MWST im Gemeinwesen (Vertiefung) Workshop vom 21. und

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1 MWST im Gemeinwesen (Vertiefung) Workshop vom 21. und Markus Metzger

2 Ihr Workshop-Leiter Markus Metzger dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH, Mehrwertsteuerexperte FH, emba Uni Zürich Partner, Tax Team AG (Cham ZG) Mitglied Subkommission MWST von EXPERTsuisse (vormals Treuhand-Kammer) 2

3 Ablauf Kurs Begrüssung / Einführung Zusammenfassung wichtigster Eckpunkte mit Fokus auf die Änderungen per Pause MC-Fragen Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen Fallstudie 3

4 Inhaltsverzeichnis Kursunterlagen 1) Handouts PP-Präsentation 2) Änderungen Pauschalsteuersätze per ) Änderungen Saldosteuersätze per ) Muster neue MWST-Abrechnungen 5) MC-Fragen 6) Umsatz- und Vorsteuerabstimmung 7) Fallstudie 4

5 Teilrevision MWSTG 5

6 Teilrevision MWSTG Mit Wirkung ab wird das teilrevidierte MWSTG (revmwstg) in Kraft treten. Im Bereich der Gemeinwesen werden einige Gesetzesänderungen vorgenommen, die zu Umsetzungsbedarf führen. Es gilt zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Workshops die Umsetzungsausführungen der ESTV noch nicht publiziert worden sind. Die definitive Publikation der Umsetzungsausführungen der ESTV soll Ende Dezember 2017 erfolgen. Die nachfolgenden Ausführungen anlässlich dieses Workshops erfolgen aufgrund des aktuellen Wissens und der erwarteten Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen (November 2017). Die definitiven Publikationen (Ausführungsbestimmungen) sind auf jeden Fall zu berücksichtigen. 6

7 Steuersätze ab

8 Steuersätze ab (1) Normalsatz 7.7% Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.7% Reduzierter Steuersatz 2.5% 8

9 Steuersätze ab (2) Änderung Saldo- und Pauschalsteuersätze aufgrund Steuersatzsenkung 9

10 Steuersätze ab (3) Zusätzliche Veränderungen Saldosteuersätze Siehe Beiblatt 10

11 Steuersätze ab (4) Zusätzliche Veränderungen Pauschalsteuersätze Siehe Beiblatt 11

12 Steuersätze ab (5) Grundsätze zum Übergang (1) Massgebend für den Steuersatz ist allein der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung. Dementsprechend ist die Angabe des Zeitpunktes bzw. des Zeitraumes auf den jeweiligen Rechnungen entscheidend für die Bestimmung des Steuersatzes. Werden trotzdem die höheren Steuersätze ausgewiesen, sind diese auch abzurechnen, ausser die Rechnungen werden vorschriftsgemäss korrigiert. Teilzahlungen und Teilzahlungsrechnungen für Leistungen, die bis zum erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen. Teilzahlungen und Teilzahlungsrechnungen, die ab dem erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen. 12

13 Steuersätze ab (6) Grundsätze zum Übergang (2) Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung immer die Arbeitsausführung am Bauwerk. Bei Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen ist ebenfalls der Leistungszeitpunkt für die Definition des Steuersatzes entscheidend. Bei periodischen Leistungen (bspw. Abonnement) ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen. Zusätzlich sind die Steuersatzveränderungen bei den elektronischen Medienerzeugnissen (Zeitschriften, Zeitung und Bücher) zu beachten. 13

14 Steuersätze ab (7) Grundsätze zum Übergang (3) Weiss ein Leistungserbringer nicht, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Bezüge erfolgen (bspw. bei Mehrfahrtenkarten oder Mehrfacheintritten), bestimmt der Zeitpunkt des Verkaufs den Steuersatz. Bei Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mangelrügen, Verluste, Retouren, Rückgängigmachung der Leistung und Umsatzboni) wird der Steuersatz aufgrund der (ursprünglichen) Leistung definiert. 14

15 Steuersätze ab (8) Grundsätze zum Übergang (4) Im Hotel- und Gastgewerbe sind die Leistungen beim Übergang vom auf den (bspw. Übernachtungen, Silvester-Party) zum bisherigen Steuersatz abzurechnen. Pauschalarrangements über das Jahresende sind pro rata temporis aufzuteilen. Leistungen von Elektrizitäts- oder Gaswerken sowie bei Mietund Leasingverträgen müssen nach erfolgtem Lieferungszeitraum aufgeteilt werden. Für die Bezugsteuer ist ebenfalls der Zeitpunkt oder Zeitraum des Leistungsbezugs für die Definition des Steuersatzes und nicht die Rechnungsstellung massgebend. 15

16 Steuersätze ab (9) Grundsätze zum Übergang (5) Bereits im 4. Quartal 2017 bzw. 2. Semester 2017 werden neue MWST-Abrechnungsformulare mit den neuen Steuersätzen eingeführt. Diese Formulare erfahren per nochmals kleinere Veränderungen. Siehe Beiblätter 16

17 Steuersätze ab (10) Art. 25 Abs. 2 Bst. abis revmwstg 2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung: abis. auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten 17

18 Einführung / Begrifflichkeiten 18

19 Steuerobjekt (1) Mittelzufluss Anwendungsbereich MWST: Entgelt aus Leistungen Nicht-Entgelt Entgelt aus steuerbaren Leistungen (Art. 18) besteuert befreit Entgelt aus ausgenommenen Leistungen* (Art. 21) mit Vorsteuerkürzung ohne Vorsteuerkürzung * vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 30 MWSTG) 19

20 Steuerobjekt (3) Gemeinwesen Unternehmerische Tätigkeit Nicht unternehmerische Tätigkeit Hoheitliche Tätigkeiten Steuerbare und steuerbefreite Leistungen Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG) Hoheitliche Tätigkeiten 20

21 Steuerobjekt (4) Arten von Entgelten Steuerbar Art. 18 MWSTG Von der Steuer befreit (echt befreit) Art. 23 MWSTG Von der Steuer ausgenommen (unecht befreit) Art. 21 MWSTG Nicht-Entgelte Art. 18 Abs. 2 MWSTG 8.0 % 3.8 % 2.5 % 0 %, sofern Steuerbefreiung nachweisbar 0 %, ev. Option oder freiwillige Versteuerung Unterliegen nicht der MWST Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug Kein Vorsteuerabzug* Teilweise kein Vorsteuerabzug * Vorsteuerabzug bei Option nach Art. 22 MWSTG 21

22 Steuerobjekt (5) Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26: Umsätze aus eigenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei Ziff. 28: Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens respektive zwischen deren organisatorischen Einheiten Als gleiches Gemeinwesen gelten (Art. 35 Abs. 2 MWSTV): Eigene Dienststellen sowie Zusammenschlüsse von eigenen Dienststellen Eigene Anstalten sowie eigene Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit (Legate) Nur dem Gemeinwesen zugehörende selbständige Anstalten Nur dem Gemeinwesen zugehörende juristische Personen des privaten Rechts Beispiel: Energielieferungen des eigenen EW s an das eigene Gemeinwesen Ziff. 29: Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit 22

23 Steuerobjekt (6) Eigenes Gemeinwesen DS Wasser (eff. Abrg.) DS Abwasser (PSS) Antennen AG (50% Beteiligung) E-Werk AG (eff. Abrg.) DS Abfall (PSS) Zweckverband Schwimmbad Bürger / Firmen allg. Verwaltung (nicht pflichtig) DS Schule (nicht pflichtig) 23

24 Steuerobjekt (7) Steuerausgenommene Leistungsverrechnung vs. Option Leistungen unter effektiv Abrechnenden Je nach Vorsteuerabzugsquote Leistungsempfänger => Option sinnvoll Pauschalsteuersatz-Abrechnende an effektiv Abrechnende Je nach Vorsteuerabzugsquote Leistungsempfänger => Option sinnvoll Effektiv Abrechnende an Pauschalsteuersatz-Abrechnende Steuerbelastung Empfänger vs. Vorsteuerkorrekturen (Konsequenzen) beim Leistungserbringer prüfen! Leistungen unter Pauschalsteuersatz-Abrechnenden Option nicht empfehlenswert Effektiv Abrechnende an Nicht-Steuerpflichtige Steuerbelastung Empfänger vs. Vorsteuerkorrekturen (Konsequenzen) beim Leistungserbringer prüfen! Pauschalsteuersatz-Abrechnende an Nicht Steuerpflichtige Option nicht empfehlenswert 24

25 Steuerobjekt (8) ab Art. 21 Abs. 2 Ziffer 28 und 28bis revmwstg 28. Leistungen: a. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, b. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, c. zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten 28bis. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen 25

26 Steuerobjekt (9) ab Art. 21 Abs. 6 revmwstg Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch Nichtgemeinwesen daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder Nichtgemeinwesen gegründet hat. 26

27 Steuerobjekt (10) ab Art. 38 revmwstv Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen 1 Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich rechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. 2 Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. 27

28 Steuerobjekt (11) ab Art. 38 revmwstv Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen 3 Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: a. die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen; b. die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen. 28

29 Steuerobjekt (12) ab Eigenes Gemeinwesen Eigenes Gemeinwesen Gemeinde A Gemeinde B Mobil AG Dienststellen Gemeinde A EW AG ARA Gemeinde A und Gemeinde B EW AG Dienststellen Gemeinde B Wind AG Velo AG Von der MWST ausgenommener Umsatz 29

30 Steuerobjekt (13) ab Art. 3 Bst g MWSTG hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Art. 3 Bst g revmwstg hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Fazit: Hoheitliche Leistungen können an Dritte delegiert werden und bleiben trotzdem hoheitlich 30

31 Steuersubjekt Nach Art. 10 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig der Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt unternehmerisch tätig ist, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. 31

32 Option (1) Bei der Option wird die von der Steuer ausgenommene Leistung in eine steuerbare Leistung umgewandelt. Ziel: Ermöglichung Vorsteuerabzug Beachte Ausnahmen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18/19/23 MWSTG sowie Leistungen die vom Empfänger für Wohnzwecke (MWSTG: privat) verwendet werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20/21 MWSTG) Keine formelle Bewilligung notwendig nur durch offenen Ausweis der MWST möglich 32

33 Option (2) ab Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b revmwstg 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option). 2 Die Option ist ausgeschlossen für: b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohn-zwecke genutzt wird oder genutzt werden soll. 33

34 Steuerpflicht 34

35 Steuerpflicht (1) Art. 12 MWSTG Gemeinwesen, autonome Dienststellen und übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes werden für steuerbare Leistungen (Art. 14 MWSTV) steuerpflichtig wenn: für mehr als CHF Leistungen an Nichtgemeinwesen erbracht werden und für mehr als CHF Leistungen an Nichtgemeinwesen und andere Gemeinwesen erbracht werden. 35

36 Steuerpflicht (2) ab Art. 12 Abs. 3 revmwstg 3 Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. 36

37 Steuerpflicht (3) Art. 45 Abs. 2 Bst b MWSTG Jede Person, welche nach Art. 10 MWSTG nicht steuerpflichtig ist, jedoch pro Jahr für mehr als CHF Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. 37

38 Steuerpflicht (4) Steuerpflichtig für den Bezug von Leistungen aus dem Ausland ist der Empfänger im Inland wenn: er ohnehin nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist. Es besteht keine Mindestgrenze mehr. Für Abrechnende nach Saldosteuersatz/ Pauschalsteuersatz sowie effektiv Abrechnende mit Vorsteuerkürzung besteht neu eine Steuerbelastung ab CHF 1 Bezugsteuer. er bisher nicht steuerpflichtig war, sofern er Leistungen von mehr als CHF pro Kalenderjahr bezieht. Im Falle der Bezugssteuer für Werklieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c) muss der Empfänger zudem durch die ESTV schriftlich auf die Bezugsteuerpflicht hingewiesen werden. 38

39 Steuerpflicht (5) ab Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b revmwstg 1 Der Bezugsteuer unterliegen: a. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen; c. die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung; 39

40 Steuerpflicht (6) ab Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b revmwstg (2) d. die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland. 2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie: b. im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als Franken bezieht. 40

41 Steuerpflicht (7) Grundsatz pro Steuersubjekt Es besteht keine Steuerpflicht, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen nicht mehr als CHF im Jahr beträgt Wird diese Umsatzlimite nicht erreicht, sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig. Die Dienststelle des Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit. 41

42 Steuerpflicht (8) Grundsatz pro Steuersubjekt Es besteht weiter keine obligatorische Steuerpflicht, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und andere Gemeinwesen nicht mehr als CHF im Jahr beträgt Ist zwar Grundsatz erfüllt (> CHF mit Nichtgemeinwesen), wird jedoch die generelle Umsatzlimite von CHF nicht überschritten, ist die Dienststelle des Gemeinwesens von der Steuerpflicht befreit. 42

43 Steuerpflicht (9) ab Grundsatz pro Steuersubjekt Es besteht keine Steuerpflicht, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen nicht mehr als CHF im Jahr beträgt Wird diese Umsatzlimite nicht erreicht, sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig. Die Dienststelle des Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit. 43

44 Steuerpflicht (10) ab Grundsatz pro Steuersubjekt Dieser Schritt fällt ab weg. 44

45 Steuerpflicht (11) ab Umsätze mit NG Umsätze mit ag Umsätze mit eg Total MWSTG E-MWSTG Dienststelle A 24' ' ' '000 Nein Nein Dienststelle B 29'000 60' ' '000 Nein Nein Dienststelle C 35'000 90' ' '000 Ja Nein Dienststelle D 110'000 80' ' '000 Ja Ja Dienststelle E 0 580'000 36' '000 Nein Nein 45

46 TAX TEAM AG Gewerbestrasse 11 CH-6330 Cham T

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