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1 Aktuelles von der MWST Uwe Mehrwald Dipl. Experte in Rechnungslegung & Controlling, MWST-Experte FH ESTV/Hauptabteilung MWST Externe Prüfung Inhaltsübersicht MWST-News aus der Sicht der ESTV Stand der Publikationen Verlangen einer Kontrolle Fristerstreckung Jahresabschlussarbeiten Fragen MWST-News aus der Sicht der ESTV

2 Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (SR ) per angepasst: Zinssatz von 4.0% anstatt 4.5% Jeweils Absätze von Art beachten, d.h. Verzugs- resp. Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von CHF 100 belastet resp. vergütet UID-Register Siehe angepasste Website der ESTV unter oder Siehe auch Schreiben vom der ESTV i.s. Trittbrettfahrer Eintragung im offiziellen UID-Register ist kostenlos Motion Befreiung Hotellerie (nur für Beherbergungsleistungen) von der MWST im Jahr 2012 Wirksames Instrument zur Abfederung der Frankenstärke Dringliches Bundesgesetz auf 1 Jahr befristet (ohne Referendum) Befristete t Steuerbefreiung nur für Beherbergungsleistungen ab bis geplant Was heisst Beherbergungsleistungen und wie müssen Nebenleistungen im Sinne der Leistungskombinationen besteuert werden (z.b. Halbpension)? Was sagt die Gastrosuisse dazu? Wettbewerbsneutralität? Nationalrat hat nein gesagt / Ständerat noch ausstehend, bis Ende nächster Woche wissen wir Bescheid Neue angepasste Abrechnungsformulare (nur formell) S. nachf. Folien (effektiv und SSS/PSS-Abrechnungsmeth.) Anpassungen: Ziff. 220 wurde ergänzt mit Abs. 1 Bst. a Unter Rubrik II. STEUERBERECHNUNG wurden bei den Leistungen + Steuer ab ein dicker Strich hinterlegt Ziff. 420 Kurtaxen usw. durch Tourismusabgaben ersetzt (nur bei Abrechnungsformular effektiv) Ziff. 900 (Rubrik III. ANDERE MITTELFLÜSSE ) wurde geändert, Kurtaxen u.ä. wurde durch durch Kurvereine eingenommene Tourismusabgaben ersetzt Korrekturen wurden auch bei den Formularen Korrekturabrechnung und Jahresabstimmung/Berichtigungsabrechnung vorgen

3 Ziffer 220 ergänzt Mit Balken ergänzt Ziffer 420 angepasst

4 Ziffer 900 angepasst Wie weiter mit dem Einheitssatz? Die tiefgreifende Reform für nur einen MWST-Satz und die Abschaffung von vielen von der Steuer ausgenommenen Leistungen ist versenkt. Mit dem Einheitssatz würde der Ferrari billiger, aber das Brot teurer, war eine von vielen Aussagen im Nationalrat. Teuerungsschub (u.a. im Gesundheitswesen) und die ärmeren Schichten und der Mittelstand würden betroffen sein. Zurückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag der Ausarbeitung eines 2-Steuersatz-Models Mit dem 2-Steuersatz-Modell würden z.b. die Leistungen bei einem Take-Away-Geschäft und Restaurant gleich besteuert. Das neue Rechnungslegungsgesetz (nrlg) Verabschiedung per durch die Bundesversammlung Bundesrat muss das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen festlegen (Referendumsfrist Mitte April 2012) Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung im 32. Titel des Obligationenrechts (Art. 957 ORrev folgende) werden neu geregelt. Eine Überarbeitung möglicher MWST-Infos und/oder MWST- Branchen-Infos erfolgt nach Inkrafttreten des nrlg. Beispiel zu einer wesentlichen Änderung: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF Umsatzerlös im Jahr müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen

5 Praxismitteilung zu Rhein- und Bodenseeschifffahrt per , d.h. Anpassung der MWSTV Neuer Art. 5a MWSTV Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG: Personenbeförderungen) Neuer Art. 6a MWSTV Ort der Leistung für gastgewerbliche, g kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG) Art. 9 MWSTG Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen: Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von Artikeln 7 und 8 bestimmen. Zollfreiläden auf Flughäfen (neu ab ) Seit dem ist es auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere möglich, in den Zollfreiläden auf Flughäfen abgabenfrei einzukaufen. Da die Zollfreiläden auf Flughäfen als im Inland gelegen gelten, war eine neue Gesetzesbestimmung im MWSTG notwendig, welchen den steuerbefreiten Verkauf an aus dem Zollausland ankommende oder ins Zollausland abfliegende Reisende ermöglicht. Somit wurde Art. 23 Abs. 2 MWSTG mit der neuen Ziff. 11 ergänzt: Von der Steuer befreit sind, die Lieferung von Gegenständen nach Art. 17 Abs. 1 bis des Zollgesetzes an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende. Zollfreiläden auf Flughäfen (neu ab ) Im Weiteren musste Art. 52 Abs. 1 MWSTG angepasst werden, d.h. neuer Bst. b : Der Einfuhrsteuer unterliegen das Überführen von Gegenständen nach Art. 17 Abs. 1 bis ZG in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen. Folgende Ausnahme noch: sofern der Gesamtwert der Gegenstände pro Person nicht mehr als CHF 300 beträgt, wird auf die Erhebung der Einfuhrsteuer verzichtet (analog den Bestimmungen über den Einkauf über die Grenze). Zudem sind die Bestimmungen des Zolls über die Einfuhr von Waren insbesondere für alkoholische Getränke und Tabakwaren (Höchstmengen) zu beachten, siehe Website der EZV

6 Praxis ESTV zu den Bauwerken (Kauf- resp. Werkvertrag) Praxis ESTV in der MWST Übergangsinfo 01 und MBI 04 Baugewerbe für die Unterscheidung zwischen Kaufvertrag (von der Steuer ausgenommen; 6 Kriterien müssen kumulativ erfüllt, siehe Ziff der MBI 04) und Werkvertrag (steuerbare werkvertragliche Lieferung) Beurteilung Kriterium Mehrkosten von 5 bzw. 7% kann erst nach Abschluss des Baus erfolgen. Kriterium Anzahlung von 30% (gilt auch für unwiderrufliches Zahlungsversprechen, Darlehen usw.) Es fanden mit Vertretern der Branche Gespräche zu dieser Praxis der ESTV/MWST statt. Ziel ist es sein, dass einfachere Kriterien geschaffen werden könn(t)en. Stand der Publikationen Stand der Publikationen 20 MWST-Infos sind publiziert 3 MWST-Praxis-Infos sind publiziert Von 26 MWST-Branchen-Infos (MBI) sind noch ausstehend: MBI 17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien ( Ende März 2012) MBI 14 Finanzbereich ( Ende März 2012) MBI 15 Vorsteuerpauschale ( Anfang April 2012) MBI 11 Luftverkehr ( im Jahr 2012) Überarbeitung der Publikationen ist geplant Einführung einer Webdatenbank gegen Ende des Jahres 2012 oder im Jahr 2013 geplant Mögliche Überarbeitung der Website der ESTV/MWST

7 Verlangen einer Kontrolle Verlangen einer Kontrolle ab 2012 Verordnung über eine weitere Teilinkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes vom Aufgrund Art. 116 Abs. 2 MWSTG wurde Art. 78 Abs. 4 MWSTG per in Kraft gesetzt, d.h.: Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle veranlassen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. Somit ist nur noch Art. 34 Abs. 3 MWSTG (Steuerperiode = Kalenderjahr) noch offen! Formular Nr kann auf der Website der ESTV unter heruntergeladen werden Formular kann automatisch ausgefüllt und abgespeichert werden. Verlangen einer Kontrolle ab 2012 Formulars Nr Antrag: Kontrolle auf Verlangen Gründe müssen durch den Steuerpflichtigen angegeben werden wie z.b. Verkauf oder Kauf einer Unternehmung, Liquidation, Umstrukturierung (Fusion, Umwandlung), Wechsel Treuhandstelle Zu kontrollierende Steuerperioden Möglicher Kontrolltermin Möglicher Kontrolltermin Kontaktperson und Telefonnummer Ort, Datum, Stempel und rechtsgültige Unterschrift Zustellung muss an Externe Prüfung der ESTV/MWST erfolgen

8 Verlangen einer Kontrolle ab 2012 Fristerstreckung Fristerstreckung Folgende Mitteilung/Newsletter erfolgte per durch die ESTV: 28. Februar Ab sofort können Steuerpflichtige und deren Vertreter t Fristgesuche für die verspätete t Einreichung i der Abrechnung und/oder die verspätete Zahlung über ein Formular elektronisch einreichen. Was heisst das nun für die Steuerpflichtigen?

9 Fristerstreckung Fristerstreckung Fristerstreckungen können erst beantragt werden, nachdem der Steuerpflichtige das Abrechnungsformular erhalten hat. Gemäss Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins geschuldet. Für jeden Steuerpflichtigen und Abrechnungsperiode ist ein separates Fristerstreckungsformular einzureichen. Die unten stehenden Fristen stellen jeweils die Maximalfristen dar. Fristerstreckungen bis 2 Wochen nach dem Fälligkeitsdatum werden stillschweigend gewährt. Es ist kein Fristerstreckungsformular einzureichen. Nach Erhalt eines allfälligen Schlussprotokolls können keine Fristen beantragt werden. Fristerstreckung Pflichtfelder für das Ausfüllen des Onlineformulars: MWST-Nr. / Name / Ort und Telefon-Nr. Gewünschte Frist für Abrechnung und/oder Zahlung: Abrechnungs- und Zahlungs-Fristverlängerungen: Q01 = , d.h. Fristverlängerung (FVL) bis Q02/S06 = , d.h. FVL bis Q03 = , d.h. FVL bis Q04/S12 = , d.h. FVL bis Erstmals ab 2011 und Folgejahre Elektronische Beantragungen für Fristgesuche ist nun möglich, Vorstufe für sog. Partnerportal (u.a. elektronische Einreichung der MWST-Abrechnung)

10 Jahresabschlussarbeiten (ausgewählte Themenbereiche) Mögliche Hilfsmittel für den Checkliste aus der MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung (MI 16), Anhang I. Muster von Umsatzabstimmungen aus der MI 16, Anhang II. + III. Eigene Checklisten für die Abschlusserstellung PE (= Empfehlung zur Prüfung) 1 Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (MWST) der Treuhandkammer Artikel 126 MWSTV: Auflistung der Nachweise zu den Umsätzen, die der Inlandsteuer unterliegen, Zusammensetzung der einzelnen Vorsteuerarten und Nicht-Entgelte Artikel 127 MWSTV: Auflistung der Nachweise zu den Umsätzen bei der SSS-/PSS-Methode Artikel 128 MWSTV: Zusätzliche Unterlagen Saldosteuersatzmethode (SSS) Ziff. 6.1 der MWST-Info 12 Saldosteuersatzmethode: Der Eigenverbrauch nach Artikel 31 MWSTG ist Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV (s. Ziff. 6.2) mit der Anwendung der SSS-Methode berücksichtigt. Siehe auch Art. 92 MWSTV Was heisst nun Eigenverbrauch? Bei Inhabern von Einzelfirmen oder Beteiligte an Personengesellschaften (z.b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft ohne massgebende Beteiligung) sowie diesen nahe stehende, im Betrieb nicht mitarbeitende Personen (z.b. Familienangehörige) wird der Eigenverbrauch (Privatanteile) als Vorsteuerkorrektur mit der ESTV abgerechnet

11 Beispiel Privatanteil Fahrzeug (Vergleich effektiv und SSS) Effektive Abrechnungsmethode Der Spenglermeister Hans Meier (Einzelfirma) besitzt einen gemischt genutzten Personenwagen. Das Fahrzeug wird vorwiegend geschäftlich verwendet. Folgende Daten sind bekannt: Kauf im Jahr 2009 für CHF 40' (exkl. MWST). Die Aufwendungen für Treibstoff und Unterhalt werden immer als Geschäftsaufwand verbucht. Die Vorsteuer konnte beim Kauf des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Hat der Spenglermeister Hans Meier entsprechende MWST auf einem Privatanteil abzurechnen? Wenn ja, wie viel? Wie sieht es aus, wenn es sich nicht um eine Einzelfirma sondern um eine Aktiengesellschaft/AG handelt und Spenglermeister Hans Meier Aktionär und Geschäftsführer ist? Beispiel Privatanteil Fahrzeug (Vergleich effektiv und SSS) Effektive Abrechnungsmethode Einzelfirma/Lösung Für die Privatnutzung ist die Eigenverbrauchssteuer (Vorsteuerkorrektur) im Sinne von Art. 31 Abs. 4 MWSTG zu entrichten. Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung kann der Wert, von dem die Eigenverbrauchssteuer zu entrichten ist, mit 0.8% des Kaufpreises exkl. MWST pro Monat berechnet werden. Beim Kaufpreis von CHF exkl. MWST ergibt dies monatlich CHF 320 à 12 Mt. = CHF zu 8% (= 108%) = CHF Dieser Betrag ist unter Ziff. 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Wenn allenfalls weitere Privatanteile abzurechnen sind, sind diese ebenfalls bei der effektiven Abrechnungsmethode (und bei einer Einzelfirma) als Vorsteuerkorrektur zu erfassen. Beispiel Privatanteil Fahrzeug (Vergleich effektiv und SSS) Effektive Abrechnungsmethode AG/Lösung Dieselbe Berechnung ist vorzunehmen, wenn es sich nicht um eine Einzelfirma, sondern um eine Aktiengesellschaft (AG) handelt, wobei es sich dann nicht um die Eigenverbrauchssteuer (Vorsteuer- korrektur) sondern um die Lieferungssteuer handelt (Art. 47 Abs. 2, 4 und 5 MWSTV). Es muss somit ein Nettoumsatz von CHF oder ein Bruttoumsatz von CHF unter Ziff. 200 und 301 deklariert werden. Die Lieferungs- respektive Umsatzsteuer beträgt ebenfalls CHF Falls noch weitere Privatanteile zu erfassen sind, sind diese ebenfalls als Lieferung/Umsatz mit der MWST abzurechnen

12 Beispiel Privatanteil Fahrzeug (Vergleich effektiv und SSS) Saldosteuersatzmethode Der Spenglermeister Hans Meier (Einzelfirma) besitzt einen gemischt genutzten Personenwagen. Das Fahrzeug wird vorwiegend geschäftlich verwendet. Folgende Daten sind bekannt: Kauf im Jahr 2009 für CHF 40' zuzüglich 7.6% MWST von CHF Die Aufwendungen für Treibstoff und Unterhalt werden immer als Geschäftsaufwand verbucht. Die Vorsteuer konnte beim Kauf des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Wie sieht es aus, wenn Spenglermeister Hans Meier (Einzelfirma) mit Saldosteuersätzen abrechnet? Wie ist die Sachlage, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt und Spenglermeister Hans Meier wiederum Aktionär und Geschäftsführer ist? Beispiel Privatanteil Fahrzeug (Vergleich effektiv und SSS) Saldosteuersatzmethode Lösung Bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen ist keine Eigenverbrauchssteuer zu entrichten, sofern der Inhaber (Spenglermeister Hans Meier) der Einzelfirma das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzt (Art. 92 MWSTV). Dies auch, wenn ein Privatanteil in der Buchhaltung aufgrund der direkten Steuern erfasst werden muss! Hingegen ist ebenfalls die Lieferungssteuer geschuldet, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt und der Aktionär und Geschäftsführer das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzt (Art. 94 Abs. 3 und 4 MWSTV). In diesem Fall liegt eine steuerbare Lieferung vor, die zum entsprechenden Saldosteuersatz abzurechnen ist. Der Betrag von CHF (brutto) ist mit dem SSS von 3.5 % abzurechnen! Die Deklaration erfolgt unter Ziff. 200/321 der MWST-Abrechnung. Bezugsteuer Wer Leistungen bezieht, die der Bezugsteuer nach Art MWSTG (und Art MWSTV) unterliegen, hat diese bei Vorhandensein der Steuerpflicht in der MWST-Abrechnung unter Ziff. 381 (gleiche Ziff. für die effektive und SSS-/PSS-Methode) zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz (und nicht z.b. mit dem zugewiesenen Saldosteuersatz) zu deklarieren. Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG besteht keine Limite oder ein Freibetrag, d.h. der Steuerpflichtige muss ab dem ersten Franken die Bezugsteuer deklarieren

13 Ferienwohnungen und -häuser Wenn mit Ferienwohnungen, die im Privatvermögen durch eine Person gehalten werden, Erträge von CHF oder mehr erwirtschaftet werden, so besteht eine MWST-Pflicht! Aus der Sicht der direkten Steuern stellen die Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen Einkommen aus unbeweglichen Vermögen dar. Aus der Sicht der MWST müssen die Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen zum Sondersatz von 3.8% abgerechnet werden mit gleichzeitigen Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für diese Einnahmen Fragen/Probleme dazu: Führung einer Buchhaltung?, Erfassung der Vorsteuern, in welcher Form?, bei MWST-Pflicht: Umsatz- und Vorsteuern müssen bei den direkten Steuern berücksichtigt werden, bei Ausländern (wirtschaftliche Zugehörigkeit/beschränkte Stpfl.) usw. Weitere Sachverhalte für den Jahresabschluss Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung oder für Nebenzwecke (z.b. bei Referenten- oder VR-Tätigkeiten) Betriebsmittelverkäufe (z.b. Kauf neues Fahrzeug unter Anrechnung des alten bilanzierten Fahrzeug Grundsatz: Verrechnungsverbot und somit auch bei der SSS-Methode sollte der Fahrzeugverkauf mit dem entsprechenden SSS abgerechnet werden). Die MWST-Abrechnung resp. die Finalisierung könnte u.a. als Checkliste oder Risikobeurteilung in Bezug auf die MWST dienen. Wenn ein Betrag unter Ziff. 205 neu deklariert wird, so heisst das, es liegt eine Nutzungsänderung mit der Möglichkeit einer Einlageentsteuerung vor usw. Fragen

14 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal! Uwe Mehrwald

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