<Zulässigkeit des Betriebs sog. Signal- Jammer (GSM, UMTS, W-LAN etc.)>
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1 Jacobs University Bremen ggmbh November 2008 <Zulässigkeit des Betriebs sog. Signal- Jammer (GSM, UMTS, W-LAN etc.)> 1. Geplantes Vorhaben Die JUB plant, auf technischem Wege Betrugsmöglichkeiten von Stundenten bei Klausuren und ähnlichen Prüfungen zu verhindern, indem örtlich begrenzt - sog. Signal Jammer betrieben werden. Hierbei handelt es sich um Funksender, die auf Frequenzen, auf denen Mobilfunkdienste, W-LAN und andere Dienste betrieben werden, Störsignale senden bzw. die regulären Signale mit einem deutlich verstärkten Signal überlagern. Mit Einsatz solcher Signal-Jammer wird in der Regel das Zustandekommen einer Verbindung mit den mobilen Endgeräten unterbunden bzw. so gestört, dass keine Daten ausgetauscht werden können. 2. Zulässigkeit des Betriebs 2.1 Anwendbare Rechtsnormen Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens und des Betriebs von Funkanlagen bestimmt sich in Deutschland nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Das FTEG basiert auf der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität - (Radio Equipment and Telecommunications Terminal Equipment and the Mutual Recognition of their Conformity RTTE- Richtlinie). Das FTEG selbst verweist wiederum auf diverse Rechtsverordnungen mit technischen Anforderungen an die Verträglichkeit von Geräten u.a., die nachstehend nur genannt werden, auf deren Inhalt aber hier nicht eingegangen wird. Anwendbar ist schließlich auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). 2.2 Rechtliche Qualität sog. Signal Jammer Nach den unter Ziff. 1 genannten Plänen sollen auf technischem Wege sowohl Funksignale auf den in Europa genutzten GSM bzw. UMTS-Frequenzbändern (900 MHz, 1800 MHz, MHz), als auch auf den WLAN- (2,4 GHz bzw. 5 GHz) und Bluetooth-Frequenzen gestört werden (2,402-2,480 GHz). Unabhängig von der Funktionalität der dann konkret einzusetzenden Geräte, also der möglichen abzudeckenden Frequenzbandbreite, handelt es sich bei allen verfügbaren Geräte um aktive Detektoren, weil sie gem. 2 Nr. 3 FTEG in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren können. Es handelt sich danach um Funkanlagen i.s.d. 2 Nr. 3 FTEG.
2 Für solche Funkanlagen gelten für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme es wird hierbei gesetzlich zwischen diesen Gebrauchsformen unterschieden folgende Voraussetzungen: 2.3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme Gem. 10 FTEG sind für das Inverkehrbringen von Funkanlagen folgende Voraussetzungen erforderlich: --- ein erfolgreicher Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens gem. 7 FTEG --- eine CE-Kennzeichnung gem. 9 FTEG --- eine Benutzerinformation muss für das Gerät (Bedienungsanleitung) vorliegen Im Rahmen der vorgenannten Anforderungen wird z.b. festgestellt, --- ob sich das Gerät innerhalb des für den Betrieb bestimmten Frequenzbands im Rahmen der maximalen Sendeleistung bewegt. Im 2,4-GHz- ISMBand ist diese auf 20 dbm (100 mw) und im 5-GHz-Frequenzband auf 23 dbm (200 mw) oder 30 dbm (1 W) begrenzt (damit im 5-GHz-Band die maximalen Sendeleistungen verwendet werden dürfen, ist z.b. die Implementierung von TPC und DFS vorausgesetzt), --- ob das Gerät dem 1994 durch das europäische Standardisierungsinstitut für Telekommunikationsangelegenheiten ETSI (European Telecommunications Standards Institute) verabschiedeten Standard ETS , bzw. für 5-GHz- Produkte dem ETSI-Standard EN entspricht. Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Hersteller die Einhaltung der in ETS beziehungsweise EN vorgeschriebenen Kriterien durch ein Zeugnis eines unabhängigen und zugelassenen Testlabors nachweisen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss der Hersteller deutlich dokumentieren, diese Anforderung ergibt sich aus 10 Abs. 3 FTEG: Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die [ ] verantwortliche Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Funkanlagen dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. [ ] Bei allen Geräten sind diese Informationen deutlich hervorgehoben anzubringen. Seite 2
3 Die vorstehend genannten grundlegenden Anforderungen ergeben sich wiederum aus 3 FTEG, dort wird auf weitere Rechtsverordnungen verwiesen (vgl. die Wiedergabe der grundlegenden Anforderungen im Anhang). 3. Folgerungen für die Frage des Zulässigkeit des Betriebs von Signal Jammern Um hier nicht die Grenzen der Darstellung zu sprengen, lässt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Betriebs von Signal Jammern unabhängig vom Frequenzband zusammenfassend dahingehend beantworten, dass der Betrieb in Deutschland nur dann zulässig ist, wenn das Gerät sämtliche vorgenannten technischen und bürokratischen Anforderungen erfüllt, dies bescheinigt ist und dem Gerät dieser Nachweis beigefügt ist. Ein Beispiel eines solchen Nachweises (für einen Linksys- Router) ist ebenfalls als Anhang beigefügt. 4. Alternativen Alternativ zu den unter Ziff. 1 skizzierten Plänen müsste dem Problem der technischen Betrugsmöglichkeiten ggfls. mit herkömmlichen, organisatorischen Mitteln begegnet werden. Hierzu zählte natürlich primär die für den Zeitraum von Prüfungen vorübergehende Abnahme von geeigneten Mobilfunkgeräten, dies müsste ggfls. als Voraussetzung in Prüfungsordnungen oder in ähnliche Dokumente mit aufgenommen werden. Um solche organisatorische Regelungen durchsetzen zu können, kann der Einsatz sog. passiver GSM-Mobilfunk-Detektoren in Betracht kommen, solche können, im Gegensatz zu den o.g. Funkanlagen, ohne die genannten hohen technischen und gesetzlichen Hürden eingesetzt werden 1. 1 Empfehlung des BSI hierzu ( Schutz vor Abhören von Raumgesprächen mittels handelsüblicher Mobiltelefone Auf dem Markt sind passive Warngeräte (GSM-Mobiltelefon-Detektoren) verfügbar, die Mobiltelefone, die sich im Sendebetrieb befinden oder neu in Sendebetrieb gehen, melden. Der Wirkungsbereich der Geräte kann so eingestellt werden, dass er auf den zu überwachenden Bereich beschränkt ist. Es wird empfohlen, solche Warngeräte zu installieren und diese bei Gesprächen mit sensitivem oder vertraulichem Inhalt zu aktivieren. Es gibt aktive Mobiltelefon-Detektoren, die alle in Reichweite befindlichen Mobiltelefone auffordern, in den Sendebetrieb zu gehen. Diese können wegen der fehlenden Betriebserlaubnis für Deutschland nicht empfohlen werden. Auch für Störsender, die in einem räumlich abgegrenzten Bereich den Funkbetrieb derart stören, dass dort kein Mobilfunkempfang möglich ist, gibt es in Deutschland keine Betriebsgenehmigung. Seite 3
4 Anhang 3 FTEG: Grundlegende Anforderungen (1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte: 1.Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen. 2.Die in 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit. (2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten. (3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. Seite 4
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