AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 2. Mai Jahrgang / Nr. 17 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 111. Motorsportanlage Hoope Park in Wulsbüttel-Hoope, Landkreis Cuxhaven - Information der Öffentlichkeit (Nds. UIG) - B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 112. Siebte Satzung vom 22. April 2013 zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langen, Landkreis Cuxhaven, vom 27. Januar Haushaltssatzung der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach NKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 15. April Erste Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kurverwaltung Land Wursten der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven, vom 15. September Haushaltssatzung der Gemeinde Hechthausen, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung der Gemeinde Nordleda, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 vom 21. März Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 vom 12. März Haushaltssatzung der Gemeinde Wanna, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 vom 19. Februar 2013 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises 111. MOTORSPORTANLAGE HOOPE PARK in Wulsbüttel-Hoope, Landkreis Cuxhaven - Information der Öffentlichkeit (Nds. UIG) - Die Firma Hoope-Park, Inhaberin Anke Schlicht, Wulsbüttel, hat beim Landkreis Cuxhaven einen Vorbescheid gemäß 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Motorsportanlage Hoope-Park beantragt. Die Antragsunterlagen haben bereits vom 24. Februar 2012 bis 23. März 2012 zur Einsicht ausgelegen. Die Einwendungsfrist endete am 10. April Zu den erhobenen Einwendungen hat am 26. April 2012 ein öffentlicher Erörterungstermin stattgefunden. Das Protokoll des Erörterungstermins wurde veröffentlicht und kann im Internet abgerufen werden unter: > Immissionsschutz > Laufende Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung > Wulsbüttel-Hoope: Voranfrage. Die Vorhabenträgerin hat nun eine überarbeitete Schalltechnische Untersuchung sowie eine Prognose zum künftigen Fachbeitrag Artenschutz vorgelegt. Daneben sind einige Unterlagen überarbeitet worden; der inhaltliche Umfang des Antrags hat sich jedoch gegenüber den ausgelegten Antragsunterlagen nicht erweitert. Der beantragte Umfang des Fahrbetriebes wurde auf fünf Tage in der Woche reduziert. Eine erneute Auslegung der Antragsunterlagen ist daher nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit wird statt dessen, wie durch den Landkreis Cuxhaven im Erörterungstermin zugesagt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (Nds. UIG) darüber informiert, dass für die Entscheidung über den beantragten Vorbescheid mit der überarbeiteten Schalltechnischen Untersuchung sowie der Prognose zum künftigen Fachbeitrag Artenschutz weitere Umweltinformationen zur Verfügung stehen. Die vollständigen Antragsunterlagen können deshalb gem. Nds. UIG vom 13. Mai 2013 bis einschließlich 12. Juni 2013 bei folgenden Stellen eingesehen werden: - Landkreis Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Vincent-Lübeck-Straße 2, Cuxhaven, Raum 322 (montags bis donnerstags von bis Uhr und bis Uhr sowie freitags von bis Uhr). - Gemeinde Wulsbüttel, Zum Walde 22, Wulsbüttel (während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung). - Bauamt der Samtgemeinde Hagen, Amtsplatz 3, Hagen i. Br., Raum F 12 (während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung). Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Information der Öffentlichkeit nach Nds. UIG keine erneute Auslegung der Antragsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz darstellt; sie eröffnet auch keine neue Einwendungsfrist. Cuxhaven, den 2. Mai 2013 Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 112. SIEBTE SATZUNG vom 22. April 2013 zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund Auslagenentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langen, Landkreis Cuxhaven, vom 27. Januar 1992 Aufgrund der 0, 11 und 44 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt 107

2 Langen in seiner Sitzung am 22. April 2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung: Ehrenbeamte und ehrenamtliche Tätige in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung: a) Stadtbrandmeister 164,00 b) Stellv. Stadtbrandmeister 82,00 Ist der stellv. Stadtbrandmeister zugleich Ortsbrandmeister oder stellv. Ortsbrandmeister, so wird nur die Hälfte der Entschädigung für den Ortsbrandmeister oder stellv. Ortsbrandmeister gezahlt. c) Ortsbrandmeister Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung 57,00 Ortsfeuerwehr mit Feuerwehrstützpunkt 67,00 Ortsfeuerwehr mit Feuerwehrschwerpunkt 77,00 d) Stellv. Ortsbrandmeister Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung 29,00 Ortsfeuerwehr mit Feuerwehrstützpunkt 34,00 Ortsfeuerwehr mit Feuerwehrschwerpunkt 39,00 e) Sicherheitsbeauftragter der Stadtfeuerwehr 31,00 der Ortswehr jährlich 62,00 f) Atemschutzwart der Stadtfeuerwehr 31,00 der Ortswehr 15,00 g) Stadtfunkführer 31,00 h) Jugendwart der Stadtfeuerwehr 36,00 der Ortswehr 26,00 i) Schriftwart 26,00 j) Gerätewart der Stadtfeuerwehr 26,00 k) Gerätewart der Ortswehr 21,00 zuzüglich 6,00 für jedes Fahrzeug l) Kinderwart 26,00 m) Leiter der Behördenfahrschule 100,00 zuzüglich einmalig 75,- für jeden ausgebildeten Klasse C-Schüler n) Leiter für Aus- und Fortbildung der Stadtfeuerwehr 31,00 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Langen, den 22. April Stadt Langen Krüger Bürgermeister HAUSHALTSSATZUNG der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund des 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Land Hadeln in seiner Sitzung am 19. Dezember 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1. der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1. der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus lfd.verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionen auf der Auszahlungen für Investitionen auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Der Hebesatz der Samtgemeindeumlage wird auf 47,5 v. H. der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Land Hadeln Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne von 17 Abs. 1 NKomVG, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 3.000,- nicht übersteigen. Otterndorf, den 19. Dezember 2012 Samtgemeinde Land Hadeln Zahrte Samtgemeindebürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 19 Abs.4, 120 Abs. 2 Satz 1 und 122 Abs. 2 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) in Verbindung mit 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 07. März 2013 unter dem Aktenzeichen mit Auflagen erteilt worden. Der Rat der Samtgemeinde ist diesen Auflagen per Beschluss vom 22. April 2013 beigetreten. Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 06. bis 15. Mai 2013 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Samtgemeinde Land Hadeln im Rathaus Otterndorf, Marktstr. 21, öffentlich aus. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird Otterndorf, den 02. Mai 2013 Samtgemeinde Land Hadeln Der Samtgemeindebürgermeister Zahrte 108

3 114. SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen nach NKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 15. April 2013 Aufgrund der 0, 11, 58 und 111 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKoMVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) und des des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Samtgemeinde Land Wursten am 15. April 2013 folgende Satzung beschlossen: Allgemeines (1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwand für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Gemeindeverbindungsstraßen - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - (öffentlichen Einrichtungen) erhebt die Samtgemeinde Land Wursten nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger). (2) Die Samtgemeinde Land Wursten ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. (3) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Samtgemeinde Land Wursten formlos festgelegt. (4) Beiträge werden nicht erhoben für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten: 1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Samtgemeinde Land Wursten hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. für die Freilegung der Flächen; 3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; 4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden; b) Rad- und Gehwegen; c) kombinierten Rad- und Gehwegen; d) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; e) Beleuchtungseinrichtungen; f) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen; g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern; h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind; 5. der Fremdfinanzierung; 6. für den zu erbringenden Ausgleich oder Ersatz eines durch die beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft; 7. der Beauftragung Dritter mit der Bauplanung und Bauleitung; 8. die Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind. Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für: 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. Vorteilsbemessung (1) Die Samtgemeinde Land Wursten trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit oder die Samtgemeinde entfällt. Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt 30 v. H.. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, zunächst zur Deckung der Anteile der Samtgemeinde Land Wursten zu verwenden. (4) Die Samtgemeinde Land Wursten kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzungsflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der nach Abs. 2 maßgeblichen Grundstücksfläche mit den nach maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt die Gesamtfläche des Grundstücks im bürgerlichrechtlichen Sinne. (3) Vollgeschosse im Sinne von Nr. 2 bis 4 sind alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der niedersächsischen Bauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Nutzungsfaktoren Als Nutzungsfaktoren werden festgesetzt: 1. Für Grundstücke ohne Bebauung: a) mit Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167 b) bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333 c) bei gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0 d) wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 2. für Grundstücke mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden ( z. B. Feldscheune), landwirtschaftlichen Nebenanlagen (z. B. dauerhaft befestigte Siloplatten, Biogasanlagen nach 5 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) sowie für Campingplätze mit Bebauung für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Nr

4 3. für gewerblich genutzte Grundstücke mit Bebauung für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Nr für Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 5 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen a) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,5 mit Zuschlägen von je 0,37 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Nr. 1. b) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Nr Aufwandspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für: 1. die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Einrichtung; 2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme; 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erweiterung der Radwege, der Gehwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung; 7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung; 8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen; 9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen. 8 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Beschluss zur Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Beschluss zur Abschnittsbildung. (4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem formlos von der Samtgemeinde Land Wursten aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. 9 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden; sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 0 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 1 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid 2 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. 3 Ablösung (1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. (2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme im Sinne von entstehende Ausbauaufwand anhand von bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen und im übrigen nach dem Ausschreibungsergebnis sowie den Kosten für den Ausbau von Teileinrichtungen bei vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen zu ermitteln und nach Maßgabe der bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme endgültig abgegolten. 4 Besondere Zufahrten (1) Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen; auf ihre Anlegung durch die Samtgemeinde Land Wursten besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten - vorbehaltlich der aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlichen Genehmigung - auf dessen Rechnung erstellt werden, sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen. 5 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Straßenausbaubeitragssatzung der Samtgemeinde Land Wursten vom 22. Juni 1982 außer Kraft. Dorum, den 15. April Samtgemeinde Land Wursten Neumann Samtgemeindebürgermeister ERSTE ÄNDERUNGSSATZUNG zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kurverwaltung Land Wursten der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven, vom 15. September 2011 Aufgrund der 0 und 140 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 276) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) hat der Rat der Samtgemeinde Land Wursten in seiner Sitzung am 15. April 2013 die Erste Änderungssatzung zur Betriebssatzung beschlossen: 110

5 Artikel 1 Änderung der Satzung Die Betriebssatzung vom 1. November 2011 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende neue Fassung: Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kurverwaltung Wurster Nordseeküste der Samtgemeinde Land Wursten (1) erhält folgende neue Fassung: (1) Der Eigenbetrieb führt den Namen Kurverwaltung Wurster Nordseeküste. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Erste Änderungssatzung tritt am 01. Juni 2013 in Kraft. Dorum, den 15. April Samtgemeinde Land Wursten Neumann Samtgemeindebürgermeister HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Hechthausen, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund des 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Hechthausen in der Sitzung am 20. Februar 2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendung auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 430 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 430 v. H. 2. Gewerbesteuer 360 v. H. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von gelten als unerheblich im Sinne des 17 Abs. 1 NKomVG. Hechthausen, den 20. Februar 2013 Gemeinde Hechthausen Tiedemann Brauer Bürgermeister Gemeindedirektor Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Hechthausen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 06. bis 15. Mai 2013 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Hechthausen öffentlich aus. Hechthausen, den 02. Mai Gemeinde Hechthausen Der Gemeindedirektor Brauer HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Nordleda, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 vom 21. März 2013 Aufgrund des 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Nordleda in seiner Sitzung am 21. März 2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionen auf der Auszahlungen für Investitionen auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 111

6 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H. b. für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 375 v. H. Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne von 17 Abs. 1 NKomVG, wenn sie im Einzelfall den Betrag von nicht übersteigen. Nordleda, den 21. März 2013 Gemeinde Nordleda Böhm Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Nordleda für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 06. bis 15. Mai 2013 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Land Hadeln, Marktstraße 21, Otterndorf öffentlich aus. Nordleda, den 02. Mai Gemeinde Nordleda Der Bürgermeister Böhm ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 vom 12. März 2013 Aufgrund des 15 in Verbindung mit 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Steinau in seiner Sitzung am 12. März 2013 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 2. im Finanzhaushalt von erhöht um/ neu festbisher vermindert gesetzt um auf 2.1. Einzahlungen lfd. Verw.tätigkeit Auszahlungen lfd. Verw.tätigkeit Einzahlungen für Investitionen Auszahlungen für Investitionen Einzahlungen Finanzierungstätigkeit Auszahlungen Finanzierungstätigkeit Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von um erhöht und daher auf neu Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht verändert. Die bisherige Festsetzung der Steuerhebesätze wird nicht verändert. Die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen wird nicht verändert. Steinau, den 12. März 2013 Gemeinde Steinau Mangels Bürgermeister Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Steinau für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 20 Abs. 2 und 122 Abs. 2 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) erforderliche Genehmigung wurde vom Landkreis Cuxhaven am 23. April 2013 unter dem Aktenzeichen erteilt. Der Haushaltsplan liegt gem. 14 Abs. 2 S. 3 NKomVG in der Zeit vom 06. bis zum 15. Mai 2013 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Ihlienworth, Hauptstraße 40, Ihlienworth öffentlich aus. Steinau, den 02. Mai 2013 Gemeinde Steinau Der Bürgermeister Mangels Mit dem Nachtragsplan werden 1. im Ergebnishaushalt von bisher erhöht neu festum gesetzt auf 1.1. der ordentlichen Erträge der ordentlichen Aufwendungen der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendungen HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Wanna, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2013 vom 19. Februar 2013 Aufgrund des 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Wanna in seiner Sitzung am 19. Februar 2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 112

7 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionen auf der Auszahlungen für Investitionen auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und -förderungsmaßnahmen wird in Höhe von Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 440 v. H. b) für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 440 v. H. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 375 v. H. Wanna, den 19. Februar 2012 Gemeinde Wanna Peters Schwanemann Bürgermeister Gemeindedirektor Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Wanna für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 20 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 24. April 2013 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 06. bis 15. Mai 2013 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Otterndorf, Marktstraße 21, Otterndorf öffentlich aus. Wanna, den 02. Mai 2013 Gemeinde Wanna Der Gemeindedirektor Schwanemann 113

8 Das»Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven«erscheint nach Bedarf - Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 114

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