Liebe Lernerin, lieber Lerner, Ihr AEVO Digital-Team
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- Franziska Hofmann
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Liebe Lernerin, lieber Lerner, hier finden Sie ein Beispielskonzept für das Lehrgespräch der praktischen Prüfung zum Thema Urlaub beantragen. Bitte beachten Sie, dass das Konzept nach den Vorgaben der IHK Stuttgart (Stand 2018) erstellt wurde. Andere zuständige Stellen können andere Vorgaben und Richtlinien haben. Informieren Sie sich daher unbedingt bei Ihrer zuständigen Stelle. Viel Erfolg für Ihre Prüfung wünscht Ihnen Ihr AEVO Digital-Team
2 Konzept zur praktischen IHK-Ausbildereignungsprüfung Lehrgespräch Zuständige Stelle: IHK Digitalland Beruf: Ausbildung zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Thema: Überprüfen und bearbeiten eines Urlaubsantrags Von: Doris Digital Datum: 1. Oktober 2017
3 Erklärung Hiermit erkläre ich, dass ich das vorliegende Konzept selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet haben. Ort, Datum: Unterschrift:
4 1. Ausgangssituation In der Digital First GmbH hat im September die Ausbildung zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement begonnen. Alle drei Azubis befinden sich nun im ersten Ausbildungsjahr. Lisa Lerner ist seit Beginn der Personalabteilung zugeteilt. Die 17-jährige Auszubildende hat die Mittlere Reife mit der Note sehr gut abgeschlossen und bisher gute bis sehr gute Leistungen in der Berufsschule erbracht. Damit Sie in Zukunft nicht nur Ihren eigenen Urlaub frist- und sachgerecht einreichen kann, sondern auch eingehende Urlaubsanträge in der Personalabteilung prüfen kann, soll ihr in einem Lehrgespräch der Vorgang erläutert werden. Zu dieser Prüfung gehört die inhaltliche Kontrolle der Urlaubsanträge und das Einleiten weiterer Schritte, also entweder Weiterleiten zur Genehmigung oder Rücksendung an den Antragsteller. Das Lehrgespräch findet morgens um 9 Uhr im Büro statt, da um diese Uhrzeit die Leistungsfähigkeit am höchsten ist. 2. Bezug zur Ausbildungsordnung In der Verordnung 1 für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement ist im Ausbildungsrahmenplan unter 4, Absatz 3 Nummer 6.1 die Personalsachbearbeitung Teil des Ausbildungsberufes. Dazu gehört unter anderem der Punkt d) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten. Zu diesen zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten wird auch das Ausfüllen und Prüfen eines Urlaubsantrages geordnet. Der betriebliche Ausbildungsplan wurde entsprechend nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplanes erstellt. 3. Aufgabenstellung Das Überprüfen eines Urlaubsantrages gehört zu den Berufsfeldern der Personalabteilung, genauer der Personalsachbearbeitung. Da sich die Auszubildende im ersten Jahr der Ausbildung befindet hat sie bisher noch keine Erfahrungen mit dem Prozess des Urlaubsantrages gesammelt. Daher ist es grundlegend, dass ihr zum einen der Prozess und der Ablauf der Antragsstellung an sich vermittelt werden. Damit die Auszubildende in Zukunft Urlaubsanträge selbstständig, richtig und fristgerecht ausfüllen und auch prüfen kann, muss der gesamte Prozess thematisiert werden. Dazu zählen folgende Schritte: 1. die Anzahl der zur Verfügung stehenden Urlaubstage im Tarifvertrag prüfen, 2. ausgefülltes Formular auf Richtigkeit prüfen, 3. bei Fehlern entsprechende Schritte einleiten, 4. bei Richtigkeit Antrag zur Genehmigung weiterleiten. Zum anderen muss sie auch die Hintergründe und Zusammenhänge insgesamt verstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Unterscheidung in Werk- und Arbeitstage und der Urlaubsanspruch. 1 Ausbildung/Ausbildung/downloads/662840/6babc094f4d0c3825e296e4dc0e22cb8/Verordnungsentwurfs-data.pdf
5 4. Zielformulierung Das Ziel der Ausbildung ist die Erlangung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Um dies zu erreichen, muss die Auszubildende am Ende ihrer Ausbildung über alle Fähigkeiten und Kenntnisse aus dem Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement verfügen. Die einzelnen Themen lassen sich in Richt-, Grob- und Feinlernziele unterscheiden. Die Richt- und Groblernziele werden dabei durch den Ausbildungsrahmenplan vorgegeben. Richtlernziel: Die Auszubildende soll nach dem Ausbildungsrahmenplan 4, Absatz 3 Nummer 6.1 Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Personalsachbearbeitung aufweisen. Groblernziel: Der Unterpunkt d) beschreibt, dass die Auszubildende Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten können soll. In diesem Lehrgespräch wird dazu der Urlaubsantrag besprochen. Kognitive Feinlernziele: Die Auszubildende... kennt alle notwendigen Informationen zum Ausfüllen von Urlaubsanträgen, kann einen Urlaubsantrag selbstständig überprüfen, erkennt Fehler in Urlaubsanträgen und kann entsprechende Schritte einleiten, weiß, worin der Unterschied zwischen Werk- und Arbeitstagen liegt, kennt den tariflichen Urlaubsanspruch. Affektive Feinlernziele: Die Auszubildende... prüft Urlaubsanträge gewissenhaft und genau, geht mit den Daten der Urlaubsanträge verantwortungsvoll um. 5. Motivation Die Motivation der Auszubildenden hinsichtlich der neuen Aufgabe soll gefördert werden. Die Motivation lässt sich dabei in intrinsische (innere Motivation) und extrinsische (Motivation von außen) unterscheiden. Die extrinsische Motivation wird dadurch gefördert, dass der Auszubildenden nach dem erfolgreichen Ablauf des Lehrgesprächs in Aussicht gestellt wird, dass sie von dort an selbstständig und eigenverantwortlich Urlaubsanträge prüfen darf und somit Verantwortung übertragen bekommt. Außerdem darf Sie am Ende Ihren eigenen Urlaubsantrag für Weihnachten ausfüllen. Die intrinsische Motivation soll dadurch gesteigert werden, dass die Auszubildende durch die Übung am Ende des Lehrgesprächs Erfolgserlebnisse erzielt und dadurch auch Spaß an der neuen Aufgabe entwickelt. 6. Begründung der gewählten Vorgehensweise Für die Vorgehensweise wurde das Lehrgespräch gewählt, da beim Ausfüllen und Überprüfen eines Urlaubsantrags wie beschrieben vor allem kognitive Fähigkeiten aber auch affektive Fähigkeiten vermittelt werden. Im Lehrgespräch wird die Auszubildende immer wieder aktiviert und durch Fragen Schritt für Schritt an den neuen Inhalt herangeführt. Dadurch, dass die Auszubildende Grundlagenkenntnisse im Bereich Personalsachbearbeitung besitzt, kann an dieses Wissen angeknüpft werden. Durch die gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben des Unternehmens
6 sowie das Ausfüllen eines konkreten Urlaubsantrags werden Theorie und Praxis optimal verknüpft. Vorteile der Methode: leicht umsetzbar praxisnahes Thema kleine Lernschritte möglich Prinzip vom Bekannten zum Unbekannten anwendbar 7. Einordnung in gesetzliche Rahmenbedingungen Das Thema kann in folgenden Gesetzen eingeordnet werden: Bundesurlaubsgesetz ( 3, 5, 7, 9) und Jugendarbeitsschutzgesetz ( 19). Mehr dazu im Anhang. 8. Lernerfolgskontrolle Damit der Lernerfolg sichergestellt werden kann, wird dieser am Ende des Lehrgesprächs überprüft. Dazu soll die Auszubildende am Ende den Inhalt in eigenen Worten zusammenfassen. Danach erhält Sie drei ausgefüllte Beispiel-Anträge und muss diese prüfen. Dazu muss sie nicht nur überprüfen, ob das Formular richtig ausgefüllt wurde, sondern auch den Urlaubsanspruch kontrollieren. Damit sie ihr Wissen anwenden kann, soll Frau Lerner am Ende ihren eigenen Urlaubsantrag ausfüllen. 9. Ausbildungsmittel Für das Lehrgespräch wurden folgende Mittel vorbereitet: blanko Formular für Urlaubsantrag, Urlaubsanspruch aus dem Tarifvertrag, 3 ausgefüllte Beispiel-Anträge, Kalender. 10. Ablauf und Methodik Das Lehrgespräch wird wie folgt ablaufen: 1. Einstieg 5 Min.: Begrüßung und lockeres Einstiegsgespräch, kurzer Überblick über das Thema, Lernziel nennen und motivieren (s. Abschnitt 5), an Vorwissen der Auszubildenden anknüpfen 2. Inhalt 10 Min.: durch Fragen erarbeitet sich die Auszubildende den Stoff, Hilfestellung und wenn nötig weitere Erklärungen geben, loben und motivieren. Fragetechnik: Vorwiegend offene Fragen, bei nötiger Stellungnahme geschlossene Fragen stellen. Keine Suggestivfragen, rhetorische oder Kettenfragen stellen. 3. Abschluss 5 Min.: Auszubildende fasst die zentralen Punkte zusammen, gemeinsam wird der erste Bsp.-Antrag geprüft, Auszubildende kontrolliert dann die übrigen Bsp.- Anträge. Am Ende soll sie ihren eigenen Antrag ausfüllen. Bedanken für die Mitarbeite und Ausblick auf kommende Lehrgespräche und Themen.
7 Anhang 1. Blanko Urlaubsantrag 2. Urlaubstabelle aus Tarifvertrag 3. Übersicht Arbeits- und Werktage 4. Fiktive Urlaubsanträge mit Situationsbeschreibung 5. Auszug aus Gesetzestexten
8 1. Blanko Urlaubsantrag
9 2. Urlaubstabelle aus Tarifvertrag 3. Übersicht Arbeits- und Werktage
10 4. fiktive Urlaubsanträge mit Situationsbeschreibung Situationsbeschreibung: Herr Meyer ist 43 Jahre alt und arbeitet seit 8 Jahren in der Firma. Er möchte für den Sommer ein paar Tage Urlaub nehmen.
11 Situationsbeschreibung: Frau Schmidt ist 33 Jahre alt und arbeitet seit 5 Jahren in der Firma. Sie möchte sich ein paar Tage für ein verlängertes Wochenende frei nehmen.
12 Situationsbeschreibung: Frau Baur ist 30 Jahre alt und arbeitet seit 4 Jahren in der Firma. Sie möchte einen Tag Sonderurlaub für Ihren Umzug in eine neue Wohnung.
13 5. Auszug aus Gesetzestexten Bundesurlaubsgesetz (BurlG) 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
14 (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. 9 Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist, 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen 3 Abs. 2, 4 bis 12 und 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
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