FIS KAL N E W S M E H R W E R T S T E U E R. Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland ab Vorzukehrende Massnahmen INFORMATIONSBLATT

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1 22. Jahrgang Ausgabe Nr. 75 April / 1 FIS KAL N E W S INFORMATIONSBLATT aktuell und praxisnah erscheint 3 mal jährlich erstellt vom Praktiker für Praktiker M E H R W E R T S T E U E R Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland ab Vorzukehrende Massnahmen Fachberichte im Bereich des schweizerischen Steuerrechts Änderungen vorbehalten Nachdruck (auch auszugsweise) nur unter genauer Quellenangabe gestattet. F I S K A L Schulung + Beratung GmbH Balgach SG Tel Fax

2 Die wesentlichste Neuerung bei der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes ist, dass sämtliche in- und ausländische Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens Fr. 100' Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind. Von der Steuerpflicht sind schätzungsweise 30'000 ausländische Unternehmen betroffen (zurzeit ca. 367'000 Steuerpflichtige, Einnahmen ca. Fr. 23 Mia.). Die ESTV rechnet mit Mehreinnahmen von bis zu Fr. 70 Mio. und benötigt hie zu bis zu 38 zusätzliche Vollzeitstellen. Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sind frühzeitig auf die neue obligatorische Mehrwertsteuerpflicht bei Leistungen im Inland (weltweit Fr. 100' Umsatz aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind) hinzuweisen. Die neue Mehrwertsteuerpflicht wird zu rückwirkenden Eintragungen im Mehrwertsteuerregister führen, wenn sich das Unternehmen mit Sitz im Ausland irrtümlicherweise bisher nicht eingetragen hat und dem Bund ein Steuerausfall entstanden ist (z.b. unkorrekte Bemessungsgrundlage bei der Einfuhrsteuer usw.). Die generelle Steuerpflicht bei Leistungen im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland kann rückwirkend (innerhalb der Verjährungsfrist) auch zu Steuernachbelastungen bei den inländischen Leistungsempfängern führen (z.b. Aufrechnung von irrtümlich vorgenommenen Vorsteuerabzug, nachträgliche Aufforderung zur Abrechnung der Bezugsteuer usw.). Inländische Leistungsempfänger müssen ab sofort bei Einfuhren von Produkten überprüfen, ob der korrekte Einfuhrwert bei der EZV erfasst wird (vor allem bei werkvertraglichen Leistungen im Inland von Leistungserbringern mit Sitz im Ausland), damit das Risiko von nachträglichen Steuernachforderungen reduziert wird. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer mit Sitz im Ausland auch weiterhin einen Fiskalvertreter benötigen. Erbringt der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland nur Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG wird die Steuerpflicht weiterhin nicht ausgelöst (Art. 10 revmwstg). Der Art. 10 Abs. 1, 1 bis, 1 ter und Abs. 2, 2 bis revmwstg lautet wie folgt: 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt, und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. 1bis Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten, und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. 1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. 2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind (der ausländische Leistungserbringer muss nachweisen, dass er weltweit weniger als Franken erzielt), 564

3 b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: 1. von der Steuer befreite Leistungen, 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger oder Empfängerinnen erbringt, 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. 2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer Der Art. 14 Abs. 1 revmwstg lautet wie folgt: 1 Die Steuerpflicht beginnt: a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; b. für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. Die Steuerpflicht beginnt: bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland Aufnahme unternehmerische steuerbare Tätigkeit (z.b. Erwerb Infrastruktur, Werbung, Entwicklung usw.) erstmaliges Erbringen von Leistungen Im Inland (z.b. werkvertragliche steuerbare Leistungen im Inland) Vorsteuerabzug? 1) für alle anderen Unternehmen (z.b. Unternehmen mit Sitz im Ausland) 1) Grundsätzlich kann das Unternehmen mit Sitz im Ausland keinen Vorsteuerabzug vor dem erstmaligen Erbringen von Leistungen im Inland geltend machen. Ob das Unternehmen mit Sitz im Ausland bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten kann oder einen Antrag auf Steuervergütung nach Art MWStV stellen kann, ist noch unklar. Die Verwaltungspraxis der ESTV ist zu beachten. Aus steuerlichen Überlegungen sollte bereits bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ein Umsatz generiert werden, damit ab diesem Zeitpunkt die Eintragung im Steuerregister erfolgen kann. 565

4 Der Art. 14 Abs. 2 revmwstg lautet wie folgt: 2 Die Steuerpflicht endet: a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: 1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, 2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; b. für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderhres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. Der Art. 7 Abs. 3 revmwstg lautet wie folgt: 3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin: a. über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder b. mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von Franken pro Jahr erzielt. 566

5 Beurteilung Steuerpflicht eines Leistungserbringers mit Sitz im Ausland Leistungserbringer mit Sitz im Ausland erbringt im Jahr 2018 Dienstleistungen Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 revmwstg Ort der Leistung in CH steuerbare Leistungen 1) weltweit Fr pro Jahr Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 revmwstg Ort der Leistung in CH Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht Keine Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen Werkvertragliche Lieferung in CH mit Materialeinfuhr Werkvertragliche Lieferung in CH ohne Materialeinfuhr steuerbare Leistungen 1) weltweit Fr pro Jahr Lieferung in der CH Lieferung in die CH Unterstellungserklärung Ausland Online-Händler 2) Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht Keine Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen 1) inkl. steuerbefreite Leistungen (z.b. Exportleistungen), aber ohne von der Steuer ausgenommene Leistungen 2) Online-Händler mit Lieferungen von Gegenständen ins Inland von mind. Fr Umsatz, die aufgrund geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind (Art. 7 Abs. 3 Bst. b revmwstg) 567

6 Inlandleistungen Ein im Inland MWSt-pflichtiger Leistungserbringer mit Sitz im Ausland hat folgende Leistungen in seiner inländischen MWST-Abrechnung zu deklarieren: Leistungserbringer mit Sitz im Ausland zwei Steuersubjekte: Steuersubjekt Ausland Steuersubjekt Inland Lieferung im Ausland Lieferung von Gegenständen ins Inland (ohne Unterstellungserklärung) Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG sofern Ort der Leistung im Ausland liegt INLAND Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG sofern Ort der Leistung im Inland liegt 1) Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG Lieferung mit Materialeinfuhr (werkvertragliche Leistung) Lieferung ohne Materialeinfuhr (werkvertragliche Leistung) Steuerbefreite Exportlieferungen Lieferung von Gegenständen ins Inland (mit Unterstellungserklärung) Lieferungen im Inland (Reihengeschäft Inland, Vermietung usw.) Leistungsempfänger im Inland 1) steuerbare und von der Steuer ausgenommene Leistungen Der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland benötigt für die Eintragung im Steuerregister sowie für die Erstellung der MWSt-Abrechnungen einen Fiskalvertreter im Inland. Der Leistungserbringer hat für die Leistungen im Inland separate Buchhaltungskonten zu führen. Dasselbe auch für die Aufwendungen im Inland. Die separaten Konten vereinfachen die Ermittlung der Umsatz- und Vorsteuern. Sofern beim MWSt-pflichtigen Leistungserbringer mit Sitz im Ausland die von der ESTV bewilligte Unterstellungserklärung Ausland vorliegt, muss bei Einfuhren von Gegenständen stets auf der Kundenrechnung ersichtlich sein, ob die Unterstellungserklärung Ausland angewendet wird (Art. 3 MWStV). 568

7 FALLBEISPIEL 1 Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Ausgangslage: Der Leistungserbringer A mit Sitz im Ausland (MWSt-pflichtig im Inland) führt folgende Leistungen im Jahr 2018 aus: 1. Werkvertragliche Bauleistungen im Inland mit Materialeinfuhr (z.b. Fensterlieferung mit Montage) 2. Werkvertragliche Leistungen im Inland ohne Materialeinfuhr (z.b. reine Montagearbeiten, Reinigungsarbeiten, Malerarbeiten, Gipserarbeiten usw.) 3. Lieferungen von Produkten ins Inland (ohne Unterstellungserklärung) 4. Lieferungen von Produkten ins Inland (mit Unterstellungserklärung Ausland) 5. Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG für inländische Kunden 6. Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG für ausländische Kunden (Ort der Leistungserbringung im Inland) (z.b. gastgewerbliche Leistungen im Inland, Architekturleistungen an Objekten im Inland usw.) 7. Lieferungen von Produkten im Ausland 8. Exportlieferungen von Produkten (steuerbefreit nach Art. 23 MWStG) 9. Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG für inländische Kunden (Ort der Leistungserbringung im Ausland) (z.b. gastgewerbliche Leistungen im Ausland, Architekturleistungen an Objekten im Ausland usw.) Frage: Welche Leistungen sind im Abrechnungsformular mit der ESTV HA MWST abzurechnen? Lösungsansätze: Der Leistungserbringer A mit Sitz im Ausland hat im Abrechnungsformular folgende Leistungen zu deklarieren: 1. Werkvertragliche Bauleistungen im Inland mit Materialeinfuhr (z.b. Fensterlieferung mit Montage) Ziff. 200 Ziff Werkvertragliche Leistungen im Inland ohne Materialeinfuhr (z.b. reine Montagearbeiten, Reinigungsarbeiten, Malerarbeiten, Gipserarbeiten usw.) 4. Lieferungen von Produkten ins Inland (mit Unterstellungserklärung) 5. Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG für inländische Kunden 6. Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG für ausländische Kunden (Ort der Leistungserbringung im Inland) (z.b. gastgewerbliche Leistungen im Inland, Architekturleistungen an Objekten im Inland usw.) 569

8 8. Exportlieferungen von Produkten (steuerbefreit nach Art. 23 MWStG) Ziff. 200 Ziff. 220 Es ist davon auszugehen, dass nur sämtliche Leistungen mit Ort im Inland im Abrechnungsformular zu deklarieren sind, nicht jedoch die Leistungen im Ausland. Bei Ziff. 3, Ziff. 7 und Ziff. 9 handelt es sich um Leistungen im Ausland. Die Verwaltungspraxis der ESTV ab ist zu beachten. FALLBEISPIEL 2 Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Inland Ausgangslage: Die Firma G AG in Zug (bisher nicht MWSt-pflichtig) erzielt im Jahr 2017 folgende Umsätze: Lieferungen von Produkten im Ausland Fr. 8'600' Lieferungen von Produkten im Inland Fr. 40' TOTAL Jahresumsatz 2017 Fr. 8' Es ist davon auszugehen, dass die Umsätze in den folgenden Jahren etwa gleich bleiben. Frage: Wird die Firma G AG ab mehrwertsteuerpflichtig? Lösungsansätze: Die Firma G AG wird ab mehrwertsteuerpflichtig, weil sie im In- und Ausland Fr Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 revmwstg). Vermutlich wäre auch bisher ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht sinnvoll gewesen. FALLBEISPIEL 3 Beginn der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Ausgangslage: Das Unternehmen L mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWSt-pflichtig im Inland) beabsichtigt im Jahr 2018 ein neu entwickeltes Produkt auch in der Schweiz zu verkaufen. Das Produkt wird mit eigenen Fahrzeugen an die CH-Kunden geliefert und montiert. Im Mai 2018 werden im Inland Prospekte mit Preisangaben gedruckt und an potenzielle Kunden im Inland versandt. Die Kosten betragen Fr. 30' zuzüglich 8,0% MWSt. Die ersten Produkte werden im August 2018 an inländische Kunden geliefert und montiert. Das Unternehmen L erzielt im Ausland einen Jahresumsatz von Euro 20 Mio. 570

9 Fragen: 1. Ist das Unternehmen L im Inland steuerpflichtig? Ab wann? 2. Was würde sich ändern, wenn das Unternehmen L neu gegründet wird und den Sitz im Inland hat? Lösungsansätze: 1. Die werkvertragliche Lieferung gilt als dort erbracht, wo sie vorgenommen bzw. wo der Gegenstand abgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWStG) (MI 06, Teil II, Ziff. 3.1). Der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland erbringt somit eine werkvertragliche Lieferung im Inland und wird gemäss Art. 10 revmwstg im Inland steuerpflichtig. Die Steuerpflicht für das Unternehmen L mit Sitz im Ausland beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b revmwstg), d.h. im August Die Umsatzgrenzen nach Art. 10 revmwstg sind erreicht. Somit könnte kein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen der Werbekampagne geltend gemacht werden. Ob das Unternehmen L mit Sitz im Ausland ab Mai 2018 auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten kann oder einen Antrag auf Steuervergütung nach Art MWStV stellen kann, ist noch unklar. Die Verwaltungspraxis der ESTV ist zu beachten. Allenfalls besteht die Möglichkeit bereits ab Mai 2018 oder früher eine Leistung im Inland auszuführen. 2. Wenn das neu gegründete Unternehmen L den Sitz im Inland hat, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a revmwstg), d.h. Mai

10 Vorzukehrende Massnahmen Die nachfolgenden vorzukehrenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind frühzeitig vorzunehmen. Ereignis: Steuerpflicht Leistungserbringer mit Sitz im Ausland Massnahmen / Empfehlung: Den Leistungserbringer auf die Steuerpflicht ab aufmerksam machen, wenn er im In- und Ausland mindestens Fr. 100' Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind. Wenn nur Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG erbracht werden, ist keine Steuerpflicht im Inland gegeben. Hinweisen, dass die Vorsteuern von vorsteuerbelasteten Aufwendungen vor dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland nur erschwert geltend gemacht werden können (Empfehlung: bereits bei den Aufwendungen eine Leistung im Inland ausführen). Lieferanten mit Sitz im Ausland, die Lieferungen von Gegenständen mit geringfügigem Steuerbetrag (weniger als Fr. 5) ins Inland von mindestens Fr pro Jahr vornehmen, werden steuerpflichtig (z.b. Online-Händler). Der Leistungserbringer hat für die Umsätze im Inland und für die Aufwendungen im Inland separate Buchhaltungskonto zu führen. Bezug von Leistungen von Leistungserbringen mit Sitz im Ausland (bisher im Inland nicht mehrwertsteuerpflichtig) In Offerten / Verträgen müssen die Beträge eine allfällige inländische MWSt beinhalten (sofern der Leistungserbringer steuerpflichtig wird). Eine nachträgliche Überwälzung der MWSt sind von den nicht steuerpflichtigen inländischen Kunden nicht zu akzeptieren. Bei Einfuhren von Produkten überprüfen, ob die korrekten Einfuhrwerte bei der EZV deklariert wurden. Das Risiko einer rückwirkenden Eintragung des bisher nicht steuerpflichtigen Leistungserbringers mit Sitz im Ausland und Aufrechnung von vorgenommenen Vorsteuerabzügen beim inländischen Leistungsempfänger wird gemindert. 572

11 Ereignis: Bezugsteuer bei Leistungen nach Art. 45 revmwstg (z.b. Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen; Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG usw.) die von im Inland nicht steuerpflichtigen Leistungserbringern mit Sitz im Ausland erbracht werden Massnahmen / Empfehlung: Bezugsteuer beim inländischen Leistungsempfänger, wenn der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger sollten solche Leistungen im Jahr 2017 ausführen lassen, weil im Jahr 2017 die Bezugsteuer nur abzurechnen ist, wenn die ESTV hie zu auffordert. Nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger im Inland sind über die neue gesetzliche Regelung ab zu informieren (keine Aufforderungspflicht mehr). bis Ende 2018 überprüfen, ob Leistungserbringer zwischenzeitlich rückwirkend steuerpflichtig geworden ist = Korrektur abgerechnete Bezugsteuer 573

12 Bezugsteuer bei inländischen MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern Die Bezugsteuerpflicht bei Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG und bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, bleibt beim inländischen Leistungsempfänger weiterhin bestehen, wenn der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sich nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen hat. Die Behörde hat den nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger bei der Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, jedoch nicht mehr vorgängig zu informieren (Art. 45 revmwstg). Ab besteht keine Aufforderungspflicht der ESTV mehr. Privatpersonen sind entsprechend zu informieren. Der Steuerberater hat vermehrt auf die Steuererklärung der direkten Steuern zu achten (Abzug Liegenschaftsunterhalt). Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes auf den eingeführt wird, besteht bei Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, von nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland im Jahr 2017 beim inländischen nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger noch eine Aufforderungspflicht der ESTV. Ab muss der inländische Leistungsempfänger selbst die Bezugsteuer bis Ende Februar der nachfolgenden Steuerperiode (erstmals für die Steuerperiode 2018) der ESTV melden. Der Art. 45 revmwstg lautet wie folgt: 1 Der Bezugsteuer unterliegen: a. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen; b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten; c. die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung; d. die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland. 2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie: a. nach Art. 10 steuerpflichtig ist; oder b. im Kalenderhr solche Leistungen für mehr als 10'000 Franken bezieht (die Informationspflicht der Behörde besteht nicht mehr). 574

13 Beurteilung Bezugsteuerpflicht (ab ) Leistungserbringer mit Sitz im Ausland im Inland steuerpflichtig? Steuerpflicht des Leistungserbringers im Inland prüfen 2) Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG im Inland erbracht? Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG im Inland erbracht? Lieferungen mit Materialeinfuhr im Inland erbracht? Lieferung ohne Materialeinfuhr im Inland erbracht? unbewegliche Gegenstände bewegliche Gegenstände keine Bezugsteuer beim Leistungsempfänger geschuldet steuerbefreite oder von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht? Bezugsteuer beim Leistungsempfänger geschuldet 1) 1) Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. b revmwstg ist ein nicht MWSt-pflichtiger Empfänger bezugsteuerpflichtig, sofern er im Kalenderhr für mehr als Fr. 10' Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 revmwstg von einem nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Leistungserbringer mit Sitz im Ausland bezieht 2) Die Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sind auf die inländische MWSt-Pflicht (evtl. rückwirkend) aufmerksam zu machen, weil ansonsten je nach Leistungsart Einfuhrprobleme bei der EZV oder Überwälzungsprobleme MWSt beim Leistungsempfänger entstehen können. Beim inländischen Leistungsempfänger kann ein allfällig vorgenommener Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn dem Bund ein Steuerausfall entstanden ist. 575

14 FALLBEISPIEL 4 Rückwirkende Korrektur der Bezugsteuer Ausgangslage: Die Immo AG, Luzern (MWSt-pflichtig) hat im 2. Quartal 2018 eine Bezugsteuer von Fr. 16' für werkvertragliche Leistungen (Maler- und Gipserarbeiten) des Unternehmens F mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWSt-pflichtig im Inland) am vermieteten Mehrfamilienhaus (Wohnungen) abgerechnet. Das benötigte Material wurde im Inland eingekauft. Ein Vorsteuerabzug konnte nicht vorgenommen werden, weil die Mieterträge von der Steuer ausgenommen sind. Frage: Kann die Immo AG die abgerechnete Bezugsteuer mittels Korrekturabrechnung korrigieren, wenn sie Ende 2018 feststellt (Abklärung im UID-Register), dass das Unternehmen F zwischenzeitlich rückwirkend auf den im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde? Lösungsansätze: Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden (Art. 43 Abs. 2 MWStG). Wenn der Leistungserbringer F mit Sitz im Ausland rückwirkend MWSt-pflichtig wird, müsste die Immo AG die bereits abgerechnete Bezugsteuer wieder mittels Korrekturabrechnung korrigieren können. Der Leistungserbringer F mit Sitz im Ausland wird versuchen, die nachträglich der ESTV zu zahlende Umsatzsteuer der Immo AG zu überwälzen. Die Verwaltungspraxis der ESTV ist zu beachten. 576

15 NEWS-FENSTER Leistungen an eng verbundene Personen Bei steuerbaren Leistungen an eng verbundene Personen, die nicht korrekt bezahlt, verrechnet (z.b. beim Lohn abgezogen), dem Gesellschafterkonto belastet oder auf dem Lohnausweis betragsmässig aufgeführt sind, nimmt die ESTV mangels Entgelt oft eine geldwerte Leistung an. Die ESTV HA MWST wird allenfalls entsprechende Meldungen an andere Steuerarten vornehmen. Allfällige Meldungen können zu grösseren rückwirkenden Steuernachforderungen bei den direkten Steuern / Verrechnungssteuern sowie allfällige Nachforderungen bei den Sozialleistungen führen. Die steuerpflichtige Person und der Steuerberater haben bei MWSt-Revisionen diese steuerlichen Folgen bei seinen Überlegungen mit zu berücksichtigen. Vor allem bei Fahrzeugen bei untenstehenden Situationen kann der Revisor den Privatanteil mittels Vollkostenrechnung berechnen, rückwirkend auch wenn die Praxispräzisierung erst im Jahr 2016 publiziert wurde. Wenn einem Angestellten mehr als ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stehen (MI 08, Ziff ) sowie wenn das Geschäftsfahrzeug nicht überwiegend unternehmerisch genutzt wird (MI 08, Ziff , Ziff ) müssen die Nachweise der Fahrzeugnutzung mittels Bordbücher (Fahrtenkontrolle) oder anderen aussagekräftigen Unterlagen stets vorhanden sein. Ansonsten müsste die Überführung des Fahrzeuges ins Privatvermögen der Mitarbeiter / eng verbundene Personen geprüft werden, damit keine grösseren steuerlichen Auswirkungen entstehen. 577

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