Schule Mönchaltorf Geschäftsordnung

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1 Schule Mönchaltorf Geschäftsordnung gültig ab 29. Oktober 2011

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Geschäftsordnung Schule Mönchaltorf Seite A. Einleitung - Zweck 3 B. Die Schulpflege als Gesamtbehörde - Konstituierung 3 - Allgemeine Kompetenzen 3 C. Die Organe der Schulpflege - Grundsatz 3 - Präsidium 4 - Vizepräsidium 4 - Ressorts 4 - Führung der Ressorts 4 - Allgemeine Aufgaben 4 - Kommissionen und Delegierte 4 - Personalrekrutierung 5 - Regelung Zuteilung Schulpflege inkl. Schulbesuche 5 D. Die Schulleitung - Zusammensetzung und Anstellung 5 - Aufgaben 5 - Antragsrecht 5 E. Die Lehrerschaft - Die Schulkonferenz 6 - Der Teamausschuss 6 F. Die Schulverwaltung - Unterstellung der Angestellten 6 - Allgemeine Aufgaben 6 - Antragsrecht 6 - Stellenbeschriebe 6 G. Die Geschäftsführung - Allgemeine Bestimmungen 6 - Teilnahme 6 - Einberufung der Sitzung 7 - Geschäftsarten 7 - Beschlussfassung 8 - Präsidialverfügungen/Zirkularbeschlüsse 8 - Protokoll 8 - Veröffentlichung der Beschlüsse 8 - Ausstandspflicht 8 - Schweigepflicht 9 - Unterschriftenregelung 9 H. Schlussbestimmungen - Inkrafttreten 9 - Aufhebung früherer Erlasse 9 - Periodische Überprüfung 9

3 Seite 3 A. Einleitung Die aufgeführten Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter Zweck Gestützt auf Art. 15 der Gemeindeordnung erlässt die Schulpflege Mönchaltorf die Geschäftsordnung. Diese umschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde, der einzelnen Organe der Schulpflege, der Schulleitung, der Lehrerschaft und der Schulverwaltung. Sie regelt die interne Organisation und die Geschäftsführung der Schule. B. Die Schulpflege als Gesamtbehörde Konstituierung - Die Mitglieder und der Präsident der Schulpflege werden an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. - Die Schulpflege konstituiert sich für die Amtsdauer gemäss den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nach den Gesamterneuerungswahlen. - Die Schulpflege bestimmt aus ihrer Mitte: 1. den Vizepräsidenten, 2. die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der Schulpflege - Die Schulpflege wählt aus freier Wahl: 1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen und Arbeitsgruppen; in diesen Organen ist die Lehrerschaft angemessen vertreten, 2. die Delegierten der Schule in Institutionen im Schulwesen. - Sie wählt ihre gemäss dieser Geschäftsordnung bestimmten Organe: Ressortleiter gemäss Art. C, Ressorts. Allgemeine Kompetenzen - Die Schulpflege als Kommission mit Verwaltungsbefugnissen beaufsichtigt, leitet und steuert unter Vorbehalt von übergeordneten Kompetenzen von Bund, Kanton und Gemeinde selbständig das Schulwesen in der Gemeinde. Sie sorgt für ein auf die Bedürfnisse abgestimmtes schulisches und schulergänzendes Angebot. - Die Kompetenzen ihrer Organe und der einzelnen Mitglieder sind in Pflichtenheften und in einer Kompetenzordnung festgehalten, die von der Schulpflege erlassen werden. C. Die Organe der Schulpflege Grundsatz - Die Schulpflege weist Ressorts einzelnen Mitgliedern zu. Sie kann daneben Ausschüsse, Kommissionen oder Arbeitsgruppen bilden. - Jedes Mitglied der Schulpflege ist verpflichtet, ein Ressort mit den zugeteilten Arbeitsfeldern und Projekten zu übernehmen.

4 Seite 4 Präsidium Der Präsident führt sein Ressort von Amtes wegen. Er ist verantwortlich für - die Führung der Gesamtbehörde - die Organisation seiner Stellvertretung - die Aufsicht über die Tätigkeit in den Ressorts - das Personalwesen und die Mitarbeiterbeurteilung - das Rechnungswesen der Schule - die Aufsicht über die Schulverwaltung und die Schulleitung - die Vertretung der Schule im Gemeinderat - die Vertretung der Schule nach aussen Vizepräsidium Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nach zu kommen. Ressorts Neben dem Ressort des Präsidenten werden vier weitere Ressorts gebildet: - Schulqualität und -entwicklung, Schulgesundheit - Sonderpädagogik, Schulsozialarbeit - Musikschule, KidzClub - Öffentlichkeits- und Medienarbeit, Elternmitwirkung und -bildung Die Schulpflege kann den Ressorts neue bzw. andere Aufgabenbereiche und Projekte zuweisen. Führung der Ressorts - Die Ressortverantwortlichen führen ihr Ressort gemäss Pflichtenheft - Der Ressortverantwortliche hat im Rahmen seines Ressorts die Rechtsstellung eines Verwaltungsvorstandes gemäss Gemeindegesetz 57 - Stellen sich im Ressort Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, legt der Ressortverantwortliche diese der Schulpflege zum Entscheid vor Allgemeine Aufgaben - Die Schulpfleger führen die Ressorts gemäss deren Bedürfnissen und Fragestellungen, gemäss den Anweisungen der Gesamtbehörde und des Präsidenten - Sie präsidieren die in ihren Ressorts tätigen Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen - Sie sind in Bezug auf ihre Ressorts zuständig für die Koordination innerhalb der Gesamtbehörde und zwischen den Organen der Schulpflege - Sie erarbeiten den Voranschlag für ihre Ressorts zuhanden der Gesamtbehörde - Sie sind zuständig für die Rechnungskontrolle und beantragen der Schulpflege die notwendigen Nachtragskredite Kommissionen und Delegierte Folgende Kommissionen bestehen zu Beginn der Amtsperiode 2010/14: - Schulgesundheit - Fachgruppe Sonderpädagogik - Musikschulkommission - Hauswirtschaftliche Fortbildung - Schule + Freizeit - Öffentlichkeitsarbeit

5 Seite 5 In nachstehenden ERFA-Gruppen ist jeweils ein Mitglied der Schulpflege als Delegierter vertreten: - Brückenangebote Bezirk Uster (BWS und andere) - Sonderschulen Bezirk Uster - Kunst- und Sportschule Uster (KuSS) - Schulpräsidenten Bezirk Uster - Verband Schulpräsidenten Kanton Zürich - Schulleitertreffen Verband Zürcher Musikschulen (VZM) - Verband Zürcher Musikschulen (VZM) Personalrekrutierung - Die Bedarfsabklärung findet in Zusammenarbeit zwischen Schulleitung, Schulpräsident und Schulverwaltung statt - Zur Anstellung des pädagogischen Personals ist bei Vorstellungsgesprächen der Präsident zusammen mit der Schulleitung und einer Lehrervertretung anwesend - Dieser Personenkreis fällt den Anstellungsentscheid vorbehältlich der Zustimmung der Schulpflege Regelung Zuteilung Schulpflege inkl. Schulbesuche - Die Schulpflege verabschiedet die Zuteilungsliste. Diese wird im 2-Jahres-Rhythmus festgelegt - Die Schulpflege erlässt eine Richtlinie für die Schulbesuche D. Die Schulleitung Zusammensetzung und Anstellung Die Schulleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Anstellung erfolgt durch die Schulpflege. Aufgaben - Die Schulleitung ist für die administrative, personelle, finanzielle sowie für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich und vertritt diese gegen aussen - Die einzelnen Aufgaben richten sich nach der von der Schulpflege genehmigten Kompetenzordnung und nach dem von der Schulkonferenz zuhanden der Schulpflege verabschiedeten Schulprogrammes - Die Schulleitung kann Aufgaben an den Teamausschuss und an einzelne Lehrpersonen delegieren - Die detaillierten Aufgaben der Schulleitung sind im Pflichtenheft geregelt, welches die Schulpflege erlässt Antragsrecht Im Zusammenhang mit ihren Aufgaben hat die Schulleitung bei der Schulpflege ein Antragsrecht.

6 Seite 6 E. Die Lehrerschaft Die Schulkonferenz - Die Schulkonferenz besteht aus der Gesamtheit der Lehrerschaft - Sie wird von der Schulleitung einberufen und geleitet - Die Schulkonferenz hat gemäss Kompetenzordnung Mitsprache- und Vorschlagsrecht Der Teamausschuss - Der Teamausschuss ist beratendes Gremium der Schulleitung - Er setzt sich aus vier Stufenvertretern der Lehrerschaft zusammen, die auf Vorschlag der Lehrpersonen von der Schulkonferenz gewählt werden - Die detaillierten Aufgaben der Mitglieder des Teamausschusses sind im Pflichtenheft geregelt, welches die Schulpflege erlässt - Die Aufgaben der Mitglieder des Teamausschusses werden mit einer Jahreslektion entlastet F. Die Schulverwaltung Unterstellung der Angestellten Die Angestellten der Schulverwaltung unterstehen personell und organisatorisch dem Gemeindeschreiber, fachlich dem Präsidenten der Schulpflege und der Schulleitung. Allgemeine Aufgaben - Die Schulverwaltung unterstützt und berät die Schulpflege, deren Organe und die Schulleitung in operativen/administrativen Angelegenheiten - Sie stellt die Information und Koordination mit der Gemeindeverwaltung sowie mit den kantonalen Instanzen des Bildungswesens sicher Antragsrecht Im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe hat die Schulverwaltung bei der Schulpflege ein Antragsrecht. Stellenbeschriebe Die detaillierten Aufgaben der Angestellten der Schulverwaltung sind in Stellenbeschrieben geregelt. G. Die Geschäftsführung Allgemeine Bestimmungen Die Geschäftsführung der Schulpflege, ihrer Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen richtet sich grundsätzlich nach den kantonalen Bestimmungen im Gemeindegesetz. Teilnahme - Die Teilnahme an den Sitzungen ist Pflicht. Entschuldigungen sind vorgängig unter Angabe der Gründe dem Schulpräsidenten mitzuteilen. - Die Sitzungsteilnehmer sind verpflichtet, die Akten vor den Sitzungen einzusehen.

7 Seite 7 Einberufung der Sitzung - Die Behörde und deren Organe versammeln sich auf Einladung des Schulpräsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern - Der Schulpräsident bestimmt die Verhandlungsgegenstände. Im Zweifelsfall kann auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ein Geschäft traktandiert werden - Die schriftlichen Anträge sind mit den nötigen Unterlagen einen Tag vor der Bürositzung der Schulverwaltung einzureichen. Verspätete oder unvollständig eingereichte Anträge haben keinen Anspruch auf Behandlung in der nächsten Sitzung - Die Einladung zur Sitzung mit der Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände ist spätestens 5 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen - Die Akten werden 5 Tage vor der Sitzung (inkl. Sitzungstag) im Extranet aufgeschaltet sowie im Behördenzimmer aufgelegt. - Zu bestimmten Verhandlungsgegenständen können Fachpersonen eingeladen werden; diese haben beratende Stimme Geschäftsarten Es bestehen folgende Geschäftsarten: A-Geschäfte (Antragsgeschäfte, Beschlussfassungen) Auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte mit entsprechenden Anträgen zur Beschlussfassung. Über die Antragsgeschäfte wird an der Sitzung in der Regel nicht referiert, sondern es wird direkt zu Beratung und Beschlussfassung übergegangen. Nur bei Geschäften von besonderer Tragweite soll einleitend der zuständige Ressortverantwortliche angehört werden. A-Geschäfte mit * (Sterngeschäfte) A-Geschäfte, die von geringerer Tragweite und einwandfrei vorbereitet sind, werden auf der Traktandenliste mit einem Stern bezeichnet. Zu diesen Geschäften finden keine Referate und keine Diskussion statt. Der Beschluss über das Geschäft erfolgt formlos. Jedes Mitglied der Schulpflege hat jedoch das Recht, zu Beginn der Sitzung die Diskussion des Geschäfts zu verlangen. B-Geschäfte (Beratungsgeschäfte, keine Beschlussfassung, nur Stellungnahmen) Vorberatung späterer Antragsgeschäfte von gewisser Tragweite. Das Geschäft muss mit dem Formular für B-Anträge vorbereitet sein und die vorhandenen Akten müssen aufliegen. Der Ressortverantwortliche referiert einleitend. C-Geschäfte Allgemeine Aussprache mit unverbindlicher Meinungsäusserung. Diese Geschäfte werden nicht im offiziellen Schulpflegeprotokoll integriert sondern in Form einer Aktennotiz festgehalten. Vormerknahmen (Verfügungen und Beschlüsse der Oberbehörden, usw.) Es findet keine Beschlussfassung statt. Eine Beratung und Diskussion über diese Akten findet in der Regel ebenfalls nicht statt. Es steht jedoch jedem Schulpflegemitglied frei, das Wort zu einzelnen Aktenstücken zu verlangen. Mitteilungen (Wünsche und Anregungen, Bekanntmachungen von allg. Interesse) Die Schulpflegemitglieder orientieren sich im Rahmen der Aktenauflage über diese Aktenstücke. Es steht jedem Schulpflegemitglied frei, das Wort zu einzelnen Aktenstücken zu verlangen. Es findet keine Beschlussfassung statt.

8 Seite 8 Einladungen Die Schulpflegemitglieder orientieren sich im Rahmen der Aktenauflage über die eingegangenen Einladungen. Sie einigen sich an der Sitzung welches Mitglied an welchen Veranstaltungen teilnimmt oder wo Abmeldungen erfolgen. Es findet keine Beschlussfassung statt. Beschlussfassung - Die Schulpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist - Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet - Bei mehreren Anträgen wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Der Schulpräsident stimmt mit - In Sachgeschäften ist die geheime Abstimmung ausgeschlossen - Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Schulpräsident gestimmt hat - Ergibt sich aus der Beratung eine einheitliche Meinungsbildung oder wird auf die Diskussion verzichtet, so kann der Präsident die Zustimmung ohne formelle Abstimmung feststellen - Die Bestimmungen zur Beschlussfassung gelten für alle Organe der Schulpflege - Vorbehalten bleiben bei Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) Präsidialverfügungen/Zirkularbeschlüsse Formelle Verfügungen und solche, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können vom Schulpräsidenten zwischen zwei Sitzungen oder auf dem Zirkularweg getroffen werden. Präsidialverfügungen sowie Zirkularbeschlüsse sind zu protokollieren und an der nächstfolgenden Sitzung der Schulpflege mitzuteilen und in das Schulpflegeprotokoll einzutragen. Protokoll Über die Verhandlungen der Schulpflege, der Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen wird ein Protokoll in Beschlussform geführt. Im Protokoll werden sämtliche Beschlüsse und, sofern verlangt wird, die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten eingetragen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt jeweils an der nächsten Sitzung. Das Protokoll liegt für alle Mitglieder der Schulpflege im Behördenzimmer auf. Veröffentlichung der Beschlüsse Die Schulpflege sorgt für die laufende Bekanntmachung ihrer Beschlüsse von öffentlichem Interesse. Der Leiter Schulverwaltung ist für geeignete auszugsweise Veröffentlichung der Schulpflegeverhandlungen innert 7 Tagen verantwortlich. Diese wird jeweils auf der Schulhomepage aufgeschaltet. Das Manuskript ist dem Ressortverantwortlichen der Öffentlichkeitsarbeit zur Genehmigung vorzulegen. Ausstandspflicht - Es gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes - Die Ausstandspflicht ist durch die Behörde von Amtes wegen zu prüfen - Bei der Aufgabenverteilung innerhalb der Schulpflege oder in Zuständigkeitsfragen besteht keine Ausstandspflicht

9 Seite 9 Schweigepflicht - Die Sitzungen der Schulpflege sind nicht öffentlich - Die Mitglieder der Schulpflege, ihre Kommissionen und Ausschüsse sind gemäss 71 Gemeinde gesetz an die Schweigepflicht gebunden. Insbesondere gehören Angaben über Mehr- oder Minderheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung zur Geheimhaltung, damit die freie Aussprache und eine unabhängige Meinungs- und Willensbildung der Behördenmitglieder gewährleistet bleiben - Die Schweigepflicht überdauert die Amts- und Dienstzeit der Behördenmitglieder, Schulleitung, Lehrerschaft und Angestellten Unterschriftenregelung - Der Schulpräsident und der Leiter Schulverwaltung führen zu zweit die rechtsverbindliche Unterschrift für die Schulpflege - Für die Ausschüsse unterzeichnen rechtsverbindlich die Ressortverantwortlichen mit Einzelunterschrift - Die Ressortverantwortlichen unterzeichnen gemäss den ihnen zugewiesenen Kompetenzen mit Einzelunterschrift - Die Schulleiter unterzeichnen zu zweit oder mit Einzelunterschrift die Korrespondenz, welche die Alltagsgeschäfte der Schule betrifft H. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wurde von der Schulpflege Mönchaltorf am 21. November 2011 genehmigt und rückwirkend per 29. Oktober 2011 in Kraft gesetzt. Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung werden alle bisherigen internen Richtlinien, die im Widerspruch stehen zur neuen Geschäftsordnung, aufgehoben. Periodische Überprüfung Die vorliegende Geschäftsordnung wird in jeder Amtsperiode mindestens einmal überprüft und allenfalls angepasst. Schulpräsident Leiterin Schulverwaltung Hans-Rudolf Galliker Cornelia Carlini

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