Betriebsanleitungen. Sicherheitsinformationen für Anwender

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1 Betriebsanleitungen Sicherheitsinformationen für Anwender

2 Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Arbeitssicherheit Postfach, 6002 Luzern Telefon Fax (für Bestellungen) Internet Betriebsanleitungen Sicherheitsinformationen für Anwender Bereich Grundlagen Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. 1. Auflage Januar 1992 Überarbeitung September Auflage Dezember bis Bestellnummer: d

3 Inhalt 1 Einleitung Inhalt der Betriebsanleitungen Angaben zum Umgang mit dem Produkt Angaben zur bestimmungsgemässen Verwendung des Produkts Angaben zur nicht bestimmungsgemässen Verwendung des Produkts Angaben zur gebotenen Sorgfalt im Umgang mit dem Produkt Angaben über Sicherheitsmassnahmen, die vom Erwerber des Produkts zu treffen sind Angaben zur erforderlichen Spezialausbildung des Verwenders Angaben zu Ersatzteilen für das Produkt Angaben über die Zulässigkeit von Änderungen am Produkt Form der Betriebsanleitungen Verständlichkeit Kommunikationselemente Anordnung der Informationen Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt der Angaben Verantwortung des Erwerbers des Produkts für die Sicherheitsinformationen Vermitteln der Informationen Nachführen der Betriebsanleitungen Rechtliche Grundlagen der Produktesicherheit Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Andere Bundesgesetze Weiterführende Literatur

4 1 Einleitung Zu jedem technischen Produkt gehören Betriebsanleitungen. Hin und wieder bestehen sie nur in der Anschrift auf der Packung, vielleicht ergänzt durch ganz einfache Hinweise zu deren Inhalt. Oft braucht es jedoch Prospekte, Verwendungshinweise, Beipackzettel, technische Beschriebe, technische Artikel, Inserate, Einbau- oder Installationsvorschriften, Warnungshinweise usw. eine eventuell erforderliche Spezialausbildung oder die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen). Die Lösungen sind in der angegebenen Reihenfolge zu treffen. Es darf also nicht einfach ein Warnhinweis angebracht werden, wenn die Gefährdung durch ein anderes Konzept hätte vermieden werden können. Ein wichtiger Teil solcher Betriebsanleitungen sind die Angaben zur Sicherheit des technischen Produkts. Der sichere Einsatz, die sichere Anwendung und die sichere Benützung des Produkts sollen gewährleisten, dass Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt vermieden genauer: auf das zulässige Mass verringert werden. Diese Publikation befasst sich schwerpunktmässig mit der Sicherheit von Personen und folglich mit der Information, die in Betriebsanleitungen zum Gewährleisten der Sicherheit von Personen nötig ist. Bei der Konzeption technischer Produkte müssen heute umfassende Risikobeurteilungen 1) gemacht werden, und im Rahmen eines Sicherheitskonzepts 2) ist für jede Gefährdung von Personen eine geeignete Sicherheitsmassnahme zu treffen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: 1. In einem ersten Schritt wird das Sicherheitskonzept in die Entwicklung und den Bau des Produktes integriert, so dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. 2. In einem zweiten Schritt werden Gefährdungen, die im ersten Schritt nicht beseitigt werden konnten, durch geeignete Schutzmassnahmen vermieden oder vermindert. 3. In einem dritten Schritt schliesslich wird der Anwender über die verbleibenden Risiken unterrichtet (z. B. Hinweise auf 1) Riskassessment; EN ) z. B.: Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; EN Die sicherheitsrelevanten Angaben in Betriebsanleitungen decken vor allem den dritten Bereich der Risikoverminderung ab: Informationen für den Anwender. Der Hersteller muss ein Produkt anbieten, das ohne Unfall- und Gesundheitsgefahr verwendet werden kann, d. h. er muss bezüglich der Sicherheit ein fehlerfreies Produkt schaffen. Nach allgemeinem Rechtsempfinden, wie es z. B. in der Produktehaftung zum Ausdruck kommt, wird immer vorausgesetzt, dass der Benützer das Produkt bestimmungsgemäss verwendet und im Umgang mit dem Produkt die gebotene Sorgfalt walten lässt. Die bestimmungsgemässe Verwendung muss aber vom Hersteller beschrieben werden. In den Betriebsanleitungen ist auch alles Nötige über die im Umgang mit dem Produkt zu beachtende Sorgfalt festzuhalten. Nur so kann der Benützer richtig mit dem Produkt umgehen. Fehlerfreiheit des Produkts setzt voraus: Fehlerfreie Konzeption, d. h. Konzeption des Produkts aufgrund eines vollständigen Sicherheitskonzepts. Fehlerfreie Herstellung, d. h. Qualitätsgewährleistung gemäss den im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungen in allen Herstellungsstadien. Fehlerfreie Darbietung, d. h. dass alle für den Käufer und den direkten Verwender erforderlichen Informationen bezüglich des sicheren Umgangs mit dem Produkt in der Betriebsanleitung klar und unmissverständlich dargestellt sind. 4

5 2 Inhalt der Betriebsanleitungen Damit eine fehlerfreie Sicherheitsinformation gewährleistet ist, sind je nach Produkt folgende Angaben erforderlich: 2.1 Angaben zum Umgang mit dem Produkt In den Betriebsanleitungen müssen die sicherheitswichtigen Angaben für alle im Umgang mit dem Produkt vorzunehmenden Handlungen enthalten sein. Wo die Gefahren des Produkts nicht durch eine entsprechende Konzeption oder geeignete Schutzmassnahmen beseitigt sind, d. h. auf das zulässige Mass vermindert werden konnten, muss in den Betriebsanleitungen die sichere Ausführung jeder einzelnen Handlung aufgezeigt werden. Das gilt für alle Lebensphasen des Produkts. Bei der Beschaffung muss der Käufer über folgende Punkte informiert sein: bestimmungsgemässe Verwendung des Produkts gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Produkt vom Anwender zu treffende Sicherheitsmassnahmen erforderliche Spezialausbildung für den Umgang mit dem Produkt Auflagen bezüglich Ersatzteile und Änderungen am Produkt Die beim Transport zu beachtenden Sicherheitsmassnahmen müssen in der Betriebsanleitung aufgeführt sein. Über Sicherheitsmassnahmen, die bei der Inbetriebnahme (dazu gehört auch die Installation) zu beachten sind bzw. vom Anwender zu treffen sind, muss informiert werden. Es sind auch alle Sicherheitsmassnahmen zu beschreiben, die beim Gebrauch zu beachten sind. Der «Gebrauch» umfasst: das Rüsten (Vorbereitung für die eigentliche Nutzung des Produkts) die Nutzung die Störungsbehebung die Reinigung die Instandhaltung Soweit beim Ausscheiden des Produkts, also beim Stillsetzen und Beseitigen, Sicherheitsmassnahmen zu beachten sind, müssen auch diese beschrieben werden. 2.2 Angaben zur bestimmungsgemässen Verwendung des Produkts Das Sicherheitskonzept des Produkts geht von einer bestimmten Art seiner Verwendung aus. Diese bestimmungsgemässe Verwendung des Produkts und allenfalls seiner Teile muss in der Betriebsanleitung soweit wie nötig beschrieben sein. 2.3 Angaben zur nicht bestimmungsgemässen Verwendung des Produkts Wenn die Art des Produkts eine Verwendung möglich oder gar wahrscheinlich macht, aus der sich eine Gefährdung für den Menschen ergeben kann, sind solche Verwendungen in der Betriebsanleitung zu untersagen. Dies gilt ganz besonders, wenn die Verwendung Gefahren mit sich bringt, die nicht offensichtlich sind. Hier darf allerdings der allgemeine Wissensstand der angesprochenen Personen, der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, berücksichtigt werden. 5

6 2.4 Angaben zur gebotenen Sorgfalt im Umgang mit dem Produkt Wo beim Umgang mit dem Produkt besondere Sorgfalt nötig ist, sind entsprechende Anforderungen in der Betriebsanleitung zu stellen. Das gilt z. B. für elektrische Geräte, die nicht mit Wasser abgespritzt werden dürfen Produkte, die periodisch einer Zustandskontrolle zu unterziehen sind Schutzeinrichtungen, deren Funktionstüchtigkeit periodisch kontrolliert werden muss 2.5 Angaben über Sicherheitsmassnahmen, die vom Erwerber des Produkts zu treffen sind Wo das Sicherheitskonzept des Produkts vorsieht, dass der Erwerber Sicherheitsmassnahmen trifft, müssen diese in der Betriebsanleitung so beschrieben werden, dass sie der Erwerber in der vorgesehenen Weise ausführen kann. Die gilt z. B. für: Sicherheitsabschrankungen, die den örtlichen Gegebenheiten des Aufstellungsortes einer Maschine angepasst werden müssen schallschluckende Aufstellung von Maschinen Absaugung gesundheitsgefährdender Stoffe an Maschinen Umgebungsgestaltung von Maschinenarbeitsplätzen erforderliche Arbeitshilfsmittel, z. B. Hebeeinrichtungen erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Schutzbrillen, Schutzhelme, Schutzbekleidung 2.6 Angaben zur erforderlichen Spezialausbildung des Verwenders Wo das Sicherheitskonzept des Produkts eine spezielle Ausbildung des Verwenders vorsieht, sind in der Betriebsanleitung die erforderlichen Angaben über Art, Umfang und Inhalt dieser Ausbildung bzw. Instruktion zu machen. Insbesondere muss auch angegeben werden, auf welche Gefahren die Verwender hinzuweisen sind. Das gilt z.b. für: Staplerfahrerausbildung, Kranführerausbildung Umgang mit Giften Instruktion für den Instandhalter Instruktion für den Einrichter 2.7 Angaben zu Ersatzteilen für das Produkt Wo das Sicherheitskonzept des Produkts Bauteile und Konstruktionselemente sowie Materialien mit besonderen sicherheitstechnisch wichtigen Eigenschaften vorsieht, sind im Hinblick auf das Ersetzen dieser Teile die erforderlichen Angaben in der Betriebsanleitung zu machen. Das gilt z. B. für: Positionsschalter an Schutzeinrichtungen Kupplungs- und Bremsbeläge Entlüftungsventile 2.8 Angaben über die Zulässigkeit von Änderungen am Produkt Änderungen an der Hard- und Software des Produkts, durch die das Sicherheitskonzept negativ beeinflusst würde, sind in der Betriebsanleitung zu untersagen. Wo es wahrscheinlich oder gar voraussehbar ist, dass das Produkt während seines Lebenslaufs abgeändert werden könnte, muss in der Betriebsanleitung das Sicherheitskonzept so beschrieben sein, dass diese Änderungen ohne Verlust von Sicherheitsfunktionen vorgenommen werden können. Auf nicht erlaubte Änderungen muss hingewiesen werden. Das gilt z. B. für: programmierbare Steuerungen Änderung von Geschwindigkeit, Druck, Belastung 6

7 3 Form der Betriebsanleitungen 3.1 Verständlichkeit Betriebsanleitungen sind zielgruppengerecht abzufassen. Der allgemeine Wissensstand und die Auffassungsfähigkeit der angesprochenen Personen sind also zu berücksichtigen. Angaben zu Produkten, die ausschliesslich von Fachspezialisten verwendet werden, sind in der Regel anders darzustellen als Angaben für Hilfskräfte ohne Spezialkenntnisse oder als Angaben zu Produkten, die auch oder ausschliesslich im nichtberuflichen Bereich verwendet werden. Auch innerhalb der Angaben für ein einzelnes Produkt können Aussagen unter unterschiedlichen Voraussetzungen gemacht werden, je nachdem, ob sich die Aussagen z. B. an den Instandhalter oder aber an das allgemeine Betriebspersonal richten. Sicherheitsrelevante Angaben sollen stets kurz und prägnant sein, aber ihr Sinn und Zweck muss für die angesprochene Person greifbar sein. Aus der Angabe soll daher nicht nur hervorgehen, was zu beachten oder zu tun ist, sondern auch der Grund für die Massnahme (Angabe der Gefährdung). 3.2 Kommunikationselemente Geeignete Kommunikationselemente für sicherheitsrelevante Angaben sind Texte, Wörter, Zeichen, Symbole, Bilddarstellungen oder Diagramme, die einzeln oder zusammen verwendet werden. Wenn Texte und Wörter als Kommunikationselemente verwendet werden, müssen die Informationen in der beim Erwerber bzw. beim Anwender üblichen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Es sind Zeichen und Symbole zu verwenden, die allgemein bekannt bzw. genormt sind. 3.3 Anordnung der Informationen Sicherheitsrelevante Angaben sind so zu vermitteln, dass sie vom Erwerber bzw. Anwender des Produktes im richtigen Zeitpunkt beachtet werden. Beispiele: Angaben, die der Erwerber beim Evaluieren und Planen kennen muss, sind in die Angebotsunterlagen aufzunehmen. Angaben über den Transport können sich je nach Bedarf auf der Verpackung, am Produkt oder in separaten Unterlagen befinden. Angaben über Lagerung, Inbetriebnahme, Montage und Installation des Produkts, d. h. Angaben über die Vorbereitung des Einsatzes, können je nach Bedarf auf der Verpackung, in Beipackzetteln, auf dem Produkt oder in separaten Unterlagen angebracht werden. Angaben über den Gebrauch des Produkts können sich z. B. in einer Betriebsanleitung, Reinigungsvorschrift, Instandhaltungsvorschrift oder auf dem Produkt selber befinden. Auf dem Produkt angebrachte Angaben sollen während der ganzen Lebensdauer des Produktes lesbar bleiben. Sicherheitsrelevante Angaben, die in die allgemeine Betriebsanleitung integriert sind, sollen als Sicherheitsinformation erkennbar sein, z. B. durch eine geeignete Darstellung. Alle Anleitungen, die sicherheitsrelevante Angaben enthalten, müssen mit dem Produkt mitgeliefert werden. Sie sind integraler Bestandteil der Lieferung. Unterlagen, die aufzubewahren sind, müssen haltbar gestaltet werden, so dass sie der Benützung in der Umgebung des Produkts während dessen ganzer Lebensdauer standhalten. 7

8 3.4 Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt der Angaben In den Betriebsanleitungen eines Produkts müssen alle Informationen enthalten sein, die der Erwerber und die Verwender für den sicheren Einsatz des Produkts benötigen. Die Aussagen müssen wahr sein, Wort und Bild müssen übereinstimmen, und Restgefahren müssen vollständig und klar dargestellt sein. 8

9 4 Verantwortung des Erwerbers des Produkts für die Sicherheitsinformation 4.1 Vermitteln der Informationen Der Besitzer des Produkts bzw. der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Personen, die mit dem Produkt umgehen, die sicherheitsrelevanten Informationen in einer für sie verständlichen Form erhalten (nötigenfalls in ihrer Sprache). 4.2 Nachführen der Betriebsanleitungen Die sicherheitsrelevanten Angaben sind zu ändern oder zu ergänzen, wenn am Produkt Änderungen vorgenommen werden oder wenn es anders als ursprünglich vorgesehen eingesetzt wird und dies Änderungen im Sicherheitskonzept zur Folge hat. 9

10 5 Rechtliche Grundlagen der Produktesicherheit 5.1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Das UVG fordert in Artikel 82, dass zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen sind, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Dazu gehören auch alle Massnahmen, die der Anwender selber zu treffen hat. 5.2 Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) Gemäss Artikel 3 des STEG dürfen nur technische Einrichtungen und Geräte in Verkehr gebracht werden, die bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer wie auch Dritter nicht gefährden. Diese Forderung gilt dann als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen und Geräte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Sind keine solchen Anforderungen festgelegt, so sind als Voraussetzung für das Inverkehrbringen die anerkannten Regeln der Technik zu befolgen. EG-Richtlinie 89/686 vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Richtlinie) EG-Richtlinie 95/16 vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (Aufzugsrichtlinie) Anforderungen an Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sind zu finden in der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang I, Ziff Gasgeräterichtlinie 90/396/EG, Anhang I, Ziff. 1 PSA-Richtlinie 89/686/EG, Anhang I, Ziff. 1.4 Aufzugsrichtlinie 95/16/EG, Anhang I, Ziff. 6 und Andere Bundesgesetze Andere Bundesgesetze enthalten zum Teil konkrete Anforderungen an die Betriebsanleitungen von technischen Systemen bzw. Produkten (z. B. Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften). Im Zuge der Angleichung des schweizerischen an das europäische Recht zum Abbau technischer Handelshemmnisse sind im STEG massgebende Teile verschiedener EG-Richtlinien für die Schweiz als verbindlich erklärt worden. Dies betrifft z. B.: Richtlinie 98/37 vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie) Richtlinie 90/396 vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräterichtlinie) 10

11 6 Weiterführende Literatur Hess, Courvoisier, Epelbaum, Räber: Gebrauchsanleitungen, Betriebsanleitungen, Sicher erstellt und gestaltet LiFA Verlag AG ISBN STEG Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Kommentar Bezugsquelle: Seco Technische Einrichtungen und Geräte Postfach 8032 Zürich Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Maschinen Erläuterungen zu der Richtlinie 98/37/EG ISBN Bezugsquelle: Euro Info Center Schweiz c/o OSEC Postfach Zürich 11

12 Bestellnummer: d

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