Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer MWST-Info Bezugsteuer (Art. 45 bis 49 MWSTG) Wer Leistungen (Dienstleistungen / Lieferungen) bezieht von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland nicht registriert sind, muss diese Leistungen grundsätzlich versteuern (sog. Bezugsteuer). Für die Bezugsteuer ist massgebend, ob das ausländische Unternehmen im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Der Bezugsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert. Die Bezugsteuer verhindert einen Wettbewerbsnachteil des inländischen Leistungsanbieters gegenüber seinem ausländischen Konkurrenten. Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010 Die Informationen in dieser MWST-Info verstehen sich als Erläuterungen der ESTV zum MWSTG und der ausführenden MWSTGV. 1

2 Abkürzungen 2

3 Inhaltsverzeichnis 3

4 1 Wer unterliegt der Bezugsteuer (Steuersubjekt)? 1.1 Im MWST-Register eingetragene Leistungsempfänger Ist der Leistungsempfänger als steuerpflichtige Person registriert, muss er sämtliche Leistungsbezüge gemäss Ziffer 2 deklarieren und versteuern. Lieferungen unterliegen dann der Bezugsteuer, wenn sie nicht von der Einfuhrsteuer durch den Zoll erfasst werden. 1.2 Im MWST-Register nicht eingetragene Leistungsempfänger Ein Leistungsempfänger, der nicht als steuerpflichtige Person registriert ist (z. B. Privatperson, Schule), wird bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als CHF 10'000 derartige Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 1 MWSTG) und im Falle von Lieferungen im Inland durch die zuständige Behörde über die Bezugsteuerpflicht informiert wird. 2 Was ist zu versteuern (Steuerobjekt)? 2.1 Dienstleistungen Allgemeines Dienstleistungen unterliegen der Bezugsteuer wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Dienstleistungen, deren Ort sich nach dem Empfängerortsprinzip bestimmt, wenn der Ort der Dienstleistung im Inland liegt und die Dienstleistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wird, nicht im MWST-Register erfasst ist und der Leistungsempfänger nach Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG oder Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG steuerpflichtig ist Dienstleistung nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) Empfängerortsprinzip: Der Ort einer Dienstleistung ist grundsätzlich an dem Ort, an dem der Empfänger einer Dienstleistung seinen Sitz hat. Folgende Dienstleistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip (nicht abschliessende Aufzählung): Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten Leistungen auf dem Gebiet der Werbung Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten etc. Managementdienstleistungen Datenverarbeitung Personalverleih Welche Dienstleistungen unterliegen UnichtU der Bezugsteuer? Bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung nicht nach dem Empfängerortsprinzip, so unterliegt diese nicht der Bezugsteuer (zum Beispiel: Coiffeur, Kosmetik, Reisebüro-/Organisationsleistungen, Gastgewerbe, Catering, Kultur, Sport, Unterricht, Unterhaltung, Personenbeförderung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Beherbergung, Entwicklungshilfe). Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen werden, die gemäss Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder gemäss Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind. Weitere Ausführungen zu den Dienstleistungen finden Sie in den MWST-Infos Steuerobjekt und Dienstleistung. 2.2 Datenträger ohne Marktwert Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so wird der Wert des Datenträgers einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte von der Bezugsteuer erfasst (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG). 4

5 Als Datenträger ohne Marktwert gilt jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er zur Einfuhr gelangt, nicht auf dem freien Markt gegen Entrichtung eines Entgelts erworben werden kann (z. B. Programme in Entwicklung), nach Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr vertragsmässig nicht genutzt werden kann, wenn sich die Lizenzgebühr aufgrund einer Grösse (Anzahl und / oder Periodizität der Datenabgabe) nicht berechnen lässt. Der Träger kann zum Beispiel enthalten: Computerprogramme- und dateien, deren Updates und Upgrades, Ton- und Bilddaten Die Art des Trägers ist unerheblich: Papier, CD-Rom, Memory-Stick, Flash-Speicher, usw. Den Datenträgern ohne Marktwert gleichgestellt sind beispielsweise: Pläne, Zeichnungen und Illustrationen von Architekten, Ingenieuren, Designern und Grafikern, Rechtsschriften von Anwälten, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Bewertungen, Ergebnisse, verbriefte Rechte, immaterielle Werte 2.3 Lieferungen Allgemeines Führt ein im Inland nicht registriertes ausländisches Unternehmen Material zur Ausführung von Arbeiten ins Inland ein, ist grundsätzlich sowohl auf dem Material als auch auf der damit verbundenen Werkleistungen die Einfuhrsteuer geschuldet. Wird hingegen kein Material über die Grenze verbracht, so fehlt es an einem Steuerobjekt für die Einfuhrsteuer. In diesem Falle ist die Lieferung im Rahmen des Bezugsteuerverfahrens mit der ESTV abzurechnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Materielle Anpassung (HAK-U F) abwarten Welche Lieferungen unterliegen nicht der Bezugsteuer? Nicht der Bezugsteuer unterliegen zum Beispiel: Strom- und Gaslieferungen durch ausländische Unternehmungen mit Verordnung abstimmen Lieferungen, die über die Einfuhrsteuer durch die EZV miterfasst wurden Lieferungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Lieferungen gemäss Art. 23 MWSTG und Art. 53 MWSTG von der Steuer bzw. von der Einfuhrsteuer befreit sind 3 Wie wird die Steuer berechnet? Der Leistungsbezug ist zum Normalsatz zu versteuern. Ausnahmen gelten für Leistungen, für welche bei der Inlandsteuer der reduzierte Satz zur Anwendung kommt (Art. 25 MWSTG, zum Beispiel Bearbeitung des Bodens bei der Urproduktion). Dies gilt auch für Steuerpflichtige, welche mit Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen abrechnen. Die Versteuerung zum zugeteilten Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz ist nicht zulässig. Das Entgelt für den zu versteuernden Leistungsbezug versteht sich grundsätzlich ohne MWST (=100 %). Ausländische Mehrwertsteuer siehe Wegleitung Preis- und Wertangaben in einer Fremdwährung müssen in Schweizer Franken umgerechnet werden und zwar zum Umrechnungskurs, den die ESTV im Zeitpunkt der Entstehung der Bezugssteuerschuld publiziert hat. 4 Wie wird die Bezugsteuer abgerechnet? 4.1 Im Register eingetragene Leistungsbezüger Für bereits Steuerpflichtige gilt die 10'000-Franken-Limite nicht. Diese Leistungsempfänger haben alle der Bezugsteuer unterliegenden Leistungsbezüge unaufgefordert in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen zu deklarieren. 5

6 4.2 Im Register nicht eingetragene Leistungsbezüger Beim Dienstleistungsbezug und bei der Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert hat sich der Leistungsbezüger spätestens 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugs unaufgefordert auf dem Korrespondenzweg bei der ESTV zu melden (Art. 66 Abs. 3 MWSTG). Tätigt er hingegen einen der Bezugsteuer unterliegenden Lieferungsbezug (Art. 45 Abs. 1 Bst. C), wird ihn die zuständige Behörde mit einem Informationsschreiben über seine Bezugsteuerpflicht orientieren und ihn zur Deklaration der geschuldeten Steuer auffordern. Schaubild / Grafik zur Abklärung der Bezugsteuerpflicht nach Art. 45 MWSTG 6

7 Zuständigkeiten Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) auf im Inland erbrachten Leistungen die Erhebung der MWST auf dem Bezug von Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist zuständig für die Erhebung der MWST auf der Einfuhr von Gegenständen. Auskünfte von anderen Stellen sind nicht rechtsverbindlich. Sie erreichen die Hauptabteilung MWST wie folgt: schriftlich: Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse Bern per Fax: per Bitte unbedingt Postadresse, Telefonnummer sowie die MWST-Nummer (sofern vorhanden) angeben. Publikationen der ESTV zur MWST sind erhältlich: In elektronischer Form über Internet: HUwww.estv.admin.chUH In Papierform gegen Verrechnung Bestellung an: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Vertrieb Publikationen Drucksachen Mehrwertsteuer 3003 Bern HUwww.estv.admin.ch/d/mwst/dokumentation/publikationen/index.htmU 7

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