Grundlagenschulung für ehrenamtliche Sozialrichter/innen
|
|
- Katrin Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinsam. Ziele. Erreichen. Folie 1 Grundlagenschulung für ehrenamtliche Sozialrichter/innen Christian van Remmen, Ass. iur. Gemeinsam. Ziele. Erreichen.
2 Gemeinsam. Ziele. Erreichen. Folie 2 Inhalt Rechtliche Grundlagen Persönliche Voraussetzungen Ausschluss vom Amt des ehrenamtlichen Richters Ablehnung des Amtes Berufung und Ernennung Rechte Pflichten Rechtlicher Schutz Entschädigung Ausschuss der ehrenamtlichen Richter Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit Weiterbildungsmöglichkeiten
3 Gemeinsam. Ziele. Erreichen. Folie 3 Rechtsgrundlagen Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Unabhängigkeit der Richter 12 bis 23, 33, 35, 38 und 45 bis 47 Sozialgerichtsgesetz (SGG) 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters 45 DRiG Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
4 Folie 4 Persönliche Voraussetzungen, 16 SGG Zwingend: Soll: Deutscher, Art. 116 Abs. 1 GG (P: EU-Ausländer, doppelte Staatsang.) Mindestalter: SG: 25 Jahre LSG: 30 Jahre BSG: 35 Jahre z.b.: Versicherter = auch Arbeitslose, Rentner Arbeitgeber Wohnsitz im Bezirk des Gerichts
5 Folie 5 Ausschließungsgründe, 17 SGG Persönliche (Abs. 1): Wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist Wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann Wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt Sonderfall: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind Berufliche (Abs. 2,3): Vorstandsmitglieder der Sozialversicherungsträger Bedienstete der Sozialversicherungsträger Sonderfälle: Berufsrichter, Abgeordnete, Rechtsanwälte Ernennung trotz vorliegen eines Ausschlussgrundes führt zu Amtsenthebungsverfahren nach 22 Abs. 1 S. 1 SGG. Partei: Ablehnung gem. 60 SGG i.v.m. 42 Abs. 1 ZPO.
6 Folie 6 Ablehnungsgründe, 18 SGG Gründe: wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren Geltendmachungsfrist: 2 Wochen ab Kenntnis von Berufung Ggf. Antrag erforderlich Entscheidung durch im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Kammer
7 Folie 7 Berufung, 13 SGG Durch Landesrecht zuständige Stelle, derzeit Gerichte Aufgrund Vorschlagslisten, 14 SGG Minderheitenquote Ggf. Ergänzung der Vorschlagslisten Ggf. einheitliche Amtsperiode Amtsdauer: 5 Jahre Ggf. bis zur Berufung Nachfolger Nachberufung möglich Nichtigkeit, 18 DRiG: Unzuständige Behörde Nicht Deutscher Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter abgesprochen Durch Eid
8 Folie 8 Vorschlagslisten, 14 SGG Vorschlagsrecht der Gewerkschaften für Angelegenheiten der Sozialversicherung Soziale Entschädigungsrecht Schwerbehindertenrecht Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsförderungsrecht Getrennte Listen für jede Kammer Grundsätzlich mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Stellen Aufnahme von ausgeschlossenen Wahlbewerbern führt nicht zur Unwirksamkeit der Wahl Keine Rechtsmittel nichtaufgenommener Personen
9 Folie 9 Rechte Wie Berufsrichter: Richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1 GG, 45 Abs. 1 S. 1 DRiG Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung Fragerecht, 112 Abs. 4 SGG Abstimmungsrecht, 61 Abs. 2 i.v.m. 197 GVG Gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter Mitwirkung bei Urteilsfindung, keine Unterschrift, 134 SGG Kein Dienstzimmer Kein Anspruch auf Aktenübersendung, aber Recht auf Akteneinsicht ohne Entschädigung Vorherige Information nur auf ausdrücklichen Wunsch Entschädigung nach JVEG
10 Folie 10 Pflichten Amtsantritt Präsenzpflicht Pünktlich, körperlich und geistig Aktive Beteiligung an Beratung und Abstimmung Rechtzeitige Information über Verhinderung Pflicht zur Verschwiegenheit und Zurückhaltung Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit Bindung an Gesetz und Recht Beratungsgeheimnis, 45 Abs. 1 S. 1 DRiG Prinzip des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG Erreichbarkeit Folge eines Pflichtenverstoßes: Ordnungsgeld ( 21 SGG) oder Amtsenthebung ( 22 SGG)
11 Folie 11 Rechtlicher Schutz Benachteiligungsverbot, 20 SGG insbes. gegen Arbeitgeber Haftungserleichterung, 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Versicherungsschutz Rentenversicherung: Bei aufgrund Tätigkeit reduziertem Entgelt Antrag an AG normale Beiträge zu entrichten, 163 Abs. 3 SGB VI Unfallversicherungsschutz, 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VI Vermögensbildung: Bei aufgrund Tätigkeit reduzierter VWL schr. Verlangen an AG auf Aufstockung VWL durch restliche Gehalt, 11 des Fünften Vermögensbildgungsgesetzes
12 Folie 12 Entschädigung, JVEG Fahrtkostenersatz, 5 JVEG Bahn oder PkW Entschädigung für Aufwand, 6 JVEG Tagegeld bzw. Übernachtungsgeld Ersatz für sonstige Aufwendungen, 7 JVEG z. B.: Kopierkosten Entschädigung für Zeitversäumnis, 16 JVEG 6 EUR pro Stunde Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung, 17 JVEG 14 EUR pro Stunde Entschädigung für Verdienstausfall, 18 JVEG Ab 24 EUR pro Stunde, je nach Häufigkeit des Einsatzes Antragsfrist: 3 Monate nach Beendigung Amtszeit, 2 Abs. 1 JVEG
13 Folie 13 Ausschuss der ehrenamtlichen Richter, 23 SGG Zusammensetzung: Aus jeder Fachkammer ein zu wählender ehrenamtlicher Richter Vorsitz: Präsident/Direktor Gericht Wahlverfahren wird von Ausschuss bestimmt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen: Allgemeine, unmittelbare, freie und gleiche Wahl Amtszeit: 5 Jahre Rechte des Ausschusses: Anhörung bei Bildung von Kammern vor der Geschäftsverteilung Verteilung ehrenamtliche Richter auf Kammern Aufstellung der Listen zur Heranziehung ehrenamtlichen Richter Anregungsrecht: Wünsche der ehrenamtliche Richter
14 Folie 14 Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit
15 Folie 15 Weiterbildungsmöglichkeiten durch mich: bzw. durch DGB/ DGB Bildungswerk
16 Folie 16 Ende Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!!!
17 Gemeinsam. Ziele. Erreichen. Folie 17 Kontakt Bild DGB Rechtsschutz GmbH Büro Düsseldorf Friedrich-Ebert-Str Düsseldorf Telefon Fax
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Arbeits- und Sozialgericht
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Arbeits- und Sozialgericht Rechte und Pflichten von der Anbahnung über die Begründung bis zur Beendigung des Ehrenamtes Dr. jur. Peter Bader Vizepräsident
Mehr7-27 ZWEITER ABSCHNITT Sozialgerichte
TK Lexikon Arbeitsrecht Sozialgerichtsgesetz 7-27 ZWEITER ABSCHNITT Sozialgerichte 7 [Sozialgerichte als Landesgerichte] HI1009565 HI1009566 (1) 1 Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet.
MehrGerechtigkeit braucht bürgerschaftliches Engagement
Schöffenwahlen 2008 Gerechtigkeit braucht bürgerschaftliches Engagement Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schöffen und Jugendschöffen DVS Warum nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung
Mehr9 Fragen und Antworten
Ehrenamtliche 9 Fragen und Antworten 1. Worum geht es in der Sozialgerichtsbarkeit? Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit
MehrWas Sie über das ehrenamtliche. sollten.
Was Sie über das ehrenamtliche Richteramt wissen sollten. www.justiz.nrw.de Sie wissen sicher längst, dass bei Schöffengerichten, Strafkammern und Schwurgerichten neben den Berufsrichtern mit denselben
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1975, 2535 FNA: FNA Sozialgerichtsgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SGG Neugefasst durch 23.09.1975 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1980 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1975, 2535 FNA: FNA 330-1 Sozialgerichtsgesetz Gesamtausgabe
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 16. Stunde 6. Das Hauptverfahren a) Vorbereitung der Hauptverhandlung b) Ablauf der Hauptverhandlung 30. Juni 2006 2 von 14 6. Das Hauptverfahren
MehrDie Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
Die Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw LSG NRW, Essen SG Aachen SG Düsseldorf SG Köln SG Gelsenkirchen SG Detmold SG Dortmund SG Münster SG Duisburg Die nordrhein-westfälische
MehrMerkblatt für Schöffen herausgegeben von den Landesjustizverwaltungen
18 Merkblatt für Schöffen herausgegeben von den Landesjustizverwaltungen 1. Ehrenamt Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt ( 31, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG). Jede Staatsbürgerin und jeder Staatsbürger
MehrAktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen
Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen 230-1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) 1. Aktualisierung 2013 (28. April 2013) Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen wurde durch Art.
Mehr1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle
Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (ThürSchiedsVO-SGB VIII) vom 28. Januar 1999 (GVBl. S. 206), geändert durch Verordnung
MehrWahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.
Stadt Mettmann Der Bürgermeister -Zentrale Verwaltung und Organisation- Neanderstr. 85 40822 Mettmann Tel: 02104/980 152, Fax 155 Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrDie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, die Thüringer Verfassung macht in Artikel 86 klar: An der Rechtsprechung wirken
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrSatzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern.
Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern (Stand Oktober 2013) Der Bezirk Niederbayern erlässt aufgrund Art.
MehrSozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG) SGG Ausfertigungsdatum: 03.09.1953 Vollzitat: "Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel
MehrVereinssatzung Call Center Essen
Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrSozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG) SGG Ausfertigungsdatum: 03.09.1953 Vollzitat: "Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz
MehrSatzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrVortrag am 16. Oktober 2010
Mein Weg durch das Sozialrecht mit einer seltenen Erkrankung Vortrag am 16. Oktober 2010 3. Patientenforum Vaskulitiden, Plochingen Referentin: Fatima Neszmélyi Unabhängige Patientenberatung Deutschland
MehrÜbersicht zur Satzung
SATZUNG DER PFLEGEKASSE BEI DER BKK MAHLE Stand: 01.01.2011 - 2 - Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz, Aufgaben und Bezirk der Pflegekasse... - 3-2 Verwaltungsrat... - 3-3 Vorstand... - 4-4 Widerspruchsausschuss...
MehrSatzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn
Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und
MehrSatzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Bezirksverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom Inhaltsübersicht
BV10.1/0110-1/04-1/04 Auf Grund von Art. 17 und Art. 14 a Abs. 1 Satz 2 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern BezO (FN BayRS 2020-4-2-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
MehrDie Schöffenwahl 2013 in Stuttgart
Hauptbeiträge Statistik und Informationsmanagement, Monatsheft 8/2013 Thomas Schwarz Die Schöffenwahl 2013 in Stuttgart Ein Kennzeichen unseres Rechtsstaats ist, dass die Ausübung der staatlichen Macht
Mehrvom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages
vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss
MehrDie Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern
Dr. iur. Roland Molitor Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern Eine Untersuchung anhand Art. 49 der Bayerischen Gemeindeordnung mit Bezug auf die Kommunalverfassungen aller Bundesländer Theorie und
MehrVorwort... V. Einführung... XI. Abkürzungsverzeichnis... XXIII
XIII Vorwort... V Einführung... XI Abkürzungsverzeichnis... XXIII Teil 1 Die Vergütung des Sachverständigen für außergerichtliche Tätigkeiten nach dem BGB Vorbemerkung... 3 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht
MehrProf. Dr. Schlachter 1
Prof. Dr. Schlachter 1 Voraussetzungen der 76er-Mitbestimmung 1. Rechtsform AG KG aa GmbH Erwerbs- od. Wirtschaftsgenossenschaften 2. Arbeitnehmeranzahl o mehr als 2.000 AN o ggf. Zurechnung der AN nach
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676)
Seite 1 von 6 Wahlprüfungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) 1 WahlprüfG - Landesrecht Hessen Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrSteuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) Inhaltsübersicht
MehrGrundlagen des Sozialrechts Wintersemester 2010/2011
Grundlagen des Sozialrechts Wintersemester 2010/2011 Prof. Dr. iur. Ekkehard Hofmann, insbesondere Verwaltungsrecht, Sozialrecht Testfrage Soweit eine Begünstigung höherer Einkommen tatsächlich vorliegt:
MehrLeitfaden zum Personalvertretungsrecht
Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
Mehrauf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung
Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung Anlage 4 (zu 23 Abs. 2) Bitte füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, trennen Sie
MehrRichterrecht. Bearbeitet von Jürgen Thomas. Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München. Ministerialdirigent
Richterrecht Bearbeitet von Jürgen Thomas Ministerialdirigent Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungen V XIII Erster Abschnitt Das Richterverhältnis 1 A. Das Richterverhältnis
MehrS a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz
S a t z u n g des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Bürgerbus-Verein Rheinberg". Er hat seinen Sitz in der Stadt Rheinberg. Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover
Satzung für das Jugendamt der Region Hannover Beschluss der Regionsversammlung vom 11. Dezember 2001 In der Fassung des Beschlusses der Regionsversammlung vom 27. August 2002 Amtsblatt für die Region Hannover
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Arbeitsgerichtsgesetz...
Vorwort Vorwort Ein wesentliches Problem des Arbeitsrechts ist dessen Durchsetzungsschwäche. Viele Rechte stehen»auf dem Papier«, harren aber der tatsächlichen Durchsetzung in der betrieblichen Praxis.
MehrDas SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).
Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,
MehrSatzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010
Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrDie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
profil Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Einführung in die rechtlichen Grundlagen DGB Bundesvorstand Abteilungen Recht & Sozialpolitik April 2014...
MehrSatzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v.
Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v. 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Landschaftserhaltungsverband Bodenseekreis e.v. Sein Wirkungsbereich erstreckt
MehrDie Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrVereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung. und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung
Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung I. Verfahren des Vorstandes nach 5 der Satzung Ausschlussgründe
Mehr2. Beteiligung des Personalrates ( 72 a Abs. 1 LPVG ) Mitbestimmung PR hat der ordentlichen Kündigung zugestimmt
Lösungshinweise Prüfungsklausur Sachverhalt 1: Ordentliche Kündigung 1. ordnungsgemäße Kündigungserklärung a. Inhalt / Bestimmtheit b. Beachtung der Form ( Schriftform gem 57 BAT ) c. Zugang, Zustellung
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrDIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen
DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz
MehrPrüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung
Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrSatzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse
Satzung Blatt 1 Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse vom 28.06.2002 in der Fassung des 5. Nachtrages Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Blatt 2 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung
MehrS a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom
S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom 21.12.1994 Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Art. 2 des Gesetzes
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1979, 853, 1036 FNA: FNA Arbeitsgerichtsgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: ArbGG Neugefasst durch 02.07.1979 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1981 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1979, 853, 1036 FNA: FNA 320-1 Arbeitsgerichtsgesetz
Mehri) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz
i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......
MehrVERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND
VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND Liestal, 3. Mai 2004 1 Präambel Im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
MehrSozialgerichtsgesetz
Sozialgerichtsgesetz Kommentar Herausgegeben von Dr. Elke Roos Richterin am Bundessozialgericht Prof. Dr. Volker Wahrendorf Vors. Richter am Landessozialgericht Essen a. D. Bearbeitet von Jürgen Aussprung,
MehrDas Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde - Ziele, Chancen, Risiken
Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde - Ziele, Chancen, Risiken Aktuelle Fragen des Betreuungsrechts Berlin, 17.-18.11.2014 Überblick Das Gesetz, seine Ziele und seine Kritiker Struktur
Mehrdie Verbände der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verbände
Vereinbarung über die Bildung einer Schiedsstelle zur Festsetzung der Entgelte für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen nach 111 b SGB V AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse.
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
Mehr1. Grundbegriffe des Kommunalrechts Begriff des Kommunalrechts Begriff der Gemeinde... 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................... V Abbildungsverzeichnis............................... XII Abkürzungsverzeichnis............................... XIII 1. Grundbegriffe
MehrArbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
MehrSozialgericht Potsdam Der Direktor. Präsidiumsbeschluss 1/2011 (Geschäftsverteilungsplan)
1 Sozialgericht Potsdam Der Direktor Az.: - 3213 E - Präsidiumsbeschluss 1/2011 (Geschäftsverteilungsplan) Gemäß 6 SGG in Verbindung mit 21 e GVG beschließt das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses
MehrInhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17
Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................
MehrVollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang
MehrSatzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette
Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss
MehrSatzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.
Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer
MehrSatzung. Voralb BKK. der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse. Postfach 1428. 72604 Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße 54 72622 Nürtingen
Pflegekasse bei der BKK Voralb, Neuffener Straße 54, 72622 Nürtingen Seite 1 BKK Satzung der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse Voralb Postfach 1428. 72604 Nürtingen Hausanschrift: Neuffener Straße
MehrSatzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014
Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
MehrSatzung der VEOLIA Stiftung. Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
der VEOLIA Stiftung Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 2 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen VEOLIA Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrDie Betreuung alter Menschen im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung, Schutzverantwortung und Zwang
Die Betreuung alter Menschen im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung, Schutzverantwortung und Zwang Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission Potsdam 21. Oktober 2016 Einführung: Was
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Die schönste Förde der Welt e.v.. Er ist im Vereins- register des Amtsgerichts Flensburg unter VR 2719 FL eingetragen.
Vereinssatzung, Fassung 22.09.2015, Seite 1 Vereinssatzung, Fassung 22. 09. 2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Die schönste Förde der Welt e.v.. Er ist im Vereins- register
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrArbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG Ausfertigungsdatum: 03.09.1953 Vollzitat: "Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das durch Artikel 3 des Gesetzes
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrPsychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
MehrSatzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.v.
vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 15.03.2013 von der Aufsicht mit Schreiben vom 29.04.2013 beschlossen genehmigt im MBl.-LSA Nr. 17/2013 vom 27.05.2013 veröffentlicht mit Wirkung vom 28.05.2013 in
MehrInformation zum Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts Information zum Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Stand: August 2016 Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
MehrDer Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
Mehrjuris Gesamtes Gesetz Quelle: Landesverordnung über die Schiedsstelle nach 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 31.
juris Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: SGB5 111bSchiedsV RP Ausfertigungsdatum: 310.2013 Gültig ab: 07.12013 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2013, 397 Gliederungs- Nr: 86-6 Landesverordnung
MehrNRW, Was Sie über die Sozialgerichte wissen sollten.
Detmold NRW, Was Sie über die Sozialgerichte wissen sollten. Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die meisten sind froh darüber. Manche haben sogar Angst vor Gerichten.
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrBundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:
MehrDER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Der Gerichtshof der Europäischen Union ist eines der sieben Organe der EU. Er umfasst drei Gerichte: den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen
MehrS a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom
S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom 10.07.2014 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)- in
MehrSatzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH
Satzung DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Präambel Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH führt das operative Geschäft des Die Liga - Fußballverband e.v., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften
MehrSATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)
JgdAmtSatzg. - 34 - SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001) Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -
MehrDie formale Perspektive:
Prof. Dr. iur. Peter Zaumseil Professor für Wirtschaftsrecht FOM Hochschule für Oekonomie & Management Berlin Die formale Perspektive: Was ist aus rechtlicher Sicht alles möglich, um Berater und Dienstlbeister
Mehr