FIS KAL N E W S M E H R W E R T S T E U E R. Unternehmensabgabe RTV Versandhandelsregelung INFORMATIONSBLATT. 23. Jahrgang Ausgabe Nr.

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1 23. Jahrgang Ausgabe Nr. 79 August / 2 FIS KAL N E W S INFORMATIONSBLATT aktuell und praxisnah erscheint 3 mal jährlich erstellt vom Praktiker für Praktiker M E H R W E R T S T E U E R Unternehmensabgabe RTV Versandhandelsregelung Fachberichte im Bereich des schweizerischen Steuerrechts Änderungen vorbehalten Nachdruck (auch auszugsweise) nur unter genauer Quellenangabe gestattet. F I S K A L Schulung + Beratung GmbH Balgach SG Tel

2 Erhebung der Unternehmensabgabe RTV durch die ESTV HA MWST und die Auswirkungen auf die Ziff. 200 der Abrechnungsformulare MWST (ab ) Ab dem wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausläuft. Inkassostelle sind: Haushaltsabgabe: Unternehmensabgabe: Inkassostelle Serafe Inkassostelle ESTV / HA MWST. In der Schweiz MWSt-pflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland mit einem weltweiten Umsatz von Fr und mehr unterliegen der Radio- und TV-Abgabe. Sie erhalten automatisch von der ESTV eine jährliche Rechnung. Der Abgabe nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland (aktualisierte Fachinformation vom ), auch wenn sie im Inland MWSt-pflichtig sind. Es ist davon auszugehen, dass nicht MWSt-pflichtige Unternehmen keine Unternehmensabgabe RTV entrichten müssen. Die inskünftige Verwaltungspraxis ist zu beachten. Die Unternehmensabgabe RTV knüpft am jährlichen Gesamtumsatz (Ziff. 200) (ohne MWSt) eines Unternehmens an, der in der MWSt-Abrechnung gegenüber der ESTV deklariert wird und hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe, exkl. MWSt und Entgeltsminderungen (Ziff. 235)). Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Nicht-Entgelte, wie Subventionen, Spenden usw. Aufgrund der Umsatzhöhe wird das Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter Fr zahlen keine Abgabe. Es können auch Unternehmensabgabegruppen gebildet werden (Art. 70 RTVG, Art. 67c - 67d RTVV) (z.b. Mehrwertsteuergruppe; Unternehmensabgabegruppe RTV (mind. 30 MWSt-pflichtige Unternehmen unter einheitlicher Leitung); Zusammenschluss autonomer Dienststellen von Gemeinwesen). Der Antrag für eine Unternehmensabgabegruppe RTV für das Jahr 2019 muss bis spätestens vorgenommen werden und kann online auf ESTV SuisseTax eingereicht werden. Umsatzkorrekturen sind möglich. Bei Umsatzkorrekturen erhält das Unternehmen eine Nachrechnung oder eine Gutschrift, sofern die Korrektur einen Tarifwechsel auslöst. Tarifkategorien: Tarifkategorie: Unternehmen: (nach Jahresumsatz in Fr.) Abgabe / Jahr: Fr. 0 bis Fr Fr bis Fr Fr. 1 Mio. bis Fr Fr. 5 Mio. bis Fr Fr. 20 Mio. bis Fr Fr. 100 Mio. bis Fr Fr. 1 Mrd. und mehr

3 Rückforderungsmöglichkeit von gewinnschwachen Unternehmen (Art. 67f RTVV) Grundsätzlich ist ein MWSt-pflichtiges Unternehmen auf der Grundlage des effektiven Vorjahresumsatzes abgabepflichtig. Im ersten Jahr des Systemwechsels, d.h. im Jahr 2019, ist ausnahmsweise der Umsatz des Jahres 2017 massgebend (Art. 93 Abs. 1 RTVV). Abgabepflichtig sind Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die im Vorjahr und laufenden Jahr im MWSt-Register eingetragen sind, sofern im Vorjahr ein weltweiter Gesamtumsatz von mind. Fr (ohne MWSt) erzielt wurde. Die Abgabe ist in der ganzen Höhe geschuldet, unabhängig davon, wie lange das Unternehmen im laufenden Jahr im MWSt-Register eingetragen ist. Ein neu eingetragenes Unternehmen wird in seinem ersten Jahr im MWSt-Register nicht abgabepflichtig. Es wird abgabepflichtig im Folgejahr des Jahres, in welchem es erstmals die massgebende Umsatzgrenze überschritten hat. Die Jahresrechnung wird zwischen Februar und Oktober zugestellt, sobald alle Umsatzdaten vorliegen. Im ersten Erhebungsjahr (2019) werden die ersten Rechnungen bereits im Januar versandt. Die Abgabe wird 60 Tage nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Gemäss Art. 67e RTVV werden die Jahresrechnungen von der ESTV elektronisch versendet. Folgende Situationen sind möglich: Steuerperiode Steuerpflicht? MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig Umsatz Fr (exkl. MWSt) und mehr? ja ja ja ja ab oder früher Es ist davon auszugehen, dass wenn der Umsatz von Fr erst im Jahr 2018 (und nicht im Jahr 2017) erreicht wird, als sgrundlage das Jahr 2018 herangezogen wird. Steuerperiode Steuerpflicht? MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig Umsatz Fr (exkl. MWSt) und mehr? nein ja ja ja ab

4 Steuerperiode Steuerpflicht? MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig Umsatz Fr (exkl. MWSt) und mehr? nein nein ja ja ab Steuerperiode Steuerpflicht? MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig MWSt-pflichtig Umsatz Fr (exkl. MWSt) und mehr? nein nein ja ja ab gemäss Ziff. 200 (exkl. MWSt) abzüglich Ziff. 235 Entgeltsminderungen des Abrechnungsformulars Gewinnschwache Unternehmen in der Tarifkategorie 1 können die Unternehmensabgabe RTV zurückfordern, sofern sie die Unternehmensabgabe von Fr bezahlt haben und der Gewinn weniger als das Zehnfache der Abgabe (d.h. Fr ) beträgt oder ein Verlust erzielt wird. MWSt-pflichtige einfache Gesellschaften müssen auch die Unternehmensabgabe RTV bezahlen, sofern die Betragsgrenze erreicht wird, unabhängig davon, ob die Gesellschafter abgabepflichtig sind oder nicht. Bei einer Einzelunternehmung muss die MWSt-pflichtige Einzelunternehmung - sofern die Betragsgrenzen erreicht werden - die Unternehmensabgabe RTV und der Einzelfirmeninhaber resp. die -inhaberin die Haushaltsabgabe RTV bezahlen. 621

5 FALLBEISPIEL 1 Unternehmensabgabe RTV Ausgangslage: Bei der Muster AG, Zürich (MWSt-pflichtig seit 1995, effektive Abrechnungsmethode, Abrechnung nach vereinbarten Entgelten) sind vom Jahr 2017 folgende Angaben bekannt: Fr. Inlandleistungen inkl. 8,0% MWSt Exportleistungen mit Ausfuhrnachweisen 0.0% Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen Leistungen im Ausland Entgeltsminderungen inkl. 8,0% MWSt Dividendeneinnahmen Tochtergesellschaft TOTAL Frage: 1. Wie viel Unternehmensabgaben RTV hat die Muster AG im Jahr 2019 abzuliefern? Lösungsansätze: 1. Die Muster AG hat im Jahr 2019 der ESTV eine Unternehmensabgabe RTV von Fr abzuliefern. Die ESTV erstellt hie zu zwischen Januar und Oktober 2019 automatisch eine Rechnung. Massgebender Umsatz: Fr. Inlandleistungen exkl. 8,0% MWSt Exportleistungen mit Ausfuhrnachweisen 0.0% Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen Leistungen im Ausland Entgeltsminderungen exkl. 8,0% MWSt TOTAL Tarifkategorie

6 Einfuhren von Versandhändlern mit Sitz im Ausland (Versandhandelsregelung ab ) Per tritt die Versandhandelsregelung in Kraft, weshalb die Mehrwertsteuerverordnung ergänzt wird. Die Ergänzung regelt den genauen Zeitpunkt für den Eintritt und das Ende der Steuerpflicht, schliessen die Saldosteuersatzmethode für Versandhandelsunternehmen aus, um Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen zu verhindern und sehen neu die Vergütung von Vorsteuern bis zum Beginn der Steuerpflicht während des laufenden Jahres vor. Die Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWStG) wird erst auf den in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Der Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWStG im Zusammenhang mit dem Ort der Lieferung im Inland lautet wie folgt: 3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin: a. über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder b. mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWStG aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von Franken pro Jahr erzielt. Es handelt sich um eine Regelung für den Versandhandel im Zusammenhang mit Einfuhren von Sendungen mit einem Steuerbetrag von Fr oder weniger (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWStG). Mit dieser Regelung werden die Online-Händler mit Sitz im Ausland den Online- Händler mit Sitz im Inland gleich gestellt. Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mind. Fr (= vom Käufer an den Versandhändler bezahlten Betrag) aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den 12 Monaten ab dem solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWSt-Register eintragen lassen (Art. 166b MWStV). Nimmt ein Versandhändler nach dem seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schweiz auf, ist folgendes zu beachten (Art. 4a MWStV): Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von Fr aus solchen Lieferungen erreicht hat. Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen, sich im Register der Steuerpflichtigen eintragen und die Inlandsteuer abrechnen. Für die vorhergehenden Monate können allfällige Vorsteuern mittels Vergütungsverfahren mit der 1. Mehrwertsteuerabrechnung geltend gemacht werden (Art. 154 MWStV). 623

7 Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von Fr aus Lieferungen mit geringfügigen Steuerbetrag unterschreitet. Unterschreitet der Leistungserbringer die Umsatzgrenze und teilt er dies der ESTV nicht schriftlich mit, so gilt er als unterstellt nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWStG. Die Versandhändler können sich mittels Unterstellungserklärung Ausland bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze oder vor dem Inkrafttreten der Versandhandelsregelung freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Ab der Eintragung im MWSt-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen (Beförderungs- und Versandlieferungen), bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als 5 Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer. Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWSt-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter Unterstellungserklärung Ausland ). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von Fr pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird. Die ESTV erstellt eine Liste der steuerpflichtigen Versandhändler, damit die mit der Verzolllung betrauten Unternehmen unterscheiden können, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Pakete sind klar und eindeutig zu kennzeichnen, vor allem im Postverkehr. Der Name und die MWSt- Nummer des Versandhändlers sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWSt-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen. (Auszug teilweise aus Fachinformation der ESTV vom ) 624

8 Nachfolgende Aufstellung zeigt die Auswirkungen von Art. 7 Abs. 3 MWStG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland auf (Ort der Leistungserbringung): Einfuhren von Gegenständen (ohne Montage) von Leistungserbringern mit Sitz im Ausland Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWStG nein Unterstellungserklärung Ausland (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWStG) nein Ort der Leistung: Ausland Keine Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Sitz im Ausland ja ja Ort der Leistung: 3) Inland Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Sitz im Ausland Ort der Leistung: 2) 3) Inland Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Sitz im Ausland sämtliche Einfuhren von Gegenständen mit oder ohne geringfügigen Steuerbetrag (bei sämtlichen Einfuhren von Gegenständen ist der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland Importeur, der sich im MWSt-Register eintragen muss und die Inlandsteuer mit der ESTV abzurechnen hat) 2) nur auf den Einfuhren von Gegenständen mit Unterstellungserklärung (bei den Einfuhren von Gegenständen mit Unterstellungserklärung ist der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland Importeur, der sich im MWSt-Register eintragen muss und die Inlandsteuer mit der ESTV abzurechnen hat) 3) bei den übrigen Leistungen handelt es sich um Leistungen im Ausland, die im Abrechnungsformular unter Ziff. 200 und Abzug Ziff. 221 zu deklarieren sind 625

9 Nachfolgende Aufstellung zeigt den Ort der Lieferung bei Einfuhren von Gegenständen ins Inland (mit / ohne Montage) von Unternehmen mit Sitz im Ausland auf: Ort der Lieferung von Gegenständen ist im: VARIANTE I: INLAND (Inlandleistungen) mit Montage 3) (mit Unterstellungserklärung Ausland gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWStG) (Steuerbetrag Einfuhr bis Fr. 5 / über Fr. 5) AUSLAND (Auslandleistungen) 2) (ohne Unterstellungserklärung Ausland) (Steuerbetrag Einfuhr bis Fr. 5) unter Fr pro Jahr (ohne Unterstellungserklärung Ausland) (Steuerbetrag Einfuhr von über Fr. 5) VARIANTE II: INLAND (Inlandleistungen) mit Montage 3) (mit Unterstellungserklärung Ausland gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWStG) (Steuerbetrag Einfuhr bis Fr. 5 / über Fr. 5) (ohne Unterstellungserklärung Ausland) (Steuerbetrag Einfuhr bis Fr. 5) von Fr pro Jahr oder mehr (ohne Unterstellungserklärung Ausland) (Steuerbetrag Einfuhr von über Fr. 5) der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland ist Importeur, der sich im MWSt-Register eintragen muss und die Inlandsteuer mit der ESTV abzurechnen hat 2) im Abrechnungsformular unter Ziff. 200 und Abzug Ziff. 221 zu deklarieren 3) inskünftige Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Montage / Installationen von gelieferten Gegenständen die technisch und wirtschaftlich bedeutend resp. unbedeutend sind (MI 06 Teil II Ziff. 2.3 und Ziff. 3. ist zu beachten 626

10 FALLBEISPIEL 2 Steuerpflicht von ausländischen Versandhändlern Ausgangslage: Das Unternehmen X mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWSt-pflichtig im Inland) erzielt im Jahr 2018 und 2019 folgende Umsätze: Einfuhren von Sendungen mit einem Steuerbetrag von Fr oder weniger in die Schweiz (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWStG, Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWStG) 2018 EURO 2019 EURO Einfuhren von Sendungen über Fr in die Schweiz (ohne Unterstellungserklärung Ausland) Lieferungen von Gegenständen im Ausland (Auslandumsatz) Wechselkurs ESTV: Fr / EURO Die Umsätze 2019 entsprechen den Budgetvorgaben. Fragen: 1. Wird das Unternehmen X mit Sitz im Ausland im Inland steuerpflichtig? Wenn ja, ab wann? 2. Wie viel Umsatzsteuer ist allenfalls im Jahr 2019 mit der ESTV abzurechnen? 3. Was ist bei der Einfuhr der Sendungen zu beachten? Lösungsansätze: 1. Das Unternehmen X mit Sitz im Ausland wird ab im Inland steuerpflichtig, weil im Jahr 2018 ein Umsatz von mind. Fr aus Kleinsendungen nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWStG erzielt wurde und ersichtlich ist, dass auch in den 12 Monaten ab dem solche Lieferungen ausgeführt werden. 2. Ab der Eintragung im MWSt-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als Fr beträgt. Umsatzsteuer 7,7% von (100,0%) Fr = Fr Weil ab bei Einfuhren der Sendungen ins Inland der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist das Unternehmen X mit Sitz im Ausland Importeur. Pakete sind klar und eindeutig zu kennzeichnen, vor allem im Postverkehr. Der Name und die MWSt-Nummer des Versandhändlers sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWSt-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen. Das Unternehmen X mit Sitz im Ausland hat die Einfuhrsteuer zu entrichten, die wiederum zum Vorsteuerabzug berechtigt. 627

11 NEWS-FENSTER Die Publikationen der ESTV werden sukzessive an die neue Rechtsgrundlage angepasst. Zurzeit sind ca. 60% der Broschüren überarbeitet. Der Übersichtlichkeit halber ist das Datum, ab dem eine Praxisänderung oder Praxispräzisierung gültig ist, direkt im Text der betroffenen Ziffer farblich gekennzeichnet, soweit dieses Datum nicht der 1. Januar 2010 (resp. bei einigen Broschüren nicht der 1. Januar 2018) ist. Textanpassungen sind nicht gekennzeichnet. Pflicht zur elektronischen Einreichung der Abrechnungsformulare ab ? Nicht offizielle Abrechnungsformulare werden ab nicht mehr entgegengenommen und andere Zustellformen (z.b. , Fax usw.) sind nicht mehr möglich (Informationsschreiben ESTV vom Juni 2017). Es ist davon auszugehen, dass ab 2019 resp nur noch die Online-Abrechnung möglich ist. Bei der ESTV pendent ist zurzeit noch die Haftungsfrage für Treuhandunternehmen bei Online-Abrechnungen. Solange die Haftungsfrage nicht geklärt ist, wird sich voraussichtlich bei der Online- Abrechnung mittels ESTV SuisseTax folgendes Vorgehen durchsetzen: der Steuerberater füllt die elektronische Abrechnung aus und überlässt sie der steuerpflichtigen Unternehmung zur Einreichung, die hiezu ebenfalls die Software ESTV SuisseTax benötigt. Die elektronisch eingereichten Abrechnungen sind beim steuerpflichtigen Unternehmen in elektronischer Form aufzubewahren. Wünschenswert wäre, dass der Treuhänder / Steuerberater die Daten direkt aus der Buchhaltung in die Online-Abrechnung übertragen kann und der Kunde via Online-Zugriff beim Treuhänder / Steuerberater das OK für die Einreichung der MWSt-Abrechnung an die ESTV abgeben kann. Unternehmensabgabe RTV bei Unternehmen mit Sitz im Ausland Im Inland MWSt-pflichtige Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen keine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen entrichten (aktualisierte Fachinformation vom ). 628

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