MWST-REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSLÄNDISCHER LEISTUNGSERBRINGER

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1 MWST-REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSLÄNDISCHER LEISTUNGSERBRINGER Was gilt ab 1. Januar 2018 ks treuhandexperten ag Bahnhofstrasse Altstätten Telefon

2 Inhalt Ausgangslage / Aktueller Stand Teilrevision MWSTG Steuervertretung / Fiskalvertretung Wichtige gesetzliche Grundlagen Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland Fallbeispiele Fragerunde und Schlusswort

3 Ausgangslage / Aktueller Stand Teilrevision MWSTG Inkraftsetzungen durch Bundesrat: - 2. Juni 2017 revidiertes MWST-Gesetz Oktober 2017 revidierte MWST-Gesetz-Verordnung November 2017 revidierte Satzänderungen Mehrwertsteuer Datum der Inkraftsetzung - 1.Januar 2018 (Ausnahme neue Versandhandelsregelung per )

4 Ausgangslage / Aktueller Stand Teilrevision MWSTG Wesentlichste Neuerung: - weltweiter Umsatz ist für die Begründung der Steuerpflicht massgebend - Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens CHF Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. - Somit ist ab 1. Januar 2018 grundsätzlich jedes ausländische Unternehmen steuerpflichtig, das im Inland Leistungen erbringt (bereits ab CHF 1.00!) sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als CHF Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt. - Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens CHF pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.00) vom Ausland in die Schweiz sendet (Versandhandelsregelung). Betroffene Unternehmen - Von der Steuerpflicht sind schätzungsweise ausländische Unternehmen betroffen

5 Ausgangslage / Aktueller Stand Teilrevision MWSTG Inkraftsetzung per 1. Januar 2018: Teilrevidiertes MWSTG (ist verabschiedet) Teilrevidierte MWSTV (ist verabschiedet) Praxisfestlegungen der ESTV: MWST-Infos und MWST-Brancheninfos (vollständig überarbeitete Publikationen erst im Laufe des Jahres 2018) die nachfolgenden Ausführungen / Beispiele basieren auf den vorgenannten Hinweisen, d.h. die definitive Verwaltungspraxis der ESTV im Zusammenhang mit der Teilrevision des MWSTG ist dann entsprechend zu beachten. Allfällige Abweichungen sind möglich. Aufgrund dessen bestehen aktuell Informationslücken, Unklarheiten, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden können.

6 Ausgangslage / Aktueller Stand Teilrevision MWSTG Steuersatzänderungen per 1. Januar 2018 aufgrund Ablehnung Altersreform 2020: Am 24. September 2017 wurden beide Vorlagen zur Altersvorsorge abgelehnt. Die Schweizer Bürger waren sowohl mit der Vorlage zur Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST, wie auch mit der Reform der Altersvorsorge 2020 nicht einverstanden. Dieser Entscheid hat zur Folge, dass per neuem Kalenderjahr die MWST-Sätze reduziert werden. Es gelten folgende MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018: Normalsatz bisher 8% neu 7.7% Sondersatz bisher 3.8% neu 3.7% Reduzierter Satz bleibt bei 2.5% Saldosteuersätze individuell

7 Steuervertretung / Fiskalvertretung Steuervertretung / Fiskalvertretung Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im schweizerischen MWST-Register eingetragen ist, ist gemäss Art. 67 Abs. 1 MWSTG verpflichtet, eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestimmen Als Steuervertreter wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Als solche muss sie nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, ein Anwalt oder eine Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sein. Es kann sich auch um eine Privatperson handeln Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien etc. von schweizerischen Schuldnern. Die Höhe der Sicherheit berechnet sich wie folgt: 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte), aufgerundet auf die nächsten CHF Mindestbetrag CHF Höchstbetrag CHF

8 Steuervertretung / Fiskalvertretung Grundsätzliche Tätigkeiten / Dienstleistungen Eintragung ins Schweizer MWST-Register MWST-Deklarationen, in der Regel quartalsweise Formelle Prüfung der entsprechenden Ein- und Ausgangsrechnungen Führung der Korrespondenz und allfälligen Verhandlungen mit der ESTV Unterstützung bei MWST-Kontrollen durch die ESTV

9 Wichtige gesetzliche Grundlagen Der MWST unterliegen folgende Vorgänge: 1. Gegen Entgelt im Inland erbrachte Lieferungen von Gegenständen (Inlandsteuer) 2. Gegen Entgelt im Inland erbrachte Dienstleistungen (Inlandsteuer) 3. Der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland gegen Entgelt (Bezugsteuer in EU bekannt als Reverse-Charge Verfahren Übergang der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger) 4. Der Import von Gegenständen ins Inland (Einfuhrsteuer EZV) Der Ort der Leistung (Lieferung/DL) ist wichtig, weil der Geltungsbereich der MWST auf das Inland (CH) beschränkt ist! Grundsätzliche Vorgehensweise: -Qualifikation Lieferung oder Dienstleistung -Ort der Leistungserbringung (In- oder Ausland?) -Steuerbarkeit der Leistung -Anwendbarer Steuersatz

10 Wichtige gesetzliche Grundlagen: Definition Leistungen

11 Wichtige gesetzliche Grundlagen: Definition Ort der Leistungen

12 Wichtige gesetzliche Grundlagen: Definition Ort der Leistungen

13 Wichtige gesetzliche Grundlagen: Definition Ort der Leistungen

14 Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland Weitere Steuerbefreiungstatbestände (Art. 10 Abs. 2 Bst. b revmwstg): Von der Steuerpflicht ist befreit, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen (nach dem Empfängerortsprinzip Ort der DL ist im Inland); nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger im Inland erbringt der Bezugsteuer unterliegende Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG)

15 Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland Nächste Folie

16 Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland

17 Fallbeispiele Fallbeispiel 1: Beginn der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Ausgangslage: Das Unternehmen L mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWST-pflichtig im Inland) beabsichtigt im Jahr 2018 ein neu entwickeltes Produkt auch in der Schweiz zu verkaufen. Das Produkt wird mit eigenen Fahrzeugen an die CH-Kunden geliefert und montiert. Im Mai 2018 werden im Inland Prospekte mit Preisangaben gedruckt und an potenzielle Kunden im Inland versandt. Die Kosten betragen CHF zuzüglich 7.7% MWST. Die ersten Produkte werden im August 2018 an inländische Kunden geliefert und montiert. Das Unternehmen L erzielt im Ausland einen Jahresumsatz von EUR 20 Mio. Fragen: 1. Ist das Unternehmen L im Inland steuerpflichtig? Ab wann? 2. Was würde sich ändern, wenn das Unternehmen L neu gegründet wird und den Sitz im Inland hat?

18 Fallbeispiele Fallbeispiel 1: Beginn der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Antwort/Lösungsansatz: 1. Die werkvertragliche Lieferung gilt als dort erbracht, wo sie vorgenommen bzw. wo der Gegenstand abgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Der mit Sitz im Ausland erbringt somit eine werkvertragliche Lieferung im Inland und wird gemäss Art. 10 MWSTG im Inland steuerpflichtig. Die Steuerpflicht für das Unternehmen L mit Sitz im Ausland beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b revmwstg), d.h. im August Die Umsatzgrenzen nach Art. 10 revmwstg sind erreicht. Somit könnte kein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen der Werbekampagne geltend gemacht werden (Mai 2018). Ob das Unternehmen L mit Sitz im Ausland aber bereits ab Mai 2018 auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten oder einen Antrag auf Steuervergütung nach Art MWSTV stellen kann, ist noch unklar. Die Verwaltungspraxis der ESTV ist zu beachten. Allenfalls besteht die Möglichkeit bereits ab Mai 2018 oder früher eine Leistung im Inland auszuführen. 2. Wenn das neu gegründete Unternehmen L den Sitz im Inland hat, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a revmwstg), d.h. Mai 2018.

19 Fallbeispiele Fallbeispiel 2: Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland (innerhalb eines Konzerns) Ausgangslage (Kurs EUR/CHF = 1.-): Die T AG in Diepoldsau bezieht von der M AG in Lustenau folgende Leistungen im Jahr 2018: Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) i. Fernwartung von Programmen EUR ii. Werbeleistungen EUR iii. Beratungsleistungen EUR Servicearbeiten an Informatik-Hardware EUR (Speicherausbau usw.) in Diepoldsau Vermietung von Druckern im Inland EUR Es handelt sich um Konzerngesellschaften. Die M AG erzielt einen Jahresumsatz von EUR 50 Mio. Fragen: 1. Wird die M AG (Lustenau) im Inland MWST-pflichtig? 2. Hat die steuerpflichtige T AG (Diepoldsau) Bezugsteuer zu deklarieren?

20 Fallbeispiele Fallbeispiel 2: Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland (innerhalb eines Konzerns) Antwort/Lösungsansatz: 1. Die M AG mit Sitz im Ausland wird gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 revmwstg im Inland steuerpflichtig, weil Sie Leistungen im Inland erbringt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind und einen Jahresumsatz im In- und Ausland von CHF erreicht. Die Umsatzsteuer ist auch auf den Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip Inland) geschuldet. Die M AG wäre nur dann nicht steuerpflichtig, wenn Sie nur bzw. ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) erbringen würde (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 revmwstg), d.h. keine Servicearbeiten und Vermietungen von Gegenständen (=Lieferungen) anfallen.

21 Fallbeispiele Fallbeispiel 2: Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland (innerhalb eines Konzerns) Antwort/Lösungsansatz: 2. Wenn die M AG (Lustenau) steuerpflichtig ist, hat die inländische Leistungsempfängerin T AG (Diepoldsau) keine Bezugsteuer zu deklarieren. Wenn sich die M AG nicht ins MWST-Register eingetragen hat, muss die T AG die Bezugsteuer auf den Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG in seiner MWST- Abrechnung unter Ziff. 381 deklarieren. Gemäss Art. 45 Abs. 1 revmwstg ist auf den Servicearbeiten und Vermietungen von Druckern keine Bezugsteuer zu deklarieren (=Lieferung von beweglichen Gegenständen ohne/mit Materialeinfuhr). Es ist davon auszugehen, dass bei einer späteren Kontrolle der ESTV bei der T AG innerhalb der Verjährungsfrist eine rückwirkende Eintragung der M AG verlangt wird, weil dem Bund ein Steuerausfall entstehen kann, wenn die T AG nicht vollumfänglich vorsteuerabzugsberechtigt ist.

22 Fragerunde und Schlusswort Fragerunde und Schlusswort MACHEN SIE DEN KURZCHECK: Erbringen Sie werkvertragliche Leistungen in der Schweiz mit Materialeinfuhr (z.b. Fensterlieferung mit Montage oder liefern und verlegen von Platten)? Erbringen Sie werkvertragliche Leistungen in der Schweiz ohne Materialeinfuhr (z.b. reine Montageleistungen, Reinigungsarbeiten, Malerarbeiten, Gipserarbeiten, Installationen)? Erbringen Sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der Schweiz (u.a. elektronisches Bereitstellen von Websites, Software, Musik)? Implementieren Sie Software physisch in der Schweiz? Sind Sie anderweitig physisch in der Schweiz tätig? Betreiben Sie ein Lager in der Schweiz? Wenn Sie mindestens eine dieser Fragen mit «ja» beantwortet haben und den Gesamtumsatz Ihres Unternehmens CHF erreicht, sind Sie in der Schweiz ziemlich sicher MWST-pflichtig.

23 Kontaktdaten ks treuhandexperten ag Bahnhofstrasse Altstätten Dr. Pepe Sonderegger Partner Dr. oec. HSG / Dipl. Wirtschaftsprüfer psonderegger@kstreuhand.ch Martin Grüninger Dipl. Wirtschaftsprüfer Verantwortlicher Fachbereich MWST mgrueninger@kstreuhand.ch ks treuhandexperten ag Bahnhofstrasse Altstätten Tel CHE info@kstreuhandexperten.ch

24 BEILAGEN / ERGÄNZENDE FOLIEN ks treuhandexperten ag Bahnhofstrasse Altstätten Tel CHE info@kstreuhandexperten.ch

25 Erhaltene Fragestellungen Frage 1: Ergeben sich auch Änderungen im B2B-Geschäft (im Bezug auf Dienstleistungen und Bezugsteuerpflicht)? Antwort: Im Zusammenhang mit Dienstleistungen ergeben sich keine Änderungen. Bei Dienstleistungen, bei welchen sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) im Inland (Schweiz) befindet, kommt wie bisher die Bezugsteuer zur Anwendung, unter der Bedingung, dass der ausländische selber nicht MWST-pflichtig ist bzw. wird. Ausnahme wie bisher sind Telekommunikations- oder elektronische DL an nicht steuerpflichtige Personen. Anmerkung: Bei Lieferungen ohne Materialeinfuhr unterliegen der Bezugsteuer neu nur noch die Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland (Bearbeitung eines unbeweglichen Gegenstandes), die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind. Also werkvertragliche Lieferungen ohne Materialeinfuhr wie bspw. Reinigungsarbeiten an Gebäuden, Gärtnerarbeiten oder Einbau/Montage Küche (Material zur Verfügung gestellt). Lieferungen von beweglichen Gegenständen ohne Materialeinfuhr, von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWSTG-Register eingetragen sind (bspw. Wartung/Installation von Programmen beim Kunden vor Ort, Funktionskontrolle einer Maschine usw.) unterliegen nicht mehr der Bezugsteuer. Vorsicht: Umsatzgrenze, Leistungserbringung im Inland, Steuerpflicht?

26 Erhaltene Fragestellungen Frage 2: Wird ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, welches im Jahr 2017 Leistungen in der Schweiz erbracht hat (Umsatz weltweit bereits > TCHF 100, nach altem MWSTG bisher in der Schweiz nicht steuerpflichtig) und für das Jahr 2018 keine Umsätze erwartet werden bzw. geplant sind, trotzdem von Gesetzes wegen steuerpflichtig? Antwort: Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, welches nicht erstmals eine Leistung im Inland erbringt, jedoch bisher von der Steuerpflicht befreit war, wird nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, obligatorisch steuerpflichtig. Übergangsbestimmung (Art. 166a revmwstv): Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a revmwstv mit Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. Somit wird das Unternehmen nicht obligatorisch per steuerpflichtig.

27 Erhaltene Fragestellungen Frage 3: Wie sieht es bei Architekten oder planenden Baumeistern oder bei Visualisierern von Bauprojekten aus? Antwort: Grundsätzlich: Architekturleistungen Dienstleistung Art. 8 Abs. 2 Bst. f (Ort der gelegenen Sache) Visualisierung Dienstleistung Art. 8 Abs. 2 Bst. f (Ort der gelegenen Sache) Baumeisterarbeiten werkvertragliche Lieferung Art. (Ort der Ablieferung Grundstück) Die vorstehende Beurteilung nach dem Ort, an dem das Grundstück gelegen ist, setzt grundsätzlich einen engen Zusammenhang mit einem individuellen, konkreten Grundstück voraus. Eine genaue Beurteilung der erbrachten Leistungen müsste konkret im Einzelfall beurteilt und abgeklärt werden. Im Falle von oben, werden die Leistungen im Inland (Schweiz) erbracht und können nicht über die Bezugsteuer abgewickelt werden. Sollte der massgebende Umsatz des ausländischen s TCHF 100 übersteigen, so wird das ausländische Unternehmen in der Schweiz steuerpflichtig.

28 Erhaltene Fragestellungen Frage 4: Wie sieht es bei Software-Dienstleitern aus, die Programme verkaufen und/oder Installationen vor Ort in der Schweiz erbringen? Antwort: Im Bereich der Telekommunikation und der elektronischen DL ist zwischen verschiedenen Leistungen zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der Leistung sowie für die Abklärung der Steuerpflicht der Anbieter unerlässlich. Dienstleistungen (Telekommunikation oder elektronische DL): -Zugang zum Internet oder zu anderen Informationszwecken (Modem, ISDN, ADSL usw.) -Telefonie und Telefonkonferenzen über Internet -Internetfernsehen -Bereitstellen von Websites, Webhostings, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen -elektronisches Bereitstellen von Software und deren Updates über Internet -elektronisches Bereitstellen von Musik, Filmen, Programmen, Spiele oder sonstige Applikationen -Zurverfügungstellen von Speicherplatz im Internet -Überlassen von Domainnamen (.ch,.com,.org usw.) -Logos und Inserate oder Links (werden als Werbeleistungen qualifiziert) nächste Folie

29 Erhaltene Fragestellungen Frage 4 Fortsetzung: Somit gelten Leistungen, die durch den Leistungsempfänger oder durch den direkt via Fernleitung bezogen bzw. erbracht werden, als elektronische Dienstleistung. Ort der Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Ab. 1 MWSTG) Achtung: Erbringt das ausländische Unternehmen ausschliesslich solche elektronische Dienstleistungen (Empfängerortsprinzip) in der Schweiz an steuerpflichtige Leistungsempfänger, wird das ausländische Unternehmen selber nicht steuerpflichtig, da der Leistungsempfänger die Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a revmwstg) abrechnen muss. Werden solche Leistungen hingegen an nicht steuerpflichtige Personen in der Schweiz erbracht, ist die Umsatzgrenze wieder zu beachten und das ausländische Unternehmen wird allenfalls in der Schweiz steuerpflichtig. Bei solchen Dienstleistungen erfolgt keine Überwälzung der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger, also keine Bezugsteuer. Nächste Folie

30 Erhaltene Fragestellungen Frage 4 Fortsetzung: Lieferungen: -Vermietung oder Verkauf von Apparaten (z.b. Telefon, Fax, Modem, Anrufbeantworter usw.) -Lieferungen/Verkauf von Gegenständen im Allgemeinen, unabhängig von der Bestellart, per Telefon oder über das Internet -Reparaturen (z.b. von Hardware oder Anlagen) -Wartung / Reparaturen von Programmen (Software) und Ausrüstungen vor Ort Ort der Lieferung richtet sich nach Art. 7 MWSTG: Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem -sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet -die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt

31 Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland

32 Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland

33 Massgebende Umsätze Entwurf MWST-Info Nr. 2 Steuerpflicht Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind sämtliche Entgelte aus Leistungen zu berücksichtigen, die der Unternehmensträger weltweit (d.h. im In- oder Ausland) erzielt und die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Steuerbare Lieferungen im Inland (Ort der Lieferung im Inland, Art. 7 MWSTG), auch wenn die Gegenstände exportiert werden (Art. 23 MWSTG) Lieferungen im Ausland (Ort der Lieferung im Ausland, Art. 7 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären Steuerbare DL im Inland (Ort der DL im Inland, Art. 8 MWSTG) DL, bei denen der Ort der DL zwar im Inland liegt, die aber aufgrund Art. 23 MWSTG von der MWST befreit sind DL im Ausland (Ort der DL im Ausland, Art. 8 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären Steuerbefreite Lieferungen im Inland (Münz- und Feingold nach Art. 44 MWSTV)

34 Wichtige gesetzliche Grundlagen Umsätze der MWST Steuerbare Umsätze Art. 18 Abs.1 MWSTG Von der Steuer ausgenommene Umsätze Art. 21 MWSTG Von der Steuer befreite Umsätze Art. 23 MWSTG Nichtentgelte (mangels Leistung) Art. 18 Abs. 2 MWSTG Steuerbare Lieferungen im Inland Steuerbare Dienstleistungen im Inland «Rest» Spitalbehandlung und ärztliche Heilbehandlung in Spitälern Haushilfe/Pflegeleistungen Kranken-, Verletzten- und Invalidentransporte Leistungen im Bereich Erziehung und Bildung Mitgliederbeiträge Kulturelle Dienstleistungen Finanzdienstleistungen Vermietung/Verpachtung von Grundstücken Ausfuhr von Gegenständen mit Ausfuhrnachweis (Export) Vermieten/Verleasen von Gegenständen, sofern überwiegend im Ausland genutzt Verbringen von Gegenständen ins Ausland Güterbeförderungen für inländische Kunden (Ausfuhr / Einfuhr) Vermittlungsleistungen Subventionen/Beiträge der öffentlichen Hand Spenden Einlagen in Unternehmen, Forderungsverzichte, Sanierungsleistungen Dividenden/Gewinnanteile Schadenersatz/Genugtuung Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten (VR-Honorar) Zahlungen für hoheitliche Tätigkeiten Aufzählungen sind nicht abschliessend!

35 Ende der Steuerpflicht Ende der Steuerpflicht Für Unternehmen mit Sitz im Ausland endet die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (Art. 14 Abs. 2 Bst. b) Das Ende der Steuerpflicht kann auch durch Wegfall der obligatorischen Steuerpflicht eintreten, wenn die Umsatzgrenze unterschritten wird und die steuerpflichtige Person nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet Die ausländischen Unternehmen müssen sich spätestens mit der Finalisierung (innerhalb von 240 Tagen ab Ende des betreffenden Geschäftsjahres, Art. 72 MWSTG) der letzten Steuerperiode (=Kalenderjahr, Art. 34 Abs. 2 MWSTG) abmelden, in der sie noch Leistungen im Inland erbracht haben Meldet sich die steuerpflichtige Person nicht ab und stellt sich heraus, dass in der folgenden Steuerperiode keine Leistungen mehr im Inland erbracht wurden, so erfolgt eine Löschung rückwirkend auf das Ende des Kalenderjahres, in dem letztmals Leistungen erbracht wurden. Gegenüber ausländischen Unternehmen, die mangels Gegenrecht das Vergütungsverfahren nicht anwenden können, führt dies zur Rückforderung zwischenzeitlich geltend gemachter Vorsteuern.

36 Verfahrensrecht / Strafbestimmungen Verfahrensrecht/Strafbestimmungen Zuständig für die Erhebung der MWST ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Zuständig für die Erhebung der Steuer bei der Einfuhr ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Steuerpflichtiger muss selber feststellen, ob er Steuersubjekt für die MWST ist Steuerpflichtige müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV melden Die MWST ist eine Selbstveranlagungssteuer; Die Abrechnungen müssen grundsätzlich quartalsweise eingereicht werden Die ESTV ist zur Vornahme von MWST-Kontrollen berechtigt. Dabei hat der Steuerpflichtige eine vollumfängliche Auskunftspflicht. MWSTG 96 ff. benennt Strafbestimmungen u.a. für den Fall der Steuerhinterziehung und der Verletzung von Verfahrenspflichten (im Falle von Steuerhinterziehungen sind Bussen von bis zu CHF möglich) Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sich selbst oder anderen vorsätzlich einen Steuervorteil verschafft Verletzung von Verfahrenspflichten liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige nicht an die Bestimmungen des MWSTG hält (z.b. nicht eintragen ins MWST-Register, keine ordnungsgemässen Geschäftsbücher führen oder die Kontrollen der ESTV behindern)

37 Speziell: Steuervertretung / Fiskalvertretung Zuständigkeitsregelung bei einer Steuervertretung: Steuervertretung Rechnet die MWST periodisch mit der ESTV ab (Einreichung MWST-Abrechnung). Bewahrt an ihrem Domizil sämtliche Belege auf (Kopien relevanter Belege/Unterlagen). MWST-pflichtiges Unternehmen (mit Sitz im Ausland) Ist für die Bezahlung der Forderungen verantwortlich. Diesbezüglich besteht keine Haftung für den Steuervertreter. Gibt eine Erklärung über die Steuervertretung für die Schweiz zuhanden der ESTV ab (nimmt mit ihrer Unterschrift den Vertretungsauftrag an und verpflichtet sich, die Vertretung gesetzeskonform wahrzunehmen). Gibt eine Erklärung über die Steuervertretung für die Schweiz zuhanden der ESTV ab (ernennt mit seiner Unterschrift in der Erklärung die Vertretung und erklärt, sein Domizil für alle steuer- und strafrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der schweizerischen MWST bei dieser zu wählen). Leistet die notwendigen Sicherheiten gegenüber der ESTV und allenfalls EZV Kautionen

38 Speziell: Steuervertretung / Fiskalvertretung Zuständigkeitsregelung bei einer Steuervertretung: Steuervertretung Gibt Weisungen, wie die Rechnungen gemäss Art. 26 MWSTG auszustellen sind und wie die Lieferantenrechnungen formell korrekt ausgestellt sein müssen. Eruiert mit dem Unternehmen, wie die Rechnungen erstellt werden sollen (Landes-/ Fremdwährung). Belege in Landeswährung vereinfachen die MWST-Ermittlung. Überprüft die Eingangsbelege auf ihre formelle Korrektheit. Klärung diverser MWST-Fragen. Begleitung von MWST-Kontrollen durch die ESTV. Nimmt die MWST-Finalisierung vor. Finalisierung ist die Pflicht zur Abstimmung der MWST-Abrechnung mit dem Geschäftsabschluss und zur separaten Meldung von dabei festgestellten Fehlern innerhalb von 240 Tagen ab Ende des betreffenden Geschäftsjahres (Art. 72 MWSTG). MWST-pflichtiges Unternehmen (mit Sitz im Ausland) Erstellt Kundenrechnungen formell korrekt aufgrund den Weisungen des Steuervertreters und wenn möglich in Landeswährung (CHF) zuzüglich allenfalls Fremdwährung. Überprüft die Eingangsbelege auf ihre formelle Korrektheit. Führt separate Buchhaltungskonten (evtl. separate Codes mit Zusammenfassung) für die Umsätze Schweiz und Aufwendungen Schweiz. Bestimmt den Zolldeklarant oder nimmt die Verzollung bei der Einfuhr von Gegenständen selber vor.

39 Fallbeispiele Fallbeispiel 4: Bezugsteuer bei MWST-pflichtigen Leistungsempfängern Ausgangslage: Die Unternehmung K (steuerpflichtig, erbringt unternehmerische steuerbare und von der Steuer ausgenommene Leistungen) bezieht u.a. im Jahr 2018 die auf den nächsten Folien aufgelisteten Leistungen von n mit Sitz im Ausland. Frage: 1. Auf welchen Leistungsbezügen muss die Unternehmung K die Bezugsteuer unter Ziff. 381 im MWST-Abrechnungsformular deklarieren? Siehe nächste Folie

40 Fallbeispiele Fallbeispiel 4: Bezugsteuer bei MWST-pflichtigen Leistungsempfängern Antwort/Lösungsansätze: ist im MWST-Register eingetragen Beratungsleistungen «Marketing» Werkvertragliche Leistungen an Liegenschaften Bezugsteuer Ja Nein X X ist nicht im MWST-Register eingetragen Beratungsleistungen «Marketing» (Art. 45 Abs. 1 Bst. a revmwstg) (Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) Werkvertragliche Leistungen an Liegenschaften (ohne Materialeinfuhr) (Art. 45 Abs. 1 Bst. c revmwstg) Bezugsteuer Ja Nein X X

41 Fallbeispiele Fallbeispiel 4: Bezugsteuer bei MWST-pflichtigen Leistungsempfängern Antwort/Lösungsansätze: ist nicht im MWST-Register eingetragen Werkvertragliche Leistungen an Liegenschaften (mit Materialeinfuhr) (Art. 45 Abs. 1 Bst. c revmwstg); z.b. Reinigungs-, Maler-, Gipserarbeiten usw. Lieferungen von beweglichen Gegenständen ins Inland (mit Materialeinfuhr) (Art. 45 Abs. 1 Bst. c revmwstg) Lieferungen von beweglichen Gegenständen im Inland (ohne Materialeinfuhr) (Art. 45 Abs. 1 Bst. c revmwstg) Vermietung von Liegenschaften im Inland (Art. 45 Abs. 1 Bst. c revmwstg) Ingenieurleistungen für Liegenschaften im Inland (Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG) Bildungsleistungen im Inland (Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG) Bezugsteuer Ja Nein X X X X X X

42 Fallbeispiele Fallbeispiel 4: Bezugsteuer bei MWST-pflichtigen Leistungsempfängern Antwort/Lösungsansätze: ist nicht im MWST-Register eingetragen Verkauf einer Liegenschaft im Inland (von der Steuer ausgenommene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG, Art. 45a revmwstg) Warenbeförderungsleistung (Transport) vom Ausland in die Schweiz (steuerbefreite Leistung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 MWSTG, Art. 45a revmwstg) Elektronische Dienstleistungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a revmwstg an steuerpflichtige Empfänger) Stromverkauf (Art. 45 Abs. 1 Bst. d revmwstg an steuerpflichtige Empfänger) Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 45 Abs. 1 Bst. b revmwstg) Bezugsteuer Ja Nein X X X X X

43 Beginn der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland Grundsatz für Beginn der Steuerpflicht, NEU: Für Unternehmen mit Sitz im Ausland beginnt die Steuerpflicht mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b revmwstg). Bisher: Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ( neu nur noch gültig für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland! Art. 14 Abs. 1 Bst. a) Subjektive Steuerbefreiung: Weltweiter Umsatz massgebend (Art. 10 Abs. 2 Bst. a revmwstg): somit ist von der MWST-Pflicht befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der MWST ausgenommen ( befreit) sind. Ob eine Leistung von der MWST ausgenommen ist, wird dabei nach Schweizer Recht beurteilt (Art. 21 Abs. 2 MWSTG). Somit ist ab 1. Januar 2018 grundsätzlich jedes ausländische Unternehmen steuerpflichtig, das im Inland Leistungen erbringt (bereits ab CHF 1.00!) sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als CHF Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.

44 Schlusswort WIR BIETEN IHNEN UNTERSTÜTZUNG: Als Steuervertreter im Bereich der MWST bieten wir u.a. folgende Dienstleistungen an: Eintragung ins Schweizer MWST-Register MWST-Deklarationen, in der Regel quartalsweise Formelle Prüfung der entsprechenden Ein- und Ausgangsrechnungen Führung der Korrespondenz und allfälligen Verhandlungen mit der ESTV Unterstützung bei MWST-Kontrollen durch die ESTV Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten interessieren neben der MWST auch weitere Gebiete, in welchen wir Sie bei der Beurteilung der weiteren Schritte unterstützen können: Entsteht z.b. durch eine länger andauernde Tätigkeit in der Schweiz eine steuerliche Betriebsstätte? Ist eine Steuererklärung einzureichen? Sind Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitnehmende zu beantragen? Fragen im Sozialversicherungsrecht Beratungen/Abklärungen im Zusammenhang mit Firmengründungen

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