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1 - 8 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: Roth Mo - Fr Uhr und Hausdruckerei Telefon (09171)810 Do Uhr Landratsamt Telefax 09171/81328 Kfz-Zulassung zusätzlich Mo und Di Uhr Nr Februar 2001 INHALT: Nachruf Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und des Bootsverkehrs am Rothsee (Vor- und Hauptsperre) Überwachung und Bekämpfung von Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus): Nachrichtliche Übernahme der im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 1/2001 veröffentlichten Bekämpfungsanordnung der Regierung von Mittelfranken Die neue Rente wegen Erwerbsminderung -Fragen und Antworten - Aufgebot Am 29. Januar 2001 verstarb aus Schwabach. Nachruf Herr Ferdinand Peter Dirsch Der Verstorbene war von 1947 bis zu seinem Ruhestand im Jahr 1975 als Kreisbaumeister tätig. Er prägte nahezu 30 Jahre lang das Baugeschehen im früheren Landkreis Schwabach und einige Jahre noch im Landkreis Roth. Ferdinand Dirsch war eine geachtete Führungskraft der Landkreisverwaltung. Seine Fachkompetenz und sein Rat waren im Kreisbauamt wie auch bei den Bauherren und Planern sehr geschätzt. Er war zudem ein allseits beliebter Kollege. Der Landkreis dankt dem Verstorbenen für sein engagiertes Wirken und wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Für den Landkreis Roth Herbert Eckstein Landrat Norbert Kunz Personalratsvorsitzender

2 - 9 - Teil Landratsamt Betreff: Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und des Bootsverkehrs am Rothsee (Vor- und Hauptsperre) Das Landratsamt Roth erlässt auf Grund der Art. 21 Abs. 1 Satz 3, Art. 22, Art. 27 Abs. 5 und Art. 75 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 403), nachfolgende Verordnung: 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserfläche der Rothsee - Hauptsperre ohne die Flachwasserzone im nordwestlichen Hauptsperrenbereich (ökologische Ausgleichsflächen) und für die Wasserfläche der Rothsee - Vorsperre zwischen dem Vorsperrendamm und der Bojenkette (ca. 5 m westlich des Unterwasserdammes) nordöstlich des Strandhauses Grashof. (2) Die Flachwasserzone im nordwestlichen Hauptsperrenbereich der Rothsee - Hauptsperre und der Bereich der Rothsee - Vorsperre nordöstlich des mit der Bojenkette (ca. 5 m westlich des Unterwasserdammes) abgegrenzten Bereiches sind Naturschutzgebiete (Verordnungen der Regierung von Mittelfranken vom 16. Jan und vom 10. April 1992). Die für die Naturschutzgebiete geltenden, weitergehenden Beschränkungen und Verbote werden durch diese Verordnung nicht berührt. 2 Zweck Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Erholungssuchenden, zur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Natur, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Reinhaltung des Gewässers und seiner Ufer und zur Regelung des Erholungsverkehrs wird die Ausübung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und der Schifffahrt geregelt bzw. beschränkt. 3 Gemeingebrauch (1) Jedermann darf, soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrrichtbeständen oberirdische Gewässer insbesondere zum Baden, Waschen (ohne Reinigungsmittel), Schwemmen, Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft, Eissport sowie zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. (2) Bei Ausübung des Gemeingebrauchs darf das benutzte Gewässer weder verunreinigt noch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert werden (z.b. durch Waschen mit Reinigungsmitteln, durch das Einbringen von Stoffen oder Gegenständen). (3) Die ordnungsgemäße Fischerei und die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben unberührt.

3 Genereller Ausschluss des Gemeingebrauchs (1) Der Gemeingebrauch wird 1. in der Rothsee - Hauptsperre in den durch Bojenketten gekennzeichneten Sicherheitsbereichen des Einlaufbauwerkes am Vorsperrendamm und des Auslaufbauwerkes am Hauptdamm und für das mit Verordnung der Regierung von Mittelfranken vom 16. Jan festgesetzte Naturschutzgebiet 2. in der Rothsee - Vorsperre in dem durch Bojenketten gekennzeichneten Sicherheitsbereich am Betriebsbauwerk des Vorsperrendammes und für das mit Verordnung der Regierung von Mittelfranken vom 10. April 1992 festgesetzte Naturschutzgebiet ausgeschlossen. (2) In den übrigen Bereichen der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre wird der Gemeingebrauch entsprechend den Regelungen des 5 beschränkt. 5 Beschränkung des Gemeingebrauchs Soweit der Gemeingebrauch in den in 4 Abs. 1 bezeichneten Bereichen nicht ausgeschlossen wurde, wird der Gemeingebrauch wie folgt geregelt: 1. In dem ausgewiesenen und mit Bojen gekennzeichneten Badebereich der Rothsee - Hauptsperre sowie im Bereich der Rothsee - Vorsperre sind ausschließlich Schlauchboote für max. 3 Personen ohne eigene Triebkraft erlaubt. Im übrigen Bereich der Rothsee - Hauptsperre dürfen zusätzlich kleine Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, insbesondere Ruderboote, Kajaks, Windsurfbretter sowie Segelboote mit eine Kajüthöhe unter 1,20 m und bis zu einer Länge von max. 9,20 m verwendet werden. 2. Zu Fahrzeugen, Bojen und Stellen an Land, die mit der Flagge Buchstabe A der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiß und die andere Hälfte blau ist), müssen diese Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 20 m einhalten. 3. Es ist verboten, Haustiere, insbesondere Hunde, während der Badesaison (15. Mai bis 31. Oktober) die Wasserflächen der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre betreten oder schwimmen zu lassen. 4. Eisflächen zu betreten und Eissport auszuüben ist im gesamten Bereich der Rothsee - Hauptsperre verboten. 6 Regelung des Tauchens mit Atemgerät (1) Das Tauchen mit Atemgerät wird für den Bereich der Rothsee - Hauptsperre mit Ausnahme des in 4 Abs. 1 bezeichneten Gebietes sowie des ausgewiesenen und mit Bojen gekennzeichneten Badebereiches als Gemeingebrauch zugelassen. Im Bereich der Rothsee - Vorsperre ist das Tauchen mit Atemgerät neben dem in 4 Abs. 1 bezeichneten Gebiet verboten. (2) Der Tauchbetrieb hat im verbleibenden Bereich der Rothsee - Hauptsperre so zu erfolgen, dass Andere (insbesondere Badende, Surfer, Segler, Bootsfahrer oder Angler) nicht behindert oder gestört werden. (3) Der Tauchbetrieb hat so zu erfolgen, dass Anlagen und Uferbereiche nicht beschädigt oder zerstört werden. (4) Das Tauchen ist während der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) verboten.

4 (5) Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe A der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiß und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen. (6) Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten. (7) Von den Verboten und Auflagen der Absätze 1 und 4-6 darf nur abgewichen werden, soweit sich dies im Rahmen von Rettungstätigkeiten (Notfälle) als notwendig erweisen sollte. 7 Regelung des Bootsverkehrs (1) Das Befahren der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre mit Booten mit Verbrennungsmotor ist grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind Betriebsboote des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung, Wasserschutzpolizei) und des Zweckverbandes Rothsee. (2) 5 Nr. 2 gilt entsprechend. (3) Es ist verboten, auf Wasserfahrzeugen zu übernachten. In der Nachtzeit (22.00 bis 7.00) dürfen die Boote nur an den vorhandenen Liegeplätzen festmachen und auf dem See nicht ankern. (4) Elektromotorboote und Segelboote mit Elektromotor und/oder mit Wohneinrichtung (Kajüthöhe über 1,20 m) bedürfen einer gesonderten Genehmigung/Zulassung. 8 Ausnahmen Ausnahmen von dieser Verordnung kann das Landratsamt Roth in Einzelfällen zum Zwecke des Rettungsdienstes, zur Sicherung des Sportbetriebes bei Regatten und sonstiger Veranstaltungen sowie zur Sicherung des Ausbildungsbetriebes von Segel-, Surf- und Tauchschulen erteilen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 2 die Gewässer verunreinigt oder in seinen Eigenschaften nachteilig verändert; 2. entgegen 4 Abs. 1 den generellen Ausschluss des Gemeingebrauchs nicht beachtet 3. entgegen 5 Nr. 1 in nicht zugelassenen Bereichen segelt, surft oder Boot fährt 4. entgegen 5 Nr. 2 den geforderten Sicherheitsabstand nicht einhält 5. entgegen 5 Nr. 3 Haustiere, insbesondere Hunde, während der Badesaison (15. Mai bis 31. Oktober) die Wasserfläche betreten oder schwimmen lässt 6. entgegen 5 Nr. 4 in nicht zugelassenen Bereichen Eisflächen betritt und Eissport ausübt 7. entgegen 6 Abs. 1 in nicht zugelassenen Bereichen mit Atemgerät taucht 8. entgegen 6 Abs. 4 während der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) taucht 9. entgegen 6 Abs. 5 und 6 die erforderliche Kennzeichnung unterlässt 10. der Ausnahmeregelung des 7 Abs. 1 zuwiderhandelt 11. entgegen 7 Abs. 2 den geforderten Sicherheitsabstand nicht einhält 12. entgegen 7 Abs. 3 auf Wasserfahrzeugen übernachtet oder ein Boot in der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) außerhalb der vorhandenen Liegeplätze festmacht oder auf dem See ankert. (2) Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) BayWG können die Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu ,00 DM geahndet werden. 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

5 (1) Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Roth in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landratsamtes Roth zur Regelung des Gemeingebrauchs am Rothsee -Vorsperre- vom (Amtsblatt des Landkreises Roth vom 27. April 1990) und zur Regelung des Gemeingebrauchs am Rothsee -Hauptsperre- und zur Regelung der Ausübung der Schifffahrt auf der Rothsee-Hauptsperre vom (Amtsblatt des Landkreises Roth vom 29. April 1994) außer Kraft. Roth, den 01. Februar 2001 Landratsamt Roth Eckstein Landrat Sonstige amtliche Bekanntmachungen myr Betreff: Überwachung und Bekämpfung von Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus): Nachrichtliche Übernahme der im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 1/2001 veröffentlichten Bekämpfungsanordnung der Regierung von Mittelfranken Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken Gz /95 vom 02. Januar 2001 Die Regierung von Mittelfranken erlässt auf Antrag der Forstdirektion Oberfranken-Mittelfranken gemäß 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S und S. 3512) und 2, 3, 4 und 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern vom 2. Dezember 1965 (BayRS E), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1986 (GVBl. S. 331) und 4 der Verordnung zur Neuorganisation der Forstdirektionen und zur Sicherstellung der Personalvertretung vom (GVBl. S. 369), folgende Anordnung: 1. Gefährdungs- und Befallsgebiete Die Fichtenwälder (Rein- und Mischbestände) sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes, fängisches Fichtenholz lagert, werden im Regierungsbezirk Mittelfranken zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt ( 3 Abs. 1 der Landesverordnung). Ausgenommen sind - die Kreisfreien Städte Erlangen, Fürth, Nürnberg und Schwabach - die Landkreise Fürth und Erlangen-Höchstadt - der Landkreis Roth, jedoch nicht die Gemeinden Greding, Heideck und Thalmässing. 2. Überwachung Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens zweimal monatlich auf Käferbefall zu kontrollieren ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 3. Anzeige Bei bestandsgefährdendem Befall durch Buchdrucker und Kupferstecher haben die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sofort die zuständige untere Forstbehörde (Staatliches Forstamt) zu verständigen ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 4. Bekämpfung

6 Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes ( 4 Abs. 1 der Landesverordnung). Der Vollzug dieser Bekanntmachung in den Naturschutzgebieten, bei geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen. 5. Erklärung Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inkraftteten dieser Anordnung gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde (Staatliches Forstamt) schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, dass sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige untere Forstbehörde (Staatliches Forstamt) die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen ( 4 Abs. 3 der Landesverordnung). In diesem Fall hat der Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten ( 4 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung). 6. Sofortige Vollziehung Wegen bestandsbedrohender Gefahr für Fichtenwälder infolge Massenvermehrung von Buchdrucker und Kupferstecher in den betroffenen Gebieten und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Schädlingsbekämpfung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) die sofortige Vollziehung dieser Anordnung als im öffentlichen Interesse geboten angeordnet; das Interesse einzelner Betroffener an einer abschließenden verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung muss zurücktreten. 7. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft. Sie ist an diesem Tage bekannt gegeben. Sie gilt bis 31. Dezember Hinweis: Wer der Bekanntmachung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß 40 Abs. 1 Nrn. 1a und 2a und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit 7 der Landesverordnung mit einer Geldbuße bis zu DM belegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach, einzureichen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfach 616, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Ansbach, den 02. Januar 2001 Regierung von Mittelfranken Inhofer Regierungspräsident

7 Betreff: Die neue Rente wegen Erwerbsminderung - Fragen und Antworten - Seit dem 1. Januar 2001 gelten die neuen Regelungen zur Rente wegen Erwerbsminderung. Reinhard Wagner, Pressereferent der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken, hat die in den letzten Wochen hierzu am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Wer ist von der Neuregelung betroffen? Alle Versicherten, deren Rente nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. Was passiert mit den bisherigen BU/EU-Rentnern"? Wer am 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht hat, ist von der Neuregelung nicht betroffen. Auch die Weitergewährung einer alten Zeitrente" ist nach altem Recht" möglich. Wie sieht die Neuregelung aus? Es gibt jetzt eine abgestufte Rente. Wer nur noch unter drei Stunden arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung", also die volle Rente. Wer zwischen drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung", das ist die halbe Rente. Daneben kann und soll er noch im Rahmen seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit arbeiten. Wer sechs Stunden und mehr arbeiten kann, geht leer aus. Entscheidend ist grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt". Es gibt also keinen besonderen Berufsschutz mehr. Wenn es aber keine Jobs gibt? Wer aufgrund seiner reduzierten Leistungsfähigkeit keinen Teilzeit-Job findet, der soll auch in Zukunft eine volle Rente erhalten. Damit nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt. Die Arbeitsmarktlage ist jedoch dann unbeachtlich, wenn man sechs Stunden und mehr arbeiten kann. Dann ist die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes Aufgabe des Arbeitsamtes. Haben Selbstständige auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Im Gegensatz zu früher können jetzt Selbstständige, die nur noch unter drei Stunden arbeiten können, auch Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben. Für sie gelten die üblichen Hinzuverdienstgrenzen. Was darf man dazu verdienen? Derjenige, der eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf bis zu 630 Mark monatlich hinzu verdienen. Wer mehr verdient, erhält nur einen Teil der Rente. Weil die Beträge individuell ganz verschieden sind, muss man sich diese Möglichkeiten von der LVA im Einzelfall ausrechnen lassen. Wie ist das mit Rentenabschlägen? Bei Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr muss wie bei den Altersrenten bisher schon ein Abschlag hingenommen werden. Er kann maximal 10,8 Prozent betragen. Das sind jeweils 0,3 Prozent für jeden Monat, in dem die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Weil der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit auf die volle Zeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr ausgedehnt hat, reduziert sich der Abschlag betragsmäßig. Im vollen Umfang wirkt sich diese Regelung aber erst bei Renten aus, die ab dem Jahr 2004 beginnen. Ab wann werden die Erwerbsminderungsrenten gezahlt? Als Regel gilt, dass Erwerbsminderungsrenten nur noch auf Zeit gewährt werden. Folge ist, dass die Rente erst vom Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung an gezahlt wird. Der Versicherte kann für diese Zeit möglicherweise Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen oder muss sie mit eigenen Mitteln überbrücken. Solche Zeitrenten können wiederholt verlängert werden. Erst wenn neun Jahre Rentenbezug vorliegt und der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, wird eine Dauerrente daraus. Nur dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist, gibt es von Anfang eine unbefristete Rente.

8 Was passiert mit der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente? Mit der Neuregelung wird eine Berufsunfähigkeitsrente für die nach dem 1. Januar 1961 geborenen Versicherten ausgeschlossen und damit das Risiko privatisiert. Einen Berufsschutz gibt es nur noch für Versicherte, die beim In- Kraft-Treten der Reform (also zum 1. Januar 2001) das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben. Wenn sie ihren Beruf und eine zumutbare Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können, erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente. Gibt es eine Sonderregelung für Schwerbehinderte? Bei den Erwerbsminderungsrenten nicht, aber bei den Altersrenten. Die Altersgrenze für die besondere Altersrente für Schwerbehinderte wird für Geburtsjahrgänge ab 1941 schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Vorzeitiger Bezug vom 60. Lebensjahr ist weiterhin mit Rentenabschlag möglich. Vertrauensschutz: Wer am 16. November 2000 bereits schwerbehindert (oder berufs-/erwerbsunfähig) war und schon das 50. Lebensjahr vollendet hatte, kann die Altersrente ab 60 ohne Abschläge erhalten. Roth, den 26. Januar 2001 Landratsamt Roth Staatl. Versicherungsamt I.A. Engelhard Betreff: Aufgebot Herr Hammerl Thomas, Selingstadt 26, Heideck, gibt uns bekannt, dass das Sparkassenbuch der Sparkasse Roth-Schwabach Nr lautend auf den Gläubiger: Herrn Hammerl Thomas, Selingstadt 26, Heideck, in Verlust geraten ist. Der Inhaber des genannten Sparbuches wird aufgefordert, seine Rechte innerhalb von drei Monaten unter Vorlage der Sparurkunde geltend zu machen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wird. Roth, 29. Januar 2001 Sparkasse Roth-Schwabach Der Vorstand

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