Drucksache 18/ Wahlperiode

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1 Deutscher Bundestag Drucksache Drucksache 18/ Wahlperiode Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/9296 Bilanz der Zwangsverrentung und mögliche Reformoptionen Vorbemerkung der Fragesteller Nach 12a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Rente wegen Alters erfüllt haben, gegen ihren Willen verrentet werden. Der rentenrechtliche Grundsatz, dass ausschließlich die betroffenen Personen über ihren Antrag auf eine vorgezogene Rente entscheiden, wird ausgehebelt. Daher handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen um eine Zwangsverrentung. Die Rentenansprüche der Betroffenen werden dabei dauerhaft abgesenkt, weil für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge in Höhe von 0,3 Prozentpunkten auf die durch eigene Beiträge erworbenen Rentenansprüche erfolgen. Dies bedeutet aktuell (im Jahr 2016) bei einem Renteneintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahrs eine lebenslange Kürzung der Altersrente in der Regel von 8,7 Prozent. Nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/152, S. 5) spielt die Höhe der Rentenansprüche der Betroffenen bei der Zwangsverrentung keinerlei Rolle. Es wird weder geprüft, ob die Rentenansprüche bei vorzeitigem Renteneintritt das menschenwürdige Existenzminimum sichern, noch wird ausgeschlossen, dass aufgrund der Abschläge auf die vorgezogene Altersrente eine dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit im Alter überhaupt erst geschaffen wird. Diejenigen, die nach einer Zwangsverrentung dauerhaft auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind, haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weder Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II noch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Personen erhalten lediglich Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier herrschen deutlich restriktivere Anrechnungsbedingungen. Vermögen auch bei Hartz IV noch geschütztes Altersvorsorgevermögen muss weitgehend aufgebraucht werden, bevor überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht. Auch kann ein Rück- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode griff auf Einkommen und Vermögen von Kindern und Eltern erfolgen. Die sozialen Kosten der Arbeitslosigkeit im rentennahen Alter werden so auf die betroffenen Personen abgewälzt. Lediglich die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung UnbilligkeitsV) vom 14. April 2008 schützt einen Teil der SGB-II-Leistungsberechtigten vor der Zwangsverrentung. Die dort niedergelegten Kriterien bieten den Betroffenen jedoch keinen ausreichenden Schutz vor einer drohenden Zwangsverrentung. Die Unbilligkeitsverordnung soll nach dem Willen der Koalitionsarbeitsgruppe Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand vom 10. November 2015 ergänzt werden. Folgendes Kriterium soll nach dem Abschlussbericht neu aufgenommen werden: Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter werden würden. Dies ist anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze ( 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden ungeminderten Altersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf des Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. vorschlaege_flexi_koalition.html). In einer Anhörung von Sachverständigen am 1. Dezember 2014 im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurde die Vermeidung des Grundsicherungsbezugs im Alter als kleine Lösung diskutiert und mehrheitlich als unzureichend und zu bürokratisch kritisiert. Die Mehrzahl der Sachverständigen teilte die Forderung der Fraktion DIE LINKE. ( 005/ pdf) nach Abschaffung der sog. Zwangsverrentung (vgl. Experten kritisieren den Renten-Automatismus, ausschuesse18/a11/kw49_pa_arbeit_soziales/341888). Kritisiert wurden u. a. der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und die Tatsache, dass die Zwangsverrentung dem Ziel der Arbeitsmarktintegration zuwiderlaufe. Hieraus und aus dem andauernden Zustand der Zwangsverrentung ergeben sich Fragen an die Bundesregierung. 1. Welches Verfahren ist den Trägern des SGB II für den Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug aktuell vorgeschrieben? 2. In welchen Dokumenten sind die Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung niedergelegt, welche Verbindlichkeit haben diese Dokumente für die Jobcenter (bitte ggf. differenzieren nach gemeinsamer Einrichtung und zugelassenem kommunalem Träger), und welche konkreten Voraussetzungen, Bedingungen und Ausnahmekonstellationen sind in diesen Dokumenten für eine Zwangsverrentung benannt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Leistungsberechtigte sind nach 12a Satz 1 SGB II verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres, 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II. Diese Pflicht besteht, wenn ein Ausnahmetatbestand nach der Unbilligkeitsverordnung vorliegt.

3 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 3 Drucksache 18/9403 Sind die Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet, sind sie nach 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II zu deren Beantragung aufzufordern. Kommen die Leistungsberechtigten der Aufforderung des Jobcenters nach, so kann der Antrag von den Jobcentern gestellt werden ( 5 Absatz 3 SGB II). Im Falle einer Ablehnung oder Versagung durch den Rententräger können die Jobcenter entsprechende Rechtsmittel einlegen. Für die gemeinsamen Einrichtungen ist dieses Verfahren in den Fachlichen Weisungen zu den 5 und 12a SGB II geregelt; diese sind für die gemeinsamen Einrichtungen auch verbindlich. 3. Welchen Gestaltungsspielraum überlässt der Gesetzgeber den Jobcentern bei der Ausführung der Vorschriften zur Zwangsverrentung und der Anwendung der Unbilligkeitsverordnung? Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung durch das Jobcenter den erforderlichen Antrag auf vorzeitige Altersrente, können die Jobcenter nach 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Die Anwendung des 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II steht somit im Ermessen der Jobcenter. Weitere Gestaltungsspielräume bestehen, weil die in der Unbilligkeitsverordnung genannten Tatbestände abschließend sind. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Interessen der Allgemeinheit an einer nachrangigen Erbringung der steuerfinanzierten Geldleistungen nach dem SGB II gegenüber den Interessen der Leistungsberechtigten an einer ungekürzten Rentenzahlung abzuwägen. Soweit im Einzelfall Gründe vorliegen, die die Interessen der Allgemeinheit überwiegen, kann von einer Aufforderung zur Antragstellung auf eine vorzeitige Rentenantragstellung abgesehen werden. Die Anwendung der Unbilligkeitsverordnung steht demgegenüber im Ermessen der Jobcenter. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Umsetzung des 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung durch die sog. Optionskommunen? Der Bundesregierung liegen hierzu mangels Aufsicht keine Informationen vor. 5. Wie werden der Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug und sein Ergebnis nach Kenntnis der Bundesregierung administrativ dokumentiert und statistisch aufgearbeitet? Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der in der Leistungsakte zu dokumentieren ist. Eine statistische Erfassung erfolgt. 6. Welche rechtlichen Änderungen müssten aus Sicht der Bundesregierung vorgenommen werden, um die vorhandenen Kenntnisse statistisch auszuwerten, und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bisher darauf verzichtet, diese Änderungen zu initiieren? Aus Sicht der Bundesregierung lässt sich der mit der statistischen Erfassung der Aufforderungen zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente bzw. anderer Sozialleistungen verbundene hohe Aufwand rechtfertigen. Die Bundesregierung hält eine solche statistische Erfassung im Übrigen auch für erforderlich.

4 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode 7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Leistungsbeziehende aufgrund vermeintlich fehlender Mitwirkung bei der Antragstellung auf Altersrente mit Abschlägen durch das Jobcenter reduzierte Leistungen erhalten haben bzw. ihnen Leistungen ganz vorenthalten wurden? a) Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und welche Jobcenter sind betroffen? b) Mit welcher Rechtsgrundlage sind ggf. derartige Leistungsbeschränkungen begründet worden? c) Welche Konsequenzen ziehen ggf. die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit? d) In wie vielen Fällen haben Leistungsberechtigte gegen die Leistungseinschränkungen Widerspruch und/oder Klage eingereicht? Mit welchem Ergebnis? Eine Leistungsbeschränkung oder gar -ablehnung aufgrund der fehlenden Mitwirkung bei der Beantragung einer vorzeitigen Altersrente wäre rechtswidrig. Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. 8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Leistungsbeziehenden aufgrund vermeintlich fehlender Mitwirkung bei der Antragstellung auf eine abschlagsgeminderte Altersrente durch das Jobcenter Sanktionen nach 31 SGB II angedroht wurden oder sie Sanktionen erfahren haben? a) Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und welche Jobcenter sind betroffen? b) In wie vielen Fällen haben Leistungsberechtigte gegen die Sanktionen Widerspruch und/oder Klage eingereicht? Mit welchem Ergebnis? c) Welche Konsequenzen ziehen ggf. die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit? Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. 9. Stehen dem Jobcenter Instrumente zur Verfügung, in den Antragsprozess einzugreifen vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, grundsätzlich die/der Versicherte trifft, und wenn ja, welche Instrumente sind dies? 10. Ist das Jobcenter nach Kenntnis der Bundesregierung berechtigt, in das nach 99 SGB VI eingeleitete Rentenantragsverfahren einzugreifen, wenn die/der Leistungsberechtigte von sich aus bei dem jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, und wenn ja, wodurch (bitte Rechtsgrundlage erläutern)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Jobcenter kann nach 5 Absatz 3 SGB II Anträge stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen.

5 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 5 Drucksache 18/ Wie entwickelt sich der Zugang von leistungsberechtigten Personen in der Altersgruppe zwischen 63 Jahren und der Regelaltersgrenze in die Sozialhilfe (Drittes Kapitel SGB XII), die zugleich eine vorgezogene Altersrente beziehen (bitte jährlich seit 2008 nach Geschlecht und Bundesländern angeben)? Die Empfängerstatistik für das Dritte Kapitel des SGB XII erfasst weder die Ursache des Leistungsbezugs noch differenziert sie die statistisch als angerechnetes Einkommen erfassten Altersrenten in vorgezogene und andere Altersrenten. Daher liegen der Bundesregierung die gewünschten Informationen vor. 12. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte (bitte insgesamt und getrennt nach Erwerbsfähigen sowie Erwerbsfähigen aufschlüsseln) waren jeweils 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64 und 65 Jahre alt (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2014, nach Geschlecht, bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Im Jahresdurchschnitt 2015 gab es Regelleistungsberechtigte im SGB II im Alter von 58 bis 65 Jahren, davon waren erwerbsfähig und erwerbsfähig. Informationen zu Geschlecht und Bundesländern können nach Jahren der Tabelle zu Frage 12 im Anhang entnommen werden. 13. Wie viele Leistungsberechtigte ab 63 Jahren sind pro Jahr aus dem Leistungsbezug abgegangen (bitte auch separat nach Alter von 63, 64, 65 Jahren und nach Geschlecht ausweisen)? Im Jahr 2015 gingen Regelleistungsberechtigte im Alter von 63 Jahren oder mehr aus dem Regelleistungsbezug ab. Eine Differenzierung nach Geschlecht kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Abgang aus dem Regelleistungsbezug: Regelleistungsberechtigte (RLB) Deutschland Merkmal Insgesamt Männer Frauen Abgang aus Regelleistungsbezug: RLB 63 bis 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre Jahressumme Jahressumme Jahressumme Jahressumme Jahressumme Jahressumme Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen Status diese Leistungsberechtigten gewechselt sind (insbes. Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, geförderte Beschäftigung)? Eine Differenzierung der in der Antwort zu Frage 13 genannten Abgänge nach Abgangsgründen ist möglich.

6 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode 15. Wie hat sich die Zahl der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten seit dem Jahr 2012 entwickelt, die statistisch als arbeitslos gelten, und wie viele von diesen waren in den entsprechenden Jahren über 63 Jahre alt (bitte bundesweit und nach Bundesländern sowie nach Geschlecht aufschlüsseln)? Im Jahresdurchschnitt 2015 gab es erwerbsfähige Leistungsberechtigte () über 58 Jahren dieser waren arbeitslos, darunter Personen im Alter von 63 Jahren und älter. Der im Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 15 und 16 sind die Zahlen ab dem Jahr 2012 nach Ländern und Geschlecht zu entnehmen. 16. Wie viele der über 58-Jährigen gelten als arbeitslos (bitte die Anzahl der über 63-Jährigen extra ausweisen), weil sie a) noch unter die sog. 58er-Regelung und b) unter die Regelung des 53a Absatz 2 SGB II fielen bzw. fallen (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2013 und in Bezug auf a) bis März 2015 sowie bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Im Jahresdurchschnitt 2015 gab es erwerbsfähige Leistungsberechtigte () im Alter von 58 Jahren und älter dieser waren arbeitslos, darunter Personen im Alter von 63 Jahren und älter. Von den n Personen fielen unter die Regelung des 53a Absatz 2 SGB II. Bei den Menschen im Alter von 63 Jahren oder älter waren es Weitere Gründe, dass ein Leistungsberechtigter arbeitslos ist, können in den Grund-lagen der 428 SGB III, 65 SGB II und 252 SGB VI liegen. Eine weitere Ausdifferenzierung nach den einzelnen genannten Rechtsgrundlagen ist möglich. Im Jahresdurchschnitt 2015 fielen darunter Personen im Alter von über 58 Jahren, im Jahr 2014 und im Jahr Der im Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 15 und 16 sind die Zahlen ab dem Jahr 2012 nach Ländern und Geschlecht zu entnehmen. 17. Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden in welchem Alter in eine Erwerbstätigkeit vermittelt (bitte unterschieden nach Abgangsgründen pro Jahr seit November 2013 angeben)? Im Jahr 2015 gab es Integrationen in Erwerbstätigkeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte () im Alter von 58 Jahren oder älter. Eine Integration liegt dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Aktuelle Daten liegen für den April 2016 vor. In diesem Monat nahmen erwerbsfähige Leistungsberechtige über 58 Jahren eine Erwerbstätigkeit auf. Eine Zeitreihe nach Altersjahren kann der im Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 17 entnommen werden. Ein Ausweis von Abgangsgründen ist möglich.

7 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 7 Drucksache 18/ Wie oft ist die Aufforderung, a) Rentenansprüche zu klären und b) vorgezogene Rente zu beantragen, in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden (bitte pro Jahr seit 2008 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 19. Wie oft wurden Leistungsberechtigte schriftlich und/oder mündlich aufgefordert, a) Rentenansprüche zu klären und b) vorgezogene Rente zu beantragen (bitte pro Jahr seit 2008 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 20. In wie vielen Fällen hat der Grundsicherungsträger für die Leistungsberechtigten einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt (bitte pro Jahr seit 2008 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 21. In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 63 bis 65 Jahren a) aufgrund dieser Aufforderung und b) nach Antragstellung durch das Jobcenter aus dem SGB-II-Leistungsbezug ausgeschieden (bitte pro Jahr und Bundesland seit 2008 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 22. Zu den Fragen 18 bis 21: Sollten hierzu keine Angaben vorliegen, beabsichtigt die Bundesregierung, sich dazu aufgrund der zunehmend eingehenden Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger Erkenntnisse zu verschaffen, und wenn ja, auf welchem Weg? Die Bundesregierung beabsichtigt, eine statistische Erfassung dieser Fälle einzuführen. Eine entsprechende Informationspflicht würde zu unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Die Bundesregierung hält eine solche statistische Erfassung im Übrigen auch für erforderlich.

8 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode 23. Hält die Bundesregierung die Abschaffung der Zwangsverrentung für rechtlich zulässig, und welche Gründe sprechen nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für und gegen eine Abschaffung der Zwangsverrentung? 24. Hält die Bundesregierung an der Auffassung fest, dass die Beantragung einer Altersrente durch Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, ein im Hinblick auf die Nachrangigkeit dieser Leistungen erforderlicher, systematisch richtiger Vorgang ist, und überträgt sie diese Auffassung auf die Antragstellung durch Dritte gegen den Willen der Leistungsempfänger, und wenn ja, warum? Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Nachrangigkeit der Leistungen ist ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben alle vorhandenen oder erzielbaren Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zu bestreiten. Leistungsberechtigte sind deshalb insbesondere verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist ( 12a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)). Dazu gehört grundsätzlich auch die Beantragung einer auch vorzeitigen Altersrente. Nach 12a Satz 2 Nummer 1 SGB II sind Leistungsberechtigte dennoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Eine vollständige Abschaffung der Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten würde insbesondere im Hinblick auf andere Sozialleistungen zu ungerechten Ergebnissen führen, wäre zudem auf Grund der Nachrangigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende systemwidrig und wird deshalb abgelehnt. Soweit die bestehende Pflicht zu Unbilligkeiten führt, wurden mit der Unbilligkeitsverordnung in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung weitere Ausnahmen geregelt, bei deren Vorliegen keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente besteht (Bezug von Arbeitslosengeld, bevorstehende abschlagsfreie Altersrente, Erwerbstätigkeit). Die Bundesregierung prüft darüber hinaus die Einführung eines weiteren Unbilligkeitstatbestandes entsprechend dem Beschluss der Koalitionsarbeitsgruppe. Insoweit ist die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch abgeschlossen. Die bestehende Pflicht würde ins Leere laufen, würden die Jobcenter die Möglichkeit haben, auf eine Weigerung Leistungsberechtigter zu reagieren, erforderliche Anträge auf vorrangige Sozialleistungen zu stellen. Die Regelung des 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II ist demnach sachgerecht. 25. Inwieweit hält die Bundesregierung das Kriterium 70 Prozent der zu erwartenden Altersrente für begründet und ausreichend, um Grundsicherungsbedürftigkeit dauerhaft auszuschließen? Das im Rahmen der Änderung der Unbilligkeitsverordnung angedachte Kriterium ist für die bei Vollendung des 63. Lebensjahres erforderliche Prüfung, ob bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente voraussichtlich Hilfebedürftigkeit im

9 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 9 Drucksache 18/9403 Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, ausreichend. Erforderlich ist insoweit eine pauschalierte, in der Verwaltung möglichst effizient durchführbare Prüfung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierbaren Tatsachen. Konkret wären 70 Prozent der auf der letzten, der leistungsberechtigten Person vorliegenden Rentenauskunft (61. Lebensjahr) bescheinigten voraussichtlichen Bruttoregelaltersrente mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II zu vergleichen. Der für den Vergleich herangezogene Teil der voraussichtlichen Altersrente berücksichtigt pauschaliert die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die bei der vorzeitigen Inanspruchnahme entstehenden prozentualen Abschläge von der Altersrente. 26. Kann bzw. wie will die Bundesregierung auf Grundlage des durch die Koalitionsarbeitsgruppe formulierten Vorschlags sicherstellen, dass bei ehemaligen SGB-II-Leistungsberechtigten auch dauerhaft kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter entsteht (z. B. weil sich der Bedarf im Zeitablauf durch Umzug, Ende einer Ehe, Entstehung von Mehrbedarfen nach 30 SGB XII erhöht)? Im Hinblick auf die Vielzahl der zu berücksichtigenden Parameter sowie auf Grund der Tatsache, dass die Entscheidung bis zu vier Jahre vor dem Regeleintrittsalter der Altersrente erfolgt, ist ein späterer Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter gänzlich ausgeschlossen. 27. Wie hoch war im Rentenzugang der Jahre 2014 sowie 2015 der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei der Regelaltersrente? Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung betrug der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei der Regelaltersrente im Rentenzugang Euro und im Rentenzugang Euro. Darin ist der Sondereffekt durch die neuen Mütterrenten aus dem Rentenpaket enthalten. Würde dieser Sondereffekt herausgerechnet werden, erhöht sich der durchschnittliche Rentenzahlbetrag im Rentenzugang 2014 auf 501 Euro und im Rentenzugang 2015 auf 528 Euro. Dabei ist zu beachten, dass in den Regelaltersrenten viele Rentnerinnen und Rentner mit kurzen Rentenversicherungsbiographien enthalten sind. So zum Beispiel Beamte, Selbständige sowie Frauen, die nach der Geburt von Kindern ihr Erwerbsleben beendet haben. Betrachtet man alle Altersrenten, nur die Regelaltersrenten, so liegen die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge bei 752 Euro (2014) bzw. bei 810 Euro (2015). 28. Wie hoch war in den Jahren 2014 und 2015 der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei der Regelaltersrente bei Zugängen aus dem SGB II (brutto und netto sowie brutto und netto von 70 Prozent des Zahlbetrags)? SGB II Leistungsempfänger wurden nur in den Jahren ab 2005 bis 2010 in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung vollständig erfasst, da sie in dieser Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Daher liegen der Bundesregierung Informationen zu den durchschnittlichen Rentenzahlbeträgen für Rentenzugänge der Jahre 2014 und 2015 aus dem SGB II vor.

10 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode 29. Wie hoch war im gleichen Zeitraum der Bruttobedarf bei einer nach dem SGB II leistungsberechtigten alleinstehenden Person (Angaben bitte bundesweit, nach Geschlecht und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Als Bedarf bezeichnet man den Geldbetrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt sichern zu können. In der statistischen Darstellung werden die Bedarfe für den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und die Kosten der Unterkunft abgebildet. Der durchschnittliche Bedarf für Regelleistungsberechtigte in Single-Bedarfsgemeinschaften lag im Jahresdurchschnitt 2015 bei 714 Euro. Informationen nach Geschlecht und Bundesländern können der in Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 29 entnommen werden. 30. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter fachlich in die Lage versetzt werden, festzustellen bzw. zu berechnen, dass zwangsverrentet wird, wenn 70 Prozent der zu erwartenden ungeminderten Altersrente niedriger sind als der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf des Leistungsberechtigten nach dem SGB II? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter sind in der Lage, die vorgesehene pauschalierte Prüfung durchzuführen. 31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Personen, die aufgrund regelmäßiger Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweisen, entsprechend hohe Rentenanwartschaften aufgebaut zu haben, aufgrund des Formulierungsvorschlags der Koalitionsarbeitsgruppe nach wie vor zwangsverrentet werden dürften, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung gegenüber Personen im SGB-Leistungsbezug, die aufgrund deutlich niedrigerer Rentenanwartschaften auf die Grundsicherung im Alter angewiesen wären, in Zukunft mehr zwangsverrentet werden würden? Leistungsberechtigte, die mit einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ihre Hilfebedürftigkeit überwinden können, sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zu bestreiten. Sie können daher auf die Inanspruchnahme verwiesen werden. 32. Geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der Ermessensentscheidung auf die Berechnung der Träger der Rentenversicherung zurückgegriffen werden muss, oder hält die Bundesregierung eine mögliche Rentenauskunft für ausreichend ( 109 Absatz 2 SGB VI)? Bei der von der Koalitionsarbeitsgruppe vorgeschlagenen Prüfung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ist die zu erwartende vorzeitige Altersrente zu niedrig, gilt der Verweis als unbillig und soll unterbleiben. Für die Prüfung ist die letzte vorliegende Rentenauskunft nach 109 SGB VI ausreichend.

11 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Hält die Bundesregierung die durch die Koalitionsarbeitsgruppe vorgeschlagene Formulierung für eine Rechtsvereinfachung im Sinne der Arbeitsverwaltung, oder geht sie von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand aus, wie dies bereits in der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Sachverständigenanhörung am 1. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18(11)258, S. 2)? Die Umsetzung der von der Koalitionsarbeitsgruppe vorgeschlagenen Formulierung führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. Auch nach dem geltenden Recht ist die bei Vollendung des 61. Lebensjahres erteilte Rentenauskunft zur Prüfung, zu welchem Zeitpunkt eine Rente wegen Alters in Anspruch genommen werden kann, beim Jobcenter vorzulegen. Liegt demnach aufgrund der Höhe der zu erwartenden Altersrente Unbilligkeit bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor, entfällt die Aufforderung zur Inanspruchnahme der Altersrente sowie das weitere Verfahren. Schließlich entfällt auch der Aufwand für die Abrechnung von Erstattungsansprüchen zwischen den Jobcentern und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Altersrente zum Regeleintrittstermin beantragt wird. 34. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung durch die Einfügung des verabredeten neuen Kriteriums in Zukunft a) weniger von Zwangsverrentung betroffen sein und b) trotz des neuen Kriteriums weiterhin zur Zwangsverrentung verpflichtet werden können? Wie in der Antwort zu Frage 19 bereits erläutert, liegen der Bundesregierung zur Zahl der Verrentungen aufgrund der Regelung des 12a Absatz 1 SGB II keine Informationen vor. Es ist aber davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Personen im Alter von 63 bis zur Altersgrenze nach 7a SGB II, die derzeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII beziehen, von der geplanten Neuregelung profitieren würden. 35. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Verwaltungskosten für den Vorschlag durch die Koalitionsarbeitsgruppe pro geprüften Einzelfall? Es liegen keine Messergebnisse zur Höhe des Verwaltungsaufwands für die Prüfung dieser Fälle vor, sodass es sich um eine grobe Einschätzung beziehungsweise eine Größenordnung des sich aus der Prüfung ergebenden Aufwandes handelt. Hier geht die Bundesregierung von einer durchschnittlichen Dauer von circa 10 Minuten pro zu prüfendem Einzelfall aus. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die einfache, pauschalierte Unbilligkeitsprüfung anhand der Rentenauskunft und die Bearbeitung der jährlichen Leistungsanträge im SGB II würde durch die reduzierte Anzahl der Aufforderungen zur Rentenantragstellung, die geringere Anzahl an Widerspruchsverfahren sowie die geringere Zahl an Erstattungsverfahren nach 40a SGB II überkompensiert, sodass der Verwaltungsaufwand im Ergebnis sinken würde. 36. Wann ist die Umsetzung des Formulierungsvorschlags der Koalitionsarbeitsgruppe in der UnbilligkeitsV geplant? Die Umsetzung wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

12 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode zu Frage 12: Regelleistungsberechtigte nach Alter und Erwerbsfähigkeit Deutschland 2014 Regelleistungsberechtigte Geschlecht Region 58 bis 65 Jahre Insgesamt erwerbsfähig 58 Jahre 59 Jahre 60 Jahre erwerbsfähig Insgesamt erwerbsfähig erwerbsfähig davon 61 Jahre 62 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Insgesamt 08 Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Männer 08 Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Frauen 08 Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

13 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 13 Drucksache 18/9403 Regelleistungsberechtigte nach Alter und Erwerbsfähigkeit Deutschland 2015 Regelleistungsberechtigte Geschlecht Region 58 bis 65 Jahre Insgesamt erwerbsfähig 58 Jahre 59 Jahre 60 Jahre 61 Jahre 62 Jahre 63 Jahre 64 Jahre erwerbsfähig Insgesamt erwerbsfähig erwerbsfähig davon 65 Jahre Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Insgesamt Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Männer Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Frauen Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

14 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode zu den Fragen 15 und 16: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte () und Arbeitslosigkeit im Alter von 58 Jahren und älter Deutschland und Bundesländer Zeitreihe Geschlecht Region Bestand Jahresdurchschnitt 2012 Jahresdurchschnitt 2013 Jahresdurchschnitt 2014 davon darunter 428SGBIII/ 65SGBII/ 252SGBVI 53 a Abs. 2 SGB II Bestand davon darunter 428SGBIII/ 65SGBII/ 252SGBVI 53 a Abs. 2 SGB II Bestand davon darunter 428SGBIII/ 65SGBII/ 252SGBVI 53 a Abs. 2 SGB II Bestand Jahresdurchschnitt 2015 davon darunter 428SGBIII/ 65SGBII/ 252SGBVI 53 a Abs. 2 SGB II nachrichtlich für SGBIII/ 65SGBII/ 252SGBVI Jan 15 Feb 15 Mrz Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Insgesamt 08 Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Männer 08 Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Frauen 08 Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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