NICHT SELTEN UND TROTZDEM BESONDERS - FALLKONSTELLATION AUS DER ARBEIT EINES VERSICHERUNGSAMTES

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1 NICHT SELTEN UND TROTZDEM BESONDERS - FALLKONSTELLATION AUS DER ARBEIT EINES VERSICHERUNGSAMTES VORTRAG UND PRÄSENTATION VERSICHERUNGSAMT STADT FRANKFURT a.m. Christa Funk Versicherungsamt

2 FALL A: ZWANGSVERRENTUNG Fallbeschreibung Eine Leistungsberechtigte ist am 17. September 1954 geboren und erreicht die Regelaltersgrenze nach 235 SGB VI und 7a SGB II daher am 17. Mai Das 63. Lebensjahr vollendet sie mit Ablauf des 16. September Sie legt eine Aufforderung des Jobcenters - zur Klärung der Voraussetzungen nach 12a SGB II vor. Versicherungsamt 2

3 FALL A: ZWANGSVERRENTUNG Rentenauskunft vom : o Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente ( 109 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI i.v.m. 7a SGB II) = 907,- EUR o Fiktive Höhe der Regelaltersrente 969,57 EUR o Berücksichtigte Zeiten bis Die Leistungsberechtigte möchte wissen: I. Wann könnte ich in Rente gehen? II. Wie hoch wird meine Rente sein? III. Bin ich verpflichtet einen Rentenantrag zu stellen, obwohl ich dann mit einer Rentenkürzung zu rechnen habe. Versicherungsamt 3

4 FALL A: I. PRÜFUNG RENTENBEGINN Versicherungsamt 4

5 I. PRÜFUNG RENTENBEGINN Die am geb. Leistungsberechtigte hat die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Ergebnis: Die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte sind zum erfüllt. Versicherungsamt 5

6 FALL A: II. PRÜFUNG RENTENHÖHE Es wird eine rechtsunverbindliche Berechnung mit dem Rentenbeginn- und Höhenrechner der DRV zur Ermittlung der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte erstellt: Versicherungsamt 6

7 FALL A: II. PRÜFUNG RENTENHÖHE Versicherungsamt 7

8 III. RECHTMÄßIGKEIT DER AUFFORDERUNG Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung nach 5 Abs. 3 SGB II sind: die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern. (BSG, Urteil vom 19. August B 14 AS 1/15 R -, SozR a Nr. 1, Rn. 20). Bei der Aufforderung, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen, ist zusätzlich auch zu prüfen, ob tatsächlich eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Im Übrigen steht die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung im Ermessen der Leistungsträger. Versicherungsamt 8

9 III. RECHTMÄßIGKEIT DER AUFFORDERUNG SGB II 13 Verordnungsermächtigung (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Versicherungsamt 9

10 UNBILLIGKEITSVERORDNUNG STAND BIS Grundsatz Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. 2 Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. 3 Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. 4 Erwerbstätigkeit Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt. 5 Bevorstehende Erwerbstätigkeit (1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß 4 aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden. (2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaftmachung ausgeschlossen. (3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird, entfällt die Unbilligkeit. Versicherungsamt 10

11 UNBILLIGKEITSVERORDNUNG AB : BMAS-Verordnung schafft "Zwangsverrentung" ab Einführung eines zusätzlichen Unbilligkeitsgrundes in der Unbilligkeitsverordnung Jobcenter sollen nicht mehr auf vorgezogene Altersrente verweisen, wenn Bedürftigkeit droht. Eine Altersrente muss nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde. Versicherungsamt 11

12 UNBILLIGKEITSVERORDNUNG AB Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsVO) 6 Hilfebedürftigkeit im Alter Eingefügt mwv durch VO v (BGBl. I S. 2210) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze ( 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Versicherungsamt 12

13 UNBILLIGKEITSVERORDNUNG - ZWANGSVERRENTUNG 6 Satz 2 UnbilligkeitsV: insbesondere = es sind auch weitere Fallkonstellationen denkbar, bei denen Unbilligkeit wegen Hilfebedürftigkeit im Alter einzelfallbezogen eingewandt werden kann. Beispiel: Liegt der Rentenvergleichsbetrag nur geringfügig oberhalb des aktuellen Bedarfes und ist nach der nächsten Fortschreibung der Regelbedarfe des SGB II Unbilligkeit anzunehmen, kann auf die Aufforderung zur Antragstellung im Rahmen des Ermessens nach 5 Absatz 3 SGB II verzichtet werden. Versicherungsamt 13

14 III. RECHTMÄSSIGKEIT DER AUFFORDERUNG ERMESSEN DES LEISTUNGSTRÄGERS / HÄRTEFALL Relevante Ermessensgesichtspunkte = atypischer Fall Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i. S. d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. (BSG, Urt. v , a. a. O.). Die Pflege eine Angehörigen bei Bezug von Pflegegeld nach 37 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XI stellt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i. S. d. 4 UnbilligkeitsVO dar und begründet auch keinen Härtefall, in dem unter Ermessensgesichtspunkten, eine Aufforderung zur Beantragung der Rente mit 63 zu unterbleiben hätte. (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v L 19 AS 1083/16 B ER Versicherungsamt 14

15 FALL A: III. RECHTMÄSSIGKEIT DER AUFFORDERUNG Die Leistungsberechtigte lebt mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Die angemessenen Gesamtaufwendungen der Bedarfsgemeinschaft für die Unterkunft und Heizung betragen 550 Euro Aus der letzten Rentenauskunft vom geht eine zu erwartende monatliche Regelaltersrente in Höhe von 907 Euro hervor. Versicherungsamt 15

16 III. GRUNDLAGEN DER BERECHNUNG Grundlage für die Berechnung ist die Rentenauskunft, die bei Vollendung des 61. Lebensjahres erteilt wird. Zu berücksichtigende Rente = Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente ( 109 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI). Hiervon ist der Betrag in Höhe von pauschaliert 70 Prozent heranzuziehen. Vergleich: 70% der zu erwartenden Regelaltersrente : Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Entscheidung. Ist der Bedarf höher = Unbilligkeit = keine Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente. Versicherungsamt 16

17 III. BERECHNUNG UNBILLIGKEITS-VERORDNUNG FALL A Versicherungsamt 17

18 FALL A: III. ERGEBNIS UNBILLIGKEITSPRÜFUNG Bedarf > vorzeitige Altersrente = Unbilligkeit Der Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Entscheidung ist höher als die zu berücksichtigende vorzeitige Altersrente. Es liegt somit Unbilligkeit gemäß 6 Unbilligkeitsverordnung vor. Versicherungsamt 18

19 FALL B: MÖGLICHE ZWANGSVERRENTUNG / VORZEITIGE INANSPRUCHNAHME DER RENTE Fallbeschreibung: Der Leistungsberechtigte ist am 30. Januar 1955 geboren und erreicht die Altersgrenze nach 7a SGB II (235 SGB VI) daher am 01. November Das 63. Lebensjahr vollendet er mit Ablauf des 29. Januar Er bezieht derzeit noch Arbeitslosengeld I bis zum Er ist verheiratet und hat 1 Kind unter dem 18. Lebensjahr Ab dem fällt er in den Anspruchsberechtigten Personenkreis des SGB II. Er verfügt derzeit über ein Vermögen von ca Euro Versicherungsamt 19

20 FALL B: MÖGLICHE ZWANGSVERRENTUNG / VORZEITIGE INANSPRUCHNAHME DER RENTE Rentenauskunft vom : Der Leistungsberechtigte hat die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt o Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente ( 109 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI i.v.m. 7a SGB II) = 962,55 EUR o Fiktive Höhe der Regelaltersrente 1049,83 EUR o Berücksichtigte Zeiten bis Fragen: I. Wann könnte ich in Rente gehen? II. Wie hoch wird meine Rente sein? III. Bin ich verpflichtet einen Antrag auf Altersrente zu stellen, obwohl ich dann mit einer Rentenkürzung zu rechnen habe. IV. Welche Ausgleichszahlung müsste ich leisten, um den Rentenabschlag auszugleichen? Versicherungsamt 20

21 Versicherungsamt 21

22 I. PRÜFUNG RENTENBEGINN Der am geb. Leistungsberechtigte hat die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Ergebnis: Die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte sind zum erfüllt. Versicherungsamt 22

23 II. PRÜFUNG RENTENHÖHE Die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte sind zum erfüllt. Es wird eine rechtsunverbindliche Berechnung mit dem Rentenbeginn- und höhenrechner der DRV zur Ermittlung der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte erstellt: 02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/rentenbeginn_ hoehenrechner/rentenbeginnrechner_node.html Versicherungsamt 23

24 FALL B: II. PRÜFUNG RENTENHÖHE Versicherungsamt 24

25 III. RECHTMÄSSIGKEIT DER AUFFORDERUNG GRUNDLAGEN DER BERECHNUNG Grundlage für die Berechnung ist die Rentenauskunft, die bei Vollendung des 61. Lebensjahres erteilt wird. Zu berücksichtigende Rente = Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente ( 109 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI). Hiervon ist der Betrag in Höhe von pauschaliert 70 Prozent heranzuziehen. Vergleich: 70% der zu erwartenden Regelaltersrente : Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Entscheidung. Ist der Bedarf höher = Unbilligkeit = keine Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente. Versicherungsamt 25

26 FALL B III. BERECHNUNG UNBILLIGKEITS-VERORDNUNG Versicherungsamt 26

27 FALL B III. ERGEBNIS UNBILLIGKEITSPRÜFUNG Bedarf < vorzeitige Altersrente = keine Unbilligkeit Der Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Entscheidung ist niedriger als die zu berücksichtigende vorzeitige Altersrente. Es liegt somit keine Unbilligkeit gemäß 6 Unbilligkeitsverordnung vor. Der Leistungsberechtigte wäre gemäß 12a SGB II verpflichtet, die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte ab dem in Anspruch zu nehmen. Versicherungsamt 27

28 FALL B III. UNBILLIGKEITSPRÜFUNG Prüfung relevanter Ermessensgesichtspunkte Laut Versicherungsverlauf des Leistungsberechtigten wären zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrentenbeginns die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KVdR nicht erfüllt. Im Rahmen des Ermessens nach 5 Absatz 3 SGB II kann u. U. auf die Aufforderung zur Antragstellung verzichtet werden, um die Voraussetzungen zur Aufnahme in die KVdR noch zu erfüllen. Versicherungsamt 28

29 KRANKENVERSICHERUNG DER RENTNER VORTRAG UND PRÄSENTATION VERSICHERUNGSAMT STADT FRANKFURT a.m Christa Funk Versicherungsamt 29

30 KRANKENVERSICHERUNG DER RENTNER RAHMENFRIST Erstmalige Erwerbstätigkeit Tag der Rentenantragstellung Rahmenfrist 2. Hälfte der Rahmenfrist 9/10 Belegung mit anrechenbaren Versicherungszeiten i. d. gesetzlichen KV Versicherungsamt Persönliche Voraussetzungen für die KVdR erfüllt! 30

31 KRANKENVERSICHERUNG DER RENTNER ANRECHENBARE VERSICHERUNGSZEITEN Eigene Versicherung (Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft) Familienversicherung (ab ) Ehegattenversicherung (bis ) Berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten i. d. gesetzlichen KV Versicherungsamt 31

32 KRANKENVERSICHERUNG DER RENTNER RAHMENFRIST - BERECHNUNG Erstmalige Erwerbstätigkeit Beginn Lehrverhältnis Tag der Rentenantragstellung < Rahmenfrist > Jahre, 1 Monat = Tage 2. Hälfte der Rahmenfrist 22 Jahre, 0 Monate, 15 Tage bis = 8051 Tage 9/10 von 8051 Tagen = 7245 Tage anrechenbare Versicherungszeiten i. d. gesetzlichen KV erforderlich Versicherungsamt 32

33 KRANKENVERSICHERUNG DER RENTNER (KVDR) anderweitige Versicherungs -pflicht Krankenversicherungsfreiheit Befreiung von der Versicherungspflicht Hauptberuflich selbständige Tätigkeit Freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung oder KV-Pflicht als Student oder Praktikant ohne Arbeitsentgelt verdrängen die KVdR dagegen nicht. Ausschlussgrund Endet einer der o.g. Tatbestände = Versicherungspflicht in der KVdR Antrag auf Befreiung von der KVdR aus persönlichen o.g. Tatbeständen muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR bei der zuständigen KK gestellt werden. Versicherungsamt 33

34 FALL B III. KRANKENVERSICHERUNG DER RENTNER (KVDR) Der Leistungsberechtigte hat laut Versicherungsverlauf insgesamt Tage anrechenbare Versicherungszeiten in der KVdR. Ihm fehlen somit noch 211 Tage um in die KVdR aufgenomen zu werden. Im Rahmen des Ermessens nach 5 Absatz 3 SGB II kann u. U. auf die Aufforderung zur Antragstellung verzichtet werden, um die Voraussetzungen zur Aufnahme in die KVdR noch zu erfüllen. Versicherungsamt 34

35 FALL B: III. KRANKENVERSICHERUNG Möglichkeiten der Krankenversicherung bei Nichtaufnahme in die KVdR: Freiwillige Versicherung: Rentner, die die Kriterien für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, können sich über die Auffang-VersPfl des 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV oder des 193 Abs. 3 VVG in der PKV gemäß 9 SGB V freiwillig versichern. Antragstellung: Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss spätestens drei Monate nach dem Ende der Versicherungspflicht (Rentenbeginn) gestellt werden. Beitragssatz: 14,6 Prozent KV-Beitrag, (i. d. Regel) 1,1% Zusatzbeitrag, 2,35% mit Kind und 2,6% ohne Kind PV- Beitrag (Stand 2017). Beitragshöhe: Nach 240 SGB V werden grundsätzlich alle Einnahmen berücksichtigt, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen, also nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch z. B. Zinsen, Mieteinnahmen, der Zahlbetrag der Rente, Versorgungsbezüge und ähnliche Einnahmen. Versicherungsamt 35

36 FALL B: IV. AUSGLEICHZAHLUNG DES RENTENABSCHLAGS Welche Ausgleichszahlung müsste ich leisten, um den Rentenabschlag auszugleichen? 1. Ermittlung der EP (Rente / aktueller Rentenwert) 2. EP x Abschlag (Anzahl der Monate des vorzeitigen Rentenbeginns x 0,03=) = geminderte EP 1. 1 EP = Jahresdurchschnittseinkommen 2017 von Jahresdurchschnittseinkommen X geminderte EP Zugangsfaktor (AR = 1 minus Abschlag) = rentenversicherungspflichtiges Einkommen multipliziert mit geminderten EP = fehlendes Einkommen 5. Fehlendes Einkommen x aktuellem Beitragssatz = Ergebnis Ausgleichsbetrag Besondere Rentenauskunft anfordern (Formular V Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ). Versicherungsamt 36

37 IV. AUSGLEICHZAHLUNG DES RENTENABSCHLAGS Rentenhöhenrechner Ihre eingegebenen Daten: Geburtsdatum: Ausgewählte Rentenart: Altersrente für langjährig Versicherte Datum der Renteninformation: Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten bis: Höhe der Regelaltersrente: 962,55 EUR Fiktive Höhe der Regelaltersrente: 1.049,83 EUR Gewünschter Rentenbeginn: Zu erwartende Abschläge können durch Beitragszahlung ausgeglichen werden. Vertrauensschutz Höhe der gewählten Rentenart Renten- beginn hierbei berücksichtigter Abschlag in Prozent der monatlichen Rente entfällt 867,26 EUR Versicherungsamt 37

38 IV. AUSGLEICHZAHLUNG DES RENTENABSCHLAGS Versicherungsamt 38

39 IV. AUSGLEICHZAHLUNG DES RENTENABSCHLAGS Ab wann kann ich eine Auskunft über die Höhe des Ausgleichsbetrages einholen? Diese besondere Rentenauskunft kann frühestens ab dem 55. Lebensjahr eingeholt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits feststehen, dass Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich auch erfüllen können. Versicherungsamt 39

40 VIELEN DANK für Ihre Aufmerksamkeit Versicherungsamt der Stadt Frankfurt am Main 40

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