Revision des Mehrwertsteuergesetzes

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1 Revision des Mehrwertsteuergesetzes 1. Stand MWST Revision (Botschaft des Bundesrates vom ) 2. Folgen für gemeinnützige Organisationen

2 Ausgangslage 1995: MWST in der Schweiz eingeführt (BR-VO) 2001: Beginn Regime MWSTG 2006: Einfügung Art. 33a (iz Stiftungsrecht) 2006: Erweiterung der MWSTGV (Formalismus) kompliziert in der Anwendung Forderungen nach Vereinfachungen

3 Entwicklung der MWST-Revision /Jan BR beschliesst Totalrevision Vernehmlassung Vernehmlassungsbericht 2008/Jun Botschaft des BR

4 Vernehmlassungsergebnisse über 530 Stellungnahmen grundsätzliche Zustimmung zum Modul Steuergesetz und zum Einheitssatz grossmehrheitliche Ablehnung zur Aufhebung der Steuerausnahmen bei direkt betroffenen Branchen (Gesundheit, Soziales, Sport, Kultur und Bildung) Ablehnung des Moduls 2 Sätze

5 Vergleich Vernehmlassungsvorlage 2007 / Botschaft 2008 MWSTG Gesamtübersicht Vernehmlassung 50 Massnahmen zur Vereinfachung der MWST Einheitssatz von 6%; Abschaffung von Ausnahmen Modul "2 Sätze": Normalsatz 7,6%, reduzierter Satz von 3,4% für bisher ausgenommenen Umsätze Botschaft Teil A über 50 Massnahmen zur Vereinfachung der MWST Teil B Einheitssatz von 6,1%; Abschaffung von Ausnahmen Botschaft Teil A = Politisch motivierte Prioritätensetzung

6 Botschaft Teil A Vollständig überarbeitetes und vereinfachtes MWSTG Grundsätzlich Vernehmlassungsvorlage übernommen Vorwiegend technische Anpassungen Beibehaltung sämtlicher Ausnahmen unterschiedlicher Steuersätze Risiko Neuformulierungen können zu neuen Abgrenzungsfragen führen Nicht der Änderung willen ändern Rechtssicherheit in Einzelfragen wird gefährdet

7 Botschaft Teil B Einheitssatz von 6,1% Aufhebung von möglichst vielen Ausnahmen führt zu Vereinfachungen (weniger Abgrenzungsprobleme) Ausnahmen beibehalten: wo der administrative Aufwand für die Erhebung in keinem Verhältnis zum Steuerertrag steht (Landwirtschaft) wo es technisch schwierig oder gar unmöglich ist, die Steuerbemessungsgrundlage zu bestimmen (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) Aufhebung der Ausnahmen im Gesundheits- und Sozialbereich erhöhte Umsatzgrenze von CHF 300'000 für gemeinnützige Institutionen und für ehrenamtlich geführte Vereine und einfache Gesellschaften

8 Weiteres Vorgehen MWST-Revision Aug 2008 Anhörung WAK-NR Winter 2008 (voraussichtlich) Behandlung im Parlament ca Inkrafttreten (ev.)

9 1. Stand MWST Revision (Botschaft des Bundesrates vom ) 2. Folgen für gemeinnützige Organisationen

10 Teil A: Hauptanliegen SwissFoundations Unterscheidung Sponsoring / Spenden Praxis gemäss Art. 33a MWSTG Seit 1. Januar 2006: Beiträge an / von gemeinnützigen Organisationen unterliegen nicht der MWST MWSTG neu: Bekanntmachungsleistungen durch bzw. zugunsten von gemeinnützigen Organisationen sind ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27)

11 Folgen der Abschaffung/Änderung nderung von Art. 33a MWSTG Bestimmung erst 2006 eingeführt Artikel 33a hat sich bewährt Änderung führt zu neuen Fragen der Praxisauslegung (Rechtsunsicherheit) Regelung als Ausnahme führt mit Teil B zur erneuten Besteuerung der Beiträge

12 Rückblende: BG-Entscheide zur Praxis vor 2006 Steuerbar sind bei Nennung der Geldgeber Beiträge von gemeinnützigen Stiftungen an: Dokumentarfilmproduzenten Stiftung zur Förderung begabter Musiker Verein zur Unterstützung Behinderter etc.

13 Teil B: Beurteilung aus Sicht Gemeinnützigkeit geht auch zu Lasten der gemeinnützigen Organisationen und weiterer Destinatäre hat einen Teuerungsschub in vielen für Förderstiftungen wichtigen Bereichen (v.a. Gesundheits- und Sozialwesen, Bildung, Kultur, Kinder- und Jugendbetreuung) zur Folge

14 Teil B: Folgen aus Sicht Gemeinnützigkeit Besteuerung bisher ausgenommener Tätigkeiten entzieht finanzielle Mittel Gleichwertige Unterstützung nur mit höherem Mitteleinsatz realisierbar bürdet vielen gemeinnützigen Organisationen und anderen Destinatären die administrativen Lasten der MWST-Pflicht auf

15 Ziel des Engagements Gemeinnützigkeit darf nicht besteuert/bestraft werden!

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