflichtigen Empfängern im Inland besteht bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, von im Inland nicht steuerpflichtigen Leistungserbringern mit Sitz im Ausland ab keine Aufforderungspflicht der ESTV mehr. Betragsgrenze bei nicht steuerpflichtigen Empfängern von Fr bleibt weiterhin. Privatpersonen sind entsprechend zu informieren. Der Steuerberater hat vermehrt auf die Steuererklärung der direkten Steuern zu achten (Abzug Liegenschaftsunterhalt). 9 Bezugsteuer beim inländischen Leistungsempfänger FALLBEISPIEL 2 Bezugsteuer bei nicht MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern Ausgangslage: Die Privatperson D in Rorschach (nicht MWSt-pflichtig) beabsichtigt zwischen Mai 2017 und September 2018 die Aussenfassade des Einfamilienhauses neu streichen zu lassen. Leistungserbringer ist ein österreichisches Malergeschäft (Jahresumsatz im Inland ca. EURO 80'000.--). Die Farbe wird im Inland eingekauft. Auftragsvolumen EURO 16' (Kurs Fr / EURO). Frage: Wann soll die Privatperson D aus MWSt-licher Sicht die Malerarbeiten ausführen lassen? 10 Tagung Neuerungen

6 Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen Option: MWSt-Ausweis in Rechnungen / Verträgen und Deklaration oder nur reine Deklaration. Gemäss Art. 39 VE-MWStV muss die Option in der Steuerperiode deklariert werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWStG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich. Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger setzt ein MWSt- Ausweis voraus. 11 Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen FALLBEISPIEL 3 Option Ausgangslage: Die Firma C AG, Herisau (MWSt-pflichtig, Geschäftsabschluss ) hat im Jahr 2015 die vermietete Gewerbe- und Büroliegenschaft Säntisblick für Fr ' zuzüglich 8,0% MWSt umbauen lassen. Auf dem vermieteten Gebäudeteil A (1/5 der Gesamtkosten) konnte bisher nicht optiert werden (Mieter ist nicht MWSt-pflichtig, weshalb er die Option nicht akzeptiert). Ein Vorsteuerabzug auf dem Gebäudeteil A konnte bisher nicht geltend gemacht werden. Fragen: 1. Kann ab optiert werden ohne Ausweis der MWSt im Mietvertrag? Auswirkungen? 2. Kann im Jahr 2019 auch rückwirkend noch optiert werden? 3. Kann im Jahr 2019 eine im Vorjahr deklariert optierte von der Steuer ausgenommene Leistung korrigiert werden? Vorgehen? 12 Tagung Neuerungen

7 Abzug fiktiver Vorsteuern Die Anwendungsmöglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern wird ausgedehnt. Er kann angewendet werden bei gebrauchten und neuen individualisierbaren beweglichen Gegenständen ohne offen überwälzte MWSt (Art. 28a revmwstg). Zudem ist der Verwendungszweck im steuerbaren zum Vorsteuerabzug berechtigten Bereich nicht mehr relevant. Zukäufe von Betriebsmitteln ohne MWSt-Überwälzung berechtigen ab zum Abzug fiktiver Vorsteuern. Bei Handelsprodukten ist beim Erwerb der Abzug fiktiver Vorsteuern möglich, unabhängig davon ob eine Lieferung im Inland oder ins Ausland erfolgt. 13 Abzug fiktiver Vorsteuern FALLBEISPIEL 4 Abzug fiktiver Vorsteuern Ausgangslage: Der Aktionär X der Firma X AG, Pfäffikon (MWSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode, hat nur steuerbare Leistungen) beabsichtigt Ende 2017 / anfangs 2018 sein privates Fahrzeug zum Marktwert von Fr. 50' in die X AG zu überführen und inskünftig als Betriebsfahrzeug einzusetzen. Frage: Wann soll der Aktionär X sein Fahrzeug aus steuerlicher Sicht in die X AG übertragen? 14 Tagung Neuerungen

8 Margenbesteuerung Neu muss beim Verkauf von Sammlerstücken wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. die Margensteuerung angewendet werden. Entsprechende Softwareanpassungen sind vorzunehmen. Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstücke gilt (Art. 24a Abs. 4 revmwstg, Art. 48 a d VE-MWSTV). Als Sammlerstücke gelten u.a. auch Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt. Verkäufe von Sammlerstücken, die von der Steuer ausgenommen zugekauft wurden, werden ab steuerlich günstiger (Margenbesteuerung). 15 Margenbesteuerung FALLBEISPIEL 5 Margenbesteuerung und/oder Abzug fiktiver Vorsteuern Ausgangslage: Die Auto AG, Autohandel, Thalwil (MWSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode) kauft und verkauft von/an Privatpersonen folgende Fahrzeuge: 1) Occasionsfahrzeug A (1. Inverkehrsetzung ) Kauf 2018 für Fr. 20' / Verkauf 2018 für Fr. 26' nach Samnaun (steuerbefreite Exportlieferung mit Ausfuhrnachweis) 2) Occasionsfahrzeug B (1. Inverkehrsetzung ) Kauf 2018 für Fr / ausschliessliche betriebliche Nutzung (Servicefahrzeug) 3) Occasionsfahrzeug C (1. Inverkehrsetzung , Art. 48b Abs. 3 VE-MWStV) Kauf 1990 für / Verkauf 2018 für Fr im Inland 16 Tagung Neuerungen

9 Margenbesteuerung FALLBEISPIEL 5 (Fortsetzung) Zudem werden im Jahr 2018 gelegentlich auch Sammlerstücke verkauft, u.a. 4) 1 Ölgemälde Blauer Himmel vom Künstler K. Gwerder, Muotathal Kauf für Fr. 20' (von der Steuer ausgenommen) / Verkauf für Fr. 26' im Inland 5) 2 antike Möbelschränke von der Privatperson A (Antiquitäten gemäss Art. 48b Abs. 2 VE- MWStV)) Möbelschrank A: Kauf für Fr. 10' / Verkauf für Fr. 8' im Inland Möbelschrank B: Kauf für Fr. 16' / Verkauf für Fr. 20' (steuerbefreite Exportlieferung mit Ausfuhrnachweisen) 6) 1 Bronzestatue von der MWSt-pflichtigen Unternehmung H (Kunstgegenstand gemäss Art. 48b Art. 1 VE-MWStV) Kauf für Fr (inkl. ausgewiesene 8,0% MWSt) / Verkauf für Fr. 26' im In-land Beträge inkl. allfällige MWSt Wie sind die vorgenannten Ein- und Verkäufe mit der ESTV abzurechnen? 17 Weitere Neuerungen Weitere Neuerungen z.b. Steuerpflicht Gemeinwesen, Begriff eng verbundene Personen, Steuerpflicht Inland beim Online-Handel, Steuersätze bei elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher usw. können dem revmwstg sowie dem VE-MWStV entnommen werden. 18 Tagung Neuerungen

10 Checkliste Abklärungen (im Frühjahr 2017) in Bezug auf die Teilrevision MWST 2018 Steuerpflicht ausländisches Unternehmen Bezugsteuer Abzug fiktiver Vorsteuern Margenbesteuerung 19 Schlusswort optimale Vorbereitung, vereinfacht die Umsetzung! Besten Dank Benno Frei 20 Tagung Neuerungen

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