Das neue Rechnungslegungsrecht

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1 Neues Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Bern Wissenschaftlicher Mitarbeiter des BJ/EHRA Seit 2008 Co-Projektleiter für die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts Beobachter in der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) Schriftleiter der Wirtschaftsrechts-Zeitschrift REPRAX Autor zahlreicher Publikationen im privaten Wirtschaftsrecht veb.ch

2 Das neue Rechnungslegungsrecht Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Zürich, 2. Oktober 2012

3 Inhaltsübersicht Fundorte offizieller Dokumente Stand der Beratung/Arbeiten Revisionsrecht (Vorlage 3 von ) Rechnungslegungsrecht (Vorlage 2 von ) Disclaimer, Fragen Abkürzungen AB Amtliches Bulletin (Protokoll) des Parlaments BBl Bundesblatt HR Handelsregister N Nationalrat OR geltendes Obligationenrecht (SR 220) RK-N Rechtskommission des Nationalrats RK-S Rechtskommission des Ständerats RL Rechnungslegung RLR Neues Rechnungslegungsrecht (BBl ) SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt 2

4 Fundorte offizieller Dokumente Bis zur Botschaft: Homepage des BJ Themen Wirtschaft Gesetzgebung Detailberatung: Geschäftsdatenbank des Parlaments Dokumentation Curia Vista Curia Vista: Darstellung strikt nach Geschäft z.b. Entwurf 1 von Entwurf 1 von Kommissionssprecher im Plenum (siehe AB) Medienmitteilungen / Gesetzesfahnen im Plenum = gute Informationsquellen zu den Sitzungen der RK-S/RK-N 3

5 Stand der Beratung Geschäft Botschaft von 2007? Vorlage 1 (Aktienrecht): sistiert in der RK-N Vorlage 2 (RLR): Inkrafttreten geplant auf den 1. Januar 2013 Vorlage 3 (Revisionsrecht): seit 1. Januar 2012 in Kraft Geschäft Botschaft von 2008? Volksinitiative gegen die Abzockerei : Abstimmung März 2013? Aktienrecht: sistiert in der RK-N (verknüpft mit Vorlage 1 von ) Zwei direkte Gegenentwürfe: gescheitert Geschäft Berichte von 2010? Vorlage 1 (Aktienrecht): Schlussabstimmung in der Frühlingssession 2012 Vorlage 2 (Aktien- und Steuerrecht): Nichteintreten des N = Vorlage 1 + Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen 4

6 Sistiert ist die Beratung zu Vorlage 1 von und damit zur Neuregelung der Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff.), zum Kapitalband (Art. 653s ff.), zur Zwischen-/Interimsdividende (Art. 675a), zur Neuregelung der aktienrechtlichen Reserven (Art. 671 ff.) und zur gesellschaftsrechtlichen Behandlung des Agios (s. Frage Leutenegger Oberholzer ) 5

7 Revisionsrecht (Vorlage 3 von ) Seit 1. Januar 2012 geltendes Recht Entstand am 20. September 2010 im Nationalrat Keine offizielle Evaluation der bisherigen Schwellenwerte Erhöhung der Schwellenwerte: Für vor dem 1. Januar 2012 begonnene Geschäftsjahre: Schwellenwerte anwenden Bundesrat: Relevante Geschäftsjahre: Berichtsjahr und Vorjahr Schwellenwerte des Vereins- und Konsolidierungsrechts (noch) nicht erhöht Grossangelegte Erhebung der Regulierungskosten läuft (s. Motion Fournier ) 6

8 Rechnungslegungsrecht (Vorlage 2 von ) 32. Titel des Obligationenrechts Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Art. 957 ff. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung 3. Abschnitt: RL für grössere Unternehmen 4. Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL 5. Abschnitt: Konzernrechnung Botschaft vom 21. Dezember 2007: BBl Referendumsvorlage: BBl

9 Rechtsform-Neutralität Grundsatz: Rechtsformneutrales RL-Recht Aktienrechtliche Bestimmungen zur RL werden aufgehoben Spezialgesetzliche Bestimmungen hingegen nicht (z.b. aus dem Bereich des Finanzmarktrechts) Abweichungen (Folien 10 und 18) Franken-Grenze bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ( Milchbüchlein-Rechnung ) Verein, Stiftung, Genossenschaft: Möglichkeit zur Übertragung der Konsolidierungspflicht 8

10 Minderheitenrechte Bei der RL für grössere Unternehmen (Art. 961d Abs. 2) Beim Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL (Art. 962 Abs. 2) Bei der Konzernrechnung (Art. 963a Abs. 2 und Art. 963b Abs. 4) z.b. Personen, die 20 % des Grundkapitals vertreten oder die einer persönlichen Haftung unterliegen 9

11 Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957) Juristische Personen Einzelunternehmen / Personengesellschaften mit Umsatzerlös > CHF Titel des OR anwendbar (auch ohne HR-Eintrag) Nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen Freiwillig im HR eingetragene Unternehmen Stiftungen ohne Revisionspflicht Einzelunternehmen / Personengesellschaften mit Umsatzerlös < CHF Buchführen über Einnahmen und Ausgaben bzw. über die Vermögenslage ( Milchbüchlein-Rechnung ) 10

12 Währung und Sprache Buchhaltung (Art. 957a) Landessprache oder Englisch CHF oder funktionale Währung Frei konvertierbar Rechnungslegung (Art. 958d) Gleich wie Buchhaltung Zusätzlich: Umrechnung in CHF und Umrechnungskurse im Anhang offenlegen, gegebenenfalls begründen Grund: Steuerbemessung nach CHF (Botschaft 2007, S. 1703) 11

13 Offenlegung, Einsichtnahme Gesellschafter: Rechtsformspezifische Bestimmungen relevant Vor/nach der Genehmigung der Jahresrechnung Z.B. Art. 696 f. OR Art. 962a Abs. 4 (Abschluss nach anerkanntem Standard) Öffentlichkeit/Gläubiger (Art. 958e) Börsenkotierung/Anleihensobligationen ausstehend: im SHAB oder auf Anfrage jeder Person Übrige Gesellschaften: Gläubiger mit schutzwürdigem Interesse Nicht erfasst: Abschluss nach anerkanntem Standard gemäss Art. 962 f. (Botschaft 2007, S. 1704) 12

14 Stille Reserven Entspricht vom Wortlaut her der heutigen Situation: Für das dauernde Gedeihen des Unternehmens (Art. 960a / Art. 960e) Willkürreserven im Rahmen von Wertkorrekturen weiterhin zulässig Z.B. Warendrittel-Abschreibung (Botschaft, S. 1711) Korrekturen durch das Steuerrecht vorbehalten Nur Netto-Offenlegung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 = Art. 663b Ziff. 8 OR) Verhältnis zu Art. 958 Abs. 1/Art. 960 Abs. 2? 13

15 Bewertung von Aktiven (Art. 960a f.) Historische Kosten Börsenkurs Marktpreis (Parlament): In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt Gewisse Offenlegungspflichten im Anhang Hinweis auf die Art der Bewertung Gesamtwert aufgeteilt in Wertschriften / übrige Aktiven Verhältnis zum Vorsichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5)? 14

16 RL für grössere Unternehmen (Art. 961 ff.) Anknüpfung: Gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision oder Ausüben eines Minderheitenrechts Zwei zusätzliche Angaben im Anhang Geldflussrechnung = Teile der Jahresrechnung Revision Lagebericht (bisher: Jahresbericht) ǂ Teil der Jahresrechnung aber: Art. 961c Abs. 3 E OR Beinhaltet die Angaben zur Durchführung der Risikobeurteilung (bisher: im Anhang) 15

17 Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL (Art. 962 f.) Ziel: True and fair view Nicht Teil des Geschäftsberichts (Botschaft 2007, S. 1704) Pflicht für Publikumsgesellschaften: Börse Genossenschaften mit mehr als Genossenschaftern Stiftungen: Pflicht zur ordentlichen Revision und bei Ausüben eines Minderheitenrechts Ordentliche Revision Keine Genehmigung durch die Generalversammlung Abschluss nach OR massgebend für die Steuerbemessung Verordnung des Bundesrats (Art. 962a Abs. 5) 16

18 Konzernrechnung (Art. 963 ff.) Pflicht zur Konsolidierung (1) Kontrollprinzip Möglichkeit zur Kontrolle Kontrollierendes U.: Juristische Person mit Pflicht zur RL Drei Vermutungen pro Kontrolle (Art. 963 Abs. 2) Auch ausländische Gesellschaften erfasst und (2) Überschreiten der Schwellenwerte oder Notwendig zur zuverlässigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Angeordnet durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Bei ausgeübtem Minderheitenrecht 17

19 Konzernrechnung Übertragung der Pflicht Zwingender Konsolidierungskreis gemäss Botschaft 2007 Genossenschaft, Verein, Stiftung Kontrolle Art. 963 Abs. 4 z.b. eine AG Einheitliche Leitung und Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung über sämtliche weiteren Unternehmen Eingeschränkter Konsolidierungskreis gemäss Parlament, aber: 963/3 und 963a/2 18

20 Vorgaben an die Erstellung der Konzernrechnung (Art. 963b) Botschaft 2007 Ausschliesslich nach anerkanntem Standard zur RL Parlament Nach anerkanntem Standard zur RL Publikumsgesellschaften: Börse Genossenschaften mit mehr als Genossenschaftern Stiftungen: Pflicht zur ordentlichen Revision Ausüben eines Minderheitenrechts Nach den Grundsätzen ordnungsgemässer RL Alle übrigen Gesellschaften Entspricht Art. 663g Abs. 1 OR 19

21 Steuerneutralität Materielle Massgeblichkeit bleibt erhalten (Botschaft, S. 1626) Steuerneutralität wird grundsätzlich bejaht (s. Frage Noser ) Punktuelle Abweichungen denkbar, z.b. Definitionen Abschreibung/Wertberichtigung Buchführung in ausländischer Währung Eigene Aktien als Minusposten des Eigenkapitals Pflicht, Agio separat auszuweisen Art. 960f der Botschaft: gestrichen 20

22 Weiterer Zeitplan VO des Bundesrats (Art. 962a Abs. 5): Auswertung der Anhörung Zeitpunkt des Inkrafttretens des RLR: 1. Januar 2013 (geplant) Art. 2 der Übergangsbestimmungen Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei z.t. drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechnungslegungsrechts beginnt. 21

23 Persönliches Fazit Ein guter Schritt in die richtige Richtung, aber noch keine überzeugende Endstation 22

24 Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit! Disclaimer Weder das Bundesamt für Justiz noch das Eidg. Amt für das Handelsregister werden durch die vorangehenden Ausführungen und die Antworten auf Ihre Fragen gebunden. Fragen? Bemerkungen? 23

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